{"id":"bgbl1-1975-78-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":78,"date":"1975-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/78#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-78-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_78.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer","law_date":"1975-07-02T00:00:00Z","page":1845,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1975                        1845\nVerordnung\nzum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer\nVom 2. Juli 1975\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset-                                   §3\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   Die zuständige Behörde kann die Untersuchung\n19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), ge-\nvon Einhuferbeständen anordnen, wenn dies aus ve-\nändert durch Artikel 210 des Einführungsgesetzes         terinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist.\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                                       2. Besondere Schutzmaßregeln\nI. Begriffsbestimmungen                                A. Nach amtlicher Feststellung\nder ansteckenden Blutarmut\n§ 1\n§4\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nIst der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei\n1. ansteckende Blutarmut der Einhufer, wenn diese\nEinhufern amtlich festgestellt worden, so ist durch\ndurch\nden beamteten Tierarzt von allen Einhufern des Be-\na) hämatologische und klinische,                     standes unverzüglich eine Blutprobe zur hämatolo-\nb) hämatologische und serologische,                  gischen und serologischen Untersuchung auf an-\nc) klinische und serologische oder                   steckende Blutarmut zu entnehmen.\nd) pathologisch-anatomische Untersuchungsver-\nfahren                                                                       §5\nfestgestellt ist;                                       (1) Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut\n2. Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blut-         bei Einhufern amtlich festgestellt, so unterliegt das\narmut der Einhufer, wenn das Ergebnis von Un-        Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe\ntersuchungen nach Nummer 1 den Ausbruch der          folgender Vorschriften der Sperre:\nansteckenden Blutarmut befürchten läßt.              1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Stalles\noder sonstigen Standortes Schilder mit der deut-\nlichen und haltbaren Aufschrift „Ansteckende\nII. Schutzmaßregeln                       Blutarmut der Einhufer -        Unbefugter Zutritt\nverboten\" gut sichtbar anzubringen.\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln\n2. Die Einhufer des Bestandes sind aufzustallen. Sie\n§2                               dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Be-\nhörde aus dem Gehöft oder sonstigen Standort\n(1) Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art\nentfernt werden.\nund Heilversuche an seuchenkranken Einhufern\nsind verboten. Ferner sind Impfungen bei verdächti-      3. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Einhufer\ngen Einhufern durch nicht tierärztlich ausgebildete          sind von den übrigen Einhufern in einem ge-\nPersonen verboten; Heilversuche, die mit blutigen            trennten Stall abzusondern. Der Stall ist mög-\nEingriffen verbunden sind, dürfen an diesen Tieren            lichst insektenfrei zu halten.\nnur von Tierärzten vorgenommen werden. Die zu-           4. Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zu-\nständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur               ständigen Behörde in das Gehöft oder den sonsti-\nDurchführung wissenschaftlicher Versuche zulas-               gen Standort verbracht werden.\nsen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entge-\ngenstehen.                                               5. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen-\nstände, die in einem Stall oder sonstigen Stand-\n(2) Zur Untersuchung oder Behandlung seuchen-              ort der Einhufer benutzt worden sind, sind nach\nkranker oder verdächtiger Einhufer benutzte Geräte            näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\nund Instrumente, insbesondere Spritzen, Kanülen               reinigen und zu desinfizieren.\nund Thermometer, sind nach dem Gebrauch zu rei-\nnigen und zu desinfizieren oder aber unschädlich zu      6. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege\nbeseitigen. Personen, die eine Untersuchung oder              der seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nBehandlung durchgeführt haben, haben sich danach              Einhufer betrauten Personen haben sich nach\nunverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.                Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung\ndes beamteten Tierarztes zu reinigen und zu des-\n(3) Bei tierärztlichen Eingriffen an seuchenkran-         infizieren.\nken oder verdächtigen Einhufern anfallendes Blut\nist, soweit es nicht für Untersuchungen bestimmt             (2) Weideflächen, auf denen seuchenkranke und\nist, restlos unschädlich zu beseitigen. Mit Blut ver-     seuchenverdächtige Einhufer vorübergehend oder\nunreinigte Stellen und Gegenstände sind zu reini-         dauernd gehalten wurden, dürfen sechs Monate\ngen und zu desinfizieren.                                lang nicht durch Einhufer genutzt werden.","1846                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§6                             amteten Tierarzt zur serologischen und hämatolo-\nDie zuständige Behörde kann zulassen, daß an-         gischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut\nsteckungsverdächtige Einhufer innerhalb des Ge-          zu entnehmen ist. Sie kann ferner die Maßnahmen\nhöfts, des sonstigen Standortes und der dazugehöri-      nach Absatz 1 für die übrigen Einhufer des Bestan-\ngen Wirtschaftsfläche zur Nutzung verwendet oder         des anordnen, wenn dies aus veterinärpolizeilichen\nauf die Weide verbracht werden. Diese Einhufer           Gründen erforderlich ist.\ndürfen dabei nicht mit anderen Einhufern in unmit-\ntelbare Berührung kommen oder in fremde Ställe                                     § 10\neingestellt werden. Bei der Haltung dieser Tiere            Liegt bei 'Einhufern Ansteckungsverdacht auf an-\ndürfen nur Schwemmen, Futterkrippen, Raufen,             steckende Blutarmut allein auf Grund einer serolo-\nTränken und andere Gerätschaften benutzt werden,         gischen Untersuchung vor und kommt dies zur amt-\nmit denen anderP Einhufer nicht in Berührung kom-        lichen Kenntnis, sind die Einhufer unter amtliche\nmen können.                                              Beobachtung zu stellen. Alle Einhufer des Bestandes\nsind klinisch zu untersuchen, ferner ist ihnen durch\n§7\nden beamteten Tierarzt eine Blutprobe zur hämato-\n(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von      logischen und serologischen Untersuchung auf an-\nEinhufern an, bei denen ansteckende Blutarmut            steckende Blutarmut zu entnehmen. Ergibt die sero-\namtlich festgestellt worden ist; sie kann die Tötung     logische Untersuchung einen oder mehrere positive\nverdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Ver-       Befunde, so sind bei allen Einhufern des Bestandes\nhütung der Verbreitung der ansteckenden Blutar-          die Untersuchungen nach Satz 2 nach vier Wochen\nmut erforderlich ist. Bei der Tötung anfallendes Blut    zu wiederholen. Die Beobachtung ist aufzuheben,\nist restlos unschädlich zu beseitigen.                   wenn bis zum Abschluß der Untersuchungen nach\n(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchfüh-         Satz 2 oder 3 der Ausbruch oder der Verdacht des\nrung wissenschaftlicher Versuche von der Anord-          Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut nicht fest-\nnung der Tötung seuchenkranker Einhufer absehen,         gestellt worden ist.\nwenn VE)terinärpolizeiliche Gründe nicht entgegen-\nstehen.                                                                       D. Desinfektion\n§ 11\nB. Nach amtlicher Feststellung\n(1) Nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\ndes Seuchenverdachts der ansteckenden Blutarmut\narztes sind\n§8                             1. die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchen-\nIst der Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden           kranken und seuchenverdächtigen Einhufer in\nBlutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt, gelten         kurzen Abständen zu desinfizieren und dabei\nfür das Gehöft und den sonstigen Standort die §§ 4,          möglichst insektenfrei zu machen,\n5 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und die §§ 6 und 7 entspre-         2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Stand-\nchend.                                                       orten an einem hierfür geeigneten Platz zu pak-\nken, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen\nC. Bei Ansteckungsverdacht                     und mindestens vier Wochen zu lagern,\n§9                             3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen\nStandorten, soweit sie nicht dem Dung beigege-\n(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenver-           ben werden, zu desinfizieren,\ndächtigen Bestand innerhalb der letzten 60 Tage vor\namtlicher Feststellung des Ausbruchs oder des Ver-       4. nach Entfernung der seuchenkranken und ver-\ndachts des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut              dächtigen Einhufer aus dem Bestand oder von\nEinhufer in einen anderen Bestand verbracht wor-             sonstigen Standorten die Ställe und sonstigen\nden, ist von diesen Tieren durch den beamteten               Standorte der Tiere, insbesondere die Stallgänge,\nTierarzt eine Blutprobe zur hämatologischen und              Jaucherinnen, Futterkrippen, verwendeten Gerät-\nserologischen Untersuchung auf ansteckende Blut-             schaften und sonstigen Gegenstände, die Träger\narmut zu entnehmen. Die Einhufer sind von den                des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüg-\nübrigen Einhufern des Bestandes abzusondern und,             lich zu reinigen und zu desinfizieren.\nbezogen auf den letzten Kontakt im Herkunftsbe-             (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die\nstand, für die Dauer von 60 Tagen unter amtliche         Desinfektion nach Absatz 1 Nr. 4 auf die Stallabtei-\nBeobachtung zu stellen. Aus dem Gehöft oder son-         lungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestan-\nstigen Standort dürfen sie ohne Genehmigung der          den haben.\nzuständigen Behörde nicht entfernt werden. Pferde,\ndie sich zur Teilnahme an Pferderennen und -turnie-\nren nur auf dem Be- und Entladeplatz, dem Abreite-               III. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nplatz, dem Vorführring und auf dem Parcours aufge-\nhalten haben, gelten nicht als aus einem Bestand im                                § 12\nSinne des Satzes 1 verbracht.\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß         ben, wenn die ansteckende Blutarmut erloschen ist\nvor Abschluß der Beobachtung bei den abgesonder-         oder der Seuchenverdacht auf ansteckende Blut-\nten Einhufern l--mwul eine Blutprobe durch den be-       armut sich als unbegründet erwiesen hat.","Nr. 78    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1975                            1847\n(2) Die ansteckende Blutarmut gilt als erloschen,        4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder entgegen\nwenn                                                            Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung\n1. a) alle Einhufer des Bestandes verendet sind,                mit § 8, Einhufer nicht aufstallt oder nicht ab-\ngetötet oder entfernt worden sind oder                  sondert,\nb) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen           5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbin-\nEinhufer verendet sind, getötet oder entfernt           dung mit § 8, oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3\nworden sind und bei den übrigen Einhufern               Einhufer ohne Genehmigung entfernt oder entge-\ndes Bestandes                                           gen § 5 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit\naa) keine für ansteckende Blutarmut verdäch-            § 8, in das Gehöft oder den sonstigen Standort\ntigen Erscheinungen festgestellt worden            verbringt oder\nsind und frühestens 21 Tage nach Entfer-\n6. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2 über die Nutzung\nnung d(~r seuchenkranken oder seuchen-\nvon Weideflächen oder des § 6 Satz 3, auch in\nverdächtigen Einhufer zwei im Abstand\nVerbindung mit § 8, über die Benutzung der dort\nvon vier Wochen entnommene Blutpro-\ngenannten Gerätschaften zuwiderhandelt.\nben hämatologisch und serologisch auf\nansteckende Blularrnut mit negativem Er-\ngebnis untersucht worden sind, oder\nV. Schlußvorschriften\nbb) innerhalb von 180 Tagen nach Entfernung\nder seuchenkranken oder seuchenver-                                        § 14\ndächtigen .Cinhufer keine für ansteckende\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nBlutarmut verdächti~Jen klinischen, häma-\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ntologischen oder pathologisch-anatomi-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nschen Erscheinungen festgestellt worden\nsetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nsind, od<->r\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nc) die seuchenkranken Einhufer entfernt worden          Berlin.\nsind und bei den seuchenverdächtigen und\nden übrigen im Bestand verbliebenen Einhu-                                     § 15\nfern die Voraussetzungen des Buchstaben b              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nerfüllt sind, und                                   kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\n2. die Desinfektion unter amtlicher Dberwachung\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nund nach nähernr Anweisung des beamteten\nBekämpfung der ansteckenden Blutarmut der Ein-\nTierarztes durch~Jeführt und vom beamteten Tier-\nhufer vom 8. März 1940 (Reichsanzeiger Nr. 62);\narzt abgenommen worden ist.\nBayern\nIV. Ordnungswjdrigkeiten\nder 4. Abschnitt der Verordnung zur Verhütung\n§ 13                                und Bekämpfung von Tierseuchen vom 7. Dezem-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2              ber 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich              blatt S. 494), zuletzt geändert durch die Verord-\noder fahrlässig                                                nung über Sera und Impfstoffe nach § 17 c des\nViehseuchengesetzes vom 27. Februar 1973 (Bun-\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz l oder 2 Impfungen,                desgesetzbl. I S. 134);\nMaßnahmen diagnostischer Art oder Heilver-\nsuche vornimmt,\nNordrhein-Westfalen\n2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3, des § 5             der Abschnitt III Nr. 21 der Viehseuchenverord-\nAbs. 1 Nr. 5 oder 6, des § 7 Abs. 1 Satz 2, in den        nung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes\nFällen der §§ 5 und 7 auch in Verbindung mit              vom 24. November 1964 (Gesetz- und Verord-\n§ 8, oder des § 11 Abs. 1 über die Reinigung, Des-         nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen\ninfektion oder unschädliche Beseitigung zuwider-           S. 359), zuletzt geändert durch die Zwölfte Ände-\nhandelt,                                                   rungsverordnung vom 7. Februar 1975 (Gesetz-\n3. der Vorschrift des § 5 Abs. l Nr. 1 über das An-            und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nbringen von Schildern zuwiderhandelt,                      Westfalen S. 207).\nBonn, den 2. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}