{"id":"bgbl1-1975-8-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":8,"date":"1975-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_8.pdf#page=10","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches (Auslandsfleischbeschau-Verordnung - AFV)","law_date":"1975-01-20T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["282                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches\n(Auslandsileischbeschau-Verordnung-AFV)\nVom 20. Januar 1975\nAuf Grund des § 13 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 und             2. durch Anschneiden       der   Darmbeinlyrnph-\ndes § 25 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetze,s in der                 knoten.\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940\nFerner ist bei jeder Sendung mit Ausnahme von\n(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch\ngefrorenem Fleisch stichprobenweise die Innen-\ndas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom                  temperatur des Fleisches zu messen.\n2. März 1974 (Bundesgesctzbl. I S. 469), in Verbin-\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird               (2) In Verdachtsfällen sind bei den in Ab-\nmit Zustimmung des Buncfosrates verordnet:                     satz l genannten Tierkörpern auch die Bug-,\nAchsel-, Brustbeinlymphknoten, Halslymphkno-\nten, Kniekehl-, Kniefalten-, Sitzbeinlymphkno-\nArtikel 1                            ten sowie Lendenlymphknoten zu untersuchen;\nerforderlichenfalls sind sie herauszuschneiden\nDie      Auslandsfleischbeschau-Verordnung     vom\nund in dünne Scheiben zu zerlegen, soweit sie\n8. März 1961 (Bundesgcselzbl. I S. 143), zuletzt ge-\nnicht zur bakteriologischen Untersuchung benö-\nändert durch die Fünfte Verordnung zur Ände-\ntigt werden. Die in Absatz 1 bezeichneten und\nrung der Auslandsfleischbcschau-Verordnung vom\nweitere Körperteile sind je nach Verdacht wei-\n18. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 28),\ntergehend, gegebenenfalls bakteriologisch, zu\nwird wie folgt geändert:\nuntersuchen.\n1. Die Verordnung erhäll folgende Kurzbezeich-                  (3) Tierkörper von Hasen, Kaninchen und\nnung: ,, (Einfuhruntersuchungs-Verordnung                 anderen Tieren etwa gleicher Größe sind stich-\nEinfV)\".                                                  probenweise zu untersuchen. Dazu sind bei\neinem Gewicht der Sendung\n2. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbis 4 000 kg              36 kg, jedoch\n,, Wer Fleisch in das Zollgebiet verbringen will,                                              mindestens\nhat dies rechtzeitig vor der Einfuhruntersu-                                                 6 Packstüc~e,\nchung bei der von ihm gewählten Einfuhrunter-             von über 4 000 kg bis 12 000 kg  72 kg, jedoch\nsuchungsstelle anzumelden.\"                                                                    mindestens\n12 Packstücke,\n3. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. l, § 7 a Abs. 1 Satz 2,\nvon über 12 000 kg bis 30 000 kg 180 kg, jedoch\n§ 15 Abs. 2 Nr. 4, § 31 und § 32 Abs. 1 Satz 1 so-\nmindestens\nwie in den Anlagen 3 und 4 wird das Wort „Un-\n30 Packstücke,\ntersuchungsstelle\" durch das Wort „Einfuhr-\nuntersuchungsstelle\" ersetzt.                             und für jede weiteren 12 000 kg 24 kg, jedoch\nmindestens\n4 Packstücke,\n4. In § 3 Abs. 2 werden die~ Worte „eines amtstier-\närztlichen Gesundheitszeugnisses\" durch die               gleichmäßig verteilt über die gesamte Sendung\nWorte       „einer   Genußtauglichkeitsbescheini-         zu entnehmen. Die Packstücke sind zu öffnen,\ngung\" und die Worte „dieses Zeugnis\" durch                und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutz-\ndie Worte „diese Bescheinigung\" ersetzt.                  hülle zu besichtigen. Von je 36 kg oder je\n6 Packstücken, die nach Satz 2 zu besichtigen\n5. § 5 erhält folgende Fassung:                              sind, ist jeweils ein Tierkörper zu durchtasten\nund, soweit erforderlich, nach dem Enthäuten\n,,§ 5\nanzuschneiden und dabei auf Abweichung der\n(l) Bei der Einfuhr von ganzen Tierkörpern            Konsistenz, der Farbe und des Geruchs zu\nnach § 12 a des Fleischbeschaugesetzes mit                achten. Gefrorenes Fleisch ist in wasserdichter\nAusnahme von Hasen, Kaninchen und von                     Schutzhülle in ständig gleichmäßig bewegtem\nanderen Tieren etwa gleicher Größe sind zu                Wasser mit einer Temperatur von etwa + 40° C\nuntersuchen:                                              bis + 45° C oder nach einem gleichartig wir-\n1. Durch Besichtigung                                     k.enden Verfahren aufzutauen. Reichen die Er-\ngebnisse dieser Untersuchung nicht aus, so sind\na) das Brust- und Bauchfell,\nweitergehende Untersuchungen nach näherer\nb) die Knochen und Gelenke und                       Anweisung der zuständigen Behörde durchzu-\nc) das Muskelfleisch und das Fettgewebe;             führen. Ferner ist bei jeder Sendung, mit Aus-","Nr. 8    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975                            283\nnahme von qefrorenem Pleisch, stichproben-               sches zu messen. In Verdachtsfällen ist zusätz-\nweise die Innentemperatur des Fleisches zu               lich mindestens die doppelte Anzahl der Pack-\nmessen.\"                                                 stücke oder die doppelte Fleischmenge zu unter-\nsuchen. Die Proben sind, soweit das Fleisch ge-\n6. § 6 erhält folgende Fassung:                             froren ist, aufzutauen und je nach Verdacht\nweitergehend, gegebenenfalls bakteriologisch,\n,,§ 6\nhistologisch, serologisch oder chemisch zu\n(1) Beim Verbringen von Tierkörpern, Tier-            untersuchen.\"\nkörperhälften und Tierkörpervierteln nach § 10\nNr. 1 des Durchführungsgesetzes EWG-Richt-\n7. In § 7 werden die Worte „und beim Verbringen\nlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bun-\nvon Fleischteilen nach § 10 Nr. 3 bis 5 des\ndesgesetzbl. I S. 547) in der jeweils geltenden\nDurchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches\nFassung ist jeder zehnte Tierkörper, jede zehnte\nFleisch, ausgenommen Schwänze von Rindern,\"\nTierkörperhälfte oder jedes zehnte Tierkörper-\ngestrichen.\nviertel durch Besichtigung des Brust- und\nBauchfells, der Knochen, der Gelenke, des Mus-\nkelfleisches und des Fettgewebes sowie durch          8. § 7 a wird wie folgt geändert:\nAnschneiden der Darmbeinlymphknoten zu                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nuntersuchen. In Verdachtsfällen ist zusätzlich\naa) In Satz 2 werden die Worte „von mehr\nmindestens die doppelte Anzahl zu untersuchen.\nals 3 Monate alten Rindern\" durch die\n§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\nWorte „von Rindern mit einem Tierkör-\n(2) Beim Verbringen von Fleischteilen nach                        pergewicht von über 100 kg\" und die\n§ 10 Nr. 2 bis 5 des Durchführungsgesetzes                           Worte „von weniger als 3 Monate alten\nEWG-Richtlinie Frisches Fleisch ist zu prüfen,                       Rindern\" durch die Worte „von Rindern\nob das Fleisch unter den in § 3 Abs. 1 des                           mit    einem     Tierkörpergewicht    bis\nDurchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches                        100 kg\" ersetzt.\nFleisch genannten Bedingungen gewonnen, zer-                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nlegt, untersucht mit Ausnahme der Untersu-\n,,Abweichend von Satz 2 ist die Probe-\nchung auf Trichinen, gekennzeichnet, gelagert,\nnahme bei frischem Fleisch von in § 12 a\nbefördert und sonst behandelt worden ist. Hier-\nAbs. 1 des Gesetzes genanntem Haar-\nfür sind\nwild und von \\Vildbret nach näherer\nbei einem Gewicht                                                    Anweisung der zuständigen Behörde\nder Sendung bis           1 000 kg                                   durchzuführen.\"\n4 Packstücke,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbei einem Gewicht\nder Sendung von über 1 000       kg bis 5 000 kg             aa) In Nummer 1 werden nach den Worten\n8 Packstücke,                         ,,§ 5 Abs. 1\" die Worte „und § 6 Abs. 1\"\nbei einem Gewicht                                                    eingefügt.\nder Sendung von über 5 000       kg bis 10 000 kg            bb) In Nummer 2 werden die Worte „In den\n12 Packstücke,                         Fällen des § 6 Abs. 1 und § 7\" durch die\nbei einem Gewicht                                                   Worte „Bei anderem als in Nummer 1\nder Sendung von über 10 000     kg bis 50 000 kg                    genanntem frischem Fleisch\" ersetzt.\n16 Packstücke\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nund für jede weiteren angefangenen 20 000 kg\n,, (3) Ein Verdachtsfall im Sinne des Absat-\neiner Sendung zusätzlich 4 Packstücke gleich-\nzes 2 liegt insbesondere vor, wenn\nmäßig verteilt über die ganze Sendung zu ent-\nnehmen, zu öffnen und durch Besichtigen zu                   1. bei der organoleptischen Untersuchung\nuntersuchen. Wird unverpacktes Fleisch einge-                      nach den §§ 5 bis 7 Anzeichen bemerkt\nführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes                    werden, die Rückstände oder Gehalte von\neine Fleischmenge im Gewicht von 25 kg. Von                        Stoffen im Sinne des Absatzes 1 vermuten\ndem zu besichtigenden Fleisch ist je 25 kg oder                    lassen,\naus jedem geöffneten Packstück eine Probe im                 2. bei der Prüfung nach § 2 Abs. 1 oder sonst\nGewicht von mindestens 500 g zu entnehmen                          festgestellt wird, daß bei früheren Sen-\nund, bei gefrorenem Fleisch nach dem Auftauen,                     dungen frischen Fleisches, das während\nunter Anwendung wissenschaftlich anerkannter,                      der zurückliegenden drei Monate in dem-\npraktisch erprobter Verfahren zu untersuchen;                      selben Schlachtbetrieb gewonnen und zur\nhierbei sind mindestens der Grad der Ausblu-                       Untersuchung gestellt wurde, eine Rück-\ntung, der Wässerigkeit und des Eiweißabbaus                       standsuntersuchung ein positives Ergeb-\nsowie der pH-Wert und bakterioskopisch der                        nis gezeigt hat oder bei einem zweifelhaf-\nKeimgehalt zu bestimmen; an einem Teil jeder                       ten Ergebnis die zuständige Behörde unter\nProbe sind nach Erwünnen auch Geruch und                          Berücksichtigung der näheren Umstände zu\nGeschmack zu prüfen. Ferner ist bei jeder Sen-                    der Auffassung gelangt ist, daß das Fleisch\ndung, mit Ausnahme von gefrorenem Fleisch,                        Rückstände oder Gehalte von Stoffen im\nstichprobenweise die Innentemperatur des Flei-                    Sinne des Absatzes 1 enthalten hat, oder","284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. den zusU.indigen B<.:~hörden Tatsachen be-           b) In Absatz 3 werden die Worte „sind die\nkarrnt sind, die zu verlüssig darauf schlie-          Stempelabdrucke\" ersetzt durch die Worte\nßen lassen, daß Fleisch aus einem be-                 ,,ist ein Stempelabdruck\".\nstimmten      Versandland     oder    einem\nbestimmten Schlachtbetrieb oder Wild-         11. § 26 Abs. 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:\nexportbetrieb Stoffe im Sinne des Absat-\nzes 1 enthält.                                    „f) daß die Genußtauglichkeitsbescheinigung\nganz oder teilweise unrichtig ist oder\".\nKann der Schlachtbetrieb nicht ermittelt\nwerden, so tritt der angegebene Zerlegungs-\nbetrieb oder Exportzerlegungsbetrieb an des-        12. § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g erhält folgende\nsen Stelle.                                             Fassung:\nd) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 2,               „g) daß die Genußtauglichkeitsbescheinigung\n§ 6 Abs. 2 oder § 7\" durch die Worte ,,§§ 5, 6\nganz oder teilweise unrichtig ist, oder\".\noder 7 ersetzt.\n11\n13. In § 31 wird das Wort „amtstierärztliche\" durch\ndas Wort „vorgeschriebene\" ersetzt.\n9. § 20 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:             14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n,,Die Untersuchungen können auch an Sammel-                 Die Erläuterung der Stempelmuster erhält fol-\nproben vorgenommen werden, die durch gleich-                gende Fassung:\nmäßiges Vermischen mehrerer Einzelproben ge-\n„Die Stempel nach Muster 1 bis 4 tragen als\nwonnen worden sind, wenn das Ziel der Unter-\nAufschrift die Ortsangabe der Einfuhruntersu-\nsuchung dies zuläßt, insbesondere die Sendung\nchungsstelle. Einfuhruntersuchungsstellen mit\ngleichartig ist, und nach wissenschaftlichen\ngleichen Ortsangaben sind zusätzlich mit ver-\nGrundsätzen keine Beeinträchtigung des Ergeb-\nschiedenen römischen Zahlen zu kennzeichnen.\nnisses zu erwarten ist. Dies gilt nicht für die\nTrichinenschau.      11                                     Sind in einer Einfuhruntersuchungsstelle meh-\nrere Tierärzte tätig, so sind deren Stempel\naußerdem durch arabische · Zahlen zu unter-\n10. § 22 wird wie folgt geändert:                               scheiden. Außer den vorstehenden Angaben\nträgt der Stempel nach Muster 2 die Aufschrift\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„Pferd\", der Stempel nach Muster 5 im Falle der\n,, (1) Bei frischem Fleisch sind die Stempel-         Trichinenschau die Aufschrift „Untersucht\", im\nabdrücke nach Anlage 2 Muster 1 bis 4 wie               Falle des Einfrierens die Aufschrift „Gefroren\".\nfolgt anzubringen:                                      Ränder und Schriftzeichen der Stempel müssen\nTierkörper mit einem Gewicht von mehr als               scharf ausgeprägt sein.\"\n60 kg sind auf jeder Schulter und Keule,\nandere Tierkörper auf jeder Schulter zu             15. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nstempeln; abweichend hiervon genügt bei\na) Das Tagebuch erhält die Bezeichnung „Tage-\nTierkörpern von Hasen, Kaninchen oder an-\nbuch für die Einfuhruntersuchung\".\nderen Tieren etwa gleicher Größe sowie bei\nWildbret in der Decke ein Stempelabdruck                b) In der Spalte 29 wird das Wort „Bemerkun-\nim Innern der Bauchhöhle. Darüber hinaus                    gen\" mit dem Fußnotenzeichen „5\" versehen.\nist mindestens ein Stempelabdruck anzubrin-             c) Nach der Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5\ngen auf Zunge, Herz, Lunge und Leber.                       angefügt:\nZunge und Herz von Rindern mit einem Tier-\n„5) Angaben zu positiven und zweifelhaften\nkörpergewicht bis 100 kg und von Schwei-\nErgebnissen   von    Rückstandsuntersu-\nnen, Schafen und Ziegen sowie alle Einge-\nchungen, insbesondere ob Stichproben-\nweide von Hasen, Kaninchen und von ande-\noder Verdachtsuntersuchung.\"\nren Tieren etwa gleicher Größe brauchen\nnicht gestempelt zu werden. Ferner ist min-\ndestens ein Stempelabdruck anzubringen auf          16. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\njedem Teilstück außer Gliedmaßenenden. Bei              Im Muster des Tagebuches für die Trichinen-\nSpeckstücken oder Bauchstücken, von denen               schau - Ausland - sind nach der Spalte „Be-\ndie Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur            merkungen und Unterschrift des Trichinen-\ndie Etiketten zu stempeln. Sofern einzelne              schauers\" die Uberschrift „Verfahren nach § 15\nTeile in Packstücken eingeführt werden, ist             Abs. 2 Nr. 4\" und darunter folgende Spalten 9\nauf den Packstücken ebenfalls ein Stempel-              bis 12 anzufügen:\nabdruck anzubringen. Wird frisches Fleisch\n„Art des Fleisches 9\nnach § 5 Abs. 3 oder nach § 6 untersucht und\ndie Sendung als tauglich beurteilt, genügt es,             Menge des Fleisches 10\nwenn auf den geöffneten Packstücken oder                   Durchmesser oder Schichtdicke des\nauf jedem Fleischteil der besichtigten                     Fleisches 11\nFleischmenge ein Stempelabdruck ange-                      Bemerkungen und Unterschrift der\nbracht wird.\"                                              Aufsicht 12\"."]}