{"id":"bgbl1-1975-80-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":80,"date":"1975-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/80#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-80-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_80.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen","law_date":"1975-07-08T00:00:00Z","page":1863,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["1\n: \\ r. ßO      Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1975\nGesetz\nzur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen\nVom 8. Juli 1975\nDer                 hal das                  Gesetz beschlos-    5. § 554 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                          aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                                        ,,2. in den Fällen des § 554 b eine Dar-\nlegung darüber, ob die Rechtssache\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:                                         grundsätzliche Bedeutung hat;\".\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n1. In § 545 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige\n,, (4) Wenn in Rechtsstreitigkeiten über ver-\nBesitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder\nmögensrechtliche Ansprüche der von <lern\nim Umlegungsverfahren.\"\nOberlandesgericht festgesetzte Wert der Be-\nschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht\n2. § 546 wird wie folgt gefaßt:                                            übersteigt. und das Oberlandesgericht die\n,,§ 546                                       Revision nicht zugelassen hat, soll in der\nRevisionsbegründung ferner der Wert der\n{1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögens-\nnicht in einer bestimmten Geldsumme beste-\nrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der\nhenden Beschwer angegeben werden.\"\nBeschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht\nübersteigt, und über nichtvermögensrechtliche                     c) Absatz 6 wird aufgehoben.\nAnsprüche findet die Revision nur statt, wenn\ndas Oberlandesgericht sie in dem Urteil zuge-                  6. Nach § 554 a wird folgender § 554 b eingefügt:\nlassen hat. Das Oberlandesgericht läßt die Revi-                                              ,,§ 554 b\nsion zu, wenn\n(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögens-\n1. die Rechtssache        grundsätzliche Bedeutung               rechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der\nhat oder                                                   Beschwer vierzigtausend Deut.sehe Mark über-\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Bun-                     steigt, kann das Revisionsgericht. die Annahme\ndesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Se-•                 der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache\nnats der obersten Gerichtshöfe des Bundes                  keine grundsätzliche Bedeutung hat.\nabweicht und auf dieser Abweichung beruht.                      (2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine\nDas Revisionsgericbt ist an die Zulassung ge-                    Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen er-\nbunden.                                                          forderlich.\n(2) ln Rechtsstreitigkeiten über vermögens-                      (3) Die Entscheidung kann ohne mündliche\nrechtliche Ansprüche setzt das Oberlandesge-                     Verhandlung durch Beschluß ergehen.\"\nricht den Wert. der Beschwer in seinem Urteil\nfest; die Vorschriften der §§ 3 bis 9 gelten ent-             7. § 555 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsprechend. Das Revisionsgericht. ist an die                        ,, (1) Wird nicht durch Beschluß die Revision\nWertfestsetzung gebunden, wenn der fest.ge-                      als unzulässig verworfen oder die Annahrne\nsetzte Wert der Beschwer vierzigtausend Deut.-                   der Revision abgelehnt, so ist der Termin\nsehe Mark überst.eiqt.\"                                          mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu\nbestimmen und den Parteien bekanntzumachen,           l'I\n3. § 547 wird wie folgt gefaßt;\n8. § 556 wird wie folgt geändert:\n,,§ 547\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Revision findet slels statt, soweit das Be-\nrufungsgericht die Berufung als unzulässig ver-                           ,, (1) Der Revisions beklagte kann sich der\nworfen hat.\"                                                            Revision bis zum Ablauf eines Monats nach\nder Zustellung der Revisionsbegründung an-\n4. § 549 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                      schließen, selbst wenn er auf die Revision\nverzichtet hat.\"\n,, (1) Die Revision kann nur darauf gestützt\nwerden, daß die Entscheidung auf der Verlet-                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift be-                                 In Satz 3 wird die Verweisung ,J 554\nruht, deren Geltungsbc~reich sich über den Be-                                  Abs. 3, 6\" durch die Verweisung ,,§ 554\nrk eines                         :,; hinaus erstreckt.                      Abs . 3\" ersetzt.","1864                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nbh) Folgender Sc1lz 4 wird angefügt:                               ,, (1) Ist in einem Land auf Grund des\n„Die Anschließung verliert auch dann                   § 8 des Einführungsgesetzes zum Ge-\nihre Wirkung, wenn die Annahme der                     richtsverfassungsgesetz für bürgerliche\nRevision nach § 554 b abgelehnt wird.\"                 Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landes-\ngericht errichtet, so entscheidet in den\n9. § 559 wird wie folgt gefaßt:                                           Fällen des § 546 der Zivilprozeßordnung\ndas Oberlandesgericht mit der Zulassung\n,,§ 559                                  gleichzeitig über die Zuständigkeit für die\nVerhandlung und Entscheidung der Re-\n(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unter-\nvision. Die Entscheidung ist für das Re-\nliegen nur die von den Parteien gestellten An-\ntri:ige. ·                                                             visionsgericht bindend.\".\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Das Revisionsgericht ist an die geltend\ngemachten Revisionsgründe nicht gebunden.                                ,, (2) In den Fällen der §§ 547, 554 b\nAuf Verfahrensmängel, die nicht von Amts we-                           und 566 a. der Zivilprozeßordnung ist die\ngen zu berücksichtigen sind, darf das angefoch-                        Revision bei dem obersten Landesgericht\ntene Urteil nur geprüft werden, wenn die Män-                          einzulegen. Die Vorschriften der §§ 553,\ngel nach den §§ 554, 556 gerügt worden sind.\"                          553 a der Zivilprozeßordnung gelten ent-\nsprechend. Das oberste Landesgericht ent-\n10. In § 561 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung                             scheidet ohne mündliche Verhandlung\n,,§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b\" durch die Verweisung\nendgültig über die Zuständigkeit für die\n,,§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b\" ersetzt.                             Verhandlung und Entscheidung der Re-\nvision. Erklärt es sich für unzuständig,\nweil der Bundesgerichtshof zuständig sei,\n11. Nach § 565 wird folgender § 565 a eingefügt:                           so sind diesem die Prozeßakten zu über-\nsenden.\"\n,,§ 565 a\nDie Entscheidung braucht nicht begründet zu                   cc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nwerden, soweit das Revisionsgericht Rügen von                 b) In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten „Die\nVerfahrensmängeln nicht für durchgreifend er-                     Parteien können sich\" die Worte „in den in\nachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach§ 551.\"                     § 7 Abs. 2 genannten Fällen\" eingefügt.\n12. § 566 a wird wie folgt geändert:                           3. In § 52 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das ge-\nrichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            vorn 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zu-\n,,(1) Gegen die im ersten Rechtszug er-             letzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung\nlassenen Endurteile der Landgerichte kann               des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverf ah-\nmit den folgenden Maßgaben unter Uber-                  rensrechts vorn 20. Dezember 1974 (Bundesge-\ngehung der Berufungsinstanz unmittelbar die             setzbl. I S. 3686), wird die Verweisung ,,§ 7\nRevision eingelegt werden.\"                             Abs. 2 Satz 3\" durch die Verweisung ,,§ 7 Abs. 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                            Satz 4\" ersetzt.\n,, (3) Das Revisionsgericht kann die An-\nnahme der Revision ablehnen, wenn die                4. § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung              wird wie folgt gefaßt:\nhat; § 554 b Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Die              ,,Das gleiche gilt, wenn das Rechtsmittel vor Be-\nRevision kann nicht auf Mängel des Ver-                 stimmung des Termins zur mündlichen Verhand-\nfahrens gestützt werden.\"                               lung zurückgenommen wird oder in den Fällen\nder §§ 554 b, 566 a der Zivilprozeßordnung die\nAnnahme der Revision abgelehnt wird.\"\nArtikel 2\n5. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nÄnderung anderer Gesetze\nwird wie folgt geändert:\n1. Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt ge-                   a) In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nändert:\n,,Im Revisionsverfahren erhöht sich die Pro-\na) In § 75 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       zeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit\n,, (3) § 565 a der Zivilprozeßordnung ist nicht            sich die Parteien nur durch einen bei dem\nanzuwenden.\"                                                  Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\nvertreten lassen können.\"\nb) In § 76 Abs. 4 wird die Verweisung ,,§ 566 a\nAbs. 3, 5 bis 7\" durch die Verweisung ,,§ 566 a           b) § 35 a fällt weg.\nAbs. 3 Satz 2, Abs. 5 bis 7\" ersetzt.\nArtikel 3\n2. Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivil-                               Uberleitungsvorschriften\nprozeßordnung, wird wie folgt geändert:\n1. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zu-\na) § 7 wird wie folgt geändert:                                lässigkeit und über die Annahme der Revision\nac-1) Absatz l wird wie folgt gefaßt:                    und ihre Begründung, über die Bestimmung des","Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1975                         1865\nzuständigen Revisionsgerichts und über die an-         Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes\nWi:-lltliche Prozeßgebühr im Revisionsverfahren        in Zivilsachen vom 15. August 1969 (Bundesge-\nsind nur anzuwenden, wenn die mündliche Ver-           setzbl. I S. 1141), geändert durch Gesetz vom\nhandlung, auf die das anzufechtende Urteil er-         7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1383), § 35 a\ngeht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes           der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,\ngeschlossen worden ist.                                entscheiden.\n2. Bei Entscheidungen, die auf eine vor dem Inkraft-                          Artikel 4\ntreten des neuen Rechts geschlossene mündliche\nVerhandlung ergehen, richtet sich die Zulässig-                         Berlin-Klausel\nkeit der Revision und die Bestimmung des zu-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nständigen Revisionsgerichts auch dann nach dem      des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nbisher geltenden Recht, wenn die Entscheidung       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nnach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verkün-\ndet oder von Amts wegen zugestellt wird.\nArtikel 5\n3. Dber eine Revision, deren Zulässigkeit sich nach\ndem bisher geltenden Recht richtet, kann das                             Inkrafttreten\nRevisionsgericht nach Artikel 1 Nr. 2, 3 des          Dieses Gesetz tritt am 15. September 1975 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Juli 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}