{"id":"bgbl1-1975-76-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":76,"date":"1975-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/76#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-76-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_76.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung über Kakao und Kakaoerzeugnisse (Kakaoverordnung)","law_date":"1975-06-30T00:00:00Z","page":1760,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["1760                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber Kakao und Kakaoerzeugnisse\n(Kakaoverordnung)\nVom 30. Juni 1975\nAuf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe c, Nr. 3        (2) Den nach Absatz 1 behandelten Erzeugnissen\nund 4 Buchstaben a, b, c und d des Lebensmittel- und   darf Zitronen- oder Weinsäure bis zu 0,5 vom Hun-\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974          dert des Gesamtgewichts des Erzeugnisses zugesetzt\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945) und auf Grund des § 5 a     werden.\nAbs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelge-          (3) Der Aschegehalt der nach Absatz 1 behan-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            delten Erzeugnisse darf höchstens 14 vom Hundert\n17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-  des Gewichts der fettfreien Trockenmasse betragen.\nändert durch das Gesetz zur Gesamtreform des\nLebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundes-            (4) Eine Kenntlichmachung der in Absatz 1 und 2\ngesetzbl. I S. 1945), wird im Einvernehmen mit den      genannten Stoffe ist nicht erforderlich.\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des                                    § 4\nBundesrates verordnet:\n(1) Bei Erzeugnissen nach Nummer 1.14 der An-\nlage dürfen nur folgende Verfahren angewendet\n§ 1                           werden:\n(1) Kakao und Kakaoerzeugnisse im Sinne dieser        1. Filtrieren, Zentrifugieren und andere übliche\nVerordnung sind die in der Anlage definierten Er-           physikalische Entschleimungsverf ahren;\nzeugnisse. Sie unterliegen dieser Verordnung, so-\nweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel ge-       2. Dämpfen im Vakuum und andere übliche physi-\nwerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.               kalische Desodorierungsverfahren.\n(2) Die in der Anlage aufgeführten Bezeichnun-          (2) Bei raffinierter Kakaobutter sind außerdem\ngen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbe-       folgende Verfahren zulässig:\nhalten.                                                 1. Behandlung mit einer Alkalilauge oder mit einer\n(3) Die Bezeichnungen anderer Lebensmittel dür-          ähnlichen üblichen Neutralisierungssubstanz;\nfen durch die Worte \"Kakao\" oder „Schokolade\"           2. Behandlung mit einem oder mehreren der folgen-\nergänzt werden, wenn diese Lebensmittel Kakao-              den Stoffe:\nbestandteile enthalten, sie mit Kakao und Kakao-\nerzeugnissen nicht verwechselt werden können und              Bentonit,\ndie Ergänzung der Bezeichnung der Verkehrsauf-                Aktivkohle und\nfassung entspricht.                                           ähnliche übliche Entfärbungssubstanzen.\n(3) Als Lösungsmittel für die Extraktion werden\n§ 2\nausschließlich Petroleumbenzin 60/75, sogenanntes\nZur Herstellung von Kakao und Kakaoerzeugnis-         B-Benzin, und seine reine Hauptfraktion zugelassen.\nsen dürfen Kakaobohnen nicht handelsüblicher\nQualität sowie Schalen, Keime oder irgendwelche                                  § 5\nRückstände der Extraktion von Kakaobutter durch\nLösungsmittel nicht verwendet werden.                      (1) Kakao und Kakaoerzeugnissen, ausgenommen\nKakaokerne, darf technisch reines pflanzliches\nLezithin zugesetzt werden.\n§ 3\n(2) Nach Zusatz des Lezithins dürfen diese Er-\n(1) Erzeugnissen nach Nummer 1.1 bis 1.9 der An-     zeugnisse, bezogen auf ihr Gesamtgewicht, bis zu\nlage dürfen die nachstehenden Stoffe einzeln oder       0,5 vom Hundert Phosphatide enthalten. Bei Erzeug-\nin Mischungen zugesetzt werden:                         nissen nach Nummer 1.8 bis 1.13, 1.18 und 1.22 der\nAlkalikarbonate,                                      Anlage darf der Anteil an Phosphatiden bis zu\nAlkalihydroxide,                                     1 vom Hundert betragen. Bei den zur Herstellung\nvon Instant-Zubereitungen bestimmten Arten von\nMagnesi umkarbonat,                                  Kakaopulver darf er bis zu 5 vom Hundert aus-\nMagnesiumoxid und                                     machen, sofern der Weiterverarbeitungszweck auf\nAmmoniumhydroxid.                                     der Verpackung und in den Begleitpapieren ange-\nDie zugesetzten Stoffe dürfen, berechnet als            geben wird.\nKaliumkarbonat, 5 vom Hundert des Gewichts der             (3) Der Lezithinzusatz und sein Anteil sind in\nfettfreien Trockenmasse nicht übersteigen.              Verbindung mit der Bezeichnung des Erzeugnisses","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                          1161\n1n deutscher Sprache nach Maßgabe des § 12 Abs. 3         festgesetzten allgemeinen Reinheitskriterien und\nSatz 1 und Abs. 4 kenntlich zu machen. Bei Erzeug-        gegebenenfalls den weitergehenden Reinheitsanfor-\nnissen nach Nummer 1.16 bis 1.31 der Anlage ist           derungen des Arzneibuches entsprechen.\neine Kenntlichmachung nicht erforderlich.\n§ 8\n§ 6                             Für Kakao und Kakaoerzeugnisse dürfen an Stelle\n(1) Erzeugnissen nach Nummer 1.4, 1.8 bis 1.13,        von Saccharose verwendet werden:\n1.16 bis 1.31. der Anlage können natürliche Essen-        1. Traubenzucker (Dextrose, Glukose) bis zu 20 vom\nzen (Aromen), künstliche Essenzen (Aromen), sofern            Hundert des Gesamtgewichts des Erzeugnisses;\nihre Geruchs- und Geschmacksstoffe den natür-                 beträgt der Zusatz mehr als 5 vom Hundert, ist er\nlichen chemisch gleich sind, Gewürze sowie son-               durch die Angabe . ,,mit Traubenzucker\", ,,mit\nstige natürliche und den natürlichen chemisch                 Dextrose\" oder „mit Glukose\" kenntlich zu\ngleiche künstliche Geruchs- oder Geschmacksstoffe             machen;\nzugesetzt werden. Geruchs- und Geschmacksstoffe,          2. Fruktose, Laktose oder Maltose bis zu 5 vom\ndie den Geschmack von Kakao, Schokolade oder                  Hundert des Gesamtgewichts des Erzeugnisses;\nMilchfett nachahmen, dürfen nicht verwendet wer-              eine Kenntlichmachung des Zusatzes ist nicht\nden.                                                          erforderlich.\n(2) Der Zusatz von in Absatz 1 genannten Stoffen\nist kenntlich zu machen                                                               § 9\n1. bei Erzeugnissen nach Nummer 1.4, 1.20, 1.25              (1) Erzeugnissen nach Nummer 1.16, 1.17, 1.20\nund l .30 der Anlage,                                 bis 1.22, 1.25, 1.26 und 1.29 bis 1.31 der Anlage dür-\nfen andere Lebensmittel zugesetzt werden. Getreide-\n2. bei Erzeugnissen nach Nummer 1.8 bis 1.13, 1.16\nmahlerzeugnisse, Stärken sowie Fette und Zuberei-\nbis 1.19, 1.21 bis 1.24, 1.26, 1.29 und 1.31 der An-\ntungen daraus, die nicht ausschließlich der Milch\nlage, wenn der Geschmack der zugesetzten Stoffe\nentstammen, sind ausgenommen, es sei denn, daß sie\nvorherrscht.\nBestandteile zugelassener Zusätze sind.\n(3) Die Kenntlichmachung nach Absatz 2 erfolgt            (2) Die zugesetzten Lebensmittel dürfen, bezogen\n1. bei Essenzen durch den die Bezeichnung ergän-          auf das Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses,\nzenden Hinweis „mit . . . Geschmack\" oder             1. nicht weniger als 5 vom Hundert und insgesamt\n,,mit ... Aroma\" unter Angabe der Geschmacks-             nicht mehr als 40 vom Hundert betragen, wenn\nrichtung in gleicher Schriftgröße, wobei jede             sie in Form von sieht- und trennbaren Stücken\nBezugnahme auf einen natürlichen Ursprung den             zugesetzt werden,\nnatürlichen Essenzen vorbehalten ist,                 2. insgesamt nicht mehr als 30 vom Hundert betra-\n2. bei Gewürzen und sonstigen Geruchs- oder Ge-               gen, wenn sie in nicht unterscheidbarer Weise\nschmacksstoffen durch Anführung ihres Namens.             zugesetzt werden,\n3. unbeschadet der Nummer 1 insgesamt nicht mehr\n(4) Den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen darf\nals 40 vom Hundert betragen, wenn sie sowohl in\nferner Äthylvanillin zugesetzt werden. Der Zusatz\nForm von sieht- und trennbaren Stücken als auch\nist nur in den in Absatz 2 genannten Fällen kennt-\nin nicht unterscheidbarer Weise zugesetzt wer-\nlich zu machen. Die Kenntlichmachung erfolgt in\nden.\ndeutscher Sprache nach Maßgabe des § 12 Abs. 3\nSatz 1 und Abs. 4 durch den Hinweis „mit Äthyl-              (3) Die Art der zugesetzten Lebensmittel ist in\nvanillin\" oder „mit Äthylvanillin aromatisiert\". § 9      Verbindung mit der Bezeichnung des betreffenden\nAbs. 1 der Essenzen-Verordnung in der Fassung der         Erzeugnisses kenntlich zu machen. Untersagt ist\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (Bundesge-             jedoch die Kenntlichmachung des Zusatzes von\nsetzbl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 34     1. Milch und Milcherzeugnissen, wenn es sich nicht\nder Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetz-                um Erzeugnisse nach Nummer 1.21, 1.22, 1.25,\nblatt I S. 1281), ist nicht anzuwenden.                       1.26 oder 1.29 bis 1.31 der Anlage handelt,\n2. Kaffee und Spirituosen, wenn die Menge jedes\n§ 7                              dieser Stoffe weniger als 1 vom Hundert des\nGesamtgewichts des Fertigerzeugnisses aus-\n(1) Die Verwendung anderer als der in den §§ 3\nmacht,\nbis 6 genannten Stoffe ist unbeschadet der §§ 8\nbis 10 bei Kakao und Kakaoerzeugnissen verboten.          3. anderen Lebensmitteln, wenn sie in nicht unter-\nscheidbarer Weise mitverarbeitet wurden und die\n(2) In den §§ 3, 5 und 6 Abs. 4 genannte Stoffe, die       Menge jedes dieser Stoffe im Verhältnis zum\nin der Allgemeinen Fremdstoff-Vero:r:dnung vom                Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses weniger\n19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt         als 5 vom Hundert beträgt.\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), aufgeführt         (4) Bei Erzeugnissen nach Nummer 1.27 und 1.28\nsind, müssen den dort festgesetzten Reinheitsanfor-       der Anlage muß der vorgeschriebene Schokoladen-\nderungen entsprechen. Die übrigen in den §§ 3, 5          anteil am Gesamtgewicht des Erzeugnisses (25 vom\nund 6 Abs. 4 genannten Stoffe müssen den in Teil I        Hundert) ohne die der Schokolade etwa zugesetzten\nder Anlage zur Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung          Lebensmittel erreicht werden.","1762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 10                               nissen mit einem Gewicht von weniger als\n(1) Bei Erzeugnissen nach Nummer 1.16, 1.17,                 50 Gramm je Stück, die in Sammelpackungen mit\n1.21, 1.22, 1.26 bis 1.29 und 1.31 der Anlage kann ein          einem Gesamtgewicht von 50 Gramm oder mehr\nTeil der Oberfli:iche mit anden~n Lebensmitteln ver-             enthalten sind, das Gesamtgewicht auf der Sam-\nziert werden.                                                   melpackung oder das Stückgewicht auf jeder\nEinzelverpackung, sofern diese Angabe von\n(2) Das Gewicht der Verzierung darf höchstens                außen deutlich lesbar ist; bei Hohlfiguren kann\n10 vom Hundert des Gesamtgewichts dieser Erzeug-                stattdessen das Mindestgewicht angegeben wer-\nnisse ausmachen.                                                 den.\n(3) Bei Erzeugnissen nach Nummer 1.27 und 1.28           An Stelle der nach Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen\nder Anlage errechnet sich der vorgeschriebene                Gewichtsangabe kann bei figürlichen Schokolade-\nSchokoladenanteil nach dem Gesamtgewicht des                 waren, ausgenommen Pralinen, mit einem Einzel-\nFertigerzeugnisses einschließlich der Verzierung.            gewicht von mehr als 10 Gramm die Stückzahl an-\n§ 9 Abs. 4 bleibt unberührt.                                gegeben werden, sofern diese Erzeugnisse in Pak-\n(4) Bei den übrigen in Absatz 1 genannten Er-            kungen oder Behältnissen mit mehr als· einem Stück\nzeugnissen darf das Gewicht der Verzierung zusam-            an den Verbraucher abgegeben werden und das\nmen mit dem Gewicht der etwa zugesetzten anderen             Gesamtgewicht des Inhalts der Packung oder des\nLebensmittel die in § 9 Abs. 2 festgesetzten Höchst-         Behältnisses zur Zeit der Füllung weniger als\ngrenzen nicht überschreiten.                                 100 Gramm beträgt. Auf Packungen oder Behältnis-\nsen, die nicht mehr als fünf Stück enthalten, kann\n§ 11\ndie Angabe der Stückzahl entfallen, wenn das Er-\nzeugnis und die Stückzahl leicht erkennbar sind.\n(1) Erzeugnisse nach Nummer 1.16, 1.17, 1.19,\n1.21, 1.22, 1.24, 1.26, 1.27, 1.29 und 1.31 der Anlage          (2) Bei Kakao und Kakaoerzeugnissen von min-\ndürfen zur Abgabe an den Verbraucher in Tafeln               destens 10 Kilogramm in Verpackungen oder Behält-\noder Riegeln nur mit einem Gewicht von 75, 100,              nissen, die nicht im Einzelhandel in den Verkehr\n125, 150, 200, 250, 300, 400 und 500 Gramm pro Stück         gebracht werden,, brauchen die Kenntlichmachungen\nin den Verkehr gebracht werden; das gilt auch für            nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und die An-\nportionierte Schokoladen in Packungen, die in                gaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 nur in\nTafelform in den Verkehr gebracht werden.                    den Begleitpapieren vermerkt zu werden. Bei Er-\nzeugnissen nach Nummer 1.1 bis 1.7 der Anlage gilt\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Tafeln\ndiese Erleichterung auch für die Angaben nach\noder Riegeln unter 75 Gramm und über 500 Gramm.\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 5.\n§ 12                              (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind an einer in\ndie Augen fallenden Stelle leicht lesbar und unver-\n(1) Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten          wischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1\nvon Kakao und Kakaoerzeugnissen müssen außer                 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 müssen in deutscher Sprache,\nden in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 vorgeschriebenen            die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 und\nKenntlichmachungen folgende Angaben enthalten:               Satz 2 in einer Amtssprache der Europäischen Wirt-\n1. die in der Anlage vorgesehene Bezeichnung des             schaftsgemeinschaft erfolgen.\nErzeugnisses; bei Erzeugnissen nach Num-\n(4) Bei Pralinen und als Figuren ausgeformten\nmer 1.27 der Anlage ist daneben auf die Art der\nErzeugnissen, die lose an den Verbraucher abge-\nverwendeten Füllung hinzuweisen,\ngeben werden, sind die in Absatz 2 bezeichneten\n2. bei Erzeugnissen nach Nummer 1.10 bis 1.13, 1.16,         Angaben auf einem be1 der ausgestellten Ware auf-\n1.17, 1.21, 1.22, 1.29 und 1.31 der Anlage ferner die   zustellenden Schild anzubringen. Absatz 3 gilt ent-\nMenge der Kakaobestandteile, berechnet als               sprechend.\nKakaotrockenmasse, in Form des Hinweises\n§ 13\n,,Kakao: ... 1l./o mindestens\",\n(1) Die Bezeichnungen „Schokolade\" und „Milch-\n3. bei Erzeugnissen nach Nummer 1.27 und 1.28 der\nschokolade\" dürfen nur dann durch Aufschriften\nAnlage, die unter Verwendung von anderen\noder Bezeichnungen, die sich auf die Qualität be-\nSchokoladearten als Schokolade oder Schoko-\nziehen, ergänzt werden, wenn\nladeüberzugsmasse hergestellt wurden, zusätz-\nlich die Bezeichnung dieser Schokoladearten und          1. die. Schokolade mindestens 43 vom Hundert Ge-\n-sorten,                                                     samtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens\n26 vom Hundert Kakaobutter,\n4. die in § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Nr. 1 und § 9 Abs. 3\nvorgeschriebenen Angaben,                               2. die Milchschokolade nicht mehr als 50 vom Hun-\ndert Saccharose und mindestens 30 vom Hundert\n5. den Namen oder die Firma und die Anschrift oder\nGesamtkakaotrockenmasse sowie 18 vom Hun-\nden Sitz des Herstellers oder Verpackers oder\ndert Milchtrockenmasse, und zwar mindestens\neines Verkäufers, der sich in einem Mitgliedstaat\n4,5 vom Hundert Milchfett,\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nieder-\ngelassen hat,                                            enthält.\n6. das Gewicht, außer bei Erzeugnissen, deren Ge-               (2) Abweichend von Absatz 1 darf Schokolade\nwicht weniger als 50 Gramm beträgt; bei Erzeu-           nur dann als „halbbitter\" bezeichnet werden, wenn","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                       1763\nsie mindestens 50 vom Hundert Gesamtkakaotrok-           4. Kakao und Kakaoerzeugnisse, die unter Ver-\nkenmasse, und zwar mindestens 18 vom Hundert                wendung verdorbener Rohstoffe hergestellt wur-\nKakaobutter, enthält.                                       den,\n5. Kakao und Kakoerzeugnisse, denen Mono- oder\n§ 14\nDiglyzeride der natürlichen Fettsäuren zugesetzt\nGewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr ge-             sind,\nbracht werden:                                           6. Kakaobutter, die ranzig, dumpfig, schimmelig,\n1. Lebensmittel, die mit einer Kakao oder Kakao-            kratzend     oder    ekelerregend    riecht  oder\nerzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnung ver-             schmeckt,\nsehen sind, ohne der Begriffsbestimmung für das      7. Schokoladen, die mehr als 2,5 vom Hundert Was-\nbetreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 1 Abs. 3        ser enthalten, mit Ausnahme von Milchschoko-\nbleibt unberührt,                                       lade, Haushaltsmilchschokolade, Sahneschokolade\nund Magermilchschokolade,\n2. Lebensmittel, die infolge ihrer sinnlich wahr-\nnehmbaren Eigenschaften, insbesondere Aus-           8. Sahneschokolade, der Magermilchpulver (Trok-\nsehen, Geruch oder Geschmack, mit einem in der          kenmagermilch) zugesetzt wurde,\nAnlage aufgeführten Erzeugnis verwechselbar          9. Nußschokolade und Mandelschokolade, die Rück-\nsind; dies gilt nicht für                               stände aus der Olgewinnung enthält.\na) andere als in Nummer 1.9 bis 1.13 der Anlage\n§ 15\ngenannte pulverförmige kakaohaltige Mi-\nschungen, wenn die Worte „Kakao\", ,,Schoko-         Gewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Verkehr\nlade\" oder gleichsinnige Bezeichnungen, Hin-     gebracht werden:\nweise oder Aufmachungen, auch in Wortver-        1. Lebensmittel, die mit einer Bezeichnung, Angabe\nbindungen und Abbildungen, nicht auf der             oder Aufmachung versehen sind, die fälschlich\nPackung angebracht und die Bestandteile              den Eindruck erweckt, als ob es sich um ein in\nnach Art und Menge deutlich angegeben wer-           der Anlage aufgeführtes Erzeugnis handelt,\nden,                                             2. Kakao und Kakaoerzeugnisse, die mit einer Be-\nb) kakaohaltige Fettglasuren, die als solche be-         zeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen\nzeichnet sind, und mit kakaohaltiger Fettgla-        sind, die entgegen den Tatsachen auf eine be-\nsur überzogene Dauerbackwaren, Feinback-             sonders gute Beschaffenheit oder eine besonders\nwaren und Speiseeis, wenn sie mit dem Hin-           sorgfältige Art der Herstellung hinweist,\nweis „mit Fettglasur\" oder nach den für sie      3. Kakao und Kakaoerzeugnisse, die entgegen § 9\njeweils geltenden Regelungen kenntlich ge-           Abs. 3 Satz 2 einen Hinweis auf den Zusatz der\nmacht sind,                                          dort bezeichneten Lebensmittel enthalten,\nc) kakaohaltige Wasserglasuren und mit solchen       4. Kakaopulver, das als „fettreich\" oder gleichsin-\nGlasuren überzogene Erzeugnisse sowie Bon-           nig bezeichnet ist,\nbons, Dragees, Karamellen, Fondants und ähn-\n5. Schokolade oder Milchschokolade, die mit Auf-\nliche Erzeugnisse, auch wenn sie infolge der\nschriften oder Bezeichnungen, welche sich auf\nMitverwendung von Kakaomasse, Kakaopul-\ndie Qualität beziehen, versehen ist, wenn sie\nver, Schokolade, Schokoladepulver, anderen\nden Anforderungen des § 13 Abs. 1 nicht ent-\nKakaoerzeugnissen oder anderen braunfärben-\nspricht,\nden Lebensmitteln, wie Karamel und ge-\nbrannte Nüsse, schokoladeähnlich aussehen,       6. Schokolade, die als „halbbitter\" bezeichnet ist,\nwenn sie den Anforderungen des § 13 Abs. 2\nd) massive kühlschmeckende nicht figürliche              nicht entspricht,\nKonfektstücke ohne grobstückige Zusätze bis\n7. Haushaltsmilchschokolade, die mit der Bezeich-\nzu 20 Gramm Einzelgewicht aus - bezogen\nnung „milk chocolate\" versehen ist,\nauf das Gewicht des Fertigerzeugnisses -\nmindestens 5 vom Hundert Kakaopulver, auch       8. Zuckerwaren mit Schokoladeüberzug, die als\nstark entölt, gegebenenfalls Kakaomasse so-          Tafeln ausgeformt sind, ohne daß sie den für ge-\nwie anderen, die Beschaffenheit oder den Ge-         füllte Schokolade geltenden Bestimmungen ent-\nschmack beeinflussenden Zutaten, Zucker              sprechen,\nund überwiegend ungehärtetem Kokosfett           9. Zuckerwaren, die als . ,,schokoladeüberzogen\"\noder in ihrer Zusammensetzung ähnlichen              bezeichnet sind, ohne daß ihr Oberzug aus einem\nanderen Fetten hoher Schmelzwärme, deren            Erzeugnis nach Nummer 1.16, 1.17, 1.19 bis 1.22,\ncharakteristischer kühlender Effekt durch den       1.24 bis 1.26 oder 1.29 bis 1.31 der Anlage be-\nZusatz von z. B. Dextrose oder Menthol ge-          steht.\nsteigert werden kann, sofern diese Konfekt-                               § 16\nstücke unter der Bezeichnung „Eiskonfekt\" in\nden Verkehr gebracht werden,                       (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-\n3. Kakao und Kakaoerzeugnisse, die den Anforde-          sätzlich Lebensmittel entgegen einem Verbot des\nrungen dieser Verordnung an ihre Herstellung,         § 14 oder des § 15 gewerbsmäßig in den Verkehr\nZusammensetzung oder Beschaffenheit nicht ent-        bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung\nsprechen,                                            fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des","1764                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLebensmittel- und Bedarfsgcgenständegesetzes ord-              g) Runderlaß des Reichsministers des Innern\nnungswidrig.                                                      vom 20. Mai 1941 (MiBliV S. 976) - IV e\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\n1445/41 - 4221\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes               h) Runderlaß des Bundesministers des Innern\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          vom 25. Juli 1953 (GMBI. S. 309) - 4536\n1. entgegen § 11 Abs. 1 Kakaoerzeugnisse in Tafeln\n2334 V/53.\noder Riegeln mit nicht zulässigem Gewicht in                                      § 18\nden Verkehr bringt oder                                   Die Allgemeine Fremdstoff-Verordnung vom\n2. entgegen § 12 bei Kakao oder Kakaoerzeugnissen          19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt\ndie erforderlichen Angaben nicht oder nicht in         geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nder vorgeschriebenen Weise macht.                      16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird wie\nfolgt geändert:\n(3) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur\n1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Fleisch-\nGesamtreform des Lebensmittelrechts wird bestraft,\nerzeugnisse\" ein Komma und die Worte „Kakao\nwer vorsätzlich\nund Kakaoerzeugnisse eingefügt.\nII\n1. Kakao oder Kakaoerzeugnissen fremde Stoffe\n2. In § 2 Abs. 2 Nr. 13 werden die Worte „und\nüber die in § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 5 Abs. 2\nKakaoerzeugnissen\" gestrichen.\nfestgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter\nVerstoß gegen die in § 7 Abs. 2 festgesetzten                                     § 19\nReinheitsanforderungen zusetzt oder\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in\n2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 4 Satz 2       der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar\noder 3 Kakao oder Kakaoerzeugnisse, die er ge-         1972 (BundesgesetzbL I S. 85), zuletzt geändert durch\nwerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder           Artikel 6 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bun-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich          desgesetzbl. I S. 1281), wird wie folgt geändert:\nmacht.\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 14 werden die Worte „Kakao\nWer eine in Satz 1 bezeichnete :Handlung fahrlässig            und Kakaoerzeugnisse sowie\" gestrichen.\nbegeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des           2. § 2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\na) Absatz 2 Nr. 9 wird gestrichen.\nordnungswidrig.\n§ 17                                b) In Absatz 3 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz\ngestrichen.\nMit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer\nKraft:                                                         c) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n1. die Verordnung über Kakao und Kakaoerzeug-                     ,, 1. bei figürlichen Zuckerwaren, ausgenom-\nnisse vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 504),                 men Marzipanwaren, mit einem Einzelge-\nzuletzt geändert durch die Fertigpackungsver-                       wicht von mehr als 10 Gramm;\".\nordnung vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetz-\n§ 20\nblatt I S. 2000),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. die folgenden Runderlasse, soweit sie nicht schon\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfrüher außer Kraft getreten sind:\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-\na) Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mini-         setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nsters des Innern vom 18. März 1935 (MiBliV         auch im Land Berlin.\nS. 409) - IV b 4686/35\n§ 21\nb) Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mini-\nsters des Innern vom 22. Februar 1937 (MiBliV         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in\nS. 350)    IV b 749/37 --- 4221                    Kraft.\nc) Runderlaß des Reichsministers des Innern               (2) Kakao und Kakaoerzeugnisse, die den bisher\nvom 25. Juli 1938 (MiBliV S. 1278) - IV e          geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch\n2197/38 - 4221                                     bis zum 31. Dezember 1976 in den Verkehr gebracht\nd) Runderlaß des Reichsministers des Innern            werden.\nvom 31. Juli 1939 (MiBliV S. 1645) - IV c             (3) § 12 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 31. Juli 1978 mit\n5103/39 - 4235                                     der Maßgabe, daß bei Pralinen die zusätzliche Be-\ne) Runderlaß des Reichsministers des Innern            zeichnung der Schokoladeart und -sorte nur bei\nvom 18. Juni 1940 (MiBliV S. 1243) - IV e          Verwendung von Haushaltsschokolade, Haushalts-\n1662/40 - 4221                                     milchschokolade oder weißer Schokolade erforder-\nf) Runderlaß des Reichsministers des Innern           lich ist.\nvom 20. August 1940 (MiBliV S. 1722) - IV e           (4) § 13 Abs. 2 und § 15 Nr. 6 treten am 31. Juli\n2730/40 - 4221                                     1976 außer Kraft.\nBonn, den 30. Juni 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                      1765\nAnlage\nBezeichnungen und Begriffsbestimmungen\n1.1  Kakaobohnen                                                 und - vorbehaltlich der Definition von fett-\nfermentierte und getrocknete Samen              des         armem Kakaopulver - mindestens 20 Hundert-\nKakaobaumes (Theobroma cacao L.);                          teile Kakaobutter, bezogen auf das Gewicht\nder Trockenmasse, und höchstens 9 Hundert-\nteile Wasser enthält;\n1.2  Kak aok e rne\nKakaobohnen in geröstetem oder ungeröste-\ntem Zustand, nachdem sie gereinigt, geschält           1.9  fettarmes oder mage res Kak a o-\nund von den Keimwurzeln befreit worden sind                 pulver, fettarmer oder magerer\nund --- vorbehaltlich der Bestimmung des § 3                Kakao, stark entöltes Kakaopul-\nAbs. 3 der Vnordnung -- nicht mehr als                      ver, stark entölter Kakao\n5 Hunderttc~ile nicht entfernter Schalen oder\nKakaopulver mit einem Mindestgehalt an\nKeime und nicht mehr als 10 Hundertteile\nKakaobutter von 8 Hundertteilen, auf das Ge-\nAsche enthalten, bezogen auf das Gewicht der\nwicht der Trockenmasse bezogen;\nfettfreien Trockfmmasse;\n1.3 Kak aogrus                                             1.10 gezuckertes           Kakaopulver,        ge-\nTeile von Kakaobohnen, die die Form kleiner                 zuckerter Kakao, Schokoladepulver\nPartikel haben und beim Schälen und Entfer-                 durch Mischen von Kakaopulver und Sac-\nnen von Keimwurzeln abgesondert werden                      charose gewonnenes Erzeugnis mit einem\nund die einen auf das Gewicht der Trocken-                  Mindestgehalt an Kakaopulver von 32 Hun-\nmasse bezogenen Fettgehalt von mindestens                   dertteilen;\n20 Hundertteilen auf weisen;\n1.11  g e zuckerte s Haus h a 1 t s k a k a o p u 1 -\n1.4 Kakaomasse\nver,     gezuckerter      Haushaltska-\ndurch ein mechanisches Verfahren zu Kakao-                  kao, Haushaltsschokoladepulver\nmasse verarbeitete Kakaokerne, denen keine\nnatürlichen Fette entzogen worden sind;                     durch Mischen von Kakaopulver und Saccha-\nrose gewonnenes Erzeugnis mit einem Min-\ndestgehalt an Kakaopulver von 25 Hunderttei-\n1.5 Kak aop reßk u ch e n\nlen;\ndurch ein mechanisches Verfahren zu Kakao-\npreßkuchen verarbeitete Kakaokerne oder\nKakaomasse, die --- vorbehaltlich der Defini-         1.12 fettarmes oder mageres gezuckertes\ntion von fettarmen oder mageren Kakaopreß-                  Kakaopulver, fettarmer oder mage-\nkuchen - mindestens 20 Hundertteile Kakao-                  rer gezuckerter Kakao, stark ent-\nbutter, bezogen auf das Gewicht der Trocken-                öltes gezuckertes Kakaopulver, stark\nmasse, und höchstens 9 Hundertteile Wasser                  entölter gezuckerter Kakao\nenthalten;\ndurch Mischen von fettarmem oder magerem\nKakaopulver und Saccharose gewonnenes Er-\n1.6 fettarme          oder        magere       Kak a o -\nzeugnis mit einem Mindestgehalt an fettarmem\npreßkuchen, stark entölte Ka-\noder magerem Kakaopulver von 32 Hundert-\nkakaopreßkuchen\nteilen;\nKakaopreßkuchen mit einem Mindestgehalt an\nKakaobutter von 8 Hundertteilen, auf das Ge-\nwicht der Trockenmasse bezogen;                       1.13 fettarmes oder mageres gezuk-\nkertes         Haushaltskakaopulver,\nfettarmer oder magerer gezuk-\n1.7 Ex p e 11 er - Kakao preßkuchen\nkerter       Haushaltskakao,          stark\nKakaobohnen, Kakaogrus, auch mit Kakao-                     entöltes gezuckertes Haushalts-\nkernen oder Kakaopreßkuchen, die mit Expel-                 kakaopulver, stark entölter ge-\nlern zu Preßkuchen verarbeitet werden;                      zuckerter Haushaltskakao\ndurch Mischen von fettarmem oder magerem\n1.8 K a k a o p u 1 v e r , ,, K a k a o \"\nKakaopulver und Saccharose gewonnenes\ndurch hydraulisches Abpressen gewonnener                    Erzeugnis mit einem Mindestgehalt an fett-\nKakaopreßkuchen, der durch ein mechanisches                 armem oder magerem Kakaopulver von\nVerfahren zu Kakaopulver verarbeitet wurde                  25 Hundertteilen;","1766                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1.14 Kakaobutter                                                    Gehalt an Fetten aus   höchstens propor-\naus Kakaobohnen oder Teilen davon gewonne-                     Schalen und Keimen     tional dem natür-\nnes Fett, das folgenden Bestimmungen ent-                                             lichen Gehalt der\nspricht:                                                                              Kakaobohnen;\na) Kakaopreßbutter, Kakaobutter                    1.15 Kak a o fett\ndurch Abpressen aus einem oder mehreren              aus Kakaobohnen oder Teilen davon gewon-\nder folgenden Grundstoffe gewonnene                  nenes Fett, das die für die verschiedenen\nKakaobutter: Kakaokerne., Kakaomasse,                Arten Kakaobutter vorgeschriebenen Merk-\nKakaopreßkuchen, fettarme oder magere                male nicht aufweist;\nKakaopreßkuchen.\nSie weist folgende Merkmale auf:                1.16 Sc h ok o 1 ade\nGehalt an unverseif-                             aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver,\nbaren Stoffen                                    fettarmem oder magerem Kakaopulver und\n(mittels Petroläther    höchstens                Saccharose mit oder ohne Zusatz von Kakao-\nbestimmt)               0.,35 Hundertteile       butter hergestelltes Erzeugnis, das - vorbe-\nhaltlich der Definitionen von Schokoladestreu-\nGehalt an freier Fett-\nseln, Gianduja-Haselnußschokolade und Scho-\nsäure\nkoladeüberzugsmasse - mindestens 35 Hun-\n(in Oleinsäure aus-     höchstens\ndertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar\ngedrückt)               1,75 Hundertteile\nmindestens 14 Hundertteile entölte Kakao-\nb) Expeller-Kakaobutter                                 trockenmasse und mindestens 18 Hundertteile\nKakaobutter, die mit Expellern aus Kakao-            Kakaobutter, enthält; die Anteile werden nach\nbohnen oder einer Mischung von Kakao-                Abzug des Gewichts der in den §§ 5, 6, 9\nbohnen und Kakaokernen, Kakaomasse,                  und 10 der Verordnung vorgesehenen Zusätze\nKakaopreßkuchen oder fettarmen Kakao-                berechnet;\npreßkuchen gewonnen wird.\nSie weist folgende Merkmale auf:                1.17 Haushaltsschokolade\nGehalt an unverseif-                             aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver,\nbaren Stoffen                                    fettarmem oder magerem Kakaopulver und\n(mittels Petroläther    höchstens                Saccharose mit oder ohne Zusatz von Kakao-\nbestimmt)               0,50 Hundertteile        butter hergestelltes Erzeugnis, das mindestens\n30 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse,\nGehalt an freier Fett-\nund zwar mindestens 12 Hundertteile entölte\nsäure\nKakaotrockenmasse und mindestens 18 Hun-\n(in Oleinsäure aus-     höchstens\ndertteile Kakaobutter, enthält; die Anteile wer-\ngedrückt}               1,75 Hundertteile\nden nach Abzug des Gewichts der in den §§ 5,\nc) raffinierte Kakaobutter                              6, 9 und 10 der Verordnung vorgesehenen Zu-\ndurch Abpressen, mittels Expellern, durch            sätze berechnet;\nExtraktion mit Hilfe eines Lösungsmittels\noder durch eine Kombination dieser Verfah-\n1.18 Sc h ok o 1 ade streu s e 1 oder\nren aus einem oder mehreren der folgenden\nSchokoladeflocken\nGrundstoffe gewonnene Kakaobutter: Ka-\nkaobohnen, Kakaokerne, Kakaogrus, Ka- ·              Schokolade in Form von Streuseln oder Flok-\nkaomasse, Kakaopreßkuchen, fettarme oder             ken mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakao-\nmagere Kakaopreßkuchen, Expeller-Ka-                 trockenmasse von 32 Hundertteilen und an\nkaopreßkuchen; diese Kakaobutter muß ge-             Kakaobutter von 12 Hundertteilen;\nmäß § 4 Abs. 2 der Verordnung raffiniert\nwerden; wird Kakaofett, das entweder vom\n1.19 G i an du ja (oder eine von „ G i an -\nHersteller der „raffinierten Kakaobutter\"\nduja\" abgeleitete Bezeichnung)\nselbst oder von einem anderen Hersteller\n-Haselnußschokolade\nerzeugt worden ist, als Zwischengrundstoff\nverwandt, so muß es aus den obengenann-              Erzeugnis, das aus Schokolade hergestellt\nten Grundstoffen gewonnen worden sein.               wird, deren Mindestgehalt an Gesamtkakao-\ntrockenmasse 32 Hundertteile und an entölter\nSie muß folgende Merkmale aufweisen:\nKakaotrockenmasse 8 Hundertteile beträgt,\nGehalt an unverseif-                             und das ferner mindestens 20 Hundertteile und\nbaren Stoffen                                    höchstens 40 Hundertteile fein gemahlene\n(mittels Petroläther    höchstens                Haselnüsse enthält. Außerdem ist der Zusatz\nbestimmt)               0,50 Hundertteile        von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüs-\nGehalt an freier Fett-                           sen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das\nsäure                                            Gewicht dieser Zusätze einschließlich der ge-\n(in Oleinsäure aus-     höchstens                mahlenen Haselnüsse 60 Hundertteile des\ngedrückt)               1,75 Hundertteile        Gewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt;","Nr. 76 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                                 1767\n1.20 S c h o k o l a d e ü b e r z u g s m a s s e ,                   aus den oben\nKuvertüre                                                         genannten\nSchokolade, deren Mindestgehalt an Kakao-                         Bestandtei-\nbutter 31 Hundert.teile und an entölter Kakao-                    len gewon-\nlrockenmasse 2,5 1-lundertteile beträgt; falls                    nene Ge-\ndie Schokoladeüber:t.ugsmasse als „dunkle                         samtmilch-\nSchokoladeüberzugsmasse\" bezeichnet wird,                         trocken-\nmasse             mindestens 20       Hundertteile\nenthält sie mindestens 31 Hundert.teile Kakao-\nbutter und 16 Hundert.teile entölte Kakao-                        Milchfett         mindestens 5        Hundertteile\nlrockenmasse;                                                     Gesamtfett        mindestens 25       Hundertteile\nSaccharose        höchstens 55        Hundertteile,\nwobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts\n1.21 Mi 1 c h s c h ok o l a d e                                   der in den §§ 5, 6, 9 und 10 der Verordnung\nvorgesehenen Zusätze berechnet werden;\naus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver,\nfettarmem oder mc1gerem Kakaopulver, Sac-\ncharose und Milch, Sahne, Trockenmilcher-                1.23 M i 1 c h s c h o k o 1 a d e s t r e u s e 1 o d e r\nzeugnissen aus diesen Erzeugnissen oder Kon-                  Milchschokoladeflocken\ndensmilcherzeugnissen mit oder ohne Zusatz                    Milchschokolade in Form von Streuseln oder\nvon Kakaobutter, Milchfell oder Butter herge-                 Flocken, deren nachstehend aufgeführte Merk-\nstelltes Erzeugnis, das             vorbehaltlich der         male von den in Nummer 1.21 genannten\nDefinitionen von Milchschokoladestreuseln,                    Merkmalen abweichen:\nGianduja-1 Iasr)lnußmi lchschokolc1de und Milch-                  Gesamtkakao-\nschokoladeüberzugsnrnsse --- folgende Merk-\ntrockenmasse mindestens          20 Hundertteile\nmale aufweist:\naus den unter\nGesc1mt-                                                      Nummer 1.21\nkakaol rockcn-                                                genannten Be-\nmasse             mindestens     25   Hundertteile            standteilen\nfettfreie                                                     gewonnene\nKakaotrocken-                                                 Gesamtmilch-\nmasse             mindestens      2,5 Hundertteile            trockenmasse mindestens          12   Hundertteile\naus den oben                                                  Milchfett         mindestens      3   Hundertteile\ngenannten                                                     Gesamtfett        mindestens     12   Hundertteile\nBestandtei-                                                   Saccharose       höchstens       66   Hundertteile;\nlen gewon-\nnene Ge-\n1.24 G i a n d u j a ( o d e r e i n e v o n „ G i a n -\nsamtmilch-\nduja\" abgeleitete Bezeichnung)\ntrocken-\n- Haselnußmilchschokolade\nmasse             mindestens     14   Hundertteile\nMilchfett         mindestens      3,5 Hundertteile        Erzeugnis, das aus Milchschokolade, deren\nMindestgehalt an Gesamtmilchtrockenmasse\nGesamtfett        mindestens     25   Hundertteile\n10 Hundertteile beträgt, hergestellt wird und\nSaccharose        höchstens      55   Hundertteile,       das auf 100 Gramm mindestens 15 Hundert-\nwobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts                   teile und höchstens 40 Hundertteile gemahlene\nder in den §§ 5, 6, 9 und 10 der Verordnung                   Haselnüsse enthält; außerdem ist der Zusatz\nvorgesehenen Zusätze berechnet werden;                        von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüs-\nsen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das\nGewicht dieser-Zusätze einschließlich der ge-\nmahlenen Haselnüsse 60 Gewichtshundertteile\n1.22 H a u s h a l t s m i 1 c h s c h o k o 1 a d e\nnicht übersteigt;\naus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver,\nfettarmem oder magerem Kakaopulver, Sac-                 1.25 M i l c h s c h o k o 1 a d e ü b e r z u g s m a s s e\ncharose und Milch, Sahne, Trockenmilcher-\nzeugnissen aus diesen Erzeugnissen oder Kon-                  Milchschokolade mit einem Mindestgehalt an\ndensmilcherzeugnissen mit oder ohne Zusatz                    Fetten von 31 Hundertteilen;\nvon Kakaobutter, Milchfett oder Butter herge-\nstelltes Erzeugnis, das folgende Merkmale auf-           1.26 w e i ß e S c h o k o 1 a d e\nweist:                                                        Erzeugnis, das aus Kakaobutter, Saccharose\nGesamt-                                                   und Milch, Sahne, Trockenmilcherzeugnissen\nkakaotrocken-                                             aus diesen Erzeugnissen oder Kondensmilch-\nmasse             mindestens 20 Hundertteile              erzeugnissen mit oder ohne Zusatz von Milch-\nfettfreie                                                 fett oder Butter hergestellt wird, frei von Farb-\nKakaotrok-                                                stoffen ist und folgende Merkmale aufweist:\nkenmasse          mindestens 2,5 Hundertteile             -   Kakaobutter       mindestens 20        Hundertteile","1768                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\naus den oben                                                 soweit die Schokoladeerzeugnisse minde-\ngenannten                                                    stens 25 Hundertteile, bezogen auf das Ge-\nBestandtei-                                                  samtgewicht des Erzeugnisses, darstellen;\nlen gewon-\nnene Ge-\nsamtmilch-                                          1.29 S a h n e s c h o k o 1 a d e\ntrocken-                                                 (Rahmschokolade)\nmasse            mindestens 14 Hundertteile              aus Kakaomasse, Saccharose und Sahne oder\nMilchfett        mindestens 3,5 Hundertteile             Sahnepulver mit oder ohne Zusatz von Kakao-\n-   Saccharose       höchstens 55 Hundertteile,              butter, Milchfett, Vollmilch, Vollmilchpul ver\noder Kondensmilcherzeugnissen hergestelltes\nwobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts\nErzeugnis, das folgende Merkmale aufweist:\nder in den §§ 5, 6, 9 und 10 der Verordnung\nvorgesehenen Zusätze berechnet werden;                           Gesamt-          mindestens 25 Hundertteile;\nkakaotrocken- bei Mitverwendung von\nmasse            Kakaobutter muß der Anteil\n1.27 g e f ü 11 t e S c h o k o 1 a d e                                                an Kakaotrockenmasse\nmindestens 10 Hundertteile\nunbeschadet der Bestimmungen für das als\nbetragen\nFüllung verwendete Erzeugnis: gefülltes Er-\naus den oben\nzeugnis, mit Ausnahme von feinen Backwaren,\ngenannten\ndessen Außenschicht aus Schokolade, Haus-\nBestandteilen\nhaltsschokolade,        Gianduja-Haselnußschoko-\ngewonnene\nlade, Schokoladeüberzugsmasse, Milchschoko-\nGesamtmilch-\nlade, Haushaltsmilchschokolade, Gianduja-\ntrockenmasse mindestens 14 Hundertteile\nHaselnußmilchschokolade, Milchschokolade-\nüberzugsmasse oder weißer Schokolade be-                         Milchfett        mindestens 5,5 Hundertteile\nsteht und mindestens 25 Hundertteile, bezogen                -   Saccharose       höchstens 60 Hundertteile,\nauf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, dar-                wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts\nstellt;                                                     der in den §§ 5, 6, 9 und 10 der Verordnung\nvorgesehenen Zusätze berechnet werden;\n1.28 P r a 1 i n e\nErzeugnis in mundgerechter Größe, das aus               1.30 S a h n e s c h o k o l a d e ü b e r z u g s m a s s e\nfolgendem besteht:                                          Sahneschokolade mit einem Mindestgehalt an\n-   aus gefüllter Schokolade oder                           Fetten von 35 Hundertteilen;\naus aufeinandergelegten Schichten aus\nSchokolade, Haushaltsschokolade, Giandu-           1.31 M a g e r m i 1 c h s c h ok o l ad e ( S c h ok o -\nj a-Haselnußschokolade,        Schokoladeüber-          lade mit Zusatz von entrahmter\nzugsmasse, Milchschokolade, Haushalts-                  Milch)\nmilchschokolade, Gianduj a-Haselnußmilch-\nschokolade, Milchschokoladeüberzugsmas-                 aus Kakaomasse, Saccharose und Magermilch\nse oder weißer Schokolade und Schichten                 oder Magermilchpulver mit oder ohne Zusatz\naus anderen Lebensmitteln, soweit die                   von Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis, das\nSchichten der Schokoladeerzeugnisse zu-                 folgende Merkmale aufweist:\nmindest teilweise klar sichtbar sind und                    Gesamt-           mindestens 25 Hundertteile;\nmindestens 25 Hundertteile, bezogen auf                     kakaotrocken- bei Mitverwendung von\ndas Gesamtgewicht des Erzeugnisses, dar-                    masse             Kakaobutter muß der Anteil\nstellen oder                                                                  an Kakaotrockenmasse\naus einem Gemisch aus Schokolade, Haus-                                       mindestens 10 Hundertteile\nhaltsschokolade, Schokoladeüberzugsmas-                                       betragen\nse, Milchschokolade, Haushaltsmilchscho-                 - fettfreie\nkolade      oder Milchschokoladeüberzugs-                    Milch trocken-\nmasse und anderen Lebensmitteln mit Aus-                     masse          mindestens 12,5 Hundertteile\nnahme                                                   - Saccharose höchstens 60                Hundertteile,\n=--= von Mehl und Stärke,                               wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts\n== anderer Fette als Kakaobutter und Milch-             der in den §§ 5, 6, 9 und 10 der Verordnung\nfett,                                              vorgesehenen Zusätze berechnet werden."]}