{"id":"bgbl1-1975-80-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":80,"date":"1975-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/80#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-80-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_80.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs","law_date":"1975-07-08T00:00:00Z","page":1861,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z 1997 A\n1975                           Ausgegeben zu Bonn am 12.Juli 1975                                                                             Nr.80\nTag                                                       Inhalt                                                                            Seite\n8. 7. 75  Gesetz zur Entlast.ung des Bundesfinanzhofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1861\n8. 7. 75 Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1863\n310-tl, 320-1, :H0-2, :H7-I, 360-1, 368-1\n7. 7. 75  Verordnung zur Anderung der Postscheckordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1866\n!J0l-1-10\n7. 7. 75  Verordnung zur Anderung der Postscheckgebührenordnung                                                                              1867\n901-1·10-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRc:d1tsvorschrifU•n rfor Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1868\nGesetz\nzur Entlastung des Bundesfinanzhofs\nVom 8. Juli 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist.\nsen:                                                                    Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 der Finanz-\ngerichtsordnung entsprechend.\nArtikel 1                                4. Gegen eine Entscheidung der Finanzgerichte in\nStreitigkeiten über Kosten und über die Festset-\nEntlastungsvorschriften\nzung des Streitwertes ist die Beschwerde nicht\nBis zum 31. Dezember 1980 gelten für Beschwer-                       gegeben. Dies gilt nicht für die Beschwerde gegen\nden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung                       die Nichtzulassung der Revision.\nsowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem                      5. Abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichts-\nBundesfinanzhof die folgenden besonderen Vor-                           ordnung findet die Revision ohne Zulassung nur\nschriften:                                                              statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes\n1. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Be-                           zehntausend Deutsche Mark übersteigt. Dies gilt\nteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater                     nicht für Rechtsstreitigkeiten über die Feststel-\noder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten ver-                     lung von Einheitswerten und die Androhung oder\ntreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung                      Festsetzung eines Erzwingungsgeldes sowie für\nder Revision sowie der Beschwerde. Juristische                       berufsrechtliche Streitigkeiten über Rechtsver-\nPersonen des öffentlichen Rechts und Behörden                        hältnisse, die durch den Zweiten und Sechsten\nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte,                      Abschnitt des Zweiten Teils des Steuerberatungs-\nwelche die Befähigung zum Richteramt besitzen,                       gesetzes geregelt sind.\nvertreten lassen.                                                6. Der Beschluß des Bundesfinanzhofs nach § 115\n2. Abweichend von § 11 Abs. 5 der Finanzgerichts-                       Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung über die Be-\nordnung kann der Große Senat ohne mündliche                         schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nVerhandlung entscheiden.                                            bedarf keiner Begründung.\n3. Gegen den Beschluß des Finanzgerichts nach                        7. Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in\n§ 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung                         der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluß\nsteht den Beteiligten die Beschwerde nur zu,                        entscheiden, wenn er einstimmig die Revision","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nf iir unbegründet und eine mündliche Verband-            den sind, können sich die Beteiligten abweichend\n; ung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten       von Artikel 1 Nr. l auch durch Steuerbevollmäch-\nsind vorher dcivon zu unterrichten und zu hören.         tigte vertreten lassen.\nDie Voraussetzungen dieses Verfahrens sind im\n2. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Ent-\nBeschluß festzustellen; einer weiteren Begrün-\nscheidungen der Finanzgerichte, die vor Inkraft-\ndtm~J bedarf es nicht.\ntreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts\n8. Die Entscheidung über die Revision braucht nicht         wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt\nbegründet zu werden, soweit der Bundesfinanz-            worden sind, richtet sich nach den bisher gelten-\nhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für                den Vorschriften.\ndurchgreifend hält. Dies gilt nicht für Rügen nach    3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Ent-\n§ 119 der Finc111zqericht.sordnung.\nscheidungen der Finanzgerichte, die in der Zeit\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. De-\nzember 1980 verkündet oder von Amts wegen\nArtikel 2                            an Stelle einer Verkündung zugestellt werden,\nrichtet sich nach Artikel l Nr. 3 bis 5 dieses\nUbergangsvorschriften\nGesetzes.\n1. In    Verfahren vor dem Bundesfinanzhof über\nKlagen nach § 37 der Finanzgerichtsordnung, die                               Artikel 3\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wor-                             Berlin-Klausel\nden sind oder für die eine Klagefrist vor Inkraft-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.\ntreten dieses Gesetzes begonnen hat, ist Ar-\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\ntikel 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. Das gleiche gilt\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nfür Verfahren über Rechtsmittel gegen Entschei-\nLand Berlin.\ndungen der Finanzgerichte, die vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen                                 Artikel 4\nan Stelle einer Verkündung zugestellt worden\nsind. In Verfahren, die bis zum 31. Dezember                               Inkrafttreten\n1978 bei dem Bundesfinc:1nzhof anhängig gewor-           Dieses Gesetz tritt am 15. September 1975 in Krnft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstc~hende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Juli 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}