{"id":"bgbl1-1975-78-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":78,"date":"1975-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/78#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_78.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über Margarine, Halbfettmargarine und Kunstspeisefett (Margarinegesetz)","law_date":"1975-07-01T00:00:00Z","page":1841,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1841\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                     Ausgegeben zu Bonn am 9.Juli 1975                                                                                                          Nr. 78\nTag                                                                 Inhalt                                                                                         Seite\n1. 7. 75 Neufassung des Gesetzes über Margarine, Halbfettmargarine und Kunstspeisefett\n(Margarinegesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1841\n7842-5\n2. 7. 75 Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1845\n7B:ll-l-31\n24. 6. 75 Bekanntmadnmg von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages                                                                                1848\n1101-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Margarine,\nHalbfettmargarine und Kunstspeisefett (Margarinegesetz)\nVom 1. Juli 1975\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-                                  2. Artikel 105 des Einführungsgesetzes zum Gesetz\nrung des Margarinegesetzes vom 28. Mai 1974 (Bun-                                         über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\ndesgesetzbl. I S. 1185) wird nachstehend der Wort-                                        (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nlaut des Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897                                        3. Artikel 85 Nr. 13 des Ersten Gesetzes zur Reform\n(Reichsgesetzbl. S 475) in der ab 1. Januar 1975                                          des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetz-\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Diese Fassung                                           blatt I S. 645),\nergibt sich aus\n4. Artikel 222 des Einführungsgesetzes zum Straf-\n1. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                        gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nnummer 7842-5, veröffentlichten bereinigten Fas-                                       s. 469),\nsung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun-                                   5. dem Gesetz zur Änderung des Margarinegesetzes\ndesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I                                         und\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Ab-                                    6. Artikel 2 des Gesetzes zur Gesamtreform des\nschluß der Sammlung des Bundesrechts vom                                               Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bun-\n28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1451),                                         desgesetzbl. I S. 1945).\nBonn, den 1. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1842                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nüber Margarine, Halbfettmargarine und Kunstspeisefett\n(Margarinegesetz)\n§ 1                              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Marga-\nrine und Halbfettmargarine, die\n(1) Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind die\ndurch Emulgieren, hauptsächlich nach dem Typ           1. bis zu 50 Gramm Nettogewicht,\nWasser in 01, aus genußtauglichen Fettstoffen her-     2. nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Einrich-\ngestellten Zubereitungen, deren Gesamtfettgehalt\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung,\nmindestens 80 vom Hundert des Gewichts beträgt;\nder Anteil an Milchfett darf 1 vom Hundert des         3. für Weiterverarbeiter oder\nGewichts nicht übersteigen.                            4. zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und\n(2) Halbfettmargarine im Sinne dieses Gesetzes          Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\nsind die durch Emulgieren, hauptsächlich nach dem          (Bundesgesetzbl. I S. 1945) bezeichneten Zwecken\nTyp Wasser in 01, aus genußtauglichen Fettstoffen      abgegeben werden.\npflanzlicher Herkunft, unbeschadet der Verwendung\nvon Fettstoffen nicht pllanz]jcher Herkunft als           (4) Die Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen\nEmulgatoren oder als Bestandteile emulgierender        müssen mit einem gut sichtbaren roten Streifen\noder geschmackgebender Lebensmittel, hergestell-       versehen sein; auf ihnen müssen an einer in die\nten Zubereitungen, deren Gesamtfettgehalt minde-       Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache und in\nstens 39 vom Hundert und höchstens 41 vom Hun-         deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift ange-\ndert des Gewichts beträgt; der Anteil an Fettstoffen   geben sein:\nnicht pflanzlicher Herkunft darf insgesamt 2 vom       1. die Bezeichnung „Margarine\" oder „Halbfettmar-\nHundert des Gewichts nicht übersteigen, wobei der          garine\", bei Halbfettmargarine verbunden mit\nAnteil an Milchfett nicht höher als l vom Hundert          dem Hinweis „Vorsicht, zum Braten, Backen\ndes Gewichts sein darf.                                    und Kochen nicht verwenden\";\n(3) Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind   2. der Name oder die Firma und der Ort der ge-\ndiejenigen, dem Schweineschmalz ähnlichen Zube-            werblichen Hauptniederlassung des Herstellers;\nreitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus       befindet sich die gewerbliche Hauptniederlas-\nSchweinefett besteht. Ausgenommen sind unver-              sung des Herstellers außerhalb des Geltungs-\nfälschte Fette bestimmter Tier- oder Pflanzenarten,        bereichs dieses Gesetzes, ist aber das Erzeugnis\nwelche unter den ihrem Ursprung entsprechenden             im Geltungsbereich hergestellt, so muß außerdem\nBezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.              der Ort der Herstellung in folgender Form an-\ngegeben werden: ,,hergestellt in ... \"; bringt ein\n(4) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist\nanderer als der Hersteller das Erzeugnis in der\ndas Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf, das\nPackung, dem Behältnis oder der Umhüllung\nFeilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Uber-\nunter seinem Namen oder seiner Firma in den\nlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen Herstellen\nVerkehr, so ist anstatt des Herstellers dieser\nund Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ste-\nandere anzugeben;\nhen das Herstellen und die Abgabe in Genossen-\nschaften oder ähnlichen Einrichtungen für deren        3. die Menge nach Gewicht zur Zeit der Füllung;\nMitglieder oder in Einrichtungen zur Gemein-           4. bei Halbfettmargarine der Fettgehalt in Hundert-\nschaftsverpflegung gleich.                                 teilen des Gewichts zur Zeit der Füllung;\n5. unverschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr der\n§ 2\nZeitpunkt der Herstellung durch die Angabe\n(1) Margarine darf gewerbsmäßig nur in Packun-          „hergestellt am ... \" oder der Zeitpunkt, bis zu\ngen, Behältnissen oder Umhüllungen zu 4 000, 2 500,        dem das Erzeugnis in ungeöffneter Packung, in\n2 000, 1 500, 1 000, 500, 250, 125 und 62,5 Gramm          ungeöffnetem Behältnis oder in ungeöffneter Um-\nNettogewicht in den Verkehr gebracht werden. Die           hüllung mindestens haltbar ist, durch die Angabe\nPackungen, Behältnisse oder Umhüllungen sind nur           ,,mindestens haltbar bis ... \"; wird die Haltbar-\nin Formen mit quadratischer Grundfläche und in             keitsdauer angegeben und ist sie nur bei Einhal-\nder Kegelstumpfform zulässig. Bei Gewichten von            tung bestimmter Temperaturen oder sonstiger\nmindestens 1 000 Gramm ist auch die Quaderform             Bedingungen erreichbar, so ist ein entsprechen-\nzulässig.                                                  der Hinweis in Verbindung mit der Angabe der\nHaltbarkeitsdauer anzubringen.\n(2) Halbfettmargarine darf gewerbsmäßig nur in\nPackungen, Behältnissen oder Umhüllungen zu 1 000,     Bei Gratisproben, die als solche bezeichnet sind,\n500, 250, 125 und 62,5 Gramm Nettogewicht in den       bedarf es keiner Angabe nach den Nummern 3\nVerkehr gebracht werden. Die Packungen, Behält-        und 5. In den in Absatz 3 Nr. 3 und 4 bezeichneten\nnisse oder Umhüllungen sind nur in der Würfel- und     Fällen bedarf es keiner Angabe nach den Num-\nKreiskegelstumpfform zulässig.                         mern 2, 3 und 5. In den in Absatz 3 Nr. 1 bezeich-","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1975                         1843\nneten Fällen bedarf es keines Hinweises nach der                                   § 7\nNummer 1, sofern Halbfettmargarine bis zu\nDie Unternehmer von Betrieben, in denen Marga-\n25 Gramm Nettogewicht abgegeben wird.\nrine, Halbfettmargarine oder Kunstspeisefett ge-\n(5) Zur Kennzeichnung nach Absatz 4 ist der         werbsmäßig hergestellt. wird, sowie die von ihnen\nHersteller, der Einführer oder derjenige verpflich-    bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind\ntet, der das Erzeugnis unter seinem Namen oder         verpflichtet, der Polizeibehörde oder deren Beauf-\nseiner Firma in den Verkehr bringt.                    tragten auf Erfordern Auskunft über das Verfahren\nbei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang\ndes Betriebs und über die zur Verarbeitung gelan-\n§ 3\ngenden Rohstoffe, insbesondere auch über deren\nEs ist verboten                                     Menge und Herkunft zu erteilen.\n1. Zubereitungen der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten\nArt, die den dort vorgeschriebenen Anforderun-\ngen an den Gesamtfettgehalt oder dessen Zusam-                                 § 8\nmensetzung nicht entsprechen,\nDer Bundesrat ist ermächtigt,\n2. Margarine mit einem höheren Milcheiweißanteil\n1. nähere, im Bundesgesetzblatt zu veröffent-\nals 1 vom Hundert des Gewichts,\nlichende Bestimmungen zur Ausführung der Vor-\n3. Halbfettmargarine mit einem höheren Gesamt-             schriften des § 2 zu erlassen,\neiweißanteil als 6,5 vom Hundert oder mit einem\n2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur\nhöheren Milcheiweißanteil als 2 vom Hundert\nDurchführung dieses Gesetzes, sowie des Ge-\ndes Gewichts,\nsetzes vom 14. Mai 1879 betreffend den Verkehr\n4. Mischungen aus Milchfett oder Erzeugnissen aus          mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Ge-\nMilchfett mit Margarine, Halbfettmargarine oder        brauchsgegenständen (Reichsgesetzbl. S. 145) er-\nanderen Speisefetten                                   forderlichen Untersuchungen von Fetten vorzu-\ngewerbsmäßig herzustellen oder gewerbsmäßig in             nehmen sind.\nden Verkehr zu bringen.\n§ 9\n§ 4                             (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf\nIn öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußschei-    solche Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art,\nnen, Rechnungen, Frachtbriefen, Konnossementen,        welche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt\nLagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im Han-      sind, keine Anwendung.\ndelsverkehr üblichen Schriftstücken, welche sich          (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht\nauf die Lieferung von Margarine, Halbfettmarga-        für Erzeugnisse nach § 1, die zur Lieferung in Ge-\nrine oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die die-    biete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nsem Gesetz entsprechPnden Warenbezeichnungen           setzes bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte\nangewendet werden.                                     Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes entsprechen, von den für den\n§ 5                          Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmten Er-\n(1) Margarine und Halbfettmargarine, welche zu      zeugnissen getrennt gehalten und kenntlich ge-\nHandelszwecken bestimmt sind, müssen einen die         macht werde;µ.\nallgemeine Erkennbarkeit der Ware mittelst che-\nmischer Untersuchung erleichternden, Beschaffen-                                  § 10\nheit und Farbe derselben nicht schädigenden Zu-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsatz enthalten.\nfahrlässig\n(2) Die näheren Bestimmungen hierüber werden\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Margarine oder entgegen\nvom Bundesrat erlassen und im Bundesgesetz-\n§ 2 Abs. 2 Halbfettmargarine in nicht vorschrifts-\nblatt veröffentlicht.\nmäßigen Packungen, Behältnissen oder Umhül-\nlungen in den Verkehr bringt oder entgegen § 2\n§ 6                             Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 die Packungen, Behält-\n(1) Wer Margarine, Halbfettmargarine oder               nisse oder Umhüllungen nicht mit dem vorge-\nKunstspeisefett gewerbsmäßig herstellen will, hat          schriebenen Streifen versieht oder auf ihnen\ndavon der nach den landesrechtlichen Bestimmun-            nicht in der vorgeschriebenen Weise die erfor-\ngen zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten,              derlichen Angaben macht,\nhierbei auch die für die Herstellung, Aufbewahrung,\n2. entgegen § 3 eine dort bezeichnete Zubereitung\nVerpackung und Feilhaltung der Waren dauernd\noder Mischung herstellt oder in den Verkehr\nbestimmten Räume zu bezeichnen und die etwa be-\nbringt,\nstellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen nam-\nhaft zu machen.                                        3. entgegen § 4 eine vorgeschriebene Warenbe-\nzeichnung nicht oder nicht richtig anwendet,\n(2) Veränderungen bezüglich der der Anzeige-\npflicht unterliegenden Räume und Personen sind         4. Margarine oder Halbfettmargarine ohne den nach\nnach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 1 der              § 5 erforderlichen Zusatz gewerbsmäßig herstellt\nzuständigen Behörde binnen drei Tagen anzuzeigen.           oder gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,","1844                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n5. eine Anzeige nach § 6 nicht, nicht richtig, nicht                             § 11\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,           Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-\n6. eine Auskunft nach § 7 nicht, nicht richtig, nicht    keit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 7 bezieht, kön-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,           nen eingezogen werden.\n7. einer Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 1 zuwider-\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-                               § 12\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die         (1) Die Vorschriften des Lebensmittel- und Be-\nVerweisung ist nicht erforderlich, soweit die         darfsgegenständegesetzes bleiben unberührt.\nRechtsverordnung vor dem 1. Juni 1974 erlassen\nworden ist,                                             (2) Bei der Anwendung des Milchgesetzes vom\n8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nicht          31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt ge-\ngetrennt hält oder nicht kenntlich macht.            ändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-\nsetzbuch, und bei der Anwendung der Bekannt-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen         machung über fetthaltige Zubereitungen vom\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 7 mit einer Geldbuße      26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), zuletzt ge-\nbis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des      ändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-\nAbsatzes 1 Nr. 5, 6 und 8 mit einer Geldbuße bis zu      setzbuch, steht Halbfettmargarine der Margarine\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.                   gleich."]}