{"id":"bgbl1-1975-75-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":75,"date":"1975-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/75#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-75-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_75.pdf#page=42","order":4,"title":"Verordnung über Pflanzgut von Kartoffel (Pflanzkartoffelverordnung)","law_date":"1975-07-02T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":42,"num_pages":13,"content":["1690                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber Pflanzgut von Kartoffel\n(Pflanzkartoffelverordnung)\nVom 2. Juli 1975\nAuf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3,       (3) Im Antrag sind alle Kartoffelanbauflächen\n§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 und   eines Betriebs getrennt nach Sorten anzugeben.\n§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesge-            (4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-\nsetzbl. I S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundes-      nung als Basispflanzgut zu erklären, daß der Feld-\nrates verordnet:                                        bestand der Vermehrungsfläche aus Pflanzgut er-\nwächst, das nach den Grundsätzen systematischer\nErhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen\nAbschnitt I                        Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen\nwurde.\nAllgemeine Vorschriften\n(5) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-\n§ 1                           nung als Zertifiziertes Pflanzgut zu erklären, daß\nder Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Pflanz-\nSachlicher Geltungsbereich                gut erwächst, das als Basispflanzgut, Zertifiziertes\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für        Pflanzgut der ersten Vermehrung nach Basispflanz-\nBasispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut von Kar-    gut oder Vorstufenpflanzgut (Pflanzgut einer dem\ntoffel.                                                 Basispflanzgut vorhergehenden Generation) aner-\nkannt war. Ferner ist die Anerkennungsnummer an-\nzugeben, unter der das Basispflanzgut, das Zertifi-\nAbschnitt II                       zierte Pflanzgut der ersten Vermehrung nach Basis-\nAnerkennung als Basispflanzgut                pflanzgut oder das Vorstufenpflanzgut anerkannt\nund Zertifiziertes Pflanzgut               war. Ist solches Basispflanzgut ,oder Vorstufen-\npflanzgut durch eine Anerkennungsstelle außerhalb\n§ 2                           des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes\nanerkannt worden, so ist auch die Anerkennungs-\nAnerkennungsstelle                    stelle anzugeben.\n(1) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut als\nBasispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut ist bei                                § 4\nder Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich\nder Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst.           Zertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben\nLiegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich der          Zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut darf\nfür den Betrieb zuständigen Anerkennungsstelle, so      kein Zertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben\nkann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von       verwendet werden.\ndieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle ge-\nstellt werden, in deren Bereich die Vermehrungs-                                   § 5\nfläche liegt. Diese Anerkennungsstelle ist aus-\nschließlich zuständig, wenn der Erzeugerbetrieb                 Anforderungen an den Erzeugerbetrieb\naußerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-                         und die Vermehrungsfläche\nkehrsgesetzes liegt.                                       (1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn\n(2) Wird Pflanzgut im Bereich einer anderen als      1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungs-\nder in Absatz 1 genannten Anerkennungsstellen auf-          fläche der Sorte mindestens 0,50 Hektar groß ist;\nbereitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle         die Anerkennungsstelle kann eine Mindestgröße\ndas Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs-               für Teilstücke bestimmen;\nstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet\nwird.                                                   2. die Vorgewende einer Vermehrungsfläche nur\nmit derselben Sorte und Kategorie oder mit einer\n§ 3                               anderen Fruchtart bestellt sind;\nAntrag                          3. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine\n(1) Anträge auf Anerkennung sind bis zum 15. Mai         ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung er-\neines jeden Jahres zu stellen. Die Anerkennungs-            kennen läßt und\nstelle kann Ausnahmen zulassen, wenn Besonder-          4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Pflanzgut ·\nheiten des Eintragungsverfahrens in die Sortenliste         für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb),\ndies rechtfertigen.                                         Pflanzgut\n(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-          a) einer Sorte nur für einen Vertragspartner und\nnungsstelle zu verwenden.                                   b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                         1691\nerzeugt wird; von derselben Sorte dürfen keine      nicht geeignet, so kann der Feldbestand der rest-\nKartoffeln für einen anderen Verwendungszweck       lichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt wer-\nangebaut werden.                                    den, wenn dieser deutlich abgegrenzt wird und wenn\nsichergestellt ist, daß das zur Anerkennung vor-\n(2) Die Anerkennungsstelle kann\ngesehene Pflanzgut von dieser Fläche stammt.\n1. verlangen, daß bis zu bestimmten Terminen der\nFeldbestand mit blattläuseabtötenden Mitteln be-\nhandelt, das Kartoffelkraut abgetötet oder das                               § 7\nPflanzgut gerodet sein muß, wenn dies zur Sicher-                  Mängel des Feldbestands\nstellung einer ausreichenden Beschaffenheit des\nPflanzguts notwendig erscheint;                        (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben wer-\nden können, kann der Antragsteller oder der Ver-\n2. in Vermehrungsbetrieben die Zahl der Sorten,         mehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung eine\nvon denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf        Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesichti-\nfünf beschränken.                                   gung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist\nDie Anerkennung kann versagt werden, wenn die-          der Mangel durch Viruskrankheiten verursacht, so\nsen Auflagen nicht nachgekommen wird.                   ist die Frist bis zur Nachbesichtigung so zu bemes-\nsen, daß die Beseitigung des Mangels unverzüglich\n(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von\nvorgenommen werden muß.\nAbsatz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beein-\nträchtigung der Qualität des Pflanzguts nicht zu           (2) Wird bei der Prüfung des Feldbestands ein Be-\nerwarten ist. Eine Ausnahme nach Satz 1 kann mit        fall mit Kartoffelnematoden auf einem Teil der Ver-\nAuflagen insbesondere darüber verbunden werden,         mehrungsfläche festgestellt, kann die Anerken-\ndaß Partien kenntlich zu machen und getrennt zu         nungsstelle die Fortsetzung des Anerkennungsver-\nlagern sind.                                            fahrens vorsehen, wenn sichergestellt ist, daß nur der\nTeil der Vermehrungsfläche berücksichtigt wird, der\n(4) Der Aufwuchs auf Vorgewenden, in Unterkul-\nvon der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflan-\nturen von Obstanlagen und in Zwischenkulturen ist\nzenschutzdienstes nicht als befallen abgegrenzt ist.\nvon der Anerkennung ausgeschlossen.\n(5) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen\nder Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu                               § 8\nmachen.                                                         Ergebnis der Prüfung des Feldbestands\n§ 6                              Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen an den\nFeldbestand nicht erfüllt sind, so ist dies dem An-\nAnforderungen an den Feldbestand              tragsteller und dem Vermehrer nach der Feldbesich-\n(1) Die Anforderungen an den Feldbestand erge-       tigung, im Fall einer Nachbesichtigung nach § 7\nben sich aus Anlage 1.                                  Abs. 1 Satz 1 nach der Nachbesichtigung, bei mehr-\nfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung\n(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-\nnach der letzten Besichtigung, unverzüglich schrift-\nrungsfläche muß mindestens zweimal besichtigt und\nlich mitzuteilen.\nauf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld-\nbestand geprüft werden. Die Feldbesichtigungen\nsollen zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine                                § 9\nausreichende Prüfung des Feldbestands auf den Ge-                     Wiederholungsbesichtigung\nsundheitszustand möglich ist. Mindestens eine Feld-\nbesichtigung soll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu       (1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann\ndem auch eine ausreichende Prüfung des Feldbe-          binnen zwei Werktagen nach Empfang der Mittei-\nstands auf den zulässigen Fremdbesatz möglich ist.      lung nach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung\n(Wiederholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wie-\n(3) Die Feldbesichtigungen nach Absatz 2 werden      derholungsbesichtigung findet nur statt, wenn im\nnur durchgeführt, wenn der Anerkennungsstelle           Antrag ausreichende Gründe dafür angeführt sind,\noder der von ihr bestimmten Stelle oder Person          daß das nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung\ndurch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen       nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.\nBehörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes\nnachgewiesen wird, daß diese einen Befall mit Kar-         (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem\ntoffelnematoden auf der Vermehrungsfläche nicht         anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit\nfestgestellt hat. Die Bescheinigung darf nicht älter    zwischen der letzten Besichtigung und der Wieder-\nals ein Jahr sein. Hat die in Satz 1 genannte Behörde   holungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht ver-\noder Stelle des Pflanzenschutzdienstes den Anbau        ändert werden. § 8 gilt entsprechend.\neiner gegen eine bestimmte Rasse des Kartoffel-\nnematoden resistenten Kartoffelsorte auf der Ver-\n§ 10\nmehrungsfläche gestattet, kann die Anerkennungs-\nstelle ohne Vorlage der Bescheinigung nach Satz 1                       Beschaffenheitsprüfung\ndie Durchführung der Feldbesichtigungen gestatten.         Die Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts\n(4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil      wird als Prüfung auf Viruskrankheiten und als Prü-\neiner zusammenhängenden Vermehrungsfläche we-           fung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel\ngen äußerer Einwirkungen für die Anerkennung als         durchgeführt.","1692                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 11                                                       § 13\nProbenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten                Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten\n(1) Die für die Prüfung auf Viruskrankheiten er-          Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten\nforderlichen Proben sind durch den von der nach            ist dem Antragsteller und, wenn die Anforderungen\nLandesrecht zuständigen Behörde oder Stelle Be-            nicht erfüllt sind, auch dem Vermehrer oder dem-\nauftragten (Probenehmer) aus dem Feldbestand kurz          jenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen\nvor der Ernte zu entnehmen. Der Erzeuger des               worden ist, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nPflanzguts hat auf Verlangen der Anerkennungs-\nstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Per-\nson den voraussichtlichen Beginn der Ernte recht-                                    § 14\nzeitig anzuzeigen. Kann die Probe aus Gründen, die\nder Erzeuger des Pflanzguts nicht zu vertreten hat,                   Voraussetzungen für die Prüfung\nnicht aus dem Feldbestand entnommen werden, so                   auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel\ndarf die Probe durch den Probenehmer auch aus\n(1) Derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung auf\ndem eingelagerten Pflanzgut entnommen werden.\nKnollenkrankheiten und äußere Mängel stattfinden\n(2) Wird die Probe nach Absatz 1 Satz 1 aus dem         soll, hat der Anerkennungsstelle oder dem von ihr\nFeldbestand entnommen, so ist je angefangene               bestimmten Probenehmer anzuzeigen, von welchem\n3 Hektar eine Probe zu entnehmen. Wird die Probe           Zeitpunkt an die Prüfung vorgenommen werden\nnach Absatz 1 Satz 3 aus dem eingelagerten Pflanz-         kann. Dabei ist das voraussichtliche Gewicht der\ngut entnommen, ergeben sich das Höchstgewicht              Partie und die voraussichtliche Zahl der Packungen\neiner Partie, aus der Proben zu entnehmen sind, und        oder Behältnisse anzugeben.\ndie Mindestmenge einer Probe aus Anlage 2 lau-\n(2) Derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung statt-\nfende Nummer 1.\nfinden soll, hat vor der Prüfung schriftlich zu er-\n(3) Bei einer Probenahme aus dem eingelagerten          klären, daß die zur Prüfung vorgestellte Partie nur\nPflanzgut hat derjenige, in dessen Betrieb die Probe-      aus Feldbeständen stammt, die für die Anerkennung\nnahme stattfinden soll, vor der Probenahme schrift-        als geeignet befunden worden sind und, im Fall der\nlich zu erklären, daß die zur Probenahme vorge-            Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens nach § 7\nstellte Partie nur aus Feldbeständen stammt, die für       Abs. 2, daß diese Partie nur von dem nicht als befal-\ndie Anerkennung als geeignet befunden worden               len abgegrenzten Teil der Vermehrungsfläche\nsind und, im Fall der Fortsetzung des Anerkennungs-        stammt. Ist das Pflanzgut nach § 12 auf Viruskrank-\nverfahrens nach § 7 Abs. 2, daß diese Partie nur von       heiten geprüft worden, so tritt an die Stelle einer\ndem nicht als befallen abgegrenzten Teil der Ver-          Erklärung nach Satz 1 eine schriftliche Erklärung,\nmehrungsfläche stammt. Der Probenehmer kann die            daß die Partie auf Grund dieser Prüfung für die An-\nProbenahme verweigern, wenn eine Auflage nach              erkennung als geeignet befunden worden ist. Ist die\n§ 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.                       Durchführung der Feldbesichtigung nach § 6 Abs. 3\nSatz 3 gestattet oder die Fortsetzung des Anerken-\n(4) Die nach Absatz 1 entnommene Probe kann             nungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 vorgesehen wor-\nauch für eine Uberprüfung auf den Besatz mit Knol-         den, so ist auf Verlangen der Anerkennungsstelle\nlen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der         eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder\nSorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend             Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus\nentsprechen oder einer anderen Sorte zugehören,            der hervorgeht, daß diese keinen Befall des Pflanz-\nherangezogen werden.                                       guts mit Kartoffelnematoden festgestellt hat.\n§ 12\n§ 15\nPrüfung auf Viruskrankheiten\nPrüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel\n(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des\nPflanzguts in bezug auf Viruskrankheiten ergeben              (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des\nsich aus Anlage 3 Nr. 1.                                   Pflanzguts in bezug auf Knollenkrankheiten und\näußere Mängel ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 2. Die\n(2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Durch-          Beschaffenheit wird durch den Probenehmer an dem\nführung der Prüfung auf bestimmte Viruskrankhei-           zur Probenahme vorgestellten Pflanzgut oder an\nten verzichten, soweit die Resistenz der Sorte gegen       Hand einer Probe aus diesem Pflanzgut geprüft. Der\nsolche Viruskrankheiten und die Tatsache, daß nur          Probenehmer kann die Durchführung der Prüfung\ngeringe Infektionsmöglichkeiten bestanden haben,\nverweigern, wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3\ndie Annahme rechtfertigt, daß das Pflanzgut die An-\nSatz 2 nicht erfüllt ist.\nforderungen nach Absatz 1 erfüllt.\n(2) Das Höchstgewicht einer Partie und die Min-\n(3) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die        destmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 2\nAnforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-\nlaufende Nummer 3.\nkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-\nteren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten.             (3) Die Prüfung auf Knollenkrankheiten und -\nDie Mindestmenge der weiteren Probe ergibt sich            äußere Mängel entfällt, soweit der Vermehrer das\naus Anlage 2 laufende Nummer 2.                          · Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet.","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                          1693\n§ 16                                                   § 18\nAnerkennungsbescheid                                            Etikett\n(1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die        (1) Im Anschluß an die Prüfung nach § 15 Abs. 1\nAnerkennungsstelle dem Antragsteller für jede Par-     Satz 2 ist jede Packung oder jedes Behältnis des\ntie einen Bescheid. Die Anerkennungsstelle benach-     Pflanzguts, das als Basispflanzgut oder Zertifiziertes\nrichtigt den Vermehrer von der Ertei]ung des Be-       Pflanzgut anerkannt wird oder anerkannt werden\nscheids.                                               soll, durch den Probenehmer oder unter seiner Auf-\nsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett\n(2) Der Bescheid muß mindestens folgende An-        ist für Basispflanzgut weiß und für Zertifiziertes\ngaben enthalten:                                       Pflanzgut blau; es muß dem Muster der Anlage 5\nentsprechen. Die in dem Muster vorgegebenen An-\n1. Name oder Firma des Antragstellers,                 gaben müssen aufgedruckt sein. Diese Angaben\n2. Name oder Firma des Vermehrers,                     können auch zusätzlich in anderen Sprachen ge-\n3. Art und Sortenbezeichnung,                          macht oder als Ubersetzungen auf der Rückseite des\nEtiketts wiedergegeben werden.\n4. Flächengröße und Bezeichnung des Feldbestands,\n(2) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Eti-\n5. Erntejahr,\nketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer\n6. angegebenes Nettogewicht der Partie bei der         oder ein Abdruck _ihres Siegels oder beides aufge-\nKennzeichnung.                                     druckt ist.\nBei Pflanzgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-                           § 19\nscheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen. Zu-\nsätzlich sind anzugeben:                                                      Einleger\n1. Kategorie des anerkannten Pflanzguts,                  Die Packungen oder Behältnisse sind mit einem\nEinleger in der Farbe des Etiketts zu versehen, der\n2. Anerkennungsnummer,                                 von den Angaben des Etiketts mindestens die An-\n3. Auflagen.                                           gabe der Sortenbezeichnung, der. Kategorie und der\nAnerkennungsnummer enthält. § 18 Abs. 1 Sat4 3\nWird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid\ngilt entsprechend. Ein Einleger ist nicht erforderlich,\nzu begründen.\nwenn die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben\n(3) Die Anerkennungsnummer des Pflanzguts setzt     auf der Verpackung oder auf einem Klebeetikett\nsich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem         nach § 24 unverwischbar angegeben sind.\nSchrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-\nstelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-                                 § 20\nnungsstelle festzusetzenden Zahl (z. B. D/H 153471).\nKennzeichnung bei eingeführtem Pflanzgut\nDie Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben\nsich aus Anlage 4.                                        Das nach § 18 vorgeschriebene Etikett und der\nnach § 19 Satz 1 vorgeschriebene Einleger entfallen\n(4) Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut, das zur   bei eingeführtem Pflanzgut, dessen Anerkennung\nAnerkennung als Basispflanzgut angemeldet war,         nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes\ndie in Anlage 1 oder Anlage 3 festgesetzten Anfor-     den nach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen\nderungen für Basispflanzgut nicht erfüllt, so ist das  gleichgestellt ist.\nPflanzgut auf Antrag als Zertifiziertes Pflanzgut an-\nzuerkennen, sofern es die Anforderungen für Zertifi-                             § 21\nziertes Pflanzgut erfüllt und aus Vorstufenpflanzgut\nAngaben in besonderen Fällen\nerwachsen ist, das anerkannt war.\n(1) Die Packungen und Behältnisse von Basis-\npflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut, das nach\n§ 7 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt\nAbschnitt III                     worden ist oder nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des\nVerpackung,                       Saatgutverkehrsgesetzes nicht zum Anbau in einem\nKennzeichnung und Verschließung               Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft bestimmt ist, müssen auf dem Etikett den\n§ 17\nZusatz oder auf einem Zusatzetikett den Vermerk\ntragen: ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\".\nVerpackung\n(2) Die Packungen und Behältnisse von Basis-\nZur Verpackung von Pflanzgut in Säcken oder         pflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut, das nach\nKartonagen darf nur ungebrauchtes Verpackungs-         § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes\nmaterial verwendet werden. Wird Pflanzgut in an-       zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat der\nderen, zur Wiederverwendung vorgesehenen Be-           Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist,\nhältnissen vertrieben, müssen diese sauber und frei    müssen auf dem Etikett den Zusatz oder auf einem\nvon Stoffen, insbesondere von Schadorganismen          Zusatzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Vertrieb\nund Krankheitserregern, sein, die den Pflanzgutwert    außerhalb der Bundesrepublik Deutschland be-\nbeeinträchtigen können.                                stimmt\".","1694                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\n(3) Die Packungen und Belüiltnisse von eingeführ-   beschädigt wird und nicht wieder verwendet wer-\nlem Pflanzgut, die nicht in deutscher Sprache ge-      den kann. § 22 gilt für die dort genannten Angaben\nkennzeichnet oder deren Angaben zur Kennzeich-         entsprechend. Bei Papiersäcken, die durch eine ma-\nnung nicht in die deutsche Sprache übersetzt sind,     schinell angebrachte Naht geschlossen werden, gilt\nmüssen unverzüglich nach Ankunft am ersten Be-         Satz 3 auch als erfüllt, wenn das Klebeetikett vor\nstimmungsort im Geltungsbereich des Saatgutver-        dem Vernähen angebracht und von einer Seite zur\nkehrsgesetzes mit einem Zusatzetikett versehen         gegenüberliegenden Seite mit durchgenäht ist.\nwerden, das die Angaben des Originaletiketts in\ndeutscher Sprache enthält.\n§ 25\n§ 22                                           Wiederverschließung\nAngabe der Pflanzgutbehandlung                 (1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung\nstatt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß\nIst Pflanzgut nach der Ernte einer chemischen       Packungen und Behältnisse, die wiederverschlossen\nBehandlung unterzogen worden, so ist dies unter        werden sollen, nach den Vorschriften des Saatgut-\nAngabe der durchgeführten Behandlung und, soweit       verkehrsgesetzes verschlossen waren und das\ndabei Mittel mit chemischen Wirkstoffen angewen-       Pflanzgut nur die im Antrag angegebenen Einwir-\ndet wurden, unter Angabe des Wirkstoffs auf dem        kungen und Behandlungen erfahren hat. Der Antrag\nnach § 18 vorgeschriebenen Etikett und auf dem         ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das\nnach§ 19 vorgeschriebenen Einleger oder auf einem      Pflanzgut lagert, oder an eine andere, von ihr be-\nZusatzetikett und einem zusätzlichen Einleger anzu-    stimmte Stelle zu richten. Die Wiederverschließung\ngeben. Chemische Kurzbezeichnungen der Wirk-           darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner\nstoffe sind zu verwenden.                              Aufsicht durchgeführt werden.\n(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen\n§ 23                          Packung oder jedes wiederverschlossenen Behält-\nVerschließung der Packungen               nisses ist außer den nach den §§ 18, 21 und 22 vor-\ngeschriebenen Angaben das Datum (Monat und\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die\nJahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-\nPackungen und Behältnisse durch den Probenehmer\nverschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder-\noder unter seiner Aufsicht zu schließen und mit        verschließungsnummer gilt§ 16 Abs. 3 entsprechend\neiner Plombe der Anerkennungsstelle zu versehen\nmit der Maßgabe, daß hinter der letzten Ziffer der\n(Verschließung). Die Plombe muß das Etikett            Buchstabe „W\" angefügt wird (z. B. D/BN\nsichern, beim Offnen des Verschlusses unbrauchbar\n173542 W).\nwerden und darf nicht wieder verwendet werden\nkönnen.                                                   (3) Werden Originaletiketten nicht wieder ver-\nwendet und sind Originaleinleger noch vorhanden,\n(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-      so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung\nblech und tragen die Aufschrift „Anerkanntes\nabzuliefern.\nPflanzgut\" und das Kennzeichen der Anerkennungs-\nstelle.\n§ 26\n(3) Bei der Verschließung kann anstelle der Plom-\nKleinpackungen\nbe auch eine Banderole oder eine Siegelmarke der\nAnerkennungsstelle verwendet werden; auf der              (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung\nBanderole und der Siegelmarke kann eine laufende       sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu\nNummer aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt        einem Nettogewicht von 10 kg.\nentsprechend. Die Banderolen und Siegelmarken be-         (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,\nstehen aus silberweißer Kunststoffolie oder aus        setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der\nsilberweißem Papier; für die Aufschrift auf den        Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.\nBanderolen und den Siegelmarken gilt Absatz 2          Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem\nentsprechend.                                          Buchstaben „D\", einer Zahl und dem Kennzeichen\nder Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).\n§ 24\n(3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen\nKlebeetikett                      Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn-\nAnstelle des nach § 18 vorgeschriebenen Etiketts    zeichnet und geschlossen sowie nicht mit einer\nund der nach § 23 vorgeschriebenen Plombe, Ban-        Plombe versehen zu werden.\nderole oder Siegelmarke kann als Verschließung            (4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-\nvon dem Probenehmer oder unter seiner Aufsicht         nung, wenn an oder auf der Packung folgende An-\nein Klebeetikett der Anerkennungsstelle angebracht     gaben gemacht sind:\nwerden. Das Klebeetikett muß den Vorschriften des\n1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers\n§ 18 entsprechen mit der Maßgabe, daß die auf der\nder Kleinpackung oder seine Betriebsnummer,\nRückseite zulässigen Ubersetzungen auf der Vorder-\nseite des Etiketts wiedergegeben werden können,        2. Art und Kategorie des Pflanzguts sowie eine vom\nwenn sie von den vorgeschriebenen Angaben deut-            Betrieb festzusetzende Partienummer,\nlich abgesetzt sind. Das Klebeetikett muß so ange-     3. die Sortenbezeichnung,\nbracht werden, daß es beim Offnen des Verschlusses     4. die Füllmenge,","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                          1695\n5. im Fall der Behandlung mit Mitteln mit chemi-        oder der Firma und der Anschrift des Absenders\nschen Wirkstoffen die nach § 22 vorgeschriebe-      sowie der Art und, soweit es sich um Sortenpflanz-\nnen Angaben.                                        gut handelt, der Bezeichnung der Sorte müssen die-\nWerden die Angaben auf einem Etikett gemacht, ist       ses Etikett und dieser Einleger folgende Angaben\ndie Farbe des Etiketts blau. Bei Klarsichtpackungen     enthalten:\nkönnen die Angaben auch auf einem Einleger ge-          1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum ver-\nmacht werden, wenn sie durch die Verpackung                 traglichen Vermehrungsanbau\" bei Pflanzgut, das\nhindurch deutlich lesbar sind; für die Farbe des            einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-\nEinlegers gilt Satz 2 entsprechend.                         gehört und als nicht anerkanntes Vorstufenpflanz-\ngut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an\n§ 27                              eine Vertragspartei abgegeben wird (§ 4 Abs. 2\nNr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes);\nAbgabe von Kleinmengen\n2. ,,Nicht bearbeitetes Pflanzgut,   Vertrieb zur Be-\n(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-         arbeitung\" bei Pflanzgut, das    nicht bearbeitet,\nverbraucher darf Zertifiziertes Pflanzgut aus Pak-          insbesondere nicht aufbereitet   ist und zur Be-\nkungen bis zu einem Gewicht von 50 kg, die vor-             arbeitung vertrieben wird (§ 4   Abs. 2 Nr. 2 des\nschriftsmäßig gekennzeichnet und verschlossen oder          Saatgutverkehrsgesetzes};\ngeschlossen sind, ungekennzeichnet und ohne ge-\nschlossene Verpackung abgegeben werden. Kleine          3. ,,Pflanzgut für Anbauversuche\",\nMengen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen               ,,Pflanzgut für Züchtungszwecke\",\nbis zu 10 kg.                                               „Pflanzgut für Forschungszwecke\" oder\n(2) Wer Pflanzgut nach Absatz 1 vertreibt, hat           ,,Pflanzgut für Ausstellungszwecke\"\ndem Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe die             je nach Verwendungszweck bei Pflanzgut, das\nSortenbezeichnung, die Kategorie und die Anerken-           für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-\nnungsnummer des Pflanzguts schriftlich anzugeben.           schungs- oder Ausstellungszwecke vertrieben\nBei einem Vertrieb von Pflanzgut aus Kleinpackun-           wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgeset-\ngen sind anstelle der Anerkennungsnummer Name               zes};\noder Firma und Anschrift des Herstellers der Klein-\npackung oder seine Betriebsnummer sowie die Par-        4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\" bei\ntienummer der Kleinpackung anzugeben.                       Pflanzgut, das zum Anbau außerhalb eines Mit-\ngliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n(3) Ist Pflanzgut nach der Ernte einer chemischen        schaft bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgut-\nBehandlung unterzogen worden, so hat derjenige,             verkehrsgesetzes);\nder das Pflanzgut nach Absatz 1 vertreibt, den Er-\nwerber auf die Behandlung schriftlich hinzuweisen       5. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut einer noch nicht\nund, soweit dabei Mittel mit chemischen Wirkstof-           in der Sortenliste eingetragenen Sorte\" bei Pflanz-\nfen angewendet wurden, diese anzugeben. § 22                gut, das unter Nummer 1 fällt und dessen Ver-\nSatz 2 ist anzuwenden.                                      trieb vom Bundessortenamt genehmigt ist, weil\nmit der Eintragung der Sorte in die Sortenliste\n§ 28\ninnerhalb angemessener Frist zu rechnen ist (§ 4\nAbs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes).\nKennzeichnung von Vorstufenpflanzgut\n(2) Für Pflanzgut nach Absatz 1 gilt § 22 entspre-\nWird Pflanzgut nach § 9 des Saatgutverkehrs-         chend. Die Angaben sind auf den besonderen Etiket-\ngesetzes anerkannt, so sind die Packungen oder          ten und Einlegern zu machen.\nBehältnisse mit dem nach § 18 vorgeschriebenen\nEtikett oder dem nach § 24 zulässigen Klebeetikett\nsowie mit dem nach § 19 vorgeschriebenen Einleger\nfür Basispflanzgut zu kennzeichnen. Die Etiketten                             Abschnitt IV\nund Einleger sind zusätzlich mit einem mindestens                         N achkontrollanbau,\n5 mm breiten violetten Streifen zu versehen, der                   Zurücknahme der Anerkennung\nvon der linken unteren zur rechten oberen Ecke des\nEtiketts und des Einlegers verläuft; die Angabe\n§ 30\n„EWG-Norm\" entfällt. An die Stelle der Angabe\n,,Kategorie: Basispflanzgut\" tritt die Angabe „Vor-              Durchführung des Nachkontrollanbaus\nstufenpflanzgut\".                                          (1) Ein Nachkontrollanbau wird nur durchgeführt,\nsofern ihn die Anerkennungsstelle für erforderlich\n§ 29                          hält. Zum Zweck des Nachkontrollanbaus können\nVertrieb von nicht anerkanntem Pflanzgut         Proben zusammen mit Proben für die Beschaffen-\nin besonderen Fällen                  heitsprüfung entnommen werden. Das Höchstge-\nwicht einer Partie und die Mindestmenge einer\n(1) Wird Pflanzgut in den in § 4 Abs. 2 und 3 des    Probe ergeben sich aus Anlage 2 laufende Num-\nSaatgutverkehrsgesetzes genannten Fällen vertrie-\nmer 1.\nben, ohne daß es anerkannt ist, so sind die._Packun-\ngen oder Behältnisse dieses Pflanzguts mit einem           (2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nbesonderen Etikett und mit einem besonderen Ein-        Rechtsakte des Rates oder der Kommission der\nleger zu versehen. Außer der Angabe des Namens          Europäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon-","1696                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\ntrollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat-        (2) Anerkanntes Pflanzgut darf nicht geschnitten\ngut verkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser       vertrieben werden.\nvom Bundessortenamt durchgeführt. Die für den\nNachkontrollanbau beim Bundessortenamt erforder-                                  § 34\n1ichen Proben werden durch die Anerkennungs-\nGrößensortierung\nstellen bereitgestellt und dem Bundessortenamt zu-\ngeleitet.                                                  Anerkanntes Pflanzgut darf nur vertrieben wer-\nden, wenn es sortiert ist. Bei der Sortierung müssen\n(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nfolgende Anforderungen erfüllt sein:\nRechtsakte des Rates oder der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Pro-      1. Die Knollen müssen so groß sein, daß sie nicht\nben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des               durch ein Sieb mit quadratischem Querschnitt\nGeltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur            der Maschen (Quadratsieb) von 28 mm Seiten-\nVerfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt            länge gehen; abweichend hiervon müssen die\ndie bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die       Knollen bei Sorten mit einem Längenindex (hun-\nden Nachkontrollanbau durchführt. Absatz 2 Satz 2           dertfache mittlere größte Länge geteilt durch die\ngilt entsprechend.                                          mittlere größte Breite) von 200 und mehr so groß\nsein, daß sie nicht durch ein Quadratsieb von\n§ 31\n25 mm Seitenlänge gehen.\nVerfahrensregelung für den Nachkontrollanbau\n2. Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen der\nDer Nachkontrollanbau soll in der Vegetations-           beiden Quadratsiebe, die zur Sortierung verwen-\nperiode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt          det werden, darf 20 mm nicht übersteigen.\nder Probenahme nach § 30 Abs. 1 unmittelbar folgt.\n3. Bei Knollen, die zu groß sind, um durch ein\nDie dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben\nQuadratsieb mit Maschen von 35 mm Seitenlänge\nsind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.\nzu gehen, müssen die für die Sortierung als Ober-\nund Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein\n§ 32\nVielfaches von 5 sein; abweichend hiervon darf\nZurücknahme der Anerkennung                     bei einer Obergrenze von 40 oder 45 mm eine\n(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem-             Untergrenze von 28 mm angegeben werden, wenn\njenigen, der die Anerkennung nach § 3 beantragt             ein Quadratsieb mit Maschen von 28 mm Seiten-\nhat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der        länge als Untersieb verwendet wird.\nAntragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr     4. Eine Partie darf nicht mehr als 3 vom Hundert\nim Besitz des Pflanzguts, hat er der Anerkennungs-          des Gewichts an Knollen enthalten, die das an-\nstelle unverzüglich Namen oder Firma und An-                gegebene Mindestmaß unterschreiten, und nicht\nschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanz-       mehr als 3 vom Hundert des Gewichts an Knol-\ngut vertrieben hat. Für den Erwerber dieses Pflanz-         len, die das angegebene Höchstmaß übersteigen.\nguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerkennungs-\nstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen                                     § 35\nhat, hat die für den Besitzer des Pflanzguts zustän-\ndige· Anerkennungss,telle unter Angabe von Art,                             Aussortierung\nSortenbezeichnung und Anerkennungsnummer un-               Stellt sich vor Abgabe des Pflanzguts an den\nverzüglich von der Zurücknahme der Anerkennung          Letztverbraucher heraus, daß ein Teil des Pflanzguts\nzu unterrichten.                                        einer Partie die Anforderungen nach § 15 Abs. 1\n(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so          Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser\nsind die nach § 18 vorgeschriebenen Etiketten, die      Teil ausgesondert werden. Auf Antrag findet eine\nnach § 19 vorgeschriebenen Einleger, die nach § 23      Wiederverschließung des nicht ausgesonderten\nvorgeschriebenen Plomben, Banderolen und Siegel-        Pflanzguts durch die Anerkennungsstelle statt, in\nmarken und die nach§ 24 zulässigen Klebeetiketten,      deren Bereich die Aussortierung vorgenommen wor-\nmit denen die Packungen oder Behältnisse versehen       den ist. Die Anerkennungsstelle darf die Wieder-\nworden sind, zu entfernen und nach Anweisung            verschließung nur vornehmen, wenn sie in einer\nder Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauch-       erneuten Prüfung festgestellt hat, daß die in Satz 1\nbar zu machen.                                          genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind.\nAbschnitt V\nAbschnitt VI\nZusätzliche Anforderungen\nfür den Pflanzgutvertrieb, Aussortierung                   Dbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 33                                                    § 36\nVerbot der Anwendung von keimhemmenden                              1Jbergangsvorschriit\nMitteln und des Vertriebs                   (1) Packungen von Pflanzgut mit Ausnahme von\nvon geschnittenem Pflanzgut                Packungen, die unter § 21 Abs. 1 fallen, dürfen bis\n(1) Anerkanntes Pflanzgut darf nicht vertrieben      zum 30. Juni 1977 auch nach den bis zum Inkraft-\nwerden, wenn es mit keimhemmenden Mitteln be-           treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften\nhandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt ist.             gekennzeichnet und vertrieben werden.","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                          1697\n(2) Sind An1:r~ige auf Anerkennung von Pflanzgut       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-\nder Ernte 1975 vor Inkrafttreten dieser Verordnung        kehrsgesetzes auch im Land Berlin.\ngestellt worden, so gelten die Anforderungen an den\nFeldbestand und an die Beschaffenheit nach dieser                                    § 38\nVerordnung auch als erfüllt, wenn die Anforderun-\ngen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit                                Inkrafttreten\nnach den bisher geltend(~n Vorschriften erfüllt sind.       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzkartof-\n§ 37                            felverordnung vom 31. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 593), zuletzt geändert durch die Fünfte Verord-\nBerlin-Klausel\nnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1973 (Bundes-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-        gesetzbl. I S. 794), außer Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1975\nDer Bundesminister\nrür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","1698                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\nBasispflanzgut     Zertifiziertes Pflanzgut\n1.       Fremdbesatz\nPflanzen von Kartoffeln, die in ihren Merk-\nmalen den bei Eintragung der Sorte fest-\ngelegten Merkmalen nicht hinreichend ent-\nsprechen oder einer ander.en Sorte zuge-\nhören, dürfen je Hektar höchstens vorhan-\nden sein                                                   8                      16\n2.       Fehlstellen\ndürfen auf 100 Pflanzstellen höchstens vor-\nhanden sein                                               20                     20\n3.       Krankheiten\nPflanzen, die von folgenden Krankheiten\nbefallen sind, dürfen im Durchschnitt von\nmindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen\nhöchstens vorhanden sein:\n3.1.     Kartoffelkrebs und Bakterienringfäule                      0                       0\n3.2.     Schwarzbeinigkeit                                          2                       4\n3.3.     Rhizoctonia mit Wipfelrollen bei gleichzei-\ntiger Fußvermorschung                                      8                      16\n3.4.     schwere Viruskrankheiten und Erkrankun-\ngen durch leichte Mosaikkrankheit                         0,4                    0,6\ndavon höchstens               schwer\n0,2 schwer            viruskranke\nviruskranke               Pflanzen\nPflanzen\n3.5.     Anmerkungen\n3.5.1.   Als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarz-\nbeinigen Pflanzen liegengeblieben sind\n3.5.2.   Als schwer viruskranke Pflanze gilt auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen heraus-\ngereinigter Stauden sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen\nliegengeblieben sind\n3.5.3.   Bei Zertifiziertem Pflanzgut können an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze\nfünf leicht mosaikkranke Pflanzen treten. Leichte Mosaikkrankheit liegt dann vor, wenn\ndie Blätter der Pflanze nur verfärbt und nicht verformt sind\n4.       Schadorganismen\nDer Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht\nerkennen lassen\n5.       Abgrenzung\nDer angemeldete Feldbestand muß von allen anderen Kartoffelbeständen erkennbar abge-\ngrenzt sein\n6.       Beeinträchtigung des Feldbestands durch v i r u s kranke Nachbar bestände\nDer Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet, wenn auf Grund eines Befalls mit\nViruskrankheiten auf benachbarten Beständen die Möglichkeit besteht, daß der Feld-\nbestand infiziert wird. Abweichend von Satz 1 kann der Feldbestand zur Anerkennung\nvorgesehen werden, wenn zu erwarten ist, daß bei einer anzuordnenden Prüfung des\nPflanzguts nach § 12 keine Uberschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken\nKnollen festgestellt wird. Ist das Vorgewende mit Kartoffeln bestellt, so gilt es als benach-\nbarter Bestand im Sinne des Satzes 1.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                        1699\nAnlage 2\n(zu § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3,\n§ 15 Abs. 2 und§ 30 Abs. 1)\nGröße der Partien und Proben\nLfd.                                 Höchstgewicht               Mindestmenge\nNr.\nProbe nach\neiner Partie                 einer Probe\n2                                3                           4\n§ 11 Abs. 2,                       500 dt                    120 Knollen\n§ 30 Abs. 1\n2   § 12 Abs. 3                        500 dt                    220 Knollen\n3   § 15 Abs. 2                        500 dt                        25 kg","1700                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Pilanzguts\n1.       Viruskrankheiten\n1.1 .    Der Anteil der Knollen, die bei der Prüfung einen Befall mit schweren Viruskrankheiten\nzeigen oder die Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen\nkönnen, darf bei Basispflanzgut höchstens 2 v. H. und bei Zertifiziertem Pflanzgut höch-\nstens 8 v. H. der Probe betragen\n1.2.     Bei Basispflanzgut darf der Anteil der Knollen, die bei der Prüfung einen Befall mit\nschweren Viruskrankheiten oder leichter Mosaikkrankheit zeigen oder die Viren auf-\nweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel oder leichte Mosaikkrankheit hervor-\nrufen können, einschließlich des Anteils von 2 v.H. nach 1.1 höchstens 4 v.H. der Probe\nbetragen\n1.3.     Bei Zertifiziertem Pflanzgut kann anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach 1.1 zulässigem\nBefall ein vierfacher Anteil mit leichter Mosaikkrankheit befallener Knollen in der Probe\nenthalten sein\n1.4.     Anmerkung\nFür die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen, bei Entnahme einer weiteren\nProbe nach§ 12 Abs. 3 insgesamt 300 Knollen heranzuziehen\n2.       Knollenkrankheiten und äußere Mängel\n2.1.     Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Kartoffelkrebs, Bakterienringfäule,\nSchleimkrankheit oder Kartoffelnematoden befallen sind\n2.2.     Unreinheiten sowie Knollen mit nachstehenden Krankheiten und Mängeln dürfen höch-\nstens vorhanden sein:\nv. H. des\nGewichts\n2.2.1.   anhaftende Erde und Fremdstoffe                                                       2\n2.2.2.   Naß- und Trockenfäule\n2.2.3.   äußere Fehler (z. B. mißgestaltete oder beschädigte Knollen), soweit der\nPflanzgutwert dadurch beeinträchtigt wird                                             3\n2.2.4.   Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als 1 /a der Oberfläche befal-\nlen sind und soweit der Pflanzgutwert durch den Befall beeinträchtigt\nwird                                                                                  5\n2.2.5.   Gesamttoleranz für 2.2.2 bis 2.2.4                                                    6","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975               1701\nAnlage 4\n(zu§ 16 Abs. 3)\nKennzeichen der Anerkennungsstellen\nB  Der Senator für Wirtschaft, Berlin\nBN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn\nFR Regierungspräsidium Freiburg, Freiburg\nFS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, Freising\nH  Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nHB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\nHH Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg\nKA Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe\nKH Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach\nKI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKS Hessisches Landesamt für Landwirtschaft, Kassel\nMS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter,\nMünster\nOL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS  Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart\nSB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTU Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen","1702            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 5\n(zu§ 18 Abs. 1)\nEtikett\n0\nEWG-NORM\nBundesrepublik Deutschland\nKennzeichen der Anerkennungsstelle:\nArt:\nSortenbezeichnung:\nKategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nAngegebene·           Angegebenes\nSortierung:           Füllgewicht:\nmm                    kg\nErzeugerland:\nErntejahr:\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm"]}