{"id":"bgbl1-1975-75-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":75,"date":"1975-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/75#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_75.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über Saatgut von Getreide, Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Hackfrüchten außer Kartoffel (Saatgutverordnung - Landwirtschaft)","law_date":"1975-07-02T00:00:00Z","page":1659,"pdf_page":11,"num_pages":31,"content":["Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                        1659\nVerordnung\nüber Saatgut von Getreide, Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen,\nUl- und Faserpilanzen, Hackfrüchten außer Kartoffel\n(Saatgutverordnung - Landwirtschaft)\nVom 2. Juli 1975\nAuf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10                             Abschnitt II\nAbs. 3, § 14 Abs. 1, § lb Abs. l, § 30 Abs. 1 und 2,\nAnerkennung als Basissaatgut\n§ 31 und § 77 cles Saatgutverkt~hrsgesetzes in der\nund Zertifiziertes Saatgut\nFassung der Bekanntmachung vorn 23. Juni 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird mit Zustimmung des\n§3\nBundesrates verordnet:\nAnerkennungsstelle\n(1) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als\nAbschnitt J\nBasissaatgut und Zertifiziertes Saatgut ist bei der\nAllgemeine Vorschriften                     Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der\nBetrieb liegt, in dem das Saatgut aufwächst. Liegt\n§ 1                            eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich der für\nSachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen        den Betrieb zuständigen Anerkennungsstelle, so\nkann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für     dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle ge-\nBasissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Handels-        stellt werden, in deren Bereich die Vermehrungs-\nsaatgut von Getreide, Gräsern, landwirtschaftlichen      fläche liegt. Diese Anerkennungsstelle ist aus-\nLeguminosen, 01- und Faserpflanzen und Hack-             schließlich zuständig, wenn der Erzeugerbetrieb\nfrüchten außer Kartoffel.                                außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-\n(2) Getreide, Gräser, landwirtschaftliche Legumi-     kehrsgesetzes liegt.\nnosen, 01- und Faserpflanzen und Hackfrüchte im\n(2) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als der\nSinne dieser Verordnung sind jeweils die im Arten-\nin Absatz 1 genannten Anerkennungsstellen aufbe-\nverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in den Ab-\nreitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle\nschnitten Getreide, Gräser und landwirtschaftliche\ndas Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs-\nLeguminosen, 01- und Faserpflanzen sowie Hack-\nstelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet\nfrüchte außer Kartoffel aufgeführten Arten.\nwird.\n(3) Im Sinne dieser Verordnung sind\n(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als\nl. Monogermsaatgut: Genetisch einkeimiges Saat-          Zertifiziertes Saatgut nach § 15 Abs. 1 des Saatgut-\ngut von Runkelrübe und Zuckerrübe,                   verkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu\n2. Präzisionssacllgul: Auf technischem Weg einkei-       stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.\nmig gemachtes ~aatgut von Runkelrübe und Zuk-\nkerrübe.                                                                         §4\n§2                                                       Antrag\nErlaubnis des Vertriebs von Handelssaatgut            (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen\nHandelssaatgut von folgenden Arten darf bis auf       1. für Wintergersten, Winterroggen, Winterweizen,\nweiteres vertrieben werden:                                  Gräser außer Weidelgräsern, bei denen die Sa-\nmenernte im zweiten Schnitt vorgesehen ist,\n1. Gräser                                                    landwirtschaftliche Leguminosen außer Rotklee\nStraußgräser außer Weißem Straußgras                     und Luzernen, bei denen die Samenernte im\nSchafschwingel                                           zweiten Schnitt vorgesehen ist, bis zum 30. April\nHainrispe                                                 eines jeden Jahres,\nGemeine Rispe\n2. für Hafer, Sommergersten, Sommerroggen, Som-\n2. Landwirtschaftliche Leguminosen                           merweizen, Spelz, 01- und Faserpflanzen als\nWeißlupine außer bitterstoffarmen Sotten                 Sommerung außer Sojabohne und Sonnenblume\nGelbe Lupine außer bitterstoff armen Sorten              bis zum 15. Mai eines jeden Jahres,\nGelbklee                                             3. für Hackfrüchte, wenn das Saatgut von Samen-\nAlexandriner Klee                                        trägern gewonnen wird, die aus Sommerstecklin-\nPersischer Klee                                          gen erwachsen sind, bis zum 15. Mai des Jahres\nSaatwicke                                                der Saatgutgewinnung,\n3. 01- und Faserpflanzen                                 4. für Mais, Sojabohne und Sonnenblume bis zum\nMohn.                                                     1. Juni eines jeden Jahres,","1660                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n5. für Weidelgri:iser, bei denen die Samenernte im         (6) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1\nzweiten Schnitt vorgesehen ist, bis zum 20. Juni    Satz 1 Nr. 3 im Antrag den Nachweis über die er-\neines jeden Jahres,                                 folgreiche Prüfung des Aufwuchses der Sommer-\n6. für Rotklee, bei dem die Samenernte im zweiten       stecklinge zu führen.\nSchnitt vorgesehen ist, bis zum 15. Juli eines         (7) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 15\njeden Jahres,\nAbs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des\n7. für Luzernen, bei dt~nen die Samenernte im zwei-     Feldbestands durch eine Anerkennungsstelle außer-\nten Schnitt vorgesehen ist, bis zum 15. August      halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsge-\neines jeden Jahres,                                 setzes durchgeführt, so ist dem Antrag zusammen\n8. für 01- und Faserpflanzen als Winterung sowie        mit einem Nachweis der Genehmigung der Einfuhr\nfür Hackfrüchte, wenn das Saatgut von Samen-        des Saatguts nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutver-\nträgern gewonnen wird, die aus Winterstecklin-      kehrsgesetzes die Bescheinigung dieser Anerken-\ngen erwachsen, bis zum 30. September des Aus-       nungsstelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorge-\nsaatjahres.                                         nommenen Prüfung des Feldbestands sowie bei\nfremdsprachigen Bescheinigungen eine Ubersetzung\nAnträge auf Prüfung des Aufwuchses von Sommer-          der Bescheinigung beizufügen.\nstecklingen bei Hackfrüchten sind bis zum 30. Juni\ndes Aussaatjahres zu stellen. Die Anerkennungs-\nstelle kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zu-                                    §5\nlassen, wenn Besonderheiten des Anbauverfahrens                  Anforderungen an den Erzeugerbetrieb\nbei der Saatguterzeugung oder des Eintragungsver-                     und die Vermehrungsfläche\nfahrens in die Sortenliste dies rechtfertigen. Satz 1\ngilt nicht für Anträge auf Anerkennung nach § 15           (1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn\nAbs. l des Saatgutverkehrsgesetzes.                     1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungs-\n(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-          fläche der Sorte bei Getreide außer Mais minde-\nnungsstelle zu verwenden.                                   stens 2 Hektar, bei den übrigen Arten außer\nSommerstecklingen von Hackfrüchten minde-\n(3) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1         stens 0,50 Hektar groß ist; die Anerkennungs-\nSatz 1 im Antrag auf Anerkennung als Basissaatgut           stelle kann eine Mindestgröße für Teilstücke be-\nund im Fall des Absatzes 1 Satz 2 im Antrag auf             stimmen;\nPrüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen,\n2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine\naus denen Samenträger für die Erzeugung von Ba-\nordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung\nsissaatgut gewonnen werden sollen, zu erklären,\nerkennen läßt;\ndaß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus\nSaatgut erwächst, das nach den Grundsätzen syste-       3. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten,\nmatischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder               daß auf der Vermehrungsfläche von anderen Ar-\nunter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung             ten, Sorten oder Kategorien keine Pflanzen vor-\ngewonnen wurde.                                             handen sind, die zu unerwünschter Fremdbe-\nfruchtung führen können;\n(4) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1\nSatz 1 im Antrag auf Anerkennung als Zertifiziertes     4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut für\nSaatgut und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 im An-            andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut\ntrag auf Prüfung des Aufwuchses von Sommer-                 a) einer Sorte nur für einen Vertragspartner,\nstecklingen, aus denen Samenträger für die Erzeu-           b) nur von jeweils einer Sorte einer Art und\ngung von Zertifiziertem Saatgut gewonnen werden             c) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte\nsollen, zu erklaren, daß der Feldbestand der Ver-\nmehrungsfläche aus Saatgut erwächst, das als Ba-            erzeugt wird; für die Anwendung von Buch-\nsissaatgut oder Vorstufensaatgut (Saatgut einer             stabe b gelten Runkelrübe und Zuckerrübe sowie\ndem Basissaatgut vorhergehenden Generation) an-             Kohlrübe und Futterkohl jeweils nicht als andere\nerkannt war. Wird Saatgut einer Hybridsorte als             Arten.\nErbkomponente bei der Erzeugung von Saatgut\n(2) Bei Saatgut, das nach einem der in § 34 Abs. 1\neiner anderen Hybridsorte verwendet, hat der An-\nNr. 1 und 3 genannten OECD-Systeme gekennzeich-\ntragsteller zu erklären, daß das Saatgut der Hybrid-\nnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Ab-\nsorte, die als Erbkomponente verwendet wird, als\nsatz 1 Nr. 3 als erfüllt, wenn bei\nZertifiziertes Saatgut anerkannt war.\n1. Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen, 01-\n(5) In dem Antrag auf Anerkennung als Zertifi-           rettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl\nziertes Saatgut ist die Anerkennungsnummer anzu-            in den fünf der Vermehrung vorangegangenen\ngeben, unter der im Fall des Absatzes 4 Satz 1 das          Jahren,\nBasissaatgut oder das Vorstufensaatgut, im Fall des\nAbsatzes 4 Satz 2 das Zertifizierte Saatgut aner-       2. landwirtschaftlichen Leguminosen in den drei der\nkannt war. Ist solches Basissaatgut, Vorstufensaat-         Vermehrung vorangegangenen Jahren,\ngut oder Zertifizierte Saatgut durch eine Anerken-      3. Getreide außer Mais sowie bei Gräsern und den\nnungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des              nicht in Nummer 1 genannten 01- und Faser-\nSaatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden, ist               pflanzen in den zwei der Vermehrung vorange-\nauch die Anerkennungsstelle anzugeben.                      gangenen Jahren","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                       1661\nkeine andere Art, die zu urn~rwünschter Fremdbe-                                 §7\nfruchtung führen kann, keine ,mdere Sorte dersel-\nMängel des Feldbestands\nben Art und keine andere Kategorie derselben Sorte\nauf der Vcrmehrnngsfli:iche angebaut worden ist.         (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben wer-\nden können, kann der Antragsteller oder der Ver-\n(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von      mehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung eine\nAbsalz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beein-     Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesichti-\nträ.chligung der Qualität des Saatguts nicht zu er-   gung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist\nwarten ist. Eine Ausnahme nach Satz 1 kann mit        der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder\nAuflagen insbesondere darüber verbunden werden,       Krankheiten verursacht, die durch das Saatgut\ndaß Partien kenntlich zu machen und getrennt zu       übertragen werden können, so ist eine Nachbesich-\nlagern sind.                                          tigung nicht zulässig.\n(4) Die Vermehrungsflüchen sind auf Verlangen         (2) Die Anerkennungsstelle kann die Fortsetzung\nder Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu    des Anerkennungsverfahrens vorsehen, wenn\nmachen.\n1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des Feldbe-\nstands festgestellte Mängel durch eine spätere\n§6\nBehandlung des Saatguts auf ein zulässiges Aus-\nAnforderungen an den Feldbestand                maß zurückgeführt werden können, und\n(1) Die Anforderungen an den Feldbestand erge-     2. die Durchführung dieser Behandlung bei der Prü-\nben sich aus Anlage 1.                                    fung der Beschaffenheit des Saatguts nachgeprüft\n(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-           werden kann.\nrungsfläche muß im Jahr der Saatguterzeugung\n§8\nmindestens einmal vor der Ernte des Saatguts be-\nsichtigt und auf das Vorliegen der Anforderungen              Ergebnis der Prüfung des Feldbestands\nan den Feldbestand geprüft werden. Die Feldbesich-       Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestands sowie\ntigung soll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem    des Aufwuchses von Sommerstecklingen von Hack-\neine ausreichende Prüfung dr~s Feldbestands auf den   früchten ist dem Antragsteller und dem Vermehrer\nzulässigen Fremdbesatz und den Gesundheitszu-         nach der Feldbesichtigung oder der Prüfung des\nstand möglich ist.                                    Aufwuchses, im Fall einer Nachbesichtigung nach\n(3) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-       § 7 Abs. 1 nach der Nachbesichtigung, bei mehr-\nrungsfläche von Saatgut, das unter § 4 Abs. 1 Satz 1  facher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung\nNr. 8 fällt, muß zusätzlich mindestens einmal im      nach der letzten Besichtigung, unverzüglich schrift-\nHerbst des Aussaatjahrs besichtigt und auf das        lich mitzuteilen.\nVorliegen der Anforderungen an den Feldbestand\n§9\ngeprüft werden.\nWiederholungsbesichtigung\n(4) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-\nrungsfläche von Hybridmais muß zusätzlich bei der        (1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann\nErzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal         binnen drei Werktagen nach Empfang der Mittei-\nund bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut      lung nach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung\nmindestens zweimal besichtigt und auf das Vorlie-     (Wiederholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wie-\ngen der Anforderungen an den Feldbestand geprüft      derholungsbesichtigung findet nur statt, wenn im\nwerden. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittel-  Antrag ausreichende Gründe dafür angeführt sind,\nbar vor der Pollenreife des mütterlichen Elternteils. daß das nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung\nIst zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine     nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.\nPrüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der     Bei Hybridmais findet eine Wiederholungsbesichti-\nErnte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar      gung nicht statt, wenn bei der Feldbesichtigung der\nvor der Ernte eine weitere zusätzliche Besichtigung   zulässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen über-\nder Kolben vorgenommen werden.                        schritten war.\n(5) Jede zur Prüfung des Aufwuchses angemel-          (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von\ndete Vermehrungsfläche von Sommerstecklingen          einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der\nvon Hackfrüchten muß im Aussaatjahr mindestens        Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der\neinmal besichtigt und auf das Vorliegen der Anfor-    Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand\nderungen an den Feldbestand geprüft werden.           nicht verändert werden. § 8 gilt entsprechend.\n(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil                              § 10\neiner     zusammenhängenden     Vermehrungsfläche\nwegen äußerer Einwirkungen oder fehlender Min-                              Probenahme\ndestentfernungen für die Anerkennung als nicht ge-       (1) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur\neignet, so kann der Feldbestand der restlichen Ver-   Durchführung des Nachkontrollanbaus erforder-\nmehrungsfläche nur berücksichtigt werelen, wenn       lichen Proben sind durch den von der nach Landes-\ndieser deutlich abgegrenzt wird und wenn sicherge-    recht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten\nstellt ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene       (Probenehmer) aus dem aufbereiteten und für den\nSaatgut von dieser Fläche stammt.                     Vertrieb verpackten Saatgut zu entnehmen.","1662                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Abweichend von Absatz       darf der Probeneh-       (3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3\nmer von Saatgut, das aufbereitet und noch nicht          für Basissaatgut mit Ausnahme der Anforderung an\nzum Vertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn        die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag als Basis-\ndie Identität von Probe und Partie bis zur endgül-       saatgut oder Vorstufensaatgut auch anerkannt wer-\ntigen VerschlJeßung der Packungen durch Absonde-         den, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der\nrung und Kenntlichmachung der Partie sicherge-           reinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet. Bei\nstellt ist.                                              Getreide darf die Anerkennung jedoch nur erfolgen,\nwenn das Ergebnis einer gesonderten Triebkraft-\n(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Pro-\nprüfung nicht unter 50 vom Hundert der reinen Kör-\nben zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht            ner liegt. Die Anerkennung ist unter der Auflage zu\noder die Mindestmenge einer Probe ergeben sich           erteilen, daß das Saatgut nicht zu anderen Saat-\naus Anlage 2.\nzwecken als zur weiteren Vermehrung vertrieben\nwird.\n§ 11\nVoraussetzungen der Probenahme                  (4) Präzisionssaatgut, das die Anforderungen der\nAnlage 3 mit Ausnahme der zusätzlichen Anforde-\n(1) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt,        rung 1.2.2.2 erster Satzteil erfüllt, darf auf Antrag\nwenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme         auch anerkannt werden, wenn\nstattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der        a} bei Sorten mit mehr als 85 vom Hundert Diploi-\nvon ihr bestimmten Stelle oder Person                        den mindestens 58 vom Hundert der gekeimten\n1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe-             Knäuel nur einen Keimling entwickeln,\nnahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht-    b) bei allen übrigen Sorten mindestens 63 vom\nliche Gewicht der Partie und ehe voraussichtliche        Hundert der gekeimten Knäuel nur einen Keim-\nZahl der Packungen oder die Absicht des Ver-             ling entwickeln.\ntriebs in Kleinpackungen anzugeben;\nDie Anerkennung ist unter der Auflage zu erteilen,\n2. schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vor-      daß das Saatgut nicht zu Saatzwecken im Geltungs-\ngestellte Partie nur aus Feldbeständen stammt,       bereich des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben\ndie für die Anerkennung als geeignet befunden        wird.\nworden sind oder bei denen nach § 7 Abs. 2 die\nFortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorge-                                  § 13\nsehen worden ist.                                              Ergebnis der Beschaff enheitsprüfung\nDer Probenehmer kann die Probenahme verweigern,             Das Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des\nwenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht er-       Saatguts ist dem Antragsteller sowie dem Vermeh-\nfüllt ist.                                               rer oder demjenigen, in dessen Betrieb die Probe\n(2) Ist die Anerkennung unter § 15 Abs. 1 des         entnommen worden ist, unverzüglich schriftlich\nSaatgutverkehrsgesetzes fallenden Saatguts als Zer-      mitzuteilen. Die Mitteilung muß folgende Angaben\ntifiziertes Saatgut beantragt, findet die Probenahme     enthalten:\nnur statt, wenn der Antragsteller anstelle einer der     1. Tag des Eingangs der Probe,\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verlangten Erklärungen\n2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor-\nschriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vorge-\nderliche Werteigenschaften der Probe,\nstellte Partie aus Feldbeständen stammt, auf welche\nsich die nach § 4 Abs. 7 beigefügte Bescheinigung        3. bei landwirtschaftlichen Leguminosen den Hun-\nbezieht.                                                     dertsatz der hartschaligen Körner sowie die Zahl\nder lebenden Samenkäfer.\n§ 12\nUber das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung nach\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts       § 12 Abs. 1 Satz 3 ist eine gesonderte Bescheinigung\nauszustellen. Wird die zusätzliche Prüfung nach\n(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des\nerteilter Anerkennung vorgenommen, muß die Be-\nSaatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen-\nscheinigung auch die Anerkennungsnummer der\nheit ist an Hand eines Teils der nach § 10 entnom-\nPartie enthalten.\nmenen Proben zu prüfen. Auf Antrag ist bei Ge-\ntreide, Gräsern und landwirtschaftlichen Legumi-                                   § 14\nnosen, Olrettich, Kohlrübe und Futterkohl zusätz-\nlich zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen                        Anerkennungsbescheid\nbezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind,         (1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die\ndie in Rechtsakten der Kommission der Euro-              Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede Par-\npäischen Gemeinschaften festgesetzt sind. Auf An-        tie einen Bescheid. Die Anerkennungsstelle benach-\ntrag kann außerdem bei Getreide außer Mais das           richtigt den Vermehrer von der Erteilung des Be-\nTausendkorngewicht fostgestellt werden.                  scheids.\n(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die         (2) Der Bescheid muß mindestens folgende Anga-\nAnforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-       ben enthalten:\nkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-\nteren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten.        1. Name oder Firma des Antragstellers,\nDies gilt nicht für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 3.    2. Name oder Firma des Vermehrers,","Nr. 75 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                        1663\n3. Art und Sortcnbczcichnung,                            und Größe des Feldbestands sowie des Erntejahrs\n4. Flächengröße und Bezeichnung des Feldbestands,        entfällt.\n5. Erntejahr,                                               (4) Wird anerkanntes Saatgut von Mais kalibriert,\nso gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n6. angegebenes Nettogewicht der Partie, aus der\ndie zur Beschaff enheitsprüfung erforderliche\nProbe entnommen worden ist,\nAbschnitt III\n7. im Fall einer vor der Erteilung des Bescheids mit\nErfolg vorgenommenen zusätzlichen Prüfung                        Zulassung von Handelssaatgut\nnach § 12 Abs. 1 Satz 3 ein Hinweis auf Erfüllung\nder besonderen Voraussetzungen bezüglich des                                   § 16\nFreiseins von Flll9hafer.\nZulassungsstelle\nBei Saat9ut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-        Uber die Zulassung entscheidet als Zulassungs-\nscheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen.           stelle die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das\nZusätzlich sind anzugeben:                               Saatgut lagert.\n1. Kategorie des anerkcrnnlen Saatguts,                                            § 17\n2. Anerkennungsnummer,                                                           Antrag\n3. Auflagen.\nDie Anträge auf Zulassung sind auf Vordrucken\nWird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid        der Zulassungsstelle einzureichen.\nzu begründen.\n(3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt                                   § 18\nsich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem                             Verfahrensregelung\nSchrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-\nstelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-            (1) Für das Verfahren der Zulassung gelten für\nnungsstelle festzusetzenden Zahl (z. B. D/H 153471).     1. die Probenahme, das Höchstgewicht einer Partie\nDie Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben              und das Mindestgewicht oder die Mindestmenge\nsich aus Anlage 4.                                           einer Probe § 10,\n(4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur       2. die Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts § 12\nAnerkennung als Basissaatgut angemeldet war, die             Abs. 1 und 2,\nin Anlage 1 oder Anlage 3 festgesetzten Anforde-         3. die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der\nrungen für Basissaatgut nicht erfüllt, so ist das            Beschaffenheit des Saatguts § 13 und\nSaatgut auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut anzu-      4. den Bescheid§ 14 Abs. l\nerkennen, sofern es die Anforderungen für Zertifi-\nziertes Saatgut erfüllt und aus Vorstufensaatgut er-     entsprechend.\nwachsen ist, das anerkannt war. Eine Anerkennung\n(2) Der Bescheid muß mindestens folgende Anga-\nals Zertifiziertes Saatgut nach Satz l ist bei Saatgut\nvon Hybridsorten nicht zulässig.                         ben enthalten:\n1. Name oder Firma des Antragstellers,\n2. Art,\n§ 15\n3. Aufwuchsgebiet,\nErneute Anerkennung\n4. Erntejahr,\n(1) Wird mehrkeimiges Basissaatgut oder mehr-\n5. angegebenes Nettogewicht der Partie, aus der\nkeimiges Zertifiziertes Saatgut von Runkelrübe oder\ndie zur Beschaffenheitsprüfung erforderliche\nZuckerrübe nach der Anerkennung zu Präzisions-\nProbe entnommen worden ist,\nsaatgut aufbereitet, so bedarf das Saatgut nach der\nAufbereitung der erneuten Anerkennung.                   6. im Fall einer vor Erteilung des Bescheids mit Er-\nfolg vorgenommenen zusätzlichen Prüfung nach\n(2) Die erneute Anerkennung ist bei der Anerken-          § 12 Abs. 1 Satz 3 ein Hinweis auf die Erfüllung\nnungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das              der besonderen Voraussetzungen bezüglich des\nPräzisionssaatgut lagert. In dem Antrag sind die              Freiseins von Flughafer.\nEinwirkungen und Behandlungen anzugeben, die\ndas Saatgut erfahren hat. Dem Antrag ist außerdem        Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-\ndie Anerkennungsbescheinigung für das mehrkei-           scheid als Zulassungsbescheid für Handelssaatgut\nmige Saatgut beizufügen.                                 zu bezeichnen. Zusätzlich sind anzugeben:\n1. Zulassungsnummer,\n(3) § 4 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz l Nr. 1 und\nSatz 2 und § 12 sind anzuwenden. Für die Mittei-         2. Auflagen.\nlung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung          Wird die Zulassung versagt, so ist der Bescheid zu\ngilt § 13 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß das\nbegründen.\nErgebnis nur dem Antragsteller mitzuteilen ist; § 14\ngilt mit der Maßgabe, daß die Angabe des Namens              (3) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 3\noder der Firma des Vermehrers, der Bezeichnung          entsprechend.","1664                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAbschnitt IV                                                 § 22\nVerpuckung,                                Kennzeichnung bei eingeführtem Saatgut\nKennzeichnung und Verschließung\nDas nach § 20 vorgeschriebene Etikett und der\n§ 19                          nach § 21 Satz 1 vorgeschriebene Ein_leger entfallen\nbei eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung\nVerpackung                         oder Zulassung nach den Vorschriften des Saatgut-\nZur Verpackung von Saatgut von Hackfrüchten          verkehrsgesetzes den nach diesem Gesetz erteilten\ndarf nur ungebrauchtes Verpackungsmaterial ver-         Anerkennungen oder Zulassungen gleichgestellt ist.\nwendet werden.\n§ 20                                                   § 23\nEtikett                                    Angaben in besonderen Fällen\n(1) Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und             (1) Die Packungen von Basissaatgut und Zertifi-\nnach § 28 oder im Anschluß an diese ist jede Pak-       ziertem Saatgut von Gräsersorten, bei denen der\nkung des Saatguts, das als Büsissaatgut oder Zertifi-   Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirtschaft-\nziertes Saatgut anerkannt od<-~r als Handelssaatgut     lichen Nutzung bestimmt ist, müssen auf dem Eti-\nzugelassen werden soll, durch den Probenehmer           kett den Zusatz Nicht zur landwirtschaftlichen\n11\noder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu         Nutzung bestimmt\" tragen.\nkennzeichnen. Das Etikett ist für Basissaatgut weiß,\nfür Zertifiziertes Saatgut blau und für Handelssaat-       (2) Die Packungen von pilliertem, granuliertem\ngut braun; es muß für Basissaatgut und Zertifizier-     oder inkrustiertem Saatgut müssen auf dem Etikett\ntes Saatgut dem Muster der Anlage 5, für Handels-       einen Zusatz entsprechend der jeweils durchgeführ-\nsaatgut dem Muster der Anlage 6 entsprechen. Die        ten Behandlung tragen. Bei granuliertem Saatgut ist\nin den Mustern vorgegebenen Angaben müssen auf-         außerdem die Zahl der keimfähigen Samen je Ge-\ngedruckt sein. Diese Angaben können auch zusätz-        wichtseinheit anzugeben.\nlich in anderen Sprachen gemacht oder als Uberset-         (3) Die Packungen von Basissaatgut, das nach\nzungen auf der Rückseite des Etiketts wiedergege-       § 12 Abs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Eti-\nben werden.                                             kett den Zusatz „Basissaatgut mit verminderter\n(2) Bei Monogermsaatgut müssen die Packungen         Keimfähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermeh-\nauf dem Etikett den Zusatz „Monogermsaatgut\", bei       rung bestimmt\" tragen. Diese Packungen müssen\nPräzisionssaatgut den Zusatz „Präzisionssaatgut\"        mit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem\ntragen. Außerdem müssen bei solchem Saatgut die         Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der das\nangegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortie-          Saatgut als erster nach der Anerkennung vertreiben\nrung (Kaliber) vermerkt sein.                           will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung fest-\ngestellte Keimfähigkeit und bei Getreide zusätzlich\n(3) Als zusätzliche Angabe ist im Fall der Fest-     die festgestellte Triebkraft des Saatguts angegeben\nstellung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 das Tausendkorn-       sind.\ngewicht anzugeben; bei Saatgut von Mais kann das\nangegebene Kaliber vermerkt sein.                          (4) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-\nziertem Saatgut, das nach § 7 Abs. 3 des Saatgut-\n(4) Auf Antrag kann die Anerkennungs- oder Zu-       verkehrsgesetzes anerkannt worden ist oder nach\nlassungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine       § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgeset-\nlaufende Nummer oder ein Abdruck ihres Siegels          zes nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat der\noder beides aufgedruckt ist.                            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist,\nmüssen auf dem Etikett den Zusatz oder auf einem\n§ 21                          Zusatzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Anbau\naußerhalb der EWG bestimmt\".\nEinleger\nDie Packungen sind mit einem Einleger in der            {5) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-\nFarbe des Etiketts zu versehen, der von den Anga-       ziertem Saatgut, das nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4\nben des Etiketts mindestens folgende enthält:           des Saatgutverkehrsgesetzes zum Vertrieb in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\n1. bei anerkanntem Saatgut die Art, die Sortenbe-       schaftsgemeinschaft bestimmt ist, sowie Packungen\nzeichnung, die Anerkennungsnummer und bei           von Präzisionssaatgut, das nach § 12 Abs. 4 aner-\nMonogerm- oder Präzisionssaatgut die nach § 20      kannt worden ist, müssen auf dem Etikett den Zu-\nAbs. 2 vorgeschriebenen Zusätze,                    satz oder auf einem Zusatzetikett den Vermerk tra-\n2. bei Handelssaatgut die Bezeichnung „Handels-         gen: ,,Zum Vertrieb außerhalb der Bundesrepublik\nsaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)\", die      Deutschland bestimmt\".\nArt und die Zulassungsnummer.\n(6) Die Packungen von Saatgut, das nach § 11 des\n§ 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Einleger ist  Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen\nnicht erforderlich, wenn die nach Satz 1 jeweils        mit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die\nvorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung             nachgewiesene Keimfähigkeit sowie Name oder\noder aul einem Klebeetikett nach § 26 unverwisch-       Firma und Anschrift des Absende,rs und des Emp-\nbar angegeben sind.                                     fängers des Saatguts angegeben sind.","Nr. 75      Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                         1665\n(7) Di<) Piiclu1rHJ<'ll von <'ill~Jdührl.('lll Sc.wtgul, die muß den Vorschriften des § 20 entsprechen mit der\nnicht in    deulsdH't Sprc1cl1e qekl:nnzeichnet oder            Maßgabe, daß die auf der Rückseite zulässigen\nderen Anqc1 IH~n :r.u I l«~mu:cichn u ng nicht in die           Obersetzungen auf der Vorderseite des Etiketts wie-\ndeutsche Sprc1clw iiiH'rsd:r.l sind, müssen unverzüg-           dergegeben werden können, wenn sie von den vor-\nlich nach Ankunll <1111 t:rsl.cn Bestimmungsort im              geschriebenen Angaben deutlich abgesetzt sind.\nGeJtungsbcrC'ich des Si:lal~;ulvcrkehrsgesetzes mit             Das Klebeetikett muß so angebracht werden, daß es\neinem Zusclfzctikdl. verse:lwn werden, das die An-              beim Offnen des Verschlusses beschädigt wird und\ngaben des Ori<Jin,lidikdls in deutscher Sprache                 nicht wieder verwendet werden kann. § 23 Abs. l\nenthüll.                                                        bis 3 Satz 1 gilt für die dort genannten Zusätze und\n§ 24 für die dort genannten Angaben entsprechend.\n§ 24\nBei Papiersäcken, die durch eine maschinell ange-\nAngabe der Saatgutbehandlung                        brachte Naht geschlossen werden, gilt Satz 3 auch\nJsl Sc1atgut nclCh der Ern!<: l'incr chemischen oder         als erfüllt, wenn das Klebeetikett vor dem Ver-\nbesonderen physikd)i:-,chcn ßdwndlung unterzogen                nähen angebracht und von einer Seite zur gegen-\nworden, so ist dif'.:-, unter 1\\n~Ji:1be der durchgeführ-       überliegenden Seite mit durchgenäht ist.\nten Behcrndlun~J und, soweit ddhPi Mittel mit che-\nmischen VVi1 kslofle:n dtl(Jf'\\\".:cndd wurden, unter An-                                  § 27\ngc1be des Wirkslofls <1111 clc:lll nMh § 20 vorrJeschrie-\nbenen Etik<:U und <1ul d(!lll nilch § 21 vorgeschriebe-                    Ablieferung ungültiger Etiketten,\nn<'n EinleqC'r oder ,1ui ,·in('J11 Zu~;uf,etikett und einem                     Einleger und Plomben\nzusätzlidwn L'inlcq('r ,1nzuq(!lwn. Chemische Kurz-               Wird das Saatgut auf Grund der BeschaHenheits-\nbezeichmmuen der Wirkslolf(, sind zu verwenden.                 prüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen, so\nSatz 1 ist duch c1nzuwenck'n, wenn das Saatgut bei              sind die nach § 20 vorgeschriebenen Etiketten, die\nPill ienmg, Crc1111il ienrnu oder I nk rustierung zu-           nach § 21 vorgeschriebenen Einleger, die nach § 25\ngleich w~gen Schddmudnism<·n oder Krankheiten                   vorgeschriebenen Plomben, Banderolen und Siegel-\nbehandelt worden ist.                                           marken und die nach § 26 zulässigen Klebeetiket-\nten, mit denen die Packungen versehen worden\n§ 2.S\nsind, zu entfernen und nach Anweisung der Aner-\nVerschlieHung der Packungen                       kennungs- oder Zulassungsstelle abzuliefern oder\nunbrauchbar zu machen.\n(1) Im Anschluß an die Kennz,eichnung sind die\nPackungen durch den Probenehmer oder unter sei-\nner Aufsicht zu schließen und mit einer Plombe der                                        § 28\nAnerkennungsstellc, zu versehen (Verschließung).                             Verpacken nach Probenahme\nDie Plombe muß das Etikett skhern, beim Offnen\nIst eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen wor-\ndes Verschlusses unbrauchbar werden und darf\nnicht wieder venNendc,t werden können.                          den, so darf das Saatgut nur unter der Aufsicht\neines Probenehmers verpackt werden. Beim Verpak-\n(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-               ken kann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnommen\nblech und tragen clie Aufschrift bei                            werden. Für die Kennzeichnung und Verschließung\nder Packungen des Saatguts gelten die §§ 20, 21 und\n1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut „Aner-\n23.bis 27 entsprechend.\nkanntes Saa.tfjut\" und das Kennzeichen der Aner-\nkennungsstelle,\n§ 29\n2. Handelssaatgut „lfondelssaalqut\" und das Kenn-\nzeichen der Zuldssungsstel le.                                               Wiederverschließung\n(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung\n(3) Bei der Vcrsc:hlieHunu kann anstelle der\nstatt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß\nPlombe auch ci ne Banderole oder eine Siegelmarke\nPackungen, die wiederverschlossen werden sollen,\nder Anerkennun~;s- oder Zulassungsstelle verwen-\nnach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes\ndet werden; au1 der Banderole und der Siegelmarke\nverschlossen waren und das Saatgut nur die im An-\nkann eine laufende Nummer aufgedruckt werden.\ntrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen\nAbsatz l Satz 2 gilt entsprechend. Die Banderolen\nerfahren hat. Der Antrag ist an die Anerkennungs-\nund Siegelmarkcn bestehen aus silberweißer Kunst-\nstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an\nstoffolie oder aus silberweißem Pdpier; für die Auf-\neine andere, von ihr bestimmte Stelle zu richten.\nschrift auf den Band(~rolen und den Siegelmarken\ngilt Absatz 2 entsprechend.                                     Die Wiederverschließung darf nur durch einen Pro-\nbenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt\nwerden.\n§ 26\n(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen\nKlebeetikett                           Packung ist außer den nach den §§ 20, 23 und 24\nAnstelle des nach § 20 vorgeschriebenen Etiketts             vorgeschriebenen Angaben das Datum (Monat und\nund der nach § 25 vorqeschriebenen Plombe, Ban-                 Jahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-\nderole oder Siegelmc1rke kann als Verschließung                 verschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder-\nvon dem Probenehmer oder unter seiner Aufsicht                  verschließungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend\nein Klebeetikett der Anerkennungs- oder Zulas-                  mit der Maßgabe, daß hinter der letzten Ziffer der\nsungsstelle angebracht werden. Das Klebeetikett                 Buchstabe „ W\" angefügt wird (z.B. D/BN 173542 W).","1666                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Werden Originaletiketten nicht wieder ver-         Werden die Angaben auf einem Etikett gemacht, ist\nwendet und sind Originaleinleger noch vorhanden,          die Farbe des Etiketts bei Zertifiziertem Saatgut\nso sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung            blau, bei Handelssaatgut braun. Bei Klarsichtpak-\nabzuliefern.                                              kungen können die Angaben auch auf einem Ein-\n(4) Bei der Wiederverschließung ist durch den          leger gemacht werden, wenn sie durch die Verpak-\nProbenehmer eine Probe nach § 10 zu entnehmen.            kung hindurch deutlich lesbar sind; für die Farbe\ndes Einlegers gilt Satz 2 entsprechend.\n§ 30\nKleinpackungen                                                 § 31\n(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung                         Abgabe von Kleinmengen\nsind Packungen von Zertifiziertem Saatgut und\n(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-\nHandelssaatgut bis zu einem Nettogewicht von\nverbraucher dürfen Zertifiziertes Saatgut und Han-\n1. 30 kg bei Getreide außer Mais sowie bei Lupinen,       delssaatgut aus Packungen, die vorschriftsmäßig\nFuttererbse, Trockenspeiseerbse, Ackerbohne           gekennzeichnet und verschlossen oder geschlossen\nund Wicken,                                           sind, ungekennzeichnet und ohne geschlossene Ver-\n2. 15 kg bei Gräsern und in Nummer 1 nicht ge-            packung abgegeben werden. Kleine Mengen im\nnannten landwirtschaftlichen Leguminosen,            Sinne dieser Verordnung sind Mengen bis zu dem\nin § 30 Abs. 1 für die einzelne Art jeweils festge-\n3. 10 kg bei Mais, Hanf, Sojabohne, Sonnenblume\nsetzten Höchstgewicht.\nsowie bei Runkelrübe und Zuckerrübe, sofern es\nsich nicht um Monogermsaatgut, Präzisionssaat-            (2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem\ngut oder pilliertes Saatgut handelt,                 Erwerber auf Verlangen bei der Dbergabe schrift-\n4. 7 kg bei pilliertem Saatgut von Runkelrübe und         lich anzugeben:\nZuckerrübe,\n1. Art und Kategorie des Saatguts,\n5. 3 kg bei den in Nummer 3 nicht genannten 01-\n2. bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung\nund Faserpflanzen sowie bei Kohlrübe und Fut-\nterkohl,                                                   und die Anerkennungsnummer, bei Handelssaat-\ngut die Zulassungsnummer.\n6. 2,5 kg bei nicht pilliertem Monogermsaatgut und\nPräzisionssaatgut.                                   Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackun-\ngen sind anstelle der Anerkennungsnummer oder\nWird Saatgut nach Stückzahl abgepackt, so tritt an        der Zulassungsnummer Name oder Firma und An-\ndie Stelle des in Satz 1 jeweils genannten Höchst-\nschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine\ngewichts eine Stückzahl von höchstens 100 000 Kör-        Betriebsnummer sowie die Partienummer der Klein-\nnern oder Knäueln.\npackung anzugeben.\n(2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,\nsetzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der            (3) Ist Saatgut nach der Ernte einer chemischen\nBetrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.       oder besonderen physikalischen Behandlung unter-\nDie Betriebsnummer s·etzt sich zusammen aus dem           zogen worden, so hat derjenige, der das Saatgut\nBuchstaben „D\", einer Zahl und dem Kennzeichen            nach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber auf die Be-\nder Anerkennungsstelle (z. B. D 130 H).                   handlung schriftlich hinzuweisen und, soweit dabei\nMittel mit chemischen Wirkstoffen angewendet\n(3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen          wurden, diese anzugeben. § 24 Satz 2 ist anzuwen-\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn-            den.\nzeichn.et und geschlossen sowie nicht mit einer\nPlombe, Banderole oder Siegelmarke versehen zu                                       § 32\nwerden.\nKennzeichnung von Vorstufensaatgut\n(4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-\nWird Saatgut nach § 9 des Saatgutverkehrsgeset-\nnung, wenn an oder auf der Packung folgende An-\nzes anerkannt, so sind die Packungen mit dem nach\ngaben gemacht sind:\n§ 20 vorgeschriebenen Etikett oder dem nach § 26\n1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers          zulässigen Klebeetikett sowie mit dem nach § 21\nder Kleinpackung oder seine Betriebsnummer,           vorgeschriebenen Einleger für Basissaatgut zu\n2. Art und Kategorie des Saatguts sowie eine vom          kennzeichnen. Die Etiketten und Einleger sind zu-\nBetrieb festzusetzende Partienummer,                  sätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten violet-\nten Streifen zu versehen, der von der linken unteren\n3. bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,      zur rechten oberen Ecke des Etiketts und des Einle-\n4. Füllmenge      oder   Stückzahl  der   Körner oder     gers verläuft; die Angabe „EWG-Norm\" entfällt. An\nKnäuel,                                               die Stelle der Angabe „Kategorie: Basissaatgut\"\ntritt die Angabe „Vorstufensaatgut\". Zusätzlich\n5. im Fall der Behandlung mit Mitteln mit chemi-\nkann die angegebene Zahl der höchstens vorgese-\nschen Wirkstoffen die nach § 24 vorgeschriebe-\nhenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut\nnen Angaben,\nvermerkt werden, wenn der Vertrieb außerhalb des\n6. bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut auch         Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes nur\ndie nach § 20 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben.        unter dieser Voraussetzung zulässig ist.","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                          1667\n§ 33                           einem der folgenden Systeme der Organisation für\nVertrieb von nicht anerkanntem Saatgut            wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nin besonderen Fällen                    für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut, das\nfür den internationalen Handel bestimmt ist (OECD-\n(l) Wird Sac1lgul in den in § 4 Abs. 2 und 3 des        Systeme), gekennzeichnet werden, sofern die zu-\nSaat~Jutverkchrsgc!selz<::!s genannten Fällen vertrie-     sätzlichen Vorschriften dieses Abschnitts jeweils\nben, ohne daß es anerkannt ist, so sind die Packun-        erfüllt sind:\ngen dieses Saatguts mit einem besonderen Etikett\nund mit einem besonderen Einleger zu versehen.             1. bei Getreide außer Mais nach dem OECD-System\nAußer der Angabe des Namens oder der Firma und                 für Getreidesaat.gut,\nder Anschrift des Absenders sowie der Art und, so-         2. bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem\nw<::~it es sich um Sortensaalgut handelt, der Bezeich-         OECD-System für Zuckerrüben- und Runkelrü-\nnung der Sorte müssen dieses Etikett und dieser                bensaatgut,\nEinleger folgende Angaben enthalten:                       3. bei Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen,\nl. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver-               01- und Faserpflanzen, Kohlrübe und Futterkohl\ntraglichen Vermehrungsanbau\" bei Saatgut, das              nach dem OECD-System für Futter- und Olpflan-\neiner in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-           zensaatgut.\ngehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat-\n(2) Eine Kennzeichnung nach Absatz 1 ist nur zu-\ngut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an\neine Vertragspartei abgegeben wird (§ 4 Abs. 2         lässig, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb\nNr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes);                    eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft bestimmt ist.\n2. ,,Nicht bearbeitetes Saatgut, Vertrieb zur Bear-\nbeitung\" bei Saatgut, das nicht bearbeitet, insbe-                               § 35\nsondere nicht aufbereitet ist und zur Bearbeitung\nvertrieben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutver-                              Zertifikat\nkehrsgesetzes);                                           Für Saatgut, das mit Erfolg geprüft worden ist,\n]. ,,Saatgut für Anbauversuche\",                           tritt bei Kennzeichnung nach den in § 34 Abs. 1\nNr. 1 und 3 genannten OECD-Systemen an die\n,,Saatgut für Züchtungszwecke\",\nStelle des Anerkennungsbescheids nach § 14 Abs. 2\n„Saatgut für Forschungszwecke\" oder                    Satz 2 ein Zertifikat nach dem Muster der An-\n,,Saatgut für Ausstellungszwecke\"                      lage 7.\nje nach Verwendungszweck bei Saatgut, das für                                    § 36\nAnbauversuche oder für Züchtungs-, Forschungs-\noder Ausstellungszwecke vertrieben wird (§ 4                                Kennzeichnung\nAbs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes);                (1) An die Stelle der Etiketten und Einleger nach\n4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\" bei             § 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 und 26 Satz 1 bis 3 und 5\nSaatgut, das zum Anbau außerhalb eines Mit-            treten Etiketten und Einleger, die den Mustern der\ngliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-        Anlage 8 entsprechen müssen. Sie sind für Basis-\nschaft bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgut-     saatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau. Für\nverkehrsgesetzes);                                     die Bezugsnummer gilt § 14 Abs. 3, für die Angabe\neiner Saatgutbehandlung § 24 entsprechend.\n5. ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in\nder Sortenliste eingetragenen Sorte\" bei Saatgut,         (2) Soll unter § 9 des Saatgutverkehrsgesetzes fal-\ndas unter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb           lendes Saatgut nach einem OECD-System gekenn-\nvom Bundessortenamt genehmigt ist, weil mit der        zeichnet werden, gilt § 32 Satz 2 bis 4 entsprechend\nEintragung der Sorte in die Sortenliste innerhalb      auch für Etiketten und Einleger nach dem Muster\nangemessener Frist zu rechnen ist (§ 4 Abs. 3 des      der Anlage 8 mit der Maßgabe, daß der violette\nSaatgutverkehrsgesetzes).                              Streifen nur im weißen Teil des Etiketts und des\nEinlegers verläuft.\n(2) Für Saatgut nach Absatz 1 gilt § 24 entspre-\nchend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti-                                       § 37\nketten und Einlegern zu machen.                                     Kennzeichnung in besonderen Fällen\n(1) Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe, das\nauf die Erfüllung der Anforderungen an den Feldbe-\nAbschnitt V                         stand mit Erfolg geprüft ist, aber vor Prüfung auf\nKennzeichnung und Verschließung                  die Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffen-\nnach einem OECD-System                      heit des Saatguts ausgeführt werden soll, kann nach\ndem in § 34 Abs. 1 Nr. 2 genannten OECD-System\n§ 34                           gekennzeichnet werden. Das Etikett und der Einle-\nger nach § 36 sind zusätzlich mit einem mindestens\nGrundvorschrift\n· 5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu versehen,\n(1) Die Packungen, ausgenommen Kleinpackun-             der von der linken unteren zur rechten oberen Ecke\ngen, von Saatgut, das die Voraussetzungen für die          des weißen oder blauen Teils des Etiketts und des\nAnerkennung als Basissaatgut oder Zertifiziertes           Einlegers verläuft. Auf dem Etikett und dem Ein-\nSaatgut erfüllt, können auf Antrag nach jeweils            leger ist zusätzlich in deutscher, englischer und","1668                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nfranzösischer Sprache anzugeben, daß das Saatgut         und Zuckerrübe, an Hand eines Teils der nach § 10\ndie Anforderungen an den Feldbestand nach An-            entnommenen Probe durchzuführen im Fall der\nlage 1 erfüllt hat, aber noch nicht abschließend ge-     1. Anerkennung von Saatgut als Basissaatgut, Zer-\nprüft ist.                                                   tifi,ziertes Saatgut und Vorstufensaatgut,\n(2) Bei Sorten von Runkelrübe und Zuckerrübe,         2. Anerkennung von Saatgut als Zertifiziertes Saat-\nderen Pflanzen durch Kreuzung verschiedener Erb-             gut nach § 15 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgeset-\nkomponenten erzeugt werden, sind zur Kennzeich-              zes,\nnung von Packungen mit Saatgut einer Erbkompo-           3. Verpackung nach § 28,\nnente, das zusammen mit Saatgut einer oder meh-\nrerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut erge-          4. Wiederverschließung nach § 29,\nben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 1           5. Kennzeichnung von Basissaatgut und Vorstufen-\nSatz 2 zu verwenden. Das Etikett muß zusätzlich              saatgut nach einem der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 3\neine Angabe, die die Unterscheidung der Erbkom-              genannten OECD-Systeme,\nponente ermöglicht, und in deutscher, englischer         6. Kennzeichnung von Zertifiziertem Saatgut nach\nund französischer Sprache einen Hinweis enthalten,           einem OECD-System,\ndaß es sich nicht um Basissaatgut handelt.\n7. Wiederverschließung von Saatgut, das nach\n(3) Saatgut, das unter eines der in § 34 Abs. 1           einem OECD-System gekennzeichnet ist.\nNr. 1 und 3 genannten OECD-Systeme fällt, und den           (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 genügt es, wenn\nVorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der          der Nachkontrollanbau bei Roggen, Gräsern, land-\nin Anlage 3 festgesetzten Anforderungen an die Be-       wirtschaftlichen Leguminosen, 01- und Faserpflan-\nschaffenheit genügt, darf nach dem jeweiligen\nzen und Hackfrüchten mit mindestens 25 vom Hun-\nOECD-System gekennzeichnet werden, wenn die\ndert und bei den übrigen Getreidearten mit minde-\nPackungen mit einem Zusatzetikett gekennzeichnet\nstens 10 vom Hundert der entnommenen Proben .\nsind, auf dem vermerkt ist: ,,Zum Anbau außerhalb\ndurchgeführt wird; dies gilt nicht für auszuführen-\nder EWG bestimmt\".\ndes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen\n§ 38                           Einfuhr zur Vermehrung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 des\nWiederverschließung                    Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt war. In den Fäl-\nlen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 wird ein Nachkon-\n(1) Packungen, die außerhalb des Geltungs-            trollanbau nur durchgeführt, sofern ihn die Aner-\nbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes nach einem          kennungsstelle für erforderlich hält.\nder OECD-Systeme gekennzeichnet waren, dürfen\nbei einer Wiederverschließung nur dann erneut               (3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nnach dem betreffenden OECD-System gekennzeich-           Rechtsakte des Rates oder der Kommission der\nnet werden, wenn die hierfür geltenden Bestimmun-        Europäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon-\ngen dieses OECD-Systems beachtet sind und von            trollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat-\nder Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung          gutverkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser\nund der ursprünglichen Sicherung des Verschlusses        vom Bundessortenamt durchgeführt. Die für den\nan bis zur Wiederverschließung alle Behandlungen         Nachkontrollanbau beim Bundessortenamt erforder-\ndes Saatguts unter Aufsicht eines Probenehmers           lichen Proben werden durch die Anerkennungsstel-\nvorgenommen worden sind.                                 len bereitgestellt und dem Bundessortenamt zuge-\nleitet. Wird nach einem OECD-System ein Nach-\n(2) Bei der Wiederverschließung nach Absatz 1         kontrollanbau von außerhalb des Geltungsbereichs\n· sind Etiketten und Einleger nach § 36 oder § 37 mit      des Saatgutverkehrsgesetzes erzeugtem Saatgut er-\nder Maßgabe zu verwenden, daß                            forderlich, wird dieser vom Bundessortenamt durch-\n1. an die Stelle der ursprünglichen Bezugsnummer         geführt.\neine Wiederverschließungsnummer nach § 29\n(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nAbs. 2 tritt,\nRechtsakte des Rates oder der Kommission der\n2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben           Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist,\nwird, die die Wiederverschließung vorgenommen        Proben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des\nhat, und                                             Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur\n3. in deutscher, englischer und französischer            Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt\nSprache auf die Wiederverschließung hingewie-        die bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die\nsen wird.                                            den Nachkontrollanbau durchführt. Satz 1 gilt ent-\n(3) § 29 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.              sprechend, wenn eine Stelle außerhalb des Gel-\ntungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes im Rah-\nmen eines der OECD-Systeme einen Antrag auf\nAbschnitt VI                       Ubersendung von Proben für einen Nachkontroll-\nanbau stellt und dem Antrag entsprochen werden\nN achkontrollanbau,\nZurücknahme der Anerkennung                   soll. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 39                                                       § 40\nDurchführung des Nachkontrollanbaus                Verfahrensregelung für den Nachkontrollanbau\n(1) Ein Nachkontrollanbau ist, ausgenommen bei           Der Nachkontrollanbau soll in der Vegetations-\nBasissaatgut und Vorstufensaatgut von Runkelrübe         periode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                             1669\nder Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt. Die            aussetzungen eingeführt werden. Das in Satz 1 ge-\ndem Nachkontrollanhau unterliegenden Proben sind           nannte Saatgut darf noch bis zum 31. Dezember\nzusammen mit Vergleichsproben anzubauen.                   1978 vertrieben werden.\n(5) Sind Anträge auf Anerkennung von Saatgut\n§ 41                            der Ernte 1975 vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nZurücknahme der Anerkennung                    gestellt worden, so gelten die Anforderungen an\nden Feldbestand und an die Beschaffenheit nach\n(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem-            dieser Verordnung auch als erfüllt, wenn die Anfor-\njenigen, der die Anerkennung nach § 4 beantragt            derungen an den Feldbestand und an die Beschaf-\nhat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der       fenheit nach den bisher geltenden Vorschriften er-\nAntragsteller oder der für ihn Handelnde nicht             füllt sind.\nmehr im Besitz des Saatguts, hat er der Anerken-\nnungsstelle unverzüglich Namen oder Füma und                                         § 43\nAnschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das\nOrdnungswidrigkeiten\nSaatgut vertrieben hat. Für den Erwerber dieses\nSaatguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerken-               Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nnungsstelle, welche die Anerkennung zurückge-              des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nnommen hat, hat die für den Besitzer des Saatguts          lich oder fahrlässig\nzuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von             1. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 12\nArt, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer                  Abs. 3 Satz 3 Basissaatgut mit verminderter\nunverzüglich von der Zurücknahme der Anerken-                  Keimfähigkeit zu anderen Saatzwecken als zur\nnung zu unterrichten.                                          weiteren Vermehrung vertreibt,\n(2) § 27 gilt entsprechend.                             2. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 12\nAbs. 4 Satz 2 Präzisionssaatgut, das nach § 12\nAbs. 4 Satz 1 anerkannt ist, zu Saatzwecken im\nGeltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes\nAbschnitt VII                             vertreibt,\nDbergangs-,                          3. entgegen § 28 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-\nBußgeld- und Schlußvorschriften                      sicht eines Probenehmers verpackt.\n§ 42\n§ 44\nUbergangsvorschriften\nBerlin-Klausel\n(1) Packungen von Saatgut mit Ausnahme von\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nPackungen, die unter § 23 Abs. 4 fallen, dürfen bis\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzum 30. Juni 1977 auch nach den bis zum Inkrafttre-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 79 des Saatgut-\nten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ge-\nverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nkennzeichnet und bis zum 30. Juni 1978 vertrieben\nwerden.\n§ 45\n(2) Kleinpackungen von Saatgut dürfen bis zum\n30. Juni 1977 auch nach den bis zum Inkrafttreten                                Inkrafttreten\ndieser Verordnung geltenden Vorschriften für                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nKleinpackungen hergestellt und gekennzeichnet so-          kündung in Kraft. Gleichzeitig treten\nwie bis zum 30. Juni 1978 vertrieben werden.\n1. die Getreidesaatgutverordnung vom 31. Mai 1968\n(3) Saatgut von Zwiebellieschgras und Sojabohne             (Bundesgesetzbl. I S. 566),\ndarf als Handelssaatgut bis zum 30. Juni 1979 zuge-\n2. die Hackfruchtsaatgutverordnung vom 31. Mai\nlassen oder als Hanclelssaut9ut unter den im Saat-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 582) und\ngutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen ein-\ngeführt werden. Dus in Satz 1 9enannte Saatgut darf        3. die Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung\nnoch bis zum 30. Juni 1980 vertrieben werden.                  vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 665),\n(4) Saatgut von Blauer Lupine außer bitterstoff-        jeweils zuletzt geändert durch die Fünfte Verord-\narmen Sorten darf als Handelssaatgut bis zum               nung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum\n30. Juni 1977 zugelassen oder als Handelssaatgut           Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1973 (Bundes-\nunter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Vor-          gesetzbl. I S. 794), außer Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","1670                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 1\n(zu§ G Abs. 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\n1.         Getreide außer Mais\n1.1.       Fremdbesatz\n1.1.1.     Der Feldbeslan<l darf auf einer Fläche von 80 m Länge und 1,80 rn Breite höchstens\nfolgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut       Zertifiziertes Saatgut\n1. l.1 .1. Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei\nEintragung der Sorte festgelegten Merk-\nmalen nicht hinreichend entsprechen oder\neiner anderen Sorte derselben Art zuge-\nhören                                              5 Pflanzen             15 Pflanzen\n1.1.1.2.   Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu\nunerwünschter Fremdbefruchtung führen\nkönnen oder deren Samen sich von dem\nSaatgut bei der Samenprüfung nur schwer\nunterscheiden Jassen                               2 Pflanzen              5 Pflanzen\n1.1.1.3.   Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich\naus dem Saatgut nur schwer herausreinigen\nlassen\nandere Kulturpflanzen                           2 Pflanzen              7 Pflanzen\nUnkräuter                                        5 Pflanzen             10 Pflanzen\ndavon\nPlughafer bei Hafer                           0 Pflanzen              0 Pflanzen\nFlughafer bei anderem Getreide                  Pflanze               2 Pflanzen\n1.1.2.     Bei mehreren Auszählungen darf das Durchschnittsergebnis den nach 1.1.1 jeweils zuläs-\nsigen Fremdbesatz nicht übersteigen\n1.1.3.     Die Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer Mischsaaten gelten nicht als Fremd-\nbesatz\n1.2.       Gesund h e i t s zustand\n1.2.1.     In dem Feldbestand darf auf einer Fläche nach 1.1.1 die Zahl der Pflanzen, die von fol-\ngenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:\n1.2.1.1.   Weizensteinbrand (Tilletia tritici)                                               1 Pflanze\n1.2.1.2.   Zwergsteinbrand (Tilletia (brevifaciens),\nHaferflugbrand (Ustilago avenae),\nGerstenhartbrand (Ustilago hordei),\nGerstenflugbrand (Ustilago nuda),\nWeizenflugbrand (Usti]ago tritici) und\nRoggenstengel brand (U crocystis occulta)                                   je    5 Pflanzen\n1.2.1.3.   Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feld-\nbestands befallen ist                                                           20 Pflanzen\n1.2.2.     Feldbestände, aus denen flugbrandkranke Pflanzen entfernt worden sind, sind zur Aner-\nkennung nicht geeignet\n1.2.3.     Feldbestände sind zur Anerkennung nicht geeignet, wenn benachbarte Bestände der glei-\nchen Fruchtart mit Flugbrand verseucht sind","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                           1611\n1.3.     Mi ndcstcn I fcrnungen\n1.3.1.   Folqc,ndc Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut        Zertifiziertes Saatgut\n1.].1.1. hci frcmdbcfruchtendcn Arten zu Feld-\nlwsLänden anderer Sorten derselben. Art, zu\nFclcJ beständen clc)rselben Sorte mit starker\nLJnc1usgcglichcnJ1eit und zu Feldbeständen\nandc~rc!r !\\ rt.cn, deren Pollen zu unerwünsch-\nter Fremdbefruchtung führen können                      300 m                    250 m\nLU .2.   bei selbst.befruchtenden Arten zu allen be-\nnachbartem Besl~inden sowie bei fremd-\nbefruchlenden Arten zu nicht unter 1.3.1.1\nfallenden benachbart€:m Beständen                   Trennstreifen           Trennstreifen\nl .3.2.  Eine Unterschreilung der Mindestentfernungen nach 1.3.1.1 steht der Anerkennung nicht\nentgegen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil eine aus-\nreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben ist\n2.       Mais\n2.1.     Frerndbesc1tz\n2.1.1.   Der Anteil der Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der Sorte festgeleg-\nten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Maissorte zugehören,\ndarf höchstens betragen:\nBasissaatgut        Zertifiziertes Saatgut\n2.1.1.1. bei I-Iybridsorl.en                                    0,1 v.H.                 0,2v.H.\n2.1.1.2. bei frei abblühenden Sorten                            0,1 v.H.                 0,5v.H.\n2.1.2.   Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben abweichender\nTypen höchstens 0, 1 v. H. und der Kolben, deren Körner eine andere Farbe, Form oder\nGröße aufweisen, höchstens 0,2 v. H. betragen\n2.2.     E n t f ahn u n g und männliche Sterilität bei Hybridsorten\n2.2.1.   In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen der Mutterkomponente empfängnis-\nfähige Narben aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen der Mutter-\nkomponente, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:\n2.2.1.1. bei einer Feldbesichtigung                                            1 v. H.\n2.2.1.2. bei sämtlichen Feldbesichtigungen zusammen                            2v.H.\n2.3.     Gesundheitszustand\nFeldbesti:inde, die in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kol-\nben aufweisen, sind zur Anerkennung nicht geeignet; dies gilt nicht für Feldbestände\nvon Inzuchtlinien\n2.4.     Mindestentfernungen\n2.4.1.   Bei frei abblühenden Sorten muß zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbestän-\nden derselben Sorte mit slarker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten,\nderen Pollen zu unerwünschter Fremdbefruchtung führen können eine Mindestentfer-\nnung von 200 m eingehalten sein\n2.4.2.   Bei Hybridsorten muß die in 2.4.1 festgesetzte Mindestentfernung zu allen Feldbestän-\nden von Mais außer zu solchen Feldbeständen der Vaterkomponente der Sorte oder\nsolchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie eingehalten sein, die die\nAnforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der\nEntfahnung erfüllen\n2.4.3.   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach 2.4.1 und 2.4.2 steht der Anerkennung\nnicht entgegen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil\neine ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben ist\n2.4.4.   Uberschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der\nAnteil nicht entfahnter Pflanzen der Mutterkomponente nicht 10 v. H., genügt als Min-\ndestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Pro-\nzentsatzes der nicht entfahnten Mutterpflanzen (z.B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Mutter-\npflanzen 57 m)","1672                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3.       Gräser und landwirtschaitlic:he Leguminosen\n3.1.     Frerndbesutz\n3.1.1.   Der Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m Länge und 1,80 m Breite höchstens fol-\ngenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut      Zertifiziertes Saatgut\n3.l.1.1. Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei\nEintragung der Sorte festgelegten Merk-\nmalen nicht hinreichend entsprechen oder\neiner anderen Sorte derselben Art zuge-•\nhören\nbei Gräsern                                        15 Pflanzen            15 Pflanzen\nbei lirnclwirtsch,dUichen Leguminosen              5 Pflanzen            15 Pflanzen\n3.1.1.2. Pfümzen anderer Arten, deren Pollen zu\nunerwünschter Fremdbefruchtung führen\nkönnen oder deren Samen sich von dem\nSaat~Jut bei der Samenprüfung nur schwer\nunterscheiden lassen                                  5 Pflanzen             5 Pflanzen\n3.1.1.3. Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich\naus dem Saatgut nur schwer herausreini-\ngen lassen\nandere Kulturpflanzen                              15 Pflanzen            15 Pflanzen\nUnkräuter                                          15 Pflanzen            15 Pflanzen\ndavon\nSeide bei Gräsern, Klee und Luzernen             0 Pflanzen             0 Pflanzen\nAckerfuchsschwanz und Flughafer bei\nWeidelgräsern, Wiesenschwingel, Rot-\nschwingel, Glatthafer und Goldhafer         je   3 Pflanzen        je   5 Pflanzen\n3.1.2.   Bei mehreren Auszählungen darf das Durchschnittsergebnis den nach 3.1.1 jeweils zuläs-\nsigen Fremdbesa lz nicht übersteigen\n3.1.3.   Die Besl.cmdteile absichtlich hergestellter trennbarer Mischsaaten gelten nicht als Fremd-\nbesatz\n3.2.     Gesundheitszustand\n3.2.1.   Feldbestände von Cräsem sind zur Anerkennung nicht geeignet, bei denen\n3.2.1.1. im Fall der Erzeugung von Basissaatgut auf einer Fläche nach 3.1.1 mehr als 3 Pflanzen,\ndie von Brandkrankheiten befallen sind, festgestellt werden\n3.2.1.2. im Full der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ein Befall mit Brandkrankheiten in grö-\nßerem Ausmaß festgestellt wird\n3.2.2.   Feldbestände von landwirtschaftlichen Leguminosen, bei denen ein Befall mit Viruskrank-\nheiten in größerem Ausmaß festgestellt wird, sind zur Anerkennung nicht geeignet\n3.2.3.   Feldbesti:inde von Erbsen, Wicken und Ackerbohne, bei denen ein Befall mit Brennflecken-\nkrankheit in größerem Ausmaß festgestellt wird, sind zur Anerkennung nicht geeignet\n3.2.4.   Feldbestände von Klee und Luzernen, bei denen ein Befall mit Stengelbrenner in größe-\nrem Ausmaß festgestellt wird, sind zur Anerkennung nicht geeignet\n3.3.     Min des t: entfern u n g c~ n\n3.3.1.   Folgende Mindcstcmtrernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut      Zertifiziertes Saatgut\n3.3.1.1. bei   frerndbcfruchtenden Arten zu Feld-\nbestünden anderer Sorten derselben Art,\nzu Feldbeständen derselben Sorte mit star-\nker Unausgeglichenheit und zu Feldbestän-\nden anderer Arten, deren Pollen zu uner-\nwünschter Fn 1ndbefruchtung führen kön-\n1\nnen,\nbei Vermehrungsflächen bis 2 ha Größe                200 m                  100 m\nhci größeren Vermehrungsflächen                      100 m                   50 m","Nr. 75 ~ ·· T ctg der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                         1673\nBasiss,iatgut    Zertifiziertes Sactigut\n'.Lt.1 .2. l>ci s<~lbsll)(d rucl1t.cnden Arten zu allen be-\n11<1d1 bd rl<)n B<~st.Jndcm sowie bei fremd-\nh<d rucht.endcn Arien zu nicht unter 3.3.1.1.\n1cillcnden bent1chhMten Beständen                        Trennstreifen         Trennstreifen\n:u.2.      Eine Un l.<~rsd1 witun~J der Mindestentfernungen nach 3.3.1.1 steht der Anerkennung nicht\nentge~Jen, sofern die~ Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil eine aus-\nreichende Abschirrnung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben ist\n4.         01- und Faserpflanzen\n4.1.       Fremdbesatz\n4.1.1.     Der FPldbeslirnd clcirf auf einer Fläche von 80 m Länge und 1,80 m Breite höchstens folgen-\nden Fremdbesc1tz c1ufweisen:\nBasissaatgut     Zertifiziertes Saatgut\n4.1.1.1.   Pflcmzen, die in ihren Merkmalen den bei\nEintragung der Sorte festgelegten Merk-\nmalen nicht hinreichend entsprechen oder\neiner anderen Sorte derselben Art zuge-\nhören                                                       5 Pflanzen           10 Pflanzen\n4.1.1.2.   Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu\nunerwünscht.er :rremdbefruchtung führen\nkönnen oder deren Samen sich von dem\nSaatgut bei der Samenprüfung nur schwer\nunterscheiden lassen                                        5 Pfl-anzen          15 Pflanzen\n4.1. 1.3.  Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich\naus dem Saatgut nur schwer herausreinigen\nlassen\nandere Kulturpflanzen                                    5 Pflanzen           10 Pflanzen\nUnkräuter                                               15 PflanzeR           25 Pflanzen\ndavon\nSeide bei Lein                                        0 Pflanzen            0 Pflanzen\nLeindetter bei Lein                                      Pflanze            2 Pflc.-0zen\nLc~inlolch bei Lein                                      Pflanze            2 Pflanzen\nAckerwinde, Gänsefuß,             Melde   und\nKnötericharten bei Lein                         je   10 Pflanzen      je   10 Pflanzen\n4.1.2.     Bei mehrernn Auszählungen darf das Durchschnittsergebnis den nach 4.1.1 jeweils zuläs-\nsigen Fremdbesatz nicht übersteigen\n4.1.3.     Die Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer Mischsaaten gelten nicht als Fremd-\nbesatz\n4.2.       Gesundheitszustand\n4.2.1.     In dem Feldbestand darf auf einer Fläche nach 4.1.1 die Zahl der Pflanzen, die von folgen-\nden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:\n4.2.1.1.   Brennfleckenkrankheiten bei Lein                                                       10 Pflanzen\n4.2.1.2.   Welkekrankheiten bei Lein                                                             10 Pflanzen\n4.3.       Mindestentfernungen\n4.3.l.     Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut     Zertifiziertes Saatgut\n4.3.1. l. zu Feldbeständen anderer Sorten derselben\nArt, zu Feldbeständen derselben Sorte mit\nstarker Unausgeglichenheit und zu Feld-\nbeständen anderer Arten, deren Pollen zu\nunerwünschter Fremdbefruchtung führen\nkönnen                                                       400 m                 200 m\n4.3.1.2.  zu nicht unter 4.3.1.1 fallenden benachbar-\nten Beständen                                           Trennstreifen         Trennstreifen","1674                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n4.3.2.    Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach 4.3.1.1 steht der Anerkennung nicht\nentge~Jen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil eine\nausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben ist\n5.        Hackfrüchte\n5.1.      Fremdbesatz\nDer Anteil der Pflanzen, die in ihren ,Merkmalen den bei Eintragung der Sorte fest-\nqelegtfm Merkmalen nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte derselben\nArt zu~1c!h<>ren, darf höchstens 1 v. H. betragen\n5.2.      Gesundheitszustand\nFeJdbesti:inde, die in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sind, die den Saatgut-\nwert beeintri..ichtigen, sind zur Anerkennung nicht geeignet\n5.3.      Mindestentfernungen\n5.3.1.    Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein, sofern unerwünschte Fremd-\nbefruchtun~J eintreten kann:\nBasissaatgut   Zertifiziertes Saatgut\n5.3.1. l. bei Samen Lri:i~Jern von Runkelrübe zu Pflan-\nzen von\nRunkelrübe anderer Sorten                             500 m               300 m\nZuckerrübe und anderen Subspecies der\nArt Beta vulgaris                                  1 000 m             1 000 m\n5.3.1.2.  bei Samentri:igern von Zuckerrübe zu Pflan-\nzen von\nZuckerrüben anderer Sorten                            500 m               300 m\nRunkelrübe und anderen Subspecies der\nArt Beta vulgaris                                   1 000 m             1 000 m\n5.3.1.3.  bei Samenträgern von Futterkohl zu Pflan-\nzen anderer Sorten derselben Art und an-\nderer Arten der Gattung Brassica                        400 m               200 m\n5.3.1.4.  bei Samenträgern von Kohlrübe zu Pflan-\nzen anderer Sorten derselben Art und an-\nderer Arten der Gattung Brassica                        400 m               200 m\n5.3.2.    Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach 5.3.1 steht der Anerkennung nicht\nentgegen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil eine\nausrnich(mde Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben ist\n5.3.3.    Feldbestände zur Erzeugung von Stecklingen sowie Feldbestände von Samenträgern\nmüssen von benachbarten Beständen mindestens durch eine Trennreihe abgegrenzt sein.","Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                       1675\nAnlage 2\n(zu § 10 Abs. 3J\nGröße der Partien und Proben\nU<l.                                                                Höchstgewicht  Mindestgewicht\nArt\nNr.                                                                   einer Partie  einer Probe\nCel.reide\na) Getreide mit Ausnahme von lnzuchtlinien von Mais                 20  t        1 000 g\nb) lnzuchll inien von Mais                                          20 t           250 g\n2   GrJser- und landwirtschaftliche Leguminosen\na) Lupinen, Futtererbse, Trockenspeiseerbse,\nAckerbohne, Wicken                                               20 t           750 g\nb) alleübrigen/\\rten                                                10 t           300 g\nJ   01- und Faserpflanzen\na) Sojabohne, Sonnenblume                                           20 t           500 g\nb) Lein                                                             10  t        1 000 g\nc) alle übrigen Arten                                               10 t           300 g\n4    Hackfrüchte\na) Runkelrübe und Zuckerrübe                                        20 t           500 g\nb) Kohlrübe und Futterkohl                                          10 t           300 g\nBei pilliert.em, inkrustiertem und granuliertem Saatgut muß die Zahl der Körner oder\nKnäuel je Pro1JP mindestens 7 500 betragen.","1676                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 12 Abs. 1)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts\n1.       Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt\n1.1.     AlJgemeine Mindestanforderungen\nTechnische   Mindestkeim- Höchstanteil       Höchster\nMindestrein-      fähigkeit  an hartschali- Feuchtigkeits-\nLfd.\nArt                    heit        (in v.H. der gen Körnern       gehalt\nNr.\n(in v.H. des  reinen Körner   (in v.H. der       O/o\nGewichts)     oder Knäuel) reinen Körner)\n3               4             5\nNackthafer, Hafer\nBasissaatgut                     99              85                          16\nZertifiziertes Saatgut           98              85                          16\n2 Gersten\nBasissaatgut                     99              85                          16\nZertifiziertes Saatgut           98              85                          16\n3 Roggen                               98              85                          15\n4 Weizen, Spelz\nBasissaatgut                     99              85                          16\nZertifiziertes Saatgut           98              85                          16\n5 Mais                                 98              85                          14\n6 Weißes Straußgras                    90              80                          14\n7 sonstige Straußgräser                90              75                          14\n8   Wiesenfuchsschwanz                 75              70                          14\n9 Glatthafer                           90              80                          14\n10   Knaulgras                          90              80                          14\n11   Rohrs eh wingel                    95              80                          14\n12   Schafschwingel                     85              75                          14\n13   Wiesenschwingel                    95              80                          14\n14   Rotschwingel                       90              75                          14\n15   Einjähriges und\nWelsches Weidelgras                96              75                          14\n16   sonstige Weidelgräser              96              80                          14\n17   Lieschgräser                       95              80                          14\n18   Rispen                             85              75                          14\n19   Goldhafer                          75              70                          14\n20   Hornschotenklee                    95              75            40            12\n21   Lupinen                            97              80            20            15\n22   Gelbklee                           97              80            20            12\n23   Luzernen                           97              80            40            12\n24   Esparsette                         95              75            20            12\n25   Futtererbse,\nTrockenspeiseerbse                 97              80                          15","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                                1677\nTechnische  Mindestkeim- Höchstanteil             Höchster\nLfd.                                 Mindestrein-     fähigkeit    an hartschali-\nFeuchtigkeits-\nNr.\nArt                     heit       (in v.H. der   gen Körnern            gehalt\n(in v.H. des reinen Körner     (in v.H. der            O/o\nGewichts)    oder Knäuel) reinen Körner)\n4\n26   Alexandriner Klee                    97             80              20                 12\n27   Sch w edenk lee                      97             80              20                 12\n28   Tnkarnc1lklee                        97             80              20                 12\n29   Rotklee                              97             80              20                 12\n30   Weißklee                             97             80              40                 12\n31   Persischn Klee                       97             80              20                12\n32   Ackerbohne                           97             85              20                 15\n33   Wicken                               97             85              20                15\n34   Sareptasenf, Sommerraps,\nSchwarzer Senf, Sommer-\nrübsen, Weißer Senf                  98             85                                 10\n35   Winterraps, Winter-\nrübsen                               98             85                                 10\n36   Hanf                                 98             75                                 10\n37   Sojabohne                            98             80                                 12\n38   Sonnenblume                          98             85                                 10\n39   Lein\nFaserlein                          99             92                                13\nsonstiger Lein                     99             85                                 13\n40   Mohn                                 98             80                                 10\n41   Dlrettich                            95             80                                 10\n42   Runkelrübe, Zuckerrübe\nMonogermsaatgut                    97             73                                 15\nPräzisionssaatgut                  97             73                                15\nanderes Saatgut\nSorten mit mehr als\n85 v. H. Diploiden              97             73                                 15\nsonstige Sorten                 91             68                                 15\n43   Kohlrübe, Futterkohl                 98             80                                 10\n1.2.     Zusätzliche Anforderungen\n1.2.1.   Technische Reinheit\n1.2.1.1. Bei den unter 1.1 laufende Nummern 1 bis 4 aufgeführten Arten Besatz mit anderen Arten\nhöchstens:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\nKörner in 500 g                                             4                         10\ndavon\nandere Getreidearten                                     1                           1\nsonstige Pflanzenarten                                   3                          1\ndavon\nHederich                                               1                           3\nFlughafer oder Taumellolch                             0                           0\nBei Basissaatgut gilt ein weiteres Korn anderer Getreidearten nicht als Unreinheit, wenn\nweitere 500 g frei von Körn~rn anderer Getreidearten sind","1678                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1.2.1.2.     Bei Mais kein Besatz mit Körnern anderer Arten in 500 g, bei Inzuchtlinien in 250 g\n1.2.1.3.     Bei den unter l .1 laufende Nummern 6 bis 33, 41 und 43 aufgeführten Arten Besatz mit\nanden~n Arten höchstens\nBasis-      Zertifiziertes   Handels-\nsaatgut         Saatgut        saatgut\n1.2.l.3. l. Körner anderer Kulturpflunzen                       0,1 v.H.             v.H.       3   v.H.\ndavon\nRotklee bei Luzernen                             0,1 v.H.         0,5v.H.        0,5v.H.\n1.2.1.3.2. Körner von Unkräutern\nbei Lieschgräsern                                0,1  V. H.       0,Sv.H.        0,5v.H.\nbei anderen GrJsern                              0,1 v.H.         1 v.H.         1 v.H.\nbei Futtererbse, Trockenspeiseerbse,\nAckerbohne                                       0,1 v.H.         0,1 v.H.       0,1 v.H.\nbei Lupinen                                      0,1 v.H.         0,2v.H.        0,2v.H.\nbei Hornscholenklee, Gelbklee,\nWeißklee außer var. giganteum                    0,1 v.H.         0,8v.H.        0,8v.H.\nbei Esparsette                                   0,1 v.H.         1,5 v.H.       1,5 v.H.\nbei emde ren landwirtschaftlichen Legumino-\nsen, Olrettich, Kohlrübe und Futterkohl          0,1 v.H.         0,Sv.H.        0,5v.H.\n1.2.1.3.3. innerhalb des nach 1.2.1.3.2 festgesetzen\nhöchstzulässigen Besatzes\nKörner von Flughafer in 100 g                    0                0              0\nKörner von Seide in 100 g                        0                0              0\nKörner von Stumpfblättrigem Ampfer\nund Krausen /\\mpfer in 5 g                        2               2              2\nKörner von Ackerfuchsschwanz                      5 in 25 g       0,3v.H.        0,3v.H.\nKörner von Kornrade bei Lupinen,\nFuttererbse, Trockenspeiseerbse,\nAckerbohne und Wicken                             0,1 v.H.        0,1 v.H.       0,1 v.H.\n1.2. l .3.4. Körner anderer Farbe in 100 Körnern\nbei bitterstoffarmen Lupinen                      1               1              2\nbei anderen Lupinen                               2               2              4\n1.2.1.3.5. bittere Körner bei bitterstoffarmen\nLupinen in 100 Körnern                                              3              5\n1.2.1.3.6. für den unter l.2. l.3.3. aufgeführten Besatz mit Flughafer und Seide gilt 1 Korn Flughafer\noder Seide in 100 g Saatgut nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von\nFlughafer oder Seide sind\n1.2.1.3.7. bei einer Rispenart gilt bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut ein Anteil von 1 v. H.\ndes Gewichts, bei Handelssaatgut von 3 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispen-\nart(m nicht als Unreinheit\n1.2.1.3.8. bei Handelssaat.gut von einer Wickenart gilt ein Anteil von 6 v. H. des Gewichts an Kör-\nnern einer anderen unter das Saatgutverkehrsgesetz fallenden Wickenart und verwandter\nArten von Kulturpflanzen nicht als Unreinheit\n1.2.1.4.    Bei den unter 1.1 laufende Nummern 34 bis 40 aufgeführten Arten Besatz mit Körnern\nanderer Arten höchstens\n1.2.1.4.1. bei Sareptasenf, Sommerraps, Schwarzem Senf, Sommerrübsen, Weißem Senf                  0,3v.H.\ndavon\nAckersenf                                                                            0,2v.H.\nHederich in 10 g 1 Korn\n1.2.1.4.2. bei Winterraps, Winterrübsen                                                             0,2 V. H.\ndavon\nHederich in 10 g 1 Korn\n1.2.1.4.3. bei Hanf                                                                                 0,1 v.H.\ndavon\nSommerwurz         0 Körner, 1 Korn in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit,\nwenn weitere 200 g Saatgut frei von Sommerwurz sind","Nr. 75 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                     1679\n1.2.1.4.4. bei Sojabohne und Mohn                                                           0,1 v.H.\n1.2.1.4.5. bei Sonnenblume                                                                  0,2 v.H.\n1.2.1.4.6. bei Lein                                                                         0,1 v.H.\ndavon\nUnkräuter in 500 g                                                 35 Körner\ndavon\nAckerfuchsschwanz und Lolch zusammen                            20 Körner\n1.2.1.5.   Bei den unter 1.2. l .4 aufgeführten Arten kein Besatz mit Flughafer oder Seide; 1 Korn\nFlughafer oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saat-\ngut frei von FlughcJfer oder Seide sind\n1.2. l .6. Bei Runkelrübe und Zuckerrübe Besatz mit Körnern anderer Arten höchstens 0,3 v. H. des\nGewichts, davon Unkräuter höchstens 0,1 v. H. des Gewichts; für diese Untersuchung ist\neine Teilprobe von mindestens 200 g heranzuziehen\n1.2.2.     Keimfähigkeit\n1.2.2. l.  Bei Monogerrnsaatgut mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel mit nur einem Keimling\n1.2.2.2.   Bei Prctzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel mit nur einem Keimling;\nKnäuel mit drei und mehr Keimlingen höchstens 5 v. H. der gekeimten Knäuel\n1.2.3.     Besondere Voraussetzungen bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3\n1.2.3.1.   Bei den unter 1.1 laufende Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arten kein Besatz mit Flug-\nhafer in 3 kg; die Größe der zu untersuchenden Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei\nder Prüfung des Feldbestands festgestellt worden ist, daß dieser frei von Flughafer ist\n1.2.3.2.   Bei den unter 1.1 laufende Nummern 6 bis 20, 22, 23, 26 bis 31, 33, 41 und 43 aufgeführ-\nten Arten kein Besatz mit Flughafer in 300 g; die Größe der zu untersuchenden Probe\nermäßigt sich auf 100 g, wenn bei der Prüfung des Feldbestands festgestellt worden ist,\ndaß dieser frei von Flughafer ist\n1.2.3.3.   Bei den unter 1.1 laufende Nummern 21, 24, 25 und 32 aufgeführten Arten kein Besatz\nmit Flughafer in 500 g\n1.2.4.     Sonstige zusätzliche Anforderungen\n1.2.4.1.   Bei Gersten in 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die Kornlänge über-\ntrifft\n1.2.4.2.   Bei Mais Triebkraft mindestens 75 v. H. der reinen Körner\n1.3.       Anmerkungen\n1.3.1.     Eine Untersuchung auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug\nauf solche Arten vorgenommen, deren Samen sich an Hand eindeutiger samendiagnosti-\nscher Merkmale von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen\n1.3.2.     Soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist auch der\nBesatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art festzustellen; bei einem größeren Aus-\nmaß des Besatzes ist das Saatgut zur Anerkennung oder Zulassung nicht geeignet\n1.3.3.     Bei landwirtschaftlichen Leguminosen gelten\nhartschalige Körner bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner\nalle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner als gekeimt\n1.3.4.     Der Feuchtigkeitsgehalt wird bei den unter 1.1 laufende Nummern 5 und 34 bis 43 aufge-\nführten Arten stets, bei den übrigen Arten nur geprüft, wenn der Zustand des Saatguts\nbei der Probenahme oder bei der Prüfung der Beschaffenheit Zweifel an der Einhaltung\nder Höchstgrenze des Feuchtigkeitsgehalts hervorruft; bei pilliertem, granuliertem oder\ninkrustiertem Saatgut wird der Feuchtigkeitsgehalt nicht geprüft\n2.         Gesundheitszustand\n2.1.       Saatgut ist zur Anerkennung oder Zulassung nicht geeignet, wenn es mit folgenden\nSchadorganismen oder Krankheiten befallen ist:\n2.1.1.     lebende Kornkäfer\n2.1.2.     lebende Milben\n2.1.3.     lebende Samenkäfer (Bruchidae) bei landwirtschaftlichen Leguminosen","1680                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2.1.4.  Cctl 1,,n von Sd11H~11ülchen bei Basissaatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen Legumi-\nnos<!II, sofern cfor Befall ein größeres Ausmaß hat\n2.1.5.  Mutterkorn (Claviceps purpurea) bei Getreide, sofern das Saatgut in 500 g bei\nfü1sissaa tqul mehr als l Stück oder Bruchstück,\nZertifiziertem Scw tqut mehr als 3 Stücke oder Bruchstücke enthält\n2.1.l>. Brandkrankheitcm bei Getreide, sofern das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen\nvon Brnndsporen enthält, es sei denn, daß geeignete Bekämpfungsmaßnahmen getroffen\nworden sind\n2.1.7.  Botrytis-Pilw bei Hanf, Sonnenblume und Lein, sofern mehr als 5 v.H. der Körner befal-\nlen sind\n2.1.8.  Keim! ingskrcmkheiten bei Lein (Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini),\nsofern mehr als 5 v. H. der Körner befallen sind\n2.1.9.  Sclerot.inia scleroliorum bei Raps, Rübsen und Sonnenblume, sofern der Anteil an Sklero-\ntien 0,1 v. II. des Cewichts übersteigt\n2.1.10. nicht unter 2.1.5. bis 2.1.9. fallende parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall\nein größeres Ausmaß hat\n2.2.    Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den unter 2.l.1, 2.1.2 und 2.1.10\ncrnfgeführten Schadorganismen wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Prüfung der\nl3esc:hcüfenhei1. des Saatguts der Verdacht eines Befalls ergibt.","Nr. 75 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                     1681\nAnlage 4\n(zu § 14 Abs. 3)\nKennzeichen der Anerkennungsstellen\nB  Der Senator für Wirtschaft, Berlin\nBN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn\nFR Regierungspräsidium Freiburg, Freiburg\nFS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, Freising\nH  Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nHB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\nHH Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg\nKA Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe\nKH Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach\nKI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKS Hessisches Landesamt für Landwirtschaft, Kassel\nMS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter, Münster\nOL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS  Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart\nSB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTU Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen","1682                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 5\n(zu§ 20 Abs. 1)\nEtikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\n0\nEWG-NORM\nBundesrepublik Deutschland\nKennzeichen der Anerkennungsstelle:\nArt:\nSortenbezeichnung:\nKategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nErzeugerland:\nAngegebenes Gewicht der Packung\noder angegebene Zahl der Körner:\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm\nDie Worte „oder angegebene Zahl der Körner\" sind bei Saatgut von\nGräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, 01- und Faserpflanzen,\nKohlrübe und Futterkohl nicht erforderlich. Bei Saatgut von Runkel-\nrübe und Zuckerrübe darf das Wort „Körner\" durch das Wort „Knäuel\"\nersetzt werden.","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                 1683\nAnlage 6\n(zu§ 20 Abs. 1)\nEtikett für Handelssaatgut\n0\nEWG-NORM\nBundesrepublik Deutschland\nHandelssaatgut\n(nicht der Sorte nach anerkannt)\nKennzeichen der Zulassungsstelle:\nArt:\nAufwuchsgebiet:\nZulassungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nAngegebenes Gewicht der Packung\noder angegebene Zahl der Körner:\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm\nDie Worte „oder angegebene Zahl der Körner\" sind bei Saatgut von\nGräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, 01- und Faserpflanzen,\nKohlrübe und Futterkohl nicht erforderlich.","1684 .                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 7\n(zu§ 35)\nZertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung\nvon Getreide*)-, Futter- und ölpflanzen *)-Saatgut,\ndas für den internationalen Handel bestimmt ist\nCertificate\nissued under the OECD Scheme for the Varietal Certiiication\nof Cereal *) Herbage and Oil *) Seed Moving in International Trade\nCertificat\ndelivre conformement au systeme de l'OCDE pour la certification varietale\ndes semences de cereales *), de plantes fourrageres et oleagineuses *)\ndestinees au commerce international\nName der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt\nName of Designated Authority issuing the certificate ........ .\nNorn de l'Autorite designee delivrant le certificat\nBezugsnummer\nReference Number\nNumero de reference\nArt\nSpecies\nEspece\nSorte\nCultivar\nCultivar\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot ............ .\nNornbre d'emballages et poids declare du lot\nDas Saatgut, das diese Bezugsnummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:\nThe seed lot b<~aring this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is ap-\nproved as:\nLe lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement aux dispositions du systeme\net il a ete agree comme:\n*) Basissaatgut (weißes Etikett)\nBasic Seed (white label)\nSemences de base (etiquette blanche)\n*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)\nCertified Seed (blue label)\nSemences certifiees (etiquette bleue)\n*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)\nPre-Basic Seed (white labe! with violet stripe)\nSemences prebase (etiquette blanche avec une bande violette)\n*) Nichlzul1effcnlies streichen\nDeletc as nec.cs8aiy\nRayer Ja menlion inutile","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                                               1685\nUntersuchungsergebnisse -                Analysis results -           Resultats de l'analyse\nArt\nSpecies:\nEspi'.ce\nDatum. der Probeziehung\nDate of sampling: ......................................... .\nEchantillonnage effectuc'~ le\nRcinhcil -- Purity         Purcle                                     Keimfähigkeit -   Germination\nFeuchtig-\n0/c, Gewicht -    0/o Weighl -··- 0/o en poids                         0/o Anzahl - 0/o Number - 0/o en nombre                 keitsgehalt\n(Frisch-\neinwaage)\nReine             UnschJdJ.     Fremd<•          Unkraut- Anzahl        Normale         Harte        Frische       Anomale   Tote\nSi!mPn            Verunrei-     Knltur-          samcn    der Tage      Keim-           Körner*)     nicht         Keimlinge Samen\nnigungen      s,111ien                                linge                        gekeimte                         Moisture\nSamen                            Content\n(wet basis)\nPure              Inert         Olhc,i           Wcccl    Number        Normal          Hard         Fresh         Abnormal  Dead\nS!'<'ds           mallPr        crop             seeds    of days       seedlings       seeds *)     unger-        seedlings seeds\nseeds                                                                minated                          Teneur\nseeds                            en eau\n(poids\nSeinences         Matiöres      Semences         Grnines  Nombre        Geimes          Graines                              Semences humide)\nGraines       Germes\npures             incerlPs      cl'i.rntres      de mau-  de jours      normaux         dures *)     fraiches      anormaux  mortes\nplantes          vaises                                              non\ncultiv{!es       herbes                                              germees                                 0/o\n6             7                          9          10         11\n1                1\n•. ··.··· · 1\nArt der unschädlichen Verunreinigungen\nKind of inert matter\nNature des matieres inertes\nFremd<::~ Kultursamen\nOther crop seeds\nArten                     Semences d'autres plantes cultivees\nSpecies\nEspE')ces                 Unkrautsamen\nWeed seeds\nGraines de mauvaises herbes\nWeitere Untersuchungsergebnisse\nOther determinations\nAutres determinations\nOrt und Staat                                              Datum                                               Unterschrift\nPlace and country                                          Date                                                Signature\nLocalite et pays\n*) Nur für Samen vou\nOnly for seeds of                     l LerJ11rninosae          N ~~\nf) Nicht geprüft\nNot tested\nSenlemenl dans lci c<ts dP           J                                   lNon determine","1686                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 8\n(zu§ 36 Abs. 1}\nA. Etikett und Einleger für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nvon Getreide, Futter- und Ulpflanzen\nVorderseite\nArt (botanischer Name)\nSpecies (Latin name)\nEspece (nom latin)\nSortenbezeichnung\nCultivar name\nNom du cultivar\nKategorie\nCategory\nCategorie\nBezugsnummer\nReference number\nNumero de reference\nDatum der Verschließung\nDate of sampling\nDate de l'echantillonnage\nRückseite\n(/)    Name und Anschrift der zuständigen Behörde\nw      Name und address of Designated Authority\n(.)\nNom et adresse de l'Autorite designee\nz\nw\n~\nw\nCl)\n1/)\nQ)\n-\n::::,\n0\na.\nw\nC\n(.)\n0\nw\n~\n,w\nI-\nCI)\n>\nCl)","Nr. 75 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975    1687\nB. Klebeetikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nvon Getreide, Futter- und Olpflanzen\nArt (botanischer Name)\ncn        Species (Latin name)\nw\n(.)       Espece (nom latin)\nz\nw         Sortenbezeichnung\nw :E           Cultivar name\n:E w\nw cn           Nom du cultivar\n:c 1/)\n(.)   Q)\nKategorie\ncn    i...\nCategory\nCl   ::s       Categorie\nw    0\nw    C.\ncn u.i         Bezugsnummer\n0    Cl        Reference number\n() ()          Numero de reference\nu.i 0\no    w         Datum der Verschließung\nDate of sampling\n:E\n•W         Date de l'echantillonnage\n1-\ncn         Name und Anschrift der zuständigen Behörde\n>\ncn         Name and address of Designated Authority\nNom et adresse de l'Autorite designee","1688                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nC. Etikett und Einleger für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nvon Runkelrübe und Zuckerrübe\nVorderseite\nZuckerrübe*) - Sugar Beet*) - Betterave sucriere *)\nFutterrübe*) - Fodder Beet*) - Betterave fourragere *)\n*) Nichtzul.reffendes streichen - Delete as necessary - Rayer la mention inutile\nSortenbezeichnung\nCultivar name\nNom du cultivar\nKategorie\nCategory\nCategorie\nBezugsnummer\nReference number\nNumero de reference\nDatum der Verschließung\nDate of sampling\nDate de l'echantillonnage\nSaatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)\nSeed description (Monogerm, precision or natural seed)\nDescription de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)\nRückseite\n(J)   Name und Anschrift der zuständigen Behörde\nw      Name and address of Designated Authority\n()\nNom et adresse de l'Autorite designee\nz\nw\n~\nw\n(J)\nV,\n(1)\ni-.\n:::,\n0\nQ.\nu.i\n0\ncj\n0\nw\n~\n•W\n....\n(J)\n>-\n(/)","Nr. 75 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                           1689\nD. Klebeetikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nvon Runkelrübe und Zuckerrübe                                   ·\nZuckerrübe* -- Sugar Beet* - Betterave sucriere *\nCl)      Futterrübe*) - Fodder Beet*) - Betterave fourragere *)\nw        *) Nichtzutreffendes streichen - Delete as necessary - Rayer la mention inutile\n(.)\nz        Sortenbezeichnung\nw\nCullivar name\nw :E         Nom du cultivar\n:E w\nw Cl)\nKategorie\nJ:   1/1\n(.)  Q)      Category\nCategorie\n\"'C ...\n:J\nw 0          Bezugsnummer\nw Q.         Reference number\nNumero de reference\n\"' u.i\nc:i C        Datum der Verschließung\nd d          Date of sampling\nu.i ci       Date de l'echantillonnage\nci w         Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)\n:E       Seed description (Monogerm, precision or natural seed)\n,w\n...\nCl)\nDescription de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)\n>       Name und Anschrift der zuständigen Behörde\nName and address of Designated Authority\n\"'       Nom et adresse de l'Autorite designee"]}