{"id":"bgbl1-1975-83-5","kind":"bgbl1","year":1975,"number":83,"date":"1975-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/83#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-83-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_83.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)","law_date":"1975-07-15T00:00:00Z","page":1906,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1906                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine\n(DVLStHV)\nVom 15. Juli 1975\nAuf Grund des § 31 des Steuerberatungsgesetzes        4. die Anerkennung als Lohnsteuerhilf everein,\nvom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) in       5. Dienstsiegel und\nder Fi:lssung des Dritten Gesetzes zur A.nderung des\nSteuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bun-          6. Unterschrift\ndcsgesetzbl. I S. 1509) wird mit Zustimmung des\n(2) Der Verein hat die Anerkennungsurkunde\nBundesrates verordnet:\nzurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen\noder unanfechtbar zurückgenommen oder wider-\nrufen ist\nErster Teil\n§ 4\nA nerkEmnung als Lohnsteuerhilfeverein\nAblehnung der Anerkennung\n§ 1                               Eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als\nLohnsteuerhilfeverein ist zu begründen und mit\nAntrag\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nDer Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-\nverein ist schriftlich bei der Oberfinanzdirektion\neinzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen\nSitz hat.\nZweiter Teil\nVerzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine\n§ 2\nNachweise                                                    § 5\nDem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuer-                                   Eintragung\nhilf everein sind neben der öffentlich beglaubigten\nAbschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes)            In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine\nbeizufügen                                               sind einzutragen\n1. der Nachweis über den Erwerb. der Rechtsfähig-        1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk\nkeit,                                                    ihren Sitz haben, und zwar\na) der Name, der Sitz und die Anschrift des\n2. eine Liste mit den Namen der Mitglieder des Vor-\nVereins,\nstands,\nb) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-\n3. der Nachweis über das Bestehen einer Versiche-                verein und die Oberfinanzdirektion, die die\nrung gegen die sich aus der Hilfeleistung in                 Anerkennung ausgesprochen hat,\nLohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgef ah-\nc) die Namen und die Anschriften der _Mitglie-\nren,\nder des Vorstands,\n4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Er-           d) sämtliche Beratungsstellen des Vereins\nöffnung beabsichtigt ist, sowie der Nachweis\ndarüber, daß die als Leiter dieser Beratungsstel-        sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c\nlen vorgesehenen Personen die Voraussetzungen            und d;\ndes § 23 Abs. 3 des Gesetzes erfüllen,               2. im Oberfinanzbezirk bestehende Beratungsstel-\n5. ein Verzeichnis der Personen, deren sich der Ver-         len, und zwar\nein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen            a) der Name, der Sitz und die Anschrift des Ver-\nzu bedienen beabsichtigt:.                                   eins,\nb) die Anschrift der Beratungsstelle,\n§ 3                                c) der Name und die Anschrift des Leiters der\nAnerkennungsurkunde                              Beratungsstelle,\n(1) Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes)\nd) die Namen und die Anschriften der der Be-\nenthält                                                          ratungsstelle angehörenden Personen, deren\nsich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohn-\n1. die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,                    steuersachen bedient\n2. Ort und Datum der Anerkennung,\nsowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a\n3. Namen und Sitz cles Vereins,                              bis d.","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1975                          1907\n§ 6                                                      § 8\nLöschung                                Mitteilung über Eintragung und Löschung\nIm Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind            Eintragungen und Löschungen sind von der das\nzu löschen                                               Verzeichnis führenden Behörde dem Verein mitzu-\n1. Lohnsteuerhilfevereine,                                teilen. Hat der beteiligte Verein seinen Sitz außer-\nhalb des Oberfinanzbezirks, so sind Eintragungen\na) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-\nund Löschungen auch der für den Sitz des Vereins\nverein erloschen oder unanfechtbar zurück-\nzuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen. Wird\ngenommen oder widerrufen ist,\nder Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen\nb) wenn der Sitz aus dem Oberfinanzbezirk ver-        Oberfinanzdirektionen mitzuteilen, in deren Ver-\nlegt wird;                                       zeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetra-\n2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle ge-         gen sind.\nschlossen ist.\n§ 7                                                 Dritter Teil\nMeldepflichten                                        Schlußvorschriften\nDie Vertretungsberechtigten des Vereins haben\nden zuständigen Oberfinanzdirektionen die für die                                   § 9\nEintragung oder Löschung nach § 5, § 6 Nr. 1 Buch-                            Berlin-Klausel\nstabe b, Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von\nzwei Wochen nach                                            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\na) der Bekanntgabe der Anerkennung als Lohn-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 13 des Dritten\nsteuerhilfeverein,\nGesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nb) der Verlegung des Sitzes,                             vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) auch\nc) der Eröffnung einer Beratungsstelle oder              im Land Berlin.\nd) dem Eintritt eines sonstigen Ereignisses, das eine\n§ 10\nEintragung oder Löschung notwendig macht,\nInkrafttreten\nmitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Ge-\nsetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndieser Vorschrift.                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hi ehle"]}