{"id":"bgbl1-1975-81-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":81,"date":"1975-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/81#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_81.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1975-07-10T00:00:00Z","page":1873,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. Bi  Tctg der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975                         1873\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 10. Juli 1975\nAuf Grund des § 9 des Wohnungsbau-Prämienge-                ,,2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögens-\nSE)tzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        wirksame Leistungen, für die nach § 12\n28. August 1974 (Bundesgesetzbl. l S. 2105), zuletzt                 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgeset-\ngeändert durch das Einführun~Jsgesetz zum Einkom-                    zes eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt\nmensteuerreformgesetz vom 2L Dezember 1974                           wird, oder von der Unterhaltssicherungs-\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 3656), verordnet die Bundesre-                 behörde nach dem Unterhaltssicherungsge-\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates:                              setz überwiesene Sparbeiträge darstellen.\nDie vermögenswirksamen Leistungen und\ndie Sparbeiträge nach dem Unterhaltssiche-\nArtikel 1                                  rungsgesetz dürfen insgesamt den nach dem\nDie Verordnung zur Durchführunu des \\iVoh-                        Dritten Vermögensbildungsgesetz geförder-\nnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Be-                      ten Betrag nicht übersteigen.\"\nkanntmachung vom 26. Januar 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 82) wird wie folgt geändert:                     5. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „inner-\nhalb von zwei Jahren\" durch die Worte „inner-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                               halb von vier Jahren\" ersetzt.\na) In Absatz 1 erhält der Satz J die folgende          6. In § 11 und § 17 wird jeweils die Nummer 1 ge-\nFassung:                                              strichen. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 wer-\n,,Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-          den jeweils Nummern 1 bis 3.\ngung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der\nReichsabgabenordnung)        unverzüglich die\n7. In § 14 Nr. 4 wird der Buchstabe b gestrichen;\nFälle anzuzeigen, in denen, außer im Falle            die bisherigen Buchstaben c und d werden\ndes Todes des Bausparers, vor Ablauf von\nBuchstaben b und c.\nsieben Jahren seit dem Vertragsabschluß\n1. die Bausparsumme ausgezahlt wird,               8. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „inner-\n2. geleistete Beiträge zurückgezahlt oder             halb von drei Jahren\" durch die Worte „inner-\n3. Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten               halb von fünf Jahren\" ersetzt.\noder beliehen werden.\"\nb) In den Absätzen 3 und 4 wird das Klammer-           9. Die Uberschrift vor § 19 erhält die folgende Fas-\nzitat ,, (Absatz 1 Buchstabe c)\" jeweils durch        sung:\ndas Klammerzitat ,, (Absatz 1 Nr. 3)\" ersetzt.        ,,5. Änderung der für die Gewährung der Prä-\nmie zugrunde gelegten Einkommensverhält-\n2. In § 2 Abs. 1 erhält der Satz l die folgende Fas-               nisse\".\nsung:\n10. § 19 erhält die folgende Fassung:\n,,Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung.\nvon Baudarlehen wird eine Prämie nicht ge-                                          ,,§ 19\nwährt, wenn, außer im Falle des Todes des Bau-                    Änderung der Besteuerungsgrundlagen\nsparers oder des Eintritts seiner völligen Er-                              für die Berechnung\nwerbsunfähigkeit, vor Ablauf von sieben Jahren                        des maßgebenden Einkommens\nseit dem Vertragsabschluß                                               und der Hinzurechnungen\n1. die Bausparsumme ausgezahlt wird,                         (1) Werden Besteuerungsgrundlagen für die\n2. die geleisteten Beiträge zurückgezahlt oder            Berechnung des nach § 2 a Abs. 2 des Gesetzes\n3. Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder              maßgebenden Einkommens und der Hinzurech-\nbeliehen werden.\"                                     nungen, die der Veranlagung zur Einkommen-\nsteuer zugrunde gelegen haben, geändert, so ist\n3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „vom                  die Prämie zu gewähren, wenn durch die Ände-\n10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt         rung die Einkommensgrenze (§ 2 a Abs. 1 des\ngeändert durch das Gesetz über die Rechnungs-             Gesetzes) unterschritten wird, und zurückzufor-\nlegung von bestimmten Unternehmen und Kon-                dern, wenn durch die Änderung die Einkom-\nzernen vom 15. August l969 (Bundesgesetzbl. I             mensgrenze überschritten wird.\nS. 1189),\" gestrichen.                                       (2) Änderungen im Sinne des Absatzes 1 blei-\nben für das Prämienverfahren unberücksichtigt,\n4. In § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 erhält die Num-              wenn der der Änderung zugrunde liegende\nmer 2 jeweils die folgende Fassung:                       Steuerbescheid erst nach Ablauf der Festle-","1874                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ngungsfrist, bei Bausparverträgen nach Einzah-                             Artikel 2\nlung des letzten Sparbeitrags, rechtskräftig ge-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nworden ist.\"\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wqh-\n11. § 20 erhült die folgende Fassung:\nnungsbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.\n\"§ 20\nAnwendungsbereich\nArtikel 3\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung\nist erstmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwen-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nden.\"                                               kündung in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens"]}