{"id":"bgbl1-1975-86-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":86,"date":"1975-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/86#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-86-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_86.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1975-07-18T00:00:00Z","page":1933,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["1933\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am 24.Juli 1975                                                                                            Nr.86\nTag                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n18. 7. 75 Neufassung des Körperschaitsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1933\n611-4\n21. 7. 75 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes                                                                                                  1946\n423-1-5-28\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblal t Teil II Nr. 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1955\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes\nVom 18. Juli 1975\nAuf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-                         b) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                               18. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489),\nvom 13. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1869)                        c) des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\nwird nachstehend der Wortlaut des Körperschaft-                                Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bun-\nsteuergesetzes unter Berücksichtigung                                          desgesetzbl. I S. 3610)\na) des Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen                                   und\nGleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und                         d) des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuer-\nzur Verbesserung der steuerlichen W ettbe-                                 reformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974\nwerbslage bei Auslandsinvestitionen vom 8. Sep-                            (Bundesgesetzbl. I S. 3656)\ntember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713),                             bekanntgemacht.\nBonn, den 18. Juli 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle","1934                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nKörperschaftsteuergesetz\nin der Fassung vom 18. Juli 1975\n(KStG 1975)\nJ. Steuerpflicht                     Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nmögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im\n§ 1                           Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n(West) als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig\nUnbeschränkte Steuerpflicht                  behandelt werden.\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind\ndie folgenden Körperschaften, Personenvereinigun-                                     §3\ngen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftslei-\ntung oder ihren Sitz im Inland haben:                            Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht\n1. Kapitalgesellschaften          (Aktiengesellschaften,      (1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, An-\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-            stalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind\nschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialge-         dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-\nsellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften);          men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-\nkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;               Steuerpflichtigen zu versteuern ist.\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;\n(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-\n4. sonstige     juristische   Personen   des   privaten    schaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in\nRechts;                                                § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen        nicht körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie' weder\nund andere Zweckvermögen;                              einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines\nNebenbetriebs hinausgeht, unterhalten noch einen\n6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften            solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben. Ihre Ein-\ndes öffentlichen Rechts; einem solchen Betrieb         künfte sind unmittelbar bei den Beteiligten zu ver-\nsteht die Verpachtung eines Betriebs gewerb-           steuern.\nlicher Art gleich.\n(3) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-\n(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht         schaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in\nerstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                    § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören und die\neinen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den\n(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört          Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, oder die\nauch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-             einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben,\nhende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-         sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig.\nschätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-\ngrundes erforscht oder ausgebeutet werden.\n§4\n§2                                            Persönliche Befreiungen\nBeschränkte Steuerpflicht                     (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit\n(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind          1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-               bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen\",\nmögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung               die Monopolverwaltungen des Bundes und die\nnoch ihren Sitz im Inland haben,                            staatlichen Lotterieunternehmen;\nmit ihren inländischen Einkünften;                   2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die\n2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-               Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche\nmögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer-                Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kreditan-\npflichtig sind,                                             stalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver-\ntriebene und Geschädigte), die Deutsche Sied-\nmit den inländischen Einkünften, von denen                lungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-\nein Steuerabzug zu erheben ist.                          schaftliche Rentenbank und die Deutsche Ge-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften,           nossenschaftskasse;\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen, die              3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Gel-             schaftlicher Art erfüllen;\ntungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin\n(West), aber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in       4. (gestrichen}\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem            5. (gestrichen)","Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975                          1935\n6. Körperschaften, Personenvereinigungen und                    aufsichtsbehörde genehmigten Geschäfts-\nVermögensmassen, die nach der Satzung, Stif-                 plans auszuweisende Vermögen nicht höher\ntung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer                ist als bei einem Versicherungsverein auf\ntatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich                Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei\nund unmittelbar kirch]ichen, gemeinnützigen                  einer, Kasse anderer Rechtsform der dieser\noder mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten                 Rücklage entsprechende Teil des Vermö-\nsie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der             gens .. Bei der Ermittlung des Vermögens ist\nüber den Rahmen einer Vermögensverwaltung                    eine Rücklage für Beitragsrückerstattung nur\nhinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;            insoweit abziehbar, als den Leistungsemp-\n7. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-              fängern ein Anspruch auf die Uberschußb~-\nsen, die den Personen, denen die Leistungen der              teiligung zusteht. Ubersteigt das Vermögen\nKasse zugute kommen oder zugute kommen sol-                  der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die\nlen (Leistungsempfänger), einen Rechtsanspruch               Kasse nach Maßgabe des § 4 a Abs. 1 bis 4\ngewähren, und rechtsfähige Unterstützungskas-                steuerpflichtig\nsen, die den Leistungsempfängern keinen                      und\nRechtsanspruch gewähren,                                 e) wenn bei Unterstützungskassen am _Schluß\na) wenn sich die Kasse beschränkt                            des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Be-\nrücksichtigung künftiger Kassenleistungen.\naa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige\nnicht höher ist als das um 25 vom Hundert\neinzelner oder mehrerer wirtschaftlicher\nerhöhte zulässige Kassenvermögen im Sinne\nGeschäftsbetriebe oder\ndes § 4 d des Einkommensteuergesetzes. Bei.\nbb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige               der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist\nder Spitzenverbände der freien Wohl-                der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen.,\nfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundes-             mit dem er bei einer Veranlagung zur Ver-\nverband e. V., Deutscher Caritasverband             mögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt\ne. V., Deutscher Paritätischer Wohl-                anzusetzen wäre, der auf den Schluß des\nfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes                Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermögen\nKreuz, Diakonisches Werk -         Innere           ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des\nMission und Hilfswerk der Evangeli-                 Wirtschaftsjahrs anzusetzen. Ubersteigt das\nschen Kirche in Deutschland sowie Zen-              Vermögen der Kasse den bezeichneten Be-\ntralwohlfahrtsstelle   der    Juden    in           trag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 4 a\nDeutschland e. V.) einschließlich ihrer             Abs. 5 steuerpflichtig;\nUntergliederungen, Einrichtungen und\nAnstalten und sonstiger gemeinnütziger       8. Berufsverbände       ohne    öffentlich-rechtlichen\nWohlfahrtsverbände oder                         Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirt-\nschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Un-\ncc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaf-\nterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäfts-\nten, Personenvereinigungen und Vermö-\nbetrieb, der dem Verbandszweck dient, so sind\ngensmassen im Sinne der § § 1 und 2;\nsie insoweit steuerpflichtig. Dient ein wirt-\nden Arbeitnehmern stehen Personen, die\nschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht dem Ver-\nsich in einem arbeitnehmerähnlichen\nbandszweck, so ist der Berufsverband steuer-\nVerhältnis befinden, gleich;\npflichtig;\nzu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern\nrechnen jeweils auch deren Angehörige;            9. Körperschaften oder Personenvereinigungen,,\nderen Hauptzweck die Verwaltung des Vermö-\nb) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der          gens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband\nKasse nach dem Geschäftsplan und nach Art            der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre\nund Höhe der Leistungen eine soziale Ein-            Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögens-\nrichtung darstellt. Diese Voraussetzung ist          verwaltung herrühren und ausschließlich dem\nbei Unterstützungskassen, die Leistungen             Berufsverband zufließen;\nvon Fall zu Fall gewähren, nur gegeben,\nwenn sich diese Leistungen mit Ausnahme          10. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-\ndes Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Ar-          sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, de-\nbeitslosigkeit beschränken;                          ren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz\nangeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-\nc) wenn vorbehaltlich des § 4 a die ausschließ-          pflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind,\nliche und unmittelbare Verwendung des                wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung\nVermögens und der Einkünfte der Kasse                keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als\nnach der Satzung und der tatsächlichen Ge-\ndas Zwölffache der Beiträge, die nach den\nschäftsführung für die Zwecke der Kasse              §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-\ndauernd gesichert ist;\nnung höchstens entrichtet werden können. Sind\nd) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-           nach der Satzung der Einrichtung nur Pflicht-\nsen am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem           mitgliedschaften sowie freiwillige Mitglied-\nder Wert der Deckungsrückstellung ver-               schaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-\nsicherungsmathematisch zu berechnen ist,             gliedschaft anschließen, möglich, so steht dies\ndas nach den handelsrechtlichen Grundsät-            der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die\nzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Be-            Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen\nrücksichtigung des von der Versicherungs-            Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache der Bei-","1936                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichs-       (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-\nversicherungsordnung höchstens entrichtet wer-      zuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem\nden können;                                         Steuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2).\n11. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-           (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziff. 3 und 6\nwie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-     bis 9 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2\nschränkt                                            Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden.\na) auf die gemeinschaftliche Benutzung land-\nund forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun-                              §4a\ngen oder Betriebsgegenstände,\nEinschränkung der Befreiung\nb) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder\nvon Pensions-, Sterbe-, Kranken-\nWerkverträgen für die Produktion land- und                     und Unterstützungskassen\nforstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be-\ntriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen         (1) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu\ndem der Wert der Deckungsrückstellung versiche-\nim Bereich der Land- und Forstwirtschaft\nrungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen\nliegen; dazu gehören auch Leistungen zur\neiner Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im\nErstellung und Unterhaltung von Betriebs-\nSinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 den in Buchstabe d die-\nvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bo-         ser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse\ndenverbesserungen,                              steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf\nc) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der      das übersteigende Vermögen entfällt.\nvon den Mitgliedern selbst gewonnenen\n(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die\nland- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,\nVergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen\nwenn die Bearbeitung oder die Verwertung\ninnerhalb von achtzehn Monaten nach dem Schluß\nim Bereich der Land- und Forstwirtschaft\ndes Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden\nliegt oder\nist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbe-\nd) auf die Beratung für die Produktion oder         hörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an\nVerwertung land- und forstwirtschaftlicher      das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zu-\nErzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.\nwendungen des Trägerunternehmens, zur gleich-\nDie Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ge-      mäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des\nnossenschaft oder der Verein an einer Perso-        Trägerunternehmens oder zur Verminderung der\nnengesellschaft beteiligt ist, die einen Betrieb    Beiträge der Leistungsempfänger verwendet wird.\nunterhält. Die Beteiligung an einer steuerbefrei-\nten Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft            (3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in\noder eine nur geringfügige Beteiligung an einer     der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so\nnicht steuerbefreiten Erwerbs- oder Wirtschafts-    erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgen-\ngenossenschaft oder an einer Kapitalgesell-         den Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungs-\nschaft schließt die Befreiung nicht aus; das        rückstellung nicht versicherungsmathematisch zu\ngleiche gilt, wenn Mitgliedschaftsrechte an         berechnen ist.\neinem steuerbefreiten Verein oder in nur gerin-\ngem Umfang an einem nicht steuerbefreiten              (4) Bei der Ermittlung des Einkommens der ·Kasse\nVerein bestehen. Die Beteiligung oder der Um-       sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermö-\nfang der Mitgliedschaftsrechte ist geringfügig,     gensübertragungen an das Trägerunternehmen\nwenn das damit verbundene Stimmrecht 4 vom          außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar.\nHundert aller Stimmrechte und der Anteil an         Das gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rücklage\nden Geschäftsguthaben oder an dem Nennkapi-         für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungs-\ntal oder an dem Vermögen, das im Fall der Auf-      empfängern ein Anspruch auf die Uberschußbeteili-\nlösung an das einzelne Mitglied fallen würde,       gung nicht zusteht.\n10 vom Hundert nicht übersteigen;\n(5) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das\n12. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-       Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des\nverein auf Gegenseitigkeit,                         § 4 Abs. 1 Ziff. 7 den in Buchstabe e dieser Vor-\na) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsauf-      schrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuer-\nsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben pflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das\ndes Trägers der Insolvenzsicherung wahr-        übersteigende Vermögen entfällt. Bei der Ermitt-\nnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbes- ' lung des Einkommens sind Vermögensübertragun-\nserung der betrieblichen Altersversorgung       gen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.\nvom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\n(6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-,\nS. 3610) ergeben,\nSterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am\nund                                             Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 4 Abs. 1 Ziff. 7\nb) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der         Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt,\nEmpfänger sowie nach Art und Höhe den in        ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden.\nden §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur      Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das\nVerbesserung der betrieblichen Altersver-       Vermögen vor dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den\nsorgung bezeichneten Rahmen nicht über-         in § 4 Abs. 1 Ziff. 7 Buchstabe e bezeichneten Be-\nschreiten.                                      trag übersteigt.","Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975                         1937\nII. Einkommen                      Lebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vom\nHundert-aes nach den Vorschriften des Einkommen-\n1. Allgemeines                     steuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten Ge-\nwinns zu versteuern, von dem der bei dem Lebens-\nversicherungsgeschäft für die Versicherten be-\n§5\nstimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.\n(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem\nEinkommen, das der Steuerpflichtige         innerhalb                              §7\neines Kalenderjahrs bezogen hat\nFür die Ermittlung des Einkommens ist es ohne\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den      Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-     nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,\npflichtet sind, ist der Gewinn nach dem Wirt-          mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn\nschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse         und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaf-\nmachen, zu ermitteln. Weicht bei diesen Steuer-        ten verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht\npflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-    mindern.\nmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so                                  §7a\ngilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Ka-\nlenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr                                Organschaft\nendet. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf             (1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder\neinen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist       Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftslei-\nsteuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen       tung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch\nmit dem Finanzamt vorgenommen wird.                    einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291\nAbs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an\n§6                          ein anderes inländisches gewerbliches Unterneh-\nmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organ-\n(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkom-\ngesellschaft dem Träger des Unternehmens (Organ-\nmen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-      träger) zuzurechnen, wenn die folgenden Vorausset-\nschriften des Einkommensteuergesetzes und den           zungen erfüllt sind:\n§§ 7 bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch ver-\ndeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.         1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft\nvom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-\n(2) Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver-           brochen und unmittelbar in einem solchen Maße\nsicherungsunternehmen gilt für Beitragsrückerstat-          beteiligt sein, daß ihm die Mehrheit der Stimm-\ntungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses ge-          rechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft\nwährt werden, vorbehaltlich der Vorschriften der            zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine mittel-\nAbsätze 3 und 4 folgendes:                                  bare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteili-\n1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Lebens-            gungen, auf denen die mittelbare Beteiligung be-\nversicherungsgeschäft stammen, sind abzugs-             ruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.\nfähig.                                             2. Die Organgesellschaft muß von dem in Ziffer 1\n2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem Le-          bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach\nbensversicherungsgeschäft stammen, sind nur in-         dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse\nsoweit abzugsfähig, als sie den Uberschuß nicht         wirtschaftlich und organisatorisch in das Unter-\nübersteigen, der sich ergeben würde, wenn die           nehmen des Organträgers eingegliedert sein. Die\nauf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versiche-          organisatorische Eingliederung ist stets gegeben,\nrungsleistungen, Uberträge und Rücklagen sowie         wenn die Organgesellschaft durch einen Beherr-\ndie sämtlichen sonstigen persönlichen und sach-         schungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des\nlichen Betriebsausgaben allein aus der auf das         Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens\nWirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme           dem Unternehmen des Organträgers unterstellt\nbestritten worden wären. Die Beitragsrückerstat-       oder wenn die Organgesellschaft eine nach den\ntung muß spätestens bei Genehmigung des Ab-            Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengeset-\nschlusses des Wirtschaftsjahrs durch die sat-          zes eingegliederte Gesellschaft ist.\nzungsmäßig zuständigen Organe mit der Maß-         3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuer-\ngabe beschlossen werden, daß sie auf die binnen        pflichtige natürliche Person oder eine nicht\nJahresfrist nach der Beschlußfassung fällig wer-       steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung\ndenden Beiträge anzurechnen oder binnen Jah-           oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Ge-\nresfrist nach der Beschlußfassung bar auszuzah-        schäftsleitung und Sitz im Inland oder eine Per-\nlen ist.                                               sonengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2\n(3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrücker-        des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftslei-\ntung und Sitz im Inland sein. An der Personen-\nstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die\nausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-          gesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt\nsein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des\nsen Zweck durch Satzung oder durch geschäftsplan-\nmäßige Erklärung gesichert ist.                            zuzurechnenden Einkommens im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes der Einkommensteuer oder der\n(4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le-           Körperschaftsteuer unterliegen. Sind ein oder\nbensversicherungsgeschäft allein oder neben ande-          mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft\nren Versicherungszweigen betreiben, sind für das           beschränkt einkommensteuerpflichtig, so müssen","1938                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndie Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 im Ver-      3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vor-\nh~ciltnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt        schriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart\nsein. Das gleiche gilt, wenn an der Personenge-          wird und\nsellschaft eine oder mehrere Körperschaften, Per-    4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung\nsonenvereinigungen oder Vermögensmassen be-              von freien vorvertraglichen Rücklagen ausge-\nteiligt sind, die ihren Silz oder ihre Geschäfts-        schlossen wird.\nleitung nichl im Inland haben.\n4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf minde-               (6) Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren\nstens fünf Jahre abgeschlossen und während die-      ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches\nser Zeit durchgeführt werden und spätestens am       Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregi-\nEnde dE~s Wirtschaftsjahrs der Organgesell-          ster eingetragene Zweigniederlassung unterhält, ab-\nschaft wirksam werden, für das Satz 1 erstmals       zuführen, so ist das Einkommen der Organgesell-\nangewendet werden soll. Eine vorzeitige Beendi-      schaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften\ngung des Vertrags durch Kündigung ist unschäd-       aus der inländischen Zweigniederlassung zuzurech-\nlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung         nen, wenn\nrechtfertigt.                                        1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma\n5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jah-           der Zweigniederlassung abgeschlossen ist,\nresüberschuß nur insoweit in freie Rücklagen         2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche\neinstellen, als dies bei vernünftiger kaufmän-           Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweignie-\nnischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.        derlassung gehört und\n(2) Bei der Ermittlung des dem Organträger zuzu-      3. die wirtschaftliche und organisatorische Einglie-\nrechnenden Einkommens der Organgesellschaft sind             derung im Verhältnis zur Zweigniederlassung\ndie folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:                 selbst gegeben ist.\n1. § 10 d des Einkommensteuergesetzes und                Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1\n2. § 9 Abs. 1, wenn der Organträger nicht zu den         bis 5 sinngemäß.\ndurch diese Vorschrift begünstigten Steuerpflich-\ntigen gehört.                                                       2. Sachliche Befreiungen\nIst der Organträger eine Personengesellschaft, so ist\nabweichend von Satz 1 Ziff. 2 die Vorschrift des § 9                                §8\nAbs. 1 insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende\nBei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien\nEinkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu\nund politischen Vereinen\nden durch diese Vorschrift begünstigten Steuer-\npflichtigen gehört und der an dem Grundkapital der          (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt\nOrgangesellschaft mindestens zu einem Viertel un-        steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des\nmittelbar beteiligt ist.                                 Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen\nBeiträge der Mitglieder außer Ansatz.\n(3) Ausgleichszahlungen sind von der Organge-\nsellschaft zu versteuern. Wird die Verpflichtung            (2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-\nzum Ausgleich vom Organträger erfüllt, so gilt dies      einen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben\nfür den der Ausgleichszahlung entsprechenden Teil        außerdem die Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis\ndes Einkommens des Organträgers. Die Ausgleichs-         5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten\nzahlungen gelten als berücksichtigungsfähige Aus-        Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des\nschüttungen der Organgesellschaft im Sinne des           § 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz.\n§ 19 Abs. 3.\n(4) Bleiben bei der Ermittlung des zuzurechnen-                                   §9\nden Einkommens der Organgesellschaft Gewinnan-                          Bei Schachtelgesellschaften\nteile im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 außer Ansatz, so\n(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-\nist die besondere Körperschaftsteuer für diese Ge-\nwinnanteile so zu erheben, als hätte der Organträ-       gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger\nger diese Gewinnanteile unmittelbar selbst bezogen.      Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein\nIn den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 gilt Satz 1 ent-     Betrieb einer inländischen Körperschaft des öffent-\nsprechend.                                               lichen Rechts nachweislich seit Beginn des Wirt-\nschaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten       Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen\nentsprechend, wenn eine andere als eine der in Ab-       Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder\nsat.z 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften mit    Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar\nGeschäftsleitung und Sitz im Inland sich verpflich-      beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfal-\ntet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unterneh-        lenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist\nmen im Sinne des Absatzes 1 abzuführen. Weitere          ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so\nVoraussetzungen sind, daß                                tritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der letz-\n1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen       ten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellt\nwird,                                                worden ist.\n2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehr-           (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-\nheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen       ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht\nzustimmen,                                           vorzunehmen.","Nr. 86 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975                          1939\n(3) Die nach Absatz 1 außer Ansatz bleibenden               pital gemachten Einlagen oder als Vergütung\nGewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital-             (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt\ngesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttun-              wird;\ngen im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 sind, unterlie-\n4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen,\ngen einer besonderen Körperschaftsteuer, die nach\ndaß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz\nder Höhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5\noder teilweise erlassen werden;\ngilt entsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind\ndiese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in            5. a) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-\ndessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus-                     licher, religiöser, wissenschaftlicher und\nschüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper-                  staatspolitischer Zwecke und der als beson-\nschaftsteuer nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2, Abs. 2               ders förderungswürdig anerkannten gemein-\nZiff. 1 oder 2, § 19 a Abs. 2 Ziff. 1 führen.                      nützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt\n5 vom Hundert des Einkommens oder 2 vom\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten                 Tausend der Summe der gesamten Umsätze\nentsprechend, wenn Bund, Länder, Gemeinden oder                    und der im Kalenderjahr aufgewendeten\nGemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflichti-                   Löhne und Gehälter. Für wissenschaftliche\ngen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den                  Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von\nauf diese Beteiligungen entfallenden Gewinnantei-                  5 um weitere 5 vom Hundert. Als Einkommen\nlen ist indessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag                 im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkom-\ninsoweit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei                  men vor Abzug der in Satz 1 und in § 10 d des\nden ausschüttenden Kapitalgesellschaften berück-                   Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aus-\nsichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinne des                      gaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor-\n§ 19 Abs. 3 Satz 1 sind.                                           schrift gilt auch die Zuwendung von Wirt-\nschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen\n§ 10                                   und Leistungen. Der Wert der Ausgabe ist\nnach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 2 des Einkommen-\n(gestrichen)                               steuergesetzes zu ermitteln;\nb) Spenden an politische Parteien im Sinne des\n§ 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von ins-\n3. Abzugsfähige Ausgaben\ngesamt 600 Deutsche Mark im Kalende_rjahr.\n§ 11\nBei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-                      4. Nichtabzugsfähige Ausgaben\nden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits\nnach den Vorschriften des Einkommensteuergeset-                                       § 12\nzes abzugsfähige Ausgaben sind:                               Nicht abzugsfähig sind\n1. bei Kapitalgesellschaften                              1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwek-\ndie Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsan-                ken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung,\nteilen, soweit                                             Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrie-\na) die Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld ge-             ben sind;\ndeckt werden können oder                           2. die Steuern vom Einkommen und die Vermö-\nb) die Gesellschaftsanteile für die Einbringung          . gensteuer sowie die Umsatzsteuer für den Eigen-\neines inländischen Betriebs oder Teilbetriebs          verbrauch;\neines Einzelgewerbetreibenden oder einer Ge-       3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des\nsellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des        Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands\nEinkommensteuergesetzes, an deren Vermö-               oder andere mit der Uberwachung der Geschäfts-\ngen im Zeitpunkt der Einbringung natürliche            führung beauftragte Personen gewährt werden.\nPersonen mit mindestens 51 vom Hundert be-\nteiligt waren, gewährt werden. Das gilt nur,\nwenn die Nennwerte dieser Gesellschaftsan-                           5. Anteilige Abzüge\nteile mindestens 75 vom Hundert des Nennka-\npitals der Kapitalgesellschaft betragen. Gehö-                                § 13\nren zum eingebrachten Betriebsvermögen\nGrundstücke, so ist die Grunderwerbs'teuer            § ·3 c des Einkommensteuergesetzes ist entspre-\nden Kosten der Ausgabe der Gesellschaftsan-        chend anzuwenden. Besteht das Einkommen         nur aus\nteile zuzurechnen;                             ,   Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben\nist (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Ausga-\n2. bei Versicherungsunternehmen                            ben nicht zulässig.\nZuführungen zu versicherungstechnischen Rück-\nlagen, soweit sie für die Leistungen aus den am\nBilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen             6. Auflösung und Abwicklung (Liquidation)\nerforderlich sind;\n3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien                                            § 14\nder Teil des Gewinns, der an persönlich haftende           (l) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auflö-\nGesellschafter auf ihre nicht auf das Grundka-          sung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im","1940                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be-         Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens\nsteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeit-      tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermö-\nraum so11 drei Jahre nicht übersteigen.                 gens.\n(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Ab-         (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-\nsatzes 1 ist das zur Verteilung kommende Vermö-         dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichti-\ngen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen              gen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland\nam Schluß des der Auflösung vorangegangenen             verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen an-\nWirtschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen)          deren übertragen wird.\ngegenüberzustellen.\n§ 17\n(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die                                (gestrichen)\nsteuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die\ndem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum\nzugeflossen sind.                                                            HI. Steuertarif\n(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-\ntriebsvermögen, das am Schluß des vorangegange-                                    § 18\nnen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-                               Abrundung\nschaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Veranla-        Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das\ngung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu-           Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten\ngrunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag     abgerundet.\ndes eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,\nwenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe                                    § 19\nder Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel-                              Steuersätze\nlungspreis im Sinne des Einkommensteuergesetzes.\n(1) Die Körperschaftsteuer beträgt\nDas Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Ge-\nwinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu            1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-\nkürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet            schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie nicht zu\nworden ist.                                                 den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften ge-\nhören,\n(5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die\n51 vom Hundert des Einkommens.\nsonst geltenden Vorschriften anzuwenden.\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-\nrücksichtigungsfähigen Ausschüttungen           (Ab-\n7. Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung                 satz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens;\n2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-\n§ 15\nschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft          Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde ge-\nmit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen            legtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteili-\nanderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.          gungen im Sinne des § 60 Abs. 1 des Bewertungs-\nFür die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle          gesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche\ndes zur Verteilung kommenden Vermögens der                  Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn\nWert der für die Ubertragung des Vermögens ge-              des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgen-\nwährten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-               den Voraussetzungen vorliegen:\npunkt der Ubertragung.\nDie Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hun-\n(2) Der beim Ubergang sich ergebende Gewinn              dert des Nennkapitals natürlichen Personen ge-\nscheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die          hören,\nfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:                     bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-\nL das Vermögen einer inländischen Kapitalgesell-            schaften auf Aktien müssen die Aktien auf Na-\nschaft muß als Ganzes auf eine andere inlän-            men lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel\ndische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von          an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr\nGesellschaftsrechten der übernehmenden Gesell-          zugelassen sein,\nschaft übergehen;                                       die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehö-\n2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Gewinn            renden Beteiligungen dürfen insgesamt das\nspäter der Körperschaftsteuer unterliegt.               Nennkapital nicht übersteigen,\nfür die ersten angefangenen oder vollen 10 000\nDeutsche Mark des Einkommens\n8. Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland                  39 vom Hundert,\n§ 16                                 für die weiteren angefangenen oder vollen\n10 000 Deutsche Mark des ·Einkommens\n(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige              44 vom Hundert,\nKapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren\nSitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet            für die weiteren angefa!lgenen oder vollen\nsie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht               10 000 Deutsche Mark des Einkommens\naus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die               49 vom Hundert,","Nr. 8G -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975                        1941\nfür die weiteren angefangenen oder vollen             für alle weiteren Beträge des Einkommens\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens                   35 vom Hundert,\n54 vom Hundert,\nwenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-\nfür die weiteren angcfcmgenen oder vollen             schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 ist\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-\n59 vom Hundert,\nrücksichtigungsfähigen Ausschüttungen        (Ab-\nfür alle weiteren Beträge des Einkommens              satz 3) auf 26,5 vom Hundert des Einkommens;\n49 vom Hundert.\n3. 35 vom Hundert des Einkommens, wenn die\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-         Steuerpfliichtige eine Körperschaft, Personen-\nrücksichtigungsfähigen Ausschüttungen          (Ab-      vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des\nsatz 3) auf 26,5 vom Hundert des Einkommens;             Absatzes 1 Ziff. 3 ist.\n3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereini-\n(2 a) Die Körperschaftsteuer beträgt bei öffent-\ngungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2\nlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkas-\nbis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1) 49 vom Hundert des\nsen 35 vom Hundert des Einkommens.\nEinkommens, von dem in den Fällen des § 19 d\nder dort bezeichnete Freibetrag abgezogen wor-          (2 b) Die Körperschaftsteuer beträgt 32 vom Hun-\nden ist.                                             dert des Einkommens\n(2) Die Körperschaftsteuer beträgt bei Kreditan-      1. bei Kreditgenossenschaften, die Kredite       aus-\nstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der            schließlich an ihre Mitglieder gewähren,\nöffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden\n2. bei Zentralkassen, die Kredite ausschließlich an\nSparkassen (Absatz 2 a), für Einkünfte aus dem\nihre Mitglieder gewähren und sich auf ihre\nlangfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und\neigentlichen genossenschaftlichen Aufgaben be-\nMeliorationskreditgeschäft,\nschränken. Das gilt auch für Zentralen, die in\nbei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem             Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.\nlangfristigen Kommunalkredit- und Realkreditge-\nschäft,                                                     (2 c) Die Körperschaftsteuer beträgt 19 vom Hun-\nbei reinen Hypothekenbanken,                             dert des Einkommens bei Kreditgenossenschaften\nim Sinne des Absatzes 2 b Ziff. 1, wenn die Kredite\nbei gemischten Hypothekenbanken für die Ein-             ausschließlich an Körperschaften, Personenvereini-\nkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes         gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4\nbezeichneten Geschäften,                                 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 zur Förderung ihrer steuer-\nbei Schiffspf andbriefbanken,                            begünstigten satzungsmäßigen Zwecke gewährt\nwerden.\nbei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft -\nDeutsche Industriebank, der Berliner Industriebank          (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind\nAktiengesellschaft und der Saarländischen Investi-       die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-\ntionskreditbank Aktiengesellschaft für Einkünfte         gesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines\naus dem langfristigen Kreditgeschäft                     den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-\n1. 36,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die             chenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenom-\nSteuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im         menen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre„\nSinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist.                    deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksich-\ntigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüt-\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-\ntungen sind\nrücksichtigungsfähigen Ausschüttungen          (Ab-\nsatz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens;           1. bei Kapitalgesellschaften im Sinne des Absat-\nzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000\n2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000\nDeutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Auftei-\nDeutsche Mark des Einkommens\nlung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzutei-\n28 vorn Hundert,                                         len und bei dem entsprechenden Teil des Ein-\nfür die weiteren angefangenen oder vollen 10 000         kommens zu berücksichtigen;\nDeutsche Mark des Einkommens                         2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypo-\n31,5 vorn Hundert,                                       thekenbanken, der Industriekreditbank Aktien-\nfür die weiteren angefangenen oder vollen 10 000         gesellschaft - Deutsche Industriebank, der Berli-\nDeutsche Mark des Einkommens                             ner Industriebank Aktiengesellschaft und der\nSaarländischen Investitionskreditbank Aktien-\n35 vorn Hundert,\ngesellschaft (Absatz 2) im Verhältnis des tarif-\nfür die weiteren angefangenen oder vollen 10 000         begünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht\nDeutsche Mark des Einkommens                             tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzutei-\n38,5 vorn Hundert,                                       len und bei den entsprechenden Teilen des Ein-\nkommens zu berücksichtigen; bei Kapitalgesell-\nfür die weHeren angefangenen oder vollen 10 000           schaften im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2, deren\nDeutsche Mark des Einkommens                              Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark\n42 vorn Hundert,                                         beträgt, gilt Ziffer 1 entsprechend.","1942                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\n(4) Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1    Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nZiff. 2 sind auf Antrag wie Kapitalgesellschaften im     zes (Tochtergesellschaft) beteiligt, die in dem nach\nSinne des Absatzes 1 Ziff. 1 zu besteuern. Der An-       Satz 2 maßgebenden Wirtschaftsjahr ihre Brutto-\ntrag ist schriftlich und unwiderruflich innerhalb der     erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus\nFrist zur Abgabe der Steuererklärung für das Kalen-      unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergeset-\nderjahr (Veranlagungszeitraum) zu stellen, für das       zes vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I\nder Antrag erstmals gelten soll. Die Kapitalgesell-      S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ein-\nschaft ist für fünf aufeinanderfolgende Kalender-        führungsgesetzes      zum      Einkommensteuerreform-\njahre an den Antrag gebunden.                            gesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 3656), fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8\n(5) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9\nAbs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteili-\nAbs. 3 beträgt\ngungen bezieht, so ist auf Antrag der Muttergesell-\n1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die            schaft auf deren Körperschaftsteuer von den Ge-\nausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell-      winnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist;         ausschüttet, auch eine vom Gewinn erhobene\n2. 21,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die           Steuer der Tochtergesellschaft anzurechnen. An-\nausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell-      rechnungsfähig ist die Steuer, die die Tochtergesell-\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu   schaft für das Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus-\nden in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen      schüttung vorgenommen hat, entrichtet hat. An-\ngehört.                                             rechenbar ist die Steuer, die dem Verhältnis der auf\ndie Muttergesellschaft entfallenden Gewinnanteile\n(6) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2    zum ausschüttungsfähigen Gewinn der Tochter-\nbeträgt                                                  gesellschaft, höchstens jedoch dem Anteil der Mut-\n1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die\ntergesellschaft am Nennkapital der Tochtergesell-\nschaft, entspricht. Ausschüttungsfähiger Gewinn ist\nausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell-\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist;         der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte\nGewinn des Wirtschaftsjahrs, für das die Tochter-\n2. 21,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die           gesellschaft die Ausschüttung vorgenommen hat,\nausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell-       vor Bildung oder Auflösung von offenen Rücklagen.\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu    Der anrechenbare Betrag ist bei der Ermittlung der\nden in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen       Einkünfte der Muttergesellschaft den auf ihre Betei-\ngehört.                                             ligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurech-\nnen. Im übrigen ist Absatz 1 entsprechend anzu-\n(7) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem\nwenden.\nSteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug\nabgegolten,                                                  (3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraus-\nsetzungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung\na) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des\nund Sitz in einem Entwicklungsland im Sinne des\n§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuer-\ngesetzes handelt, oder                             Entwicklungsländer-Steuergesetzes, so ist für Ge-\nwinnanteile, die in einem Zeitpunkt ausgeschüttet\nb) wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt             werden, zu dem die Leistung von Entwicklungshilfe\nsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in      durch Kapitalanlagen in Entwicklungsländern zur\neinem inländischen gewerblichen oder land-          Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem\noder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen       Entwicklungsländer-Steuergesetz berechtigt, bei der\nsind.                                              Anwendung des Absatzes 2 davon auszugehen, daß\nder anrechenbare Betrag dem Steuerbetrag ent-\n§ 19 a                         spricht, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nSteuerermäßigung                     auf die bezogenen Gewinnanteile entfällt.\nbei ausländischen Einkünften\n(4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit       voraus, daß di•e Muttergesellschaft alle Nachweise\nihren aus einem ausländischen Staat stammenden            erbringt, insbesondere\nEinkünften in diesem Staat zu einer der deutschen         1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-\nKörperschaftsteuer entsprechenden Steuer herange-             wei_st, daß die Tochtergesellschaft ihre Brutto-\nzogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus-          erträge ausschließlich oder fast ausschließlich\nländische Steuer auf die deutsche Körperschaft-               aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-\nsteuer (§ 19 Abs. 1 und 2) anzurechnen, die auf die           gesetzes vom 8. September 1972 (Bundesgesetz-\nEinkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschrif-          blatt I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11\nten des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 und 6          des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuer-\ndes Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.             reformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundes-\n(2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-       gesetzbl. I S. 3656), fallenden Tätigkeiten und aus\ngesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger             unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallen-\nVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein              den Beteiligungen bezieht,\nBetrieb einer inländischen Körperschaft des öffent-       2. den ausschüttungsfähigen Gewinn der Tochter-\nlichen Rechts (Muttergesellschaft) unter den Vor-             gesellschaft durch Vorlage von Bilanzen und Er-\naussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 am Nennkapital            folgsrechnungen nachweist; auf Verlangen sind\neiner Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und           diese Unterlagen mit dem im Staat der Geschäfts-","Nr. 86    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975                           1943\nleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder          2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000\nüblichen Prüfungsvermerk einer behördlich an-              Deutsche Mark des Einkommens\nerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer             21,5 vom Hundert,\nvergleichbaren Stelle vorzulegen; und\nfür die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\n3. die Festsetzung und Zahlung der anrechnungs-                 Deutsche Mark des Einkommens\nfähigen Steuern durch geeignete Unterlagen                 24 vom Hundert,\nnachweist.\nfür die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\n(5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine          Deutsche Mark des Einkommens\nTochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem\n26,5 vom Hundert,\nViertel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts-\nleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs                 für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\ndieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar be-               Deutsche Mark des Einkommens\nteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile             29 vom Hundert,\nvon der Tochtergesellschaft. und schüttet die Enkel-            für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\ngesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses                  Deutsche Mark des Einkommens\nWirtschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an die Tochter-\ngesellschaft aus, so wird auf Antrag der Mutter-                31,5 vom Hundert,\ngesellschaft der Teil der von ihr bezogenen Ge-                 für alle weiteren Beträge des Einkommens\nwinnanteile, der der nach ihrer mittelbaren Betei-              26,5 vom Hundert,\nligung auf sie entfallenden Gewinnausschüttung der\nEnkelgesellschaft entspricht, steuerlich so behan-              wenn die Steuerpflichtige eine KapitalgeseH-\ndelt, als hätte sie in dieser Höhe Gewinnanteile un-            schaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist;\nmittelbar von der Enkelgesellschaft bezogen. Hat            3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, ' wenn die\ndie Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirt-               Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenver-\nschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer Enkel-               einigung oder Vermögensmasse im Sinne des\ngesellschaft noch andere Erträge bezogen, so findet             § 19 Abs. 1 Ziff. 3 ist.\nSatz 1 nur Anwendung für den Teil der Ausschüt-\ntung der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis            Bei der Bemessung der Körperschaftsteuer nach\ndieser Gewinnanteile zu der Summe dieser Gewinn-            Satz 1 gelten 80 vom Hundert der Einkünfte aus\nanteile und der übrigen Erträge entspricht, höch-           dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen\nstens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinn-               Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinne des\nanteile. Die Anwendung der vorstehenden Vor-                Satzes 1; § 34 c Abs. 4 letzter Satz des Einkommen-\nschriften setzt voraus, daß                                 steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für           (7) Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen\ndas sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre         sind\nBruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließ-\nlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-       1. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-\nsteuergesetzes vom 8. September 1972 (Bundes-              schaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist, im Ver-\nhältnis des tarifbegünstigten Teils des · Einkom-\ngesetzbl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Arti-\nmens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des\nkel 11 des Einführungsgesetzes zum Einkommen-\nEinkommens aufzuteilen und bei den entspre-\nsteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bun-\nchenden Teilen des Einkommens zu berücksich-\ndesgesetzbl. I S. 3656), fallenfü:~n Tätigkeiten oder\ntigen;\naus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteuerge-\nsetzes fallenden Beteiligungen bezieht und             2. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-\nschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist, nur mit\n2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzun-\ndem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des\ngen des § 9 Abs. 1 Satz 1 am Nennkapital der\nnicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens\nEnkelgesellschaft beteiligt ist und\nzum gesamten Einkommen entspricht. § 19 Abs. 3\n3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehalte-            Satz 2 Ziff. 1 gilt entsprechend.\nnen Anteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die\nihr gemäß Absatz 4 bei der Anwendung der Ab-             (8) An Stelle der Anwendung der Absätze 6 und 7\nsätze 2 und 3 für unmittelbar gehaltene Anteile       kann die Steuerpflichtige die Anwendung des Ab-\nobliegen.                                             satzes 1 verlangen.\n§ 19 b\n(6) Die Körperschaftsteuer für ausländische Ein-\nkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Be-                                   (gestrichen)\ntrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-\nkehr beträgt                                                                            § 19 C\n1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die                             Herabsetzung oder Erhöhung\nSteuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft         im                    der Körperschaitsteuer\nSinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist.\nWird die Einkommensteuer auf Grund der Er-\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-      mächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nrücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (§ 19           gesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder\nAbs. 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens;            erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.","1944                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 19 d                                                     § 21\nFreibetrag für Erwerbs- und Wirtschafts-                             Pauschbesteuerung\ngenossenschaften sowie Vereine, die Land-             Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in\nund Forstwirtschaft betreiben              einem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer-\n(1) Vom     Einkommen der unbeschränkt steuer-        pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und\npflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-       die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer\nten sowie der unbeschränkt steuerpflichtigen Ver-        unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit füh-\neine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land-     ren würde.\nund Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in\nHöhe von 30 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch\nin Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeit-                   V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriiten\nraum der Gründung und in den folgenden neun Ver-\nanlagungszeiträumen abzuziehen. Voraussetzung                                       § 22\nist, daß                                                                        (gestrichen)\n1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Ver-\nein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirt-                                    § 23\nschaftung der Flächen erforderliche Gebäude                              Genossenschaften\nüberlassen und\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nSumme der Werte der Geschäftsanteile des          anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen Ge-\neinzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte        nossenschaften Warenrückvergütungen bei der Er-\naller Geschäftsanteile,                          mittlung des Gewinns absetzen dürfen.\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des\nAnteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall                                 § 23 a\nder Auflösung des Vereins an das einzelne                               Ermächtigung\nMitglied fallen würde, zu dem Wert des Ver-\neinsvermögens                                       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht,\nin dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied       1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-\nzur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude             nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nzu dem Wert der insgesamt zur Nutzung über-              Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-\nlassenen Flächen und Gebäude steht.                      tigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur\nVereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt            derlich ist, und zwar\nsteuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nschaften sowie für unbeschränkt steuerpflichtige             a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nVereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im           b) über die Feststellung des Einkommens und\nSinne des § 51 a des Bewertungsgesetzes betreiben.               über die verdeckten Gewinnausschüttungen,\nc) über die sachlichen Befreiungen bei Personen-\nvereinigungen, bei politischen Parteien und\nIV. Veranlagung und Entrichtung der Steuer                    politischen Vereinen und bei Schachtelgesell-\nschaften,\n§ 20                               d) über die abzugsfähigen Ausgaben, die nicht-\nAllgemeines                                abzugsfähigen Ausgaben und über die an-\nteiligen Abzüge,\n(1) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer\ne) über die Auflösung und Abwicklung, die Ver-\nund auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind\nschmelzung und Umwandlung und über die\nentsprechend die Vorschriften anzuwenden, die für\nVerlegung der Geschäftsleitung irts Ausland,\ndie Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die\nVorschrift des § 46 a Satz 2 und 3 des Einkommen-             f) über die Ermittlung des Einkommens bei\nsteuergesetzes.                                                  beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-\nunternehmen und über die Abzugsfähigkeit\n(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden                   der Zuführungen zu versicherungstechnischen\nWirtschaftsjahr (§ 5 Abs. 2 Satz 2) gilt § 37 Abs. 1             Rücklagen bei Versicherungsunternehmen,\ndes Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe,\ng) über die Anwendung der Tarifvorschriften,\ndaß die Vorauszahlungen auf die Steuerschuld des\nVeranlagungszeitraums bereits während des Wirt-              h) über die Veranlagung und über die Regelung\nschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranla-                 der Steuerentrichtung;\ngungszeitraum endet.                                     2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\n(3) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 und          a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-\ndes § 45 des Einkommensteuergesetzes gelten für                  rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Ver-                   benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-\nmögensmassen mit der Maßgabe, daß an die Stelle                  rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung\ndes Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes                 oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\njeweils die Geschäftsleitung und der Sitz treten.                Härtefällen erforderlich ist,","Nr. 86   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juii 1975                        1945\nb) über die Befrc~iung von der Körperschaftsteuer            bb) von inländischen Stiftungen des öffent-\nbei bestimmten kleineren Versicherungsverei-                  lichen Rechts, die ausschließlich und un-\nnen auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des                 mittelbar gemeinnützigen oder mildtäti-\nGesetzes über die Beaufsichtigung der priva-                  gen Zwecken dienen, oder\nten Versicherungsunternehmungen und Bau-\ncc) von inländischen Körperschaften des öf-\nsparkassen, bei denen entweder die Beitrags-\neinnahmen eine bestimmte Höhe nicht über-                     fentlichen Rechts, die ausschließlich und\nsteigen oder der Betrieb nach dem Geschäfts-                  unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen,\nplan und nach Art und Höhe der Leistungen             i) über die Herabsetzung oder Erhöhung der\neine soziale Einrichtung im Sinne des § 4                Körperschaftsteuer nach § 19 c,\nAbs. 1 Ziff. 7 Buchstabe b darstellt,\nk) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung\nc) über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Ge-              von abnutzbaren beweglichen und bei Her-\nschäftsbetriebe, die dem Verbandszweck                   stellung von abnutzbaren unbeweglichen\neines Berufsverbands im Sinne des § 4 Abs. 1             Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf\nZiff. 8 dienen,                                          Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer\nd) über die entsprechende Anwendung des § 6                  für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-\nAbs. 2 Ziff. 1, Abs. 4 auf Versicherungsunter-           fung oder· Herstellung bis zur Höhe von 7 ,5\nnehmen,      die das       Krankenversicherungs-         vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\ngeschäft allein oder neben anderen Versiche-             stellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vor-\nrungszweigen betreiben,                                  genommen werden kann. Die Vorschriften des\n§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe s des Einkom-\ne) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-\nmensteuergesetzes gelten entsprechend.\ngaben zur Förderung steuerbegünstigter\nZwecke im Sinne des § 11 Ziff. 5 auf Zuwen-          (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\ndungen an bestimmte Körperschaften, Perso-        mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\nnenvereinigungen oder Vermögensmassen so-         diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-\nwie über eine Anerkennung gemeinnütziger          gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nZwecke als besonders förderungswürdig,            Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nf) über die Festsetzung abweichender Voraus-         graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nzahlungstermine,                                  migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\ng) über eine der allgemeinen Entwicklung der\nVersicherungswirtschaft entsprechende Er-                                   § 23 b\nhöhung oder Ermäßigung des in § 6 Abs. 4 be-                              (entfällt)\nzeichneten Hundertsatzes,\nh) nach denen die Kapitalertragsteuer zu erstat-                                 § 24\nten ist, wenn die steuerabzugspflichtigen Ein-\nkünfte bezogen worden sind                                            Schlußvorschrift\naa) von Körperschaften, Personenvereinigun-          Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-\ngen oder Vermögensmassen im Sinne des       mals für den Veranlagungszeitraum 1975 anzuwen-\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 oder                      den."]}