{"id":"bgbl1-1975-75-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":75,"date":"1975-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/75#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_75.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Sorteneintragung und Sortenüberwachung (Sorteneintragungsverordnung)","law_date":"1975-07-02T00:00:00Z","page":1654,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1654                                lhmdesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Sorteneintragung und Sortenüberwachung\n(Sorteneintragungsverordnung)\nVom 2. Juli 1975\nAuf Grund des § 69 des Saatgutverkehrsgesetzes            Patentamts eingetragenen oder zur Eintragung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni                angemeldeten Warenzeichtms oder einer für ihn\nl 975 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird verordnet:             international registrierten Marke in Anspruch\nnimmt (§ 45 Abs. 2 und 3 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes), den Zeitpunkt der Eintragung oder\nI. Einleitung des Verfahrens                     Anmeldung des Warenzeichens oder der interna-\nzur Eintragung in die Sortenliste                   tionalen Registrierung der Marke;\n6. falls der Anmelder eine natürliche Person ist, die\n§ 1                                 Angabe, ob er Deutscher im Sinne des Arti-\nkels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wel-\nAnmeldung\nche andere Staatsangehörigkeit er besitzt;\n(1) Die Anmeldung einer Sorte zur Eintragung in\n7. falls die Sorte beim Bundessortenamt bereits zur\ndie Sortenliste (§ 55 Abs. 1 des Saatgutverkehrs-\nErteilung des Sortenschutzes angemeldet oder\ngesetzes) ist in dreifacher Ausfertigung auf Vor-\nin der Sortenschutzrolle eingetragen oder bereits\ndrucken einzureichen, die vom Bundessortenamt auf\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nAnforderung zur Verfügung gestellt werden. Die\nWirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen\nAnmeldung besteht aus:\nVerbandsstaat (§ 44 Abs. 5 des Saatgutverkehrs-\n1. dem Antrag (§ 2) und                                        gesetzes) zu einem amtlichen Verzeichnis von\n2. der Anmeldebeschreibung (§ 4).                             Sorten angemeldet, in einem solchen Verzeichnis\neingetragen, zur Erteilung eines Schutzrechts an-\n(2) Für jede Sorte ist eine besondere Anmeldung            gemeldet oder für sie ein Schutzrecht erteilt wor-\nerforder lieh.                                                den ist, die Angabe des Zeitpunkts der Anmel-\ndung, Eintragung oder Schutzerteilung, gegebe-\n(3) Für Schriftstücke, die nicht in deutscher\nnenfalls des anderen Mitgliedstaats oder Ver-\nSprache abgefaßt sind, ist eine Ubersetzung durch\nbandsstaats sowie der Bezeichnung, unter der die\neinen öffentlich bestellten Ubersetzer beizubringen.\nSorte angemeldet, eingetragen oder geschützt\nworden ist; ist die Sorte in mehr als einem Mit-\n§ 2                                gliedstaat oder Verbandsstaat angemeldet, einge-\ntragen oder geschützt, so sind die Angaben für\nAntrag\njeden dieser Mitgliedstaaten oder Verbandsstaa-\nDer Antrag muß enthalten:                                 ten zu machen;\n1. den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeich-        8. falls Saatgut der angemeldeten Sorte bereits im\nnung des Anmelders, seinen Wohnsitz oder Sitz,            Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes, in\nbei Orten außerhalb des Geltungsbereichs des              einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nSaatgutverkehrsgesetzes auch den Staat, sowie             Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen\ndie Anschrift;                                            Verbandsstaat vertrieben worden ist, die Sorten-\n2. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und          bezeichnung, unter der dieses Saatgut vertrieben\nseine Anschrift; die Vollmacht ist dem Antrag             worden ist;\nbeizufügen; das Bundessortenamt kann die Vor-         9. die Unterschrift des Anmelders oder seines Ver-\nlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht              treters.\nverlangen;\n§ 3\n3. die Erklärung, daß die Eintragung der Sorte in\ndie Sortenliste beantragt wird;                                      Änderungen von Angaben\n4. die Sortenbezeichnung (§§ 43 und 44 des Saat-              Anderungen des Namens, der Firma oder der\ngutverkehrsgesetzes) oder eine Anmeldebezeich-        sonstigen Bezeichnung des Anmelders, seines\nnung (§ 55 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes);       Wohnsitzes oder Sitzes und der Anschrift sind dem\nBundessortenamt unverzüglich mitzuteilen. Bei\n5. falls der Anmelder für die Sortenbezeichnung die        Namens-, Firmen- und Bezeichnungsänderungen\nPriorität eines für ihn in der Zeichenrolle des       sind die Belege beizufügen.","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                         1655\n§ 4                             (2) Die Registerprüfung wird durchgeführt, bis\nAnmeldebeschreibung                     die Entscheidung über die Eintragung der Sorte un-\nanfechtbar geworden ist.\n(1) Die Anmeldebeschreibung muß enthalten:\n1. die Sortenbezeichnung oder die Anmeldebezeich-                                   § 9\nnung;\nWertprüfung\n2. Angaben über die Ausprägung der für die Ein-\n(1) Die Wertprüfung beginnt, sobald sich in der\ngruppierung der Sorte bedeutsamen Merkmale,\nRegisterprüfung gezeigt hat, daß die Sorte voraus-\nbei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung be-\nsichtlich unterscheidbar, hinreichend homogen\nstimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auf\nund beständig ist. Sie kann früher, jedoch nicht vor\nAnforderung des Bundessortenamts auch der ent-\nder Registerprüfung beginnen.\nsprechenden Merkmale der Erbkomponenten.\n(2) Auf Antrag des Anmelders kann der Beginn\n(2) Die Anmeldebeschreibung kann durch Abbil-\nder Wertprüfung hinausgeschoben oder die Wert-\ndungen ergänzt werden.\nprüfung, falls sie bereits begonnen hat, ausgesetzt\nwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbe-\n§ 5                           sondere wenn der Anmelder ohne Verschulden nicht\nAnmeldung einer Sortenbezeichnung              über das für die Wertprüfung erforderliche Saatgut\nverfügt. In diesem Fall wird dem Anmelder eine\nFür die Anmeldung einer Sortenbezeichnung nach        Frist gesetzt, innerhalb der er sich zu dem Beginn\n§ 58 Satz 1 und § 61 Abs. 2 Satz 1 des Saatgutver-       oder der Fortsetzung der Wertprüfung zu äußern\nkehrsgesetzes gelten § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3     hat. Die Frist kann bis zur Dauer von zwei Jahren\nund § 2 Nr. 1, 5 und 9 entsprechend.                     verlängert werden.\n(3) Die Wertprüfung kann von Amts wegen aus-\n§ 6\ngesetzt werden, wenn sich in der Registerprüfung\nAndere Anträge                      Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der\nFür andere An träge als die in den §§ 1 und 5         Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Bestän-\nbezeichneten Anmeldungen gelten § 1 Abs. 2 und 3         digkeit ergeben haben.\nund § 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9 und § 3 entsprechend.          (4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei, bei\nDie Anträge sind zu begründen.                           mehrjährigen Futterpflanzen vier Ertragsjahre.\nÄndert der Anmelder während der Wertprüfung die\nAngaben über die Werteigenschaften der Sorte, so\nII. Prüfung und Uberwachung der Sorte              ist mit der Wertprüfung erneut zu beginnen, es sei\ndenn, daß bereits hinreichende Ergebnisse über die\nneu angegebenen Werteigenschaften vorliegen.\n§ 7\nPrüfung der Sorte\n§ 10\n(1) Das Bundessortenamt prüft die Sorte gemäß\nSonderregelung bei Sorten von Reben\n§ 57 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\nFür die Prüfung der physiologischen Merkmale\n1. auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Be-\nbei Sorten von Reben (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)\nständigkeit (Registerprüfung) sowie\ngilt§ 9 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung dauert\n2. a) auf den landeskulturellen Wert (Wertprü-           mindestens fünf Ertragsjahre. Die Merkmale können\nfung), soweit es das Saatgutverkehrsgesetz       auf Grund vergleichender Sortenprüfungen festge-\nvorschreibt, oder                                stellt werden, wenn diese amtlich oder unter amt-\nb) bei Sorten von Reben auf die physiologischen      licher Uberwachung angelegt und ausgewertet wer-\nMerkmale, insbesondere die Merkmale der          den.\nAnbaueigenschaften und des Verwendungs-\n§ 11\nzwecks (§ 38 Abs. 2 Satz 2 des Saatgutver-\nkehrsgesetzes).                                                 Saatgut für die Prüfungen\n(2) Für die Beurteilung nach Absatz 1 Nr. 1 kön-         (1) Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wohin\nnen auch Ergebnisse der Wertprüfung und für die          und in welcher Menge und Beschaffenheit das für\nBeurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 auch Ergebnisse der      die Prüfung der Sorte erforderliche Saatgut zu lie-\nRegisterprüfung herangezogen werden.                     fern ist. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung\nbestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann\ndas Bundessortenamt verlangen, daß für die Re-\n§ 8                           gisterprüfung auch Saatgut der Erbkomponenten\nRegisterprüfung                     eingesandt wird.\n(1) Die Registerprüfung beginnt in der nächsten          (2) Soweit das Bundessortenamt in begründeten\nauf die Anmeldung folgenden Vegetationsperiode,          Fällen nicht etwas anderes zuläßt, muß das Saat-\nwenn die Anmeldung bis zu dem vom Bundessorten-          gut für jede Prüfung aus der der Prüfung voraus-\namt im Blatt für Sortenwesen für die jeweilige Art       gegangenen Vegetationsperiode stammen. Das Saat-\nbekanntgemachten Termin eingegangen ist.                 gut darf keiner chemischen oder besonderen physi-","1656                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nkalischen Behandlung unl( rzo~1en worden sein, es\n1\nder Voraussetzungen der hinreichenden Homo-\nsei denn, duß das Bundessorlenamt eine solche Be-           genität und der Beständigkeit sowie für den Zeit-\nhandlunq gestattet och-!r vorschreibt. Soweit das           raum bis zur ersten Verlängerung der Eintragung\nSdütgut einer solchen Behandlung unterzogen wor-            der Sorte das Vorliegen des landeskulturellen\nden isl, müssen die Art der Behandlung und, soweit          Werts zu überprüfen, (Uberwachungsprüfung),\ndabei Mittel mit chemischen Wirkstoffen angewen-\n2. die über die Durchführung der Erhaltungszüch-\nclPt wurden, die Wirkstoffe angegeben werden.\ntung gemachten Aufzeichnungen einsehen,\n§ 12                          3. den im Rahmen der systematischen Erhaltungs·~\nzüchtung vorgenommenen Anbau einsehen.\nDurchführung der Prüfungen\nFür die Lieferung der für die Uberwachungsprüfung\nDas Bundessortenamt bestimmt den Prüfungsum-\nerforderlichen Proben gilt § 11, für die Durchfüh-\nfang unter Berücksichtigung der botanischen und\nrung der Prüfung § 12 entsprechend. Zum Zweck\nökologischen Gegebenheiten und, soweit in Rechts-\nder Uberwachungsprüfung können von Betrieben,\nakten des Rates oder clPr Kommission der Euro-\ndie Saatgut der zu überwachenden Sorte erzeugen,\npüischen Gemeinschaften Merkmale und Mindest-\nProben auch aus anerkanntem Saatgut oder Stan-\nanforderungen für die Prüfung von Sorten festgelegt\ndardsaatgut verlangt werden. Das Bundessortenamt\nsind, auch unter Berücksichtigung dieser Merkmale\nkann Proben auch aus im Verkehr befindlichen\nund Mindestanforderungen. Dem Prüfungsanbau im\nSaatgutpartien oder Saatgut aus Proben, die für\nRahmen der Registerprüfung und der Wertprüfung\nandere Zwecke von der jeweils zuständigen Stelle\nwerden jeweils Anbaupläne zugrunde gelegt. Uber\nentnommen worden sind, für Zwecke der Uber-\ndie Ausführung der Plüne sowie über alle für die\nwachungsprüfung heranziehen.\nBeurteilung der Sorte erforderlichen Beobachtungen\nund Ermittlungen sind Aufzeichnungen zu machen.            (2) Der eingetragene Züchter wird über das Er-\ngebnis der Uberw.achung unterrichtet, falls sich\n§ 13                          Mängel hinsichtlich der Homogenität oder der Be-\nständigkeit der Sorte ergeben haben. Uber das Er-\nUnterrichtung des Anmelders\ngebnis einer Uberwachung im Hinblick auf den lan-\nDas Bunclessortenaml unterrichtet den Anmelder       deskulturellen Wert wird der Züchter jährlich\nüber das Ergebnis der Prüfung eines jeden Jahres.       unterrichtet.\n(3) Haben sich bei der Uberwachung der Sorte\n§ 14                          Mängel ergeben, die die Einleitung eines Verfahrens\nPrüfungsberichte                     zur Löschung der Sorte in der Sortenliste rechtfer-\ntigen, so erstellt das Bundessortenamt als Grund-\n(1) Das Bundessortenamt erstellt einen Prüfungs-\nlage für dieses Verfahren einen Prüfungsbericht und\nbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung\nteilt ihn dem eingetragenen Züchter mit.\nzur Beurteilung der Sorte hinsichtlich ihrer Unter-\nscheidbarkeit, IIomogenitJ t und Beständigkeit für\nausreichend h~ilt. Ist eine Sorte auch auf ihren lan-\ncleskulturellen Wert zu prüfen, erstellt das Bundes-                    III. Sortenverzeichnis\nsortenamt einen weiteren Prüfungsbericht, sobald es\ndas Ergebnis der Wertprüfung zur Beurteilung des                                  § 16\nlandeskulturellen Werts für ausreichend hält. Bei\nSorten von Reben wird der weitere Prüfungsbericht                                Antra{J\nerstellt, sobald die Prüfung der physiologischen           (1) Der Antrag auf Eintragung einer Sorte in das\nMerkmale (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) eine Be-        Sortenverzeichnis (§ 70 Abs. 2 Satz 1 des Saatgut-\nurteilung dieser Merkmale zuläßt. Ein Prüfungs-         verkehrsgesetzes) muß enthalten:\nbericht wird auch erstellt, wenn der Anmelder im\n1. die in § 2 Nr. 1, 2 und 5 bis 9 genannten An-\nFall des Satzes 1 auf Grund mehrjähriger Ergebnisse\ngaben,\nder Registerprüfung, im Fall des Satzes 2 nach Ab-\nlauf von drei, bei mehrjährigen Futterpflanzen von      2. die Erklärung, daß die Eintragung der Sorte in\nvier und im Fall des Satzes 3 nach Ablauf von fünf          das Sortenverzeichnis beantragt wird,\nErtragsjahren eine Entscheidung über die Eintra-\n3. die Sortenbezeichnung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\ngung der Sorte in die Sortenliste beantragt.\ndes Saatgutverkehrsgesetzes),\n(2) Die Prüfungsberichte werden dem Anmelder\n4. den Nachweis, daß Saatgut der Sorte vor dem\nmitgeteilt.\n1. Juli 1972 im Geltungsbereich des Saatgutver-\n§ 15                              kehrsgesetzes vertrieben worden ist (§ 71 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes).\nSortenüberwachung\n5. die Verpflichtungserklärung nach § 71 Abs. 1\n(1) Zur Uberwachung der Erhaltung der einge-\nSatz 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes.\ntragenen Sorten (§ 68 des Saatgutverkehrsgesetzes)\nkann das Bundessortenamt\n(2) Dem Antrag ist eine Sortenbeschreibung (§ 71\n1. die   Sorte anbauen und weiter erforderliche         Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes)\nUntersuchungen vornehmen, um das Vorliegen          beizufügen.","Nr. 7:'J -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                         1657\n(J) Fii r d(~11 /\\ til rd<J und die Sortenbcschreibung       V. Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß\ngelten § l /\\lis. l Satz l, l\\l>s. 2 und 3 und § 3 ent-\nsprechend.\n§ 21\n§ 11\nVerfahrens beteiligte\nPrüiung der Sorte                          (1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Wider•·\nspruchsausschuß sind der Widerspruchsführer und\nFür den i.Hnl.lichen Prüfungsdnbc.1u (§ 71 Abs. 3          die anderen Beteiligten an dem Verfahren vor dem\ndes Sc1algulverkehrsgesetzes) gelten§ 7 Abs. 1 Nr. 1,         Sortenausschuß.\n§ 8 Abs. 2 und §§ 11 bis 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nenl.spredwnd.                                                    (2) § 18 Abs. 2 und 3 und§ 19 gelten entsprechend.\n§ 22\nIV. Verf<lhren vor dem Sorlen<lusschuß                                   Mündliche Verhandlung\nDer Widerspruchsausschuß entscheidet nach\n§ l8                          mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung kann\nVerfahrensbeteiligte                      ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der\nVorsitzende dies für sachdienlich hält. Widerspricht\n(1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Sorten-            einer der Beisitzer, so hat eine mündliche Verhand-\naussclrnß sind                                                lung stattzufinden.\nl. im Verfahren wegen Eintn1gung einer Sorte in\ndie Sortenliste der Anmelder oder der in das                                         § 23\nSortenverzeichnis eingetragene Antragsteller,                           Vorbereitung der Verhandlung\n2. in Verfahren wegen Verlüngerung oder Löschung                 (1) Der Vorsitzende soll das Verfahren so vorbe-\neiner in der Sorl.enliste eingetragenen Sorte, we-        reiten, daß der Widerspruchsausschuß möglichst in\ngen Löschung der Sortenbezeichnung oder wegen             einer Sitzung entscheiden kann. Der Vorsitzende\nEintragung einer vorläufigen Sortenbezeichnung            kann alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforder-\nder Antragsteller und die eingetragenen Züchter,          lichen Maßnahmen treffen und zu diesem Zweck\n3. im Verfahren wegen Löschung eines in der Sor-              insbesondere\ntenliste eingetragenen Züchters der von der Lö-           1. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung\nschung betroffene Züchter,                                    ihrer vorbereitenden Ausführungen sowie die\n4. im Verfahren wegen Eintragung einer Sorte in                   Vorlegung von Urkunden aufgeben,\ndas Sortenverzeichnis der Antragsteller.                  2. Zeugen oder Sachverständige, auf die sich ein\nBeteiligter bezogen hat oder deren Anhörung er-\n(2) Den Schriftsätzen eines Beteiligten sollen Ab-\nforderlich erscheint, zur mündlichen Verhandlung\nschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt wer-\noder zur Beweisaufnahme laden oder von ihnen\nden.\nschriftliche Auskünfte einholen,\n(3) Schriftsätze, die Sachanträge oder die Zurück-\n3. eine Einnahme des Augenscheins anordnen.\nnahme einer Anmeldung oder eines Antrags ent-\nhalten, sind den übrigen Beteiligten zur Stellung-               (2) Der Vorsitzende kann Beweisaufnahmen an-\nnahme innerhalb einer bestimmten Frist von Amts               ordnen und durchführen. Die Beteiligten sind zu\nwegen zuzustellen, andere Schriftsätze sind ihnen             den Beweisaufnahmen zu laden.\nformlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung an-\ngeordnet wird.\n§ 24\n§ 19                                    Ladung, Ort des Verhandlungstermins\nBevollmächtigte                          (1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin z~r\nDie Beleiligten können sich durch Bevollmächtigte          mündlichen Verhandlung und lädt die Beisitzer, die\nvertreten lassen. Die Vollmacht muß schriftlich er-           Beteiligten sowie etwaige Zeugen und Sachverstän-\nteilt sein. Zustellungen, Ladungen und sonstige Mit-          dige. Bei der Ladung soll eine Ladungsfrist von min-\nteilungen sind im Fall einer Vertretung nur an den            destens zwei Wochen eingehalten werden.\nBevollmächtigten zu richten.                                      (2) Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hin-\nzuweisen, daß eine Entscheidung auch dann ergehen\nkann, wenn sie im Termin weder erschienen noch\n§ 20\nvertreten sind.\nAnhörung der Beteiligten\n(3) Die Verhandlungstermine werden in der Regel\nDen Beteiligten ist vor jeder Entscheidung durch           am Sitz des Bundessortenamts abgehalten. Aus be-\ndie sie beschwert würden, Gele~renheit zur Stellung-          sonderen Gründen kann der Vorsitzende einen Ter-\nnahme zu geben.                                               min an einem anderen Ort anberaumen.","1658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 25                                                      § 28\nVerhinderung eines Beisitzers                                      Niederschrift\n(1) Ist ein Beisitzer an der Teilnahme an einer            (1) Uber den Verlauf der mündlichen Verhandlung\nSitzung verhindert, so hat er dies dem Vorsitzenden        und der Beweisaufnahme wird eine Niederschrift\nunverzüglich mitzuteilen.                                  geführt. Der Präsident des Bundessortenamts be-\nstimmt als Schriftführer einen Dienstangehörigen\n(2) Beisitzer, die nach § 50 des Saatgutverkehrs-\ndes Bundessortenamts.\ngesetzes von der Ausübung ihres Amtes ausge-\nschlossen sind, haben dies dem Vorsitzenden unver-            (2) Die Niederschrift enthält\nzüglich mitzuteilen.                                       1. Ort und Tag der Verhandlung,\n2. die Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer und\n§ 26                                des Schriftführers,\nBeratung und Abstimmung                     3. die Bezeichnung der Sache,\n(l) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses           4. die Namen der erschienenen Beteiligten, ihrer\nsind nicht öffentlich.                                         Bevollmächtigten und Beistände.\n(2) Der Vorsitzende leitet die~ Sitzung. Er berichtet      (3) Durch Aufnahme in die Niederschrift sind\ndem Widerspruchsausschuß über den Sachverhalt              festzuhalten\nund über das Ergebnis etwaiger Prüfungen. Er kann          1. die Anträge und Erklärungen der Beteiligten,\ndie Berichterstattung einem Beisitzer übertragen.\n2. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,\n(3) Bei den Beratungen und Abstimmungen des             3. das Ergebnis eines Augenscheins,\nWiderspruchsausschusses dürfen nur die zur Ent-\n4. die Entscheidung des Widerspruchsausschusses,\nscheidung Berufenen zugegen sein.\n5. die Mitteilung der Entscheidung und der wesent-\n(4) Bei den Abstimmungen des Widerspruchsaus-               lichen Gründe an die Beteiligten oder ihre Be-\nschusses stimmen zunächst die Beisitzer ab, und                vollmächtigten.\nzwar der im Lebensalter jüngere vor dem älteren,\n(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und\nzuletzt stimmt der Vorsitzende. Eine Stimmenthal-\nvom Schriftführer zu unterzeichnen.\ntung ist nicht zulässig.\n(5) Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt,\nso kann die Entscheidung durch schriftliche Befra-                         VI. Schlußvorschriften\ngung der Beisitzer getroffen werden. Widerspricht\nein Beisitzer, so hat eine Beratung stattzufinden.                                   § 29\nBerlin-Klausel\n§ 27\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nEntscheidung                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesg,esetz-\n(1) Die Entscheidung des Widerspruchsausschusses        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-\nist den anwesenden Beteiligten oder Bevollmächtig-         kehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nten der Beteiligten unter Mitteilung der wesentli-\nchen Gründe zu eröffnen.                                                             § 30\n(2) Die Entscheidung ist zu begründen und mit                                 Inkrafttreten\neiner Rechtsbehelfsbelehrung den Beteiligten von              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nAmts wegen zuzustellen. Einer Begründung und               kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sortenein-\nBelehrung bedarf es nicht, wenn dem Antrag in              tragungsverordnung vom 10. Juni 1968 (Bundes-\nvollem Umfang stattgegeben wird und ein Dritter            gesetzbl. I S. 626), geändert durch die Verordnung\nam Verfahren nicht beteiligt ist. Die Entscheidung         zur Änderung der Sorteneintragungsverordnung\nist vom Vorsitzenden zu unterschreiben, einer Un-          vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 441), außer\nters.chrift der Beisitzer bedarf es nicht.                 Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}