{"id":"bgbl1-1975-85-9","kind":"bgbl1","year":1975,"number":85,"date":"1975-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/85#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-85-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_85.pdf#page=12","order":9,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft","law_date":"1975-07-17T00:00:00Z","page":1928,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["Jahrganu 1975., Tei! I\n· Verordnung\nüber die Hgnung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung\nin der Forstwirtschaft\nVom 17. Juli 1975\nAuf Crund des § 82 Abs. 2 dE!s Berufsbildungs-        technischen Einrichtungen zu deren\ngesetz(:s vom 14. Au~just 1%9 (Bundesgesetzbl. I         Pflege und einfachen Instandsetzung vorhanden\nS. 1112), zuletzt ~Jeündert durch das Zuständigkeits-    sein. Für die Ausbildung in diesem Bereich muß ein\nanpasstmqs-Gesel.z vom 18. M~irz 1975 (Bundesgesetz-     Ausbildungsplatz unter Dach zur Verfügung stehen..\nblatt I S. 705), wird im EinvC'rnehmen mit dem Bun-\n(6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür\ndesminister für Bildun~J und Wissenschaft verord-\nten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\nnet:\ngesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und son-\nstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden\neingehalten werden können.\nMindestanforderungen an die Einrichtung\nund den Bewirtschaftungszustand                  (7) Uber den Ausbildungsbetrieb darf ein Kon-\nkurs- oder Vergleichsverfahren nicht eröffnet sein.\n(1) Die Ausbi ldungsslätte muß ein Forstbetrieb\nsein, der nach seiner Einrichtung und seinem Be-\n§ 2\nwirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür\nbietet, daß dem Auszubildenden die in der Verord-                   Mindestanforderung an die Größe\nnung über clie Berufsausbildung zum Forstwirt vom           Die Ausbildungsstätte soll ein Forstbetrieb von\n27. Februar 1974 (Bundesgesctzbl. I S. 453, 833) ge-     mindestens 500 ha Größe sein.\nforderten Ferti~J keilen und Kenntnisse vermittelt\nwerden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß                                   § 3\ngewährleistet sein.\nAusnahmeregelung\n(2) In der Ausbildungsstätte, für die die Eintra-\ngung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt               Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen\nwird, müssen die gültige Verordnung über die Be-         des § 1 nicht in vollem Umfang entspricht, kann für\nrufsausbildung zum Forstwirt und die Prüfungsord-        die Ausbildung anerkannt werden, wenn dies nach\nnung vorliegen.                                          den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist\nund sichergesteHt ist, daß eine erforderliche Aus-\n(3) Die Ausbildungsstätte soll ein nicht aussetzen-   bildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte\nder Forstbetrieb sein, der nach betriebswirtschaft-      durchgeführt werden kann.\nlichen Grundsätzen ständig bewirtschaftet wird und\ndessen Wirtschaftsergebnisse buchführungsmäßig                                      § 4\nerfaßt werden.\nBerlin-Klausel\n(4) Die Baurnartenzusammensetzung, das Sorti-\nment der Forsterzeugnisse sowie die Art der Wald-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbewirtschaftung müssen gewährleisten, daß Kennt-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnisse und Fertigkeiten entsprechend der Verord-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nnung über die Berufsausbi]dung zum Forstwirt ver-        dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nmittelt werden können.           -                  ~\n§ 5\n(5) Die Ausbildungsstätte muß mit in der Forst-\nInkrafttreten\nwirtschaft allgemein gebräuchlichen, dem Stand der\nTechnik entsprechenden Werkzeugen, Geräten und              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nMaschinen ausgestattet sein Ferner müssen die            kündung in Kraft\nBonn, den 17. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}