{"id":"bgbl1-1975-81-5","kind":"bgbl1","year":1975,"number":81,"date":"1975-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/81#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-81-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_81.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Außerkurssetzung der Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Umlaufmünzen aus Silber)","law_date":"1975-07-11T00:00:00Z","page":1882,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1882        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBekanntmachung\nüber die Außerkurssetzung der Bundesmünzen\nim Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Umlaufmünzen aus Silber)\nVom 11. Juli 1975\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über die. Aus-\nprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bun-\ndesgesetzbl. S. 323) hat die Bundesregierung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates beschlossen:\nDie gemäß der Bekanntmachung vom l. Dezember\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 953) ausgeprägten Bun-\ndesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Umlaufmünzen aus Silber) gelten ab 1. August 1975\nnicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel und sind\neinzuziehen. Die außer Kurs gesetzten Bundesmün-\nzen werden bis zum 31. Januar 1976 von den Bun-\ndes- und Landeskassen zu ihrem Nennwert in\nZahlung genommen oder in andere gesetzliche Zah-\nlungsmittel umgetauscht, soweit die Münzen nicht\nverfälscht sind oder besondere Gründe gegen eine\nEinlösung sprechen.\nUm Zweifel auszuschließen, wird darauf hinge-\nwiesen, daß die Gedenkmünzen zu 5 Deutsche Mark\nvon dieser Außerkurssetzung nicht betroffen\nwerden.\nDies wird namens der Bundesregierung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 11. Juli 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nPöhl"]}