{"id":"bgbl1-1975-76-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":76,"date":"1975-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/76#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-76-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_76.pdf#page=1","order":1,"title":"Futtermittelgesetz","law_date":"1975-07-02T00:00:00Z","page":1745,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1745\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z 1997 A\n1975                           Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1975                                                                                         Nr. 76\nTag                                                             Inhalt                                                                                  Seite\n2. 7. 75  ruttermiUelgesetz                                                                                                                               1745\n2121-50-1, 2121-20, 450-16, 7841-4, 7841-4-1, 7841-4-2, 7841-4-3, 7841-6, 7841-6-3\nHi. 6. 75  Vc!rordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den\nBcrc!ic:h nwlm·r<!r J Iauplzollämter (HZAZustVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1754\n26. G. 75  Vc•rordnung zur i\\ndcrung der Geflügelpest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1759\n7H:Jl-1-41-'J\n30. 6. 75  v,,rordrnmg ülwr Kakao und Kakaoerzeugnisse (Kakaoverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1760\n2125-4-6, 2125-4-:!2, 2125-4-10\n1. 7. 75  Neufc1ssung df'r V<'rordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes                                                            1769\nH'.l0-2-3\n18. 6. 75  Berichtigung df's Aditzehnten Rentenanpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1778\n826-9\n23. 6. 75  Berichtigung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG - EStRG) .                                                             1778\n611-1-14, 82:12-4, 821-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1779\nRf'ch1 svorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1780\nFuttermittelgesetz\nVom 2. Juli 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                              § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel)\noder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder\nErster Abschnitt\nohne Zusatzstoffe,· die dazu bestimmt sind, in\nAllgemeine Bestimmungen                                              unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder\nverarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu\n§ 1                                               werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwie-\ngend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken\nZweck dieses Gesetzes ist es,\nals zur Tierernährung verfüttert zu werden;\n1. die tierische Erzeugung so zu fördern, daß                                 2. Zusatzstoffe: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Fut-\na) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten                                termitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffen-\nund verbessert wird und                                                    heit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften\nb) die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse                                    oder Wirkungen, insbesondere zur Beeinflussung\nden an sie gestellten qualitativen, insbeson-                              von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz\ndere den lebensmittelrechtlichen Anforderun-                               oder Haltbarkeit, zu sonstigen technologischen\ngen entsprechen;                                                           Zwecken oder aus ernährungsphysiologischen\noder diätetischen Gründen, zugesetzt zu werden;\n2. sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Ge-\nferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach\nsundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird;\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe\n3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zu-                                 zugelassen sind;\nsatzstoffen und Vormischung<'n zu schützen;                                3. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen\n4. Rechtsakte von Organen der Europäischen Ge-                                     mit Futtermitteln als Trägerstoffe oder von Zu~\nmeinschaften im Bereich dPs ruttermittelrechts                                  satzstoffen untereinander, die für die Herstellung\ndurchzuführen.                                                                 von Futtermitteln bestimmt sind;","1746                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n4. Halbfabrikate: Futtermittel, ausgenommen Ein-                 ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert,\nzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, die für die Her-          oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheb-\nstellung von Mischfuttermitteln bestimmt sind;               lich gemindert sind, oder\n5. Schadstoffe: Stoffe, die, ohne zugesetzt worden           c) Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein\nzu sein, in oder auf Futtermitteln enthalten sind            einer besseren als der tatsächlichen Beschaf-\nund die Leistung von Nutzbieren oder als Rück-               fenheit zu erwecken,\nstände die Qualität der von Nutztieren gewonne-          ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbs-\nnen Erzeugnisse nachteilig beeinflussen oder die         mäßig in den Verkehr zu bringen.\nGesundheit von Tieren schädigen können;\n6. Herstellen: auch das Zubereiten,         Bearbeiten,                             § 4\nVerarbeiten und Mischen;\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n7. Behandeln: <las Wiegen, Messen, Ab- und Um-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nfüllen, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren,      soweiit es zur Erfüllung der in§ 1 genannten Zwecke\nBefördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die         erforderlich ist,\nnicht als Herstellen oder Inverkehrbringen an-\n1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres\nzusehen ist;\nGehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres\n8. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten            Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer\nzur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an              Zusammensetzung festzusetzen;\nandere;\n2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder\n9. Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,              für bestimmte Zwecke zuzulassen;\nPferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Trut-\n3. a) Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte\nhühner, Karpfen und Forellen sowie die durch\nFuttermittel oder Verwendungszwecke zuzu-\nRechtsverordnung nach Absatz 3 diesen Tieren\ngleichgestellten Tiere.                                      lassen,\nb) Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, ver-\n(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln                  breitet auftretender Krankheiten von T ieren\n1\nund Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes                    bestimmt sind, als Zusatzstoffe zuzulassen;\nstehen das Herstellen, das Behandeln und die Ab-\n4. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln fest-\ngabe in Genossenschaften oder sonstigen Personen-\nverninigungen für deren Mitglieder gleich.                   zusetzen;\n5. den Höchstgehalt an Schadstoffen in Futtermit-\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-           teln festzusetzen;\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          6. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken,\nBundesrates andere Tiere den in Absatz 1 Nr. 9 ge-           die bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind,\nnannten Tieren gleichzustellen, soweit ihre wirt-            die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die\nschaftliche Nutzung eine Förderung 1im Sinne des             Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er-\n§ 1 Nr. 1 erfordert.                                          zeugnisse zu beeinträchtigen;\n7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschrän-\nken, die wegen ihres Gehaltes an best,immten\nZweiter Abschnitt                         Zusatzstoffen oder Schadstoffen geeignet sind,\ndie Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die\nAllgemeine Regelungen über Futtermittel                  Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er-\nzeugnisse zu beeinträchtigen;\n§ 3\n8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an be-\nEs ist verboten,\nstimmten Zusatzstoffen oder Schadstoffen geeig-\n1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behan-            net sind, die Qualität der von Nutztieren ge-\ndeln, daß siie bei bestimmungsgemäßer und sach-          wonnenen Erzeugnisse zu beeinträchtigen, eine\ngerechter Verfütterung geeignet sind,                    Zeitdauer zwischen der Verfütterung und der\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen             Gewinnung von Erzeugnissen (Wartez~it) fest-\nErzeugnisse zu beeinträchtigen oder                   zusetzen und vorzuschreiben, daß innerhalb der\nb) die Gesundheiit von Tieren zu schädigen;               Wartezeiit Erzeugnisse als Lebensmittel nicht ge-\nwonnen werden dürfen;\n2. Futtermittel 1in den Verkehr zu bringen, wenn\nsie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter         9. vorzuschreiben, daß bestimmte Stoffe als Futter-\nVerfütterung geeignet sind,                               mittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht\nverfüttert werden dürfen.\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen\nErzeugnisse zu beeinträchtigen oder                  (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8\nb) die Gesundheit von Tieren zu schädigen;           bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-\n3. a) nachgemachte Futtermittel,                         minister für Jugend, Familie und Gesundheit, so-\nb) Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffen-  weit sie sich auf\nheit oder Zusammensetzung von der Ver-           1. den Gehalt an Zusatzstoffen oder Schadstoffen\nkehrsauffassung abweichen und dadurch in              in Futtermitteln für Nutztiere oder","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                          1747\n2. Stoffe, die zur Verhülung bestimmter, verbreitet    2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet\nauftretender Krankheiten von Tieren bestimmt           auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt\nsind,                                                  sind,\nbeziehen.                                              beziehen.\n(3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den\nVerkehr gebracht werden, wenn sie einer durch\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten                         Vierter Abschnitt\nAnforderung nicht entsprechen.                              Kennzeichnung, Werbung und Verpackung\n(4) Einzelfuttermittel,\n§ 6\n1. die synthetisch oder unter Verwendung von\nMikroorganismen gewonnen worden sind oder             (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n2. denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser\nsoweH es zur Erfüllung der in§ 1 genannten Zwecke\nzugesetzt oder entzogen worden sind,\nerforderlich ist,\ndürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht\n1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischun-\nwerden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach\ngen Bezeichnungen festzulegen;\nAbsatz 1 Nr. 2 zugelassen sind. Dies gilt nicht für\nEinzelfuttermHtel, die ausschließlich für andere       2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Futter-\nTiere als Nutztiere bestimmt und entsprechend ge-          mitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen zu\nkennzeichnet sind.                                         regeln;\n(5) Futtermittel dürfen nicht in den Verkehr ge-\n3. duldbare Abweichungen bei Angaben über In-\nbracht und nicht verfüttert werden, wenn sie nicht         haltsstoffe, Zusatzstoffe, Schadstoffe und Energie-\nzugelassene Zusatzstoffe enthalten oder einer durch        werte ~in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vor-\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 5 fest-          mischungen sowie bei Angabe des Gewichts\ngesetzten Anforderung nicht entsprechen.                   festzulegen.\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2\nkönnen insbesondere vorgeschr ieben werden\n1\nDritter Abschnitt\n1. die Angabe der Bezeichnung,\nAllgemeine Regelungen\nüber Zusatzstoffe und Vormischungen             2. die Angabe des Gewichts und\n§ 5\n3. Angaben über\na) den Hersteller,\n(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr ge-\nb) den für das Inverkehrbr,ingen im Geltungs-\nbracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung\nbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen,\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen sind und den durch\nRechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten         c) Inhaltsstoffe und Energiewerte,\nAnforderungen entsprechen.                                 d) die Zusammensetzung,\n(2) Zusalzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernäh-        e) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbar-\nrung auf andere Weise als in Futtermitteln nicht               keitsdauer,\nverabreicht werden.                                         f) Schadstoffe nach Art und Gehalt,\n(3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr           g) die Herkunft,\ngebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsver-           h) die Art {ind Zeit der Herstellung,\nordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforde-          i) den Verwendungszweck und die sachgerechte\nrung nicht entsprechen.                                        Verwendung\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch               und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,            j) die Wartezeit.\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\n(3) Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache\nerforderlich ist,\nabgefaßt, deutlich lesbar und haltbar sein. Sonstige\n1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischun-       Aufschriften müssen von ihr deutlich abgesetzt\ngen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die        sein und dürfen ihr nicht entgegenstehen.\nFuttermittel und die tierische Erzeugung, insbe-\nsondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit,     (4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unbe-\nHaltbarkeit, Zusammensetzung und technologi-       rührt.\nschen Beschaffenheit, festzusetzen;                                            §  1\n2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatz-              (1) Es ist verboten,\nstoffen und Vormischungen zu beschränken.\n1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen\n(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 bedürfen           unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder\ndes Einvernehmens mit dem Bundesminister für               Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für\nJugend, Familie und Gesundheit, soweit sie sich auf        sie mit irreführenden Aussagen, insbesondere\n1. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln für        über leistungsbezogene oder gesundheitliche\nNutztiere oder                                         Wirkungen, zu werben;","1748                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatzstoffen oder           c) Mischfuttermittel unter Verwendung von Zu-\nVormischungen oder in der Werbung für sie                   satzstoffen, Vormischungen oder Halbfabrika-\nAussage.o zu verwenden, die sich                            ten hergestellt werden,\na) auf die Beseitigung oder Linderung von                und die Ausstattung dieser Räume zu regeln;\nKrankheiten oder\n2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Be-\nb) auf die Verhütung solcher Krankheiten, die            hältnissen zu stellen, in denen gewerbsmäßig\nnicht Folge mangelhafter Ernährung sind,              Futtermittel befördert werden;\nbeziehen.\n3. vorzuschreiben, daß Mischfuttermittel unter Ver-\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b            wendung von Zusatzstoffen, Vormischungen,\nbezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel,            Halbfabrikaten mit Zusatzstoffen oder Futter-\nZusatzstoffe oder Vormischungen, soweit diese Aus-            mitteln mit überhöhten Gehalten an Schadstoffen\nsagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entspre-              nur in Betrieben hergestellt werden dürfen, die\nchen.                                                         amtlich anerkannt sind, sowie die Voraussetzun-\n(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von               gen für die amtliche Anerkennung, die Zustän-\nFuttermitteln keine Angaben über die Beschaffen-              digkeiten und das Verfahren zu regeln.\nheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die               (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3\nhandelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit.             kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß die\nAnerkennung zu versagen ist, wenn Tatsachen die\n§ 8                           Annahme rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber\n(1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vor-          oder der für die Herstellung Verantwortliche die\nmischungen dürfen nur in verschlossenen Packun-          erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis\ngen oder verschlossenen Behältnissen in den Ver-         nicht hat.\nkehr gebracht werden. Die Sicherung des Ver-\nschlusses oder der Einfüllöffnung muß so beschaffen                         Sechster Abschnitt\nsein, daß sie beim Offnen der Packung oder des Be-\nhältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für\nAusnahmen;\nMischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder\nAnhörung von Sachverständigen\nFrüchten bestehen.                                                                  § 10\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch             (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          kann im Einzelfall für die unmittelbare Abgabe an\n1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfutter-       eine wissenschaftlich geleitete Forschungs- oder Un-\nmitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,       so-  tersuchungseinrichtung zeitlich befristete Ausnah-\nweit es mit den in § 1 genannten Zwecken       und   men von § 4 Abs. 3 bis 5 und § 5 Abs. 1 und 3 für\nder Sicherung der Kontrolle im Verkehr mit     die-  entsprechend gekennzeichnete Futtermittel, Zusatz-\nsen Stoffen vereinbar ist, Ausnahmen von       Ab-   stoffe oder Vormischungen zu Forschungs- oder Un-\nsatz 1 zuzulassen;                                   tersuchungszwecken zulassen.\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten              (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nZwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, daß be-     kann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen\nstimmte Einzelfuttermittel nur in verschlossenen     von § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und den nach § 6 Abs. 1\nPackungen oder verschlossenen Behältnissen in        Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Reditsver-\nden Verkehr gebracht werden dürfen.                 ordnungen zulassen, soweit besondere Umstände,\ninsbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur\n(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 2         Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen\nNr. 2 Gebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 Satz 2        lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken\nentsprechend.                                            noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende\nKennzeichnung und unterrichtet den Bundesminister\nvon den getroffenen Maßnahmen.\nFünfter Absdmitt                         (3) Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den\nAnforderungen an Herstellerbetriebe              erforderlichen Auflagen zu verbinden, um mögliche\nGefährdungen durch die Futtermittel, Zusatzstoffe,\n§ 9                            Vormischungen und die unter Verwendung dieser\nStoffe von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse zu\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch         verhindern.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                                    § 11\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\nerforderliich ist,                                          (1) Der Bundesminister kann für Versuchszwecke\nauf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 4\n1. Anforderungen an die Beschaffenheit von Räu-          Abs. 3 bis 5 sowie von § 5 Abs. 1 und 3 genehmi-\nmen und Anlagen zu stellen, in denen                 gen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die für\na) gewerbsmäßig Mischfuttermittel oder be-           eine Änderung oder Ergänzung futtermittelrecht-\nstimmte Einzelfuttermittel hergestellt werden,   licher Vorschriften von Bedeutung sein können, und\nb) Zusatzstoffe oder Vormischungen hergestellt        es mit den in § 1 genannten Zwecken noch verein-\nwerden,                                          bar ist. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.","Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                            1749\n(2) Bezieht sich <'in Antrag auf Zusatzstoffe oder    Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit.,\nSchadstoffe, so ist die Ausnahme im Einvernehmen          soweit sie sich auf den Gehalt an Zusatzstoffen oder\nmit dem BundPsminister für Jugend, Familie und            Schadstoffen in Futtermitteln für Nutztiere beziehen.\nGesundheit zu genehmigen.\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind auf-\n(3) Der Antrag auf Genehmigung muß folgende            zuheben, wenn die Gefahr, die Anlaß für die ange-\nAngaben enthalten:                                        ordneten Ausnahmen war, beendet ist.\nl. den Namen und die Anschrift des für das Inver-            (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-\nkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes        minister Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3\nVerantwortlichen,                                     bis 9 und § 5 Abs. 4 ohne Zustimmung des Bundes-\n2. die Bezeichnung des Futtermittels, des Zusatz-         rates erlassen; sie treten spätestens sechs Monate\nstoffes oder der Vormischung,                         nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-\ndauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates\n3. bei Futtermitteln den   C(~}1dlt an Inhaltsstoffen,\nverlängert werden.\n4. bei Einzelfullerrnilteln die Art der Herstellung,\n5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die                                    § 13\nZusammensetzung,                                         Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4\n6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels,        Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils\ndes Zusatzstoffes oder der Vormischung erfor-         auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissen-\nderliche Angaben.                                     schaft, der Fütterungsberatung, der Futtermittel-\nuntersuchung, der Futtermittelüberwachung, der\n(4) Dem Antrag sind beizufügen:                        Landwirtschaft und der sonst beteiligten Wirtschaft\n1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder          angehört werden. Dies gilt nicht in den Fällen des\nunter öffentlicher Aufsicht stehenden Unter-          § 12.\nsuchungs- oder Forschungsinstitutes oder eines\nvereidigten Handelschemikers über eine Unter-\nsuchung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder                       Siebenter Abschnitt\nder Vormischung;\nVerbringen in den\n2. ein Gutachten eines öffennich-rechtlichen oder                    oder aus dem Geltungsbereich\nunter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungs-                         dieses Gesetzes\ninstitutes, aus dem hervorgeht, daß das Futter-\nmittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung für                                § 14\nden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet\nist. Aus dem Gutachten über ein Mischfutter-             (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen,\nmittel muß außerdem hervorgehen, daß es               die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland\nzweckmäßig zusammengesetzt ist.                       geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften ent-\nsprechen, dürfen nicht in den Geltungsbernich dieses\n(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch          Gesetzes, ausgenommen in Zollausschlüsse und Frei-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-              häfen, verbracht werden. Dies gilt nicht für. die\nrates nähere Vorschriften über die Angaben und            Durchfuhr unter zollamtlicher Uberwachung und die\nUnterlagen nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen.         Lagerung in Zollverschlußlagern. Das Verbot nach\nSatz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht ent-\n(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zurück-          gegen, soweit sich nicht aus besonderen Rechtsvor-\nzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß             schriften für bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe\neine zu ihrer Erteilung erforderliche Voraussetzung       oder Vormischungen etwas anderes ergibt.\nnicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn\neine dieser Voraussetzungen nachträglich wegge-              (2) Mischfuttermittel und Vormischunge~, die in\nfallen ist. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen,     den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen\nwenn eine mit ihr verbundene Auflage nicht ein-           in Zollausschlüsse und Freihäfen, verbracht werden,\ngehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer          sind spätestens beim Verbringen von dem Verbrin-\nvon dem Bundesminister oder der von ihm bestimm-          ger der für den Bestimmungsort zuständigen Be-\nten Stelle gesetzten angemessenen Frist abgeholfen        hörde unter Angabe der Anschrift des Empfängers\nworden ist.                                               anzuzeigen.\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\n§ 12                           vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-              desrates die Anzeigepflicht nach Absatz 2\nrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge-           1. auf bestimmte Einzelfuttermittel, bei denen ihrer\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-             Art nach damit zu rechnen ist, daß in ihnen\nnen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die le-               Schadstoffe enthalten sind, und\nbensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futter-\nmitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse        2. auf bestimmte Zusatzstoffe\nsonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für     auszudehnen, soweit eine solche Regelung zur Ab-\ndie Verbote der §§ 3 und 7. Rechtsverordnungen            wendung von Gefahren für die tierische Erzeugung\nnach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem            erforderlich ist.","1750                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(4) Der Bundesminister wird ermächtiigt, im Bin-                                § 16\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\n(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz er-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-          lassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für im\ndesrates zur Uberwachung des Verbotes in Absatz 1\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hergestellte Futter-\nSatz 1 das Verbringen bestimmter Futtermittel, Zu-\nmittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die zur\nsatzstoffe und Vormischungen in den Geltungsbe-\nLieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsberei-\nreich dieses Gesetzes von einer Anmeldung oder\nches dieses Gesetzes besHmmt sind.\nVorführung bei der zuständigen Behörde, von einer\nUntersuchung oder von der Beibringung eines                (2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen\namtlichen Untersuchungszeugnisses abhängig zu           nach Absatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen\nmachen.                                                 Vorschriften entsprechen, sind von den für die Ver-\nwendung innerhalb des Geltungsbereiches dieses\n(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde          Gesetzes bestimmten getrennt zu halten und kennt-\nkann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1        lich zu machen.\nzur Fütterung von Tieren, die zur Teiilnahme an\nTierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen in den          (3) Der Bundesminister wird ermäcMigt, durch\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsind, sowie für Forschungs- und Untersuchungs-          soweit es zur Erfüllung der in§ 1 genannten Zwecke\nzwecke zulassen. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.         erforderlich ist, vorzuschreiben, daß Futtermittel,\nZusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1 vom\nHersteller oder von demjenigen, der die Erzeug-\n§ 15\nnisse aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nbringt, bei der zuständigen Behörde anzumelden\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von      s,ind, und nähere Einzelheiten über Inhalt und Ver-\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken be1i der        fahren der Anmeldung zu regeln.\nUberwachung des Verbringens von Futtermitteln,\nZusatzstoffen und Vormischungen in den Geltungs-\nbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-                             Achter Abschnitt\nsetzes mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg                  Anzeige- und Buchführungspilicht,\nkann der Bundesminister der Finanzen diese Auf-                               Uberwachung\ngaben durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien\nund Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt über-                                      § 17\ntragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes\n(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatz-\nin der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom\nstoffe oder Vormischungen herstellen oder in den\n30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt ent-\nVerkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Be-\nsprechend. Die genannten Behörden können\ntriebes der nach Landesrecht für den Herstellungs-\n1. Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und       oder Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen.\nVormischungen sowie deren Beförderungsmittel,\n(2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der ge-\nBehälter, Lade- und Verpackungsmittel beim\nwerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur\nVerbringen in den Geltungsbereich dieses Ge-\nHerstellung von Futtermitteln anderen überlassen\nsetzes zur Dberwachung anhalten;\noder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und         für andere herstellen will. Bei bewegHchen Anlagen\nBeschränkungen dieses Gesetzes oder der nach        ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen,        Bereich die Anlage eingesetzt wird.\nder siich bei der Abfertigung ergibt, den zustän-      (3) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatz-\ndigen Verwaltungsbehörden mitteilen;                stoffe oder Vormischungen herstellt oder in den\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die         Verkehr bringt, hat über deren Herstellung, Be-\nSendungen oder Proben der Sendungen von Fut-        stände, Bingänge und Ausgänge Buch zu führen.\ntermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen auf        (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nKosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\neiner für die Futtermittelüberwachung zuständi-     soweit es zur ordnungsgemäßen Uberwachung er-\ngen Behörde vorgeführt werden.                      forderlich ist,\n1. die Anzeigepflicht nach Absatz 1 und die Buch-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im             führungspflicht nach Absatz 3 für andere Her-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister durch                    steller von Futtermitteln vorzuschreiben;\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\n2. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Buch-\nrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1.\nführung sowie über die Dauer der Aufbewah-\nEr kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen,\nAnmeldungen, Auskünften und zur Leistung von                 rung der Buchführungsunterlagen zu regeln.\nHilfsdiensten bei der Durchführung von Uber-\nwachungsmaßnahmen sow,ie zur Duldung der Ein-                                      § 18\nsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unter-         (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nEntnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-        soweit es zur ordnungsgemäßen Uberwachung erfor-\nsehen.                                                  derlich ist,","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975                         1'751\n1. Probenahmeverf ahren und Analysemethoden für         1. Futtermittel derart herstellt oder behandelt, daß\ndie amtliche Untersuchung von Futtermitteln,           sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter\nZusatzstoffen und Vormischungen und                    Verfütterung die von Tieren gewonnenen Er-\n2. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von              zeugnisse beeinträchtigen können, oder\nProben in Herstellerbetrieben und an Behält•       2. solche Futtermittel in den Verkehr bringt\nnissen                                             und dadurch die Gesundheit von Menschen gefähr-\nvorzuschreiben.                                         det.\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe\n(2) Der Bundesminister veröffentlicht eine amt-\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nliche Sammlung von Analysemethoden für die Un-\ntersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und\nVormischungen. § 13 Satz 1 gilt entsprechend.                                     § 21\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§ 19                         fahrlässig\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Ge-       1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder\nsetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen             behandelt oder entgegen § 3 Nr. 2 oder 3 in den\nRechtsverordnungen und der erteilten Auflagen                Verkehr bringt;\nwerden durch die nach Landesrecht zuständigen Be-        2. Futtermittel entgegen § 4 Abs. 3 bis 5 in den\nhörden überwacht.                                            Verkehr bringt;\n(2) Natürliche und jmistische Personen und nicht-    3. Zusatzstoffe entgegen § 5 Abs. 1 in den Ver-\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-             kehr bringt oder entgegen § 5 Abs. 2 verab-\nständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte               reicht oder Vormischungen entgegen § 5 Abs. 3\nzu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden           in den Verkehr bringt;\ndurch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\nübertragenen Aufgaben erforderlich sind.                 4. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen\nin Packungen oder Behältnissen in den Verkehr\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde            bringt, deren Kennzeichnung oder sonstige Auf-\nbeauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1              schriften nicht den Anforderungen des § 6\nund 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume\nAbs. 3 entsprechen;\nund Transportmittel des Auskunftspflichtigen wäh-\nrend der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit be-       5. einem Verbot des§ 7 Abs. 1 zuwiderhandelt;\ntreten und dort                                          6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Mischfuttermittel,\n1. Besichtigungen vornehmen,                                 Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht in ver-\n2. Proben ohne Entgelt gegen Empf angsbescheini-             schlossenen Packungen oder Behältnissen in den\ngung entnehmen,                                         Verkehr bringt;           /\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen.                    7. einer nach§ 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit\n§ 11 Abs. 1 Satz 2, festgesetzten vollziehbaren\nZur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-            Auflage zuwiderhandelt;\nliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grund-\nstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Trans-         8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Futtermittel, Zu-\nportmittel auch dann betreten werden, wenn sie zu-           satzstoffe oder Vormischungen in den Geltungs-\ngleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen die-             bereich dieses Gesetzes verbringt;\nnen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-       9. die Anzeige nach § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 oder\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\n1\n2 oder § 25 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig\neingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat die Maß-          erstattet;\nnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu gestatten und\n10. entgegen § 16 Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe\ndie geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\noder Vormischungen, die für die Lieferung in\n. (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft            Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung             Gesetzes bestimmt sind, nicht getrennt hält oder\nihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3        nicht kenntlich macht;\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines     11. entgegen § 17 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungs-\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-               gemäß Buch führt;\nkeiten aussetzen würde.                                 12. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder ent-\ngegen § 19 Abs. 3 Satz 3 eine Maßnahme nicht\ngestattet oder geschäftliche Unterlagen nicht\nNeunter Abschnitt\nvorlegt;\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n13. einer nach§ 4 Abs. 1 Nr. 6 oder 9 oder § 5 Abs. 4\nNr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\n§ 20\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder         bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer                            schrift verweist;","1752                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n14. einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2,      mittel im Sinne des § 1 des Futtermittelgesetzes\n§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder 4, § 15 Abs. 2, § 16  oder des § 1. der Futtermittelanordnung in der Fas-\nAbs. 3, § 17 Abs. 4 oder § 18 Nr. 2 erlassenen     sung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die        vom 2. November 1.951), zuletzt geändert durch die\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-       Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.        zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften\nvom 28. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 811, 1224),\"\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ngestrichen.\nleichtfertig\n1. Futtermittel entgegen § 4 Abs. 5 verfüttert;            (3) Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zuletzt\n2. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 erlassenen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die         geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-        setzes über die Beaufsichtigung der pr,ivaten Ver-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.         sicherungsunternehmungen vom 20. Dezember 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 3693), wird wie folgt geändert:\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n1. In Artikel 321 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 13\ndes Absatzes 1 Nr. l bis 3, 5, 7, 8 und 13 und des\nAbs. 1 Nr. 4 des Futtermittelgesetzes in der Fas-\nAbsatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-\nsung des Artikels 219,\" gestrichen;\nsend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 4, 6, 9 bis 12 und 14 mit einer Geldbuße bis zu     2. in Artikel 325 Satz 2 werden die Worte „des\nzehntausend Deutsche Mark geahndet werden.                  Futtermittelgesetzes (Artikel 219)\" gestrichen.\n§  22                                                    § 24\nFuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen,          Dieses Gesetz gfü nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nauf die sich eine Straftat nach § 20 oder eine Ord-     des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8\nverordnungen, die ,auf Grund dieses Gesetzes er-\noder 13 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nwerden. § 74 a des Straf gesf\\tzbuches und § 23 des     Dritten Dberleitungsgesetzes.\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwen-\nden.\n§ 25\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nVorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-\nZehnter Abschnitt                     gen ermächtigen, treten am Tage nach der Ver-\nSchlußbestimmungen                     kündung in Kraft.\n(2) Am 30. Juni 1976 treten außer Kraft:\n§ 23\n(1) Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961          1. das Gesetz über den Verkehr mit Futtermitteln\n(Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch          (Futtermittelgesetz) vom 22. Dezember 1926\n(Reichsgesetzbl. I S. 525), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\ndas Gesetz zur Änderung des Arzneimittelge-\nvom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),\nsetzes vom 5. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I\nwird wie folgt geändert:                                    s. 1.245),\n§ 1 wird wie folgt geändert:                            2. die Verordnung zur Ausführung des Futtermit-\ntelgesetzes vom 21. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I\n1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        S. 225), zuletzt geändert durch die Dritte Ver-\nordnung zur Änderung der Verordnung zur Aus-\n,, (3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes\nführung des Futtermittelgesetzes vom 25. März\nsind nicht Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen,\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 801),\ndie Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder         3. die Verordnung über die Probeentnahme von\nFuttermittel oder Zusatzstoffe im Sinne des § 2         Futtermitteln vom 21. Juli 1927 (Reichsgesetzbl.\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 des Futtermittelgesetzes            I S. 235),\nsind.\";                                             4. d:ie Anordnung über Futtermittel, Mischfutter-\nmittel und Mischungen (Futtermittelanordnung)\n2. Absatz 6 wird gestrichen.                                in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ok-\ntober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom 2. No-\n(2) In Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes          vember 1951), zuletzt geändert durch die Neunte\nüber die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens             Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur\nvom 11. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 604), zuletzt       Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften\ngeändert durch das Gesetz zur Gesamtreform des              vom 12. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\nLebensmittelrechts, werden die Worte „und Futter-           s. 3495),","Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den S. Juli 1975                            1753\n5. das Gesetz zur Anderung futtermittelrechtlicher            (3) Futtermittel dürfen nach den bisher geltenden\nVorschriften vom 3. September 1968 (Bundesge-           Vorschriften noch bis zum 30. September 1976 herge-\nsetzbl. I S. 990), geändert durch das Gesetz zur        stellt und bis zum 31. Dezember 1976 in den Verkehr\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisa-             gebracht werden.\ntionen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS.1617),                                                   (4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits be-\n6. die Sechste Verordnung zur Durchführung des           . stehende    Betriebe,  die Futtermittel, Zusatzstoffe\nGesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher oder Vormischungen gewerbsmäßig herstellen oder\nVorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetz- in den Verkehr bringen, sowie bereits bestehende\nblatt I S. 805), zuletzt geändert durch die Neunte Betriebe nach § 17 Abs. 2 haben ihren Betrieb inner-\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes zur halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses\nÄnderung futtermittelrechtlicher Vorschriften.          Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Juli 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}