{"id":"bgbl1-1975-75-6","kind":"bgbl1","year":1975,"number":75,"date":"1975-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/75#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-75-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_75.pdf#page=79","order":6,"title":"Verordnung über Pflanzgut von Ertragsreben und Unterlagsreben (Rebenpflanzgutverordnung)","law_date":"1975-07-02T00:00:00Z","page":1727,"pdf_page":79,"num_pages":14,"content":["Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                          1727\nVerordnung\nüber Pflanzgut von Ertragsreben und Unterlagsreben\n(Rebenpflanzgutverordnung)\nVom 2. Juli 1975\nAuf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10           g) Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die\nAbs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 1, § 17               in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kul-\nAbs. 3 und 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 und § 77 des                tiviert und vertrieben werden,\nSaatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-                h) Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropf-\nkanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I                 reben, die in Kartonagen oder kartonageähn-\nS. 1453) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                 lichen Behältnissen kultiviert und vertrieben\nordnet:                                                           werden;\n2. Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edel-\nAbschnitt I                            reisern, veredelungsfähigen blinde.n . Unterlags-\nreben oder Blindholz bestimmte Bestände von\nAllgemeine Vorschriften\nReben;\n§ 1                           3. Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben\noder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben.\nSachlicher Geltungsbereich\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für                                      §3\nBasispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut und Stan-\ndardpflanzgut von Ertragsreben und Unterlagsreben             Erlaubnis des Vertriebs von Standardpflanzgut\n(Reben).                                                     Standardpflanzgut von den in Anlage 1 aufge-\n§2                            führten Sorten darf bis auf weiteres vertrieben\nwerden.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung sind\nAbschnitt II\n1. Pflanzgut von Reben:\na) Ruten: einjährige Triebe,                                     Anerkennung als Basispflanzgut,\nb) Edelreiser: Rutenteile, die bei der Herstellung     Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut\nvon Pfropfreben und bei der Veredelung von\nReben am Standort (Standortveredelung) zur                                    §4\nBildung der oberirdischen Teile bestimmt sind,\nAnerkennungsstelle\nc) veredelungsfähige blinde Unterlagsreben: Ru-\ntenteile, die bei der Herstellung von Pfropf-        (1) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut\nreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt       als Basispflanzgut, Zertifiziertes Pfümzgut und Stan-\nsind,                                             dardpflanzgut ist bei der Anerkennungsstelle zu\nstellen, in deren Bereich de.r ·Betrieb liegt, in dem\nd) Blindholz: Rutenteile, die zur Erzeugung von\ndas Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungs-\nWurzelreben bestimmt sind,\nfläche nicht im Bereich der für den Betrieb zuständi-\ne) Wurzelreben: bewurzelte, nich-t gepfropfte Ru-     gen Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf\ntenteile, die zur wurzelechten Pflanzung oder     Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch\nzur Verwendung als Unterlage bei einer            bei der Anerkennungsstelle gestellt .werden, in de-\nPfropfung bestimmt sind,                          ren Bereich die Vermehrungsfläche· Hegt Diese An-\nf) Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander          erkennungsstelle ist ausschließlich zuständig, wenn\nverbundene Rutenteile, deren unterirdischer       der Erzeugerbetrieb außerhalb des Geltungsbereichs\nTeil bewurzelt ist,                               des Saatgutverkehrsgesetzes liegt.","1728                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(:2) Wird Plldll'.l.~Jul im l~ct<'ich t~iner crnderen als     (6) Für die Anerkennung von Zertifiziertem Pflanz-\ntfor in A bs,Jlz 1 gcnilnntcn Anerkennungsstellen             gut nach § 15 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes\naufbereitet., so ~Jibt die zustiindige Anerkennungs-          kann die in § 4 Abs. 3 genannte Anerkennungs-\nstelle das Verfahren auf Antrag an die Anerken-               stelle bestimmen, daß die Anträge auf Anerkennung\nnungsslelle c1b, in deren Bereich das Pflanzgut auf-          bis zu einem anderen als dem in Absatz 1 Nr. 1 fest-\nlwrcitet wird.                                                gesetzten Zeitpunkt zu stellen sind.\n(3) Der Anlrc1g c1uf Anerkennung von Pflanzgut\n§6\nals Zertifiziert0.s Pflc1nzgut nach § 15 Abs. 1 des\nScJatgutvnrkd1rsgesetzc~s ist bei dem Kommissar für                   Anforderungen an die Vermehrungsfläche\nReblcrnshekärnpfunq und Wiederaufbau, St. Goar,\n(l) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn\nzu stellen.\n1. die zur Anerkennung angemeldete Fläche eines\nMutterrebenbestands mindestens 0, 125 Hektar\n§5\ngroß ist,\nAntrag                           2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine\n(1) /\\nl.r~ige illlf Arwrkennun~J sind zu stellen,              ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung\nerkennen läßt.\n1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis              zum\n15. Juni eines _jeden Jahres,                                (2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 Nr. 1 zulassen, soweit eine Beeinträchti-\n2. für Topfrebt~n und KcHlonilgereben bis zum 1. Juli         gung der Qualität des Pflanzguts nicht zu erwarten\neines jeden Jahrt!S.                                      ist.\nDie AnerkennungsstellP kann Ausnahmen zulassen,                  (3) Der Boden der Vermehrungsflächen soll zum\nwenn Besonderheiten des Anbc.m- oder Kultivie-                Zeitpunkt der Pflanzung der Reben nicht von Schad-\nrungsverfahrens bei der Pflanzguterzeugung oder               organismen, insbesondere von Nematoden, die Viren\ndes Eintragunqsverfahrens in die Sortenliste dies             bei Reben übertragen können, befallen sein.\nrechtfertigen.\n(4) Die Vermehrungsfläche ist von anderen Reben-\n(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-            beständen deutlich abzugrenzen.\nnungsstelle zu verwenden. Der Antrag ist für jede\nSortt~ oder für jede Selektion einer Sorte (Klon)\n§7\ngesondert. zu stellen.\nAnforderungen an den Rebenbestand\n(3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-\nnung als Basispflanz~pit zu erklären, daß der Reben-             (1) Die Anforderungen an den Rebenbestand er-\nbestand der Vermehnmgsfli:iche aus Pflanzgut er-              geben sich aus Anlage 2.\nwächst, das nach den Grundsätzen systematischer                  (2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-\nErhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen              rungsfläche muß im Jahr der Pflanzguterzeugung\nAufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen                   mindestens einmal besichtigt und auf das Vorliegen\nwurde.                                                        der Anforderungen an den Rebenbestand geprüft\n(4) Der Antrngsleller hat im Antrag auf Anerken-           werden. Die Besichtigung soll stattfinden:\nnung als Zertifiziert.es Pflanzgut zu erklären, daß der       1. bei Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von\nRebcnbestand der V f~rmehrungsfläche aus Pflanzgut                 Edelreisern in der Zeit vom 1. August bis zum\nerwächst, das als Basispflanzgut oder Vorstufen-                   Beginn der vVeinlese,\npflc.mzgut (Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vor-\n2. bei Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von\nhergehenden Ceneration) anerkannt war. Ferner\nveredelungsfähigen blinden Unterlagsreben oder\nist die Anerkennungsnummer anzugeben, unter der\nBlindholz in der Zeit vom 1. August bis zum Be-\ndas Basispflanzgut oder das Vorstufenpflanzgut an-\nginn des Laubfalls,\nerkannt war. Jst solches Basispflanzgut oder Vor-\nstufenpflanzgut durch eine Anerkennungsstelle                 3. bei Topfreben und Kartonagereben nach beende-\naußerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-                     ter Abhärtung, spätestens jedoch bis zum\nkehrsgese1.zes anerkannt worden, ist auch die An-                  1. August.\nerkennungsstelle dTlZU~Jebcn.                                    (3) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil\neiner zusammenhängenden Vermehrungsfläche we-\n(5) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 15\ngen äußerer Einwirkungen oder bei Rebschulen\nAbs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des\nwegen fehlender ausreichender Abgrenzung von\nRebenbestands durch eine Anerkennungsstelle\nErtragsweinbergen für die Anerkennung als nicht\naußerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-\ngeeignet, so kann der _Rebenbestand der restlichen\nkehrsgesetzes durchgeführt, so ist dem Antrag zu-\nVermehrungsfläche nur berücksichtigt werden,\nsammen mit einem Nachweis der Genehmigung der\nwenn dieser deutlich abgegrenzt wird und wenn\nEinfuhr des Pflanzguls nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 des\nsichergestellt ist, daß das zur Anerkennung vorge-\nSaatgutverkehrsgeselzes die Bescheinigung dieser\nsehene Pflanzgut von dieser Fläche stammt.\nAnerkennungsstelle über das Ergebnis der mit Er-\nfolg vorgenommenen Prüfung des Rebenbestands                     (4) Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall\nsowie bei fremdsprachigen Bescheinigungen eine                gestatten, daß der zulässige Fehlstellenanteil in\nUbersetzung der Bescheinigung beizufügen.                     Mutterrebenbeständen überschritten werden darf,","Nr. 75       Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                          1729\nwenn d<:r d<)n zul;is~,iq('ll J\\11teil überschreitende           Die Bündel müssen mindestens die in Anlage 3 fest-\nFchlst.c11Pnrn1tei I du rcli pli r;i kil I isc:hc Einwirkungen   gesetzte Stückzahl enthalten. Bei Topfreben und\nverursdchl word<'n ist.                                          Kartonagereben erfolgt die Prüfung an Hand von\nmindestens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanz-\nguts.\n§8\n(3) Die Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts\nMängel des Rebenbestands                          findet nur statt, wenn\nSoweit Mdngel des Rebenbesti.mds hehoben wer-                 1. das Pflanzgut bis zur Bündelung nach der Sorte,\nden können, kctnn der Antragst1c~ller oder der Ver-                  im Fall eines nach Klonen getrennten Reben-\nmehrer im Anschluß cJn die Besichtigung des Reben-                   bestands nach dem Klon, getrennt gehalten und\nbestands eine Nachlwsichl.igung beantragen. Die                      gekennzeichnet wird;\nNachbesichtigung ist in angemessener Frist durch-\nzuführen. Ist der Mangd durch Befall mit Krank-                  2. derjenige, in dessen Betrieb die Beschaffenheits-\nheiten oder SchdCiorganismcn verursacht, die durch                   prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle\ndas Pflanzgut überl.raqen werden können, so ist                      oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person\neine Nachbesichl.iqung niclit zulässig.                              a) anzeigt, daß das Pflanzgut zum Zweck der Be-\nschaffenheitsprüfung aufbereitet ist; bei Topf-\nreben und Kartonagereben ist deren Stück-\n§ 9                                       zahl, bei gebündeltem Pflanzgut die Zahl der\nErgebnis der Prüfung des Rebenbestands                          Bündel einer Partie und die für jedes Bündel\nvorgesehene Stückzahl des Pflanzguts anzuge-\nDas Ergebnis der Prüfung des Rebenbestands ist                       ben;\ndem Antragsteller und dem Vermehrer nach der                         b) schriftlich erklärt, daß die vorgestellte Partie\nBesichtigung des Rd)en bestands, im Fall einer Nach-                    nur aus Rebenbeständen stammt, die für die\nbesichtigung nuch § 8 nach der Nachbesichtigung,                        Anerkennung als geeignet befunden worden\nbei mehrfacher Besichtigung des Rebenbestands oder                      sind.\nmehrfacher Nachbesichtigung nach der letzten Be-\n§ 12\nsichtiqung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzguts\n(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des\n§ 10\nPflanzguts ergeben sich aus Anlage 4.\nWiederholungsbesichtigung\n(2) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen\n(1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann                 nicht erfüllt sind, so hat die Anerkennungsstelle auf\nbinnen drei Werktagen nach Empfang der Mittei-                   Antrag eine weitere Prüfung zu gestatten.\nlung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung\n(Wiederholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wie-                                            § 13\nderholungsbesichtigung findet nur statt, wenn im\nAnerkenn ungsbesdH·!id\nAntrag ausreichende Gründe dafür angeführt sind,\ndaß das nach § 9 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung                   (1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die\nnicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.                Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede Par-\ntie einen Bescheid. Die Anerkennungsstelle benach-\n(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem\nrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Be-\nanderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit\nscheids.\nzwischen der letzten Besichtigung und der Wieder-\nholungsbesichtigung darf der Rebenbestand nicht                     (2) Der Bescheid muß mindestens folgende Anga-\nverändert werden. § 9 gilt entsprechend.                         ben enthalten:\n1. Name oder Firma des Antragstellers,\n§ 11\n2. Name oder Firma des Vermehrers,\n3. Art, Sortenbezeichnung und Bezeichnung des\nBeschafienhei tsprüfung\nKlones,\n(1) Die Beschaffenheit des Pflanzguts wird an dem             4. Art des Pflanzguts nach § 2 Nr. 1,\naufbereiteten und verpackten Pflanzgut durch den                 5. Flächengröße und Bezeichnung des Rebenbe-\nvon der Anerkennungsstelle oder der von ihr be-                      stands, außer bei Topfreben und Kartonagereben,\nstimmten Stelle Beauftragten geprüft.\n6. Zahl der Bündel, bei Topfreben und Kartonage-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von                    reben Stückzahl der Partie.\n1.     1 bis  100 Bündeln auf mindestens               10 vom    Bei Pflanzgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der\nHundert der Bündel,                           Bescheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen.\nZusätzlich sind anzugeben:\n2. 101 bis 1 000 Bündeln auf mindestens 2 vom Hun-\ndert der Bündel, jedoch nicht weni-           1. Kategorie des anerkannten Pflanzguts,\nger als l 0 Bündel,                           2. Anerkennungsnummer,\n3.     über 1 000 Bündeln auf mindestens 1 vom Hun-              3. Auflagen.\ndert der Bündel, jedoch nicht weni-           Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid\nger als 20 Bündel.                            zu begründen.","1730                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Die Anerkennungsnummer des Pflanzguts setzt       Anlage 6 Buchstabe B und für anderes Pflanzgut von\nsich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem           Reben dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Die\nSchrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-          in den Mustern vorgegebenen Angaben müssen auf-\nstelle und einer mehrstelligen, von der Aner-            gedruckt sein. Diese Angaben können auch zusätz-\nkennungssl.elle 1estzusetzenden Zahl (z.B. D/Wü          lich in anderen Sprachen gemacht oder als Uber-\n153471). Die Kennzeichen der Anerkennungsstel-          setzungen auf der Rückseite des Etiketts wieder-\nlen ergeben sich aus Anlage 5.                           gegeben werden.\n(4) Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut, das\nzur Anerkennung als Basispflanzgut angemeldet                                      § 16\nwar, die in Anlage 2 festgesetzten Anforderungen               Kennzeichnung bei eingeführtem Pflanzgut\nfür Basispflanzgut nicht erfüllt, so ist das Pflanzgut\nDas nach § 15 vorgeschriebene Etikett entfällt bei\nauf An trag als Zertifiziertes Pflanzgut anzuerken-\neingeführtem Pflanzgut, dessen Anerkennung nach\nnen, sofern es die Anforderungen für Zertifiziertes\nden Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes den\nPflanzgut erfüllt. Sind bei der Erzeugung von Pflanz-\nnach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen gleich-\ngut, das zur Anerkennung als Zertifiziertes Pflanzgut\ngestellt ist.\nangemeldet war, die in Anlage 2 oder Anlage 4 fest-\ngesetzten Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut\nnicht erfüllt, so ist das Pflanzgut auf Antrag als                                 § 17\nStandardpflanzgut anzuerkennen, sofern es die An-                      Angaben in besonderen Fällen\nforderungen für Standardpflanzgut erfüllt und für\ndie betreffende Sorte der Vertrieb von Standard-            (1) Die Bündel von Basispflanzgut, Zertifiziertem\npflanzgut gestattet ist.                                 Pflanzgut oder Standardpflanzgut, das nach § 7\nAbs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt wor-\nden ist oder nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Saat-\n§ 14\ngutverkehrsgesetzes nicht zum Anbau in einem Mit-\nPfropfreben                       gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft bestimmt ist, müssen auf dem Etikett den Zu-\n(1) Pfropfreben werden eingestuft in die Kategorie    satz oder auf einem Zusatzetikett den Vermerk tra-\n1. Basispflanzgut, wenn das Edelreis als Basispflanz-    gen: ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\".\ngut und die Unterlage als Basispflanzgut oder\n(2) Die Bündel von Basispflanzgut, Zertifiziertem\nZertifiziertes Pflanzgut anerkannt war;\nPflanzgut oder Standardpflanzgut, das nach § 38\n2. Zertifiziertes Pflanzgut, wenn das Edelreis als       Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes zum\nZertifiziertes Pflanzgut und die Unterlage als       Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nBasispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut an-     päischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist,\nerkannt war;                                         müssen auf dem Etikett den Zusatz oder auf einem\nZusatzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Vertrieb\n3. Standardpflanzgut, wenn es sich um eine Kombi-        außerhalb der Bundesrepublik Deutschland be-\nnation von anerkanntem Edelreis und anerkann-        stimmt\".\nter Unterlage handelt, die nicht den Nummern 1\nund 2 entspricht.                                       (3) Die Bündel von eingeführtem Pflanzgut, die\nnicht in deutscher Sprache gekennzeichnet oder\n(2) Derjenige, in dessen Betrieb die Besichtigung     deren Angaben zur Kennzeichnung nicht in die\ndes Rebenbestands nach § 7 Abs. 2 stattfinden soll,      deutsche Sprache übersetzt sind, müssen unverzüg-\nhat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten           lich nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im\noder der Anerkennungsbescheinigungen nachzuwei-          Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes mit\nsen, welcher Kategorie die zur Herstellung der           einem Zusatzetikett versehen werden, das die An-\nPfropfreben verwendeten Rutenteile zugehören.            gaben des Originaletiketts in deutscher Sprache\nenthält.\nAbschnitt III                                                § 18\nKennzeichnung und Verschließung                                  Schließung der Bündel\n(1) Vor der Prüfung der Beschaffenheit des Pflanz-\n§ 15                          guts ist jedes Bündel des Pflanzguts, das als Basis-\nEtikett                         pflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standard-\npflanzgut anerkannt werden soll, durch den Antrag-\nVor der Prüfung der Beschaffenheit des Pflanz-\nsteller oder den von ihm Beauftragten zu bündeln\nguts nach § 11 Abs. 1 ist jedes Bündel des Pflanz-\nund mit einer Plombe zu versehen. Die Plombe muß\nguts, das als Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut\ndas Etikett sichern, beim Offnen des Verschlusses\noder Standardpflanzgut anerkannt werden soll,\nunbrauchbar werden und darf nicht wieder verwen-\ndurch den Antragsteller oder den von ihm Be-\ndet werden können.\nauftragten mit einem Etikett zu kennzeichnen. Das\nEtikett ist für Basispflanzgut weiß, für Zertifiziertes     (2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-\nPflanzgut blau und für Standardpflanzgut dunkel-         blech und tragen die Aufschrift „Anerkanntes\ngelb; es muß für Wurzelreben dem Muster der An-          Pflanzgut\" und die Betriebsnummer des Betriebs, in\nlage 6 Buchstabe A, für Pfropfrcben dem Muster der       dem das Pflanzgut gebündelt wird.","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                         1731\n(3) Die Betriebsnummer wird auf Antrag eines        sich um Sortenpflanzgut handelt, der Bezeichnung\nBetriebs, in dem Pflanzgut gebündelt wird, von der     der Sorte und der Bezeichnung des Klones muß\nAnerkennungsstelle f Pstgesetzt, in deren Bereich      dieses Etikett folgende Angaben enthalten:\nder Betrieb liegt. Sie setzt sich zusammen aus dem\n1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum ver-\nBuchstaben „ D\", einer Zahl und dem Kennzeichen\ntraglichen Vermehrungsanbau\" bei Pflanzgut, das\nder Anerkennunqsstelle (z. B. D 130 KH).\neiner in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-\ngehört und als nicht anerkanntes Vorstufen-\n§ 19\npflanzgut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags\nTopfreben und Kartonagereben                  an eine Vertragspartei abgegeben wird (§ 4 Abs. 2\n(1) Topfreben und Karlonagereben werden un-            Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes);\ngebündelt vertrieben. Die Vorschriften der §§ 15       2. ,,Nicht bearbeitetes Pflanzgut, Vertrieb zur Be-\nbis 17 über die Kennzeichnung und des § 18 über           arbeitung\" bei Pflanzgut, das nicht bearbeitet,\ndie Schließung sind nicht anzuwenden.                     insbesondere nicht aufbereitet ist und zur Be-\n(2) Wer Topfreben oder Karlonagereben vertreibt,       arbeitung vertrieben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des\nhat dem Erwerber bei der Ubergabe schriftlich anzu-       Saatgutverkehrsgesetzes);\ngeben:                                                 3. ,,Pflanzgut für Anbauversuche\",\nl. Name oder Firma und Anschrift des Erzeugers             ,,Pflanzgut für Züchtungszwecke\",\nder Topfreben oder Kartonagereben,                     „Pflanzgut für Forschungszwecke\" oder\n,,Pflanzgut für Ausstellungszwecke\"\n2. Kategorie, Sortenbezeichnung und Bezeichnung\ndes Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edel-       je nach Verwendungszweck bei Pflanzgut, das\nreis und Unterlage,                                   für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-\nschungs- oder Ausstellungszwecke vertrieben\n3. Anerkennungsnummer.\nwird (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes);\n§ 20\n4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\" bei\nAbgabe von Kleinmengen\nPflanzgut, das zum Anbau außerhalb eines Mit-\n(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-       gliedstaats der Europäischen .Wirtschaftsgemein-\nverbraucher darf Zertifiziertes Pflanzgut und Stan-        schaft bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgut-\ndardpflanzgut aus Bündeln, die vorschriftsmäßig            verkehrsgesetzes);\ngekennzeichnet und geschlossen sind, ungekenn-         5. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut einer noch nicht in\nzeichnet und ungebündelt abgegeben werden. Klei-           der Sortenliste eingetragenen Sorte\" bei Pflanz-\nne Mengen im Sinne dieser Verordnung sind Men-             gut, das unter Nummer 1 fällt und dessen Ver-\ngen bis zu der höchsten der in Anlage 3 jeweils ge-        trieb vom Bundessortenamt genehmigt ist, weil\nnannten Stückzahlen.                                       mit der Eintragung der Sorte in die Sortenliste\n(2) Wer Pflanzgut nach Absatz 1 vertreibt, hat          innerhalb angemessener Frist zu rechnen ist (§ 4\ndem Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe die            Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes).\nSortenbezeichnung, die Bezeichnung des Klones, die        (2) Bei unter Absatz 1 fallenden Topfreben oder\nKategorie, die Art des Pflanzguts nach § 2 Nr. 1 und   Kartonagereben treten die dort jeweils vorgeschrie-\ndie Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer         benen Angaben an die Stelle der nach § 19 Abs. 2\ndes Erzeugers schriftlich anzugeben.                   vorgeschriebenen Angaben.\n§ 21\nKennzeichnung von Vorstufenpflanzgut                                Abschnitt IV\nWird Pflanzgut nach § 9 des Saatgutverkehrsge-                        N achkontrollanbau,\nsetzes anerkannt, so sind die Bündel mit dem nach                 Zurücknahme der Anerkennung\n§ 15 vorgeschriebenen Etikett für Basispflanzgut zu\nkennzeichnen. Die Etiketten sind zusätzlich mit                                   § 23\neinem mindestens 5 mm breiten violetten Streifen                 Durchführung des Nachkontrollanbaus\nzu versehen, der von der linken unteren zur rechten\n(1) Ein Nachkontrollanbau wird nur durchgeführt,\noberen Ecke des Etiketts verläuft; die Angabe\nsofern ihn die Anerkennungsstelle für erforderlich\n„EWG-Norm\" entfällt. An die Stelle der Angabe\nhält. Zum Zweck des Nachkontrollanbaus können\n,,Kategorie: Basispflanzgut\" tritt die Angabe „Vor-\nstufenpflanzgut\".                                     bei der Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts\nnach § 11 Abs. 1 Proben von bis zu 50 Stück je\n§ 22                          Partie entnommen werden.\nVertrieb von nicht anerkanntem Pflanzgut in          (2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nbesonderen Fällen                    Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Eu-\n(1) Wird Pflanzgut in den in § 4 Abs. 2 und 3 des   ropäischen Gemeinschaften zu einem Nachkontroll-\nSaatgutverkehrsgesetzes genannten Fällen vertrie-      anbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-\nben, ohne daß es anerkannl ist, so sind die Bündel     verkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser vom\ndieses Pflanzguts mit einem besonderen Etikett zu      Bundessortenamt durchgeführt. Die für den Nach-\nversehen. Außer der Angabe des Namens oder der         kontrollanbau beim Bundessortenamt erforderlichen\nFirma und der Anschrift des Absenders sowie der        Proben werden durch die Anerkennungsstellen be-\nArt des Pflanzguts nach § 2 Abs. 1 und, soweit 66      rertgestellt und dem Bundessortenamt zugeleitet.","1732                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch      dieser Verordnung geltenden Vorschriften gekenn-\nRechtsakte des Rates oder der Kommission der            zeichnet und bis zum 30. Juni 1978 vertrieben wer-\nEuropäischen Gemeinschafü~n verpflichtet ist, Pro-      den, Satz 1 gilt bei Topfreben und Kartonagereben\nben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des           für die zur Kennzeichnung vorgeschriebenen An-\nGeltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur        gaben und den Vertrieb entsprechend.\nVerfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt\ndie bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die      (2) Pflanzgut der Sorten Blauer Spätburgunder,\nden Nachkontrollanbau durchführt. Absatz 2 Satz 2       Müller-Thurgau, Roter Elbling, Weißer Burgunder\ngilt entsprechend.                                      und Weißer Elbling darf bis zum 30. April 1980 als\nStandardpflanzgut anerkannt oder als Standard-\n§ 24\npflanzgut unter den im Saatgutverkehrsgesetz ge-\nVerfahrensregelung für den Nachkontrollanbau         nannten Voraussetzungen eingeführt und vertrieben\nDer Nachkontrollanhau soll in der Vegetations-       werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Pfropfreben,\nperiode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt      die nach Satz 1 anerkanntes Standardpflanzgut ent-\nder Probenahme nach § 23 Abs. 1 unmittelbar folgt.      halten, als Standardpflanzgut bis zum 30. April 1981\nDie dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben         anerkannt oder als Standardpflanzgut unter den im\nsind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.           Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen\neingeführt und noch bis zum 30. Juni 1981 vertrie-\n§ 25\nben werden.\nZurücknahme der Anerkennung                     (3) Sind Anträge auf Anerkennung von Pflanz-\nDie Zurücknahme der Anerkennung ist demjeni-         gut der Ernte 1975 vor Inkrafttreten dieser Verord-\ngen, der die Anerkennung nach § 5 beantragt hat,        nung gestellt worden, so gelten die Anforderungen\nvon der Anerkennun~Jsstelle mitzuteilen. Ist der        an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit\nAntragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr     nach dieser Verordnung auch als erfüllt, wenn die\nim Besitz des Pflanzguts, hat er der Anerkennungs-      Anforderungen an den Rebenbestand und an die\nstelle unverzüglich Namen oder Firma und An-            Beschaffenheit · nach den bisher geltenden Vor-\nschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanz-   schriften erfüllt sind.\ngut vertrieben hat. Für den Erwerber dieses Pflanz-\nguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerkennungs-                                   § 27\nstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen                                 Berlin-Klausel\nhat, hat die für den Besitzer des Pflanzguts zustän-\ndige Anerkennungsstelle unter Angabe von Sorten-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nbezeichnung, Bezeichnung des Klones, Art des            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nPflanzguts nach § 2 Nr. 1 und Anerkennungsnum-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-\nmer oder Betriebsnummer des Erzeugers unverzüg-         kehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nlich von der Zurücknahme der Anerkennung zu\nunterrichten.\n§ 28\nAbschnitt V                                                Inkrafttreten\nUbergangs- und Schlußvorschriften                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n§ 26\ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rebenpflanz-\ngutverordnung vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I\nUbergangsvorschriften                   S. 680), zuletzt geändert durch die Fünfte Verord-\n(1) Bündel von Pflanzgut mit Ausnahme von Bün-       nung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum\ndeln, die unter § 17 Abs. 1 fallen, dürfen bis zum      Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1973 (Bundes-\n30. Juni 1977 auch nach den bis zum Inkrafttreten       gesetzbl. I S. 794), außer Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975     1733\nAnlage 1\n(zu§ 3)\nSorten,\nvon denen StandardpUanzgut vertrieben werden darf\nI. Ertragsreben\n1. Blauer Limberger\n2. Blauer Trollinger\n3. Gelber Muskateller\n4. Müllerrebe\n5. Muskat Ottonel\n6. Roter Gutedel\n7. Roter Traminer\n8. Weißer Gutedel\nII. Unter 1a g s r eben\n1. Riparia x Rupestris 3309 Couderc","1734                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 1)\nAnforderungen an den Rebenbestand\n1.       All~Jemeines\n1.1.     Der /\\ ufwuchs dd rf keine Pflanzen einer anderen Rebensorte aufweisen; Pflanzen, die in\nibr(m Merkmalen den bei Eintragung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend\nentsprechen, sind sp~itestens bei der Besichtigung des Rebenbestands aus dem Boden zu\nentfernen\n1.2.     RebenbesU:inde zur Erzeugung von Basispflanzgut sind von schädlichen Virosen, insbe-\nsondere von der Reisigkrankheit und der Blattrollkrankheit, freizuhalten; Rebenbestände\nzur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut und von Standardpflanzgut sind von Pflanzen,\ndie Symptome schädlicher Virosen aufweisen, freizuhalten\nl .3.    Rebenbestände, deren Pflanzen in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen sind,\ndas den Pllcmzg utwert beeinträchtigt, sind zur Anerkennung nicht geeignet\n2.       Mut l er r eben bestände\n2.1.     Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung\nmöglich ist\n2.2.     Jede Sorte muß mit ganzer Zeile auslaufen; bei nach Klonen getrenntem Bestand gilt dies\nfür jeden Klon\n2.3.     Der Anteil der Fehlstellen darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut nicht mehr\nals 5 v. H., bei der Erzeugung von Standardpflanzgut nicht mehr als 10 v. H. betragen\n2.4.     Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen\ndie Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen\n3.       Rebschulen\n3.1.     Rebschulen rn üssen von Ertragsweinbergen so abgegrenzt sein, daß eine Ubertragung von\nSchador!Jcmismen über die Wurzeln ausgeschlossen ist\n3.2.     Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer\nSorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestands jeder Sorte und jedes Klones, bei\nPf ropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen\n-4.       Topfreben und Kartonagereben\n4.1.     Die Abhärtung muß abgeschlossen sein\n4.2.     Das Pflanzgut muß deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt\nwerden.","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                          1735\nAnlage 3\n(zu § 11 Abs. 2)\nInhalt der Bündel\n1. Edelreiser                                                         100 oder 200 Stück je Bündel\n2. veredelungsfühiqc blinde Untcrlagsreben                                     200 Stück je Bündel\n3. Blindholz                                                          200 oder 500 Stück je Bündel\n4. vVnrzelreben                                                                 50 Stück je Bündel\n5. Pfropfrcbnn                                                                  25 Stück je Bündel","1736                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 4\n(zu§ 12 Abs. 11\nAnforderungen an die Beschaffenheit des PHanzguts\n1.       Allgemeines\n1.1.     Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf keinen Besatz mit\nPflanzgut andcn~r Sorten aufweisen\n1.2.     Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zer-\ndrücktem, zerbrochenem und durch Hagel oder Frost geschädigtem Pflanzgut darf zusam-\nmen 4 v. H. nicht überschreiten\n1.3.     Pflanzgut, das in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen ist, das den Pflanzgut-\nwert beeinl.riichtigt, ist zur Anerkennung nicht geeignet\n2.       So r t i e r u n g\n2.1.     Die Partie muß dem Nutzungszweck entsprechend sortiert sein\n2.2.     Das Pflanzgut muß den folgenden Anforderungen entsprechen:\ngrößter Durchmesser                         Mindestläng_e\nin der Mitte      in der  von der Basis\ndes untersten vom Wurzel-\ndes kleinsten      des letzten    Mitte des  Knotens an     ansatz bis\nArl d<>s       Querschnitts     vollständigen     Interno-                             der Wurzel-\ndiums      bis zum     zum Ansatz\nPll,rnzquls        am schwä-         Interno-                                              stange\ndiums        unter dem    obersten        des\ncheren Ende                                   Interno-      obersten\nam stärkeren      obersten\nTrieb     dium ein-      Triebes\nEnde\nschließlich\n(rnrn)            (mm)           (mm)        (cm)          (cm)         (cm)\n1                 2                 3              4           5             6            7\nEdelreiser               6,5-11,0         höchstens           -           80            -            -\n12\nVeredelungsfähige        6,5-11,0         höchstens           -         40,80           -            -\nblinde                                         12                    oder 120\nUnterlagsreben\nBlindholz\na) Vitis vinifera       mindestens             --             -           30            -           -\n5,5\nb) anderes Blind-       mindestens             --             -           55            -           -\nholz                     5,5\nWurzelreben\na) bewurzelte                -                 -         mindestens       -             30           --\nUnterlagen                                                6,5\nb) andere                    --                -         mindestens       -             22           -\nWurzelreben                                               6,5\nPfropfreben                                                                                          25","Nr. 75 -~ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                  1737\n2.3.   ;\\ n llW rk l ln~JCH\n2.3.J.  Edelreiser und veredelungsfähige blinde Unterlagsreben sind zur Anerkennung nicht\nqccignet, wenn c1n mehr als 25 v. H. der Rutenteile einer Partie die Länge des kleinsten\nDurchmesS('rs c1rn schwJcheren Ende der Teile 7,5 mm unterschreitet oder 10 mm über-\nsc:hrcitcl\n2.3.2. Bei faielrcisern und V(~redelungsfähigen blinden Unterlagsreben muß der Schnitt minde-\nsl<!ns 2 cm unl<!rhaih des uni.ersten Auges vorgenommen sein\n2.:u.  Bei verPdelunqsU.ihiqen blinden Unterlagsreben darf der Anteil an Rutenteilen mit weni-\n9t'r d ls 120 cm Liinw' nicht mehr als 20 v. H. der Partie betragen\n3.     Sonstige Vorschriften\n:u.    Edelreiser müssen mindestens 5 veredelungsfähige Augen aufweisen\n3.2.   Bei Wurzelrelwn müssen mindestens 3 Wurzeln vorhanden sein, die hinreichend gleich-\nrnüßiD i:luf den Wurzelkranz verteilt und gut entwickelt sind. Jede Pflanze muß einen gut\nenlwickeltc>n Trieb besitzen, dessen unterer Teil eine ausreichende Holzreife aufweist\n3.3.   Für Pfropfreben ~Jilt 3.2 entsprechend mit der Maßgabe, daß mindestens 3 Fußwurzeln\nvorhanden sein müssen\n3.4.   Plropfreben müssen bei allseitiger Kallusbildung eine gleichmäßige und feste Verwach-\nsung aufweisen\n3.5.   Bei Wurzelreben und Pfropfreben dürfen keine wachstumshemmenden Schäden und Ver-\nletzungen vorliegen\n3.6.   Bei Topfrebfm und Ka.rtonagereben muß der Trieb einschließlich der Triebspitze gut aus-\ngebildet und der Ballen gut durchwurzelt sein. 3.4 und 3.5 gelten entsprechend.","1738                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnläge 5\n(zu§ 13 Abs.])\nKennzeichen der Anerkennungsstellen\nB       Der SPnator für Wirtschaft, Berlin\nBN      Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn\nFR     Re~Jierungspri:isidiurn Freiburg, Freiburg\nII      Landwirtschaftskarnrrn.=:~r Hannover, Hannover\nHB      Pflanzcnschutzmnl Bremen, Bremen\nHH      Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg\nKA      Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe\nKH      Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach\nKI      Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKS      Hessisches Landesamt für Landwirtschaft, Kassel\nMS      Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter, Münster\nOL      Landwirtschaftskammer ·weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS       Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart\nSB      Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nSIM     Der Kommissar für Reblausbekämpfung und Wiederaufbau, St. Goar\nTU      Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen\nWU     Regierung von Unterfranken, Würzburg","Nr. 75 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975            1739\nAnlage 6\n(zu § 15 Satz 2)\nEtikett\nfür Wurzelreben und Pfropfreben\nA) Wurzelreben\n0\nEWG-NORM\nBundesrepublik Deutschland\nWurzelreben\nKennzeichen der Anerkennungsstelle:\nSorte:\nKlon:\nKategorie:\nErzeu9erland:\nBetriebs-Nr. des Erzeugers:\nMindestgröße 80 X 70 mm\nB) Pfropfreben\n0\nEWG-NORM\nBundesrepublik Deutschland\nPfropfreben\nKennzeichen der Anerkennungsstelle:\nEdelreis:\nUnterlage:\nKategorie:\nErzeugerland:\nBetriebs-Nr. des Erzeugers:\nMindestgröße 80 X 70 mm","1740                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 7\n(zu~ 15 Sc1l.z 2)\nEtikett\nfür Pflanzgut von Reben, ausgenommen Wurzelreben und Pfropfreben\n0\nEWG-NORM\nBundesrepublik Deutschland\nKennzeichen der Anerkennungsstelle:\nArt des Pflanzguts:\nSortenbezeichnung:\nKlon:\nKategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nErzeugerland:\nInhalt des Bündels:                 Stück\nMindestlänge:                       cm\nName und Anschrift des Erzeugers:\nMindestgröße 115 X 80 mm"]}