{"id":"bgbl1-1975-76-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":76,"date":"1975-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/76#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_76.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustVO)","law_date":"1975-06-16T00:00:00Z","page":1754,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1754                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Ubertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter\nfür den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(HZAZustVO)\nVom 16. Juni 1975\nAuf Grund dl~s § 12 Abs. 3 des Finanzverwal-               e) die Uberwachung der allgemein zugelassenen\ntungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des                   Steuerbürgen;\nFinanzanpassungsgesetws vom 30. August 1971               2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch           zirks Bremen für die Bewilligung und den Wider-\nArtikel 5 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die\nvorn 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird\nVerwaltung der Sicherheiten dafür;\nverordnet:\n3. die Zuständigkeit der anderen Hauptzollämter\n§ 1                                des Oberfinanzbezirks Bremen und der Haupt-\nzollämter Emden, Lüneburg, Nordhorn, Olden-\nOberfinanzbezirk Bremen                      burg und Osnabrück, Oberfinanzbezirk Hanno-\n(1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden               ver, für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen\nübertragen die Zuständigkeiten                                und die Festsetzung und Auszahlung der Tabak-\nsteuererleichterung für kleinere Betriebe.\n1. der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen-\nOst für die Zulassung von Zollhilfspersonen zur          (4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden über-\n_Mitwirkung im Zolldienst;                            tragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Ol-\ndenburg, Oberfinanzbezirk Hannover, für\n2. des Hauptzollamts Bremen-Nord für die Erteilung\nunverbindlicher Zolltarifauskünfte;                   1. die Grenzaufsicht zu Lande am rechten Weser-\nufer vom Nordrand der Gemeinde Sandstedt bis\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nzur südlichen Stadtgrenze Bremerhavens und von\nzirks Bremen für die Erteilung von Auskünften\nder nördlichen Stadtgrenze Bremerhavens längs\nüber Durchschnittspreise für Tapiokaerzeugnisse.\nder Seezollgrenze bis zur Linie Mündung des Ox-\n(2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden über-              stedter Baches-Hohe Lieth,\ntragen die Zuständigkeiten                                2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandsted-\n1. des Hauptzollamts Bremen-Ost für                           ter Sielhafen bis zur Seezollgrenze und auf der\na) die Eingangs- und Ausgangsabfertigung von              Außenweser die seeseitige Uberwachung des\nSchiffen außerhalb der Offnungszeiten der             Landgebietes auf dem linken Weserufer bis\nZollstellen,                                          Langlütjen-Unterfeuer, auf dem rechten Weser-\nufer bis zum Wremertief.\nb) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung\nvon Betriebsstoffen auf Schiffen, ausgenom-\nmen benzingetriebene Wasserfahrzeuge mit                                    §2\nLiegeplatz im Bezirk des Hauptzollamts Bre-                     Oberfinanzbezirk Düsseldorf\nmen-Ost;\nDem Hauptzollamt Düsseldorf wird die Zuständig-\n2. des Hauptzollamts Oldenburg, Oberfinanzbezirk\nkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nHannover, für\nzirks Düsseldorf für die Bewilligung und den Wi-\na) die Grenzaufsicht zu Lande am rechten     We-      derruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die\nserufer von der nördlichen Stadtgrenze   Bre-     Verwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.\nmens bis einschließlich Sandstedt,\nb) die Grenzaufsicht auf der Weser von         der                              §3\nnördlichen Stadtgrenze Bremens bis        zum\nSandstedter Sielhafen.                                      Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main\n(3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden über-              (1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Gut-\ntragen die Zuständigkeiten                                leutstraße werden übertragen die Zuständigkeiten\n1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bre-           1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nmen-Nord für                                              zirks Frankfurt am Main für die Bewilligung und\na) Zwangsvollstreckungen,                                 den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs\nb) die Zulassung des Zollzeichens 2 für Schiffe           und die Verwaltung der Sicherheiten dafür;\nmit Heimathafen Bremen,                           2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Domplatz\nc) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem             und Frankfurt am Main-Flughafen für die Uber-\nScheck,                                               wachung der allgemein zugelassenen Steuer-bür-\nd) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschafts-           gen.\nleistung nach Artikel 30 und 31 der Verord-          (2) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständig-\nnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom                keit des Hauptzollamts Fulda für die nach § 4\n18. März 1969 über das gemeinschaftliche          Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung\nVersand verfahren,                                vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439) der Zoll-","Nr. 76 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                          1755\nverwaltung obliegenden Aufuaben in dem Teil des              e) die Erteilung von Auskünften über außertarif-\nBezirks des Hauptzollamts Fulda übertragen, der                   liche Zollfreiheit und Umstände für die Be-\nwie folgt begrenzt wird:                                          messung des Zollwertes;\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen dem Wer-          2. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Ham-\nra-Meißner-Kreis und dem Landkreis Hersfeld-             burg-Harburg und Hamburg-St. Annen für\nRotenburg.                                               a) die Dberwachung der allgemein zugelassenen\n2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des                   Steuer bürgen,\nGrenzbezirks zur Deulschc~n Demokratischen Re-           b) die Erteilung von Verschlußanerkenntnissen\npublik (Zweite Verordnung zur Durchführung der                für Straßenfahrzeuge und Behälter zur Beför-\nlnterzonenühcnvachungsverordnung vom 6. Sep-                  derung von Waren unter Zollverschluß,\ntember 1951, --- BundC'si:lfi:1.eiger Nr. 183 vom        c) die Erteilung der Bescheinigung, daß ein Stra-\n21. September 1951 ---).                                      ßengütertransportmittel   im   Berlinverkehr\n3. Im Süden durch folr;cnde Linie:                                nicht verschlußsicher hergerichtet werden\nVon der Grenze zur Deutsclwn Demokratischen                   kann,\nRepublik --- eo. 550 m ssw des Punktes 287,4 -           d) die Zulassung von Erleichterungen bei der\netwa 200 rn in nmv Richtung entlan9 des ·weges                Zollbehandlung von Rückwaren im Verkehr\nbis zur Waldecke, von dort in westlicher Rich-                zwischen dem Freihafen Hamburg und dem\ntung bis zur Brücke über die Autobahn Bad Hers-               Zollgebiet und bei der vorübergehenden Ver-\nfeld-Obersuhl (Punkt 377,7), ·weiter entlang der              wendung von Waren, die ständig im Freiha-\nAutobahn in westlicher Richtung zur Erhebung                  fen und nur vorübergehend im Zollgebiet ge-\n„Toter Mann\" bis zur westlichen Begrenzung des                braucht werden.\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-           (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Grenze werden\npublik.                                              übertragen die Zuständigkeiten\n4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-         1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nkratischen Republik.                                     zirks Hamburg und - hinsichtlich des Südufers\nder Elbe - des Hauptzollamts Lüneburg, Ober-\n§4                                finanzbezirk Hannover, für die Grenzaufsicht;\nOberfinanzbezirk Freiburg                 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nzirks Hamburg für die Zulassung von Lotsen als\n(1) Dem Ifouptzollamt Freiburg wird die Zustän-           Zollhilfspersonen zur Mitwirkung im Zolldienst;\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-\nbezirks Freiburg für die Bewilligung und den Wi-         3. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Ham-\nderruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die               burg-St. Annen für die Erteilung von Zulassun-\nVerwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.                gen zum Führen -des Zollzeichens 2.\n(2) Dem Hauptzollamt Kehl wüd die Zuständig-             (3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden\nkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-        übertragen die Zuständigkeiten\nzirks Freiburg und des Hauptzollamts Ulm, Oberfi-        1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nnanzbezirks Stuttgart, für die Ausgabe der Tabak-            zirks Hamburg für die Verwaltung von Fund-\nsteuerzeichen und die Festsetzung und Auszahlung             sachen;\nder Tabaksteuererleichterung für kleinere Betriebe       2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nübertragen.                                                  zirks Hamburg für Zwangsvollstreckungen und\ndie Verwertung beweglicher Sachen.\n§ s\n(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen wer-\nOberfinanzbezirk Hamburg                  den übertragen die Zuständigkeiten\n(1) Dem Hauptzollamt Hamlmrg-Ericus werden            1. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-\nübertragen                                                   Harburg -       ausgenommen Cuxhaven -         und\n1. die Zuständigkeiten <ler anderen Hauptzollämter           Hamburg-Waltershof für die Bewilligung und\ndes Oberfinanzbezirks Hamburg für                        Dberwachung der bleibenden Zollgutverwendung\nvon Betriebsstoffen auf Schiffen;\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-\nden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung         2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Er-\nder Sicherheiten,                                     teilung der Bewilligung an Unternehmen, Güter-\ntransportmittel iin Berlinverkehr selbst mit amt-\nb) die Zuli:1ssung zur Zahlung mit begünstigtem\nlich zugelassenen Verschlüssen zu versehen;\nScheck,\nc) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschafts-      3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nleistung nach Artikel 30 und 31 der Verord-           zirks Hamburg und der Hauptzollämter des Ober-\nnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom                   finanzbezirks Kiel für die Ausgabe von Tabak-\n18. März 1969 über das gemeinschaftliche              steuerzeichen und die Festsetzung und Auszah-\nV crsandverfahren,                                    lung der Tabaksteuererleichterungen für kleinere\nBetriebe.\nd) die Zulassung von Zollhilfspersonen für die\nMitwirkung im Zolldienst, ausgenommen Lot-           (5) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wird\nsen,                                             die Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-","1756                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nHarburg und Hamburg-St. Annen für die Erteilung           Höhenpunkt 56,7 bis zum Höhenpunkt 57,0; von\nvon Bescheinigungen darüber, daß ein Binnenschiff          hier geradlinig weiter in nordwestlicher Richtung\nim Berlinverkehr nicht verschlußsicher hergerichtet       bis zum Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen\nwerden kann, übertragen.                                  dem Regierungsbezirk Lüneburg und dem Ver-\nwaltungsbezirk Braunschweig mit der westlichen\nBegrenzung des Grenzbezirks zur Deutschen De-\n§6                                mokratischen Republik.\nOberfinanzbezirk Hannover                2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-\n(1) Dem Hauptzollamt Hannover wird die Zustän-          publik.\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-     3. Im Süden durch die Grenze zwischen den Bezir-\nbezirks Hannover für die Bewilligung und den Wi-           ken der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte und\nderruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die             Hildesheim.\nVerwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.\n4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-\n(2) Dem Hauptzollamt Lüneburg werden die Zu-            kratischen Republik.\nständigkeiten des Hauptzollamts Uelzen für die\n(4) Dem Hauptzollamt Uelzen wird die Zuständig-\nnach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der Inter-\nzonenüberwachungsverordnung der Zollverwaltung         keit des Hauptzollamts Braunschweig-Mitte für die\nnach§ 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverord-\nobliegenden Aufgaben sowie die zollamtliche Be-\nhandlung des Warenverkehrs über die Grenze zur         nung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in\nDeutschen Demokratischen Republik in dem Teil          dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Braun-\nschweig-Mitte übertragen, der wie folgt begrenzt\ndes Bezirks des Hauptzollamts Uelzen übertragen,\nder wie folgt begrenzt wird:                           wird:\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezir-\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Be-\nken der Hauptzollämter Uelzen und Braun-\nzirken der Hauptzollämter Lüneburg und Uelzen.\nschweig-Mitte.\n2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des        2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-          Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-\npublik (Zweite Verordnung zur Durchführung der         publik.\nInterzonenüberwachungsverordnung).\n3. Im Süden durch folgende Linie:\n3. Im Süden durch folgende Linie:\nVom Schnittpunkt des Mittellandkanals mit der\nSchnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demo-            Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik\nkratischen Republik mit dem zwischen dem Ort           ca. 550 m auf dem nördlichen Kanalufer verlau-\nZießau (Deutsche Demokratische Republik) und           fend bis zu einem ca. 100 m ostwärts Kanalkilo-\ndem Ortsteil Schletau der Gemeinde Lemgo füh-          meter 258 in nordwestlicher Richtung abzweigen-\nrenden Weg, in westnordwestlicher Richtung             den Weg; auf diesem Weg weiter über den Hö-\nüber den Höhenpunkt 21,0 bis zur Straße Schle-         henpunkt 56,7 bis zum Höhenpunkt 57,0; von hier\ntau-Lomitz (Gemeinde Prezelle), von hier gerad-        geradlinig weiter in nordwestlicher Richtung bis\nlinig weiter in nordwestlicher Richtung am             zum Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen\nWestrand des Ortsteiles Lanze der Gemeinde             dem Regierungsbezirk Lüneburg und dem Ver-\nPrezelle vorbei bis zur westlichen Begrenzung          waltungsbezirk Braunschweig mit der westlichen\ndes Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen          Begrenzung des Grenzbezirks zur Deutschen De-\nRepublik.                                              mokratischen Republik.\n4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-       4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-\nkratischen Republik.                                   kratischen Republik.\n(3) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Ost wird die         (5) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Ost wird die\nZuständigkeit des Hauptzollamts Braunschweig-          Zuständigkeit des Hauptzollamts Hildesheim, für\nMitte für die nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und         die nach § 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungs-\nAbs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung der        verordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufga-\nZollverwaltung obliegenden Aufgaben sowie die          ben in dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Hil-\nzollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über         desheim übertragen, der wie folgt begrenzt wird:\ndie Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik\nin dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Braun-       1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Be-\nschweig-Mitte übertragen, der wie folgt begrenzt           zirken der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte\nwird:                                                     und Hildesheim.\n1. Im Norden durch folgende Linie:                     2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen\nVom Schnittpunkt des Mittellandkanals mit der          Republik.\nGrenze zur Deutschen Demokratischen Republik\nca. 550 m auf dem nördlichen Kanalufer verlau-      3. Im Süden durch folgende Linie:\nfend bis zu einem ca. 100 m ostwärts Kanalkilo-       Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen\nmeter 258 in nordwestlicher Richtung abzweigen-        Republik in Höhe des Gitterkopfes in westlicher\nden Weg, auf diesem Weg weiter über den                Richtung über den Höhenpunkt 665,1 bis zum","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                        1757\nBohl weg, diesem über die Höhenpunkte 652,5,      Kiel für die Verwaltung der Biersteuer, die Bewilli-\n600,3, 587,0 und 607,0 folgend bis zur Einmün-    gung und den Widerruf des laufenden Zahlungsauf-\ndung in die Bundesstraße 4; von hier geradlinig   schubs und die Verwaltung der Sicherheiten dafür\nweiter in westlicher Richtung über die Einmün-    übertragen.\ndung der Kalbe in den Okerstausee bis zur west-\nlichen Begrenzung des Grenzbezirks zur Deut-                                  §9\nschen Demokratischen Republik am Westufer des\nOkerstausees.                                                     Oberfinanzbezirk Koblenz\n4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-         Dem Hauptzollamt Koblenz wird die Zuständig-\nkratischen Republik.                              keit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\n(6) Dem Hauptzollamt Göttingen wird die Zustän-    zirks Koblenz für die Bewilligung und den Widerruf\ndigkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach     des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwal-\n§ 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung\ntung der Sicherheiten dafür übertragen.\nder Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in dem\nTeil des Bezirks des Hauptzollamts Hildesheim                                    § 10\nübertragen, der wie folgt begrenzt wird:\nOberfinanzbezirk Köln\n1. Im Norden durch folgende Linie:\n(1) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden über-\nVon der Grenze zur Deutschen Demokratischen\ntragen die Zuständigkeiten\nRepublik in Höhe des Gitterkopfes in westlicher\nRichtung über den Höhenpunkt 665,1 bis zum        1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nBohlweg, diesem über die Höhenpunkte 652,5,           zirks Köln für die Bewilligung und den Widerruf\n600,3, 587,0 und 607,0 folgend bis zur Einmün-        des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver-\ndung in die Bundesstraße 4; von hier geradlinig       waltung der Sicherheiten dafür;\nweiter in westlicher Richtung über die Einmün-    2. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für die Durch-\ndung der Kalbe in den Okerstausee bis zur west-       führung des Mineralölsteuergesetzes hinsichtlich\nlichen Begrenzung des Grenzbezirks zur Deut-          der Verteilung und Verwendung von Schweröl\nschen Demokratischen Republik am Westufer des         zum Verheizen (§ 8 Abs. 2 des Mineralölsteuer-\nOkerstausees.                                         gesetzes).\n2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des          (2) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord wird die Zu-\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-     ständigkeit des Hauptzollamts Aachen-Süd für die\npublik.                                           Durchführung des Mineralölsteuergesetzes hinsicht-\n3. Im Süden durch die Grenze zwischen den Bezir-      lich der Verteilung und Verwendung von Schweröl\nken der Hauptzollämter Hildesheim und Göttin-     zum Verheizen (§ 8 Abs. 2 des Mineralölsteuerge-\ngen.                                              setzes) übertragen.\n4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-\n(3) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd wird die Zu-\nkratischen Republik.\nständigkeit der Hauptzollämter Aachen-Nord und\n§7                          Heinsberg für Zwangsvollstreckungen übertragen.\nOberfinanzbezirk Karlsruhe\n§ 11\n(1) Dem Hauptzollamt Karlsruhe wird die Zustän-\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-                    Oberfinanzbezirk München\nbezirks Karlsruhe für die Bewilligung und den Wi-        (1) Dem Hauptzollamt München-Schwanthaler-\nderruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die        straße werden übertragen die Zuständigkeiten\nVerwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.\n1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes\n(2) Dem Hauptzollamt Mannheim wird die Zustän-         für die Gewährung der Abgabenvergütung bei\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-         Lieferung von Dieselkraftstoff aus Beständen der\nbezirks Karlsruhe, der Hauptzollämter Darmstadt,          Deutschen Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeu-\nFrankfurt am Main-Domplatz, Frankfurt am Main-             gen der amerikanischen Streitkräfte;\nFlughafen, Frankfurt am Main-Gutleutstraße und\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nWiesbaden, Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main,\nder Hauptzollämter Kaiserslautern, Landau, Lud-            zirks München für\nwigshafen und Mainz, Oberfinanzbezirk Koblenz,             a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-\nsowie des Hauptzollamts Heilbronn, Oberfinanzbe-               den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung\nzirk Stuttgart, für die Ausgabe der Tabaksteuer-               der Sicherheiten dafür,\nzeichen und die Festsetzung und Auszahlung der             b) die Ausgabe der Tabaksteuerzeichen und die\nTabaksteuererleichterung für kleinere Betriebe                 Festsetzung und Auszahlung der Tabaksteuer-\nübertragen.                                                    erleichterung für kleinere Betriebe.\n§8                              (2) Dem Hauptzollamt München-Landsberger\nStraße wird die Zuständigkeit des Hauptzollamts\nOberfinanzbezirk Kiel\nMünchen-Schwanthalerstraße für die zollamtliche\nDem Hauptzollamt Kiel wird die Zuständigkeit       Behandlung des Warenverkehrs über die Grenze in\nder anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks      den Lana.kreisen Starnberg und Fürstenfeldbruck,","1758                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nim westlich der Isar liegenden Teil der kreisfreien                                § 15\nSl.adt München und in den Gemeinden Pullach im\nOberfinanzbezirk Stuttgart\nh;_irtul, Neuried, Pl<mc:qq und Gräfelfing übertra-\n9t'n.                                                       (1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden über-\ntragen die Zuständigkeiten\n§ 12                           1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nzirks Stuttgart für\nOberfinanzbezirk Münster\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-\n(1) Dem Hauptzollamt Münster wird die Zustän-                 den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-               der Sicherheiten dafür,\nbE:zirks Münster für die Bewilligung und den Wi-            b) die Uberwachung der allgemein zugelassenen\nderruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die                   Steuerbürgen;\nVerwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.\n2. des Hauptzollamts Stuttgart-West für Zwangs-\n(2) Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zustän-          vollstreckungen.\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-         (2)   Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden\nbezirks Münster, der Hauptzollämter des Oberfi-         übertragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts\nnanzbezirks Düsseldorf, der Hauptzollämter des          Stuttgart-Ost für die Wahrnehmung\nOberfinanzbezirks Köln, der Hauptzollämter Fulda,\n1. der zollamtlichen Uberwachung des Warenver-\nGießen und Kassel, Oberfinanzbezirk Frankfurt am\nMain, und der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte,            kehrs über die Grenze in dem Teil des Stadtkrei-\nGöttingen und Hildesheim, Oberfinanzbezirk Han-             ses Stuttgart, der zum Bezirk des Hauptzollamts\nStuttgart-Ost gehört, mit Ausnahme der Stadtbe-\nnover, für die Ausgabe der Tabaksteuerzeichen und\ndie Festsetzung und Auszahlung der Tabaksteuerer-           zirke Bad Cannstatt, Hedelfingen, Hafen, Mühl-\nhausen, Münster, Obertürkheim, Rohracker, Ro-\nleichterung für kleinere Betriebe übertragen.\ntenberg, Uhlbach, Untertürkheim und Wangen;\n2. der Zollaufsicht auch in den Stadtbezirken, die in\n§ 13                               Nummer 1 ausgenommen sind, sowie in dem Teil\ndes Landkreises Eßlingen, der zum Bezirk des\nOberfinanzbezirk Nürnberg\nHauptzollamts Stuttgart-Ost gehört.\n(1) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth wird die            (3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit\nZuständigkeit der anderen Hauptzollämter des            des Hauptzollamts Augsburg, Oberfinanzbezirk\nOberfinanzbezirks Nürnberg für die Bewilligung          München, für die zollamtliche Behandlung des Wa-\nund den Widerruf des lauf enden Zahlungsaufschubs       renverkehrs über die Grenze in folgendem Teil des\nund die Verwaltung der Sicherheiten dafür über-         Bezirks des Hauptzollamts Augsburg übertragen:\ntragen.\nLandkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Unter-\n(2) Dem Hauptzollamt Bamberg wird die Zustän-        eichen, Altenstadt, Filzingen, Kellmünz a. d. Iller,\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-      Weiler, Osterberg, Bergenstetten, Unterroth, Ober-\nbezirks Nürnberg für die Ausgabe der Tabaksteuer-       roth, Bebenhausen und Kettershausen und das ge-\nzeichen und die Festsetzung und Auszahlung der          meindefreie Gebiet Grafenwald,\nTc1baksteuererleichtcnmg für kleinere Betriebe          vom Landkreis Günzburg die Gemeinden Leipheim,\nübertragen.                                             Echlishausen, Bühl, Kissendorf, Anhofen, Autenried,\nWaldstetten, Ichenhausen, Rieden a. d. Kötz,\nSchneckenhofen, Bubesheim, Günzburg, Riedhausen\n§ 14\nb. Günzburg, Reisensburg, Wasserburg, De1:zingen,\nOberfinanzbezirk Saarbrücken                Deffingen, Leinheim, Kötz, Ebersbach, Deubach, Un-\nterrohr, Kammeltal, Limbach, Unterknöringen, Ret-\n(1) Dem Hauptzollamt Saarbrücken wird die Zu-\ntenbach, Offingen, Gundremmingen, Schnuttenbach,\nsUindigkeit des Hauptzollamts Saarlouis für die Be-\nMindelaltheim, Dürrlauingen, Konzenberg, Burgau,\nwilligung und den Widerruf des laufenden Zah-\nOberknöringen, Jettingen-Scheppach, Kemnat, Bur-\n1ungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherhei-\nten dafür übertragen.                                   tenbach, Oberwaldbach, Ried, Freihalden, Röfingen,\nHaldenwang, Hafenhofen, Mönstetten, Winterbach\n(2) Dem Hauptzollamt Saarlouis wird die Zustän-      und Landensberg.\ndigkeit des Hauptzollamts Saarbrücken für die Aus-\n§ 16\ngabe der Tabaksteuerzeichen und die Festsetzung\nund Auszahlung der Tabaksteuererleichterung für            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkleinere Betriebe übertragen.                           kündung in Kraft.\nBonn, 16. Juni 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}