{"id":"bgbl1-1975-72-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":72,"date":"1975-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)","law_date":"1975-06-21T00:00:00Z","page":1573,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1573\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                 Z 1997 A\n1975                             Ausgegeben zu Bonn am 1.juli 1975                                               Nr. 72\nTag                                                I n h a 1t                                                 Seite\n21. 6. 75   Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)                    1573\n9240-2, 9240-2-6\nVerordnung\nüber den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\n(BOKraft)\nVom 21. Juni 1975\nI n h ,a ,I t s ü b e r ,s i c h t\n1. Abschnitt                                                         3. Titel\nAllgemeine Vorschriften                                               Taxen und Mietwagen\n§ 1,    Geltungsberekh                                              § 25    Tür,en, Aliarmanlage und Trennwand\n§ 2     Grundrege,l                                                § 26     Kenntlichmachung\n§ 27     Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift\n2. Abschnitt\n§ 28     Fahrpreisanzeiger\nVorschriften über den Betrieb                     § 29    Gepäck\n§ 30     W egs,treckenzähler\n1. THel                            § 31     F,ahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-\nBetriebsleitung                                   und Mietwagenverkehr\n§  3    Pflichten des Unternehmers\n§   4   Betriebs,leLter                                                                       4. Abschnitt\n§   5   Auswärtige Unternehmer                                                             Sondervorschriften\n§  6    Meldepflicht\n2. Titel                                                          1. Titel\nFahrdienst                               Obusverkehr und Linienverkehr mit Krafitf ahrzeugen\n§ 7     Grundregel                                                  § 32    Halt:esteUen\n§ 8     Verhal ten im Fahrdienst\n1\n§ 33     Kennzeichnung und Beschilderung\n§ 9     Verhalten bei Knankheit                                    § 34     HinweLs für Schwerbehinderte\n§ 10    Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen                   § 35    Ubersicht über Linienverl,auf und HaHestellen\n§ 11    Fundsachen                                                 § 36     Ausnahmen für Sonderformen de,s Linienverkehrs\n3. Titel\nFahrgäste                                                           2. Titel\n§ 1,2   Beförderung von Personen                                                             Taxen verkehr\n§ 13    Von der Beförderung ,ausgeschlossene Per·sonen              § 37    Beförderungsentgelte\n§ 14    Verhalten der Fahrgäste                                    § 38     F,ahrwe,g\n§ 15    Beförderung von Sachen                                     § 39     Benutzung des Taxischi,ldes\n3. Abschnitt                                                          3. THel\nAusrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge                                        Miretwagenverkehr\n§ 40     Beförderungsentgelte\n1. Tite,l\nBestimmungen für alle Fahrzeuge\n5. Abschnitt\n§ 16    Anzuwendende VorschriHen                                                           Sondervorschriften\n§ 17    Zulässige Fahrzeuge                                                      über die Untersuchungen der Fahrzeuge\n§ 18    Ausrüstung\n§ 41     Hauptunternuchungen\n§ 19    Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und\n§ 42     Außerordentliche Hauptuntersuchungen\nAusrüstungsgegenständen\n2. Titel                                                       6. Abschnitt\nObusse und Kr,aft.omnibusse                                     Schluß- und Ubergangsvorschriften\n§ 20    Be,schriftung                                              § 43     Ausnahmen\n§ 21    Verständigung mi,t dem Fahrzeugführer                      § 44     Bunde,sbahn und Bundespost\n§ 22    Stehplätze                                                 § 4,5    Ordnung,swidrigkeiten\n§ 23    Sitze im Gang                                              § 46     Berlin-KLausel\n§ 24    Nichtraucherzonen                                          § 47     Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschr,iftien","1574                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAuf Grund des § 57 Abs.        und 3 sowie des § 58     ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mit-\nAbs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes              glieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht be-\n(PBefG) vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I             fähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungs-\nS. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände-      gemäße Beförderung zu gewährleisten.\nrung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung\n(2) Soweit es die Größe des Unternehmens oder\neines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974\nandere betriebliche Umstände erfordern, erläßt der\n(Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird mit Zustimmung         Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung. Die\ndes Bundesrates verordnet:\nGenehmigungsbehörde kann den Erlaß einer allge-\nmeinen Dienstanweisung verlangen. Eine Dienstan-\nl. Abschnitt                        weisung muß erlassen werden, wenn ein Betriebs-\nleiter bestellt wird. Die Dienstanweisung ist in ge-\nAllgemeine Vorschriften                     eigneter Weise bekanntzumachen.\n§ 1\n(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen\nüber den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit\nGeltungsbereich                       und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals\n(1) Die Verordnung gilt für Unternehmen, die           während des Dienstes, insbesondere\nFahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen beför-         1. die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften\ndern, soweit sie den Vorschriften des Personenbe-              dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere\nförderungsgesetzes unter liegen.                              Durchführung des Betriebes geltenden Vorschrif-\nten,\n(2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, 13 Abs. 1, §§ 14 bis 19, 20\nAbs. 1 Nr. 1, §§ 21 bis 23, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42,   2. Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebs-\n§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 a bis 5 f, 5 o, 5 r, 5 s, § 45        unfällen und -störungen getroffen werden müs-\nAbs. 2 Nr. 1, 2, 3 a bis 3 c, 4, § 41 Abs. 1 Nr. 1, 2         sen,\nund 6 gelten entsprechend bei Beförderungen nach          3. Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen\n§ 1 Nr. 4 Buchstaben d und g der Frei stellungs-Ver-\n1\nVerhältnisse oder durch die Eigenart der Be-\nordnung vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I                triebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebes\nS. 601), geändert durch Verordnung zur .Änderung              bedingt sind.\nder Freistellungs-Verordnung vom 16. Juni 1967                                       § 4\n(Bundesgesetzbl. I S. 602), sofern dabei Kraftf ahr-\nzeuge verwendet werden, die nach Bauart und Aus-                               Betriebsleiter\nstattung zur Beförderung von mehr als sechs Per-             (1) Der Unternehmer kann        zur Wahrnehmung\nsonen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und        der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben unbescha-\nbesHmmt sind. Als Genehmigungsbehörde im Sinne            det seiner e1igenen Verantwortlichkeit einen Be-\ndieser Vorschriften gilt diejenige Behörde, die im        trfobsleiter bestellen. Hat das         Unternehmen\nFalle einer Nichtfreistellung von den Vorschriften        mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so\ndes Personenbeförderungsgesetzes zuständig wäre.          kann für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebs-\nstelle ein verantwortlicher Betriebsleiter bestellt\n§ 2                           werden. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestel-\nGrundregel                         lung eines Betriebsleiiters anordnen, wenn die Größe\ndes Betriebes oder andere betriebliche Umstände\nDer Betrieb des Unternehmens sowie die Aus-\ndies erfordern; die Bestellung soll insbesondere bei\nrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen\nUnternehmen angeordnet werden, in denen regel-\nden besonderen Anforderungen genügen, die sich\nmäßig mehr als zehn Fahrzeuge verwendet werden.\naus dem Vertrauen •in eine sichere und ordnungs-          Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer\ngemäße Beförderung ergeben.\nzur Erfüllung der Anordnung eine angemessene\nFrist setzen. Der Unternehmer hat die Anordnung\n2. Abschnitt                        zu befolgen.\nVorschriften über den Betrieb                     (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der\nBetriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ord-\nnungsgemäß erfüllen kann. Er hat ihn insbesondere\n1. Titel\nzu beteiligen bei\nBetriebsleitung                       1. der Feststellung des Personalbedarfs,\n2. der Auswahl, Beurteilung und Verwendung des\n§ 3\nFahr- und Betriebspersonals,\nPflichten des Unternehmers                  3. der Untersuchung von Verfehlungen und den\n(l) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß          sich daraus ergebenden Maßnahmen,\ndie Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und        4. der Planung und dem Bau von Betriebsanlagen\ndie hierzu behördlich erlassenen Anordnungen be-              sowie der Beschaffung von Fahrzeugen.\nfolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß das Unter-\nnehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich               (3) Der Betriebsleiter soll einen Stellvertreter\ndie Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschrifts-         haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nmäßigem Zustand befinden. Er darf den Betrieb des            (4) Die Bestellung des Betriebsleiters und se1ines\nUnternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn           Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die Ge-","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1975                          1575\nnehmigungsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn      die                              § 8\nZuverlässigkeit gegeben ist, insbesondere wenn    die                    Verhalten im Fahrdienst\nfür die technische Leitung des Betr,iebes und die für\ndie Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und      Er-       (1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder\nfahrungen nachgewiesen sind.                            zur Bedienung von Fahrgästen ,eingesetzt ist, hat\nsiich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.\n(5) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn\nbei ihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes 4        (2) Im Obusverkehr sowie ,im Linienverkehr mit\nSatz 2 nicht vorgelegen hat. Die Genehmigungsbe-        Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste\nhörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der          Haltestelle rechtzeitig anzukündigen.\nMangel nicht mehr besteht.\n(3) Dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebsper-\n(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nach-    sonal ist untersagt,\nträglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2        1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft\nweggefallen ist.                                              alkoholiische Getränke oder andere die ddenst-\n§ 5                               liche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich\nzu nehmen oder bei Antritt der Fahrt unter der\nAuswärtige Unternehmer                       Wirkung solcher Getränke oder Mittel zu stehen,\n(1) Hat ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz)       2. während der Beförderung von Fahrgästen zu\nnicht am Ort des Betriebssitzes, kann die Genehmi-           rauchen,\ngungsbehörde anordnen, daß er zur Wahrnehmung\n3. im Obusverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahr-\nder ihm nach § 3 obl:iegenden Aufgaben einen am\nz,eugen sow1ie im Taxenverkehr während der Be-\nOrt des Betriebssitzes ansässigen Vertreter bestellt.\nförderung von Fahrgästen Ubertragungsanlagen\nDie Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer\nzu anderen als betriieblichen Hinweisen sowie\nzur Erfüllung der Anordnung eine angemessene\nTonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger\nFrist setzen. Der Unternehmer hat die Anordnung\nzu befolgen.                                                 oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,\n4. s,ich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhalten,\n(2) Die Bestellung des Vertreters bedarf der Be-\nstätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie darf       5. Personen zu befördern, die eine Gefahr für die\nnur ausgeprochen werden, wenn gewährle.istet ist,            Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für\ndaß der Vertreter den an einen Unternehmer zu                andere Fahrgäste darstellen.\nstellenden Anforderungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2\nPBefG genügt.                                                                       § 9\nVerhalten bei Krankheit\n(3) Die BestäHgung ist zurückzunehmen, wenn bei\nihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes 2            (1) Mitgliieder des dm Fahrdienst oder zur Bedie-\nSatz 2 nicht vorgelegen hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt     nung von Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals\nentsprechend.                                            dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie\noder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an\n(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nach-\neiner übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-\nträglich die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2\nSeuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-\nweggefallen ist.\nblatt I S. 1012), zuletzt geändert durch Artikel 1\n§ 6                          des Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchen-\ngesetzes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S.1053),\nMeldepflicht                      leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches\nDer Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde          Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer Ubertragung\nunverzüglich mitzuteilen                                 der Krankheit besteht.\n1. Betriebsvorkommnisse, die ein öffentLiches Auf-          (2) Hat ein Fahrzeugführer eine Krankheit, die\nsehen erregen,                                      seine Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher\n2. Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder           im Verkehr zu führen, so darf er keine Fahrten\nschwer verletzt worden ist,                         ausführen.\n3. Betriebsstörungen im Obusverkehr und im                  (3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind\nLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraus-      dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.\nsichtlich länger als 24 Stunden dauern.\n§ 10\nMitführen von Vorschriften und Fahrplänen\n2. Titel\nDie geltenden Vorschriften über die Beförderungs-\nFahrdienst                       entgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne\nsind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen\n§ 1                         Hinsicht zu gewähr,en.\nGrundregel\nDas im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal                                   § 11\nhat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die skh                                  Fundsachen\ndaraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung             Nach Beendigung jeder Fahrt haben Fahrzeugfüh-\nanvertraut sind.                                        rer oder Schaffner festzustellen, ob Gegenstände","1576                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzurückgeblieben sind. Fundsachen sind unverzüg-        5. während der Fahrt auf- oder abzusp11ingen,\nlich an die dafür vorgesehene Einrichtung des Be-\ntriebes oder an die von der Genehmigungsbehörde        6. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,\nbenannte Stelle abzuliefern, wenn siie nicht sofort    7. ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn\nzurückgegeben werden können. § 978 des Bürger-              die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder\nlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.                       die Türen geschlossen werden,\n8. in Fahrzeugen des Obusverkehrs, des Linienver-\n3. Titel                            kehrs mit Kraftfahrzeugen, in den gekennze,ich-\nFahrgäste                             neten Nichtraucherzonen von Kraftomnibussen\ndes Gelegenheitsverkehrs (§ 24) sowie in den als\n§ 12                              „Nichtraucher': gekennzeichneten Fahrzeugen\ndes Taxenverkehrs (§ 26 Abs. 2) zu rauchen,\nBeförderung von Personen\nPersonen haben Anspruch auf Beförderung, so-        9. Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger\nweit nach den Vorsch1;iften des Personenbeförde-            sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.\nrungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes\n(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit\nerlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungs-\nKraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem ver-\npflicht gegeben ist. Sachen werden nach Maßgabe\npfüchtet,\ndes § 15 befördert.\n1. die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betre-\n§ 13                              ten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der\nZustimmung des Beti,iebspersonals,\nVon der Beförderung ausgeschlossene Personen\n(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit    2. zügig ein- und auszusteigen und dabei die be-\nund Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste            sonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,\ndarstellen, sind von der Beförderung ausgeschlos-       3. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhal-\nsen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, siind           ten,\ninsbesondere ausgeschlossen\n4. sich im Fahrzeu~ stets einen festen Halt zu ver-\n1. Personen, die unter dem Einfluß alkoholischer             schaffen,\nGetränke oder anderer berauschender Mittel\nstehen,                                            5. sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichti-\ngen und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf\n2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,                    den Sitzplätzen knien oder stehen.\n3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn,\n(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm\ndaß sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt\nsind.                                              obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3,\nkann er von der Beförderung ausgeschlossen wer-\n(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung     den.\ndes 6. Lebensjahres können von der Beförderung\nausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gan-\n§ 15\nzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die\nmindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; Ab-                       Beförderung von Sachen\nsatz 1 bleibt unberührt.                                   (1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reise-\ngepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu be-\n§ 14                         aufsiichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des\nVerhalten der Fahrgäste                Betriebes durch sie nicht gefährdet und andere Fahr-\n(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung      gäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt\nder Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten,     auch für Tiere; ,sie dürfen nicht auf Sitzplätzen un-\nwie es die Sicherheit und Ordnung des Betiiiebes       tergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und\nund die Rücksiicht auf andere Personen gebieten.       Ausstiege sind freizuhalten.\nAnweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.\n(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe\n(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,      und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbe-\nsondere\n1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt\nzu unterhalten,                                    1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive,\nübelriechende oder ätzende Stoffe,\n2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu\nöffnen,                                            2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch\ndie Fahrgäste verletzt werden können,\n3. Sicherungse,inrichtungen mißbräuchlich zu betä-\ntigen,                                             3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung\nhinausragen.\n4. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder\nhinausragen zu lassen,                                 (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1975                        1577\n3. Abschnitt                      Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder\nBildzeichen nicht beeinträchtigt werden.\nAusrüstung und Beschaffenheit\nder Fahrzeuge\n§ 21\nVerständigung mit dem Fahrzeugführer\n1. Titel\nObusse und Kraftomrnibusse des Linienverkehrs\nBestimmungen für alle Fahrzeuge              müssen deutlich hör- oder sichtbare Verständigungs-\neinrichtungen haben\n§ 16                        1. zur    Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen\nAnzuwendende Vorschriften                    durch das Betriebspersonal,\nFür Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahr-    2. zur Verständigung des Fahrzeugführers in Not-\nzeuge gelten neben den auf Grund des Straßenver-           fällen,\nkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen die Vor-         3. bei Ein-Mann-Betrieb zur Mitteilung des Halte-\nschriften dieser Verordnung.                               wunsches der Fahrgäste an den Fahrzeugführer.\nIn Kraftomnibussen, die überwiegend im Gelegen-\n1\n§ 17                        heitsverkehr verwendet werden, sind diese Einrich-\nZulässige Fahrzeuge                    tungen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß die\nVerständigung des Fahrzeugführers in anderer\nDie der Personenbeförderung dienenden Fahr-\nWeise erfolgen kann.\nzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier\nRäder haben.\n§ 22\n§ 18\nStehplätze\nAusrüstung\n(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahr-\nBeim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung       zeug im Obusverkehr oder iim Linienverkehr mit\nden jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnis-      Kraftomnibussen eingesetzt wird und die Höhe des\nsen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt         für Stehplätze vorgesehenen Innenraumes minde-\ncrsche1inen lassen, ,sind Winterreifen, Schneeketten,  stens 1 900 mm über dem Fußboden beträgt.\nSpaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange\nmitzuführen.                                              (2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen,\nder nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist,\n§ 19                        kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit\nBeschaffenheit und Anbringung von Zeichen        von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen.\nund Ausrüstungsgegenständen\nZeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im\n§ 23\nFahrzeug müssen ,so beschaffen und angebracht                               Sitze im Gang\nsein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.          Sitze im Gang sind unzulässig.\n§ 24\n2. Titel\nNichtraucherzonen\nObusse und Kraftomnibusse\nIn den im Gelegenheitsverkehr eingesetzten Kraft-\n§ 20                         omnibussen kann der Innenraum in Zonen für Rau-\ncher und Nichtraucher unterteilt werden. Fahrzeug-\nBeschriftung                      zonen, in denen das Rauchen nicht gestattet ist,\n(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraft-         sind mit Sinnbildern gemäß Anlage 2 kenntlich zu\nomnibusse sind anzubringen                              machen.\n1. auf den Längsseiten Name und Betriebssiitz des\nUnternehmers; die Genehmigungsbehörde kann                                  3. Titel\nstatt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zu-                       Taxen und Mietwagen\nlassen,\n2. die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusver-                                    § 25\nkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen                 Türen, Alarmanlage und Trennwand\na) an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestie-        (1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf\ngen werden darf,                                der rechten Längsseite zwei Türen haben.\nb) die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen\nvorgesehen sind;                                   (2) Taxen und Mietwagen müssen mit einer\nAlarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahr-\ndie Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild        zeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die\nerfolgen.                                           Alarmanlage muß die Hupe zum Tönen in Inter-\n(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen        vallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren\neindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar se in.1     Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen.","1578                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Taxen und Mietwagen können mit einer Trenn-                                 § 29\nwand ausgerüstet sein, die zum Schutz des Fahr-\nGepäck\nzeugführers ausreichend kugelsicher ist. Die Trenn-\nwand soll entweder zwischen den Vorder- und                Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung\nRücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahr-      im Rahmen 1ihres zulässigen Gesamtgewichts min-\nzeugführers von den Fahrgastplätzen abteilen; sie       destens 50 kg Gepäck befördern können.\ndarf versenkbar oder so beschaffen sein, daß ein\nTeil seitlich verschoben werden kann.                                              § 30\n(4) In Taxen und Mietwagen mit Trennwand müs-                           Wegstreckenzähler\nsen die für die Fahrgäste bestimmten Plätze mit\n(1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Weg-\nSicherheitsgurten versehen sein. Auf einem Schild\nim Fahrzeug ist den Fahrgästen die Benutzung der        streckenzähler anzubringen. Die Vorschriften des\nSicherheitsgurte zu empfehlen.                          Eichrechts finden Anwendung.\n(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Kran-       (2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn\nkenkraftwagen, die nach dem Fahrzeugschein als          das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines\nsolche anerkannt sind.                                  Wegstreckenzählers ermittelt wird.\n§ 26                                                     § 31\nKenntlichmachung                                 Fahrzeuge mit einer Genehmigung\n(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein                       für den Taxen- und Mietwagenverkehr\n1. durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als       Für Fahrzeuge, die für den Taxen- und Miet-\nFarbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbton-         wagenverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25\nregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Liefer-    bis 30. Wird Mietwagenverkehr ausgeführt, dürfen\nbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim            das Taxischild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und die Ord-\nDeutschen Normenausschuß,                           nungsnummer nach § 27 Abs. 1 nicht gezeigt wer-\n2. durch ein auf dem Dach des Taxis quer zur Fahrt-     den.\nrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares,\n1\nauf der Vorderseite und auf der Rückseite mit\nder Aufschrift „TAXI\" versehenes Schild (Taxi-                            4. Abschnitt\nschild) nach Anlage 1.                                                Sondervorschriften\n(2) Nichtraucher-Taxen müssen mit einem nach\naußen und innen wirkenden Sinnbild nach Anlage 2                                 1. Titel\nkenntlich gemacht sein.\nObusverkehr und Linienverkehr\n(3) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und                          mit Kraftfahrzeugen\nMietwagen sowie jede andere als die nach dieser\nVerordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung\n§ 32\noder Beschriftung ist unzulässig.\nHaltestellen\n§ 27                              (1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der\nOrdnungsnummer, Unternehmeranschrift             Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem\ngenehmigten Fahrplan entsprechend den Erforder-\n(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke\nder Heckscheibe ein nach außen und innen wirken-_       nissen des Betriebes und des Verkehrs Rechnung\nzu tragen.\ndes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer,\ndie die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubrin-         (2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach\ngen.                                                    § 40 Abs. 4 PBefG\n(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für        1. an der Haltestelle den Namen des Unternehmers\nden Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit           sowie die Liniennummer anzubringen,\nNamen und Betriebssitz des Unternehmers anzu-\nbringen.                                                2. im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der\n§  28                              Haltestelle deren Bezeichnung auf einem Zusatz-\nFahrpreisanzeiger                        schild deutlich sichtbar anzugeben,\n3. an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinien-\n(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahr-\nverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahr-\npreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des\nEichrechts finden Anwendung.                                scheine anzubringen.\n(2) Der Fahrprnisanzeiger muß anzeigen                                          § 33\n1. das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis\nKennzeichnung und Beschilderung\nund Zuschlägen,\n2. die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.             (1) Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite mit einem\nZielschild und an der rechten Längsseite mit einem\nDie Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit      Streckenschild zu kennzeichnen. An der Rückseite\nbeleuchtet sein.                                        ist die Liniennummer zu führen.","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1975                        1579\n(2) Im Zielschild brauchen nur der Endpunkt der         (2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das\nLinie (Zielort, Zielhaltestelle) und die Liniennummer   Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke\nangegeben zu werden. Im Streckenschild s ind       1\nberechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast\nLiniennummer, Ausgan9s- und Endpunkt der Linie          hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendi-\nsowie wichtige Haltestellen anzugeben. Bestehen         gung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unter-\nzw,ischen Ausgangs- und Endpunkt der Linie ver-         nehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unver-\nschiedene Streckenführungen, so ist zur Kenntlich-      züglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Stö-\nmachung des Fahrwegs im Zielschild und im Strek-        rung unverzüglich zu beheben.\nkenschild eine geeignete Haltestelle zu unterstrei-        (3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Gel-\nchen.                                                   tungsbereichs der festgesetzten Beförderungsent-\n(3) Zielschild, Streckenschild und Liniennummer      gelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor\nmüssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein. Farbi-       Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförde-\nges Licht darf als Unterscheidungszeichen für Linien    rungsentgelt für den Teil der Fahrtstrecke, der\nnicht verwendet werden.                                 außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten\nBeförderungsentgelte Hegt, frei zu vereinbaren ist.\n(4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen be-\nsonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und Rück-\n§ 38\nseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich ge-\nmacht sein; an der Stirnseite genügt auch eine Kenn-                            Fahrweg\nzeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild          Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat\nnach Anlage 4 und einem Zusatzschild in der Farb-       der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrt-\ngebung des Bilduntergrundes mit der Aufschrift          ziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg\n„Schulbus\". Die Wirkung des Schildes darf durch         verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahr-\nandere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beein-       gast vereinbart wird.\nträchtigt werden. Bei anderen Fahrten darf das\nSchild nicht gezeigt werden. Absatz 1 findet keine                                 § 39\nAnwendung.\nBenutzung des Taxischildes\n(5) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Aus-\nIm Geltungsbereich der festgesetzten Beförde-\nrüstung zur Beförderung von nicht mehr als sechs\nrungsentgelte muß das Ta:x;ischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2)\nPersonen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet\nbeleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausge-\nund bestimmt ,sind, gilt Absatz 4 nicht.\nführt werden; das g.Ut nicht bei der Bereitstellung\nvon Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung\n§ 34                         eines Fahrtauftrages muß die Beleuchtung ausge-\nschaltet sein.\nHinweis für Schwerbehinderte\nFür Schwerbehinderte sind Sitzplätze vorzusehen\nund durch Schilder mit schwarzer Schrift auf gel-\n3. Titel\nbem Grund an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu                          Mietwagenverkehr\nmachen.\n§ 40\n§ 35\nBeförderungsentgelte\nUbersicht über Linienverlauf und Haltestellen\nIm Mietwagenverkehr sind die Beförderungsent-\nIn Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarorts-        gelte nach der Anzeige des Wegstreckenzählers\nlinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer   (§ 30 Abs. 1) zu berechnen, wenn nichts anderes\nStelle eine Ubersicht über den Linienverlauf und        vereinbart ist.\nüber die Haltestellen angebracht sein.\n§ 36                                               5. Abschnitt\nAusnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs           Sondervorschriften über die Untersuchungen\nder Fahrzeuge\nDie §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht\nfür die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43\n§ 41\nPBefG).\nHauptuntersuchungen\n2. Titel                          (1) Be,i den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge\nTaxen verkehr                       nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die\nFahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung ent-\nsprechen.\n§ 37\n(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unterneh-\nBeförderungsentgelte\nmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts,\n(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger        bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der\nangezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert     Genehmigungsbehörde oder der von der Landes-\nwerden.                                                 reg1ierung bestimmten Behörde vorzulegen.","1580                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 42                          3. eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Ge-\nAußerordentliche Hauptuntersuchungen                nehmigungsbehörde zur Bestellung eines Be-\ntriebsleiters nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder\n(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unter-\neines Vertreters nach § 5 Abs. 1 nicht oder nicht\nnehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten e:ine\ninnerhalb der von der Genehmigungsbehörde ge-\naußerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs\nzu veranlassen und der Genehmigungsbehörde dar-              setzten Frist befolgt,\nüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei          4. der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht\nKraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.                    nicht unverzüglich nachkommt,\n(2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine        5. ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine der\nAllgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außer-             folgenden Vorsch11iften einsetzt:\nordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf              a) § 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen\ndie Feststellung beschränkt werden, ob die Vor-                  Ausrüstung,\nschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Ist für\nb) § 19 über die Beschaffenheit und Anbringung\neinen Kraftomnibus die Dbereinstimmung mit die-                  von Zeiichen und Ausrüstungsgegenständen,\nser Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Be-\ntriebserlaubnis festgestellt worden und bestätigt            c) § 20 über die Beschriftung,\nderen Inhaber dies durch Vermerk im Prüfbuch,                d) § 21 über Verständigungseinrichtungen,\nkann die außerordentliche Hauptuntersuchung un-              e) § 22 über Stehplätze,\nterbleiben.                                                   f) § 23 über Sitze im Gang,\ng) § 25 Abs. 2 über Alarmanlagen, § 25 Abs. 4\nüber Sicherheitsgurte und Hinweiisschilder,\n6. Abschnitt\nh) § 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,\nSchluß- und Ubergangsvorschriften                  i) § 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,\nj) § 26 Abs. 3 über Werbung, Kenntlichmachung\n§ 43\noder Beschriftung an Taxen und Mietwagen,\nAusnahmen                             k) § 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungs-\n(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder              nummer,\ndie von 1ihnen bestimmten Stellen können in be-               1) § 28 über Fahrpreisanzeiger,\nstimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte          m) § 30 über Wegstreckenzähler,\nAntragsteller von allen Vorschriften dieser Verord-          n) § 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit\nnung Ausnahmen genehmigen.                                       einer Genehmigung für den Taxen- und Miet-\n(2) Allgemeine Ausnahmen regelt der Bundes-                   wagenverkehr,\nminister für Verkehr durch Rechtsverordnung mit              o) § 33 über Kennzeichnung und Beschilderung,\nZustimmung des Bundesrates nach Anhören der zu-              p) § 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplät-\nständigen obersten Landesbehörden.                               zen für Schwerbehinderte,\n(3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem                q) § 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Stö-\nVorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit                   rung des Fahrpreisanzeigers,\nNebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen,                r) § 41 Abs. 2 über die Vorlage e,iner Ausferti-\nAuflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls                   gung des Untersuchungsberichts oder des\nkann die zuständige Behörde die Beibringung eines                Prüfbuches,\nSachverständigengutachtens auf Kosten des Antrag-            s) § 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises.\nstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und\nauf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4\nPBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 44                           1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Be-\nBundesbahn und Bundespost                      triebspersonals entgegen § 8 Abs. 3\nDie §§ 4, 5, 41 und 42 gelten nicht für die Deut-         a) während des Dienstes und der Dienstbereit-\nsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, die                 schaft alkoholische Getränke oder andere die\ninsoweit eigene Regelungen treffen.                              dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel\nzu sich nimmt oder bei Antritt der Fahrt unter\n1\n§  45                                  der Wirkung solcher Getränke oder Mittel\nsteht,\nOrdnungswidrigkeiten\nb) während der Beförderung von Fahrgästen\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4             raucht,\nPBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als\nUnternehmer                                                  c) Ubertragungsanlagen zu anderen als betrieb-\nlichen Hinweisen sowie Ton-, Rundfunk- oder\n1. die Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2             Fernsehrundfunkempfänger oder Tonwieder-\nverletzt,                                                    gabegeräte benutzt,\n2. den Betrieb des Unternehmens entgegen § 3                 d) sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält\nAbs. 1 Satz 3 anordnet oder zuläßt,                          oder","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1975                        1581\ne) Personen befördert, die eine Gefahr für die      1. § 22 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e\nSicherheit und Ordnung des Betriebes oder           zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Verord-\nfür andere Fahrgäste darstellen,                    nung,\n2. als Mitglied des im Fahrdienst oder zur Bedie-\nnung von Fahrgästen eingesetzten Betriebsperso-     2. § 23 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f vier Jahre\nnals trotz einer Krankheit nach § 9 Abs. 1 an           nach dem Inkrafttreten der Verordnung für die-\nFahrten teilnimmt oder entgegen Abs. 3 eine Er-         jenigen Fahrzeuge, mit denen bisher Beförderun-\nkrankung nicht unverzügLich anzeigt,                    gen im Berufsverkehr (§ 43 Nr. 1 PBefG) ohne\n3. als Fahrzeugführer entgegen                              Fahrgastwechsel durchgeführt worden sind,\na) § 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er durch     3. § 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nKrankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist,     stabe h fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der\nein Fahrzeug siicher im Verkehr zu führen,          Verordnung für Fahrzeuge mit einem anderen\nb) § 18 Satz 2 die vorgeschriebenen Ausrüstungs-        Farbanstrich, die im Taxenverkehr oder im\ngegenstände nicht mitführt,                         Taxen- und Mietwagenverkehr (§ 47 Abs. 3\nc) § 33 ein nicht ordnungsgemäß gekennzeich-            PBefG) eingesetzt sind,\nnetes oder beschildertes Fahrzeug führt,\nd) § 37 Abs. 1 oder 2 im Taxenverkehr Beförde-      4. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nrungsentgelt fordert oder berechnet,                stabe i drei Jahre nach dem Inkrafttreten der\ne) § 37 Abs. 2 Satz 2 eine Störung des Fahrpreis-       Verordnung,\nanzeigers nicht nach Beendigung der Fahrt       5. § 27 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe k\ndem Unternehmer unverzüglich anzeigt,               sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Ver-\nf) § 37 Abs. 2 und 3 die dort vorgeschriebenen         ordnung,\nHinweise unterläßt,\ng) § 38 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel       6. § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vier Jahre nach dem In-\nwählt,                                              krafttreten der Verordnung,\nh) § 39 das Taxischild nicht beleuchtet oder bei    7. § 33 Abs. 4 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe o\nAusführung eines Fahrtauftrages die Beleuch-        und Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c ein Jahr nach dem\ntung nicht ausschaltet,\nInkrafttreten der Verordnung.\ni) § 40 im Mietwagenverkehr Beförderungsent-\ngelt berechnet,                                    (2) Mit dem Inkrafttreten der Vorschriiften dieser\n4. als Fahrgast den in § 14 Abs. 1 bis 3 oder § 15      Verordnung treten außer Kraft die entsprechenden\nAbs. 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht nach-     Vorschriften\nkommt.\n1. der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-\n§ 46                              unternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in\nBerlin-Klausel                         der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-         1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geändert\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-          durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 PBefG auch im          der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom\nLand Berlin.                                                13. Juli 1971 (Bundeisgesetzbl. I S. 979),\n§ 47                          2. der Verordnung über eiine allgemeine Ausnahme\nInkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften           von dem Erfordernis des schwarzen Farbanstrichs\n(1) Die Verordnung tritt zwe i Monate nach der\n1                       für Taxen vom 18. Dezember 1970 (Bundesgesetz-\nVerkündung in Kraft, jedoch                                 blatt I S. 1779).\nBonn, den 21. Juni 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","1582                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 1\n(§ 26 Abs. l Nr. 2)\nAbmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes\n(siehe Skizze)\nBreite                                                                       mindestens 250 mm,\nhöchstens 520 mm\nHöhe                                                                         mindestens 95 mm,\nhöchstens 120 mm\nTiefe                                                                        höchstens    60 mm\nSchrifthöhe                                                                  mindestens   50 mm,\nhöchstens    70 mm\nStrichstärke                                                                 mindestens   10 mm,\nhöchstens     15 mm\nFarbe der Aufschrift                                                            gelb\nFarbe des Schriftuntergrundes                                                   schwarz\nDas Schild kann an den Ecken abgerundet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten\nwirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmes-\nsungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein.\nDie Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach\noben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen\nTeile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung\ndarf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.","Nr. 72 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1975     1583\n&t)\n,-","1584                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\n(§§ 24, 26 Abs. 2)\nSinnbild\nzur Kennzeidmung von Nichtraucherzonen (§ 24)\nund von Nichtraucher-Taxen(§ 26 Abs. 2)\n1111","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1915           1585\nAnlage 3\n(§ 21 Abs. 1)\nAbmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes\nBreite                                                                    150 mm\nHöhe                                                                        10 mm\nSchrifthöhe                                                                 50 mm\nStrichstärke                                                                 6 mm\nWaagerechter Abstand der Ziffern voneinander                                 5 mm\nFarbe der Schrift                                                         schwarz\nFarbe des Untergrundes                                                    gelb\n1 5 0 - - - - - - - - - -....    •1\n50     70\n28\n• I","1586                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 4\n(§ 33 Abs. 4)\nAbmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes\n(siehe Skizze)\nDas Schild hat die Form eines Quadrats.\nSeitenlänge für das an der Rückseite anzubringenden Schild                                600 mm\nStärke der Bildumrandung für das an der Rückseite anzubringende Schild                     50 mm\nSeitenlänge für das an der Stirnseite anzubringende Schild                                600 mm,\nmindestens jedoch 400 mm\nStärke der Bildumrandung für das an der Stirnseite anzubringende Schild                    35 mm\nFarbe des Sinnbildes und der Bildumrandung                                                 schwarz\nFarbe des Untergrundes                                                                     orange\nDie Farbe des Bilduntergrundes ist der Farbreihe F 7 des Ausschusses für Lieferbedingungen und\nGütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton\nzu wählen die retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 2006 „Reflexorange\". Die Farbe des Sinnbildes\nund der Bildumrandung ist der Farbreihe F 81 des Ausschusses für Lieferbedingungen und Güte-\nsicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu\nwählen die nicht retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 9017 „ Verkehrsschwarz\".","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1975 1587\n600","1588                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 292. übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. Mai 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\"\nKöln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}