{"id":"bgbl1-1975-84-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":84,"date":"1975-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/84#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_84.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)","law_date":"1975-07-15T00:00:00Z","page":1909,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1909\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                       Ausgegeb~n zu Bonn am 19. Juli 1975                                                                                           Nr. 84\nTag                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n15. 7. 7:, Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des\nErwerbslebens (Mikrozensus) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1909\n11. 7. 75  Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-\ngesclzes                                                                                                                                       1911\n2G-1-l\n14. 7. 7.5 Verordnung über den Vordruck für den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses                                                             1912\n14. 7. 75  Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes-\nbeamten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1915\n20:lü-ll\n15. 7. 75  Berichtigung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1916\n450-Hi\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBunde~gcselzblalt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1916\nGesetz\nüber die Durchführung einer Repräsentativstatistik\nder Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)\nVom 15. Juli 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         4. berufliche Verhältnisse, insbesondere Tätig-\nsen:                                                                             keitsmerkmale sowie Aus- und Weiterbildung;\n§ 1                                          5. bei Ausländern Merkmale der zu unterhalten-\nUber die Bevölkerung und das Erwerbsleben wird                                den Familienangehörigen, Sprachkenntnisse,\nin den Jahren 1975 bis 1982 eine Bundesstatistik auf                             Auf en thal tsda uer;\nrepräsentativer Grundlage (Mikrozensus) durchge-                           6. bei Pendlern benutztes Verkehrsmittel, Zeitauf-\nführt.                                                                           wand für den Weg und Entfernung;\n§2                                           7. Mietbelastung und Unterbringung des Haus-\n(1) Die Statistik wird einmal jährlich mit einem                              halts;\nAuswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung\n8. Fragen zur Gesundheit;\nerhoben.\n(2) Die Statistik besteht aus einem Grundpro-                            9. Angaben über Urlaubs- und Erholungsreisen;\ngramm, das im Bedarfsfall durch Zusatzprogramme                           10. Vertriebenen- (Flüchtlings-) eigenschaft.\nerweitert werden kann.\n(2) Erhebungen über die Tatbestände in Absatz\n§3                                         Nr. 1 bis 10 werden in folgenden Zeitabständen und\n(1) In dem Grundprogramm werden folgende Tat-                         mit folgenden Auswahlsätzen durchgeführt:\nbestände erfaßt:                                                          Nr. 1 und 2 jährlich mit 1 vom Hundert,\n1. Merkmale der Person, der Familie, des Haus-                          Nr. 3 soziale Verhältnisse jährlich mit 1 vom Hun-\nhalts, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz;                                         dert,\n2. wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere Er-                                    soziale Sicherheit im Abstand von zwei J ah-\nwerbstätigkeit;                                                                  ren mit 1 vom Hundert,\n3. soziale Verhältnisse, insbesondere soziale Si-                                    vermögenswirksames Sparen jährlich mit\ncherheit sowie vermögenswirksames Sparen;                                        0,25 vom Hundert,","1910                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nNr. 4 und 5 im Abstand von zwei Jahren mit 1 vom                                  §5\nHundert,\nAuskunftspflichtig sind alle volljährigen oder\nNr. 6 und 7 im Abstand von zwei Jahren mit 1 vom         einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen\nHundert, erstmals 1978,                          Personen, auch für minderjährige oder behinderte\nNr. 8 im Abstand von zwei Jahren mit wechseln-           Haushaltsmitglieder; für Personen in Anstalten,\nden Auswahlsätzen von 1 vom Hundert bzw.         Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen auch die\n0,25 vom Hundert,                                Leiter dieser Einrichtungen.\nNr. 9 jährlich mit Pinem Auswahlsatz von 0,1 vom\n§6\nJ:--Iundert,\n(1) Die Erhebungen werden durch persönliche\nNr. 10 im Abstand von vier Jahren mit einem Aus-\noder schriftliche Befragung durchgeführt. Die Ab-\nwahlsatz von 1 vom l-lundert.\ngabe schriftlicher Angaben in verschlossenem Um-\nschlag ist zulässig.\n§4\n(2) Die mit der Befragung zu betrauenden Perso-\n(1) In Zusatzprogrammen, deren Auswahlsätze\nnen sind von den zuständigen Landesbehörden aus-\nden Auswahlsatz des Grundprogramms nicht über-\nzuwählen; sie müssen Gewähr für Zuverlässigkeit\nschreiten dürfen, können sonstige, dem § 1 entspre-\nund Verschwiegenheit bieten.\nchende Tatbestände erfaßt werden. Zusatzprogram-\nme und die F:estlegung der darin zu erhebenden Tat-         (3) Name, Anschrift und ein Personenkennzeichen\nbestände werden durch Rechtsverordnung der Bun-          der befragten Personen dürfen nur als Hilfsmittel\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates an-          der Bearbeitung bei den mit der Durchführung der\ngeordnet; im übrigen gilt § 6 Abs. 2 des Gesetzes        Statistik amtlich betrauten Stellen und Personen\nüber die Statistik für Bundeszwecke vom 3. Septem-       verwendet werden.\nber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geän-\ndert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz-                                 §7\nbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469).\nDie Zusatzprogramme dürfen nur Tatbestände um-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nfassen, deren Erhebung zur Wahrnehmung öffent-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nlicher Aufgaben erforderlich ist. Sie sind nach Art      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nund Umfang auf das notwendige Maß zu beschrän-           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nken und so zu gestalten, daß die Auskunftspflichti-      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ngen möglichst wenig belastet werden.                     des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(2) Zur Vorbereitung der Zusatzprogramme kön-\n§8\nnen Probeerhebungen auf freiwilliger Grundlage\nmit einem Auswahlsatz von höchstens 0,1 vom Hun-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndert der Bevölkerung durchgeführt werden.                in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}