{"id":"bgbl1-1975-85-8","kind":"bgbl1","year":1975,"number":85,"date":"1975-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/85#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-85-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_85.pdf#page=9","order":8,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft","law_date":"1975-07-17T00:00:00Z","page":1925,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975                        1925\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft\nVom 17. Juli 1975\nAuf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungs-                                  § 3\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nPrüfungsanforderungen im praktischen Teil\nS. 1112), zuletzt geändert durch das Zuständigkeits-\nanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundes-               (1) Der praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem       die Planung und Durchführung eines Arbeitseinsat-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-        zes in der Holzernte und in mindestens einem der\nordnet:                                                 folgenden Arbeitsgebiete:\n§ 1                           1. Bestandesbegründung,\n2. Pflege von Waldbeständen,\nZiel der Meisterprüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses              3. Forstschutz.\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob      (2) Der Arbeitseinsatz soll vom Prüfungsteilneh-\nder Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kennt-        mer je nach Erfordernis allein oder in einer Arbeits-\nnisse und Fertigkeiten hat, in einem Forstbetrieb       gruppe durchgeführt werden. Der Prüfungsteilneh-\nbetriebswirtschaftliche, arbeitsorganisatorische und    mer hat die Planung der ihm gestellten Aufgabe\ntechnische Aufgaben im Rahmen betrieblicher Dis-        schriftlich darzulegen.\npositionen selbständig durchzuführen, die Forst-           (3) Die praktische Prüfung soll nicht länger als\narbeiten selbst meisterhaft auszuführen und Aus-        acht Stunden dauern.\nzubildende ordnungsgemäß auszubilden.\n§ 4\n(2) Wer die Meisterprüfung bestanden hat, ist be-\nrechtigt, die Berufsbezeichnung „Forstwirtschafts-                      Prüfungsanforderungen\nmeister\" zu führen.                                                    im fachtheoretischen Teil\n§ 2                              (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil er-\nstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\nGliederung der Meisterprüfung\n1. Waldbewirtschaftung,\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt                        2. Ernte und Verwendung von Forsterzeugnissen,\n1.  einen praktischen Teil,                             3. Waldwegebau,\n2.  einen fachtheoretischen Teil,                       4. Arbeitswirtschaft und Forsttechnik,\n3.  einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,        5. Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung.\n4.  einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.           (2) Im Prüfungsfach „ Waldbewirtschaftung\" kön-\n(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen      nen geprüft werden:\nsowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil          1. Grundlagen der Standortskunde,\nschriftlich und mündlich, im berufs- und arbeits-       2. Forstliche    Baumarten     und   ihre   Standort-\npädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in             ansprüche,\nForm einer Arbeitsunterweisung durchzuführen. In\neinzelnen Prüfungsfächern kann von der schrift-         3. Naturverjüngung, Saat und Pflanzung,\nlichen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden.        4. Jungbestandspflege, Astung und Durchforstung,\n(3) Die mündliche Prüfung soll sich vornehmlich      5. Bodenmelioration,\nauf die Prüfungsfächer erstrecken, in denen die         6. biotisch und abiotisch bedingte Schäden,\nschriftliche Prüfung das Leistungsniveau nicht klar     7. biologische, chemische und mechanische Maß-\nerkennen läßt. Der Prüfungsteilnehmer soll von der          nahmen des Forstschutzes,\nmündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreit wer-     8. S_chutz und Erholungsfunktionen des Waldes.\nden, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung\n(3) Im Prüfungsfach „Ernte und Verwendung von\nerbracht hat. Die Entscheidung hierüber trifft der\nPrüfungsausschuß.                                       Forsterzeugnissen\" können geprüft werden:\n1. Feinerschließung von Beständen, Schlagordnung,\n(4) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,\nso kann der Prüfungsausschuß auf die in den §§ 4        2. Fällen und Aufarbeiten des Holzes,\nund 5 vorgesehene mündliche Prüfung ganz oder           3. Messen und Sortieren des Holzes, Holzaufnahme,\nteilweise verzichten.                                   4. Bringen und Lagern des Holzes,\n(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in    5. Holzkunde und Holzverarbeitung einschließlich\neinem anderen Beruf bestanden haben, können                 Holzschutz,\ndurch den Prüfungsausschuß von gleichartigen Prü-       6. Gewinnung und Verwendung forstlicher Neben-\nfungsteilen oder Prüfungsfächern befreit werden.            erzeugnisse.","1926                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(4) Im Prüfunqsfc1ch    „ Wc1ld            können ge-    2. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 5 ge-\nprüft werden:                                                   prüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und\nl. Neu- und Ausbau von Wald\\i\\egen,                             Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungs- und Per-\n2. Wegeinstcmclhaltung,                                         sonalvertretungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubs-\nrecht, Arbeitsschutzrecht, Arbeitsgerichtsverfah-\n3. Baustoffe für den Waldwt)gebau.\nrensrecht,\n(5) Im Prüfungsfach „Arbeitswirtschaft und Forst-\n3. Versicherungswesen:\nlechnik\" können geprüft werden:\na) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-\n1. Arbeitsplanung und Arbeitsorgc1nisalion      1\nbeitslosen- und Unfallversicherung,\n2. Arbeitsverfdhren, Arbeitstechnik und Leistungs-\nermittlung,                                                 b) Privatversicherung: Lebens-, Sach- und Haft-\npflichtversicherung,\n3. Einsatz und Nutzung von Mdschinen und Gerä-\nten, überbetriebliclw ZuscJmmenarbeit,                  4. Steuerwesen:\n4. Arbeilshygienc und Arbeitssicherheit.                        a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Ein-\nkommensteuer,     einschließlich  Lohnsteuer,,\n(6) lm Prüfungsfdch „N,:ilurschutz, Landschafts-                 Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft-\npflege und Erhol unrJ\" können geprüft werden:                       steuer,\n1. Aufgaben      dt's  Naturschutzes     und   der   Land-      b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-\nschaftspflege,                                                  ten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-\n2. Maßnahmen dm Landschaftspflege,                                  stundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.\n3. Bau von Erholungseinrichtungen.\n(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\n(7) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als       vier Stunden, die mündliche Prüfung für den ein-\nvier Stunden, die mündliche Prüfung für den ein-            zelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Mim.1-\nzelnen PrüfungsU!i lnehmer nicht länger als 30 Minu-        ten dauern.\nten dauern.                                                                            § 6\n§ 5                                             Prüfungsanforderungen\nPrüfungsanforderungen im wirtschaftlichen                    im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\nund rechtlichen Teil                        (1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs-\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht-\nfächer:\nlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs-\nfächer:                                                     1.  Grundfragen der Berufsbildung,\n1. Wirtschaftslehre.,                                       2.  Planung und Durchführung der Ausbildung,\n2. Rechnungswesen,                                          3.  Der Jugendliche in der Ausbildung,\n3. Rechts- und Sozialwesen.                                 4.  Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\n(2) Im Prüfungsfach       „ Wirtschaftslehre\"   können      (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-\ngeprüft werden:                                             dung\" können geprüft werden:\n1. Grundlagen      und  Bedin9ungen der        forstlichen  1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-\nProduktion,                                                 dungssystem, individueller und gesellschaftlicher\n2. Betriebsorgc1nisc1tion,    lierlcilung  von Betriebs-        Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und\nkosten,                                                     Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von\nArbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-\n3. Markt und Absatz,\nhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt,\n4. Beziehungen der Forstwirtschaft zur Volkswirt-\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-\nschaft,\nrufliche Schulen als Ausbildungsstätten im\n5. Grundkenntnisse der Forstpo!.itik, Forstorganisa-            System der beruflichen Bildung,\ntion\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-\n(3) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen\" können                  bildenden uml des Ausbilders.\ngeprüft werden:\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung\n1. Forstwirtschaftliche Buchführung„\nder Ausbildung\" können geprüft werden:\n2. Datenerfassung und Maschinenbuchführung„\n1. Ausbilqungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-\n3. Lohnberechnung.\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,\n(4) Im Prüfungsfach „Rechts- und Sozialwesen\"            2. Didaktische Aufbereitung der Ausbildungs-\nkönnen geprüft werden:                                          inhalte:\n1. Für die Forstwirtschaft wesentliche Rechtsvor-               a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-\nschriften, insbesondere Rechtsgeschäfte, einzelne               bildung,\nbesonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf              b) Festlegen der lehrgangs- und produktions-\nund Pacht, Nachbarrecht,                                        gebundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl\nferner Rechtsvorschriften über Forstwirtschaft,                 der betrieblichen und überbetrieblichen Aus-\nJagd, Naturschutz, Landschaftspflege, Pflanzen-                 bildungsplätze, Erstellen des betrieblichen\nschutz und Umweltschutz,                                        Ausbildungsplans,","Nr. 85 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975                         1927\n3. Zusammcn<1rb(!it mit dC'r Berufsschule, der Be-              den einzelnen Prüfungsteilnehmer in der Regel eine\nrufsbereitung und eiern Ausbildungsberater,                halbe Stunde dauern. Außerdem soll vom Prüfungs-\n4. Lehrverfdhren und Lernprozesse in der Ausbil-                teilnehmer eine praktische Unterweisung von Aus-\ndung:                                                      zubildenden durchgeführt werden. Die praktische\nArbeitsunterweisung kann auch im praktischen Teil\na) Lehrforrnen, inslwsondere Unterweisen und\nder Prüfung erfolgen.\nUben mn Ausbildungs- und Arbeitsp}atz, Lehr-\ngesprüch, Dc)rnonstnition von /\\ usbi ldungsvor-          (8) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den\ngängen,                                                Prüfungsausschuß freigestellt werden, wer nach-\nb) Ausbildungsmittel,                                      weist, daß er vor einer zuständigen Stelle oder\neiner öffentlfchen oder staatlich anerkannten Bil-\nc) Lern- und Führungshilfen,\ndungseinrichtung eine Prüfung abgelegt hat, die den\nd) Beurteilen und Bewerten.                                Prüfungsanforderungen der Absätze 1 bis 7 ent-\n(4) Im Prüfungsfc1ch „Der Jugenclliche in der Aus-          spricht.\nbildung\" können geprüft werden:                                                          § 7\nJ. Notwcmdigkeit und Bcd()Utung einer jugend-\nBestehen der Meisterprüfung\ngemüßen Berufsausbildung,\n2. Leistun~Jsprofi 1, F~ih igkci l.cn und Eignung,                 (l) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu\nbewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als\n:3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver-\narithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen\nhaltensweisen im Jugcmdalter, Motivation und\nPrüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für\nVerhalten, rirnppcnpsychologische Verhaltens-\ndie schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistun-\nweisen,\ngen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammen-\n4. betriebliche und crnßerbctriebl iche Umweltein-              zufassen.\nflüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-\nlicher,                                                       (2) Sind die Leistungen nicht in allen vier Teilen\nmindestens mit der Note „ausreichend\" bewertet, so\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-\nist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden.\nkeiten des Juw!ndlichcn,\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nschließlich der Vorbcutiung gegen Berufskrank-                                      § 8\nheiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-                     Wiederholung der Meisterprüfung\nhütung.\n(1) Die Meisterprüfung kann zweimal wiederholt\n(5) Im Prüfun9sfach „Rechtsgrundlagen der Be-               werden, frühestens jeweils zum nächsten regel-\nrufsbildung\" können geprüft werden:                            mäßigen Prüfungstermin.\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\n(2) Wird die Meisterprüfung wiederholt, so ist\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des\nder Prüfungsteilnehmer auf Antrag von den Prü-\nBerufsbildungsgesetzes,\nfungsteilen und Prüfungsfächern freizustellen, in\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und              denen seine Leistungen in der vorangegangenen\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju-              Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend\" be-\ngendschutzrech Ls, insbesondere des Arbeitsver-            wertet worden sind.\ntragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des\nTarifvertragsrnchts, des Arbeitsförderungs- und                                      § 9\nAusbildungsfönlerungsrechts, des Jugendarbeits-                                Berlin-Klausel\nschutzrechts und des Unfallschutzrechts,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nden.                                                       bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-\ngesamt fünf Stunden dauern und aus mehreren unter\n§ 10\nAufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in Ab-\nsatz 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen.                                 Inkrafttreten\n(7) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 2                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und für                kündung in Kraft.\nBonn, den 17. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}