{"id":"bgbl1-1975-84-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":84,"date":"1975-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/84#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-84-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_84.pdf#page=7","order":4,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst","law_date":"1975-07-14T00:00:00Z","page":1915,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1975                           1915\nAnordnung des Bundespräsidenten\nüber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nVom 14. Juli 1975\nAuf Grund des Artikels 60 dt:s Grundgesetzes für       (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ndie Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:           tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und\nEntlassung der Beamten des Bundesverbandes für\nArtikel 1                        den Selbstschutz bis zur Besoldungsgruppe A 13\n(gehobener Dienst) auf den Vorstand des Bundes-\n(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur\nverbandes für den Selbstschutz zu übertragen mit\nErnennung und Entlassung aJler Bundesbeamten der\ndem Recht, diese Befugnis auf das geschäftsfüh-\nBundesbesoldungsordnung A und aller Richter im         rende Vorstandsmitglied weiter zu übertragen.\nBundesdienst der Besoldungsgruppen R 1 und R 2\nder Bundesbesoldungsordnung R den obersten Bun-           (4) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Ent-\ndesbehörden; die Ausübung des Rechtes zur Ernen-       lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\nnung und Entlassung der deutschen Honorarkonsu-        dienst ausübe, sind mir Vorschläge von den zustän-\nlarbeamten übertrage ich dem Bundesminister des        digen obersten Bundesbehörden einzureichen.\nAuswärtigen. Die obersten Bundesbehörden können\ndiese Befugnis hinsichtlich der Bundesbeamten bis\nzur Besoldungsgruppe A l 3 (gehobener Dienst) auf                            Artikel 2\ndie unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter            Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-\nübertragen.                                            nung und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 bis 3\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-     genannten Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ntigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und       dienst vor.\nEntlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn\nder Bundesbesoldungsordnung A auf den Vorstand                               Artikel 3\nder Deutschen Bundesbahn zu übertragen mit dem            Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-\nRecht, diese Befugnis hinsichtlich der Beamten bis\nlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des\nzur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) auf\nInnern.\ndie unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu\nübertragen. Der Bundesminister für Verkehr wird\nferner ermächtigt, die Ausübung des Rechtes zur                              Artikel 4\nErnennung und Entlassung der Beamten der Bundes-          Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nanstalt für den Güterfernverkehr bis zur Besol-        dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom\ndungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) auf den Präsi-     3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713), zuletzt geän-\ndenten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr      dert durch die Anordnung vom 19. Dezember 1973\nzu übertragen.                                         (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 38) außer Kraft.\nBonn, den 14. Juli 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}