{"id":"bgbl1-1975-76-5","kind":"bgbl1","year":1975,"number":76,"date":"1975-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/76#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-76-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_76.pdf#page=25","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1975-07-01T00:00:00Z","page":1769,"pdf_page":25,"num_pages":9,"content":["Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                           1769\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 1. Juli 1975\nAuf Grund des § 91 des Bundesversorgungsgeset-         des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni        des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1365) wird nachstehend         der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar\nder Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des          1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), geändert durch\n§ 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jetzt           das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember\ngeltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus        1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),\nder Bekanntmachung der Neufassung der Verord-             des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und\nnung vom 9. November 1967 (Bundesgesetzbl. I              des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in\nS. 1140) und den Anderungsverordnungen                    der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar\nvom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 965),            1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung sozial- und beam-\nvom 24. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 70) und         tenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für ver-\nheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (Bundesge-\nvom 23. Dezember 1974       (Bundesgesetzbl. 1975 I\ns. 107)                                                   setzbl. I S. 65) und\ndes § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und\nergibt.\ndes § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund                  1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert\ndes § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und     durch das Sechste Gesetz über die Anpassung der\ndes § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in          Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar             23. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2069),\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180),                     erlassen worden.\nBonn, den 1. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","rno                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nErsler Abschnitt                      7. Geldrenten aus privaten Versicherungsverträgen.,\nSchvverbeschädigte                     8. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen,\nsoweit sie bei der Feststellung der Ausgleichs-\n§ l                               rente zu berücksichtigen sind,\nEinkommen                          9. Altenteilsleistungen, Leibrenten.\n(1) Einkommen, das bei der Feststellung der Aus-         (4) Die Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 Satz\ngleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle Ein-      und 2 sind getrennt nach den Einkunftsarten des § 2\nkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf        Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.\nihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bun-       Abzüge sind nur insoweit zulässig, als dies in dieser\ndesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder an-          Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften be-\ndere Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimm-       stimmt ist. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen\nte Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichs-        Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen.\nrente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es uner-\n§ 2\nheblich, ob sie zu den Einkünften im Sinne des Ein-\nkommensteuergesetzes gehören und ob sie der                       Nicht zu berücksichtigende Einkünfte\nSteuerpflicht unterliegen.                                  (1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente blei-\n(2) Den Einkünften stelwn Ansprüche auf Leistun-      ben unberücksichtigt\ngen in Geld oder Geldeswert sowie Anwartschaften,         1. Leistungen der Sozialhilfe und ähnliche Leistun-\ndie durch Stellung eines Antrages zu einem derarti-           gen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung\ngen Anspruch erwachsen können, gleich; das gilt               oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt\nnicht, soweit sie nicht zu verwirklichen sind oder            wird, sowie Zuwendungen der freien Wohl-\naus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund              fahrtspflege,\nnicht geltend gemacht worden sind oder nicht gel-         2. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen\ntend gemacht werden. Hat der Schwerbeschädigte                Aufwandes wegen körperlicher Hilflosigkeit\nohne verständigen Grund über Vermögenswerte in                (z.B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallver-\neiner Weise verfügt, daß dadurch sein bei der Fest-           sicherung) oder eines durch die Körperbehinde-\nstellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes            rung verursachten Mehrverschleißes an Klei-\nEinkommen gemindert wird, so ist seine Ausgleichs-            dern und Wäsche gewährt werden,\nrente so festzustellen, als hätte er die Verfügung\nnicht getroffen.                                          3. Zivilblindengeld,\n4. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(3) Einkünfte aus gegen wJrtiger Erwerbstätigkeit          und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen\n(§ 33 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes)             Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit\nsind auch solche Einkünfte, die nach den Vorschrif-           Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalver-\nten des Einkommensteuerrechts den in § 33 Abs. 2              mögen angelegten Entschädigung,\ndes Bundesversorgungsgesetzes aufgeführten Ein-\n5. Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der Ar-\nkunftsarten zugerechnet werden. Zu den übrigen\nbeitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach den\nEinkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesver-\n§§ 155 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes,\nsorgungsgesetzes gehören insbesondere\n6. Wintergeld nach § 80 Abs. 1 des Arbeitsförde-\n1. Einkünfte aus rfous- und Grundbesitz,\nrungsgesetzes,\n2. Einkünfte aus Kapitalvermögen,                         7. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen\n3. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-             Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde\ngen .und der gesetzlichen Unfallversicherung,             nicht lohnsteuerpflichtig sind,\n4. das Altersgeld und die Landabgaberente nach            8. Kinderzuschüsse,       Kinderzulagen,   Kinderzu-\ndem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte,           schläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen,\ndie für Kinder gezahlt werden, und der Sonder-\n5. \\Vartegelder, Ruhegelder, ·witwen- und Waisen-\nbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über\ngelder und andere Bezüge und Vorteile aus frü-\ndie Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen-\nheren Dienstleistungen,\ndung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des\n6. freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein          Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und\nfrüheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine         Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\nfrühere selbständige Berufstiitigkeit oder als zu-        Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I\nsützliche Versorgunnsleistung einer berufsständi-         S. 1173), oder entsprechenden landesrechtlichen\nschen Or9c1nisation laufend fJewährt werden,              oder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenom-","Nr. 76  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975\nrnen sind Betrüge, um die sich Stundenlöhne,            ligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken). so-\nOrtszuschWrJe, Kranken- und Arbeitslosengeld            weit sie lohnsteuerfrei bleiben,\nsowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht      19. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprü-.\nauf Kinder erhi)hen, ferner bei Arbeitern der          chen und freiwillige Unterhaltsleistungen, so-\nSozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen             weit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nDienst ~Jeltenden Tarifvertri:ige,                     stimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermö-\n9. Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-               gen nach § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuches,\ngesetz einschließlich cler im. Rahmen des § 228     20. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-\nwei tergel tcm den      en tschüdigungsrechtlichen      gesetz, sofern sie an die Stelle von Unterhalts-\nVorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Lei-           leistungen treten, die bei der Feststellung von\nstungen nach d(\\Jn Bundesversorgungsgesetz an-          Ausgleichsrenten nicht zu berücksichtigen sind,\ng(~rechnet werden,\n21. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des\n10. Leistungen nach dern Bund(~sversorgungsgesetz,          Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ubergangs-\ndem dritten Teil des Soldatcnvi~rsorgungsgeset-         beihilfen nach § 18 des Bundespolizeibeamten-\nzes und den übrigen Gesetzen, die das Bundes-           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nversorgungsuesetz für anwimdbar erklären, mit           vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S.165),\nAusnahme des Uliergan9sgeldes nach § 16 und             zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur\ndes Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst           Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-\nnach § 24 Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset~            dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 197 5\nzes,                                                    (Bundesgesetzbl. I S. 1173),\n11. die Bezügt~ aus der gesetzlichen Unfallversiche-    22. Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förde-\nrung und der Unterschied zwischen einer Ver-            nmg von Schülern an höheren Schulen und von\nsorgung nach allgemeinen beaml€1-nrechtlichen           Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen,\nBestimmungen und der beamtenrechtlichen Un-             sonstigen Hochschulen und höheren Fach-\nfallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65              schulen sowie Stipendien, die für den gleichen\nAbs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewir-             Zweck aus Stiftungen oder anderen Förderungs-\nken,                                                    einrichtungen gewährt werden, wenn deren Ge-\n12. Sachleistungen oder die als Ersatz für entstan-         währung oder Höhe durch die Ausgleichsrente\ndene Krankheits- odc~r Pflegekosten gewährten           beeinflußt wird,\nLeistungen öffentlicher und privater Kranken-       23. Wohngeld nach dem Zweiten Wohngeldgesetz,\nkassen sowie von Trägern der gesetzlichen Ren-\n24. Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämien-\ntenversichenmgcn, der gesetzlichen Unfallversi-\ngesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz,\ncherung und der Altershilfe für Landwirte; fer-\nner Leistungen dieser Art auf Grund beamten-        25. Leistungen auf Grund eines Schadensersatz-\nund soldatenrechtlicher Vorschriften,                   anspruchs, den der Beschädigte nach dem\nGesetz über die erweiterte Zulassung von Scha-\n13. Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienst-         densersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits-\nrechtlichen Vorschriften von Körperschaften,            unfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetz-\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen\nblatt I S. 674), geändert durch das Unfallversi-\nRechts gezahlt werden,\ncherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963\n14. Zuschüsse nach § 47 des Gesetzes über eine              (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann,\nAltershilfe für Landwirte,                              sofern dieser Ersatzanspruch auf demselben Er-\neignis beruht wie die Ansprüche nach dem Bun-\n15. Leistungen der Träger der gesetzlichen Renten-\ndesversorgungsgesetz,\nversicherungen nach § 381 Abs. 4 der Reichs-\nversicherungsordnung, Zuschüsse nach § 4           26. vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie\nAbs. 3 und § 94 Abs. 4 des GesetzE:~s über die          nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts\nKrankenversicherung der Landwirte sowie Zu-             bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Si-\nschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversiche-           cherung des Lebensunterhalts bestimmten Lei-\nrungsbeitrag nach § 405 der Reichsversiche-             stung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten\nrungsordnung,                                           regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu\ngehören insbeson_dere Erbschaften, Lotterie-\n16. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\ngewinne, Wiedergutmachungsleistungen des\nmannsprümien in der Fassung der Bekannt-\nHohen Kommissars der Vereinten Nationen für\nmachung vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I\nFlüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Ab-\nS. 4:34), zuletzt geändert durch das Einführungs-\nkommens vom 5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger\ngesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom\nNr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den\n21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),\n§§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes und\n17. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis             Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift\nzum Betrage von 200 Deutsche Mark, Heirats-             bei Eheschließung gewährt werden,\nund Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und\n27. Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden\nähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeit-\nund Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundes-\ngeber aus besonderem Anlaß,\ngesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch das\n18. betriebliche Vergünstigungen (z. B. Freimilch,          Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\nFreitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbil-        2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),","1772                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n28. Unfallaus~Jleich nach beamtenrechtlichen Un-            (4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert\nf a llfü rsorgevorschriften,                        eines Sachgutes die Höhe einer Geldleistung fest-\ngelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge\n29. vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber\nnicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, son-\nnach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz in\ndern zur Erzielung eines Geldbetrages bestimmt ist.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ja-\nAls Einkommen ist die Geldleistung oder der er-\nnuar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257), soweit sie\nzielte Geldbetrag zu berücksichtigen.\nnach § 12 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewäh-\nrung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, so-\nwie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12                                       §4\nAbs. 1 dieses Gesetzes, nicht jedoch vermögens-                        Unterhaltsansprüche\nwirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns\nim Sinne des § 4 dieses Gesetzes,                      (1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1\ndes Bundesversorgungsgesetzes sind bei verheirate-\n30. Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes,      ten Schwerbeschädigten auch die· Leistungen des\nEhegatten auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen\n31. öffentliche Leistungen zur Förderung der Auf-        Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist ein Un-\nnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbs-\nterhaltsbetrag nicht gerichtltch festgesetzt, so ist\ntätigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur\nbei der Bewertung des Unterhaltsanspruchs davon\nberuflichen Fortbildung sowie zu beruflichen\nauszugehen, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte\nBildungsmaßnahmen, wenn bei ihrer Bemessung         von seinem Bruttoeinkommen mindestens 960 Deut-\nLeistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz         sche Mark monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte\nangerechnet werden,\nder in § 2 genannten Art unberücksichtigt.\n32. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\n(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1\ngen, Altersgelder und Landabgaberenten nach         des Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Un-\ndem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte,\nterhaltsleistungen des früheren Ehegatten auf Grund\nsoweit sie nach § 183 der Reichsversicherungs-\neines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs\nordnung oder nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über\nzu berücksichtigen.\ndie Krankenversicherung der Landwirte auf die\nKrankenkasse übergegangen sind.\n§5\n(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Lei-                            (weggefallen)\nstungen bleiben bei der Feststellung der Aus-\ngleichsrente ebenfalls unberücksichtigt.\n§6\n§ 3                                            Werbungskosten\nbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nBewertung von Sachbezügen\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\n(1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht in\ngilt als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1\nGeld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige Sach-\ndes Bundesversorgungsgesetzes ein um die nach\nbezüge), richtet sich nach der dieser Verordnung\nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Werbungs-\nbeigegebenen Anlage. Bei Altenteilsleistungen, die\nkosten verminderter Betrag, soweit der Gesamtbe-\nauf Grund von Gutsüberlassungsverträgen oder\ntrag der zu berücksichtigenden Werbungskosten\nRechtsvorschriften zu erbringen sind, sind die Be-\nhöher ist als 30 Deutsche Mark monatlich.\nwertungssätze für freie Station (Kost und Wohnung)\num ein Viertel zu mindern. Diese Minderung ist              (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwi-\nauch dann vorzunehmen, wenn als teilweise freie          schen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Kosten\nStation Kost oder Wohnung gewährt wird.                  der tariflich günstigsten Zeitkarte zu berücksichti-\ngen. Wird außer einem öffentlichen Verkehrsmittel\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch dann, wenn in einem\nein Fahrrad benutzt, so ist neben den Kosten der\nTarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs-        Zeitkarte ein Betrag von 12 Deutsche Mark monat-\noder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung,          lich zu berücksichtigen.\neinem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag\nandere Werte festgesetzt worden sind. Absatz 1               (3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges\nSatz 2 und 3 gilt auch, wenn vereinbarte Altenteils-     sind für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses\nleistungen aus der Ubertragung von Pachthöfen,           folgende monatliche Pauschbeträge zu berü~ksichti-\nPachtstellen und Erbpachthöfen herrühren.                 gen:\n(3) Sind Altenteilsleistungen als Einkommen zu        a) Bei       Benutzung     eines\nberücksichtigen, so ist im allgemeinen anzunehmen,             Kraftwagens                  12,00 Deutsche Mark,\ndaß sie in der vereinbarten Höhe geleistet werden.       b) bei       Benutzung     eines\nSind in1 Einzelfall die Altenteilsleistungen unter Be-        Kleinstkraftwagens (drei-\nrücksichtigung der sonst noch vereinbarten Leistun-           oder vierrädriges Kraft-\ngen zu hoch oder zu niedrig vereinbart, so ist als             fahrzeug, dessen Motor\nEinkommen zu berücksichtigen, was unter angemes-               einen Hubraum von nicht\nsener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhält-              mehr als 500 Kubikzenti-\nnisse zu leisten wäre.                                         meter hat)                    8,50 Deutsche Mark,","Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                            1773\nc) bei Benutzung eines Mo-                               1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237), geändert durch das\ntorrades oder eines Mo-                             Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformge-\ntorrollers                    5,50 Deutsche Mark,   setz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\nd) bei Benutzung eines Fahr-                             S. 3656), den §§ 75 bis 77, 79, 81, 82, 82 d bis 82 f der\nrades mit Motor               3,00 Deutsche Mark    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie\ndie nach dem Entwicklungsländer-Steuergesetz in An-\nfür jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von          spruch genommenen steuerfreien Rücklagen hinzu-\nder Arbeitsstätte entfernt liegt. Ist der Schwerbe-      zurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne\nschädigte in einem Kalendermonat weniger als             nach den §§ 14, 14 a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und\n13 Tage beschäftigt, so ermäßigen sich die Sätze auf     § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Frei-\ndie Hälfte. Für Kalendermonate, in denen der             beträge nach § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 des Ein-\nSchwerbeschädigte nicht beschäftigt ist, sind Auf-       kommensteuergesetzes sind nicht zu berücksichti-\nwendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug nicht zu         gen.\nberücksichtigen.              -\n(2) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer\n(4) Ist der Schwerbeschädigte außerhalb des Ortes     nicht statt, so hat der Schwerbeschädigte die Ge-\nbeschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand           winne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage,\nunterhält, so sind die durch Führung eines doppelten     so sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanz-\nHaushalts nachweislich entstehenden Mehraufwen-          amt zu schätzen.\ndungen sowie die unter Ausnutzung bestehender\nTarifvergünstigungen entstehenden tatsächlichen                                     §9\nFahrtkosten der zweiten Wagenklasse für wöchent-\nlich eine Familienheimfahrt zu berücksichtigen, so-               Einkünfte von Land- und Forstwirten,\nfern nicht zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen                 deren Gewinne nach Durchschnittsätzen\neine Entschädigung im Sinne des § 2 Nr. 7 gewährt                            ermittelt werden\nwird. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen,            (1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forst-\nwenn der Schwerbeschädigte eine Wohnung mit              wirte, deren Gewinne auf Grund von Vorschriften\neigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung be-      des Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsät-\nsitzt. Bei Unverheirateten ist die Unterhaltung eines    zen zu ermitteln sind, gilt abweichend von § 8 die\neigenen Hausstands auch dann anzunehmen, wenn            Summe der nach den Absätzen 2 bis 8 ermittelten\nsie nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten        Einnahmen und einnahmegleichen Werte, vermin-\nfür einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit         dert um die nach Absatz 9 abzugsfähigen Belastun-\nnächsten Angehörigen, insbesondere mit Kindern           gen und Ausgaben.\noder Eltern, führen; die Voraussetzungen sind nur\nerfüllt, wenn das Finanzamt Mehraufwendungen                (2) Als monatliche Einnahmen und einnahme-\ninfolge des doppelten Haushalts als Werbungskosten       gleiche Werte sind zusammenzufassen\nim Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt           1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),\nhat oder den Umständen nach anerkennen würde.\n2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),\n§7                             3. Reinertrag (Absatz 5},\n(weggefallen)                       4. Nutzungswert der Wohnung (Absatz 7) sowie\n5. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forst-\n§8                                 wirtschaft verbundene Einnahmen (Absatz 8).\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,            (3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monatlich der\nGewerbebetrieb und selbständiger Arbeit           Betrag, der in der Stufenzahl 100 als Höchstbetrag\n(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft      der Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit\n(§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 des Einkommensteuer-         in der jeweils geltenden, auf Grund des § 33 Abs. 6\ngesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des          des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechts-\nEinkommensteuergesetzes) und aus selbständiger           verordnung zugeordnet ist, anzusetzen. Ist die\nArbeit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des Einkommensteuer-        selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftli-\ngesetzes) gelten die Gewinne, die der Veranlagung        chen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6\nzur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind,         einzubeziehenden Flächen kleiner als 14 Hektar, so\nals Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 des         ist je Hektar ein Vierzehntel des Wertes nach Satz 1\nBundesversorgungsgesetzes. Ein Verlustausgleich          anzusetzen; dabei sind Flächen von Almen und\nzwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu-       Hutungen mit einem Viertel der auf diese entfallen-\nnehmen (§ 1 Abs. 4). Den Gewinnen sind erhöhte           den Gesamtfläche zu berücksichtigen. Teile von\nAbsetzungen nach den §§ 7 b und 54 des Einkom-           weniger als 0,5 Hektar sind auf volle Hektar nach\nmensteuergesetzes, nach § 82 a der Einkommen-            unten und Teile von 0,5 Hektar an sind auf volle\nsteuer-Durchführungsverordnung und nach den§§ 14         Hektar nach oben abzurunden. Der Wertansatz ist\nund 14 a des Berlinförderungsgesetzes, soweit sie die    bei einer selbstbewirtschafteten Fläche der land-\nnach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen          wirtschaftlichen Nutzung\nAbsetzungen für Abnutzung übersteigen, hinzuzu-                  bis  4 Hektar um 30 vom Hundert,\nrechnen. Ferner sind Sonderabschreibungen, insbe-\nvon 5 bis    8 Hektar um 20 vom Hundert,\nsondere die nach § 7 e des Einkommensteuergesetzes,\n§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August        von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert","1774                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzu kürzen. Von dem nach Satz 1 oder nach den                (9) Von der Summe der Einnahmen und ein-\nSätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht     nahmegleichen Werte sind abzuziehen\nüber diesen Betrag hinaus, abzuziehen                    1. ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgabten\nbei einer Minderung der Er-                                  reinen Pachtzinsen, höchstens jedoch ein Betrag\nwerbsfähigkeit durch Schädi-                                 in Höhe des sich aus Absatz 5 für die gepachtete\ngungsfolgen und andere Ge-                                   Nutzfläche ergebenden Betrages, ferner ein\nsundheitsstörungen um                                        Zwölftel der Altenteilslasten sowie derjenigen\nSchuldzinsen und anderen dauernden Lasten, die\n50 und 60 vom Hundert           lO vom Hundert des\nBetriebsausgaben sind,\nBetrages, minde-\nstens jedoch         2. bei außergewöhnlichen Umständen, die das Ein-\n70 Deutsche Mark,         kommen nur in einzelnen Jahren beeinflussen\n(insbesondere bei Mißernten, Viehseuchen oder\n70 und 80 vom l Jundert         15 vom Hundert des           ähnlichen Schäden infolge höherer Gewalt), ein\nBetrages, minde-\nBetrag, der aus den Werten der Absätze 3 bis 5\nstens jedoch             nach einem im Benehmen mit den zuständigen\n90 Deutsche Mark,\nFinanzbehörden festzusetzenden Vomhundertsatz\n90 vom l fundert und bei        25 vom Hundert des           zu berechnen ist.\nErwerbsunfähigkeit             Betrages, minde-\nDen Schuldzinsen nach Nummer 1 steht bei gewähr-\nstens jedoch         ter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bun-\n130 Deutsche Mark.\ndesversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapi-\n(4) Der Zuschlag für Betriebsleitung ist monatlich    talisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-\nmit 0,4 vom Hundert des Vergleichswertes der land-       KOV vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413)\nwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach         für die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel\nAbsatz 6 einzubeziehenden Flächen anzusetzen.            des der Abfindung oder Kapitalisierung zugrunde\nliegenden Jahresbetrages gleich, wenn die Kapital-\n(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nut-      abfindung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen\nzung einschließ! ich der nach Absatz 6 einzubezie-       Stärkung des zum land- und forstwirtschaftlichen\nhenden Flächen ist monatlich mit 0,7 vom Hundert         Vermögen gehörenden Grundbesitzes gewährt wor-\nder Vergleichswerte dieser Nutzungen anzusetzen.         den ist. Soweit Altenteilslasten oder andere dau-\nBetreibt der Beschädigte die Land- und Forstwirt-        ernde Lasten als Sachleistung erbracht werden, gilt\nschaft infolge des Beteiligungsrechts eines Dritten      für deren Bewertung § 3 entsprechend.\nnicht allein, so ist ein seinem Anteil am Unterneh-\nmen entsprechender Teilbetrag anzusetzen; dies gilt         (10) Die Summe der Einnahmen und einnahme-\nauch, wenn der Betrieb zum Gesamtgut einer allge-        gleichen Werte ist auf volle Deutsche Mark nach\nmeinen Gütergemeinschaft gehört.                         unten und die Summe der abzugsfähigen Belastun-\ngen und Ausgaben auf volle Deutsche Mark nach\n(6) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens nach      oben abzurunden.\nden Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des Gartenbaues\ndes Weinbaues oder von Sonderkulturen nur dan~              (11) Bei der Wertermittlung nach den Absätzen 4\neinzubeziehen, wenn der Gewinn für diese Flächen         und 5 ist vom durchschnittlichen landwirtschaft-\nbei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht            lichen Hektarwert der Gemeinde auszugehen, in der\ngesondert festgestellt wird (Absatz 8 Satz 2).           die Hofstelle liegt, wenn der Einheitswert 1964 fort-\nzuschreiben ist, jedoch der Einheitswertbescheid\n(7) Der Nutzungswert der zum land- und forst-         auf den Fortschreibungszeitpunkt noch nicht vor-\nwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wohnung             liegt. Dies gilt auch für zugepachtete Nutzflächen.\nist monatlich mit 0,4 vom Hundert des im Einheits-\nwertbescheid festgesetzten Wohnungswertes anzu-                                      § 10\nsetzen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.                    Einkünfte aus Arbeit bei Familienangehörigen\n(8) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land- und         (1) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von\nForstwirtschaft verbundene Einnahmen gilt monat-         einem Familienangehörigen eines land- oder forst-\nlich ein Zwölftel der steuerrechtlich zu den Einkünf-    wirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmers\nten aus Land- und Forstwirtschaft gehörenden Pacht-      oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden gelei-\nzinsen. Zu den sonstigen Einnahmen gehören auch          stet wird, gilt als nichtselbständige Arbeit im Sinne\nbei der Veranlagung zur Einkommensteuer festge-          des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.\nstellte Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen         Wird keine oder eine unverhältnismäßig geringe\nVergütung gewährt, so ist der Wert der Arbeits-\nBetriebseinnahmen (z.B. aus Forst,wirtschaft, Gar-\nleistung unter Berücksichtigung der Gesamtverhält-\ntenbau, Weinbau, Sonderkulturen, übernormaler\nnisse zu schätzen. Dabei dient die einem Gleich-\nT1erhaltung, Zuchtviehverkäufen, Fuhrleistungen          altrigen für eine gleichartige Arbeit gleichen Um-\noder Nebenbetrieben). Außerdem ist ein bei der           fangs in einem fremden Unternehmen ortsüblich ge-\nVeräußerung oder Entnahme von Grund und Boden            währte Vergütung als Bewertungsmaßstab. In ange-\nentstandener, steuerrechtlich festgestellter Gewinn      messenem Umfang sind verwertbare Arbeitskraft\nmit einem Zwölftel anzusetzen; die Freibeträge des       des Schwerbeschädigten und wirtschaftliche Lei-\nEinkommensteuergesetzes sind dabei nicht zu be-          stungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksich-\nrücksichtigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.        tigen.","Nr. 7G   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                          1775\n(2) Unternehmer im Sinm~ des Absatzes 1 ist der-    b) Steuern vorn Grundbesitz, sonstige öffent-\njenigf), für dessen R(\\chnung das Unternehmen geht.          liche Abgaben und Versicherungsbeiträge, so-\nweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder Ge-\n§ 11                               genstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung\ndienen,\nEinkünfte aus Kapitalvermögen\nc) Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe\n(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Ein-          und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um\nkommensteuergeselzcs) sind der Uberschuß der Ein-            Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenaus-\nnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des               gleichsgesetzes handelt,\nEinkommensteuergesetzes).       Pauschbeträge nach     d) der Erhaltungsaufwand sowie Absetzungen für\n§ 9 a des Einkomnwnsteuergf'Setzes können nicht              Abnutzung nach Maßgabe der Absätze 6 und 7,\nabgesetzt werden; die Kapitalertragsteuer ist ab-\ne) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus- und\nzugsfähig.\nGrundbesitzes notwendige Aufwendungen, ohne\n(2) Einkünfte im Sinne des Absatzes l bleiben un-       · besonderen Nachweis Aufwendungen in Höhe\nberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 300            von eins vom Hundert der J ahresroheinnahrnen.\nDeutsche Mark nicht übersteigen.\n(5) Den nach den Absätzen 2 und 4 abzugsfähigen\nSchuldzinsen stehen bei gewährter Kapitalabfindung\n§ 12                         nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgeset-\nEinkünfte aus Haus- und Grundbesitz           zes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem\nRentenkapitalisierungsgesetz - KOV vorn 27. April\n(1) Einkünfte aus Jiauslwsitz bleiben bei der Fest-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des\nstellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt,\nAbfindungszeitraums ein Zehntel des der Kapital-\nwenn der Einheitswert der Hausgrundstücke ins-\nabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages gleich.\ngesamt nicht höher als 15 000 Deutsche Mark ist.\nSolange der Einheitswert eines Grundstücks, der           (6) Als Erhaltungsaufwand sind die nachgewiese-\nwegen Errichtung eines Gebäudes oder wegen einer       nen notwendigen Ausgaben für Instandhaltung und\nsonstigen Bestc1ndSV(!ränderung, wie Anbau, Aufbau     Instandsetzung, nicht jedoch die Ausgaben für Ver-\noder Ausbau, fortzuschreiben ist, noch nicht fest-     besserungen, absetzbar. Ohne Nachweis können als\nsteht, ist der bisherige Einheitswert zuzüglich eines  Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden\nDrittels der Herstellungskosten maßgebend. Ist der\nbei Wohngebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fer-\nEinheitswert eines Grundstücks nachträglich festzu-\ntiggestellt worden sind,              15 vom Hundert,\nstellen, so ist bis zur Durchführung der Nachfest-\nstellung ein Drittel der Anschaffungs- oder Herstel-   bei Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924\nlungskosten als Einheitswert anzusetzen. Der nach-     fertiggestellt worden sind,           10 vom Hundert\nträglich festgestellte Einheitswert ist auch für die   der Jahresroheinnahmen.\nzurückliegende Zeit anzusetzen, wenn dies für den\nBeschädigten günstiger ist.                               (7) Für Abnutzung kann von den Jahresrohein-\nnahmen ein Betrag von eins vorn Hundert des nach\n(2) Wohnt der Schwerbeschädigte im eigenen          den Wertverhältnissen vorn 1. Januar 1964 festge-\nEinfamilienhaus oder in der eigenen Eigentumswoh-      stellten Einheitswerts abgesetzt werden. Solange der\nnung, so errechnen sich, sofern nicht Absatz 1         Einheitswert in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2\nSatz 1 anzuwenden ist, die Einkünfte nach den je-·     und 3 noch nicht feststeht, ist an Stelle des Einheits-\nweils geltenden Vorschriften des Einkommensteuer-      werts eins vom Hundert eines Drittels der auf das\nrechts über den Nutzungswert der Wohnung im            Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstel-\neigenen Einfamilienhaus. Erhöhte Abschreibungen        lungskosten von den Jahresroheinnahmen abzuset-\nim Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften sind       zen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\nnicht zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt\nentsprechend.                                             (8) Die Abzüge nach den Absätzen 4 bis 7 sind nur\nbis zur Höhe der Jahresroheinnahmen zuzüglich des\n(3) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der    Mietwerts der Wohnung im eigenen Haus zu be-\nUberschuß der Einnahmen über die Werbungs-             rücksichtigen.\nkosten, soweit nicht Absatz 1 oder 2 anzuwenden\nist. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist von den         (9) Für die Berechnung der Einkünfte aus einem\nJahresroheinnahmen       auszugehen.     Wohnt    der  eigengenutzten eigentumsähnlichen Dauerwohn-\nSchwerbeschädigte im eigenen Mehrfamilienhaus,         recht gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Steht\nso ist den Jahresroheinnahmen aus Hausbesitz der       ein Einheitswert nicht fest, so ist an Stelle des Ein-\nortsübliche Mietwert seiner Wohnung hinzuzuset-        heitswerts ein Drittel der Anschaffungs- oder Her-\nzen.                                                   stellungskosten zu berücksichtigen.\n(4) Von den Jahresroheinnahmen sind folgende            (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn\nWerbungskosten absetzbar:                              der Schwerbeschädigte noch nicht im Grundbuch als\nEigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen\na) Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten (z. B.\nund Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein\nAltenteilslasten auf Grund von Gutsüberlas-\nEigentümer übernommen hat.\nsungsverträgen, Verwaltungskostenanteile), so-\nweit sie mit diesen Einkünften in wirtschaft-        (11) Als Reineinkünfte aus der Vermietung mö-\nlichem Zusammenhang stehen,                       blierter Zimmer sind, wenn kein anderer Betrag","1776                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nnachgewiesen wird, 20 vom Hundert der Rohein-             sehe Mark monatlich behält. Dabei bleiben Ein-\nnahmen anzusetzen; die Abnutzung der Einrich-             künfte der in § 2 genannten Art unberücksichtigt;\ntungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Un-      § 14 Abs. 2 findet Anwendung. Der in Satz 2 ge-\ntervermietung leeren Wohnraums gelten die erziel-         nannte Betrag erhöht sich für jedes weitere unter-\nten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie         haltsberechtigte Kind um 180 Deutsche Mark monat-\ndie anteilige Miete übersteigen. Die Absätze 1 bis 10     lich.\ngelten nicht.\n§ 13                                               Dritter Abschnitt\n(weggefallen)                                                 Eltern\n§ 16\nZweiter Abschnitt                          (1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 12 gelten entspre-\nWitwen, Witwer und Waisen                     chend für Eltern, soweit sich aus dem Bundesversor-\ngungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen\n§ 14                            nichts anderes ergibt.\nAnwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts            (2) § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt nur insoweit, als § 55\nAbs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungs-\n(1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 12 gelten entspre-    gesetzes nicht entgegensteht.\nchend für Witwen, Witwer und Waisen, soweit sich\naus dem Bundesversorgungsgesetz oder den folgen-\nAnlage zu§ 3\nden Bestimmungen nichts anderes ergibt.\n(2} § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer                          Vorschriften\nund Waisen; jedoch bleiben die dort genannten Lei-          zur Bestimmung des Wertes von Sachbezügen\nstungen für das zweite und jedes weitere Kind im             (1) Als Bruttoeinkommen gilt bei Sachbezügen das\nSinne des Bundeskindergeldgesetzes bis zur Höhe           auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete\ndes Kindergeldes, das für die betreffenden Kinder         Produkt aus der Multiplikation der in den Tabellen I\nzu gewähren ist, bei der Bemessung der Witwen-            und II angegebenen Faktoren mit dem in § 33 Abs. 6\nund Witwerausgleichsrente unberücksichtigt. Fer-          Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes bei Einkünf-\nner bleiben unberücksichtigt Kinderzuschüsse oder         ten aus gegenwärtiger Tätigkeit für die Multiplika-\nähnliche Leistungen, die für Kinder gewährt wer-          tion mit der Stufenzahl vorgesehenen Betrag. Die in\nden, die keinen Anspruch auf Waisenrente nach             Tabelle II angegebenen Sachbezüge sind kalender-\ndem Bundesversorgungsgesetz haben.                        jährlich auf volle, für die Bewertung maßgebende\nMengeneinheiten nach unten abzurunden.\n(3) Bei der Feststellung der Witwen- oder Wit-\nwerausgleichsrente bleiben Leistungen insoweit un-           (2) Bei Sachbezügen, die in den Tabellen I und II\nberücksichtigt, als sie nach § 44 Abs. 5 des Bundes-      nicht angegeben sind, gilt als Bruttoeinkommen ein\nversorgungsgesetzes angerechnet werden. Ebenso            Betrag in Höhe der üblichen Mittelpreise des Ver-\nbleiben unberücksichtigt nach Auflösung einer             brauchsorts.\nneuen Ehe wiederaufgelebte Versorgungs- und Ren-                                 Tabelle I:\ntenansprüche, sofern auf sie die Rente nach dem\nBundesversorgungsgesetz, die ihren Anspruchsgrund                     Bewertung von Wohnung, Kost,\nin der neuen Ehe hat, angerechnet wird.                                  Heizung und Beleuchtung\nFaktor\n§ 15                                                                    Zuschlag für\nfür den             je 1 Kind\nUmfang\nSondervorschriften für Witwen, Witwer und Waisen                                        Bezugs- Ehe-       vor I nach\nberech-\n(1) Entstehen während der beruflichen Abwesen-                                         tigten gatten Vollendung des\n6. Lebensjahres\nheit einer Witwe oder eines Witwers Kosten durch\ndie Bewahrung von Kindern bis zum Ende der Volks-         1. Freie Wohnung, Kost,\nschulpflicht oder von körperlich oder geistig ge-             Heizung und Beleuchtung_       26    21        1      11\nbrechlichen Kindern, so gilt als Bruttoeinkommen          2.  Wohnung ohne Heizung\nein um die notwendigen Aufwendungen verminder-                und Beleuchtung                  6     5                2\nter Betrag des unter Berücksichtigung der Vorschrif-      3.  Heizung zur Wohnung\nten dieser Verordnung festgestellten Einkommens.              nach Nummer 2                                           1\n(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 47 Abs. 2      4.  Beleuchtung zur Woh-\nin Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Bundesversor-               nung nach Nummer 2\ngungsgesetzes gelten bei Waisen auch Leistungen           5.  Kost\nauf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhalts-            a) Erstes Frühstück              2     2        1       1\nanspruchs gegen den noch lebenden Elternteil. Ist\nb) Erstes und zweites\nein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt, so                                                       2        2\nFrühstück                    4     4\nist bei der Bewertung des Anspruchs, ausgenommen\nbeim Anspruch eines nichtehelichen Kindes gegen               c) Mittagessen                   8     6       3        4\nseinen Vater, davon auszugehen, daß der Elternteil            d) Nachmittagskaffee             2     2\nvon seinem Bruttoeinkommen mindestens 960 Deut-               e) Abendessen                    6     5       2        3","Nr. 76  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                       1777\nTabelJe II: Bewertung von Sachbezügen\nArt und Umfang des Sachbezugs       Faktor\nArt und Umfang des Sc1chbezugs      1 Faktor\n7. Stroh und Heu        je 100 Kilogramm       1\n1. Heizmaterial und Strom                               8. Freies Land\na) Steinkohlen       je 50 Kilogramm                    a) Kartoffel- und Gartenland, bearbeitet\nb) Briketts          je 150 Kilogramm          2            und gedüngt, je Ar in einem Kalender-\njahr\nc) Brennholz         je Raummeter              2\nb) Kartoffel- und Gartenland, unbearbeitet\nd) Buschholz         je Fuhre                  1           und ungedüngt, je 4 Ar in einem Kalen-\ne) Preßtorf          je 200 Kilogramm          1            derjahr\nf) Stechtorf        je 1000 Stück             1        c) Getreide- und Kleeland je 25 Ar in\ng) I-Ieizöl\neinem Kalenderjahr                      6\nje 100 Liter              2\nd) Grasnutzung je 25 Ar in einem Kalen-\nh) Strom             je 100 Kilowatt-\nderjahr                                 S\nstunden                   2\n9. Viehhaltung\n2. Getreide, Mehl und Brot\na) freie Kuhhaltung je Kuh in einem Ka-\na) Weizen            je 50 Kilogramm           2\nlenderjahr                             40\nb) Roggen            je 50 KHogramm            2\nb) freie Ziegen- und Schafhaltung je Tier\nc) Futtergerste      je 100 Kilogramm          3            in einem Kalenderjahr                   7\nd) Futterhafer       je 100 Kilogramm         3         c) freie Sommerweide je Kuh                15\ne) Weizenmehl        j(~ 50 Kilogramm         4\n10. Gespannbenutzung\nf) Roggenmehl       je 50 Kilogramm          3         a) Trecker je Stunde                        1\ng) Brot              je 5 Kilogramm            1        b) Pferde je 3 Stunden                      1\n3. Hülsenfrüchte        je 50 Kilogramm          4\nc) Zuschlag für Trecker- oder Gespann-\nführer je 2 Stunden                     1\n4. Kartoffeln           je 50 Kilogramm\n11. Dienstkleidung, wenn sie auch außerhalb\n5. Milch, Butter und Küse                                  des Dienstes zur Verfügung steht, für je\nein Kalenderjahr\na) Vollmilch         je 20 Liter               1\na) Rock                                     5\nb) Magermilch        je 80 Liter               1\nb) Hose                                     4\nc) Butter            je 3 Kilogramm           2                                                     1\nc) Weste\nd) Käse              je 2 Kilogramm            1        d) Mantel                                   5\n6. Vieh und Eier                                           e) Mütze                                    1\na) Schlacht-         je 50 Kilogramm                12. Tabakwaren\nschwein         Lebendgewicht           15                              je 100 Stück           2\na) Zigarren\nb) Ferkel            je Stück                 8         b) Zigarillos        je 100 Stück\nc) Geflügel          je 3 Stück                1        c) Zigaretten        je 100 Stück           1\nd) Eier              je 40 Stück               1        d) Tabak             je 1500 Gramm          2"]}