{"id":"bgbl1-1975-71-7","kind":"bgbl1","year":1975,"number":71,"date":"1975-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/71#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-71-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_71.pdf#page=53","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte","law_date":"1975-06-25T00:00:00Z","page":1561,"pdf_page":53,"num_pages":10,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                           1561\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte\nVom 25. Juni 1975\nAuf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung          5. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „Fakultät und\nvom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416), zuletzt         Hochschule\" durch die Worte „Universität und\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung der Bun-              Hochschule\" sowie in§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 je-\ndes-Tierärzteordnung vom 3. Februar 1975 (Bundes-            weils die Worte „Fakultät oder Hochschule\"\ngesetzbl. I S. 409), verordnet die Bundesregierung           durch die Worte „Universität oder Hochschule\"\nmit Zustimmung des Bundesrates:                              ersetzt.\n6. In § 4 werden in Satz 1 die Worte „einschließ-\nArtikel 1\nlich der Wiederholung ganzer Abschnitte\" ge-\nDie Bestallungsordnung für Tierärzte vom                   strichen und die Worte „Fakultät oder Hoch-\n23. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 360), geändert           schule\" durch die Worte „Universität oder\ndurch die Verordnung zur Änderung der Bestal-                Hochschule\" ersetzt.\nlungsordnung für Tierärzte vom 8. Februar 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 176), wird wie folgt geändert:\n7. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „die Ge-\nburtsurkunde sowie eine Bescheinigung, daß die\n1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende\nPrüfungsgebühren gezahlt, gestundet oder erlas-\nFassung:\nsen worden sind,\" durch die Worte „und die\n,,Approbationsordnung für Tierärzte\".                    Geburtsurkunde\" sowie in § 5 Abs. 1 Satz 3 die\nWorte „Fakultät oder Hochschule\" durch die\n2. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                       Worte „Universität oder Hochschule\" ersetzt.\n„ 1. ein Studium von mindestens viereinhalb\nJahren an der veterinärmedizinischen Fa-        8. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „wenn der Prü-\nkultät oder an einem veterinärmedizinischen         fungsabschnitt nicht wiederholt werden darf\nFachbereich einer Universität (Universität)         (§ 15 Abs. ~)\" durch die Worte „nach § 15\noder an einer tierärztlichen Hochschule             Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung nicht wiederholen\n(Hochschule);\".                                     darf\" ersetzt.\n3. § 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n9. § 7 wird wie folgt geändert:\n„2. eine zusätzliche praktische Ausbildung von\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „in ein-\na) eineinhalb Monaten in der Schlachttier-              zelnen Prüfungsfächern\" gestrichen.\nund    Fleischuntersuchung      in  einem\nSchlachtbetrieb,                                 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nb) eineinhalb Monaten in der kurativen Pra-              ,, (3) Die zuständige Behörde kann zu den\nxis eines Tierarztes oder in einer Tier-             mündlichen Prüfungen Beobachter entsen-\nklinik und                                           den. Der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nc) drei Monaten in einem Wahlpraktikum                  ses hat jeweils bis zu fünf Studierenden der\nnach§ 50;\".                                          Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung\nbereits zugelassen sind oder sich in dem der\n4. In § 2 Satz 1 werden die Worte „Fakultät oder                betreffenden Prüfung vorausgehenden Aus-\nHochschule\" durch die Worte „Universität oder                bildungsabschnitt befinden, sowie einem\nHochschule\" ersetzt.                                         Vertreter der zuständigen Tierärztekammer","15fi2                                   Bundesgesdzblalt, Jahrgang 1975, Teil I\nzu tJest,it U:n, bei der Prüfung, die Bekannt-       fungen und etwaigen ersten Wiederholungsprü-\ngilbe des Prülu11gser<Jcbnisses ausgenommen,         fungen innerhalb von fünf Monaten nach der\nanwesend zu st:in. Da lH!i hat er auf eine           Zulassung abgelegt hat.\"\ngleichrniißige Berücksichtigung der Studie-\nrcndc11 zu c1chlen.\"                             17. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Fakul-\ntäten oder Hochschulen\" durch die Worte „Uni-\nversitäten oder Hochschulen\" ersetzt.\n10. ln § 9 Abs. 1 Satz l wird vor dem Wort „Wie-\nderholungsprüfungen\" das Wort „ersten\" einge-          18. § 42 wird wie folgt geändert:\nfügt.\na) In Nummer 2 werden die Worte „der herge-\nstellten Erzeugnisse\" durch die Worte „die-\n11. In § 12 Satz 2 werden die Worte „die im ganzen                   ser Lebensmittel und ihre Bedeutung für die\nnicht mehr brauchbür ist,\" und das Wort „völ-                   Ernährung\" ersetzt.\nlig\" gestrichen.\nb) In Nummer 5 werden nach den Worten\n„Eigenschaften der Milch\" die Worte „und\n12. § 14 Abs. 2 zweiter Halbsatz und § 14 Abs. 5                     ihre Bedeutung für die Ernährung des Men-\nSatz 1 zwei ler Halbsatz erhalten jeweils fol-                  schen\" eingefügt.\ngende Fassung:\n,,Dezimalzahlen bis fünf Zehntel werden abge-          19. Der Dritte Abschnitt erhält folgende Fassung:\nrundet, Dezimalzahlen über fünf Zehntel werden                               „Dritter Abschnitt\naufgerundet.\"\nDie praktische Ausbildung\n13. § 15 erhält folgende Fdssung:                                       I. Die Ausbildung in der Schlachttier-\nund Fleischuntersuchung\n,,§ 15\n(1) Der Kandidat kann die Prüfung in nicht                                     § 45\nbestandenen Prüfungsfäch(~rn eines Prüfungsab-                (1) Die Ausbildung in der Schlachttier- und\nschnitts insgesamt zweimal wiederholen. Die                Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb\nWiederholungsprüfung erstreckt sich in nicht               dauert eineinhalb Monate. Sie darf nicht vor Be-\nunterteilten Prüfungsfächern auf das Prüfungs-             stehen des zweiten Abschnitts der Tierärzt-\n. fach, in unterteilten Prüfungsfächern nur auf die          lichen Prüfung abgeleistet werden .\nmit ,mangelhaft' oder ,ungenügend' bewerteten\n(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur in\nTeile. Wird ein Prüfungsfach auch nach zwei-\neinem Schlachtbetrieb abgeleistet werden, der\nmaliger Wiederholung nicht bestanden, so er-\nvon der zuständigen Behörde als Ausbildungs-\nklärt der Vorsitzende den betreffenden Ab-\nstätte für die praktische Ausbildung in der\nschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der             Schlachttier- und Fleischuntersuchung aner-\nTierärztlichen Prüfung für nicht bestanden. Eine           kannt ist. Die Anerkennung setzt voraus, daß\nweitere Wiederholung ist auch nach erneutem\nStudium der Veterinärmedizin nicht möglich.                1. der Schlachtbetrieb auf Grund seiner räum-\nDer Vorsitzende unterrichtet die anderen Uni-                  lichen, technischen und personellen Gege-\nversitäten und 1--Iochschulen.                                 benheiten geeignet ist, den Kandidaten mit\neinem ordnungsgemäßen Betriebsablauf ver-\n(2) Zu den Wiederholungsprüfungen wird der                traut zu machen, und\nKandidat durch den Vorsitzenden geladen. Eine              2. Gelegenheit gegeben ist, unter Aufsicht und\nerste Wiederholungsprüfung darf frühestens                     Leitung eines hauptberuflich dort tätigen\ndrei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung,                 Tierarztes die Schlachttier- und Fleischunter-\neine zweite Wiederholungsprüfung frühestens                    suchung bei verschiedenen Tierarten, die\ndrei Monate nach . erfolglos abgelegter erster                 mindestens Rinder und Schweine · einschlie-\nWiederholungsprüfung durchgeführt werden.\"                     ßen, anhand ausreichender Schlachtzahlen\ngründlich kennenzulernen.\n14. § 15 a wird wie folgt geändert:\n(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbil-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder               dung nach Absatz 1 unter Angabe des Schlacht-\nmindestens zur Hälfte\" gestrichen.                   betriebes dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.                     schusses für die Tierärztliche Prüfung mitzu-\nteilen.\n§ 46\n15. In § 25 Nr. 3 werden die Worte „Fakultät oder\nHochschule\" durch die Worte „Universität oder                 (1) Während der Ausbildung hat sich der\nHochschule\" ersetzt.                                       Kandidat nach näherer Weisung eines hauptbe-\nruflich in dem Schlachtbetrieb tätigen Tierarz-\ntes an wenigstens 24 Arbeitstagen in der Unter-\n16. § 34 Abs. 2 erhi:ilt folgende Fassung:                      suchung und Beurteilung der Schlachttiere und\n,, (2) Der Prüfungsabschnitt gilt als nicht be-          des Fleisches der verschiedenen Tierarten zu\nstanden, wenn der Kandidat ohne triftigen                  üben und sich mit dem technischen Ablauf des\nGrund nicht in allen Prüfungsfächern die Prü-              Schlachtbetriebes vertraut zu machen.","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                          1563\n(2) Der KiJrnli<Jdt erhält über die Ausbildung       dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für\neine Bescheinigung nach Anlage ß.                       die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.\n(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung\n11. Die prnktischc Ausbildung               eine Bescheinigung nach Anlage 10.\nin der kurativen Praxis eines Tierarztes\noder in einer Tierklinik                                   III. Wahlpraktikum\n§ 47                                                      § 50\nDie Ausbildung, die wahlweise in der kurati-            (1) Das Wahlpraktikum dauert drei Monate.\nven Praxis eines Ticra rzlcs oder in einer Tier-        Es kann an einer oder mehreren der in Absatz 2\nklinik abgeleistet werden kann, dauert einein-          aufgeführten        Ausbildungsstätten   abgeleistet\nhalb Monate. Sie darf nicht vor Bestehen des            werden; die Ausbildungsdauer an einer in Ab-\nersten Abschnitts der Tieri:irzllichen Prüfung          satz 2 Nr. 2 genannten Stelle muß jedoch minde-\nabgeleistet werden.                                     stens eineinhalb Monate betragen. Das Wahl-\npraktikum darf nicht vor Bestehen des zweiten\n§ 48                          Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung abgelei-\n(1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis           stet werden.\neines Tierarztes darf nur bei einem Tierarzt               (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abge-\nabgeleistet werden, der                                 leistet werden\n1. seit mindestens fünf Jahren eine Praxis selb-        1. in der kurativen Praxis eines Tierarztes, in\nständig ausübt,                                         einer Tierklinik oder in einem Schlachtbe-\n2. eine tierärztlidw Ifousapotheke betreibt und              trieb,\n3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden           2. unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung\nfünf Jahren bcrufsgc~richtlich nicht bestraft           a) in einem Institut einer Universität oder\nist.                                                         Hochschule,\n(2) Während der praktischen Ausbildung hat                b) in einer Forschungsanstalt des Bundes,\nsich der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung                c) in einer Veterinäruntersuchungsanstalt,\nund Verantwortung des Praxisinhabers auf allen              d) in einer Dienststelle der Veterinärverwal-\nGebieten des betreffenden tierärztlichen Tätig-                  tung,\nkeitsbereichs zu unterrichten und seine volle\ne) bei einem öffentlich-rechtlichen oder\nArbeitskraft zu rc!uelmt1ßiger Mitarbeit zur Ver-\nstaatlich     geförderten  Tiergesundheits-\nfügung zu stellen.\ndienst oder bei einer Besamungsstation,\n(3) Der Kandidul hat clcn Beginn der Ausbil-               f) in der pharmazeutischen Industrie in der\ndung nach § 47 unter Angabe von Namen und                        Entwicklung, Herstellung und Prüfung\nAnschrift des ausbildenden Tierarztes dem Vor-                   von Arzneimitteln, in der Lebensmittelin-\nsitzenden des Priifungsausschusses für die Tier-                 dustrie in der Herstellung und Prüfung\närztliche Prüfung mitzuteilt~n.                                  von Lebensmitteln tierischer Herkunft\noder in der Futtermittelindustrie in der\n(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung\nHerstellung und Prüfung von Mischfutter-\neine Bescheinigung nach Anlage 9.\nmitteln.\n§ 49\n(3) Für die praktische Ausbildung nach Ab-\nsatz 2 Nr. 1 gelten die Vorschriften der §§ 45, 46\n(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den      Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und § 49 Abs. 1 bis 3\nKliniken einer Universität oder Hochschule ab-          entsprechend; § 45 Abs. 2 Nr. 2 findet mit der\nzuleisten. Sie kann auch an anderen unter tier-         Maßgabe Anwendung, daß die Ausbildung auch\närztlicher Leitung stehenden Tierkliniken abge-         in einem Schlachtbetrieb abgeleistet werden\nleistet werden, die die zuständige Behörde dem          darf, in dem keine Rinder und Schweine ge-\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses für die            schlachtet werden.\nTierärztliche Prüfung als Ausbildungsstätten\nbenannt hat.                                                (4) Während der praktischen Ausbildung nach\nAbsatz 2 Nr. 2 hat sich der Kandidat auf allen\n(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik        Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätig-\nhat sich der Kandidat unter der Aufsicht, Lei-          keitsbereichs zu unterrichten und sich nach nä-\ntung und Verantwortung der Leitung der Klinik           herer Weisung des ausbildenden Tierarztes zu\nauf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierkli-         regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stel-\nnik zu unterrichten und seine volle Arbeitskraft        len. Dabei soll er die im Studium bisher erwor-\nzu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu              benen Kenntnisse vertiefen, erweitern und prak-\nstellen. Dabei ist er zur theoretisch-wissen-            tisch anwenden.\nschaftlichen Erarbeitung der Wissensgebiete,\n(5) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbil-\ndie durch die praktische Ausbildung berührt\nwerden, anzuhalten.                                     dung nach Absatz 2 Nr. 2 unter Angabe der\nAusbildungsstätte dem Vorsitzenden des Prü-\n(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbil-         fungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung\ndung nach § 47 unter Angabe der Tierklinik               mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLkr l<,1ndiddL Prli;ill ülH~r die Ausbildung                    weils vorgeschriebene weitere volle\n<~ine il<>~;cli<'iniqunq nach .Anlc1qe 11.\"                            halbe Studienjahr Veterinärmedizin nach\nBestehen des vorhergehenden Prüfungs-\n20. Die Ulwrschrilt dc•s Vierlen Abschnitts erhält\nabschnitts abgeleistet haben muß, und//\nfolgende Ft1ss11ng:                                           c) Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4\n,,Die Approbation\".                                                angefügt:\n„4. des § 25 Nr. 3, des § 45 Abs. 2 und des\n21. § 51 wird wi(~ fol~Jl tieünderl:                                       § 48 Abs. 1 unter der Voraussetzung\neiner Ersatzausbildung, die dem ange-\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird\nstrebten Ausbildungsziel möglichst nahe-\njeweils das Wort „Bestallung\" durch das\nkommt.\"\nWort „Approbation\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort „amtsärzt-\n25. In der Anlage 1 erhalten die Nummern 25 bis 27-\nliche\" durch das Wort „ürztliche\" ersetzt.\nfolgende Fassung:\n,,25. Praktische Ausbildung in der Schlachttier-\n22. In § 52 Satz 1 wird dds Wort „Bestallungsur-\nund Fleischuntersuchung nach §§ 45 und 46\nkunde\" durch das Wort „Approbationsurkunde\"                                                              250 Std.\nund die Zahl „ l 1\" durch die Zahl „ 12\" ersetzt.\n26. Praktische Ausbildung in der kurativen\nPraxis eines Tierarztes oder in einer Tier-\n23. a) § 53 wird gcsl.richPn.\nklinik nach §§ 47 bis 49            250 Std .\nb) § 54 erhült folgende Fassung:                                27. Wahlpraktikum nach § 50             500 Std.\n,,§ 54\n26. In der Anlage 2 wird das Wort „Bestallungsord-\n(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes oder hei-              nung\" durch das Wort „Approbationsordnung'         1\nmatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes                   ersetzt und die zweite Fußnote gestrichen,\nüber die Rechtsstellung heimatloser Auslän-\nder im Bundesgebiet vom 25. April 1951               27. In den Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 wird jeweils im\n(Bundesgcsctzhl. I S. 269) sind, werden, so-              Briefkopf der Klammerzusatz (Fakultät oder\n11\nweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder              Hochschule)\" durch den Klammerzusatz „\nteilweise cmgereehnet                                     versität oder Hochschule)\" ersetzt.\n1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser\nVerordnung bE!l:riebenen verwandten Stu-         28. a) Die Anlagen 8 bis 10 erhalten die sich aus\ndiums,                                                    den Anlagen zu dieser Verordnung erge-\n2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbe-                     bende Fassung.\nreichs dieser Verordnung betriebenen ve-\nb) Nach Anlage 10 wird Anlage 11 in der sich\nterinärmedizinischen Studiums oder eines\naus der Anlage zu dieser Verordnung erge-\nverwandten Studiums.\nbenden Fassung eingefügt.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Ab-\nc) Die bisherige Anlage 11 wird Anlage 12 und\nsatzes l sind Prüfungen anzuerkennen, die\nerhält die dieser Verordnung als Anlage bei-\nim Rahmen eines Studiums nach Absatz 1\ngefügte Fassung.\nNr. l und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt\nnicht für Prüfungen, die das Studium ab-\nschließen.\n(3) Bei anderen Personen können die in                                      Artikel 2\nAbsatz 1 genannte Anrechnung und die in                 (1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung zu\nAbsatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.\"             einem Prüfungsabschnitt der Tierärztlichen Vor-\nprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung bereits zu-\nc) In § 55 Satz l werden die Angabe „den §§ 53\ngelassen ist oder einen Prüfungsabschnitt nach § 15\nund 54\" durch die Angabe ,,§ 54\" sowie die\nAbs. 3 der Bestallungsordnung für Tierärzte zu wie-\nWorte „Fakultät oder Hochschule\" durch die\nderholen hat, legt den betreffenden Prüfungs-\nWorte „Universität oder Hochschule\" er-\nabschnitt nach den bisher geltenden Vorschriften ab.\nsetzt.\n(2) Hat ein Kandidat vor Inkrafttreten dieser Ver-\n24. § 56 wird wie folgt geändert:                            ordnung an Dbungen oder anderen Arbeitskursen\nteilgenommen oder nimmt er bei Inkrafttreten dieser\na) In Nummer 2 wird hinter dem Wort „muß\"\nVerordnung an einer Lehrveranstaltung teil, die\ndas Wort „und\" gestrichen und ein Komma\nnach § 15 a der Bestallungsordnung für Tierärzte\nangefügt.\nnur zu einem Teil auf die Prüfung anzurechnen ist,\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                     so ist seine Leistung nach den bisher geltenden\nVorschriften auf die Prüfung anzurechnen.\n„3. des § 21 Nr. 1, des § 25 Nr. 1, des § 30\nNr. 2 und des § 35 Nr. 2, daß der Bewer-           (3) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnun,g\nber für die Zulassung zur Prüfung das je-       ganz oder teilweise abgeleistete praktische AusbH-","Nr. 71    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                        1565\nin dem lir·trdfc11eic11 Umfang als praktische                        Artikel 4\nim Sinn(• di('S<'r v(~rordnung.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 der Bundes-\nArtikel :J                        Tierärzteordnung auch im Land Berlin.\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\n<,undheit wird ermächtigt, die Approbationsordnung\nfur Tierärzte in der nach Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung geltenden Fassunq mit. neuem Datum be-                                  Artikel 5\nkilnntzumachen und ddhci Unstimmigkeiten des                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n\\\\'ortlauts zu bcscitig()n.                                dung in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend; Familie und. Gesundheit\nKatharina Focke","1566                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 8\n(Bezeichnung des Sch]achtbE!triebes)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nDer     Die       Kandidat(in)   der Veterinärmedizin\n(Vor- UFld Zuname)\nhat in der Zeit vom                                         . bis .\nin dem Schlachtbetrieb in .\ndie praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.\nEr     Sie       hat sich während dieser Zeit an wenigstens 24 Arbeitstagen unter meiner Aufsicht\nund Leitung in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der ver-\nschiedenen Tierarten geübt. Er - Sie - hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf\ndes Schlachtbetriebes vertraut zu machen.\nDer Schlachtbetrieb ist von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die praktische Aus-\nbildung nach § 45 Abs. 2 der Approbationsordnung für Tierärzte anerkannt.\n.. , den.\n(Siegel oder Stempel)\n(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)","Nr. 71     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni                           1567\nAnlage 9\nund Anschri!t des Pr,1x isinlrnhers)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tierarztes\nDer -    Die -- Kandidat(in) -   der Veterinärmedizin\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom                                        bis\nin meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.\nEr -- Sie ----- ist wdhrend dieser Zeit unter meiner Aufsicht, Leitung und Verantwortung auf\nallen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mit-\narbeit herangezogen worden.\nIch versichere, daß ich die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärzte\nerfülle.\n, den\n(l'nterschrift des Praxisinhabers)","1568                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 10\n(Bezeichnung der Tierklinik)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in einer Tierklinik\nDer -- Die         Kandidat(in) - der Veterinärmedizin .\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom                                                 . bis .....        . ................. .\nin\n(Bezeichnung der Tierklinik)\ndie praktische Ausbildung nach§ 49 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.\n. , den.\n(SiegPl otfoi Sh~mpel)\n(Unterschrift des Leiters der Tierklinik)","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                                     1569\nAnlage 11\n(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum\nDer -      Die -~- Kandidat(in) -      der Veterinärmedizin\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom .                                           ........... bis ............. .\nin ...\n(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)\ndie praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 50 der Approbationsordnung für Tierärzte\nabgeleistet.\nDie Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt:\nEr - Sie - hatte während dieser Zeit Gelegenheit, seine - ihre - Kenntnisse in den vorstehend\ngenannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu erweitern und praktisch anzuwenden .\n.. , den ...\n(Siegel oder Stempel)\n(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)","1570                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 12\nApprobationsurkunde\nHerr\nFrau\nFräulein\ngeboren am                                     ........... in.\nerfüllt die Voraussetzungen des§ 4 der Bundes-Tierärzteordnung.\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als Tierarzt\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt den Tierarzt zur Ausübung des tierärztlichen Berufs.\n, den\n(Siegel)\n(Unterschrift)"]}