{"id":"bgbl1-1975-75-5","kind":"bgbl1","year":1975,"number":75,"date":"1975-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/75#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-75-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_75.pdf#page=55","order":5,"title":"Verordnung über Gemüsesaatgut (Gemüsesaatgutverordnung)","law_date":"1975-07-02T00:00:00Z","page":1703,"pdf_page":55,"num_pages":24,"content":["Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                           1703\nVerordnung\nüber Gemüsesaatgut\n(Gemüsesaatgutverordnung)\nVom 2. Juli 1975\nAuf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10       (2) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als\nAbs. 3, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 4   Zertifiziertes Saatgut ist bei der Anerkennungs-\nund Abs. 3 Satz 3, § 30 Abs. 1 und 2 und § 77 des      stelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt,\nSaatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-         in dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermeh-\nkanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetz-          rungsfläche nicht im Bereich der für den Betrieb zu-\nblatt I S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundes-       ständigen Anerkennungsstelle, so kann der Antrag\nrates verordnet:                                       auf Anerkennung für Saatgut von dieser Fläche\nauch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in\nderen Bereich die Vermehrungsfläche liegt. Diese\nAbschnitt I                      Anerkennungsstelle ist ausschließlich zuständig,\nwenn der Erzeugerbetrieb außerhalb des Geltungs-\nAllgemeine Vorschriften\nbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes liegt.\n§1                             (3) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als\nder in Absatz 2 genannten Anerkennungsstellen\nSachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmung\naufbereitet, so gibt die zuständige Anerkennungs-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für   stelle das Verfahren auf Antrag an die Anerken-\nBasissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standard-     nungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbe-\nsaatgut von Gemüse.                                    reitet wird.\n(2) Gemüse im Sinne dieser Verordnung sind die         (4) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als\nim Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz im       Zertifiziertes Saatgut nach § 15 Abs. 1 des Saatgut-\nAbschnitt Gemüse aufgeführten Arten.                   verkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu\nstellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.\n§2\n§4\nErlaubnis des Vertriebs von Standardsaatgut\nAntrag\nStandardsaatgut von den in § 1 Abs. 2 bezeich-\nneten Arten darf bis auf weiteres vertrieben wer-         (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen,\nden.                                                   1. soweit nichts      anderes bestimmt ist, bis zum\n15. April eines jeden Jahres,\nAbschnitt II                      2. für Treibsalat und Kohlrabi bis zum 28. Februar\neines jeden Jahres,\nAnerkennung als Basissaatgut\nund Zertifiziertes Saatgut               3. für Gemüsebohnen, Freilandgurken und Freiland-\ntomaten bis zum 31. Mai eines jeden Jahres,\n§3                          4. für mehrjährige Arten und Treibkohlrabi bis zum\nAnerkennungsstelle                        15. August des Aussaatjahres.\n(1) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als     Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zulassen,\nBasissaatgut ist bei der Anerkennungsstelle zu stel-   wenn Besonderheiten des Anbauverfahrens bei der\nlen, in deren Bereich der Zuchtbetrieb liegt. Wächst   Saatguterzeugung oder des Eintragungsverfahrens\ndas Saatgut nicht im Bereich der für den Zucht-        in die Sortenliste dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht\nbetrieb zuständigen Anerkennungsstelle auf, so         für Anträge auf Anerkennung nach § 15 Abs. 1 des\nkann diese die Durchführung der Feldbesichtigung       Saatgutverkehrsgesetzes.\nder Anerkennungsstelle übertragen, in deren Be-            (2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-\nreich das Saatgut aufwächst. Wird die Durchfüh-        nungsstelle zu verwenden.\nrung der Feldbesichtigung nach Satz 2 übertragen,\nso erhält der Antragsteller darüber eine Mitteilung.       (3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-\nDer Antrag auf Anerkennung als Basissaatgut von        nung als Basissaatgut zu erklären, daß der Feld-\neiner Sorte, deren Zuchtbetrieb außerhalb des Gel-      bestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut er-\ntungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes liegt, ist   wächst, das nach den Grundsätzen systematischer\nbei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Be-    Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen\nreich die Vermehrungsfläche liegt, auf die sich der   Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen\nAntrag bezieht.                                         wurde.","1704                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(4) Der Antragsteller hc.lt im Antrag auf Anerken-       (2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von\nnung als Zertifiziertes Saatgut zu erklären, daß der     Absatz 1 Nr. 3 zulassen, soweit eine Beeinträchti-\nFeldbestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut er-        gung der Qualität des Saatguts nicht zu erwarten\nwächst, das als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut       ist. Eine Ausnahme nach Satz 1 kann mit Auflagen\n(Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden           insbesondere darüber verbunden werden, daß Par-\nGeneration) anerkannt war. Wird Saatgut einer            tien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern\nHybridsorte als Erbkomponente bei der Erzeugung          sind.\nvon Saatgut einer anderen Hybridsorte verwendet,\nhat der Antragsteller zu erklären, daß das Saatgut                                 §6\nder Hybridsorte, die als Erbkomponente verwendet\nAnforderungen an den Feldbestand\nwird, als Zertifiziertes Saatgut anerkannt war.\n(1) Die Anforderungen an den Feldbestand er-\n(5) In dem Antrag 'auf Anerkennung als Zertifi-       geben sich aus Anlage 1.\nziertes Saatgut ist die Anerkennungsnummer anzu-\ngeben, unter der im Fall des Absatzes 4 Satz 1 das          (2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-\nBasissaatgut oder das Vorstufensaatgut, im Fall des      rungsfläche muß im Jahr der Saatguterzeugung\nAbsatzes 4 Satz 2 das Zertifizierte Saatgut aner-        mindestens einmal vor der Ernte des Saatguts be-\nkannt war. Ist solches Basissaatgut, Vorstufensaat-      sichtigt und auf das Vorliegen der Anforderungen\ngut oder Zertifizierte Saatgut durch eine Anerken-       an den Feldbestand geprüft werden. Die Feldbesich-\nnungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des           tigung soll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem\nSaatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden, ist            eine ausreichende Prüfung des Feldbestands auf den\nauch die Anerkennungsstelle anzugeben.                   zulässigen Fremdbesatz und den Gesundheits-\nzustand möglich ist.\n(6) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 15\n(3) Bei mehrjährigen Arten muß die zur Anerken-\nAbs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des\nnung angemeldete Vermehrungsfläche zusätzlich\nFeldbestands durch eine Anerkennungsstelle außer-\nmindestens einmal im Aussaatjahr besichtigt und\nhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrs-\nauf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld-\ngesetzes durchgeführt, so ist dem Antrag zusammen\nbestand geprüft werden.\nmit einem Nachweis der Genehmigung der Einfuhr\ndes Saatguts nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutver-         (4) Bei Saatgut, das als Zertifiziertes Saatgut an-\nkehrsgesetzes die Bescheinigung dieser Anerken-          erkannt werden soll, hat der Antragsteller oder der\nnungsstelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorge-      von ihm Beauftragte die Prüfung des Feldbestands\nnommenen Prüfung des Feldbestands sowie bei              nach Absatz 2 und 3 vorzunehmen und an Ort und\nfremdsprachigen Bescheinigungen eine Ubersetzung         Stelle festzustellen, ob die festgesetzten Anforde-\nder Bescheinigung beizufügen. Ist bei Saatgut, das       rungen an den Feldbestand erfüllt sind. Die Fest-\naußerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-           stellungen sind bei mindestens 20 vom Hundert der\nkehrsgesetzes erzeugt worden ist, die Prüfung des        Feldbestände von der Anerkennungsstelle zu über-\nFeldbestands ent,sprechend § 6 Abs. 4 durch den          prüfen.\nAntragsteller oder den von ihm Beauftragten vor-\n(5) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil\ngenommen worden, so ist im Antrag zu erklären,\neiner    zusammenhängenden        Vermehrungsfläche\ndaß die festgesetzten Anforderungen an den Feld-\nwegen äußerer Einwirkungen oder fehlender Min-\nbestand nach eigener Feststellung erfüllt sind. Ist\ndestentfernungen für die Anerkennung als nicht ge-\ndie Feststellung nach Satz 2 durch eine Anerken-\neignet, so kann der Feldbestand der restlichen Ver-\nnung,sstelle außerhalb des Geltungsbereichs des\nmehrungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn\nSaatgutverkehrsgesetzes überprüft worden, so gilt\ndieser deutlich abgegrenzt wird und wenn sicher-\nSatz 1 entsprechend.\ngestellt ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene\nSaatgut von dieser Fläche stammt.\n§5\nAnforderungen an den Erzeugerbetrieb und                                     §1\ndie Vermehrungsfläche                                    Mängel des Feldbestands\n(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn                     (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben\n1. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine          werden können, kann der Antragsteller oder der\nordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung            Vermehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung\nerkennen läßt,                                       eine Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesichti-\ngung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist\n2. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten,        der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder\ndaß auf der Vermehrungsfläche von anderen Ar-        Krankheiten verursacht, die durch das Saatgut über-\nten, Sorten oder Kategorien keine Pflanzen vor-      tragen werden können, so ist eine Nachbesichtigung\nhanden sind, die zu unerwünschter Fremd-             nicht zulässig.\nbefruchtung führen können,\n(2) Ergibt die Uberprüfung nach § 6 Abs. 4 Satz 2\n3. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut für     abweichend von den Feststellungen des Antragstel-\nandere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut        lers oder des von ihm Beauftragten Mängel des\neiner Sorte nur für einen Vertragspartner erzeugt    Feldbestands, die behoben werden können, so gilt\nwird.                                                Absatz 1 entsprechend.","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                         1705\n('.i) Die Anerkennunqsstel lc kann die Fortsetzung     stelle verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 4 und § 8 Abs.\ndes Anerkennunqsverfcihrens vorsehen, wenn                3 gelten entsprechend.\nl. zu erwarten ist, ddß b(~i der Prüfung des Feld-\n§ 10\nbestands festgestellte Müngel durch eine spätere\nBehandlung des Sirntguts auf ein zulässiges Aus-                             Probenahme\nmaß zurückgeführt. werden können, und                    (1) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur\n2. die Durchführung dieser Behctndlung bei der Prü-       Durchführung des Nachkontrollanbaus erforder-\nfung der Beschdffenheit des SaatrJuts nachgeprüft    lichen Proben sind durch den von der nach Landes-\nwerden kann.                                         recht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten\n(Probenehmer) aus dem aufbereiteten und für den\n§8                           Vertrieb verpackten Saatgut zu entnehmen.\nErgebnis der Prüfung des Feldbestands               (2) Abweichend von Absatz 1 darf der Probeneh-\n(1) Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestands\nmer von Saatgut, das aufbereitet und noch nicht\nzum Vertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn\ndurch die Anerkennungsstelle ist dem Antragsteller\nund dem Vermehrer nach der Feldbesichtigung, im           die Identität von Probe und Partie bis zur endgülti-\nFall einer Nachbesichtigung nach § 7 Abs. 1 nach          gen Verschließung der Packung durch Absonderung\nder Nachbesichtigung, bei mehrfacher Feldbesichti-        und Kenntlichmachung der Partie sichergestellt ist.\ngung oder Nachbesichtigung nach der letzten Be-               (3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Pro-\nsichtigung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.         ben zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht\noder die Mindestmenge einer Probe ergeben sich\n(2) Im Fall der Feststellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1\naus Anlage 2.\nhat der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte\ndas Ergebnis der Feststellung der Anerkennungs-                                       § 11\nstelle und dem Vermehrer unverzüglich schriftlich\nmitzuteilen. Hat die Feststellung ergeben, daß die                      Voraussetzungen der Probenahme\nAnforderungen an den Feldbestand erfüllt sind, so             (1) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt,\nmuß die Mitteilung nach Satz 1 die Erklärung ent-         wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme\nhalten, daß der Feldbestand den gestellten Anforde-        stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der\nrungen entspricht. In der Mitteilung an die Aner-          von ihr bestimmten Stelle oder Person\nkennungsstelle muß die Flächengröße des mit Er-            1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe-\nfolg geprüften Feldbestands angegeben sein. Hat                nahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht-\nder Antragsteller Mängel des Feldbestands fest-                liche Gewicht der Partie und die voraussichtliche\ngestellt, die durch spätere Behandlung des Saatguts            Zahl der Packungen oder die Absicht des Ver-\nbeseitigt werden können, hat er dies in der Mittei-            triebs in Kleinpackungen anzugeben;\nlung nach Satz 1 besonders anzugeben.\n2. schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vor-\n(3) Das Ergebnis der Uberprüfung nach § 6 Abs. 4          gestellte Partie nur aus Feldbeständen stammt,\nSatz 2 ist dem Antragsteller und dem Vermehrer                 a) die für die Anerkennung als geeignet befun-\nunverzüglich nach der Uberprüfung schriftlich mit-                den worden sind,\nzuteilen.                                                     b) bei denen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 festgestellt\nworden ist, daß die Anforderungen an den\n§9\nFeldbestand erfüllt sind oder\nWiederholungsbesichtigung                      c) bei denen nach § 1 Abs. 3 die Fortsetzung des\n(1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann                 Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden\nbinnen drei Werktagen nach Empfang der Mittei-                    ist.\nlung nach § 8 Abs. 1 oder 3 eine Wiederholung der         Der Probenehmer kann die Probenahme verweigern,\nBesichtigung oder Uberprüfung (Wiederholungs-             wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht er-\nbesichtigung) verlangen. Eine Wiederholungs-              füllt ist.\nbesichtigung findet nur statt, wenn im Antrag aus-\nreichende Gründe dafür angeführt sind, daß das                (2) Ist die Anerkennung unter § 15 Abs. 1 des\nnach § 8 Abs. 1 oder 3 mitgeteilte Ergebnis der Prü-      Saatgutverkehrsgesetzes fallenden Saatguts als Zer-\nfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen ent-           tifiziertes Saatgut beantragt, findet die Probenahme\nspricht. Die Wiederholungsbesichtigung soll von            nur statt, wenn der Antragsteller. anstelle einer der\neinem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der           nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a oder c ver-\nZeit zwischen der letzten Besichtigung oder Uber-         langten Erklärungen schriftlich erklärt, daß die zur\nprüfung und der Wiederholungsbesichtigung darf            Probenahme vorgestellte Partie aus Feldbeständen\nder Feldbestand nicht verändert werden. § 8 Abs. 1        stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 Satz 1\nund 3 gilt entsprechend.                                  beigefügte Bescheinigung bezieht.\n(2) Enthält die Mitteilung des Antragstellers nach       (3) Ist die Anerkennung unter § 15 Abs. 1 des\n§ 8 Abs. 2 Satz l die Feststellung, daß die Anforde-      Saatgutverkehrsgesetzes fallenden Saatguts als Zer-\nrungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so          tifiziertes Saatgut beantragt und ist\nkann der Vermehrer binnen drei Werktagen nach             1. die Prüfung des Feldbestands gemäß § 6 Abs. 4\nEmpfang der Mitteilung eine Prüfung des Feld-                 Satz 1 durch den Antragsteller oder den von ihm\nbestands durch einen Prüfer der Anerkennungs-                 Beauftragten vorgenommen worden,","1706                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. von dem Antragsteller oder dem von ihm Beauf-         2. Name oder Firma des Vermehrers,\ntragten festgestellt worden, daß die festge,setzten\n3. Art und Sortenbezeichnung,\nAnforderungen an den Feldbestand erfüllt sind,\nund                                                  4. Flächengröße und Bezeichnung des Feldbestands,\n3. die Feststellungen durch eine Anerkennungs-           5. Erntejahr,\nstelle überprüft worden,                             6. angegebenes Nettogewicht der Partie, aus der\nso findet die Probenahme nur statt, wenn der An-             die zur Beschaffenheitsprüfung erforderliche\ntragsteller anstelle einer der nach Absatz 1 Satz 1          Probe entnommen worden ist.\nNr. 2 Buchstaben a oder c verlangten Erklärungen         Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-\nschriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vorge-       scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen.\nstellte Partie aus Feldbeständen stammt, auf welche      Zusätzlich sind anzugeben:\nsich die nach § 4 Abs. 6 Satz 3 beigefügte Beschei-\nnigung bezieht.                                          1. Kategorie des anerkannten Saatguts,\n2. Anerkennungsnummer,\n§ 12                           3. Auflagen.\nAnforderungen an die                    Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid\nBeschaffenheit des Saatguts                zu begründen.\n(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des          (3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt\nSaatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen-      sich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem\nheit ist an Hand eines Teils der nach § 10 entnom-       Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-\nmenen Proben zu prüfen.                                  stelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-\n(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die      nungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471).\nAnforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-       Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben\nkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-        sich aus Anlage 4.\nteren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten.           (4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur\nAnerkennung als Basissaatgut angemeldet war, die\n(3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3\nin Anlage 1 festgesetzten Anforderungen für Ba,sis-\nfür Basissaatgut mit Ausnahme der Anforderung an\nsaatgut nicht erfüllt, so ist das Saatgut auf Antrag\ndie Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag als Basis-\nals Zertifiziertes Saatgut anzuerkennen, sofern es\nsaatgut oder Vorstufensaatgut auch anerkannt wer-\ndie Anforderungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt\nden, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der\nund aus Vorstufensaatgut erwachsen ist, das aner-\nreinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet. Die\nkannt war. Eine Anerkennung als Zertifiziertes\nAnerkennung ist unter der Auflage zu erteilen, daß\nSaatgut nach Satz 1 ist bei Saatgut von Hybridsorten\ndas Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur\nnicht zulässig.\nweiteren Vermehrung vertrieben wird.\n§ 13                                                Abschnitt III\nErgebnis der Beschaffenheitsprüfung                     Kennzeichnung und Verschließung\nder Packungen von Basissaatgut\nDas Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des\nund Zertifiziertem Saatgut\nSaatguts ist dem Antragsteller sowie dem Ver-\nmehrer oder demjenigen, in dessen Betrieb die\nProbe entnommen worden ist, unverzüglich schrift-                                 § 15\nlich mitzuteilen. Die Mitteilung muß folgende An-                                Etikett\ngaben enthalten:\n(1) Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und\n1. Tag des Eingangs der Probe,                           nach § 23 oder im Anschluß an diese ist jede Pak-\n2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor-      kung des Saatguts, das als Basissaatgut oder Zertifi-\nderliche Werteigenschaften der Probe,                ziertes Saatgut anerkannt werden soll, durch den\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem\n3. bei Hülsenfrüchten die Zahl der lebenden Samen-       Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist für Basis-\nkäfer.                                               saatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau; es\nmuß dem Muster der Anlage 5 entsprechen. Die in\n§ 14\ndem Muster vorgegebenen Angaben müssen aufge-\nAnerkennungsbescheid                     druckt sein. Diese Angaben können auch zusätzlich\n(1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die       in anderen Sprachen gemacht oder als Ubersetzun-\nAnerkennungsstelle dem Antragsteller für jede            gen auf der Rückseite des Etiketts wiedergegeben\nPartie einen Bescheid. Die Anerkennungsstelle be-        werden.\nnachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des            (2) Bei Klarsichtpackungen bedarf es keine,s Eti-\nBescheids.                                               ketts, wenn ein Einleger, der in Größe und Farbe\ndem Muster des Etiketts nach Absatz 1 entspricht,\n(2) Der Bescheid muß mindestens folgende An-\nalle für das Etikett vorgeschriebenen Angaben ent-\ngaben enthalten:\nhält und diese durch die Verpackung hindurch deut-\n1. Name oder Firma des Antragstellers,                   lich lesbar sind.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                       1707\n(3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Eti-       (5) Die Packungen von Saatgut, das nach § 11 des\nketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer       Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen\noder ein Abdruck ihres Sü~gels oder beides aufge-     mit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die\ndruckt ist.                                           nachgewiesene Keimfähigkeit sowie Name oder\nFirma und Anschrift des Absenders und des Empfän-\n§ 16                         gers des Saatguts angegeben sind.\nEinleger                          (6) Die Packungen von eingeführtem Saatgut, die\nDie Packungen sind mit einem Einleger in der       nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet oder\nFarbe des Etiketts zu versehen, der von den An-       deren Angaben zur Kennzeichnung nicht in die\ngaben des Etiketts mindestens die Angabe der Art,     deutsche Sprache übersetzt sind, müssen unverzüg-\nder Sortenbezeichnung und der Anerkennungsnum-        lich nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im\nmer enthält. § 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.    Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes mit\nEin Einleger ist nicht erforderlich, wenn die nach    einem Zusatzetikett versehen werden, das die An-\nSatz 1 vorgeschriebenen Angaben auf der Verpak-       gaben des Originaletiketts in deutscher Sprache\nkung oder auf einem Klebeetikett nach § 21 unver-     enthält.\nwischbar angegeben sind.\n§ 19\n§ 17                                     Angabe der Saatgutbehandlung\nKennzeichnung bei eingeführtem Saatgut            Ist Saatgut nach der Ernte einer chemischen oder\nbesonderen physikalischen Behandlung unterzogen\nDas nach § 15 vorgeschriebene Etikett und der      worden, so ist dies unter Angabe der durchgeführ-\nnach § 16 Satz 1 vorgeschriebene Einleger entfallen   ten Behandlung und, soweit dabei Mittel mit che-\nbei eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung         mischen Wirkstoffen angewendet wurden, unter An-\nnach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes     gabe des Wirkstoffs auf dem nach § 15 vorgeschrie-\nden nach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen        benen Etikett und auf dem nach § 16 vorgeschriebe-\ngleichgestellt ist.                                   nen Einleger oder auf einem Zusatzetikett und\neinem zusätzlichen Einleger anzugeben. Chemische\n§ 18                         Kurzbezeichnungen der Wirkstoffe sind zu ver-\nwenden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn das\nAngaben in besonderen Fällen\nSaatgut bei Pillierung, Granulierung oder Inkrustie-\n(1) Die Packungen von pilliertem, granuliertem     rung zugleich gegen Schadorganismen oder Krank-\noder inkrustiertem Saatgut müssen auf dem Etikett     heiten behandelt worden ist.\neinen Zusatz entsprechend der jeweils durchgeführ-\nten Behandlung tragen. Bei granuliertem Saatgut                                § 20\nist außerdem die Zahl der keimfähigen Samen je\nGewichtseinheit anzugeben.                                        Verschließung der Packungen\n(2) Die Packungen von Basissaatgut, das nach§ 12      (1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die\nAbs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Etikett        Packungen durch -den Probenehmer oder unter\nden Zusatz „Basissaatgut mit verminderter Keim-       seiner Aufsicht zu schließen und mit einer Plombe\nfähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermehrung     der Anerkennungsstelle zu .versehen (Verschlie-\nbestimmt\" tragen. Diese Packungen müssen mit          ßung). Die Plombe muß das Etikett sichern, beim\neinem Zusatzetikett versehen sein, auf dem Name       Offnen des Verschlusses unbrauchbar werden und\noder Firma und Anschrift desjenigen, der das Saat-    darf nicht wieder verwendet werden können.\ngut als erster nach der Anerkennung vertreiben will,     (2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-\nsowie die in der Beschaffenheitsprüfung festge-       blech und tragen die Aufschrift „Anerkanntes Saat-\nstellte Keimfähigkeit des Saatguts angegeben sind.    gut\" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.\n(3) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-      (3) Bei der Verschließung kann anstelle der\nziertem Saatgut, das nach § 7 Abs. 3 des Saatgut-     Plombe auch eine Banderole oder eine Siegelmarke\nverkehrsgesetzes anerkannt worden ist oder nach       der Anerkennungsstelle verwendet werden; auf der\n§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgeset-    Banderole und der Siegelmarke kann eine laufende\nzes nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat der        Nummer aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt. ist,   entsprechend. Die Banderolen und Siegelmarken be-\nmüssen auf dem Etikett den Zusatz oder auf einem      stehen aus silberweißer Kunststoffolie oder aus sil-\nZusatzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Anbau         berweißem Papier; für die Aufschrift auf den Bande-\naußerhalb der EWG bestimmt\".                          rolen und den Siegelmarken gilt Absatz 2 entspre-\n(4) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-   chend.\nziertem Saatgut, das nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4                             § 21\ndes Saatgutverkehrsgesetzes zum Vertrieb in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-                               Klebeetikett\nschaftsgemeinschaft bestimmt ist, müssen auf dem         Anstelle des nach § 15 vorgeschriebenen Etiketts\nEtikett den Zusatz oder auf einem Zusatzetikett den   und der nach § 20 vorgeschriebenen Plombe, Bande-\nVermerk tragen: ,,Zum Vertrieb außerhalb der Bun-     role oder Siegelmarke kann als Verschließung von\ndesrepublik Deutschland bestimmt\".                    dem Probenehmer oder unter seiner Aufsicht ein","1708                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nKlebeetikett der Anerkennungsstelle angebracht             (3) Werden Originaletiketten nicht wieder ver-\nwerden. Das Klebeetikett muß den Vorschriften des       wendet und sind Originaleinleger noch vorhanden,\n§ 15 entsprechen mit der Maßgabe, daß die auf der       so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung\nRückseite zulässigen Ubersetzungen auf der Vorder-      abzuliefern.\nseite des Etiketts wiedergegeben werden können,\n(4) Bei der Wiederverschließung ist durch den\nwenn sie von den vorgeschriebenen Angaben deut-\nProbenehmer eine Probe nach § 10 zu entnehmen.\nlich abgesetzt sind. Das Klebeetikett muß so ange-\nbracht werden, daß es beim Uffnen des Verschlusses                                 § 25\nbeschädigt wird und nicht wieder verwendet werden\nkann. § 18 Abs. 1 und 2 Satz l gilt für die dort ge-                        Kleinpackungen\nnannten Zusätze und § 19 für die dort genannten            (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung\nAngaben entsprechend. Bei Papiersäcken, die durch       sind Packungen von Zertifiziertem Saatgut bis zu\neine maschinell angebrachte Naht geschlossen wer-       einem Nettogewicht des Saatguts von\nden, gilt Satz 3 auch als erfüllt, wenn das Klebe-      1.     5 kg bei Hülsenfrüchten,\netikett vor dem Vernähen angebracht und von einer\nSeite zur gegenüberliegenden Seite mit durchgenäht      2. 500 g     bei Zwiebel, Roter Rübe, Herbstrübe,\nMairübe, Gartenkürbis, Möhre, Rettich,\nist.\nRadieschen, Schwarzwurzel, Spinat und\n§ 22                                       Feldsalat,\nAblieferung ungültiger Etiketten,            3. 100 g     bei allen übrigen Arten.\nEinleger und Plomben                   Wird Saatgut nach Stückzahl abgepackt oder in\nWird das Saatgut auf Grund der Beschaffenheits-      Saatbänder eingearbeitet, so tritt an die Stelle des\nprüfung nicht anerkannt, so sind die nach § 15 vor-     in Satz 1 jeweils genannten Höchstgewichts eine\ngeschriebenen Etiketten, die nach § 16 vorgeschrie-     Stückzahl von höchstens 50 000 Körnern oder\nbenen Einleger, die nach § 20 vorgeschriebenen          Knäueln.\nPlomben, Banderolen und Siegelmarken und die               (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,\nnach § 21 zulässigen Klebeetiketten, mit denen die      setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der\nPackungen versehen worden sind, zu entfernen und        Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.\nnach Anweisung der Anerkennungsstelle abzulie-          Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem\nfern oder unbrauchbar zu machen.                        Buchstaben „D\", einer Zahl und dem Kennzeichen\nder Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).\n§ 23\nVerpacken nach Probenahme                     (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn-\nIst eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen wor-       zeichnet und geschlossen sowie nicht mit einer\nden, so darf das Saatgut nur unter der Aufsicht         Plombe, Banderole oder Siegelmarke versehen zu\neines Probenehmers verpackt werden. Beim Ver-           werden.                   ·     '\npacken kann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnom-\nmen werden. Für die Kennzeichnung und Ver-                 (4) Bei Kleinpackunge:q bis zu einem Netto-\nschließung der Packungen des Saatguts gelten die        gewicht des Saatguts von 500 g genügt e,s zur Kenn-\n§§ 15, 16 und 18 bis 22 entsprechend.                   zeichnung, wenn an oder auf der Packung folgende\nAngaben gemacht sind:\n§ 24                          1. die Angabe „EWG-Norm\",\nWiederverschließung                    2. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers\n(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung           der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer,\nstatt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß    3. Art, Sortenbezeichnung und Kategorie des Saat-\nPackungen, die wiederverschlossen werden sollen,            guts sowie eine vom Betrieb festzusetzende Par-\nnach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes           tienummer,\nverschlossen waren und das Saatgut nur die im An-\ntrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen          4. Jahr der Schließung außer bei Packungen, deren\nerfahren hat. Der Antrag i,st an die Anerkennungs-          Verpackungsmaterial das Saatgut vor Einwirkun-\nstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder eine      gen der Luftfeuchtigkeit weitgehend schützt\nandere, von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die            (Keimschutzpackungen),\nWiederverschließung darf nur durch einen Probe-         5. im Fall der Behandlung mit Mitteln mit chemi-\nnehmer oder unter se,iner Aufsicht durchgeführt             schen Wirkstoffen die nach § 19 vorgeschriebe-\nwerden.                                                     nen Angaben.\n(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen       Bei Kleinpackungen mit einem Nettogewicht des\nPackung ist außer den nach §§ 15, 18 und 19 vorge-      Saatguts von mehr als 500 g ist zusätzlich die Füll-\nschriebenen Angaben das Datum (Monat und Jahr)          menge oder die Stückzahl der Körner oder Knäuel\nder Wiederverschließung und eine Wiederver-             anzugeben. Werden die Angaben auf einem Etikett\nschließungsnummer anzugeben. Für die Wiederver-         gemacht, ist die Farbe des Etiketts blau. Bei Klar-\nschließungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend         sichtpackungen können die Angaben auch auf\nmit der Maßgabe, daß hinter der letzten Ziffer der      einem Einleger gemacht werden, wenn sie durch die\nBuchstabe „W\" angefügt wird (z. B. D/BN                 Verpackung hindurch deutlich lesbar sind; für die\n173542 W).                                             Farbe des Einlegers gilt Satz 3 entsprechend.","Nr. 75-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                          1709\n§ 26                       1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver-\nAbgabe von Kleinmengen                    traglichen Vermehrungsanbau\" bei Saatgut, das\neiner in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-\n(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-      gehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat-\nverbraucher darf Zertifiziertes Saatgut aus Packun-      gut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an\ngen, die vorschriftsmäßig gekennzeichnet und ver-        eine Vertragspartei abgegeben wird (§ 4 Abs. 2\nschlossen oder geschlossen sind, ungekennzeichnet        Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes};\nund ohne geschlossene Verpackung abgegeben\nwerden. Kleine Mengen im Sinne dieser Verord-        2. ,,Nicht bearbe-itetes Saatgut, Vertrieb zur Bear-\nnung sind Mengen bis zu dem in § 25 Abs. 1 für die       beitung\" bei Saatgut, das nicht bearbeitet, insbe-\neinzelne Art jeweils festgesetzten Höchstgewicht.        sondere nicht aufbereitet ist und zur Bearbeitung\nvertrieben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgut-\n(2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem      verkehrsgesetzes);\nErwerber auf Verlangen bei der Ubergabe Art,         3. ,,Saatgut für Anbauversuche\",\nKategorie, Sortenbezeichnung und Anerkennungs-           ,,Saatgut für Züchtungszwecke\",\nnummer des Saatguts schriftlich anzugeben. Bei\neinem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackungen            „Saatgut für Forschungszwecke\" oder\nsind anstelle der Anerkennungsnummer Name oder           ,,Saatgut für Ausstellungszwecke\"\nFirma und Anschrift des Herstellers der Kleinpak-        je nach Verwendungszweck bei Saatgut, das für\nkung oder seine Betriebsnummer sowie die Partie-         Anbauversuche oder für Züchtungs-, Forschungs-\nnummer der Kleinpackung anzugeben.                       oder Ausstellungszwecke vertrieben wird (§ 4\nAbs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes};\n(3) Ist Saatgut nach der Ernte einer chemischen\noder besonderen physikalischen Behandlung unter-     4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\" bei\nzogen worden, so hat derjenige, der das Saatgut          Saatgut, das zum Anbau außerhalb eines Mit-\nnach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber auf die Be-        gliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nhandlung schriftlich hinzuweisen und, soweit dabei       schaft bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgut-\nMittel mit chemischen Wirkstoffen angewendet             verkehrsgesetzes);\nwurden, diese anzugeben. § 19 Satz 2 ist anzuwen-    5. ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in\nden.                                                     der Sortenliste eingetragenen Sorte\" bei Saatgut,\ndas unter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb\n§ 27                           vom Bundessortenamt genehmigt ist, weil mit der\nEintragung der Sorte in die Sortenliste innerhalb\nKennzeichnung von Vorstufensaatgut\nangemessener Frist zu rechnen ist (§ 4 Abs. 3 des\nWird Saatgut nach § 9 des Saatgutverkehrsgeset-       S.aatgutverkehrsgesetzes).\nzes anerkannt, so sind die Packungen mit dem nach\n§ 15 vorgeschriebenen Etikett oder dem nach § 21\n(2) Für Saatgut nach Absatz l gilt § 19 entspre-\nzulässigen Klebeetikett sowie mit dem nach § 16      chend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti-\nvorgeschriebenen Einleger für Basissaatgut zu        ketten und Einlegern zu machen.\nkennzeichnen. Die Etiketten und Einleger sind zu-\nsätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten violet-\nten Streifen zu versehen, der von der linken unteren                      Abschnitt IV\nzur rechten oberen Ecke des Etiketts und des Ein-\nlegers verläuft; die Angabe „EWG-Norm\" entfällt.\nAnforderungen, Kennzeichnung\nAn die Stelle der Angabe „Kategorie: Basissaatgut\"\nund Schließung bei Standardsaatgut\ntritt die Angabe „Vorstufensaatgut\". Zusätzlich\nkann die angegebene Zahl der höchstens vorgesehe-                              § 29\nnen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut               Anforderungen an die Beschaffenheit\nvermerkt werden, wenn der Vertrieb außerhalb des                       von Standardsaatgut\nGeltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes nur\nDie Anforderungen an die Beschaffenheit von\nunter dieser Voraussetzung zulässig ist.\nStandardsaatgut ergeben sich aus Anlage 3.\n§ 28                                                 § 30\nVertrieb von nicht anerkanntem Saatgut                 Grundvorschrift für Kennzeichnung\nin besonderen Fällen                und Schließung der Packungen von Standardsaatgut\n(1) Wird Saatgut in den in § 4 Abs. 2 und 3 des      Wer Standardsaatgut als erster vertreibt oder neu\nSaatgutverkehrsgesetzes genannten Fällen vertrie-    verpackt und vertreibt, hat die Packungen des Saat-\nben, ohne daß es anerkannt ist, so sind die Packun-  guts an der Außenseite entweder mit einem Firmen-\ngen dieses Saatguts· mit einem besonderen Etikett    etikett oder mit einer gedruckten oder gestempelten\nund mit einem besonderen Einleger zu versehen.       Aufschrift zu kennzeichnen. Die Packungen sind zu\nAußer der Angabe des Namens oder der Firma und       schließen und mit einer Firmenplombe oder einer\nder Anschrift des Absenders sowie der Art und, so-   anderen Sicherung zu versehen. Bei Packungen von\nwerit es sich um Sortensaatgut handelt, der Bezeich- Standardsaatgut, die in einem anderen Mitgliedstaat\nnung der Sorte müssen dieses Etikett und dieser      der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach den\nEinleger folgende Angaben enthalten:                 dort geltenden Vorschriften gekennzeichnet und ge-","1710                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nschlossen worden sind, entfällt die Verpflichtung           (2) Für den Vertrieb von Standardsaatgut in klei-\nzur Kennzeichnung und Schließung für denjenigen,         nen Mengen an Letztverbraucher gilt § 26 entspre-\nder sie ohne Neuverpackung als erster im Geltungs-       chend. Als Kategorie ist Standardsaatgut anzugeben;\nbereich des Saatgutverkehrsgesetzes vertreibt. § 18      an die Stelle der Anerkennungsnummer in § 26\nAbs. 6 ist anzuwenden.                                   Abs. 2 tritt die Bezugsnummer nach § 31 Abs. 3.\n§ 31\nKennzeichnung von Standardsaatgut                                     Abschnitt V\n( 1) Das Firmenetikett und die Aufschrift nach § 30            Kennzeichnung und Verschließung\nSatz 1 müssen dem Muster der Anlage 6 entspre-                          nach dem OECD-System\nchen. Für die Betriebsnummer gilt § 25 Abs. 2 Satz 2.\nDie Farbe des Etiketts ist dunkelgelb. § 15 Abs. 2                                 §  34\ngilt entsprechend.                                                           Grundvorschrift\n(2) § 18 Abs. 1 und 3 sowie § 19 gelten entspre-         (1) Die Packungen von Saatgut, das die Voraus-\nchend.                                                   setzungen für die Anerkennung als Basissaatgut\n(3) Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut setzt        oder Zertifiziertes Saatgut oder für den Vertrieb\nsich zusammen aus                                        von Standardsaatgut erfüllt, können nach dem\nSystem der Organisation für wirtschaftliche Zusam-\n1. dem Buchstaben „D\" und einem Schrägstrich,            menarbeit und Entwicklung für die Kontrolle von\n2. dem     Kennzeichen der Nachkontrollstelle, in        Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel\nderen Bereich der Betrieb liegt, der das Standard-   bestimmt ist (OECD-System), gekennzeichnet wer-\nsaatgut als erster vertreibt oder neu verpackt       den, sofern die zusätzlichen Vorschriften dieses Ab-\nund vertreibt,                                       schnitts erfüllt sind.\n3. der von der Nachkontrollstelle nach Nummer 2             (2) Die Kennzeichnung von Basissaatgut und Zer-\nfestzusetzenden Nummer des Betriebs und einem        tifiziertem Saatgut erfolgt auf Antrag. Für denjeni-\nBindestrich,                                         gen, der Standardsaatgut nach dem OECD-System\n4. einer vom Betrieb festzusetzenden Partienummer        als erster vertreibt oder neu verpackt und vertreibt,\nund                                                  kann die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 bezeichnete Nach-\nkontrollstelle die für die Kennzeichnung von Stan-\n5. den Buchstaben „St\"                                   dardsaatgut notwendige Betriebsnummer mit der\n(z.B. D/H 13 -   15 St).                                 Auflage festsetzen, daß er ihr Menge, Art, Sorten-\nbezeichnung und Bezugsnummer des Saatguts zum\n(4) Die Kennzeichen der Nachkontrollstellen er-       Abschluß eines jeden Kalenderhalbjahrs meldet.\ngeben sich aus Anlage 4.\n(3) Eine Kennzeichnung nach Absatz 1 ist nur\n(5) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus    zulässig, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb\nAnlage 2.                                                eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft bestimmt ist.\n§ 32\nVerschluß der Packungen von Standardsaatgut                                    § 35\n(1) Die Firmenplombe oder die andere Sicherung                                Zertifikat\nnach § 30 Satz 2 muß beim Offnen des Verschlusses\nFür Saatgut, das mit Erfolg amtlich geprüft wor-\nverletzt werden und darf nicht wieder verwendet\nden ist, tritt bei Kennzeichnung nach dem OECD-\nwerden können. Ist die Packung mit einem Firmen-\nSystem an die Stelle des Anerkennungsbescheids\netikett nach § 30 Satz 1 versehen, so muß die Plombe\nnach § 14 Abs. 2 Satz 2 ein Zertifikat nach dem\noder die andere Sicherung das Etikett sichern.\nMuster der Anlage 7.\n(2) Die Firmenplomben und die anderen Sicherun-\ngen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit                                     §  36\nden Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für\nKennzeichnung\nPackungen anerkannten Saatguts verwechslungs-\nfähig sein.                                                 (1) An die Stelle der Etiketten und Einleger nach\n§ 15 Abs. 1, §§ 16, 21 Satz 1 bis 3 und 5 und § 31\n§ 33                           Abs. 1 treten für Basissaatgut und Zertifiziertes\nSaatgut Etiketten und Einleger, die dem Muster der\nKleinpackungen und Abgabe von Kleinmengen\nAnlage 8, für Standardsaatgut Etiketten, die dem\nvon Standardsaatgut\nMuster der Anlage 9 entsprechen müssen. An die\n(1) Für Kleinpackungen von Standardsaatgut gilt       Stelle der Kennzeichnung von Kleinpackungen von\n§ 25 Abs. 1 entsprechend. Kleinpackungen brauchen        Zertifiziertem Saatgut nach § 25 Abs. 4 treten Eti-\nnicht mit einer Plombe oder einer anderen Sicherung      ketten, Aufdrucke oder bei Klarsichtpackungen zu-\nversehen zu werden. Für die Kennzeichnung gilt           lässige Einleger, die dem Muster der Anlage 10 ent-\n§ 25 Abs. 4 entsprechend; der Partienummer sind          sprechen müssen. Die Etiketten und Einleger sind\ndie Buchstaben „St\" anzufügen. Die Farbe des Eti-        für Basissaatgut weiß, für Zertifiziertes Saatgut blau\nketts und des Einlegers ist dunkelgelb.                  und die Etiketten für Standardsaatgut dunkelgelb.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                        1711\n(2) Für die Bezugsnummer gilt bei Basissaatgut                               Abschnitt VI\nund Zertifiziertem Saatgut § 14 Abs. 3 und bei Stan-                        N achkontrollanbau,\ndardsaatgut § 31 Abs. 3 entsprechend. Für die An-                    Zurücknahme der Anerkennung\ngabe einer Saatgutbehandlung gilt § 19 entspre-\nchend.\n§ 39\n(3) Soll unter § 9 des Saatgutverkehrsgesetzes\nfallendes Saatgut nach dem OECD-System gekenn-                     Durchführung des Nachkontrollanbaus\nzeichnet werden, gilt § 27 Satz 2 bis 4 entsprechend         (1) Ein Nachkontrollanbau ist an Hand eines Teils\nauch für Etiketten und Einleger nach dem Muster           der nach § 10 entnommenen Probe durchzuführen\nder Anlage 8 mit der Maßgabe, daß der violette            im Fall der\nStreifen nur im weißen Teil des Etiketts und des\n1. Anerkennung von Saatgut als Basissaatgut, Zer-\nEinlegers verläuft.\ntifiziertes Saatgut und Vorstufensaatgut,\n§ 37                          2. Anerkennung von Saatgut als Zertifiziertes Saat-\nKennzeichnung in besonderen Fällen                gut nach § 15 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes,\nZertifiziertes Saatgut, das den Vorschriften dieser    3. Verpackung nach § 23,\nVerordnung mit Ausnahme der in Anlage 3 fest-             4. Wiederverschließung nach § 24,\ngesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit ge-\n5. Kennzeichnung von Basissaatgut und Vorstufen-\nnügt und nicht in Kleinpackungen abgepackt ist, -\nsaatgut nach dem OECD-System,\ndarf nach dem OECD-System gekennzeichnet wer-\nden, wenn                                                 6. Kennzeichnung von Zertifiziertem Saatgut nach\n1. das Etikett und der Einleger der Packungen zu-             dem OECD-System,\nsätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten            7. Wiederverschließung von Saatgut, das nach dem\norangefarbenen Streifen versehen sind, der von           OECD-System amtlich gekennzeichnet ist.\nder linken unteren zur rechten oberen Ecke des\nblauen Teils des Etiketts und des Einlegers ver-         (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 genügt es, wenn\nläuft,                                               der Nachkontrollanbau mit mindestens 10 vom Hun-\ndert der entnommenen Proben durchgeführt wird;\n2. die Packungen mit einem Zusatzetikett gekenn-\nzeichnet sind, auf dem vermerkt ist: ,,Zum Anbau     dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus\naußerhalb der EWG bestimmt\" und                      Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermeh-\nrung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrs-\n3. auf dem Etikett und dem Einleger nach Nummer 1\ngesetzes genehmigt war. In den Fällen des Absat-\nzusätzlich angegeben ist: ,,Nicht anerkannt -\nNot finally certified - Non certifiees definitive-   zes 1 Nr. 1 bis 4 wird ein Nachkontrollanbau nur\nment\".                                               durchgeführt, sofern ihn die Anerkennungs,stelle für\nerforderLich hält.\n§  38\n(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nWiederverschließung                    Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Eu-\n(1) Packungen, die außerhalb des Geltungsbereichs     ropäischen Gemeinschaften zu einem Nachkontroll-\ndes Saatgutverkehrsgesetzes nach dem OECD-                anbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-\nSystem amtlich gekennzeichnet waren, dürfen bei           verkehrsgesetzes. verpflichtet ist, wird dieser vom\neiner Wiederverschließung nur dann erneut nach            Bundessortenamt durchgeführt. Die für den Nach-\ndem OECD-System gekennzeichnet werden, wenn               kontrollanbau beim Bundessortenamt erforderlichen\ndie hierfür geltenden Bestimmungen des OECD-              Proben werden durch die Anerkennungsstellen be-\nSystems beachtet sind und von der Entfernung der          reitgestellt und dem Bundessortenamt zugeleitet.\nursprünglichen Kennzeichnung und der ursprüng-            Wird nach dem OECD-System ein Nachkontroll-\nlichen Sicherung des Verschlusses an bis zur              anbau von außerhalb des Geltungsbereichs des\nWiederverschließung alle Behandlungen des Saat-           Saatgutverkehrsgesetzes erzeugtem Saatgut erfor-\nguts unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenom-        ' derlich, wird dieser vom Bundessortenamt durch-\nmen worden sind.                                         geführt.\n(2) Bei der Wiederverschließung nach Absatz 1            (4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nsind Etiketten und Einleger nach § 36 oder § 37 mit      Rechtsakte des Rates oder der Kommission der\nder Maßgabe zu verwenden, daß                            Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Pro-\n1. an die Stelle der ursprünglichen Bezugsnummer         ben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des\neine Wiederverschließungsnummer nach § 24            Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur\nAbs. 2 tritt,                                        Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt\n2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben           die bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die\nwird, die die Wiederverschließung vorgenommen        den Nachkontrollanbau durchführt. Satz 1 gilt ent-\nhat, und                                            sprechend, wenn eine Stelle außerhalb des Geltungs-\nbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes im Rahmen\n3. in deutscher, englischer und französischer            des OECD-Systems einen Antrag auf Ubersendung\nSprache auf die Wiederverschließung hingewie-        von Proben für einen Nachkontrollanbau stellt und\nsen wird.                                            dem Antrag entsprochen werden soll. Absatz 3\n(3) § 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.             Satz 2 gilt entsprechend.","1712                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 40                          stichprobenweise an Hand eines Teils der nach § 21\nAbs. 3 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\nVerfahrensregelung für den\naufzubewahrenden Proben oder an Hand von Pro-\nN achkontrollanbau\nben durchgeführt, die die Nachkontrollstelle nach\nDer Nachkontrollanbau soll in der Vegetations-        § 42 Abs. 3 durch Probenehmer ziehen läßt.\nperiode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt\nder Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt. Die             (2) Die zum Nachkontrollanbau eingesandten\ndem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben sind         Proben sind zusammen mit mindestens einer amt-\nzusammen mit Vergleichsproben anzubauen.                 lichen Vergleichsprobe anzubauen.\n§ 41                                                   § 44\nZurücknahme der Anerkennung                               Mitteilung über das Ergebnis\n(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem-                          des Nachkontrollanbaus\njenigen, der die Anerkennung nach § 4 beantrqgt             Die Nachkontrollstelle teilt im Nachkontroll-\nhat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der     anbau festgestellte Abweichungen demjenigen mit,\nAntragsteller oder der für ihn Handelnde nicht           aus dessen Betrieb die Probe herrührt.\nmehr im Besitz des Saatguts, hat er der Anerken-\nnungsstelle unverzüglich Namen oder Firma und\nAnschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das\nSaatgut vertrieben hat. Für den Erwerber dieses                              Abschnitt VIII\nSaatguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerken-\nnungsstelle, welche die Anerkennung zurückge-               Ubergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften\nnommen hat, hat die für den Besitzer des Saatguts\nzuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von                                    § 45\nArt, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer.                            Ubergangsvorschriiten\nunverzüglich von der Zurücknahme der Anerken-\n(1) Packungen von Saatgut mit Ausnahme von\nnung zu unterrichten.\nPackungen, die unter § 18 Abs. 3 fallen, dürfen bis\n(2) § 22 gilt entsprechend.                           zum 30. Juni 1977 auch nach den bis zum Inkraft-\ntreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften\ngekennzeichnet und bis zum 30. Juni 1978 vertrie-\nAbschnitt VII                       ben werden.\nNachkontrolle von Standardsaatgut\n(2) Kleinpackungen von Saatgut dürfen bis zum\n30. Juni 1979 auch nach den bis zum Inkrafttreten\n§ 42\ndieser Verordnung geltenden Vorschriften für\nPrüfung der Aufzeichnungen, Größe der Proben,         Kleinpackungen hergestellt und gekennzeichnet so-\nProbenahme                        wie im Geltungsbereich dieser Verordnung bis zum\n(1) Soweit die Nachkontrollstelle es für erforder-    30. Juni 1980 vertrieben werden.\nlich hält, überprüft sie die Aufzeichnungen der Er-\nzeuger von Standardsaatgut nach § 21 Abs. 2 des             (3) Sind Anträge auf Anerkennung von Saatgut\nSaatgutverkehrsgesetzes. Zur Kontrolle der Richtig-      der Ernte 1975 vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nkeit der Aufzeichnungen über die Beschaffenheit          gestellt worden, so gelten die Anforderungen an\ndes Standardsaatguts kann die Nachkontrollstelle         den Feldbestand und an die Beschaffenheit nach\nTeilproben aus den nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2         dieser Verordnung auch als erfüllt, wenn die Anfor-\ndes Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden             derungen an den Feldbestand und an die Beschaf-\nProben auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesund-           fenheit nach den bisher geltenden Vorschriften er-\nheitszustand untersuchen.                                füllt sind.\n(2) Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge\neiner Probe, die von einem nach § 21 Abs. 3 Satz 1                                 § 46\nund 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Verpflichteten\nzu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 2.                                  Ordnungswidrigkeiten\n(3) Die Nachkontrollstelle kann bei denjenigen,          Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\ndie nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Saatgutver-        des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nkehrsgesetzes zur Aufbewahrung von Proben ver-           lich oder fahrlässig\npflichtet sind, Proben für die Nachkontrolle zur         1. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 12\nSicherstellung der Ubereinstimmung der Partie mit            Abs. 3 Satz 2 Basissaatgut mit verminderter\nden aufbewahrten Proben durch Probenehmer zie-               Keimfähigkeit zu anderen Saatzwecken als zur\nhen lassen.                                                  weiteren Vermehrung vertreibt,\n§ 43                          2. entgegen § 23 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-\nNachkontrollanbau von Standardsaatgut                 sicht eines Probenehmers verpackt,\n(1) Der Nachkontrollanbau von Standardsaatgut         3. entgegen § 32 Abs. 2 Firmenplomben oder andere\nnach § 21 Abs. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes wird            Sicherungen verwendet, die mit den Plomben,","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 19_75                        1713\nßc_1ndc•rol<'ll od<'r SiqJ<dnwrken für Packungen an-                                  § 48\nerkannten S<1,l1guts vcrwcchslungsUihig sind.\nInkrafttreten\n§ 47                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemüsesaat-\nBerlin--Klausel                       gutverordnung vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I\nDiese Verordnung gilt nc1ch § 14 des Dritten                S. 690), zuletzt geändert durch die Fünfte Verord-\nUberleihrngsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-             nung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum\ngc~setzbl. l S. l) in Verbindung mit § 79 des Saatgut-        Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1973 (Bundes-\nverkehrsgesetz<!S c1uch im Land Berlin.                       gesetzbl. I S. 794), außer Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1975\nDer Bundesminister\nJür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","1714                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\nFremdbesatz\nDer Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz mit Pflanzen aufweisen, die in\nihren Merkmalen den bei Eintragung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend\nentsprechen (abweichende Typen) oder einer anderen Sorte derselben Art zugehören:\nin Drillsaat gesäte Bestände gepflanzte oder in Einzelkorn-\n(Pflanzen auf einer Fläche     ablage gesäte Bestände\nLfd.                                    von 80 m Länge und             (v. H. der Pflanzen)\nArt                              1,80 m Breite)\nNr.\nabweichende          andere   abweichende           andere\nTypen            Sorten      Typen              Sorten\nZwiebel, Sellerie, Paprika,\nTomate                                                                              0,2\n2  Porree, Kohlrabi, Grün-\nkohl, Rotkohl, Weißkohl,\nWirsing, Rosenkohl                 20                 2            2                0,2\n3  Rote Rübe, Blumenkohl                                              2                0,2\n4  Herbstrübe, Mairübe,\nMöhre, Schwarzwurzel               20                 5            2                0,2\n5  Winterendivie, Salat,\nSpinat, Feldsalat                  20                 5                             0,1\n6  Gurke, Gartenkürbis                 4                              0,1              0\n7  Petersilie, Rettich,\nRadieschen                         20                 5                              0,2\n8  Prunkbohne, Buschbohne,\nStangenbohne, Gemüse-\nerbse, Dicke Bohne\n(Puffbohne)                        10\n1.2.     Bei mehreren Auszählungen darf das Durchschnittsergebnis den nach 1.1 jeweils zuläs-\nsigen Fremdbesatz nicht übersteigen\n1.3.     Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren\nPollen zu unerwünschter Fremdbefruchtung führen können\n1.4.     Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren\nSamen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samen-\nübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem\nSaatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide\n1.5.     Bei den unter 1.1 laufende Nummern 2 und 4 fallenden Arten kann bei Samenträgern,\ndie an Ort und Stelle überwintert haben und von denen Zertifiziertes Saatgut erzeugt\nwerden soll, von <for Prüfung auf abweichende Typen abgesehen werden\n1.6.     Wird Gemüseerbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, steht dies der Prüfung des\nFeldbestands nicht entgegen, wenn seine Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stütz-\nfrucht möglich ist","Nr. 75       Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                         1715\n2.     Ccs    t1 n d h (' i 1. s 1. u s I d n d\n2.1.    In dem Feldlwstand darf bei Drillsaat auf einer Fläche nach 1.l die Zahl der Pflanzen,\ndie von fol~Jernkn Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:\n2.1.1. Brennt lecken (CoJ letolrichum lindemuthianum, Ascochyta pisi, Phoma medica-\nginis var. pinodella !Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella], Didymella pino-\ndes [Nebc•nfruchUorrn: Ascochyta pinodes]) bei Prunkbohne, Buschbohne, Stan-\nqenbohm! und Gemüseerbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saat-\ngutwerts zu erwarten ist                                                                          25\n2.1.2. Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und\nStangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwerts zu\nerwarten ist                                                                                      10\n2.2.   In dem Feldbestand darf bei Pflanzung oder Einzelkornablage der Anteil der Pflanzen,\ndie von fol~Jenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:\n2.2.1. Blattflecken (S<'ploria apiicola) bei Sellerie                                                  1 v. H.\n2.2.2. Stengelfi::iule (Didymella lycopersici) und Bakterienwelke (Corynebacterium\nmichiganense) bei Tomate                                                                          0\n2.3.   In dem Feldbesfcmd darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen\nsind, höchstens betragen:\n2.3.1. Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumen-\nkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl                                                       v. H.\n2.3.2. Umfallkranklwit (Leptosphaeria maculans [Nebenfruchtform: Phoma lingam])\nbei den unter 2.3. l aufgeführten Arten                                                           0\n2.3.3. Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stengelfäule (Sclerotinia sclero-\n1:iorum) bei Gurke                                                                            je 5 v. H.\n2.3.4. Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum\nf. sp. cucumerinurn) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas lachry-\nmans) bei Gurke                                                                                    0\n2.4.   Feldbestände von Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, die\nin größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sind, sind zur Anerkennung nicht\ngeeignet\n3.     Min de s t entfern u n gen\n3.1.   Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut      Zertifiziertes Saatgut\n3.1.1. bei Beta- und Brassica-Arten zu Pflanzen\nanderer Sorten derselben Art und zu Pflan-\nzen anderer Arten, deren Pollen zu uner- ·\nwünschter Fremdbefruchtung führen können                         1 000 m                  600 m\n3.1.2. bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu\nPflanzen anderer Sorten derselben Art und\nzu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu\nunerwünschter Fremdbefruchtung führen\nkönnen                                                             500 m                  300 m\n3.1.3. bei allen Arten zu Pflanzen, von denen\nViruskrankheiten auf das Saatgut übertra-\ngen werden können                                                  500 m                  300 m\n3.2.   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach 3.1 steht der Anerkennung nicht ent-\ngegen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil eine aus-\nreichende Abschirmung gegen unerwünschte' Fremdbefruchtung oder Ubertragung von\nViruskrankheiten gegeben ist\n3.3.   Feldbestände monözischer Spinatsorten sind so zu isolieren, daß unerwünschte Fremd-\nbefruchtung in größerem Ausmaß nicht eintreten kann.","1716                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 10 Abs. 3, § 31 Abs. 5 t1nd § 42 Abs. 2)\nGröße der Partien und Proben\nLfd.                                                                Höchstgewicht Mindestgewicht\nNr.                                    Art                                         einer Probe\neiner Partie\n2                                               4\nPrunk bohne, Dicke Bohne (Puffbohne)                                20 t        1 000 g\n2   Buschbohne, Stangenbohne                                            20 t          700 g\n3 Gemüseerbse                                                           20 t          500 g\n4   Gartenkürbis                                                        20 t          150 g\n5   Rote Rübe                                                           10 t          100 g\n6   Spinat                                                              10 t           75 g\n7 Rettich, Radieschen                                                   10 t           50 g\n8   Paprika                                                             10 t           40 g\n9   Schwarzwurzel                                                       10 t           30 g\n10   Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,\nRotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke                        10 t           25 g\n11   Porree, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Feldsalat                      10 t           20 g\n12   Winterendivie                                                       10 t           15 g\n13   Möhre, Salat, Petersilie                                            10 t           10 g\n14   Sellerie                                                            10 t            5 g\nBei pilliertem, inkrustiertem, granuliertem oder in Saatbänder eingearbeitetem Saatgut muß die\nZahl der Körner oder Knäuel je Probe mindestens 7 500 betragen.\nAbweichend kann bei F1-Hybridsorten das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel des\njeweils angegebenen Gewichts herabgesetzt werden. Die Probe muß jedoch mindestens ein Ge-\nwicht von 5 g haben und 400 Körner enthalten.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                            1717\nAnlage 3\n(zu§ 12 Abs. 1 und§ 29)\nAnforderungen an die Besdtaffenheit des Saatguts\n1.   Reinheit und Keimfähigkeit\n1.1. Allgemeine Mindestanforderungen\nHödistanteil      Mindest-\nTedmisdie      an Körnern\nMindest-                    keimfähigkeit\nLfd.                                                             anderer       (in v. H. der\nNr.              Art                            reinheit     Pflanzenarten\n(in v.H. des                  reinen Körner\n(in v.H. des   oder Knäuel)\nGewidits)       Gewidits)\n2                                 3                4               s\n1 Zwiebel                                        97              0,5             70\n2 Porree                                         97              0,5             65\n3 Sellerie                                       97               1              70\n4 Rote Rübe                                     97               0,5             70\n5 Kohlrabi, Grünkohl, Rotkohl,\nWeißkohl, Wirsing, Rosenkohl                  97                               75\n6 Blumenkohl                                    97                1              70\n7 Herbstrübe, ~airübe                           97                1              80\n8 Paprika                                       97               0,5             65\n9 Winterendivie                                 95                1              65\n10 Gurke                                         98               0,1             80\n11 Gartenkürbis                                  98               0,1             75\n12 Möhre                                          95               1              65\n13 Salat                                          95              0,5             75\n14 Tomate                                         97              0,5             75\n15 Petersilie                                     97               1              65\n16 Prunkbohne                                     98              0,1             80\n17 Buschbohne, Stangenbohne                       98              0,1             75\n18 Gemüseerbse                                    98              0,1             80\n19 Rettich, Radieschen                            97               1              70\n20 Schwarzwurzel                                   95                              70\n21  Spinat                                         97               1              75\n22 Feldsalat                                      95                1              65\n23 Dicke Bohne (Puffbohne)                         98              0,1             80\n1.2. Zusätzliche Anforderungen\nInnerhalb des zulässigen Höchstanteils an Körnern anderer Pflanzenarten bei Möhre kein\nBesatz mit Seide","1718                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1.3.    Annl(irkun~Jcn\n1.3.1.  Eine Untersuchung auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug\nauf solche Arten vor~Jenommen, deren Samen sich an Hand eindeutiger samendiagnosti-\nscher Merkmale von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen\nJ.:3.2. Soweit es an Jußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist auch der\nBesatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art festzustellen; bei einem größeren Aus-\nmaß des ßescl1.zes ist das Saatgut zur Anerkennung oder zum Vertrieb als Standardsaat-\ngut nicht gcf!ignet\n1.3.3.  Bei llülscnfriichtcn gelten alle hartschaligen Körner als keimfähige Körner sowie alle\nf risc:hcn und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner als gekeimt\nC <' s u n d h c i L s z u stand\n2.].    Sc1atgut ist zur Anerkennung oder zum Vertrieb als Standardsaatgut nicht geeignet, wenn\nes mit fol9(mden Schadorganismen befa1len ist:\n2. l.1. lebende Milben\n2.1.2.  lebende Sarnenktifer (Bruchidae) bei Hülsenfrüchten\n2.1.3.  parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat\n2.2.    Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den unter 2.1.1 und 2.1.3 auf-\ngeführten Schadorganismen wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Prüfung der Be-\nschaffenheit des Saatguts der Verdacht eines Befalls ergibt.","Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                          1719\nAnlage 4\n(zu § 14 Abs. 3 und § 31 Abs. 4)\nKennzeichen der Anerkennungsstellen und Nachkontrollstellen\nB   Der Senator für Wirtschaft, Berlin\nBN  Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn\nFR  Re9ierungsprdsidium Freiburg, Freiburg\nH   Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nHB  Pllcmzenschutzamt Bremen, Bremen\nHH  Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg\nKA  Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe\nKH  Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach\nKI  Lmdwirtschdftskamrner Schleswig-Holstein, Kiel\nKS  Hessisches Lm1desmnt für Landwirtschaft, Kassel\nMS  Der Diwktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter,\nMünster\nOL  Lrndwirlsdwftski:lrnmer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS   Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart\nSB  Landwirtsdli:lftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTU  Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen\n\\VU Rc9ierung von Unterfranken, Würzburg","1720                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 5\n(zu § 15 Abs. 11\nEtikett\nfür Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\n0\nEWG-NORM\nBundesrepublik Deutschland\nKennzeichen der AnerkennungssteHe;\nArt:\nSorten bezeichnung:\nKategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nErzeugerland:\nAngegebenes Gewicht der Packung\noder angegebene Zahl der Körner:\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm\nBei Saatgut von Roter Rübe darf das Wort ,,Körner\" durch das \\Vort\n,,Knäuel\" ersetzt werden.","Nr. 75     Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                   1721\nAnlage 6\n(zu § 31 Abs. 1)\nEtikett für Standardsaatgut\n0\nEWG-NORM\nStandardsaatgut\nName oder Firma und Anschrift\ndes Kennzeichnenden\noder seine Betriebsnummer:\nArt:\nSorten bezeidrnung:\nBezugs-Nr.:\nKenn:1.eichnung (Monat, Jahr):\nErze:,ugerland:\nCcwicht der Packung oder Zahl der Körner:\nZus~itzliche Angahen:\n1'1indestgröße 115 X 80 mm\nBei Si!d!.qut von Roter Rübe darf das \\i\\Tort „Körner\" durch das Wort\n,,Knduc!\" ersetzt werden.","1722                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 7\n(zu§ 35)\nZertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD--,Systems für die Kontrolle von Gemüsesaatgut,\ndas für den internationalen Handel bestimmt ist\nCertificate\nissued under t.he OECD-Scheme for the Control of Vegetable Seed Moving\nin International Trade\nCertificat\ndelivre conformement au systeme de l'OCDE pour le contröle des semences\nde Iegumes destinees au commerce international\nName der zuständigen Bc!hörde, die das Zertifikat ausstellt\nName of Designated Authority issuing the certificate ........ .\nNom de l'Autoril{: d{:signfo d{Jivrant le certificat\nBezugsnummer\nReference Number\nNumero de rderence\nArt\nSpecies\nEspece\nSorte\nCultivar\nCultivar\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot ............ .\nNombre d'emballages et poids declare du lot\nDas Saatgut, das diese Bezugsnummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:\nThe seed lot · bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is ap-\nproved as:\nLe lot de sernences portant ce numero de reJerence a ete produit conformement aux dispositions du systeme\net il a ete agree comme:\n*) Basissaatgut (weißes Etikett)\nBasic Seed (white label)\nSemences de base (etiquette blanche)\n*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)\nCertified Seed (blue label)\nSemences certifiees (etiquette bleue)\n*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)\nPre-Basic Seed (white label with violet stripe)\nSemences prebase (etiquette blanche avec une bande violette)\n*) Nichtzutreffendes streichen\nDelete as necessary\nRctyer la menl.ion inul.ile","Nr. 75 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                                                 1723\nUntersuchungsergebnisse - Analysis results - Resultats de l'analyse\nArt\nSpecies:\nEspc',ce\nDütum der Probeziehung\nDate of sampling: ......................................... .\nEchantillonna~Je effcctu{! lc\nRPiohcit     l'u1ity -· 1'11rete                                          Keimfähigkeit -    Germination\nFeuchtigkeits-\n¾ Gewicht -~ 0/o Wciqht       -·-  0\n/o cn poids                          ¾ Anzahl -   0/o Number -     0/o en nombre                  gehalt\n(Frisch-\neinwaage)\nReine        Unschädl.     Fn~mclc              Unkraut-    Anzahl      Normale        Harte         Frische          Anomale    Tote\nSamen        Verunrei-     Kultur-              sn1n<'n     der         Keim-          Körner*)      nicht            Keim-      Samen\nnicJunqen     s<1111en                         Tage        linge                        gekeimte         linge                 Moisture\nSamen                                  Content\n{wet basis)\nPure         Incrl         OU1cr                Wccd        Number      Normal         Hard          Fresh            Abnor-     Dead\nsccds        matter        crop                 sccds       of          seed-          seeds *)      unger-           mal        seeds\nsceds                            days        lings                        minated          seed-                 Teneur\nseeds            lings                 en eau\n(poids\nSQna~nces    Matii~res                          Crc1in0.s   Nombre      Germes         Graines                        Germes     Semences   humide)\nSf~lll('J1C(~S                                                            Graines\npures        inertes       cl' aulrcs           de 1n<1u-   de          nOllllilllX    dures *)      fraiches         anormaux   mortes            O/o\nplan!Ps                          jours                                    non\nc11llivc\\cs                                                               germees\n1             2               ]                  4           5           6             7              8                9        10            11\n1             1                    1           1           1              1             1                1          1          1\ni\n1                    1           1           1\n...\n1              1                1          1          1\nArt der unschctdlichcn Vcrunreini~Jun9en\nKind of inert mdllc)r\nNature des mati<~res i1wrles\nFremde Kultursc1men\nüther crop seecls\nArten                 Semcnccs d'au1rcs plantes cultivees\nSpecies\nEspeces               Unkraut.samen\nWeed seeds\nGrnines de mauvaises herbes\nWeitere Untersuchungsergebnisse\nüther cleterminations\nAutres determinalions\nOrt und Staat                                                 Ddtum                                              Unterschrift\nPlace and country                                             Date                                               Signature\nLocalite et pays\n*) Nur für Samen von                 )                                     ( Nicht geprüft\nOnly lor sceds ol                  i  L<e(JlllllillO,dC                { Not tested\nSeulemcnl dans Je cas de          )                                     l Non delermine","1724                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 8\n(zu§ 36 Abs. 1)\nEtikett und Einleger\nfür Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nVorderseite\nArl (botanischer Name)\nSpecies {Latin name)\nEspt'!c:e (nom latin)\nlandc!süblicher Name\nCornrnon name\nNom Cornrnun\nSortenbezeichnung\nCultivar name\nNom du cultivar\nKategorie\nCategory\nCalegorie\nBezugsnummer\nReference number\nNumero de reference\nRückseite\ncn    Name und Anschrift der zuständigen Behörde\nw     Name and address of Designated Authority\n0     Nom et adresse de l'Autorite designee\nz\nw\n:E\nw\ncn\nrn\nCl)\nII,.\n::,\n0\nQ.\n~     Datum der Verschließung\nQ\nDate of sampling\ncj\nDate de l'echantillonnage\nci\nw\n:E\n,w\n...cn\n>\ncn","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                            1725\nAnlage 9\n(zu § 36 Abs. 1)\nEtikett\nfür Standardsaatgut\nVorderseite\nlilndesüblichet Name\nCommon name\nNom commun\nSorten bezei chnung\nCultivar name\nNom du cultivar\nKategorie\nCategory\nCategorie\nBezugsnummer der Partie\nIdentification number of the lot\nNumero d'identification du lot\nRückseite\nName und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma\nName and address of the person or firm responsible for the lot\nNom et adresse de la personne ou de l'enterprise, responsable du lot\nDieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle\nSeed subject only to random post control\nSemences soumises seulement par sondage a un post-contröle","1726                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 10\n(zu§ 36 Abs. 1)\nEtikett und Einleger\nfür Zertifiziertes Saatgut in Kleinpackungen\nVorderseite\nlandesüblicher Name des Gemüses\nCommon name of the vegetable\nNom commun du legume\nSortenbezeichnung\nCultivar name\nNom du cultivar\nPartienummer\nCode number\nNumero de code\nRückseite\nCl)     Name und Anschrift des Herstellers der Packung\nw      Name and address of packager\n(.)\nz      Nom et adresse de l'emballeur\nw\n:t\nw\ncn\n1/)\na,\n:r..\n::::,\n0\nQ.\nL4.\nAbgepackt aus O.E.C.D.-Zertifiziertem Saatgut\n0      Packaged from O.E.C.D. Certified Seed\n0,     Emballage rempli a partir de semences certifiees O.C.D.E.\nd\n,w\n:E\n,JLI\n....\ncn\n>\nu,"]}