{"id":"bgbl1-1975-82-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":82,"date":"1975-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/82#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-82-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_82.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes","law_date":"1975-07-15T00:00:00Z","page":1885,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["1885\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                             A ust,?;egehen zu Bonn am 17. Juli 1975                                                                                                Nr. 82\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n1.S. 7. 7.S   Drittes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1885\n751-1\n10. 7. 7!i     Verordnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken (Abwasserschäd-\nJichkl\\itsvc>rordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1895\n11. 7. 75      Vt>nrnlnung über die Erc;lali.ung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversiche-\nrung der in W(~rksLättcn beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung)                                                                     1896\n2. 7. 75     Bcricl1I iqung dN Zehnten Verordnung über das r.mzurechnende Einkommen nach dem\nBundcsvcrsorgungsgc)setz (Anrechnungs-Verordnung 1975/76) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1898\nU:l0-2-9-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nR(•chtsvor~;ch1 ilir'n rlc'r fa1ropäischcn Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1898\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes\nVom 15. Juli 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                       d) jeder Stoff, der einen oder mehrere der\nrates das folqendc Gesetz beschlossen:                                                                      vorerwähnten Stoffe enthält,\ne) Uran und uranhaltige Stoffe der natür-\nArtikel 1                                                                   lichen Isotopenmischung, die so rein sind,\ndaß durch sie in einer geeigneten Anlage\nDas Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes-                                                             (Reaktor) eine sich selbst tragende Ket-\ngesetzbl. l S. 814), zuletzt geändert durch § 69 des                                                        tenreaktion aufrechterhalten werden kann.\nBundes-Jrnrnissionssclrntzriesetzes vom 15. März 1974\nDer Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233\n(Bundesgeselzhl. J S. 721), wird wie folgt geändert                                                  angereichertes Uran\" bedeutet Uran, das die\nund ergänzt:                                                                                         Isotopen 235 oder 233 oder diese beiden Iso-\ntope in einer solchen Menge enthält, daß das\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                                                       Verhältnis der Summe dieser beiden Isotope\nzum Isotop 238 größer ist als das in der Natur\n,,§ 2\nauftretende Verhältnis des Isotopes 235 zum\nBegriffsbestimmungen                                                         Isotop 238.\n(l) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Geset-                                         2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoffe zu sein,\nzes sind                                                                                        ionisierende Strahlen spontan aussenden\n(sonstige radioaktive Stoffe).\n1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe)\nin Form von                                                                               (2) Für die Anwendung der Vorschriften über\ndie Haftung und Deckung entsprechen die Be-\na) Plutonium 239 und Plutonium 241,\ngriffe nukleares Ereignis, Kernanlage, Inhaber\nb) Uran 233,                                                                          einer Kernanlage, Kernmaterialien und Rech-\nc) mit Isotopen         ns   oclcr 2]3 angereichertes                                nungseinheiten den Begriffsbestimmungen in\nUran,                                                                           Anlage 1 zu diesem Gesetz.","1886                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Puris<)r       Ul>ereinkommen bedeutet das          3. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b einge-\nUbereinkomrnen vom 29. Juli 1960 über die Haf-                 fügt:\ntung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der\nKernenergie in der Fassung des Zusatzproto-                                           ,,§ 4 a\nkolls vom 28. Januc1r 1%4 (BundesgesetzbJ. 1975                              Deckungsvorsorge bei\nH S. 957, 959, 1007).                                                  grenzüberschreitender Beförderung\n(4) Brüsselcr Zusdtzübereinkommen bedeutet\n(1) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche\ndas Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963                   Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Scha-\nzum Pariser Ubereinkonnnen in dc~r Fassung des                densersatzverpflichtungen ist vorbehaltlich der\nZusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (Bundes-                 Absätze 3 und 4 bei der grenzüberschreiten-\ngesetzbl. 1975 JJ S. 957,992, 1021).\"                         den Beförderung von Kernbrennstoffen getrof-\nfen, wenn sich die nach Artikel 4 Abs. c des\n2. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:                      Pariser Dbereinkommens erforderliche Beschei-\nnigung über die Deckungsvorsorge auf den In-\na) In Absatz 2 werden                                         haber einer in einem Vertragsstaat des Pariser\naa) die folgende Nummer 2 eingefügt:                     Dbereinkommens gelegenen Kernanlage bezieht.\n.,2. gewührleislel ist, daß die Beförde-             (2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c\nrung durch Personen ausgeführt               des Pariser Dbereinkommens ist\nwird, die die notwendigen Kennt-\nnisse über die mögliche Strahlenge-          1. ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum\nfährdung und die anzuwendenden                    Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer,\nSchutzmaßnahmen für die beabsich-            2. ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses\ntigte Beförderung von Kernbrenn-                 Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener\nstoffen besitzen.\",                               Versicherer, wenn neben ihm ein im Gel-\nbb) die bisherigen Nummern 2 bis 4 Num-                       tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts-\nmern 3 bis 5,                                         betrieb zugelassener Versicherer oder ein\nVerband solcher Versicherer die Pflichten\ncc) nach Nummer 5 die folgende Nummer 6                        eines Haftpflichtversicherers übernimmt.\nangefügt:\n„6. überwiegende öffentliche Interessen           Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann an\nder Wahl der Art, der Zeit und des           Stelle der Versicherung zugelassen werden,\nWeges der Beförderung nicht ent-             wenn gewährleistet ist, daß der zur Deckungs-\ngegenstehen.\"                                vorsorge Verpflichtete, solange mit seiner In-\nanspruchnahme gerechnet werden muß, in der\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a                    Lage sein wird, seine gesetzlichen Schadens-\neingefügt:                                                ersatzverpflichtungen im Rahmen der Festset-\n,, (2 a) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforder-              zung der Deckungsvorsorge zu erfüllen.\nlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher               (3) Ist für einen Vertragsstaat des Pariser\nSchadensersatzverpflichtungen bedarf es nicht             Dbereinkommens das Brüsseler Zusatzüberein-\nfür die Beförderung der in Anlage 2 zu die-               kommen nicht in Kraft getreten, so kann im\nsem Gesetz bezeichneten Kernbrennstoffe.\"                 Falle der Durchfuhr von Kernbrennstoffen die\nGenehmigung nach § 4 davon_ abhängig ge-\nc) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt ge-\nfaßt:                                                     macht werden, daß der nach dem Recht dieses\nVertragsstaates vorgesehene Haftungshöchst-\n,, (4) Eine Ausfertigung oder eine öffent-              betrag des Inhabers der Kernanlage für nukleare\nlich beglaubigte Abschrift des Genehmi-                   Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung im\ngungsbescheids ist bei der Beförderung mit-               Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten, bis\nzuführen. Der Beförderer hat ferner eine                  auf 50 Millionen Deutsche Mark erhöht wird,\nBescheinigung mit sich zu führen, die den                 wenn dies nach Menge und Beschaffenheit der\nAnforderungen des Artikels 4 Abs. c des Pa-               Kernbrennstoffe sowie den getroffenen Sicher-\nriser Ubereinkommens entspricht, sofern es                heitsmaßnahmen erforderlich ist. Der Inhaber der\nsich nicht um eine Beförderung handelt, die               Kernanlage hat durch Vorlage einer von der\nnach Absatz 2 a einer Vorsorge für die Er-                zuständigen Behörde des Vertragsstaates aus-\nfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-             gestellten Bescheinigung den Nachweis der\ntungen nicht bedarf. Der Bescheid und die                 Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungs-\nBescheinigung sind der für die Kontrolle zu-              höchstbetrag zu erbringen.\nständigen Behörde und den von ihr Beauf-\ntragten auf Verlangen vorzuzeigen.                           (4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von\nKernbrennstoffen aus einem oder in einen an-\n(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Beför-        deren Vertragsstaat des Pariser Dbereinkom-\nderung mit der Eisenbahn durch einen Eisen-               mens, für den das Brüsseler Zusatzübereinkom-\nbahnunternehmer. Im übrigen bleiben die für               men nicht in Kraft getreten ist, kann die\ndie jeweiligen Verkehrsträger geltenden                   Genehmigung nach§ 4 davon abhängig gemacht\nRechtsvorschriften über die Beförderung ge-               werden, daß der Inhaber der im Geltungsbe-\nfährlicher Güter unberührt.\"                              reich dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage, zu","Nr. 82 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975                              1887\noder von der die Kernbrennstoffe befördert wer-                 sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-\nden sollen, die Haftung für nukleare Ereignisse,                gesetzbl. I S. 721) durch Rechtsverordnung ge-\ndie im Verlaufe der Beförderung im Geltungs-                    regelt.   11\nbereich dieses Gesetzes eintreten, nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzes übernimmt, wenn der               7. § 9 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:\nin dem anderen Vertragsstaat des Pariser Uber-\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a\nei nkommens vorgesehene Haftungshöchstbetrag\neingefügt:\nim llinblick auf die Menge und Beschaffenheit\nder Kernbrennstoffe sowie die getroffenen                           ,, 1 a. gewährleistet ist, daß die bei der beab-\nSicherheitsmaßnahmen nicht angemessen ist.                                     sichtigten Verwendung von Kernbrenn-\nstoffen sonst tätigen Personen die not-\n§ 4 b\nwendigen Kenntnisse über die mög-\nlichen Gefahren und die anzuwenden-\nBeförderung von Kernmaterialien                                    den Schutzmaßnahmen besitzen,\".\nin besonderen Fällen                          b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\n( l) Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer                 angefügt:\nGenehmigung nach § 4 zu bedürfen, hat vor                           ,,5. überwiegende öffentliche Interessen, ins-\nBeginn der Beförderung der zuständigen Be-                                  besondere im Hinblick auf die Reinhal-\nhörde die erforderliche Vorsorge für die Erfül-                             tung des Wassers, der Luft und des\nlung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-                               Bodens, der Wahl des Ortes der Ver-\ngen nachzuweisen. Reicht die angebotene Vor-                                wendung von Kernbrennstoffen nicht\nsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbehörde                               entgegenstehen.\"\ndie erforderliche Deckungsvorsorge nach den\nGrundsätzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen.             8. In § 12 Abs. 1 werden\n§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 und § 4 a sind anzuwen-                 a) in Nummer 1 die Worte „Kernbrennstoffen\nden.                                                                und sonstigen       11\n,\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es               b) in Nummer 5 die Worte „Ausgangsstoffen,\nsich um die Beförderung von Kernmaterialien                         Kernbrennstoffen und sonstigen       11\n,\nhandelt, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz be-                   c) in Nummer 6 und Nummer 8 die Worte\nzeichnet sind.\"                                                     ,,Kernbrennstoffen und sonstigen\"\ngestrichen.\n4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, ( 1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung           9. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:\noder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder                                                  ,,§ 12 a\nzur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur\nErmächtigungsvorschrift\nAufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe er-\n(Entscheidung des Direktionsausschusses)\nrichtet, betreibt oder sonst innehat oder die\nAnlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert,                    Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nbedarf der Genehmigung.\"                                        stimmung des Bundesrates Entscheidungen des\nDirektionsausschusses der Europäischen Kern-\n5. § 7 Abs. 2 erhält nach Nummer 1 folgende Num-                   energieagentur oder seines Funktionsnachfol-\nmer 1 a:                                                        gers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii\nund nach Artikel 1 Abs. b des Pariser Uberein-\n„ 1 a. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb\nkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu\nder Anlage sonst tätigen Personen die not-\nsetzen und insoweit die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2\nwendigen Kenntnisse über einen sicheren\nund 3 und die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu\nBetrieb der Anlage, die möglichen Gefah-\nändern oder aufzuheben, sofern dies zur Erfül-\nren und die anzuwendenden Schutzmaß-\nlung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforder-\nnahmen besitzen, 11\n•\nlich ist.\"\n6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefctßt:                         1.0. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,, (3) Im Genehmigungsverfahren sind alle Be-                 a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nhörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden                        „ 1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen\nund der sonstigen Gebietskörperschaften zu be-                               eine Haftung nach dem Pariser Uberein-\nteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt                               kommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1\nwird. Bestehen zwischen der Genehmigungs-                                   bis 5, nach § 25 a oder nach einem der\nbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde                                 in § 25 a Abs. 2 genannten internatio-\nMeinungsverschiedenheiten, so hat die Geneh-                                nalen Verträge in Betracht kommt, in\nmigungsbehörde die Weisung des für die kern-                                 einem angemessenen Verhältnis zur Ge-\ntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz                                fährlichkeit der Anlage oder der Tätig-\nzuständigen Bundesministers einzuholen. Im                                  keit stehen; sie soll im Regelfall nicht\nübrigen wird das Genehmigungsverfahren nach                                 hinter dem Höchstmaß des Versiche-\nden GrundsiHzen der §§ 8, 10 Abs. l bis 4 und                                rungsschutzes zurückbleiben, der auf\nAbs. 6 bis 8 und des § 18 des Bundes-Immis-                                  dem Versicherungsmarkt zu zumutbaren","1888                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBedingungen erhältlich ist, darf aber den        darf die Deckungsvorsorge zur Erfüllung ge-\nBetrag von 500 Millionen Deutsche Mark           setzlicher Schadensersatzansprüche dieses Ge-\nnicht überschreiten; im Falle der Beför-         schädigten nur herangezogen werden, wenn\nderunu von Kernmaterialien darf eine             dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprüche\nhöhere Vorsorge als 50 Millionen Deut-           sonstiger Geschädigter beeinträchtigt wird.\nsche Mark nicht fest~Jesetzt werden,\".           Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind auch\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                Reaktoren, die Teil eines Beförderungsmittels\nsind.\n„Soweit für ein Land eine Haftung nach\ndem Pariser Ub0,r0,inkommen in Verbindung               (2) Ist ein Schaden an einer industriellen An-\nmit § 25 Abs. l bis 5, nach § 25 a oder nach         lage in der Nähe der Kernanlage eingetreten,\neinem der in § 25 a Abs. 2 genannten inter-          so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwen-\nnationalen Verträge in Betracht kommt,               dung, wenn der Standort dazu dient, aus der\nsetzt die Genehmigungsbehörde in entspre-            Kernanlage stammende Energie für Produktions-\nchender Anwendung der Absätze 1, 2 und               prozesse zu nutzen.\nder zu Absatz 3 ergehenden Rechtsverord-                (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig\nnung fest, in welchem Umfang und in wel-             zu erfüllenden Ersatzansprüche sind unterein-\ncher Flöhe das Land für die Erfüllung gesetz-        ander gleichrangig.\"\nlicher Schadensersatzverpflichtungen ohne\nDeckung durch die Freistellungsverpflich-        13. § 16 wird gestrichen.\ntung nach § 36 einzustehen hat.\"\n14. In § 17 werden\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte ,,§ 903\"\ndurch die Worte ,.§§ 640,641\" ersetzt.               a) in der Dberschrift nach dem Wort „ Wider-\nruf\" ein Komma und die Worte „Bezeichnung\nals Inhaber einer Kernanlage\" eingefügt,\n11. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nb) nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,.§ 14\n,, (1 a) Genehmigungen und allgemeine Zu-\nHaftpflichtversicherung\nlassungen können zurückgenommen werden,\nund sonstige Deckungsvorsorge\nwenn eine ihrer Voraussetzungen bei der\n(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen                   Erteilung nicht vorgelegen hat.\",\nund Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach             c) in Absatz 2 Nr. 2 die Worte „von Anfang an\ndem Pariser übereinkommen in Verbindung mit                   nicht gegeben war oder\" gestrichen,\n§ 25 Abs. 1 bis 5, nach § 25 a oder nach einem\nd) nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:\nder in § 25 a Abs. 2 genannten internationalen\nVerträge in Betracht kommt, durch eine Haft-                   ,, (5) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten,\npflichtversicherung erbracht, so gelten für diese            die zum Betrieb einer Kernanlage berechti-\ndie §§ 158 c bis 158 h des Gesetzes über den                 gen, ist der Genehmigungsinhaber in dem\nVersicherungsvertrag sinngemäß mit der Maß-                  Genehmigungsbescheid ausdrücklich als In-\ngabe, daß die Frist des § 158 c Abs. 2 des Ge-                haber einer Kernanlage zu bezeichnen.\"\nsetzes über den Versicherungsvertrag zwei Mo-\nnate beträgt und ihr Ablauf bei der Haftung für      15. In § 18 werden\ndie Beförderung von Kernmaterialien für die              a) in Absatz 1 Satz 1 vor den Worten „des\nDauer der Beförderung gehemmt ist; bei An-                    Widerrufs\" die Worte „der Rücknahme\nwendung des § 158 c Abs. 4 des Gesetzes über                  oder\",\nden Versicherungsvertrag bleibt die Freistel-            b) in Absatz 1 Satz 2 jeweils vor den Worten\nIungsverpflichtung des Bundes nach § 36 außer                 „der Widerruf\" und „den Widerruf\" die\nBetracht. § 156 Abs. 3 des Gesetzes über den                  Worte „die Rücknahme oder\",\nVersicherungsvertrag ist nicht anzuwenden.\nc) in Absatz 1 Satz 3 vor den Worten „zum\n(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch                Widerruf\" die Worte „zur Rücknahme oder\",\neine Haftpflichtversicherung durch eine Freistel-        d) in Absatz 4 vor den Worten „am Widerruf\"\nlungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines                die Worte ,;an der Rücknahme oder\"\nDritten erbracht, so ist auf diese Verpflichtung\nAbsatz 1 entsprechend anzuwenden.\"                       eingefügt.\n16. In § 19 werden\n12. § 15 wird wie folgt gefaßt:\na) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „Kernbrenn-\n,,§ 15                                 stoffen und sonstigen\",\nRangfolge der Befriedigung                   b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Ausgangs-\naus der Deckungsvorsorge                          stoffe, Kernbrennstoffe und sonstige\",\n(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflich-          c) in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 die Worte „Kern-\ntete Inhaber einer Kernanlage und ein Geschä-                 brennstoffe und sonstige\",\ndigter im Zeitpunkt des Eintritts des nuklearen          d) in Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 die Worte „Kern-\nEreignisses Konzernunternehmen eines Kon-                     brennstoffen und sonstigen\"\nzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so           gestrichen.","Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975                          1889\n17. In § 22 Abs. ] und § 2] Scltz 2 werden die Worte         eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkei-\n,,Bundesminister für Atomkernenergie und Was-            ten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstands oder\nserwirtschaft\" durch die Worte „für die kern-            einer schweren Naturkatastrophe außergewöhn-\ntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz             licher Art zurückzuführen sind, sind nicht anzu-\nzuständigen Bundesministers\" ersetzt.                    wenden. Tritt der Schaden in einem anderen\nStaat ein, so gilt Satz 1 nur, soweit der andere\n18. § 24 wird wie folgt gei.indert:                          Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses\nim Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Kern-            eine nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige\nbrennstoffe und von sonstigen\" gestrichen.          Regelung sichergestellt hat.\nb) Absatz 2 Sulz l wird wie folgt gefaßt:                   (5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne\n„Für Genehmigungen nach den §§ 7, 7 a und 9         die in Artikel 2 des Pariser Ubereinkommens\nsowie deren Rücknahme und Widerruf sind             vorgesehene räumliche Begrenzung.\ndie durch die Landesregierungen bestimmten             (6) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht\nobersten Lmdcsbehörden zuständig.\"                  nach dem Pariser Ubereinkommen, sofern der\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Bundes-                 Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht\nminister für Atomkernenergie und Wasser-            wurde, das auf Kernmaterialien zurückzuführen\nwirtschaft\" durch die Worte „für die kern-          ist, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeich-\ntechnischc Sicherheit und den Strahlenschutz        net sind.\"\nzuständigen Bundesminister\" ersetzt.\n20. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:\n19. § 25 wird wie lol~Jt gefaßt:                                                    ,,§ 25 a\n,,§ 25                                      Haftung für Reaktorschiffe\nHaftung für Kernanlagen                        (1) Auf die Haftung des Inhabers eines Reak-\n(l) Beruht ein Schaden auf einem von einer            torschiffes finden die Vorschriften dieses Ab-\nKernanlage üUSfJC'lwndcn nuklearen Ereignis, so          schnitts mit folgender Maßgabe entsprechende\ngelten für die J li.lfl.ung des Inhabers der Kern-       Anwendung:\nanlage erg<lnzend zu den Bestimmungen des                1. An die Stelle der Bestimmungen des Pariser\nPariser Ubereinkommens die Vorschriften die-                 Ubereinkommens treten die entsprechenden\nses Cesetzes. Dc1s gleiche gilt, wenn ein Schaden            Bestimmungen des Brüsseler Reaktorschiff-\ndurch die ionisierende Strahlung einer sonstigen             Ubereinkommens.\nin der Kernanlage befindlichen Strahlenquelle            2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat\nverursacht worden ist.\nein, so gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich\n(2) Hal im Falle der Beförderung von Kern-                des den Höchstbetrag des Brüsseler Reaktor-\nmaterialien einschließlich der damit zusammen-               schiff-Ubereinkommens überschreitenden Be-\nhängenden Lagerung der Beförderer durch Ver-                 trags nur, soweit das Recht dieses Staates\ntrag die Haftung an Stelle des Inhabers einer im             zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses\nGeltungsbereich dieses Cesetzes gelegenen                    eine auch im Verhältnis zur Bundesrepublik\nKernanlage übernommen, gilt er als Inhaber                   Deutschland anwendbare, nach Art, Aus-\neiner Kernanlage vom Zeitpunkt der Haftungs-                 maß und Höhe gleichwertige Regelung der\nübernahme an. Der Vertrag bedarf der Schrift-                Haftung der Inhaber von Reaktorsclüffen\nform. Die Haftungsübernahme ist nur wirksam,                 vorsieht. § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 38, 39\nwenn sie vor Beginn der Beförderung oder der                 Abs. 1 und § 39 b sind nicht anzuwenden.\ndamit zusammenhängenden Lagerung von Kern-\n3. § 36 gilt nur für Reaktorschiffe, die berech-\nmaterialien durch die nach § 4 zuständige Be-\ntigt sind, die Bundesflagge zu führen. Wird\nhörde auf Antrag des Beförderers genehmigt\nein Reaktorschiff im Geltungsbereich dieses\nworden ist. Die Cenehmigung darf nur erteilt\nGesetzes für einen anderen Staat oder Per-\nwerden, wenn der Beförderer im Geltungsbe-\nsonen eines anderen Staates gebaut oder mit\nreich dieses Gesetzes als Prachtführer zugelas-\neinem Reaktor ausgerüstet, so gilt § 36 bis\nsen ist oder als Spediteur im Geltungsbereich\nzu dem Zeitpunkt, in dem das Reaktor-\ndieses GesE-1tzes seine geschäftliche Hauptnieder-\nschiff in dem anderen Staat registriert wird\nlassung hat und der Inhaber der Kernanlage\noder das Recht erwirbt, die Flagge eines an-\ngegenüber der Behörde seine Zustimmung er- ·\nderen Staates zu führen. Die sich aus § 36\nklärt hat.\nergebende Freistellungsverpflichtung ist zu\n(3) Die Bestimmungen des Artikels 3 Abs. a               75 vom Hundert vom Bund und im übrigen\nUnterabs. ii Nr. 2 des Pariser Ubereinkommens               von dem für die Genehmigung des Reaktor-\nüber den Haftungsausschluß bei Schäden am                   schiffs nach § 7 zuständigen Land zu tragen.\nBeförderungsmittel sind nicht anzuwenden.\n4. Bei Reaktorschiffen, die nicht berechtigt sind,\n(4) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pari-            die Bundesflagge zu führen, gilt dieser Ab-\nser Ubereinkommens über den Haftungsaus-                    schnitt nur, wenn durch das Reaktorschiff\nschluß bei Schäden, die m1f nuklearen Ereignis-             verursachte nukleare Schäden im Geltungs-\nsen beruhen, die unmittelbar auf Handlungen                 bereich dieses Gesetzes eingetreten sind.","1890                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n5. Für Schadensersatzansprüche sind die Ge-                 eine billige Entschädigung in Geld verlangen,\nrichte des Staates zuständig, dessen Flagge           wenn der Schaden schuldhaft herbeigeführt wor-\ndas Reaktorschiff zu führen berechtigt ist;           den ist. Der Anspruch ist nicht übertragbar und\nin den Fällen der Nummer 4 ist auch das               geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er\nGericht des Ortes im Geltungsbereich dieses           durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshän-\nGesetzes zuständig, an dem der nukleare                gig geworden ist.\"\nSchaden eingetreten ist.\n(2) Soweit internationale Verträge über die        23. § 31 wird wie folgt gefaßt:\nHaftung für Reaktorschiffe zwingend abwei-                                           ,,§ 31\nchende Bestimmungen enthalten, haben diese\nHaftungshöchstgrenzen\nVorrang vor den Bestimmungen dieses Geset-\nzes.                                                           (1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage\nnach dem Pariser Ubereinkommen in Verbin-\n21. § 26 wird wie folgt geündert und ergänzt::                  dung mit § 25 Abs. 1 bis 5 wird auf eine Mil-\nliarde Deutsche Mark je Schadensereignis be-\na) Die Uberschrift erhält die Fassung:\ngrenzt. Tritt der Schaden in einem Vertrags-\n,J-Iaftung in anderen Fällen\".                       staat des Pariser Ubereinkommens ein, für den\nb) Absatz 1 Sat'.1. 1 wird wie folgt gefaßt:                das Brüsseler Zusatzübereinkommen in Kraft\n\"Wird in dnderen als den in dem Pariser              getreten ist, so gilt Satz 1 hinsichtlich des 120\nUbereinkornmen in Verbindung mit den in               Millionen Rechnungseinheiten überschreitenden\n§ 25 Abs. 1 bis 5 be!'.eichneten Fällen durch\nHöchstbetrags nur, soweit der Vertragsstaat zum\ndie Wirkung eines K€~rnspaltungsvorgangs              Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhält-\noder der Strahlen eines rc1dioc1ktiven Stoffes        nis zur Bundesrepublik Deutschland eine nach\noder durch die von einem Beschleuniger aus-           Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung\ngehende Wirkung ionisierender Strahlen ein            sichergestellt hat. Tritt der Schaden in einem\nMensch getötet oder der Körper oder die Ge-           sonstigen Staat ein, so gilt Satz 2 mit der Maß-\nsundheit eines dnderen verletzt oder eine             gabe, daß 15 Millionen Rechnungseinheiten an\nSache beschJdigt, so ist der Besitzer des von         die Stelle der 120 Millionen Rechnungseinheiten\nder Kernspaltung betroffenen Stoffes, des             treten.\nradioaktiven Stoffes oder des Beschleunigers             (2) Der nach dem Pariser Ubereinkommen in\nverpflichtet, den daraus entstehenden Scha-           Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 5 oder der nach\nden nach den §§ 27 bis 30, 31 Abs. 2, § 32            § 26 Ersatzpflichtige haftet im Falle der Sach-\nAbs. 1, 4 und 5 und § 34 zu ersetzen.\"                beschädigung nur bis zur Höhe des gemeinen\nWertes der beschädigten Sache zuzüglich der\nc) Absatz 4 Nr. l wird wie folgt gefaßt:\nKosten für die Sicherung gegen die von ihr aus-\n„1. wenn die rndioakliven Stoffe oder die             gehende Strahlengefahr. Bei einer Haftung nach\nBeschleuniger gegenüber dem Verletzten          dem Pariser Ubereinkommen in Verbindung mit\nvon einem Arzt oder Zahnarzt oder unter          § 25 Abs. 1 bis 5 ist Ersatz für Schäden am Be-\nder Aufsicht eines Arztes oder Zahn-             förderungsmittel, auf dem sich die Kernmate-\narztes bei der Ausübung der Fieilkunde          rialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befun-\nangeW(:)ndet worden sind und die ver-           den haben, nur dann zu leisten, wenn die Be-\nwendeten Stoffe oder Beschleuniger so-          friedigung anderer Schadensersatzansprüche aus\nwie die notwendigen Meßgeräte dem je-            der Haftungshöchstsumme sichergestellt ist.\"\nweiligen Stand von Wissenschaft und\nTechnik entsprochen haben und der Scha-\n24. § 32 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nden nicht darauf zurückzuführen ist, daß\ndie Stoffe, Beschleuniger oder Meßgeräte         a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3\nnicht oder nicht ausreichend gewartet                ersetzt:\nworden sind.\"                                         .,(1) Die nach diesem Abschnitt begründe-\nten Ansprüche auf Schadensersatz verjähren\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-\ngefügt:                                                   in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in wel-\nchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden\n\"(6) Unberührt bleiben im Anwendungs-                   und von der Person des Ersatzpflichtigen\nbereich des Absatzes 1 Satz l gesetzliche                 Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen\nVorschriften, nach denen der dort genannte                müssen, ohne Rücksicht darauf in dreißig\nBesitzer und die ihm nach Absatz 3 gleichge-              Jahren von dem schädigenden Ereignis an.\nstellten Personen in weiterem Umfang haften\nals nach den Vorschriften dieses Gesetzes                     (2) In den Fällen des Artikels 8 Abs. b des\noder nach denen ein anderer für den Scha-                 Pariser Ubereinkommens tritt an die Stelle\nden verantwortlich ist.\"                                  der dreißigjährigen Verjährungsfrist des Ab-\nsatzes 1 eine Verjährungsfrist von zwanzig\n22. § 29 wird § 29 Abs. l. Folgender Absatz 2 wird                  Jahren ab Diebstahl, Verlust, Uberbordwer-\nangefügt:                                                       fen oder Besitzaufgabe.\n., (2) Im Falle der Verletzung des Körpers oder                    (3) Ansprüche auf Grund des Pariser Uber-\nder Gesundheit kann der Verletzte auch wegen                    einkommens, die innerhalb von zehn Jahren\ndes Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,                   nach dem nuklearen Ereignis gegen den In-","·Nr. 82 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975\nhabcr der Kernanlc1gc wegen der Tötung                          1. dem von der Bundesregierung bestimmten\noder Verletzung eines Menschen gerichtlich                          Bundesminister und den von den Landes-\ngeltend gPmacht werden, haben Vorrang vor                           regierungen      bestimmten    Landesbehörden\nAnsprüchen, die nach Ablauf dieser Frist er-                        dieses unverzüglich anzuzeigen,\nhoben werden.\"                                                  2. dem zuständigen Bundesminister und den zu-\nb) Die bisherigen AbsdlZP 2 und 3 werden Ab-                             ständigen Landesbehörden unverzüglich von\nsätze 4 und 5.                                                      erhobenen Schadensersatzansprüchen oder\neingeleiteten Ermittlungsverfahren Mittei-\n25. § 33 wird gestrichen.                                                    lung zu machen und auf Verlangen jede Aus-\nkunft zu erteilen, die zur Prüfung des Sach-\n26. § 34 wird wie folgt gefaßt:                                              verhalts und seiner rechtlichen Würdigung\nerforderlich ist,\n,,§ 34                               3. bei außergerichtlichen oder gerichtlichen\nVerhandlungen über die erhobenen Scha-\nMehrere Verursacher\ndensersatzansprüche die Weisungen der\n(1) Sind für einen Schaden, der durch ein                             zuständigen Landesbehörden zu beachten,\nnukleares Ereignis oder in sonstiger Weise                           4. nicht ohne Zustimmung der zuständiuen\ndurch die Wirkung eines Kernspaltungsvor-                                Landesbehörden        einen  Schadensersatzan-\ngangs oder der Stn1hltcn eines radioaktiven Stof-                        spruch anzuerkennen oder zu befriedigen, es\nfes oder durch die von einem Beschleuniger aus-                          sei denn, daß er die Anerkennung oder Be-\ngehende Wirkung ionisierender Strahlen verur-                            friedigung ohne offenbare Unbilligkeit nicht\nsacht ist, mehrere einem Dritten kraft Gesetzes                          verweigern kann.\nzum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie,\nsofern sich nicht aus Artikel 5 Abs. d des Pariser                      (3) Im übrigen finden auf die Freistellungs-\nObereinkommens etwas anderes ergibt, dem                             verpflichtung die §§ 62 und 67 sowie die Vor-\nDritl<m gegenüber als Gesamtschuldner.                               schriften des Sechsten Titels des Zweiten Ab-\nschnitts des Gesetzes über den Versicherungs-\n(2) In den Fällen des Absatzes l hängt im                         vertrag mit Ausnahme des § 152 entsprechende\nVerhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander                       Anwendung.\"\ndie Verpflichtung zum Ersatz von den Umstän-\nden, insbesondere davon ab, inwieweit der\n28. In § 37 Abs. 1 werden die Worte „den Betrag\nSchaden vorwiegend von dem einen oder ande-\nvon 500 Millionen Deutsche Mark\" durch die\nren Teil verursacht worden ist, sofern sich aus\nWorte „die in § 31 Abs. 1 genannten Beträge\"\nArtikel 5 Abs. d des Pariser Dbereinkommens\nersetzt.\nnicht etwas anderes ergibt. Der Inhaber einer\nKernanlage ist jedoch nicht verpflichtet, über\n29. § 38 erhält folgende Fassung:\ndie Haftungshöchstbetrüge des § 31 Abs. 1 hin-\naus Ersatz zu leisten.\"                                                                        ,,§ 38\nAufteilung der Freistellung\n27. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                                       zwischen Bund und Länder\n,,§ 36                                  Der Bund trägt die sich aus § 36 ergebende\nFrei stel I ungsverpflichtung                        Freistellungsverpflichtung zu 75 vom Hundert.\nIm übrigen wird sie von dem Land getragen, in\n(1) Haben sich infolge von Wirkungen eines                        dem die Kernanlage, von der das nukleare Er-\nnuklearen Ereignisses gesetzliche Schadenser-                        eignis ausgegangen ist, sich befindet.\"\nsatzverpflichtungen des Inhabers einer im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kern-\n30. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:\nanlage nach den Bestimmungen des Pariser\nDbereinkommens in Verbindung mit § 25 Abs. 1                                                 ,,§ 38 a\nbis 5 oder auf Grund des auf den Schadensfall\nRückgriff bei der Freistellung\nanwendbaren Rechts eines fremden Staates er-\ngeben, so ist der Inhaber von Schadensersatz-                           (1) Ist der Inhaber einer Kernanlage nach\nverpflichtungen freizustellen, soweit diese von                      § 36 von Schadensersatzverpflichtungen frei-\nder Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind oder                         gestellt, so kann gegen den Inhaber der Kern-\naus ihr nicht erfüllt werden können. Die Frei-                       anlage in Höhe der erbrachten Leistungen\nstellungsverpflichtung beschränkt sich auf die                       Rückgriff genommen werden, soweit\nin § 31 Abs. l genannten Höchstbeträge abzüg-                        1. dieser seine sich aus § 36 Abs. 2 oder 3\nlich des Betraqes, in dc!ssen Höhe die entstan-                          ergebenden Verpflichtungen verletzt; der\ndenen Schadensersatzverpflichtungen von der                              Rückgriff ist jedoch insoweit ausgeschlos-\nDeckungsvorsor~Je gedeckt sind und aus ihr                               sen, als die Verletzung weder Einfluß auf\ncrili ll l. werdell können.                                              die Feststellung des Schadens noch auf die\n(2) 1st nach d<'m Ei ntrilt eines nuklearen Er-                       Feststellung oder den Umfang der erbrach-\nejnnisses mit 0incr lnc1nspruch11dl1tne der Frei-                        ten Leistungen gehabt hat;\nstell unqsverpfl ichl.u 119 zu rcclmcn, so ist der                   2. dieser oder, falls es sich um eine juristische\nlnh,1iJC'r d(•r  l((•]llilll!illJ(' V('ipflicll!et,                      Person handelt, sein gesetzlicher Vertreter","1892                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nin Ausführung der ihm zustehenden Verrich-           gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbe-\ntungen den Schaden vorsätzlich oder grob             reich dieses Gesetzes haben, nicht anzuwenden,\nfahrlässig herbeigeführt hat;                        soweit der Heimatstaat im Zeitpunkt des nukle-\n3. die Leistungen erbrncht worden sind, weil             aren Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepu-\ndie vorhandene Deckungsvorsorge in Um-               blik Deutschland eine nach Art, Ausmaß und\nfang und Höhe nicht der behördlichen Fest-           Höhe gleichwertige Regelung nicht sicherge-\nsetzung entsprochen hat.\"                            stellt hat.\n(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2\n31. § 39 erhält folgende Fassung:                            sind bei dem Bundesverwaltungsamt geltend zu\n,,§ 39                           machen. Sie erlöschen in drei Jahren von dem\nZeitpunkt an, in dem die auf Grund ausländi-\nAusgleich durch den Bund\nschen oder internationalen Rechts ergangene\n(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Ge-          Entscheidung über den Schadensersatz unan-\nschädigter seinen Schaden im Geltungsbereich             fechtbar geworden ist.\"\ndieses Gesetzes erlitten und kann er nach dem\nauf den Schadensfall anwendbaren Recht eines         32. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:\nanderen Vertragsstaates des Pariser Uberein-\nkommens keinen Ersatz erlangen, weil                                            ,,§ 39 a\n1. das nukleare Ereignis im Hoheitsgebiet eines                     Ausnahmen von den Leistungen\nNichtvertragsstaates des      Pariser Uberein-                     des Bundes und der Länder\nkommens eingetreten ist,\n(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach\n2. der Schaden durch ein nukleares Ereignis              § 36 und dem Ausgleich nach § 39 sind die nach\nverursacht worden ist, das unmittelbar auf           § 15 Abs. 1 und 2 nachrangig zu befriedigenden\nHandlungen eines bewaffneten Konflikts,              Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.\nvon Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges,               (2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in\neines Aufstandes oder auf eine schwere\ndie Freistellungsverpflichtung nach § 36 und\nNaturkatastrophe außergewöhnlicher Art zu-\nden Ausgleich nach § 39 nur miteinzubeziehen,\nrückzuführen ist,\nwenn die Leistung einer Entschädigung wegen\n3. das anzuwendende Recht eine Haftung für               der besonderen Schwere der Verletzung zur\nSchäden an dem Beförderungsmittel, auf dem           Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforder-\nsich die Kernmaterialien zur Zeit des Ein-           lich ist.\"\ntritts des nuklearen Ereignisses befunden\nhaben, nicht vorsieht,                           33. Nach § 39 a wird folgender § 39 b eingefügt:\n4. das anzuwendende Recht eine Haftung des\n,,§ 39 b\nInhabers nicht vorsieht, wenn der Schaden\ndurch die ionisierende Strahlung einer son-              Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage,\nstigen in der Kernanlage befindlichen Strah-           die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist\nlenquelle verursacht worden ist,\n(1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser\n5. das anzuwendende Recht eine kürzere Ver-              Ubereinkommens ein Gericht im Geltungsbe-\njährung oder Ausschlußfrist als dieses Ge-           reich dieses Gesetzes für die Entscheidung über\nsetz vorsieht oder                                   die Schadensersatzklage gegen den Inhaber\n6. die zum Schadensersatz zur Verfügung ste-             einer in einem anderen Vertragsstaat des Pari-\nhende Gesamtsumme hinter dem sich aus § 31           ser Ubereinkommens gelegenen Kernanlage zu-\nAbs. 1 Salz 1 dieses Gesetzes ergebenden Be-         ständig, so bestimmt sich die Haftung des In-\ntrag zurückbleibt,                                   habers nach den Vorschriften dieses Gesetzes.\nso gewährt der Bund bis zur 1-Iöhe des in § 31               (2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich\nAbs. 1 Satz 1 genannten Betrages einen Aus-              nach dem Recht des. Vertragsstaates, in dem\ngleich.                                                  die Kernanlage gelegen ist,\n(2) Der Bund gewi:ihrt ferner bis zur Höhe des         1. wer als Inhaber anzusehen ist,\njn § 31 Abs. 1 Satz 1 gerwnnten Betrages einen           2. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch\nAusgleich, wenn das auf einen im Geltungsbe-                  auf nukleare Schäden in einem Staat er-\nreich dieses Gesetzes erlittenen Schaden an-                  streckt, der nicht Vertragsstaat des Pariser\nwendbare ausli:indische Recht oder die Bestim-                Ubereinkommens ist,\nmungen eines völkerrechtlichen Vertrages dem             3. ob sich die Haftung des Inhabers auf nukle-\nVerletzten Ansprüche gewi:ihren, ·die nach Art,               are Schäden erstreckt, die durch die Strahlen\nAusmaß und Umfang des Ersatzes wesentlich                     einer sonstigen in einer Kernanlage befind-\nhinter dem Schadensersatz zurückbleiben, der                  lichen Strahlungsquelle verursacht sind,\ndem Geschädigten bei Anwendung dieses Geset-\n4. ob und inwieweit sich die Haftung des Inha-\nzes zugesprochen worden wi:ire.\nbers auf Schäden an dem Beförderungsmittel\n(3) Die Ahsi:itze 1 und 2 sind auf Geschädigte,            erstreckt, auf dem sich die Kernmaterialien\ndie nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116                  zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden\nAbs. 1 des Grundgesetzes sind und die ihren                   haben.","Nr. 82  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975                         1893\n5. bis zu wcdchc:m l lüchstbelrag der Inhaber           schaft'' durch die Worte „bei dem für die kern-\nhaftet,                                             technische Sicherheit und den Strahlenschutz\nG. nach welcher Frist der Anspruch gegen den            zuständigen Bundesminister\" ersetzt.\nJnhaber verj~ihrt oder ausgeschlossen ist,\n39. In § 54 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bun-\n7. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in\ndesminister für Atomkernenergie und Wasser-\nden Fällen des Artikels 9 des Pariser Uber-\nwirtschaft\" durch die Worte „für die kerntech-\nei nkornmens ersetzt wird.\"\nnische Sicherheit und den Strahlenschutz zustän-\ndige Bundesminister\" ersetzt.\n34. In § 45 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen.\n40. In § 54 Abs. 3 werden die Worte „Bundesmini-\n35. § 46 wird wie folgt gefaßt:                             ster für Atomkernenergie und Wasserwirt-\n,,§ 46                          schaft'' durch die Worte „für die kerntechnische\nSicherheit und den Strahlenschutz zuständigen\nOrdnungswidrigkeiten                    Bundesminister\" ersetzt.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nocfr~r fahrlässig                                  41. Nach § 59 werden folgende Anlagen 1 und 2\nangefügt:\n1. Kernmaterialien befördert, ohne die nach\n„Anlage 1\n§ 4 b Abs. 1 Satz l oder 2 erforderliche Dek-\nkungsvorsorge nachgewiesen zu haben,                       Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 2\n2. einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer               (1) Es bedeuten die Begriffe:\nvollzieh baren Auflage nach§ 17 Abs. 1 Satz 2\nl. ,,Nukleares Ereignis\": Jedes einen Schaden\noder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung\nverursachende Ereignis oder jede Reihe sol-\nnach§ 19 Abs. J zuwiderhandelt,\ncher aufeinander folgender Ereignisse des-\n3. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1                  selben Ursprungs, sofern das Ereignis oder\noder § 12 Abs. 1 oder Piner auf Grund einer             die Reihe von Ereignissen oder der Schaden\nRechtsverordnun~J nc1ch § 12 Abs. 1 Nr. 9               von den radioaktiven Eigenschaften oder\nergangenen vollziehbaren Verfügung zuwi-                einer Verbindung ,der radioaktiven Eigen-\nderhandelt, sowei l die Rechtsverordnung für            schaften mit giftigen, explosiven oder sonsti-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-              gen gefährlichen Eigenschaften von Kern-\ngeldvorschrift verweist,                               brennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen\n4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 den Genehmi-                  oder Abfällen herrührt oder sich daraus er-\ngungsbescheid oder entgegen § 4 Abs. 4                  gibt;\nSatz 2 die dort bezeichnete Bescheinigung           2. ,,Kernanlage\": Reaktoren, ausgenommen sol-\nnicht mitführt oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3          che, die Teil eines Beförderungsmittels sind;\nden Bescheid oder die Bescheinigung auf                 Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung\nVerlangen nicht vorzeigt.                              von Kernmaterialien, Fabriken zur Trennung\n(2) Die Ordnu119swidrigkeit kann in den Fäl-             der Isotope von Kernbrennstoffen, Fabriken\nlen des Absatzes l Nr. l, 2 und 3 mit einer Geld-          für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrenn-\nbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, im                stoffe; Einrichtungen für die Lagerung von\nFalle des Abscllzt~s l Nr. 4 mit einer Geldbuße             Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung\nbis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.               solcher Materialien während der Beförde-\nrung; eine Kernanlage kann auch aus mehre-\n(3) Verwallungsbchörde im Sinne des § 36                 ren der genannten Einrichtungen bestehen,\nAbs. l Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrig-              wenn diese den- oder dieselben Inhaber\nkeiten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirt-              haben und eine räumliche Einheit bilden;\nschaft, soweit es sich um Zuwiderhandlungen\ngegen eine nach § 11 Abs. l Nr. 1 bestimmte             3. ,,Kernbrennstoffe\": Spaltbare Materialien in\nGenehmi9ungs- oder Anzei9epflicht bei der Ein-              Form von Uran als Metall, Legierung oder\nfuhr oder Ausfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe             chemische Verbindung (einschließlich natür-\noder gegen eine darrtit nach § 17 Abs. l Satz 2, 3          lichen Urans), Plutonium als Metall, Legie-\nverbundene Auflage handelt.\"                                rung oder chemische Verbindung;\n4. ,,Radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle\": Ra-\n36. In § 47 Satz l werden die Worte ,,§ 46 Abs.                 dioaktive Materialien, die dadurch hergestellt\noder 2\" durch die Worte ,,§ 46 Abs. 1 Nr.                   oder radioaktiv gemacht werden, daß sie\nbis 3\" ersetzt.                                             einer mit dem Vorgang der Herstellung oder\nVerwendung von Kernbrennstoffen verbun-\n37. ln § 49 Satz 2 werden die ·worte ,,§ 46 Abs.                denen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausge-\noder 2\" durch die Worte ,,§ 46 Abs. 1 Nr.                   nommen\nbis 3\" ersetzt.                                             a) Kernbrennstoffe,\nb) Radioisotope außerhalb einer Kernanlage,\n38. ln § 53 werden die Worte „beim Bundesmini-                      die für industrielle, kommerzielle, land-\nster für Atomkernenergie und Wasserwirt-                        wirtschafliche, medizinische oder wissen-","1894                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nschclft.liche Zweckt' verwendet werden         Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes in der\noder verwende! werden sollen;                  Fassung dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1977\n5. ,, Kcrrmwterialicn\": KPmbrcnnstoffe (ausge-         fort, sofern die Genehmigungen unbefristet erteilt\nnommen        n<1türliclws und abgereichertes      worden sind. Die befristeten Genehmigungen für\nUrnn) sowie rc1dioaktivc Erzeugnisse und           den Betrieb einer Brennelementfabrik erlöschen drei\nAbfüll(!;                                          Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, es sei\n6. ,, lnrwbcr <)i ner Kcrrwnlage\": Derjenige, der      denn, daß der Inhaber der Genehmigung innerhalb\nvon der zuständi~Jell Behörde als Inhaber          dieser Frist einen Antrag auf Erteilung einer Ge-\neirwr solchen bezeichnet oder angesehen            nehmigung nach § 7 des Atomgesetzes gestellt hat.\nwird.                                              Bei rechtzeitiger Stellung dieses Antrages darf die\nbisherige Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entschei-\n(2) Rcchn ungsei nhciten im Sinne dieses Ge-        dung über den Antrag nach § 7 des Atomgesetzes\nsetzes sind Rechnungseinheiten des Europäi-            fortgeführt werden.\nschen Währungsabkommens vom 5. August 1955\n(BundesgesetzbJ. 1959 lI S. 294), wie sie am\nTage der Unterzeichnung des Pariser Uberein-                                 Artikel 3\nkommens fest.gesetzt wurden.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nAnl<1ge 2                      das Atomgesetz unter Berücksichtigung der Ände-\nrungen durch dieses Gesetz neu bekanntzumachen,\nFreigrenzenstoffe\ndabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstim-\nKernrnalcrialien nach§ 4 Abs. 2 a, § 4 b Abs. 2     migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nund § 25 Abs. 6 sind Kernmaterialien, deren\nAk ti viti:it oder Men9e in dem einzelnen Betrieb\noder selbsl.~i ndigcn Zweigbetrieb, bei Nicht-                               Artikel 4\ngewcrbctrei benden an dem Ort der Ausübung\nder Tätigkeil des Antragstellers das 10\"-fache           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nder Freigrenzen nicht überschreitet. Freigrenze        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nist die Aktivil:üt oder Menge der Kernmateria-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nlien, für deren Umgang eine Genehmigung nach           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ndiesem Gesetz oder einer darauf beruhenden             sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nRechtsverordnung nicht notwendig ist.\"                 Dritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 2                                              Artikel 5\nDie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n§ 9 des Atomgesetzes erteilten Genehmigungen für           Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in\nden Betrieb von Brennelementfabrfäen gelten als            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nMatthöfer"]}