{"id":"bgbl1-1975-80-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":80,"date":"1975-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/80#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-80-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_80.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Postscheckordnung","law_date":"1975-07-07T00:00:00Z","page":1866,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1866                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang l975, TeH [\nVerordnung\nzur Änderung der Postscheckordnung\nVom 7. Juli 1975\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                2. Hinter§ 15 wird eingefügt:\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird\n,,§ 15 a\nverordnet:\nEurocheque und Eurocheque-Karte\n(1) Das Postscheckamt kann an voH geschäfts-\nArtikel t                                   fähige      Postscheckteilnehmer         mit   ständigem\nWohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung\nDie Poslscheckordnun~J vom 1. Dezember 1969\neu·rocheque-Vordrucke und eurocheque-Karten\n(Bundesgesetzbl. I S. 2159), zuletzt geändert durch\nausgeben.\ndie Verordnung zur Anderung der Postscheckord-\nnung vom 5. Juli 1974 (Bund<~sgesetzbl. I S. 1445),                    (2) Das bezogene Postscheckamt übernimmt für\nwird wie folgt geändert:                                            einen auf einem eurocheque-Vordruck ausgesteH-\nten Postscheck, der in Verbindung mit einer\ndazu ausgegebenen gültigen eurocheque-Karte\n1. In § 15 erhält A bsalz 5 fol~Jende Fassung:                      verwendet worden ist, eine begrenzte Einlösungs-\n,, (5) Das Postscheckamt kann einem Postscheck-                 garantie.\nteilnehmer mit umfangreichem Zahlungsve:r;kehr                      (3) Ein auf einem eurocheque-Vordruck im\nwiderruflich genehmigen, an Stelle von Zahlungs-                 Rahmen der Einlösungsgarantie ausgestellter\nanweisungen (Absatz 3) Zahlungsanweisungen                       Scheck, der auf ein Postscheckamt oder ein Kre-\nzur Verrechnung bis zu einem bestimmten                          ditinstitut gezogen ist, kann in Verbindung mit\nHöchstbetrag in Auftrag zu geben. Die Zahlungs-                  einer dazu ausgegebenen gültigen eurocheque-\nanweisung zur Verrechnung wird vom Post-                         Karte bei einem Postscheckamt, einem Postamt\noder einer dafür vorgesehenen Poststelle zur\nscheckamt nach der Lastschrift als gewöhnlicher\nAuszahlung vorgelegt werden. Das gleiche gilt\nBrief an den Zahlungsempfänger versandt. Die\nfür einen anderen, auf ein ausländisches Kredit-\nVorlegungsfrist beträgt einen Monat. Die Zah-\ninstitut gezogenen Scheck, soweit dessen Ein-\nlungsanweisung zur Verrechnung kann dem Post-                    lösung durch eine der eurocheque-Karte gleich-\nscheckamt wie ein an den Inhaber zahlbar ge-                     gestellte Scheck- oder Garantiekarte garantiert\nstellter Verrechnungsscheck zur Gutschrift vor-                  wird. Für die Auszahlung eines Schecks, der auf\ngelegt werden. 1st der in der Zahlungsanweisung                  ein Kreditinstitut gezogen ist, wird eine Gebühr\nzur Verrechnung genannte Zahlungsempfänger                       erhoben.\"\neine natürliche Person, so kann er, sein Ehegatte                                          Artikel 2\noder ein vom Zahlungsempfänger Beauftragter\ndie Zahlungsanweisung zur Verrechnung bis zum                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAblauf der Vorlegungsfrist bei einem Postscheck-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-\namt, einem Postamt oder einer Poststelle zur Aus-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin,\nzahlung vorlegen. Die Auszahlun~J kann betrags-\nmäßig beschränkt werden. Für die Zahlungsan-\nweisung zur Verrechnung und für die Auszah-                                                Artikel 3\nlung -werden Cebühren erhohen.\"                                 Diese                     tritt am 1. Januar 1976 in Kran.\nBonn, den 7. Juli 1975\nDer Bundesminister\nf ü r d a s P o s t - u n d F e r n m e 1 d e ,v e s e n\nK. Gscheidle"]}