{"id":"bgbl1-1975-81-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":81,"date":"1975-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/81#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-81-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_81.pdf#page=7","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1975-07-11T00:00:00Z","page":1875,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 19'75          1875\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 11. Juli 1975\nAuf Grund des § 9 des Wohnungsbau-Prämien-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2105), zuletzt\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Einkom-\nmensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nWohnungsbau-Prämiengesetzes unter Berücksichti-\ngung der Verordnung zur .Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengeset-\nzes vom 10. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1873)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 11. Juli J 975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr.Hiehle","1876                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nin der Fassung vom l 1. Juli 1975\n(WoPDV 1975)\n1. Beiträge an Bausparkassen                                            §2\nzur Erlangung von Baudarlehen                        Versagung und Rückzahlung von Prämien\n(1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung\n§ 1                           von Baudarlehen wird eine Prämie nicht gewährt,\nAnzeigepflichten                     wenn, außer im Falle des Todes des Bausparers oder\ndes Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, vor\n(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-\nAblauf von sieben Jahren seit dem Vertragsabschluß\ngung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\nabgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,        1. die Bausparsumme ausgezahlt wird,\nin denen, außer im Falle des Todes des Bausparers,        2. die geleisteten Beiträge zurückgezahlt oder\nvor Ablauf von sieben .Jahren seit dem Vertrags-          3. Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder be-\nabschluß                                                      liehen werden.\n1. die Bausparsumme ausgezahlt wird,                      Gewährte Prämien sind an das Finanzamt zurück-\n2. geleistete Beiträge zurückgezahlt oder                 zuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen\n3. Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder be-          kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als\nliehen werden.                                       zurückgezahlt gelten sollen. Für diese Beiträge wird\neine Prämie nicht gewährt; bereits gewährte Prä-\nln den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-           mien sind insoweit zurückzuzahlen. Entsprechendes\nzahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag          gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt\nbeliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn        wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil\nder Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-           abgetreten oder beliehen werden.\nlich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.\n(2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme\n(2) Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des\n§ 2 Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die Rück-\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag\nforderung gewährter Prämien ausgesetzt worden, so         abgetreten oder beliehen werden, ist Absatz 1 nicht\nhat die Bausparkasse dem Finanzamt (Absatz 1) eine        anzuwenden, soweit die Auszahlung, Beleihung oder\nweitere Anzeige zu erstatten, wenn der Erwerber           Abtretung nach § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz des Ge-\nüber den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen          setzes unschädlich ist.\nErklärung verfügt.                                           (3) lm Falle der Abtretung der Ansprüche aus\n(3) Der Bausparer hat dem nach § 4 Abs. 5 des          dem Vertrag ist die Prämie dem Abtretenden für\nGesetzes zuständigen Finanzamt die Abtretung und          die bis zur Abtretung noch geleisteten Beiträge zu\nBeleihung von Ansprüchen (Absatz l Nr. 3) unver-          gewähren und die Rückforderung bereits gewährter\nzüglich anzuzeigen.                                       Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende eine Er-\nklärung des Erwerbers, die Bausparsumme oder die\n(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 3),\nauf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge\nwenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän-        unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau\ndet werden und die zu sichernde Schuld entstanden         für den Abtretenden oder dessen Angehörige im\nist.\nSinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes zu ver-\nwenden, beibringt.\n§ 1a\nDbertragung von Bausparverträgen\nauf eine andere Bausparkasse\n2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften\nWerden Bausparverträge auf eine andere Bau-\nsparkasse übertragen und verpflichtet sich diese\n§ 3\ngegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,\nmit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in             Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne\ndie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-           des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossen-\ntreten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-        schaften, deren Zweck auf den Bau. und die Finan-\nlung. Das Bausparguthaben muß von der übertra-            zierung sowie die Verwaltung oder Veräußerung\ngenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-           von Wohnungen oder auf die wohnungswirtschaft-\nmende Bausparkasse überwiesen werden.                     Jiche Betreuung 9erichtet ist.","Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975                          1877\n3. Wohnbau-Sparverträge                   1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem\nKalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-\n§ 4\nbetrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen\nsowie\nAllgemeine Sparverträge                 2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk-\n(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2             same Leistungen, für die nach § 12 Abs. 1 des\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit                  Dritten Vermögensbildungsgesetzes eine Arbeit-\n1. einem Kreditinstitut oder                                 nehmer-Sparzulage gewährt wird, oder von der\n2. einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen                  Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Unter-\noder einem Organ der staatlichen Wohnungs-              haltssicherungsgesetz überwiesene Sparbeiträge\npolitik, wenn diese Unternehmen eigene Spar-            darstellen. Die vermögenswirksamen Leistungen\neinrichtungen unterhalten, auf die die Vorschrif-       und die Sparbeiträge nach dem Unterhaltssiche-\nten des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwen-          rungsgesetz dürfen insgesamt den nach dem Drit-\nden sind,                                               ten Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag\nnicht übersteigen.\nin denen der Prämiensparer sich verpflichtet, die\neingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre                                  §7\nfestzulegen und die eingezahlten Sparbeiträge so-\nwie die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-                 Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen\nsetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. Die Ver-                        mit festgelegten Sparraten\nträge können zugunsten dritter Personen abgeschlos-        Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten\nsen werden.                                             Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr\n(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils      nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht\nein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge-         vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regel-\nsamtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann           mäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.\nzwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut\noder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein-                                     §8\nbarung über die Verlängerung ist vor Ablauf der\nFestlegungsfrist zu treffen.                                        Unterbrechung von Sparverträgen\nmit festgelegten Sparraten\n§5                               (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-\nden sind, können innerhalb eines halben Jahres\nRückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen      nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar\nDie Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der ver-   des folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden;\neinbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt wer-     die im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Spar-\nden. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar,         raten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahres\nwenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli,       der Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres\nwenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffen-       vor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung\nden Kalenderjahres abqeschlossf:~n worden ist.           ausgeschlossen.\n(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbro-\n§ 6                          chen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor Ab-\nlauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist ein-\nSparverträge mit festgelegten Sparraten        gezahlt worden ist. Er_ ist teilweise unterbrochen,\n. (1) Sparverträge rnit festgelegten Sparraten im     wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Ver-       barten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag\nträge mit einem der in § 4 Abs. 1 bezeichneten          nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist\nInstitute oder Unternehmen, in denen sich der Prä-      nachgeholt worden ist.\nmienberechtigte verpflichtet, für drei bis sechs Jahre      (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbro-\nlaufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe    chen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen\nnach gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und die      nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise\neingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien zu          Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere\ndem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten       Einzahlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten\nZweck zu verwenden. Die Verträge können zu-             prämienbegünstigt, der ununterbrochen in gleich-\ngunsten dritter Personen abgeschlossen werden.          bleibender Höhe geleistet worden ist. Dieser Betrag\n(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflich-      ist auch maßgebend für die zusätzlichen Einzahlun-\ntung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre          gen, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 erbracht werden kön-\nbis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von           nen.\nsechs Jahren kann zwischen dem Prämienberechtig-\n§9\nten und dem Institut oder Unternehmen vereinbart\nwerden. Die Vereinbarung über die Verlängerung                           Vorzeitige Rückzahlung\nist spätestens im Zeitpunkt der letzten nach dem           Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeich-\nVertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.            neten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Spar-\n(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen       beiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt\nwerden gleichgestellt                                   werden, werden Prämien nicht gewährt; bereits ge-","1878                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nwährte Prämien sind an das Finanzamt zurückzu-                                      § 12\nzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte       Ubertragung und Umwandlung von Sparverträgen\noder die im Vertrag bezeichnete andere Person\nstirbt oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbs-            (1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-\nunfähig wird.                                             währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn\n1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge\n§ 10                               mit festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer\nVerwendung der Sparbeiträge                      Laufzeit unter Ubertragung der bisherigen Ein-\nzahlungen und der Prämien auf ein anderes In-\n(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags           stitut oder Unternehmen übertragen werden und\n(§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-          sich dieses gegenüber dem Prämienberechtigten\nraten (§ 6) eingezahlten Betrüge sind von dem Prä-            und dem Institut oder Unternehmen, mit dem der\nmienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich-             Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in\nneten anderen Person zusammen mit den Prämien                 die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\ninnerhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der               treten,\nSparbeiträge, spätestens aber innerhalb von vier          2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während\nJahren nach dem Zeitpunkt, in dem die eingezahlten            ihrer Laufzeit unter Ubertragung der bisherigen\nSparbeiträge frühestens zurückgezahlt werden dür-             Einzahlungen und der Prämien in Verträge mit\nfen, zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich-         Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Or-\nneten Zweck zu verwenden. § 9 Satz 2 findet An-               ganen der staatlichen Wohnungspolitik im Sinne\nwendung.                                                      des § 13 umgewandelt werden.\n(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3           (2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1)\ndes Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn         gelten die §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß\ndie eingezahlten Beträge verwendet werden                 die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims          Grund des Vertrags mit dem Institut oder Unter-\noder einer Eigentumswohnung für den Prämien-         nehmen, auf das der Vertrag übertragen worden ist,\nberechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete         behandelt werden. In Fällen der Umwandlung (Ab-\nandere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des     satz 1 Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit der Maß-\nSteueranpassungsgesetzes bezeichneten Angehö-        gabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzah-\nrigen dieser Personen,                               lungen auf Grund des Vertrags mit dem Wohnungs-\n2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-           oder Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-\nheims, einer Eigentumswohnung oder eines             lichen Wohnungspolitik behandelt werden.\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch den\nPrämienberechtigten, die in dem Vertrag bezeich- ·\nnete andere Person oder die in § 1O Ziff. 2 bis 6\ndes Steueranpassungsgesetzes bezeichneten An-\n4. Verträge\ngehörigen dieser Personen.\nmit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\nund Organen der staatlichen Wohnungspolitik\n§ 11\nAnzeigepflicht                                                § 13\nDie in § 4 Abs. l bezeichneten Institute und Unter-                      Inhalt der Verträge\nnehmen haben, außer im Fall des Todes des Prä-               (1) Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nmienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich-         Gesetzes sind Verträge mit einem Wohnungs- und\nneten anderen Person, dem für ihre Veranlagung            Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem Organ der\noder dem für die Veranlagung des Prämienberech-           staatlichen Wohnungspolitik, in denen sich der Prä-\ntigten zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-          mienberechtigte verpflichtet,\nabgabenordnung) unverzüglich die Fälle mitzuteilen,\n1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise\nin denen\nanzusammeln, daß er für drei bis sechs Jahre\n1. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7             laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der\nbezeichneten Fristen zurückgezahlt werden,               Höhe nach gleichbleibende Sparraten bei dem\n2. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht inner-           Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Or-\nhalb der Fristen des § 1O zu dem dort bezeichne-         gan der staatlichen Wohnungspolitik einzahlt\nten Zweck verwendet werden,                              und\n3. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Unter-      2. den angesammelten Betrag und die Prämien zu\nnehmen übertragen oder in Verträge mit Woh-              dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten\nnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen             Zweck zu verwenden (§ 16),\nder staatlichen Wohnungspolitik umgewandelt          und in denen sich das Wohnungs- und Siedlungs-\nwerden (§ 12 Abs. 1).\nunternehmen oder das Organ der staatlichen Woh-\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung eines         nungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag\nInstituts oder Unternehmens an das Finanzamt ge-          vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2\nrichtet werden, in dessen Bezirk sich die Nieder-         gilt entsprechend. Die Verträge können zugunsten\nlassung befindet.                                        dritter Personen abgeschlossen werden.","Nr. 81 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975                         1879\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen                 (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter-\nwerden gleichgestellt                                         brochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor\n1. zusätzliche Einzahllmgen, soweit sie in einem              Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist\nKalenderjahr nicht hölwr sind als der Jahres-             eingezahlt worden ist. Er ist teilweise unterbrochen,\nbetrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlun-            wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-\ng<::m sowie                                               barten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag\n2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk-               nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist\nsame Leistungen, für die nach § 12 Abs. l des             nachgeholt worden ist.\nDritten Vermögensbildungsgesetzes eine Arbeit-               (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unter-\nnehmer-Sparzulage gewährt wird, oder von der              brochen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzah-\nUnterhaltssicherungsbehörde nach dem Unter-               lungen nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt eine\nhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbeiträge            teilweise Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so\ndarstellen. Die vermögenswirksamen Leistungen             sind spätere Einzahlungen nur in Höhe des Teils\nund die Spcubeiträge nach dem Unterhaltssiche-            der Sparraten prämienbegünstigt, der ununterbro-\nrungsgesetz dürfen insgesamt den nach dem Drit-           chen in gleichbleibender Höhe geleistet worden ist.\nten Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag            Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-\nnicht übersteigen.                                        lichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 er-\nbracht werden können.\n§ 14\n(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen                  Fällen des § 18, zurückgezahlt werden, werden\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne                Prämien nicht gewährt; bereits gewährte Prämien\ndes § 13 sind                                                 sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt\nnicht, wenn der Prämienberechtigte oder die im\n1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen,\nVertrag bezeichnete andere Person stirbt oder nach\n2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,                        Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.\n3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unter-\n§ 16\nnehmen,\nVerwendung der angesammelten Beträge\n4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,\nwenn sie die folgenden Voraussetzungen erfül-                (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit\nlen:                                                      den Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem\nZeitpunkt, in dem nach dem Vertrag die letzte Zah-\na) Das Unternehmen muß im Handelsregister                 lung zu leisten ist, von dem Prämienberechtigten\noder im Genossenschaftsregister eingetragen          oder der im Vertrag bezeichneten anderen Person\nsein;                                                zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichne-\nb) der Zweck des Unternehmens muß ausschließ-             ten Zweck zu verwenden. § 15 Abs. 4 Satz 2 findet\nlich oder weit überwiegend auf den Bau und           Anwendung.\ndie Verwaltung oder Ubereignung von Woh-\n(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4\nnungen oder die wohnungswirtschaftliche Be-\ndes Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn\ntreuung gerichtet sein. Die tatsächliche Ge-\nder angesammelte Betrag und die Prämien verwen-\nschäftsführung muß dem entsprechen;\ndet werden\nc) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims\nund außerordentlichen Uberprüfung seiner\noder einer Eigentumswohnung für den Prämien-\nwirtschaftlichen Lage und seines Geschäfts-\nberechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete an-\ngebarens, insbesondere der Verwendung der\ndere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des\ngesparten Beträge, durch einen wohnungs-\nSteueranpassungsgesetzes bezeichneten Ange-\nwirtschaftlichen Verband, zu dessen satzungs-\nhörigen dieser Personen durch das Wohnungs-\nmäßigem Zweck eine solche Prüfung gehört,\nund Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-\nunterworfen haben. Soweit das Unternehmen\nlichen Wohnungspolitik oder\noder seine Gesellschafter an anderen Unter-\nnehmen gleicher Art beteiligt sind, muß sich         2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-\ndie Uberprüfung zugleich auf diese erstrecken.           heims, einer Eigentumswohnung oder eines\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch den\nPrämien.berechtigten, die in dem Vertrag bezeich-\n§ 15\nnete andere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6\nUnterbrechung und Rückzahlung                        des Steueranpassungsgesetzes bezeichneten An-\nder Einzahlungen                             gehörigen dieser Personen; dabei muß es sich\n(1} Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-            um einen Erwerb von dem Wohnungs- und\nden sind, können innerhalb eines halben Jahres nach                Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-\nihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des                lichen Wohnungspolitik und um Kleinsiedlungen,\nfolgenden Kalenderjahres nachgeholt werden; die                    Eigenheime oder Wohnungen handeln, die nach\nim folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten                  dem 31. Dezember 1949 errichtet worden sind.\ngelten als Einzahlungen des Kalenderjahres der                    (3) Bei einer Verwendung im Sinne des Ab-\nFälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres vor            satzes 2 Nr. 2 dürfen der angesammelte Betrag und\nAblauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung                die Prämien nur zur Leistung des bar zu zahlenden\nausgeschlossen.                                               Teils des Kaufpreises verwendet werden.","1880                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 17                            2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten\nAnzeigepflicht                            im Sinne des § 6 umgewandelt werden.\n(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nDas Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder\nOrgan der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer\nim FalJ des Todes des Prämienberechtigten oder\nder in dem Vertrag bezeichneten anderen Person,                                  5. Änderung\ndem für seine Veranlagung oder dem für die Ver-                     der für die Gewährung der Prämie\nanlagung des Prämienberechtigten zuständigen                 zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse\nFinanzamt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) un-\nverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen                                            § 19\n1. angesamrncdte Beträge zurückgezahlt werden                  Änderung der Besteuerungsgrundlagen für die\n(§ 15),                                                     Berechnung des maßgebenden Einkommens\n2. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder                            und der Hinzurechnungen\nnicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2         (1) Werden Besteuerungsgrundlagen für die Be-\nAbs. 1 Nr. 4 des Cesetzes bezeichneten Zweck           rechnung des nach § 2 a Abs. 2 des Gesetzes maß-\nvc~rwendet werden,                                    gebenden Einkommens und der Hinzurechnungen,\n3. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Sied-          die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde\nlungsunternehmen oder Organ der staatlichen           gelegen haben, geändert, so ist die Prämie zu ge-\nWohnungspolitik übertragen oder in Sparver-           währen, wenn durch die Änderung die Einkommens-\nträge mit festgelegten Sparraten im Sinne des         grenze (§ 2 a Abs. 1 des Gesetzes) unterschritten\n§ 6 umgewandelt werden (§ 18 Abs. 1).                 wird, und zurückzufordern, wenn durch die Ände-\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung eines         rung die Einkommensgrenze überschritten wird.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmens oder Or-                 (2) Änderungen im Sinne des Absatzes 1 bleiben\ngans der staatlichen Wohnungspolitik an das               für das Prämienverfahren unberücksichtigt, wenn\nFinanzamt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich         der der Änderung zugrunde liegende Steuerbescheid\ndie Niederlassung befindet.                               erst nach Ablauf der Festlegungsfrist, bei Bauspar-\nverträgen nach Einzahlung des letzten Sparbeitrags,\n§ 18                            rechtskräftig geworden ist.\nUbertragung und Umwandlung von Verträgen\nmit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\noder Organen der staatlichen Wohnungspolitik                          6. Anwendungszeitraum,\nGeltung im Land Berlin\n(1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-\nwährte Prämien werden nicht zurückgefordert,                                          § 20\nwenn Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunter-\nnehmen oder Organen der staatlichen Wohnungs-                                Anwendungsbereich\npolitik (§ 13) während ihrer Laufzeit unter Uber-            Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\ntragung der bisherigen Einzahlungen und der Prä-          erstmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden.\nmien\n1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunter-                                     § 21\nnehmen oder Organ der staatlichen Wohnungs-\npolitik übertragen werden und sich dieses gegen-                             Berlin-Klausel\nüber dem Prämienberechtigten und dem Unter-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nworden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflich-   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-\nten aus dem Vertrag einzutreten,                      bau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin."]}