{"id":"bgbl1-1975-85-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":85,"date":"1975-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/85#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-85-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_85.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben","law_date":"1975-07-18T00:00:00Z","page":1919,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 85 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975                       1919\nGesetz\nüber vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben\nVom 18. Juli 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           Das Recht des Bundespräsidenten, für seinen Zu-\nsen:                                                         ständigkeitsbereich andere Arten der vereinfachten\n§ 1                             Verkündung oder Bekanntgabe vorzusehen, bleibt\nunberührt.\n(1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekannt-\ngabe ist in den Fällen des § 2 zulässig, wenn eine              (2) Macht die für die Verkündung oder Bekannt-\nVerkündung oder Bekanntgabe im Bundesgesetz-                 gabe zuständige Stelle (Artikel 82 Abs. 1, Artikel\nblatt nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Dies         115 a Abs. 3 und 4 GG; § 5) von mehreren der in\ngilt auch, soweit für Rechtsverordnungen das Gesetz         Absatz 1 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so\nüber die Verkündung von Rechtsverordnungen vom               wird die Verkündung oder Bekanntgabe durch die\n30. Januar 1950 (BundQsgesc-~lzbl. S. 23) andere Ver-        zuerst durchgeführte Maßnahme bewirkt.\nkündungsarten zuläßt.                                           (3) In dringenden Fällen können, soweit eine\nVerkündung gemäß Absatz 1 nicht rechtzeitig mög-\n(2) DiQ Verkündung oder Bekanntgabe ist in der            lich ist, Vorschriften in Rechtsverordnungen\nin Absatz 1 genannten Form nachzuholen, sobald\ndie Umstände es zulassen.                                    1. für die Eisenbahnen durch Aushang bei den Bun-\ndesbahndirektionen,\n2. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von See-\n§ 2                                 und Binnenschiffen durch Aushang bei den Was-\nEine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe                 ser- und Schiffahrtsdirektionen und\nfindet unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in           3. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von\nfolgenden Fallen statt:                                          Luftfahrzeugen durch Aushang bei der Bundes-\n1. Verkündung der Feststellung des Verteidigungs-                anstalt für Flugsicherung\nfalles (Artikel 115 a Abs. 1 und 3 des Grund-            verkündet werden. Die nach Satz 1 verkündeten\ngesetzes - GG -) ;                                       Vorschriften sind in den Fällen der Nummer 2 bei\n2. Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des             den den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen unmit-\nVerteidigungsfalles (Artikel 115 a Abs. 4 Satz 2         telbar nachgeordneten Behörden, in den Fällen der\nGG);                                                     Nummer 3 bei den Außenstellen der Bundesanstalt\nfür Flugsicherung unverzüglich durch Aushang be-\n3. Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidi-\nkanntzumachen.\ngungsfall (Artikel l 15 d Abs. 3 GG);\n§ 4\n4. Verkündung von Rechtsverordnungen des Bun-\ndes im Verteidigungsfall und in den Fällen des             (1) Wer über eine Einrichtung oder Anlage ver-\nArtikels 80 a Abs. 1 und 3 GG;                           fügt, die zu einer Verkündung oder Bekanntgabe in\nder in § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen\n5. Bekanntgabe von Beschlüssen des Bundestages\nWeise geeignet ist, hat auf Anordnung der zustän-\nnach Artikel 80 a Abs. 1 GG;\ndigen Stelle in den in § 2 bezeichneten Fällen Ver-\n6. Bekanntgabe von Beschlüssen internationaler               kündungen und Bekannt.gaben durchzuführen.\nOrgane und Entscheidungen der Bundesregierung\n(2) Die Verkündung oder Bekanntgabe im Rund-\nbei der Anwendung des Artikels 80 a Abs. 3              funk {§ 3 Abs. 1 Nr. 1) muß unverzüglich, jedenfalls\nSatz 1 GG.\ninnerhalb der nächsten zwölf Stunden nach Eingang\n§ 3\nder Anordnung, vorgenommen werden. Sie muß in-\nnerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stun-\n(1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekannt-           den zweimal wiederholt werden, und zwar jeweils\ngabe kann erfolgen                                           zu Uhrzeiten, zu denen unter den gegebenen Um-\n1. im Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen),                        ständen damit zu rechnen ist, daß ein beträchtlicher\nTeil der Teilnehmer die Sendung empfängt. Sind in\n2. in der Tagespresse,\nder Anordnung bestimmte Uhrzeiten angegeben, zu\n3. durc}i Aushang an den für amtliche Bekannt-               denen die Verkündung oder Bekanntgabe vorzu-\nmachungen vorgesehenen Stellen bei den Ver-             nehmen ist, so sind diese maßgebend. Ist ein Gesetz\nwaltungen der Gemeinden und Landkreise oder             oder eine Verordnung in einer Kurzfassung ver-\ndurch eine andere allgemeine Bekanntmachung             abschiedet worden, so braucht nur diese verkündet\nfür das Gebiet einer Gemeinde oder eines Land-          zu werden, wenn die zuständige Stelle nicht etwas\nkreises.                                                anderes anordnet. Auf besondere Anordnung sind","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndie zu vc1kL1nd<'tHkn Tcxil' so zu verlesen oder als      internationaler Organe brauchen nicht in ihrem vol-\nSchri flhi ld zt, zeigen, daß die Teilnehmer in der       len Wortlaut veröffentlicht zu werden; erforderlich\nLage sind, si(! mit- oder db:t.uschreibcn. Verantwort-    ist lediglich ein allgemeiner Hinweis auf einen der-\ntich für dir: Erfüllun~J dicsPr Verpflichtungen sind      artigen Beschluß. Die anwendbaren Rechtsvorschrif-\nbei Rundfunk<1nslilHcn die Intendanten oder die-          ten müssen in           Fall genau bezeichnet werden.\njeni!JCn, die dPren Funkliont,n üusüben.\n(3) Die VPrkiindung oder fkkanntgab<~ jn der                                      § 6\nTaiJespn:sS(' {§ ] Abs. 1 Nr. '.2) muß in oder gleich-\nWenn feststeht, daß während des Verteidigungs-\nzeitig mit df'r n~ichsten, spüt.estcns aber der über-\nfalles wegen besonderer Umstände Verkündungs-\nnüchslc:n nach Einq,rng der Anordnung erscheinen-\nmaßnahmen Gf!biete im Geltungsbereich dieses Ge-\nden Ausgabe des jeweiliuen Pressc:organs vorge-\nsetzes, die mindestens einen Landkreis oder eine\nnonnnen wcrdc11, und zw<1r mindestens in derselben\nkreisfreie Stadt umfassen, nicht erreicht haben, so\nAuflagenhöh(•, in der <Üls Pn:sseorgan im Zeitpunkt\nsind die verkündeten Rechtsvorschriften insoweit\nder Anordnung crschc:inL Vercmtwortlich für die\nbis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Verkündungs-\nErfüllnnu dieser Verpflichlunqen sind die Verleger,\nmaßnahme diese Gebiete erreicht hat, nicht anzu-\nHerausgeber und Chefredakteure oder diejenigen,\nwenden.\ndie deren Funktionen ausüben.\n(4) Die Verkündung oder Bekanntgabe durch                                         § 7\nAushang oder durch sonstige allgemeine Bekannt-              Die Rechtsträger der Presseorgane können von\nmachung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1) ist          der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des\nunverzüglich vorzunehmen. Die Dauer des Aushangs          § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz der Auf-\nsoll mindestens eine Woche betragen; die Verkün-          wendungen verlangen, die sie auf Grund von Anord-\ndung oder Bekanntgabe gilt jedoch mit dem Aus-            nungen nach diesem Gesetz gemacht haben.\nhang als bewirkt.\n(5) Erfolgt eine vereinfachte Verkündung oder                                     § 8\nBekanntgabe lediglich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4\nund Abs. 3 Satz 1, so ist auf Anordnung der zu-           eine Verkündung oder Bekanntgabe nicht, nicht\nständigen Stelle im Rundfunk auf den Gegenstand\nrichtig, nicht fristgemäß oder nicht in der vorge-\nsowie auf Art und Zeitpunkt der Verkündung oder\nschriebenen Weise durchführt oder wiederholt, wird\nBekanntgabe hinzuweisen. Ahsatz 2 Satz 1 bis 3\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nund 6 gilt entsprechend.\nstrafe bestraft.\n(6) Widerspruch     und Anfechtungsklage gegen\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Hilfsperson\nAnordnungen nach diesn Vorschrift haben keine\nvorsätzlich oder fahrlässig eine ihm üb.ertragene\naufschiebende WirkllllfJ.\nAufgabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nerfüllt und dadurch eine fristgemäße Verkündung\n§ 5                            oder Bekanntgabe oder deren Wiederholung ver-\nDie Bekanntgabe der in § 2 Nr. 5 und 6 genann-        hindert.\nten Beschlüsse erfolgt durch die Bundesregierung\n§ 9\noder einen von ihr bestimmten Bundesminister; sie\nist unverzüglich vorzunehmen. Der genaue Zeit-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\npunkt der Beschlufüassung ist anzugeben. Beschlüsse       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}