{"id":"bgbl1-1975-87-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":87,"date":"1975-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/87#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-87-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_87.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über hygienische Mindestanforderungen an Isolierschlachtbetriebe und Isolierschlachträume (Isolierschlachtverordnung - IsSchlachtV)","law_date":"1975-07-21T00:00:00Z","page":1958,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1958                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nü.ber hygienische Mindestanforderungen\nan Isolierschlachtbetriebe und Isolierschlachträume\n(Isolierschlachtverordnung - IsSchlachtV)\nVom 21. ·Juli 1975\nAuf Grund des § 5 Abs. 7 des Fleischbeschauge-         oder fahrlässig in der Anlage festgesetzte Mindest-\nsctzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              anforderungen an die Einrichtung oder Benutzung\n29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt     von Isolierschlachtbetrieben oder Isolierschlacht-\nqeändert durch Artikel 213 des Einführungsgesetzes        räumen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-           Weise erfüllt.\nsetzbl. I S. 469), und auf Grund des § 25 Abs. 1 des\nFleischbeschaugesetzes in Verbindung mit Arti-\n§ 4\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                              § 15 der Ausführungsbestimmungen A über die\nUntersuchung und. gesundheitspolizeiliche Behand-\n§ 1                            lung der Schlachttiere und des Fleisches bei\nSchlachtungen im Inland - AB.A - Beilage 1 zur\nDiese Verordnung findet Anwendung auf Isolier-\nschlachtbetriebe und Isolierschlachträume, in denen       Verordnung über die Durchführung des Fleisch-\nTiere nach § 5 Abs. 4 des Fleischbeschaugesetzes          beschaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichs-\nzu schlachten sind.                                       ministerialblatt S. 289), zuletzt geändert durch\nArtikel 19 der Zuständigkeitslockerungsverordnung\n§ 2                            vom 18. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 967) wird\ngestrichen.\n(1) Isolierschlachtbetriebe müssen die hygie-\nnischen Mindestanforderungen der Abschnitte 1\nund 3, Isolierschlachträume die hygienischen Min-                                  § 5\ndestanforderungen der Abschnitte 2 und 3 der An-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlage erfüllen.                                            le.itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(2) Für die Behandlung der in Isolierschlachtbe-       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Geset-\ntrieben und Isolierschlachträumen zu schlachtenden        zes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\nTiere und des Fleisches gilt Abschnitt 4 der Anlage.      5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im Land\nBerlin.\n§ 3\nOrdnungswidrig im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 11                                  § 6\ndes Fleischbeschaugesetzes handelt, wer vorsätzlich          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","Nr. 87----Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juh 1975                             1959\nAnlage\n(zu§ 2)\nAbschnitt t                      10. einen Raum oder, soweit die anfallende Menge\nHygienevorschriiten für Isolierschlachtbetriebe .            dies zuläßt, geeignete Behälter mit dichtschlie-\nßenden Deckeln für die Lagerung von nicht zum\nIsolierschlachlbetriebe müssen in massiver Bau-              Genuß für Menschen bestimmten Schlachtfetten\nweise errichtet sein und mindestens über folgendes              sowie von Schweineborsten, Häuten, Hörnern\nverfügen:                                                       und Klauen, wenn diese nicht am Tag der\n1. Eine Einfriedigung mit Einrichtungen, die ein               Schlachtung aus dem Schlachtbetrieb entfernt\nunbefugtes Betreten des Betriebsgeländes ver-              werden;\nhindern;                                            11. einen ausreichend großen Kühlraum für die\n2. einen festen, wasserundurchlässigen und leicht              Lagerung von tauglichem und minderwertigem\nzu reinigenden Bodenbelag innerhalb der ge-                Fleisch und einen besonderen verschließbaren\nsamten eingefriedeten Verkehrsfläche. Wenn                 Kühlraum für die Lagerung von vorläufig be-\nein Gleisanschluß besteht, gilt dies auch für den          schlagnahmtem       sowie   bedingt    tauglichem\nBereich der Gleisanlage am Entladeplatz;                   Fleisch. Wenn die anfallende Menge dies zu-\nläßt, reicht ein durch geeignete, verschließbare\n3. eine ausreichende Unterteilung zwischen dem\nEinrichtungen unterteilter Kühlraum aus. In\nunreinen und dem reinen Teil der Schlachtan-\nallen Kühlräumen müssen Vorrichtungen vor-\nlagen;\nhanden sein, die die Dbertragung von Krank-\n4. ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und                 heitserregern verhüten sowie Kühlanlagen, die\nDesinfizieren der Viehtransportfahrzeuge;                  gewährleisten, daß die vorgeschriebenen Tem-\n5. sofern Schlachttiere auf gestallt werden., aus-             peraturen erreicht: und eingehalten werden;\nreichend große Stallungen mit folgender Aus-        12 . Einrichtungen und Arbeitsplätze, die jederzeit\nstattung:                                                  eine ungehinderte Fleischuntersuchung und\na) einem festen, wasserundurchlässigen, leicht             Trichinenschau ermöglichen;\nzu reinigenden und zu desinfizierenden          13. Umkleideräume und Waschgelegenheiten sowie\nBoden mit Rinnen, die zu abgedeckten Ab-               die Möglichkeit zur Benutzung von Toiletten\nflüssen führen,                                       mit Wasserspülung in leicht erreichbarer Nähe,\nb) glatten, abwaschfesten Wänden.,                         die keinen direkten Zugang zu den Arbeits-\nc) Anlagen zum Tränken und Füttern der                     räumen haben und in deren Nähe sich Wasch-\nSchlachttiere;                                        gelegenheiten befinden. Die Waschgelegenhei-\nten müssen mit fließendem kaltem und warmem\n6. ausreichend große Schlachträume, in denen die               Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln\nSchlachtung ordnungsgemäß vorgenommen wer-                 sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern\nden kann. Wenn in einem Schlachtraum sowohl                ausgestattet sein;\nSchweine als auch andere Tiere geschlachtet\n14. eine Ausstattung in den unter den Nummern 6,\nwerden, muß für das Schlachten von Schweinen\n8, 9, 10, 11 und 13 genannten Räumen mit\neine besondere Abteilung vorgesehen werdeni\ndiese besondere Abteilung ist nicht erforder-              a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht\nzu reinigendem und zu desinfizierendem,\nlich, wenn die Schlachtung von Schweinen und\nnicht faulendem Material, die so beschaffen\ndie anderer Tiere zu verschiedenen Zeiten statt-\nsein müssen, daß Wasser leicht abfließen\nfindet;\nkann, mit abgedeckten, geruchsicheren Ab-\n7. besondere wasserdichte, korrosionsfeste, leicht                 flüssen;\nzu reinigende und zu desinfizierende, gekenn-            . b) glatten \"Wänden, die bis zu einer Höhe von\nzeichnete Behälter mit dichtschließenden Dek-                  mindestens 2 m, in Schlachträumen minde-\nkeln oder andere Einrichtungen, die so beschaf-                stens bis zu 3 m, in Gefrier- und Kühlräumen\nfen sein müssen, daß eine unbefugte Entnahme                   mindestens bis zur Stapelhöhe mit einem hel-\ndes Inhalts verhindert wird, für die Aufnahme                  len, abwaschf esten Belag oder Anstrich ver-\nvon untauglichem Fleisch sowie von Fleisch,                    sehen sind;\ndas nicht zum Genuß für Menschen bestimmt                  c) Türen aus beständigem, glattem, leicht zu\nist, insbesondere von Fleischabfällen. Wenn die                reinigendem und zu desinfizierendem Mate-\nanfallende Menge es erfordert, muß ein ver-                    rial. Holztüren müssen allseitig mit einem\nschließbarer und kühlbarer Raum dafür vorhan-                  aus beständigem Material bestehenden glat-\nden sein;                                                      ten, stoßfesten, fugenlosen Belag oder An-\n8. einen Raum für das Entleeren und Reinigen von                   strich versehen sein;\nMägen und Därmen, wenn diese Arbeit im Be-                 d) hellfarbige und glatte Decken;\ntrieb durchgeführt wird;\n15. ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Ent-\n9. einen Raum für die Weiterverarbeitung von                   lüftung sowie zur Entnebelung in den Räumen,\nMägen und Därmen, wenn diese im Betrieb er-                in denen geschlachtet: und Fleisch bearbeitet:\nfolgt;                                                     wird;","1960                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n16. eine Anlage zur Wasserversorgung, die in aus-       3. Ein Schlachtbetrieb, in dem ein Isolierschlacht-\nreichender Menge Trinkwasser liefert, das unter        raum gelegen ist, muß über die in Abschnitt 1\nDruck steht. Die Leitungen für Wasser, das             Nr. 1, 2, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 19 und 25\nTrinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen         genannten Einrichtungen und Räume getrennt\ndeutlich gekennzeichnet sein und dürfen keine          oder zur Mitbenutzung beim Betrieb des Isolier-\nRäume durchqueren, in denen sich frisches              schlachtraumes verfügen. Mitbenutzte Einrich-\nFleisch befindet;                                      tungen und Räume müssen so beschaffen und ge-\n17. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes         legen sein, daß die Gefahr einer Verbreitung\nTrinkwasser liefert;                                   von Krankheitserregern vermieden wird.\n18. Schlauchanschlüsse oder Zapfstellen für kaltes\nund heißes Trinkwasser in ausreichender Zahl                              Abschnitt 3\nzur Reinigung des Betriebes und der Viehtrans-\nportfahrzeuge;                                            Hygienevorschriften für Personal, Räume,\nEinrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte\n19. eine ausreichende Einrichtung zur Desinfektion\ndes Betriebes;                                      1. Personal, das mit Fleisch in Berührung kommt\noder kommen kann, sowie Räume, Einrichtungs-\n20. eine Anlage zur Ableitung des Abwassers des\ngegenstände und Arb~itsgeräte müssen ständig\nBetriebes, durch die die Gefahr einer Verbrei-\nsauber sein:\ntung von Krankheitserregern vermieden wird;\na) Das Personal, ausgenommen das Personal\n21. in den Arbeitsräumen über ausreichende Ein-               in Gefrierräumen, hat insbesondere eine\nrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der             leicht waschbare, saubere, helle Arbeitsklei-\nHände sowie der Arbeitsgeräte. Diese Einrich-             dung und Kopfbedeckung sowie erforder-\ntungen müssen nahe bei den Arbeitsplätzen lie-            lichenfalls Nackenschutz zu tragen; vor\ngen und mit fließendem kaltem und warmem                  Betreten der Toiletten sind Schutzkittel und\nWasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln              ähnliche Schutzkleidung, die mit Fleisch in\nsowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern               Berührung kommen können, abzulegen und\nausgestattet sein; die Hähne dürfen nicht von             an dafür bestimmte Haken aufzuhängen; Per-\nHand zu betätigen sein;                                   sonen, die mit kranken Tieren oder infizier-\n22. eine Aufhängevorrrichtung, die es ermöglicht,             tem Fleisch in Berührung gekommen sind,\ndie Arbeitsgänge nach dem Betäuben von Rin-               haben daraufhin unverzüglich Hände und\ndern unter 100 kg Gewicht und von Schweinen,              Arme mit warmem Wasser gründlich zu\nSchafen und Ziegen sowie nach dem Brühen oder             waschen und zu desinfizieren; in den Räumen,\nEnthäuten am frei hängenden Tier auszuführen;             in denen geschlachtet, Fleisch gelagert oder\n23. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un-              behandelt wird, darf nicht gegessen und ge-\ngeziefer (Insekten, Nagetiere usw.);                      trunken noch dürfen Tabakwaren in irgend-\neiner Form genossen werden.\n24. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus          b) Unbefugtes Betreten von Isolierschlachtbe-\nkorrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu            trieben und Isolierschlachträumen ist zu ver-\ndesinfizierendem Material, ·die so beschaffen\nhindern.\nsind, daß sie keine gesundheitsschädlichen\nStoffe auf das Fleisch übertragen; die Verwen-         c) Andere als zur Schlachtung bestimmte Tiere\ndung von Holz oder Leder ist untersagt;                   sind von den Isolierschlachtbetrieben und\nIsolierschlachträumen, soweit sie dort nicht\n25. einen besonders eingerichteten        befestigten         zur Arbeit verwendet werden, fernzuhalten.\nPlatz für die Dunglagerung;                               Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer\n26. eine ausreichende Beleuchtung, die Farben nicht           sind planmäßig zu bekämpfen.\nverändert.                                             d) Unbeschadet von § 5 Abs. 4 letzter Satz des\nGesetzes sind alle Räume und Geräte bei Ver-\nunreinigung, insbesondere mit Krankheitser-\nAbschnitt 2                             regern vor ihrer Wiederverwendung zu reini-\ngen und zu desinfizieren. Transportfahrzeuge\nHygienevorschriften für Isolierschlachträume\nsind sofort nach jeder Benutzung zu reinigen\n1. Isolierschlachträume müssen     den Vorschriften           und zu desinfizieren.\ndes Abschnittes 1 Nr. 3, 6, 14, 15, 18, 20, 21,\n2. Räume, Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände\n22, 23, 24 und 26 entsprechend ausgestattet sein\nund Arbeitskleidung dürfen nur ihrem Zweck\nund Zugänge haben, die von den übrigen\nentsprechend verwendet werden.\nSchlachträumen getrennt sind. Sie müssen so ge-\nlegen sein, daß die Gefahr einer Verbreitung von     3. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Fleisch\nKrankheitserregern vermieden wird.                      und Behältnisse, die solches Fleisch enthalten,\ndürfen nicht unmittelbar mit dem Boden in Be-\n2. Die in Abschnitt 1 Nr. 5 und 8 genannten Ein-\nrichtungen und Räume müssen getrennt von den            rührung kommen.\nübrigen Einrichtungen des Schlachtbetriebes vor-     4. Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbe-\nhanden und so gelegen sein, daß die Gefahr einer        kämpfungsmittel müssen so angewendet werden,\nVerbreitung von Krankheitserregern vermieden            daß die Genußtauglichkeit des Fleisches nicht\nwird.                                                   beeinträchtigt wird.","Nr. 87 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1975                        1961\n5. Für alle Zwecke, bei denen Wasser verwendet            2. Laktierende Euter müssen ohne Verletzung des\nwird, ist Trinkwasser zu benutzen. Für die Er-            Drüsengewebes und der Ausführungsgänge vorn\nzeugung von Dampf, zur Kühlung von Kühlein-               Tierkörper abgetrennt werden. Die Zitzen dürfen\nrichtungen sowie zur Reinigung von Verkehrs-              vor der Untersuchung nicht enthäutet und nicht\nflächen und Viehtransportfahrzeugen ist jedoch            eröffnet werden.\ndie Verwendung von Brauchwasser aus zuge-              3. Das Ausweiden muß         möglichst  unverzüglich\nJassenen und überwachten Wassergewinnungs-                durchgeführt werden.\nanlagen unter der Bedingung erlaubt, daß die\nhierfür gelegten Leitungen eine anderweitige           4. Vor der Untersuchung dürfen Nieren nicht aus\nVerwendung des Wassers nicht zulassen. Das                der Fettkapsel gelöst, Unterfüße und Köpfe bei\nWasser muß beim Reinigen der Geräte eine Tem-             Rindern mit einem Schlachtgewicht unter 100 kg\nperatur von mindestens    1  82° C haben, in allen        nicht abgetrennt werden.\nübrigen Fällen, mit Ausnahme zur Reinigung der         5. Vor Abschluß der Untersuchung sind Tierkörper\nHände, genügt zur Reinigung und Desinfektion              und Nebenprodukte der Schlachtung so getrennt\ndie Verwendung von + 50° C warmem Wasser.                 zu halten, daß eine Ubertragung von Krankheits-\n6. Abwasser darf nicht offen abgeleitet werden.              erregern vermieden wird.\n7. Sägemehl oder tihnliche Stoffe dürfen nicht auf        6. Vorläufig beschlagnahmtes Fleisch und Fleisch,\ndas als untauglich zum Genuß für Menschen be-\nden Fußboden der Räume, die der Bearbeitung\nfunden oder vom Genuß für Menschen ausge-\noder Lagernng von Fleisch dienen, gestreut wer-\nschlossen worden ist, insbesondere Abfälle, un-\nden.\ngeleerte Mägen und Därme, sind unverzüglich in\ndie hierfür vorgesehenen Behältnisse oder Räume\nAbschnitt 4                              zu verbringen und so zu behandeln, erforder-\nlichenfalls zu kühlen, daß eine Verbreitung von\nHygienevorschriiten für die Behandlung der Tiere\nKrankheitserregern vermieden wird.\nund des Fleisches\n7. Das Reinigen von frischem Fleisch mit Tüchern\nUnbeschadet der Vorschriften der AB.A gilt bei\noder sonstigen saugfähigen Stoffen sowie das\nder Behandlung der Tiere und des Fleisches folgen-           Aufblasen sind verboten.\ndes:\n8. Unbeschadet von § 1 der Freibankfleisch-Verord-\n1. Zur Schlachtung angelieferte Tiere müssen mög-            nung vom 30. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1178)\nlichst umgehend geschlachtet werden. Ist dies             ist frisches Fleisch nach der Schlachtung auf eine\nnicht möglich, so sind sie so aufzustallen, daß           Innentemperatur von nicht mehr als + 7° C zu\neine Verbreitung von Krankheitserregern ver-              kühlen und so zu lagern, daß diese Temperatur\nmieden wird.                                              nicht überschritten wird."]}