{"id":"bgbl1-1975-8-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":8,"date":"1975-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/8#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_8.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Kosten für die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches (Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung - EinfUKostV)","law_date":"1975-01-20T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975                           285\n17. In d(!r ;\\nldgc 5 Nr. 6 sind die Worte „Fleisch-          vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im\nbeschau      /\\uslc111Cl   -\" zu ersetzen durch das      Land Berlin.\nWort „Einfuh runtc~rsuchun~J''.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nArtikel 2                          kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Auslands-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                 fleischbeschaustellen-Verordnung vom 22. Juli 1964\nDberleilungsw~setzcs vom 4. Januar 1952 (Bundes-              (Bundesgesetzbl. I S. 542), zuletzt geändert durch\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-         die Verordnung vom 30. Mai 1974 (Bundesgesetz-\nsetzes zur Anderung des Fleischbeschaugesetzes                blatt I S. 1223), außer Kraft.\nBonn, den 20. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nProf. Dr. Wol ters\nVerordnung\nüber die Kosten für die Untersuchung\ndes in das Zollgebiet eingehenden Fleisches\n(Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung - EinfUKost V)\nVom 20. Januar 1975\nAuf Grund des § 23 Abs. 2 und 3 des Fleisch-               die nach § 12 f Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes\nbeschaugesetzes in der Fassung der Bekannt-                   zugelassenen Ausnahmen keine anderweitige Rege-\nmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I               lung der zu entrichtenden Kosten enthalten.\nS. 1463), zuletzt geändert durch das Einführungs-\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-                                        § 2\ndesgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit dem 2. Ab-\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni                (1) Als Gewicht im Sinne der Nummern 1 bis 4\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung           der Anlage ist das Nettogewicht einer Sendung an-\ndes Bundesrates verordnet:                                    zusehen. Lake rechnet nicht zum Nettogewicht. Zum\nNettogewicht rechnen jedoch Wursthüllen oder\nSchutzliüllen aus Kunststoff.\n§ 1\n(2) Der Gewichtsermittlung sind zugrunde zu\n(1) Für die Untersuchung des in das Zollgebiet             legen\neingehenden Fleisches nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des              1. das in den Zollpapieren angegebene Gewicht,\nFleischbeschaugesetzes hat der Verfügungsberech-\n2. das in der Genußtauglichkeitsbescheinigung an-\ntigte Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maß-\ngegebene Gewicht,\ngabe der Vorschriften dieser Verordnung und ihrer\nAnlage zu entrichten. Die Auslagen (§ 10 Abs. 1              3. das vom Verfügungsberechtigten aufgezeichnete\nNr. 1 bis 8 VwKostG) sind in die Gebühren nicht                    Gewicht oder\neinbezogen.                                                    4. das unter amtlicher Aufsicht durch Verwiegen\nermittelte Gewicht.\n(2) Die Kosten werden von der für die Einfuhr-\nuntersuchung zuständigen Behörde festgesetzt.                  Sofern Zweifel an der Richtigkeit von Angaben ent-\nstehen, ist die Sendung unter amtlicher Aufsicht\n(3) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle der               zu verwiegen. Das Gewicht oder das Nettogewicht\nUntersuchung des Fleisches, das unter den in § 12 f            einer Sendung kann aus den Gewichten von Stich-\nAbs. 2 des Fleischbeschaugesetzes genannten Vor-               proben ermittelt werden.\naussetzungen in das Zollgebiet eingeht, Kosten nach\nMaßgabe dieser Verordnung und ihrer Anlage vom                    (3) Bei der Kostenfestsetzung sind Pfennigbeträge\nVerfügungsberechtigten nur zu entrichten, soweit              auf eine durch fünf teilbare Zahl abzurunden.","286                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 3                                                          § 5\nWird eine zur Untersuchung angemeldete Ware                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nzum vorgesehenen Zeitpunkt nicht vorgeführt oder            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nder Untersuchung nicht zugänglich gemacht, betra-           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Geset-\ngen die Gebühren für die Wartezeit für jeden Be-            zes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\ndiensteten 40 Deutsche Mark je angefangene Stunde.         5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im Land\nBerlin.\n§ 4\n§ 6\nDie Urschriften von Genußtauglichkeitsbescheini-\ngungen und die für die Einfuhruntersuchung nach                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n§ 13 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes entnomme-           kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Auslands-\nnen Proben werden von der Untersuchungsstelle              fleischbeschaugebühren-Verordnung vom 29. Fe-\neinbehalten. Eine Entschädigung wird hierfür nicht          bruar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 265) außer Kraft.\ngewährt.\nBonn, den 20. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nProf. Dr. Wolters\nAnlage\nGebührenpflichtige Tatbestände\nDie Gebühren      für  die    Einfuhrunter-    DM                                                        DM\nsuchung betragen                                 je kg                                                     je kg\n1. bei frischem Fleisch                                        d) Rohwurst                                 0,07\na) für ganze Tierkörper, Tierkörperhälf-                    e) Blut (insbesondere Trockenblut, Blut-\nten oder Tierkörperviertel, die Stück                       plasma, Trockenblutplasma), Fleisch-\nfür Stück untersucht worden sind,                           pulver oder ähnliches Fleisch           0,80\nwenn im Durchschnitt einer Sendung                       f) gekochtes, zerkleinertes und danach\nein Tierkörpergewicht, Zweihälften-                         getrocknetes Fleisch in luftdicht ver-\ngewicht oder ein Gewicht von vier                           schlossenen Behältnissen                0,06\nVierteln vorliegt                                       g) Fett                                     0,05\naa) bis zu 50 kg                          0,045         h) Fleisch mit Ausnahme des in Buch-\nbb) von über 50 bis zu 130 kg             0,035             staben a bis g bezeichneten Fleisches   0,05\ncc) über 130 kg                            0,025     3. bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlün-\nb) für Tierkörper, Tierkörperhälften,                       den oder Goldschlägerhäutchen               0,03\nTierkörperviertel, sonstige Tierkör-\n4. bei Rückstandsuntersuchungen in Ver-\nperteile sowie Nebenprodukte der\ndachtsfällen zusätzlich\nSchlachtung, die stichprobenweise\nuntersucht worden sind,                    0,025         a) für frisches Fleisch, das in Nummer 1\nBuchstaben a, b und d genannt ist,      0,005\nc) für innere Organe, Zungen oder Ge-\nschlinge, die Stück für Stück unter-                    b) für zubereitetes Fleisch                 0,01\nsucht worden sind,                         0,04      5. bei Fleisch, das der Trichinenschau\nd) für Fleisch, das in Buchstaben a, b                      unterliegt, zusätzlich für                   DM\noder c nicht genannt ist,                 0,03          a) einen ganzen Tierkörper - auch in\n2. bei zubereitetem Fleisch für                                    Hälften ze-rlegt - mit Zwerchfellpfei-\na) gepökelte innere Organe, Geschlinge                          ler (Nierenzapfen)                      1,75\noder Rinderzungen                          0,05          b) einen ganzen Tierkörper - auch in\nb) Fleisch in luftdicht verschlossenen                          Hälften zerlegt - ohne Zwerchfell-\nBehältnissen, das in diesen Behältnis-                       pfeiler                                 3,-\nsen durch Erhitzen haltbar gemacht                       c) Tierkörperteile für jedes Stück          1,45\nworden ist,                                0,05      6. bei Beaufsichtigung des Verfahrens nach\nc) Wurst oder andere tafelfertige Er-                       Anlage 5 EinfV durch die Unter-\nzeugnisse, ausgenommen Rohwurst                          suchungsstelle für die Zeit der tatsäch-\nund nur durch Pökeln zubereitetes                        lichen Anwesenheit der Aufsicht je an-\nzerkleinertes Fleisch,                     0,05          gefangene halbe Stunde                     20,-"]}