{"id":"bgbl1-1975-83-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":83,"date":"1975-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/83#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_83.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45 c)","law_date":"1975-07-15T00:00:00Z","page":1901,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["19(H\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1975                               Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1975                                                                                                     Nr. 83\nTag                                                                        Inhalt                                                                                        Seite\n15. 7. 7:5   Zweiunddreifügstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45 c)                                                                                        1901\n100-1\n7. 7. 7:\"J V<;rordnt11HJ Üi)('r di<! Anwendung der Arbeitszeitordnung auf die in § 7 Abs. 1 des\nS<'<'md1111sq<!sel,.cs g<!lldnnlen Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1902\n8. 7. 75   Ach! und,wt1m.iqslP Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von\nSlolfc·n und Zulw1c·i Ltmq<;n nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1903\nLl :!1-:,0-1-li\n11. 7. 7S    SidH'nle Vc;rorclnung übE:r die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß\n§§ 1'.B(i bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und .für Verwaltungs-\nt1nd Vcrlilhr<'nskoslcn in der Rentenversicherung der Arbeiter (7. Bemessungs-Verord-\nnunq) ............................................................................. ,                                                                          1905\n!ll'.l:l-:!7-G\n15. 7. 75    V<'rordnunq zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine\n(DVLSU·TV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1906\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBu11desqcselzblall Teil IT Nr. 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1908\nVt'rkündun~~en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1908\nZweiunddreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45 c)\nVom 15. Juli 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                           Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79                                                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nAbs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:\ndung in Kraft.\nArtikel 1                                                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-\nland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird                                                Bonn, den 15. Juli 1975\nwie folgt geändert:\nDer Bundespräsident\nNach Artikel 45 b wird folgender Artikel 45 c ein-                                                                                      Scheel\ngefügt:\n„ Artikel 45 c                                                                            Der Bundeskanzler\n(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsaus-                                                                                        Schmidt\nschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an\nDer Bundesminister des Innern\nden Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden\nobliegt.                                                                                                                               Maihof er\n(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Uberprü-                                                         Der Bundesminister der Justiz\nfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.\"                                                                                         Dr. Vogel"]}