{"id":"bgbl1-1975-73-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":73,"date":"1975-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_73.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1975-06-30T00:00:00Z","page":1589,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1589\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1975                        Ausgegeben zu Bonn am 1.Juli 1975                                                                           Nr. 73\nTag                                               Inhalt                                                                             Seite\n30. 6. 75  Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes                                                                              1589\n7845-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRc•dilsvorschrift(!ll der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1590\nGesetz\nzur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 30. Juni 1975\nDer ßundestd9 hat mit Zustimmung des Bundes-                    §  16 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Abgabe nicht über-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            steigen.\n(2)   Die Länder regeln die Erhebung, Fest-\nArtikel 1                                setzung, Beitreibung und Verwaltung der Abgabe.\nDas Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der                   Die Länder oder die von ihnen bestimmten Stel-\nWeinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz) in der Fas-                len sollen sich bei der Absatzförderung der Ein-\nsung der Bekanntmachung vorn 9. Mai 1968 (Bundes-                 richtungen der Wirtschaft, insbe·sondere der ge-\ngesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 287           bietl~chen Absatzförderungseinrichtungen bedie-\nNr. 68 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch                nen.\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird                    (3) Die Maßnahmen der gebietlichen Absatz-\nwie folgt geändert:                                               förderung sind untereinander und mit dem Stabi-\nlisierungsfonds für Wein abzustimmen.\"\n1. In § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 werden die\nWorte „von 0,50 Deutsche Mark\" durch die                                                          Artikel 2\n\\\\Torte „von 0,70 Deutsche Mark\" ersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n2. Es wird folgc~nder § 16 a eingefügt:                        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,,§ 16 a\nAbgabe für die gebietliche Absatzförderung                                                     Artikel 3\n(1) Die Länder können zur besonderen Förde-                Artikel 1 Nr. 1 tritt, soweit die nach § 16 Abs. 1\nrung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von              Nr. 1 erhobene Abgabe geändert wird, am 1. Januar\nden nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen                1976 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\neine Abgabe erheben. Diese Abgabe darf die nach             1. Juli 1975 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nFür den Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBahr"]}