{"id":"bgbl1-1975-82-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":82,"date":"1975-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/82#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-82-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_82.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung)","law_date":"1975-07-11T00:00:00Z","page":1896,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1896                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung\nder in Werkstätten beschäftigten Behinderten\n(Aufwendungserstattungs-Verordnung)\nVom 11. Juli 1975\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die         (3) Wird eine Einrichtung anerkannt und liegt\nSozialversicherung Behinderter in geschützten Ein-      noch keine Abrechnung vor, so werden die Vor-\nrichtungen vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I           schüsse wie folgt ermittelt: Der Träger der Einrich-\nS. 1061) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-           tung meldet der nach Landesrecht zuständigen\nminister der Finanzen rnil Zustimmung des Bundes-       Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerkennung\nrates verordnet:                                        beschäftigten Behinderten. Die nach Landesrecht\n§ l\nzuständige Stelle berechnet für den Vorschußzeit-\nraum im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 (Kalender-\nGrundsatz                         vierteljahr oder Teil davon) die Summe der Bei-\n(1) In den Fällen des § 1 des Gesetzes über die      träge, die sich nach § 8 des Gesetzes über die\nSozialversicherung Behinderter in geschützten Ein-      Sozialversicherung Behinderter in geschützten Ein-\nrichtungen vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I           richtungen ergeben. Sie zahlt als Vorschuß jeweils\nS. l 061) werden den Trägern der Einrichtungen die      90 vom Hundert dieses Betrages zu den in Absatz 2\nnach § 9 Satz 1 dieses Gesetzes entstandenen Auf-       Satz 1 genannten Terminen.\nwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Renten-            (4) Bis zum 31. Mai jeden Jahres zahlt die nach\nversicherung von den U.indern erstattet. Zuständig\nLandesrecht zuständige Stelle die Restbeträge, um\nfür die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die\nEinrichtung liegt.                                      welche die Vorschüsse für das abzurechnende Ka-\nlenderjahr niedriger gewesen sind als die zu erstat-\n(2) Der Bund erstattet den Lindern die Hälfte des    tenden Aufwendungen. Sind die Vorschüsse höher\nBetrages, den diese an die Träger der Einrichtungen\ngewesen, so werden die zuviel gezahlten Beträge\ngezahlt haben.\nmit den nächsten Vorschüssen verrechnet; falls dies\n(3) Soweit diese Verordnung von den Ländern          nicht möglich ist, sind sie zurückzuzahlen.\ndurchgeführt wird, ist die nach Landesrecht zustän-\ndige Stelle zuständig. Die Aufgaben des Bundes\nnimmt das Bundesversicherungsamt wahr.                                             §4\nBeteiligung des Bundes\n§2\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt\nAbrechnung                         dem Bundesversicherungsamt bis zum 30. Juni\nDie zu erstattenden Beträge werden nachträglich      jeden Jahres mit, welche Beträge den Trägern der\nnach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeit-         Einrichtungen für das vorhergehende Kalenderjahr\nraum ist das Kalenderjahr.                              erstattet worden sind. Das Bundesversicherungsamt\nzahlt zusammen mit dem für das dritte Kalender-\n§3\nvierteljahr nach Absatz 2 zu leistenden Vorschuß\nan die nach Landesrecht zuständige Stelle die\nVerfahren                         Hälfte des auf gewendeten Betrages. Vorschüsse\n(1) Die Abrechnung der Träger der Einrichtungen      nach Absatz 2 werden verrechnet.\nmit der nach Landesrncht zuständigen Stelle erfolgt        (2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt\nbis zum 31. März des folgenden Jahres.\ndem Bundesversicherungsamt die Höhe der nach\n(2) B_is zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und       § 3 Abs. 2 geleisteten Vorschüsse mit. Das Bundes-\nl. November jeden Jahres zahlt die nach Landes-         versicherungsamt erstattet unverzüglich die Hälfte\nrecht zuständige Stelle Vorschüsse in Höhe des          dieser Vorschüsse.\nDurchschnittsbetrages für drei Monate des letzten\nabgerechneten Kalenderjahres an die Träger der             (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2\nEinrichtungen. Verändert sich die Zahl der Beschäf-     Satz 2 sind die Länder berechtigt, den Bundeshaus-\ntigten gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum        halt mit dem auf den Bund entfallenden Teil der\num wenigstens 10 vom Hundert, so ist dies der nach      von ihnen aufgewendeten Beträge zu belasten. Di-e\nLandesrecht zuständigen Stelle unverzüglich mitzu-      Belastung ist spätestens innerhalb eines Monats\nteilen. Die Veränderung ist beim nächsten Vor-          nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen.\nschuß zu berücksichtigen.                               Uberzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.","Nr. 82 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975                        1897\nr:\n§ ,)\n§6\nUbergangsregelung                                            Berlin-Klausel\nDie Tr~igcr der Einrichtungen melden der nach            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nLrndcsrccht zusU.indigen Stelle bis zum 15. Juli 1975     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndie: Zahl der am 1. Juli 1975 beschäftigten Behinder-     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 2 des\nten. Die nach Landesrecht zustündige Stelle berech-       Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter\nnet für drei Mondte die Summe der Beiträge, die          vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) auch im\nsich nach § 8 des Gesetzes über die Sozialversiche-      Land Berlin.\nrung J3ehinderter in geschiit:1.tcn, Einrichtungen er-                               §7\ngeben. Sie zahlt als Vorschuß jeweils 90 vom Hun-\ndert dieses Betraw~s bis zum 1. August und 1. No-\nInkrafttreten\nvember 1975 sowie bis zum 1. Februar und 1. Mai             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Juli\n1976. § 4 Abs. 2 und 3 9ilt entsprechend.                 197 5 in Kraft.\nBonn, den 1l. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}