{"id":"bgbl1-1975-8-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":8,"date":"1975-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Sekretärin/Geprüfter Sekretär","law_date":"1975-01-17T00:00:00Z","page":273,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["273\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                      Z 1997 A\n1975                        Ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1975                                                     Nr. 8\nTag                                                  Inhalt                                                        Seite\n17. 1. 75    Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Sekretärin/Geprüfter\nSekretär ........................................................................... .                     273\n20. 1. 75    Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung des in das\nZollgebiet eingehenden Fleisches (Auslandsfleischbeschau-Verordnung - AFV) ....... .                      282\n78:32-1-9, 78:32-1-4\n20. 1. 75    Verordnung über die Kosten für die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden\nfleisches (Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung - EinfUKostV) .............. '. .... .                   285\n7832-1-15\n20. 1. 75   Verordnung zur Änderung der Fleischbeschau-Statistik-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     287\n78G:l-2\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Sekretärin/ Geprüfter Sekretär\nVom 17. Januar 1975\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungs-                                            §2\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesges,etzbl. I                               Zulassungsvoraussetzungen\nS. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                         (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird von                1. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Aus-\nden Bundesministern für Bildung und Wissenschaft                     bildungsberuf und eine mindestens zweijährige\nund für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen                     Berufspraxis oder\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf                    2. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Aus-\nGrund des § 43 Abs. 1 in Verbindung mit§ 46 Abs. 1                   bildungsberuf, -einen mindestens mittleren Bil-\ndes Berufsbildungsgesetzes wird von dem Bundes-                      dungsabschluß und eine mindestens einjährige\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den                      Berufspraxis oder\nBundesministern für Bildung und Wissenschaft und\n3. den Abschluß einer Fachoberschule im Bereich\nfür Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des\nWirtschaft oder einer Höheren Handelsschule\nBundesrates verordnet:\noder den Abschluß der 12. Klasse eines Wirt-\nschaftsgymnasiums oder eines Fachgymnasiums\n§1                               im Bereich Wirtschaft und eine mindestens ein-\njährige Berufspraxis oder\nZiel der Prüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses                     4. einen an einer öffentlichen oder staatlich aner-\nkannten beruflichen Schule erworbenen mittleren\nZum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeit,en und                   Bildungsabschluß oder einen glekhwertigen Ab-\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung                    schluß und eine mindestens dreijährige Berufs-\nzur Sekretärin/zum Sekretär erworben worden sind,                    praxis oder\nkann die zuständige Industrie- und Handelskammer\n5. einen mindestens mittleren Bildungsabschluß und\nPrüfungen durchführen. Durch di,e Prüfung ist fest-\neine mindestens vierjährige Berufspraxis, soweit\nzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendi-                   nicht Nummer 4 anwendbar ist, oder\ngen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit\nals Sekretärin/Sekretär hat. Die erfolgreich abge-               6. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis\nlegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Ge-                 nachweist. Die Abschlußprüfung in einem anerkann-\nprüft,e Sekretärin/Geprüfter Sekretär.                           ten Ausbildungsberuf und die Berufspraxis im Sinne","274                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndes Satzes     müssen in Fachrichtungen abgeleistet     Sinne des Gesetzes oder einer öffentlichen oder\nsein, die dem Beruf der Sekretärin/des Sekretärs        staatlich anerkannten Bildungseinrichtung nach-\nentsprechen.                                            weist, daß er innerhalb des letzten Jahres vor Be-\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1        ginn der Prüfung bereits ausreichende Kenntnisse\nnicht vor, so kann im Ausnahmefall zur Prüfung          und Fertigkeiten in den Prüfungsfächern Kurzschrift,\nauch zugelassen werden, wer durch Vorlage von           Maschinen-Schnellschreiben und Briefgestaltung\nZeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,       entsprechend den Anforderungen gemäß den Ab-\ndaß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,        sätzen 2 bis 4 erworben hat.\ndie die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n§5\n§3                                            Fachkundliche Prüfung\nInhalt und Dauer der Prüfung\n(1) Oi,e fachkundliche· Prüfung erstreckt sich auf\n(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungs-      folgende Prüfungsfächer:\nteilen:\n1. Textformulierung,\n1. der schreibtechnischen Prüfung,\n2. der fachkundlichen Prüfung und                       2. Protokollführung,\n3. der rechts-, wirtschafts- und sozialkundlichen       3. Sekretariatskunde.\nPrüfung.                                               (2) Im Prüfungsfach Textformulierung ist unter\n(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in belie-     Berücksichtigung von Wort- und Satzlehre in einer\nbiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungstermi-       Zeit von 60 Minuten ein Text zu formulieren und\nnen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prü-      ein vorgegebener Text zu verbessern; bei der Text-\nfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü-      formulierung sind auch Ausdruck und Stil zu be-\nfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. Die      rücksichtigen. Bei den Texten kann es sich insbe-\nmündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 6       sondere um Geschäftsbriefe, Schreiben zu besonde-\nist in einem Prüfungstermin nach der letzten schrift-   ren Anlässen, Aktennotizen und Betriebsanwei-\nlichen Prüfung durchzuführen.                           sungen handeln.\n(3) Die Prüfungsdauer bestimmt sich nach den            (3) Die Prüfung im Fach Protokollführung umfaßt\n§§ 4 bis 6. Wird die Prüfung in einzelnen Prüfungs-     die Anfertigung eines Protokolls über ein Gespräch\nfächern programmiert durchgeführt, kann di,e Prü-       von etwa 15 Minuten Dauer mit einer anschließen-\nfungsdauer entsprechend gekürzt werden.                 den Bearbeitungszeit von 90 Minuten.\n(4) Das Prüfungsfach Sekretariatskunde umfaßt:\n§4\n1. Vorbereitung und Auswertung von Sitzungen,\nSchreibtechnische Prüfung\nTagungen und Reisen,\n(1) Die schreibtechnische Prüfung erstreckt sich     2. Terminplanung und -Überwachung,\nauf folgende Prüfungsfächer:\n3. Postbearbeitung,\n1. Kurzschrift,\n2. Maschinen-Schnellschreiben,                          4. Büroorganisation einschließlich Karteiführung,\nSchriftgutverwaltung, Umgang mit Vervielfälti-\n3. Briefgestaltung.                                         gungsverfahren, Nachrichtenmitteln, Diktiergerä-\n(2) Die Prüfung im Fach Kurzschrift umfaßt die           ten und -anlagen.\nAufnahme einer Ansage von 5 Minuten Dauer in               (5) Im Prüfungsfach Sekretariatskunde ist schrift-\nder Geschwindigkeit von 150 Silben je Minute und        lich und mündlich zu prüfen. Die schriftliche Prü-\ndie Ubertragung in Maschinenschrift in 40 Minuten.      fung soll in der Regel 120 Minuten dauern. In der\n(3) Die Prüfung im Fach Maschinen-Schnellschrei-     mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in\nben umfaßt das Abschreiben eines mittelschweren         einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der\nTextes in 10 Minuten mit einer Mindestleistung von      Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu\n280 Anschlägen je Minute.                               erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte\nLösungsvorschläge zu machen. Die mündliche Prü-\n(4) Die Prüfung im Fach Briefgestaltung umfaßt       fung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer in\ndie Anfertigung eines DIN-A 4-Briefes nach              der Regel 15 Minuten dauern.\nDIN 5008 im Umfang von etwa 1 350 Anschlägen in\n15 Minuten. Der Briefinhalt ist in der Geschwindig-\nkeit von 120 Silben je Minute stenografisch aufzu-                                §6\nnehmen.\nRechts-, wirtschafts- und sozialkundliche Prüfung\n(5) Bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse   in       (1) Die rechts-, wirtschafts- und sozialkundliche\nder schreibtechnischen Prüfung sind die Bewer-\nPrüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\nlungsvorschriften der Anlage 1 zugrunde zu legen.\n1. Rechtskunde,\n(6) Von der schreibtechnischen Prüfung kann auf\nAntrag freigestellt werden, wer durch Zeugnisse         2. Wirtschaftskunde,\noder Bescheinigungen einer zuständigen Stelle im        3. Sozialkunde.","Nr. 8   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975                           275\n(2) Im Prüfungsfach Rechtskunde können geprüft                                   §8\nwerden:                                                                  Wiederholungsprüfung\nDie wesentlichen Bestimmungen des Grundgesietzes,           (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann\nGrundkenntnisse des bürgerlichen Rechts und des         zweimal wiederholt werden.\nHandelsrechts, Grundkenntnisse des Arbeits- und\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\nSozialrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\nrechts, des Betriebsverfassungs- und Tarifvertrags-     Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien,\nrechts sowie der Arbeitsschutzbestimmungen und          wenn seine Leistungen darin in einer vorangegan-\nder Sozialversicherung.                                 genen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner-\nhalb von 2 Jahren, gerechnet vom Tage der Beendi-\n(3) Im Prüfungsf ach Wirtschaftskunde können ge-\ngung der nkhtbestandenen Prüfung an, zur Wieder-\nprüft werden:\nholungsprüfung anmeldet.\nGrundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre ein-\nschließlich der Betriebsorganisation und der Sta-                                   §9\ntistik.                                                          Gleichstellung von Prüfungszeugnissen\n(4) Im Prüfungsfach Sozialkunde können geprüft          (1) Prüfungszeugnisse von Fortbildungsstätten\nwerden:                                                 sind den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung\nnach dieser Verordnung gleichgestellt, wenn die\nKenntnisse über gesellschaftliche und politische\nPrüfung nach Ziel, Zulassungsvoraussetzungen, In-\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt, Füh-\nhalt und Dauer den §§ 1 bis 8 ,entspricht. § 1 Satz 3\nrungsmethoden, Umgang mit Menschen, Gesprächs-\ngilt entsprechend.\nführung.\n(2) Die Industrie- und Handelskammer, in deren\n(5) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich        Bezirk die Prüfung von der Fortbildungsstätte durch-\ndurchzuführ,en; sie soll in der Regel 120 Minuten       geführt wird, steHt auf Antrag der Fortbildungs-\ndauern.                                                 stätte die Gleichwertigkeit fest.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des          (3) Ist die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 fest-\nPrüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-         gest,ellt, so erteilt die nach Absatz 2 zuständige In-\nfungausschusses durch eine mündliche Prüfung in          dustrie- und Handelskammer zu dem einzelnen Prü-\neiner Prüfungsdauer von in der Regel 10 Minuten         fungszeugnis eine entsprechende Bestätigung.\nje Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer zu ergän-            (4) Die nach Absatz 2 zuständige Industrie- und\nzen, soweit die mündliche Prüfung für das Bestehen      Handelskammer hat in angemessenen Zeitabstän-\nder Prüfung oder zur Verbesserung der Prüfungs-          den, spätestens nach Ablauf von jeweils 2 Jahren\nleistung von wesentlicher Bedeutung ist.                 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fest-\nsteHung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 noch\nvorliegen. Liegen die Voraussetzungen nach Ab-\n§7                              satz 1 nicht mehr vor, ist die Feststellung der\nBestehen der Prüfung                     Gleichwertigkeit zu widerrufen.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem                                    § 10\nPrüfungsteil und in den Prüfungsfächern gemäß § 4\nBerlin-Klausel\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nmindestens ausreichende Prüfungsleistungen er-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbracht werden.                                           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\n(2) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis     bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngemäß Anlage 2 auszusteHen. Auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 3                                     § 11\nauszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungs-\nfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im                                 Inkrafttreten\nFalle der Befreiung g,emäß § 4 Abs. 5 ist das Datum         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.           dung in Kraft.\nBonn, den 17. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arend.t","276                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 1\nBewertungsvorschriften für die schreibtechnische Prüfung (§ 4)\nA. Allgemeine Vorschriften                                    selbständige, vollständige, wortgetreue Uber-\nl. In der schreibtechnischen Prüfung dürfen die               tragung auf der Schreibmaschine in höchstens\nPrüfungsteilnehmer in jedem der 3 Prüfungs-               40 Minuten.\nfächer (Kurzschrift, Maschinen-Schnellschreiben,       b) Grundlage für die Bewertung ist die Ubertra-\nBriefgestaltung) die nachzuweisende Leistung               gung. Aus dem Stenogramm muß hervorgehen,\nzweimal erbringen. Der zweite Durchgang ist mit            daß die Ubertragung selbständig angefertigt\nanderen Texten und an einem anderen Tage                  wurde.\ndurchzuführen. Der Termin für den zweiten                  Jede Abweichung von der Ansage wird wie\nDurchgang wird vom Prüfungsausschuß vorher                 folgt mit Fehlerpunkten belegt:\nfestgelegt. Für die Feststellung des Ergebnisses                                                  Fehler-\nsind die Leistungen mit den besseren Noten und/                           Fehlerliste             punkte\noder der höheren Anschlagszahl maßgebend; die              Sinntragendes Einzelwort falsch, aus-\nAuswahl trifft im Zweifelsfall der Prüfungsteil-\ngelass,en oder hinzugefügt                12\nnehmer.\nWort, für das ein anderes von glei-\n2. Der Prüfungsteilnehmer darf ein eigenes Wörter-            cher oder annähernd gleicher Bedeu-\nbuch (Duden, Rechtschreibung) benutzen.                    tung eingesetzt ist                        2\n3. Einer Prüfungsansage geht eine Probeansage von             Ausgelassenes oder hinzugefügtes\netwa einer Minute voraus. Die Beteiligung an dRn           Wort, das den Sinn nicht ändert            2\nProbeansagen ist freiwillig. Eine Ubertragung              Zweites und jedes weitere Wort einer\nerfolgt nicht.                                             Wortgruppe oder eines Sinnzusam-\n4. Vor den Prüfungsansaglm sind den Prüfungsteil-             menhanges, das falsch, ausgelassen\nnehmern der Inhalt des Textes sowie die unge-              oder hinzugefügt und nicht Sinnträger\nwöhnlichen Fachausdrücke und Fremdwörter in                ist                                        2\ngeeigneter Form bekanntzugeben.                            Umstellung von Wörtern, soweit der\nSinn nicht geändert wird                   2\n5. Für die stenografische Aufnahme der Prüfungs-\nansagen dürfen die Prüfungsteilnehmer eig,enes             Rechtschreibfehler                         3\nPapier verwenden. Für die Ubertragung und die              Satzzeichenfehler                          3\n10-Minuten-Abschrift ist das nötige Papier, für            Verstöße gegen die Sprachlehre             3\ndie Briefgestaltung ein Vordruck nach Norm-                Verwechslung von Einzahl und Mehr-\nblatt DIN 676 zur Verfügung zu stellen.                    zahl sowie Endungsfehler, soweit der\n6. Die Ubertragungszeit oder die Zeit für die Anfer-          Sinn nicht geändert wird                   2\ntigung des Briefes beginnt unmittelbar nach Be-\nDie Zeugnisnote ergibt sich aus folgender Tabelle:\nendigung der Ansage.\nl=        2=      3=        4=\n7. Den Prüfungsteilnehmern ist vor Beginn der ma-         Note          sehr gut gut      befrie-   aus-\nschinenschriftlichen Prüfungsarbeiten eine ange-                                       digend reichend\nmessene Zeit zu gewähren, um sich mit der zur\nVerfügung stehenden Schreibmaschine vertraut           bei           0-8       9-19    20-33     34-50\nzu machen und sich einzuschreiben. Ubungstexte         ... Fehler-\nund Papier hierzu haben die Prüfungsteilnehmer         punkten\nselbst mitzubringen.                                   Bei 51 und mehr Fehlerpunkten ist die Arbeit als\n8. Die Prüfungsteilnehmer dürfen eigene Schreib-          ,,nicht ausreichend\" zu bewerten.\nmaschinen verwenden, wenn sie zeilengleich lau-\nfen.                                                2. D i e P r ü f u n g i m F a c h M a s c h i n e n -\nSchnellschreiben\n9. Schreibmaschinen mit eingebauter Korrektur-\nTaste (Korrektur-Einrichtung) dürfen nur verwen-       a) Abschrift von einer gedruckten oder verviel-\ndet werden, wenn für die Zeit der Prüfung diese            fältigten Vorlage mit mittelschwerem Text\nEinrichtung abgeschaltet und nicht in Betrieb              während 10 Minuten. Die Vorlage muß so ge-\ngesetzt werden kann.                                       druckt oder geschrieben sein, daß auf einem\nDIN-A 4-Blatt zeilengleich abgeschrieben wer-\nden kann.\nB. Besondere Vorschriften\nb) Zur Ermittlung der von den Prüfungsteilneh-\n1. Die Prüfung im Fach Kurzschrift                            mern erreichten Anschlagszahl wird jeder\na) Kurzschriftliche Aufnahme einer Ansag,e von             Tastenanschlag (Schreibtaste, Zwischenraum-\n5 Minuten Dauer in gleichbleibender Ge-                 taste, Umschalttaste, Rücktaste) gezählt. Wer-\nschwindigkeit von 150 Silben je Minute und             den weniger als 2 800 Anschläge erreicht oder","Nr. B   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975                                        277\nübersteigt die Zahl dc!r Fehler 0,5 vom Hundert              verlorene Grundstellung der Hände (zusam-\nder Gesamlunsd1 liige, isl die Arbeit als „nicht             menhängende Grundstellung innerhalb einer\nausreichend\" zu bcwerlc!n.                                   Zeile);\nHäufung der Schriftzeichen am Zeilenende.\nAls Fehler werden ~Jezählt (Fehlerliste):\nSeitenfehler\nSchriftzeichenfehler\nam Seitenschluß verstümmelte oder nicht\nfalsche,                                                        waagrecht verlaufende Zeilen;\nzuviel geschriebene,                                           Verwechslungen von Kopf und Fuß auf der\nfehlende,                                                      Rückseite.\numgestellte,                                                 Zwischenraum- und Abstandfehler\nüberdruckte,                                                    überflüssige, fohlende Zwischenräume (mehrere\nnicht zum Abdruck gekommene,                                    zusammenhängende = 1 Fehler);\nkorrigierte Schriftzeichen.                                     eingeklemmte Schriftzeichen;\nunregelmäßiger Schriftzeichenabstand.\nWortfehler\nfalsche,                                                     Umschaltfehler\nzuviel geschriebene,                                            falsche Zeilenhöhe der Schriftzeichen;\nfehlende,                                                       verwischte Schriftzeichen (die auf mangelhafte\nUmschaltung zurückzuführen sind).\numgestellte Wörter;\nWiederholungen von mehreren zusammenhän-                     Fehler bei der Verwendung von Schriftzeichen\ngenden Wörtern;                                                wechselnde Verwendung von ß und ss, von Zif-\nLücken von mehreren zusammenhängenden                           fer 1 und kleinem l, von A und Ae usw.\nWörtern;                                                     In jedem Wort wird nur 1 Fehler gerechnet. In\nUmstellungen von mehreren zusammenhängen-                    zusammengesetzten Wörtern, die durch Binde-\nden Wörtern.                                                 strich gekoppelt sind, gilt jeder Teil als Wort.\nFehler im letzten Wort weEden nicht gewertet.\nZeilenfehler\nDie Zeugnisnote ergibt sich aus folgender Tabelle:\nIrrtum in der Zeile (übersprungene oder doppelt\nBei ... vom Hundert Fehlern j             Note\ngeschriebene Zeilen, auch mehrere zusammen-\nhängende Zeilen);                                              0,00-0,08                            1 = sehr gut\nfalscher Zeilenbeginn (jeder gegenüber der                über 0,08-0, 19                           2 = gut\nFluchtlinie unberechtigt vor- oder zurückge-              über 0,19-0,33                            3 = befriedigend\nkehrte Zeilenbeginn);                                     über 0,33-0,50                            4 = ausreichend\nabweichender Zeilenschluß;                                über 0,50                                 nicht ausreichend\nf als ehe Zefü~nschaltung (nicht durchgeschaltet          Für die Ermittlung der Zeugnisnote ist die folgende\noder zweimal geschaltet);                                 Ablesetabelle verbindlich:\nVerbindliche Ablesetabelle für die Ermittlung der Zeugnisnote\nim Prüfungsfach Maschinen-Schnellschreiben\nNote        nicht ausreichend   4 = ausreichend\n0\n1 3 = befriedigend   1      2 = gut             1 = sehr gut\nProzent           über 0,50       über 0,33 bis 0,50 / über 0,19 bis 0,33 j über 0,08 bis 0,19 j     0,00 bis 0,08\nFehler                                                    Anschläge\n0-2              -2799                                                                           2800 und mehr\n3             -2799                                                      2800-3749            3750 und mehr\n4             -2799                                                      2800-4999            5000 und mehr\n5             -2799                                                      2800-6249            6250 und mehr\n6             -2799                                 2800-3157            3158-7499            7500 und mehr\n7             --2799                                2800-3683            3684-8749            87 50 und mehr\n8             -2799                                 2800-4210            4211-\n9             ---2799                               2800-4736            4737-\n10             --2799           2800-3030            3031-5262            5263-\n11             -2799            2800-3333            3334-5788            5789-\n12             -2799            2800-3636            3637-6315            6316-\n13             -2799            2800-3939            3940-6841            6842-\n14             -2799            2800-4242            4243-7367            7368-\n15             --2999           3000-4545            4546-7894            7895-","278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nNote        nichl uusreichend  1  4 = ausreichend    1 3 = befriedigend j        2   gut           1 = sehr gut\nProzent           über 0,50      j über 0,33 bis 0,50  j über 0,19 bis 0,33 j über 0,08 bis 0,19 j   0,00 bis 0,08\nFehler                                                     Anschläge\n16              -3199              3200-4848            4849-8420             8421-\n17              -3399              3400-5151            5152-\n18              -3599              3600-5454            5455-\n19              -3799              3800-5757            5758-\n20              --3999             4000-6060            6061-\n21              -4199              4200-6363            6364-\n22              -4399              4400-6666            6667-\n23              -4599              4600-6969            6970-\n24              -4799              4800-7272            7273-\n25              -4999              5000-7575            7576-\n26              -5199              5200-7878            7879-\n27              -5399              5400-8181            8182-\n28              -5599              5600-\n29              -5799              5800-\n30              -5999              6000-\n3. D i e P r ü f u n g   im   Fa ch     B r i e f g e s t a 1-          daß die Ubertragung selbständig ausgeführt\ntun g                                                                wurde.\na) Kurzschriftliche Aufnahme eines Briefes im                        Jede Abweichung von der Ansage wird mit\nUmfang von rund 1350 Anschlägen in gleich-                       Fehlerpunkten gemäß Fehlerliste unter B. 1. b)\nbleibender Geschwindigkeit von 120 Silben                        belegt; jedoch werden Rechtschreib- und Satz-\nin der Minute (das sind etwa 2½ bis 3 Mi-                        zeichenfehler sowie Verstöße gegen die\nnutenAnsagedauer) und selbständige, vollstän-                    Sprachlehre jeweils mit 6 Fehlerpunkten be-\ndige und wortgetreue Ubertragung mit der                         legt.\nSchreibmaschine auf einem Vordruck nach\nDIN 676 unter Beachtung der Regeln des                           Ferner werden mit 6 Fehlerpunkten belegt:\nNormblattes DIN 5008 in höchstens 15 Minu-                       aa) Jeder Verstoß geg,en die Regeln des\nten.                                                                   Normblattes DIN 5008\naa) Anschrift, Bezugszeichen, Betreff und An-\nbb) Jeder Fehler nach der Fehlerliste unter\nrede sowie Gruß, Anlagen- und Verteil-\nB. 2. b)\nvermerke sollen zusammen einen Umfang\nvon etwa 200 Anschlägen haben und                           cc) Die Nichtbeachtung der angesagten Ein-\nformlos vorgelegt oder außerhalb der An-                          rückung oder Einmittung\nsage in geeigneter Form bekanntgegeben\nwerden.                                                 Die Zeugnisnote ergibt sich aus folgender Tabelle:\nbb) Absätze sind während des Diktates anzu-                                  1=        2=         3=         4=\nsagen. Der Briefinhalt (Briefkern) soll eine           Note            sehr gut gut         befrie-    aus-\nEinmittung oder Einrückung enthalten,                                                       digend     reichend\ndie anzusagen ist.\nbei             0-8       9-19       20-33      34-50\ncc) Ein zweimaliges Schreiben des Briefes\n... Fehlier-\ninnerhalb eines Durchgangs ist nicht zu-\npunkten\nlässig.\nb) Grundlage für die Bewertung ist der g,estaltete               Bei 51 und mehr Fehlerpunkten ist die Arbeit als\nBrief. Aus dem Stenogramm muß hervorgehen,                   ,,nicht ausreichend\" zu bewerten.","Nr. 8      Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975                                                                                       279\nAnlage 2\nMuster\nBezeichnung der prüfenden Stelle (der Industrie- und Handelskammer oder, im Falle des § 9, der Fortbildungsstätte)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Sekretärin/ Geprüfter Sekretär\nHeir/Frau/Frl.\ngeboren am.                                                   .............. in ..................................................................................... ..\nhat am .............. .                                 ............................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Sekretärin/ Geprüfter Sekretär\ngemäß Verordnung vom 17. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 273)\nbestanden.\nDatum .....\nUnterschrift\n(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)\n(Im Falle des § 9: Bestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer über die Feststellung\nder Gleichwertigkeit des Prüfungszeugnisses mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung\nnach der Verordnung.)","280                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 3\nMuster\nBezeichnung der prüfenden Stelle (der Industrie- und Handelskammer oder, im Falle des § 9, der Fortbildungsstätte)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Sekretärin/ Geprüfter Sekretär\nHerr/Frau/Frl.\ngeboren am.                        .................................................. in ..................................... .\nhat am.                          ............................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Sekretärin/ Geprüfter Sekretär\ngemäß Verordnung vom 17. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 273)\nbestanden.","Nr. 8   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975                                         281\nErgebnisse der Prüfung:\nErreichte\nI. Schreibtechnische Prüfung                                                                Punktzahl          Note\n1. Kurzschrift\n2. Maschinen-Schnellschreiben\n3. Briefgestaltung\n(Im Falle des § 4 Abs. 5: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde\ngern. § 4 Abs. 5 im Hinblick auf die am .     ............... .\nanderweitig abgelegte Prüfung von der schreibtechnischen\nPrüfung freigestellt\".)\nIT. Fachkundliche Prüfung\n1. Textformulierung\n2. Protokollführung\n3. Sekretariatskunde\nIII. Rechts-, wirtschaf ts- und sozialkundliche Prüfung\n1. Rechtskunde\n2. Wirtschaftskunde\n3. Sozialkunde\nDatum\nUnterschrift ............................................. .\n(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)\n(Im Falle des § 9: Bestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer über die Feststellung\nder Gleichwertigkeit des Prüfungszeugnisses mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung\nnach der Verordnung.)"]}