{"id":"bgbl1-1975-71-5","kind":"bgbl1","year":1975,"number":71,"date":"1975-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/71#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-71-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_71.pdf#page=37","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer","law_date":"1975-06-23T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":37,"num_pages":15,"content":["Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                       1545\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer\nVom 23. Juni 1975\nAuf Grund des § 25 Abs. l der Handwerksord-            den. Hierbei kann der Auszubildende für das dritte\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                bis sechste Ausbildungshalbjahr zwischen den\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-       Schwerpunkten Maler und Fahrzeuglackierer wäh-\nletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-        len. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bunde,sge-          sachliche und zeitliche Gliederung ist insbesondere\nsetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem            zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbil-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-           dung vorausgegangen ist oder betriebspraktische\nordnet:                                                    Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n§ l\n§5\nGeltungsbereich\nBerufsausbildung in\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den                   überbetrieblichen Ausbildungsstätten\nAusbildungsberuf Maler und Lackierer nach der\nHandwerksordnung.                                             Während einer Zeit von mindestens drei Wochen\nim zweiten Ausbildungsjahr und vier Wochen im\n§2                             dritten Ausbildungsjahr soll die Berufsausbildung in\nAusbildungsdauer                        geeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten im\nRahmen der dort zur Verfügung stehenden Plätze\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                      durchgeführt werden, um den Ausbildungsstand des\nAuszubildenden in den Fertigkeiten und Kenntnis-\n§3                             sen zu erweitern, die in Abschnitt VIII des Ausbil-\nAusbildungsberufsbild                     dungsrahmenplans bezeichnet sind. Die zuständige\nStelle läßt auf Antrag des Auszubildenden Ausnah-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens        men zu, wenn die Erweiterung der Fertigkeiten und\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                 Kenntnisse in gleicher Weise im Ausbildungsbe-\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                    trieb vermittelt werden kann.\n2. Grundkenntnisse der physikalischen und der\n§6\nchemischen Vorgänge bei Maler- und Lackierer-\narbeiten,                                                                Ausbildungsplan\n3. Grundkenntnisse der Farben- und Formenlehre              Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\neinschließlich der Stilformen,                        Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n4. Kenntnisse der gewerbeüblichen Werkzeuge,\nGeräte, Maschinen und Anlagen,\n§7\n5. Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfsstoffe, An-\nstrichfilme und Untergründe sowie ihres physi-                     Führung des Berichtsheftes\nkalischen und chemischen Verhaltens,                     Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\n6. Grundkenntnisse der technischen Vorschriften,         eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\n7. Ausführen von Vorarbeiten,                            Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n8. Vorbereiten der Untergründe,                          Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n9. Behandeln von Oberflächen,\n§8\n10. Entwerfen, Zeichnen, Malen und Kleben von\nSchriften, Zeichen, Schmuckformen und farbi-                  Zahlenverhältnis der Auszubildenden\ngen Darstellungen.                                                        zu Fachkräften\nEin angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszu-\n§4                              bildenden zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte im\nSinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 der Handwerksordnung\nAusbildungsrahmenplan\nist gegeben, wenn mindestens eine Fachkraft für\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen         einen Auszubildenden, drei Fachkräfte für zwei\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur           Auszubildende, sechs Fachkräfte für drei Auszubil-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-        dende und je weitere drei Fachkräfte für jeden wei-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-            teren Auszubildenden vorhanden sind.","1S46                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§9                                    aa) Beschichten    mit    wasserverdünnbaren\nZwischenprüfungen                                  Stoffen,\nbb) Lackieren auf Holz,\n(l) WJhrend der Berufsausbildung sind zwei Zwi-\ncc) Tapezieren mit Tapeten oder tapetenähn-\nschenprüfungen durchzufül:uen. Die erste soll nach\nlichen Stoffen oder Verlegen von Dek-\ndern ersten Ausbildungsjahr, die zweite nach dem\nken-, Wand- oder Bodenbelägen,\nzweiten Ausbildungsjahr stal.lfinden.\ndd) Herstellen von Schriften durch Malen,\n(2) Die erste Zwischenprüfung erstreckt sich auf                   Kleben, Ausschneiden oder Spritzen,\ndie für das Prsle Ausbildungsjahr in der Anlage zu               ee) Herstellen von Putz oder Einsetzen, Be-\n§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die                     festigen und Verkitten von Bauglas ein-\nzweite Zwischenprüfung auf die für die ersten zwei                     facher Dicke, mittlerer Dicke und doppel-\nAusbildungsjahre in der Anlage zu § 4 aufgeführten                     ter Dicke,\nFertigkeiten und Kenntnisse. Jede der Zwischenprü-\nb) im Schwerpunkt Fahrzeuglackierer\nfungen erstreckt sich auch auf die Fertigkeiten und\nKenntniss(~, die nach der Anlage zu § 4 während der               aus zwei Werkproben; hierfür kommen insbe-\ngesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und                   sondere in Betracht:\nmit den in Satz 1 genannten Fertigkeiten und                      aa) Kunstharzlackieren eines Haubendeckels,\nKenntnissen zusammenhängen, sowie auf den im                           einer Wagentür oder eines Kotflügels,\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-                    bb) einseitiges Lackieren eines kleinen Ka-\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für                   rosserieteiles oder einer Blechtafel in\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                                   zwei Farbtönen mit einer anderen Lack-\nart als der unter aa) genannten, Be-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nschriften und Liniieren;\nling in jeder Zwischenprüfung nach seiner Wahl\nauf mindestens zwei der folgenden Prüfungsgebiete         2. eine Arbeitsprobe, bestehend aus zwei Aufgaben;\ninsgesamt vier Werkproben ausführen:                          hierfür kommen insbesondere in Betracht:\na) im Schwerpunkt Maler:\n1. Ausführen der Grund-, Zwischen- und Schlußan-\nstriche in verschiedenen Arbeitsverfahren,                   aa) Ausführen einer Spritzlackierung auf\nBlech,\n2. Tapezieren mit Tapeten oder tapetenähnlichen\nbb) Anwenden von Techniken gestalterischer\nStoffen oder Verlegen von Decken-, Wand- oder                     Werkarbeit,\nBodenbelägen,\nb) im Schwerpunkt Fahrzeuglackierer:\n3. Herstellen von Schriften,\naa) Ausführen eines Anstrichs mit wasser-\n4. Lackieren von Metallen und Fahrzeugen.                              verdünnbaren Stoffen,\nbb) Lackieren auf Holz.\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nling in jeder Zwischenprüfung Fragen insbesondere            (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\naus folgenden Gebieten schriftlich beantworten:           ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\n1. Arbeitsverfahrnn,                                      nische Mathematik, Technisches Zeiehnen sowie\nWirtschafts- und Sozfalkunde in höchstens acht\n2. Werk- und Hilfsstoffe einschließlich Glas,             Stunden schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\n3. fachbezogenes Rechnen.                                 gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-\nbieten in Betracht:\n(5) Die Zwischenprüfungen sollen jeweils nicht\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nlänger als 16 Stuncleiil einschließliich etwa einer\nStunde für die Kennlnisprüfung dauern.                        a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.,\nb) Eigenschaften und Vorbehandlung der Unter-\n§ 10                                   gründe,\nc) Werk- und Hilfsstoffe einschließlich Glas,\nPrüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung\nd) Arbeitsverfahren,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in          e) Farbe und Form,\nder Anlage zu § 4 enthaltenen Fertigkeiten und\nf) Unfallverhütungsvorschriften der Berufsge-\nKenntnisse unter Berücksichtigung der beiden\nnossenschaften;\nSchwerpunkte Maler und Fahrzeuglackierer sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-       2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich          fachbezogenes Rechnen, insbesondere Aufmaß-\nist.                                                          rechnen;\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-       3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nling in höchstens sechs aufeinanderfolgenden Tagen           Zeichnen eiiner Schrift und Malen oder Kleben\neinschließlich der Trocknungszeiten fertigen:                 einer farbigen Darstellung;\n1. ein Gesellenstück, bestehend                           4. im   Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\na) im Schwerpunkt Maler                                  a)  Wirtschaftskunde,\naus fünf Werkprobc~n; hierfür kommen insbe-          b)  Sozialversicherung,\nsondere in Betracht:                                 c)  Arbeitsrecht.","Nr. 71 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                         1547\n(4) Für die Errn i III unq d('s Prüfungsergebnisses     einbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle die\nhuben die~ Fertigkeits- nnd di<~ l<ennlnisprüfung das      Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\n9leiche Gewicht.\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\n(5) Die Gesellenprüfun~J ist bestanden, wenn in         krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nder Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung jeweils           bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\nmindestens ~rnsn-~ichende Leistungen erbracht und          dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\nfernc!r                                                    herigen Vorschriften weiter angewendet werden.\n1. in der Fertigkei Lsprüfung das Gesellenstück und\nmindestens eine d(~r Aufgaben der Arbeitsprobe\n§ 12\nmit mindestens ausreichend bewertet und\n2. in der Kenntnisprüfung in den Prüfungsfächern                                Berlin-Klausel\nTechnologie und Technische Mathematik minde-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.           Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\n§ 11                           werksordnung auch im Land Berlin.\nDbergangsregelung\n§ 13\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung mindestens ein Jahr                               Inkrafttreten\nbestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter            Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in\nanzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-         Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nRohwedder","1548                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915 Teil I\n1\nAnlage\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer\nI. Gesamte Ausbildungsdauer:\nLfd.                                                                    zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes\nund Kenntnisse\nArbeitsschutz und Unfallverhütung                      a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 3 Nr. 1)                                              schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnis,se der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung, insbesondere der Unfallverhü-\ntungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n2   Grundkenntnisse der physikalischen und der            a) Einwirkungen von Licht, Wärme,        Kälte\nchemischen Vorgänge bei Maler- und Lackie-                und Feuchtigkeit auf Untergründe und An-\nrerarbeiten                                              striche\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Umgang mit elektrischem Strom am Bau\nund in der Werkstatt, insbesondere an Ma-\nschinen und Geräten\nc) Meßverfahren für Längen, Flächen und\nRäume, für Zeit, Gewicht, Volumen,\nSchichtdicken, Temperaturen und Feuch-\ntigkeit\nd) chemische Reaktionen bei Baustoffen\n3   Grundkenntnisse der Farben- und Formen-                a) Farbwirkungen bei Maler- und Lackierer-\nlehre einschließlich der Stilformen                       arbeiten\n(§ 3 Nr. 3)\nb) Mischen und Abstimmen von Farbtönen\nc) Wechselwirkungen von Form und Farbe\nd) Bau- und Fahrzeugteile sowie Bau- und\nFahrzeugformen\ne) Baustile\n4   Grundkenntnisse der technischen Vorschrif-             a) Allgemeine Technische Vorschriften der\nten                                                      Verdingungsordnung für Bauleistungen,\n(§ 3 Nr. 6)                                              Teil C\nb) Deutsche Industrie-Normen und Richtli-\nnien des Ausschusses für Lieferbedingun-\ngen und Gütesicherung\nc) technische Richtlinien und Merkblätter","~r. 71 -- T.:1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                        1549\nH. fastes Ausbildungshalbjahr:\n1 zeitliche\nLfd. /                             Teil                                 zu vermittelnde Fertigkeiten\n1 Richtwerte\nNr.   1         cl(~s /\\ ushildun~Jsberufsbildes                              und Kenntnisse\nin Wochen\n1\n---l  -·l·--· ---------·-····-·-··-:;-···-· ····-···\nKenntnisse ct,,r gt::werbeüblichen                 a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen für die\nWerkzeuge, Geräte, Maschinen                          Holz- und Metallbearbeitung, für die Un-\nund Anlagen                                          tergrundvorbehandlung und für das Zeich-           2\n(§ 3 Nr. 4)                                          nen und Malen\nb) Werkstatteinrichtung,      Werkstattordnung\nund Ordnung am Arbeitsplatz\n1\n2    1  Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs-                  a) Pigmente, Verschnitt- und Füllstoffe\n1  stoffe, Anstrichfilme und Unter-\nb) wäßrige, ölige und lackartige Bindemittel\ngründe sowie ihres physikalischen                                                                       2\nund chemischen Verhaltens                         c) Hilfsstoffe, insbesondere Ablaug-, Abbeiz-,\n(§ 3 Nr. 5)                                          Reinigungs- und Schleifmittel\nd) Zeichenstoffe und Malfarben\n3       Ausführen von Vorarbeiten                        1 Ausführen von Teilabdeckungen zum Schutze\n(§ 3 Nr. 7)                                      \\ nicht zu bearbeitender Flächen und Körper\n4       fü,handeln von Oberflüchen                         a) Beurteilen und Vorbehandeln der Unter--\n{§ 3 Nr. 9)                                          gründe, Schleifen und Entrosten von Hand,\nReinigen und Pflegen alter Beschichtungen\nund Auswählen der Grundanstrichstoffe\nfür die verschiedenen Untergründe, insbe-\nsondere für alte Untergründe mit noch gut\nhaftenden Beschichtungen\nb) Ausführen der Grundanstriche sowie Kit-           18\nten, Spachteln und Füllen\nc) Ausführen von Zwischenanstrichen mit\nwasserverdünnbaren Stoffen in verschiede-\nnen Arbeitsverfahren\nd) Las,ieren\ne) Mischen und Nachmischen von Farbtönen\nmit wasserverdünnbaren Stoffen\n5       Entwerfen, Zeichnen, Malen und                     a} Zeichnen und Malen einfacher Buchstaben\nKleben von Schriften, Zeichen,                       und Schriften                                      3\nSchmuckformen und farbigen Dar-\nb) Ziehen von Strichen und Bändern\nstellungen\n(§ 3 Nr. 10)\nIII. Zweites Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der gewerbeüblichen                    Werkzeuge, Geräte und Maschinen für das\nWerkzeuge, GerJ.to, Maschinen                     Aufbringen von Beschichtungen, insbesondere            2\nund Anlagen                                       der Nieder- und Bochdruckspritzgeräte und\n(§ 3 Nr. 4)                                       Schleifmaschinen mit Zubehör","1550                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche\nLfd.                     Teil                              zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.          des Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse\nin Wochen\n2     Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs-       a) Lackrohstoffe, Lösungs- und Verdünnungs-\nstoffe, Anstrüchfilme und Unter-            mittel\ngründe sowie ihres phys,ikalischen      b) Trockenstoffe und Harttrockenöle\nund chemi,schen Verhaltens                                                                          2\n(§ 3 Nr. 5)                             c) Lacke, Lackfarben, Haftgrundanstrich- und\nBläueschutzgrundanstrichstoffe\nd) Kitte und Spachtelmassen\ne) Säuren, Laugen und Salze\n3     Ausführen von Vorarbeiten               Ausführen von Teilabdeckungen zum Schutze\n(§ 3 Nr. 7)                             nicht zu bearbeitender Flächen und Körper\n4     Behandeln von Oberflächen               a) Beurteilen und Vorbehandeln der Unter-\n(§ 3 Nr. 9)                                 gründe, Entfernen alter Beschichtungen,\nSchleHen mit der Maschine, insbesonde-re\nmit dem Rutscher, sowie Entfetten von\nMetallteilen\nb) Ausführen von Grundanstrichen bei Erst-,\nUberholungs- und Erneuerungsanstrichen                  18\nc) Spachteln, Füllen und Glätten\nd) Ausführen von Zwischenanstrichen mit\nlösungsmittelverdünnbaren Stoffen in ver-\nschiedenen Arbeitsverfahren\ne) Mischen und Nachmischen von Farbtönen\nmit lösungsmittelverdünnbaren Stoffen\n5     Entwerfen, Zeichnen, Malen und          a) Malen      von Schriften,       Zeichen    und\nKleben von Schriften, Zeichen,              Schmuckformen\nSchmuckformen und farbigen Dar-\nb) Kleben selbstklebender Buchstaben\nstellungen\n3\n(§ 3 Nr. 10)                            c) Stempeln von Schriften\nd) Anfertigen einfacher farbiger Darstellun-\ngen\ne) Handhaben von Mal- und Schriftpinseln zur\nSchrift- und Örnamentgestaltung\nIV. Drittes Aus~ildungshalbjahr:\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                     Teil                        zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.          des Ausbildungsberufsbildes                   und Kenntnisse\nFahrzeug-\nMaler\nlackierer\n1                       2                                       3                         4               5\n,.\n1    Kenntnisse der gewerbeüblichen          a) Werkzeuge, Kleingeräte und\nWerkzeuge, Geräte, Maschinen                Kleinmaschinen\nund Anlagen                                                                            1             1\nb} Airless-, Tauch- und Flutgeräte\n(§ 3 Nr. 4)                                sowie Trockenanlagen","Nr. 71            Tilg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni J 975                                     1551\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                            Teil                                        zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.        d<•~; 1\\llslJildunqsl;crnlsbildes                                       und Kenntnisse\nFahrzeug-\nMaler\nlackierer\n...... ········--···· ·· ............... · · - · · - • - l - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 · - - - - - 1 · - - - - -\nc) Leitern und einfache Gerüste\nd) Tapezier-, Verglasungs-          und\nPutzwerkzeuge\ne) Geräte für das Verlegen von\nDecken-, Wand- und Boden-\nbelägen\nf) Energiezufuhr-, Umluft- und\nWasserabscheidungsanlagen\nin Spritz- und Trockenkabinen;\nFilteranlagen;       Hebebühnen;\nWerkzeuge und Geräte des Un-\nterbodenschutzes\n2   Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs-                                a) Trocknungsvorgänge und -ver-\nstoffe, Anstr,ichfilme und Unter-                                    fahren, physikalische Einwir-\ngründe sowie ihres physikaliischen                                   kungen auf Stoffe, Anstrich-\nund chemischen Verhaltens                                            filme und Untergründe sowie\n(§ 3 Nr. 5)                                                          hiermit verbundene Verände-\nrungen\nb) Wechselwirkungen           zwischen\nBeschichtungsstoffen und -trä-\ngem\nc) Leime, Kleister, Fluate, Ab-\nsperr-, Hydrophobierungs- und\nHolzschutzmittel, Isolierlacke\nund Kitte\nd) Tapetenunterlagsstoffe\ne) Bauglas einfacher,         mittlerer\nund doppelter Dicke\nf) Putze und Mörtelgruppen\ng) Spezialautolacke, insbesondere\nAcrylic-, Gold-Afflaü-, Me-                                1\ntallic- und Ledereffektlacke\n3   Ausführen von Vorarbeiten                                        a) Aus- und Einbauen zu bearbei-\n(§ 3 Nr. 7)                                                          tender und nicht zu bearbeiten-\nder Teile von Werkstücken so-                              1\nwie Abdecken der nicht zu be-\narbeitenden Flächen","1552                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd                  Teil                         zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.      des J\\usbildun9sberufsbildes                   und Kenntnisse\nFahrzeug-\nMaler        lackierer\nb) Aufbauen von einfachen Innen-\ngerüsten, insbesondere von\nBock- und Leitergerüsten, so-\nwie Handhaben fahrbarer Ge-\nrüste\nc) Aus- und Einbauen zu bearbei-\ntender und nicht zu bearbeiten-\nder Teile von Fahrzeugen so-\nwie Anschlagen von Fahrzeug-\ntüren, -klappen und -verdecken\n4  Vorbereiten der Untergründe             a) Bearbeiten von Metall, insbe-\n(§ 3 Nr. 8)                                 sondere Sägen, Meißeln, Fei-\nlen, Bohren, Biegen, Treiben,\nAusbeulen, Verschrauben und\nKleben\nb) Verputzen\nc) Ausbeulen unfallbeschädigter\nFahrzeugteile\n5  Behandeln von Oberflächen               a) Beurteilen und Vorbehandeln\n(§ 3 Nr. 9)                                 der Untergründe, Entfernen\nalter Beschichtungen sowie\nSchleifen mit der Maschine,\ninsbesondere mit der Rund-        6              8\nschleifmaschine\nb) Ausführen von Zwischenanstri-\nchen mit säurehärtenden Lak-\nken und Lackfarben einschließ-\nlieh Versiegeln\nc) Enternen alter Tapeten und Be-\nläge\nd) Wässern, Brechen der Poren-\nspitzen und Füllen der Poren\nmit Porenfüller\ne) Herstellen von Putzmassen und\nAusbessern kleinerer Putzschä-\nden\nf) Auftragen von Hydrophobie-\nrungsmitteln auf Putz und Im-\nprägnieren mit Holz- und\nBläuesdrntzmitteln","Nr. 71 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                           1553\nzeitliche Richtwerte\nLfd.\nin Wochen\nTeil                           zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.         dl!S /\\ usbildungsbcrufsbildes                     und Kenntnisse\nFahrzeug-\nMaler        lackierer\ng) Strnichen von Tapetenunter-\nlagsmassen, Tapezieren von           8\nPapier zur Tapetenunterlage,\nvon Isolier- und Unterlags-\nschaumstoffen und von leich-\nten und mittleren Tapeten so-\nwie Auftragen von Klebern\nund Verlegen von Decken-,\nWand- und Bodenbelägen\nh) Spachteln von       Fußbodenaus-\nglekhsmassen\ni) Ausspachteln und Armieren\nkleinerer Beulen und Uneben-\nheiten mit Zweikomponenten-\nspachtelmasse\nk) Mischen       und    Nachmischen                     6\nofentrocknender Autolacke\n1) Entfernen von Silikonen und\nSpritzen einzelner Fahrzeug-\nteile mit Haftgrund und Füller\nm) Pflegen von Lackierungen\n6    Entwerfen, Zeichnen, Malen und               Anfertigen einfacher Schriftscha-\nKleben von Schriften, Zeichen,               blonen und -pausen, Ubertragen\nSchmuckformen und farbigen Dar-              von Schriften auf verschiedene\nstellungen                                   Untergründe sowie Auslegen der           2              2\n(§ 3 Nr. 10)                                 Schrift mit wasserverdünnbaren\nund      lösungsmittelverdünnbaren\nStoffen im Ausschneideverfahren\noder mit dem Pinsel\nV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\n1    Kenntnisse der gewerbeüblichen               a) stationäre      Werkstattanlagen,\nWerkzeuge, Geräte, Maschinen                     insbesondere         Spritzboxen,\nund Anlagen                                      Spritz- und Trockenkabinen,\n(§ 3 Nr. 4)                                      Einbrennöfen, Bandschleifma-\nschirren, Tauch-, Flut- und\nGießanlagen                          2              2\nb) Heiß spritz-    und     elektrosta-\ntische Spritzgeräte\nc) Dampfstrahl-, Sandstrahl- und\nFlammstrahlanlagen\n2    Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs-            a) Klebstoffe, ihre chemischen\nstoffe, Anstrichfilme und Unter-                 Einwirkungen auf Stoffe, An-\ngründe sowie ihres physikalischen                sfrichfilme und Untergründe\nund chemischen Verhaltens                        sowie hiermit verbundene Ver-\n(§ 3 Nr. 5)                                     änderungen                            1             1","1554                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                  Teil                         zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.       des Ausbildun~Jsbcrufsbildes                   und Kenntnisse\nFahrzeug-\nMaler\nlackierer\n- - ·-----------------1-----------------1------1------\nb) Ursachen und Behebung von\nSchäden\nc) Tapeten, Spezialtapeten, tape-\ntenähnliche Stoffe und Decken-,\nWand- und Bodenbeläge\nd) Spezialkleber\ne) Verfugungsmassen und Dicht-\nstoffe\nf) Kunststoffputze\ng) Stoffe für den Unterboden-\nschutz und für die Chrompflege\nvon Fahrzeugen\n3   Ausführen von Vorarbeiten               a) Ausführen von Ganzabdeckun-\n(§ 3 Nr. 7)                                 gen\nb) Aufbauen        von      einfachen\nAußengerüsten,      insbesondere\nvon Bock- und Leitergerüsten,        2\nsowie Handhaben fahrbarer\nGerüste\nc) Aus- und Einbauen zu bearbei-\ntender und nicht zu bearbeiten-\n2\nder Teile von Fahrzeugen,\nAusführen einfacher Instand-\nsetzungen, Ausbeulen\n4  Vorbereiten der Untergründe             a) Bearbeiten von Holz, insbeson-\n(§ 3 Nr. 8)                                 dere Sägen, Bohren, Hobeln,\nLeimen, Abputzen und Schlei-\nfen\nb) Ausführen von Bau- und Repa-\nraturverglasungen\nc) Bearbeiten des Holzes           von\nFahrzeugpritschen\n---;-----------------.:__----------------:------.-----\n5  Behandeln von Oberflächen               a) Beurteilen der Untergründe,\n(§ 3 Nr. 9)                                 Prüfen ihrer alten Beschichtun-\ngen auf Haftfestigkeit und auf\nEignung ·als Anstrichträger\nb) Vorbehandeln alter, noch fest-\nhaftender Beschichtungen für\nUberholungsanstriche                 6              6","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                             1555\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                 Teil                          zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.       des Ausbildungsberufsbildes                    und Kenntnisse\nFahrzeug-\nMaler\nlackierer\nc) Schleifen, Glätten und Polieren\nvon Hand und mit der Schleif-\nmaschine\nd) Entrosten mit der Maschine\ne) Ausführen von Zwischen- und\nSchlußanstrichen in verschie-\ndenen Arbeitsverfahren\nf) Prüfen und Vorbehandeln von\nTapezier-Untergründen          und\nEstrichen\ng) Tapezieren von Tapeten aus\nleichtem, mittelschwerem und\nschwerem Papier, von Spezial-         6\ntapeten und tapetenähnHchen\nStoffen sowie Verlegen von\nDecken-, Wand- und Bodenbe-\nlägen\nh) Auftragen quarzgefüllter Dis-\npersionen\ni) Phosphatieren        von      Stahl-\nblechen\nk) Spritzen einzelner        Fahrzeug-\nteile mit Decklack\nI) Lackieren des Holzes von Fahr-                        6\nzeugaufbauten\nm) Ausführen von          Unterboden-\nschutzarbeiten\nn) . Ausführen von       Antidröhnbe-\nschichtungen\n6   Entwerfen, Zeichnen, Malen und         a) Kleben selbstklebender Buch-\nKleben von Schriften, Zeichen,              staben und Kaschieren der Fer-\nSchmuckformen und farbigen Dar-             tigbuchstaben auf Trägerpapier\nstellungen                                  zur Schriftmontage\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Ubertragen gezeichneter oder\ngedruckter Schriften auf be-\nschichtete Untergründe\nc) Entwerfen von Zeichen und\nUbertragen gezeichneter Zei-\nchen auf beschichtete Unter-          4              4\ngründe\nd) Ausschneiden von Buchstaben,\nSchriften und Zeichen aus\nSchneidefolien\ne) Auslegen der ausgeschnittenen\nBuchstaben,      Abziehen      der\nSchneidefolien und Fertigstel-\nlen der Beschriftung","1556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVI. HinHes Ausbildungshalbjahr:\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                      Teil                         zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.         dl'S J\\ usbildungsherufsbildes                   und Kenntnisse\nFahrzeug-\nMaler        lackierer\nKenntnisse der gewerbeübhchen              a) Vergolde- und Siebdruckwerk-         ½\nWerkzeuge, Geräte, Maschinen                   zeuge\nund Anlagen\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Werkzeuge für dekorative Ma-         ½\nlerarbeiten\nc) Werkzeuge und Geräte für die                        ½\nHohlraumversiegelung           von\nFahrzeugen\n2    Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs-          a) Kunststoffe     und   Entrostungs-\nstoffo, Anstrichfilme und Unter-               mittel\ngründe sowie ihres physikalischen          b) Blattmetalle\nund chernisdwn Verhaltens\n(§ 3 Nr. 5)                                c) physikalische und        chemische\nPrüfverfahren\nd) Schleifpasten und Poliermittel\ne) Siebdruckfarben\nf) Bronzen, Schlagmetalle, Glas-\nfarben und sonstige Stoffe für\ndekorative Malerarbeiten\ng) Prüfmethoden für Putz, Beton,\nAsbestzement, Gasbeton und\nsonstige mineralische Unter-\ngründe\n3    Ausführen von Vorarbeiten                  a) Ausführen von Teil- und Ganz-\n(§ 3 Nr. 7)                                    abdeckungen\nb) Handhaben von Treppenhaus-\nleitern und Leitergerüsten\nc) Handhaben von Hebebühnen\n4    Vorbereiten der Untergründe                Bearbeiten und Verarbeiten von\n(§ 3 Nr. 8)                                Kunststoffen\n5    Behandeln von Oberflächen                  a) Prüfen von Untergründen und\n(§ 3 Nr. 9)                                    ihren alten Beschichtungen auf\nEignung für Erst-, Uberho-\nlungs-    und     Erneuerungsan-\nstriche\nb) Ausführen von Grund-, Zwi-\nschen- und Schlußanstrichen\nfür Erst-, Uberholungs- und          7              7\nErneuerungsanstrichsysteme\neinschließlich der erforderli-\nchen Schleifarbeiten","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                           1557\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                      T<'il                                                              in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.         dl'S Ausbildu11qslH!111fsbildes                  und Kenntnisse\nFahrzeug-\nMaler        lackierer\n----------.-·---·-------1-----------------•l------l------\nc) Pflegen von Lackierungen und\nAnstrichen\nd) Polieren\ne) Vergolden\nf) Prüfen mineralischer Unter-\ngründe und tropischer Holz-\nuntergründe\ng) Ausführen von Seidenglanz-,\nSchleiflack- und Mehrfarben-\neffektlackierungen\nh) Bleichen, Beizen und Ausfüh-\nren von Lasuranstrichen\n1\ni) Bronzieren\nk) Ausführen von Vergoldungen\nhinter Glas\n1) Tapezieren von Tapeten und\nSpezialtapeten mit Rapport\nm) Verlegen von Decken-, Wand-\nund Bodenbelägen\nn) Prüfen von Metalleffekt- und\nSpeziallackierungen insbeson-\ndere an Fahrzeugen\no) Armieren beschädigter Karos-                         8\nserieteile\np) Spritzen ganzer Fahrzeuge mit\nDecklack\n6    Entwerfen, Zeichnen, Malen und             a) Anfertigen einfacher Schriften\nKleben von Schriften, Zeichen,\nb) Anwenden spezieller Schrift-\nSchmuckformen und farbigen Dar-                techniken, insbesondere durch\nstellungen\nStempeln;      Montieren       der   2              2\n(§ 3 Nr. 10)\nSchriftbilder     im    Lichtsatz,\nDrucken im Siebdruckverfah-\nren und Verarbeiten von Fer-\ntigbuchstaben\nc) Anfertigen von Schriften hinter\nGlas, auf Papier, Putz und           2\nKunststoffuntergründen\nd) Anfertigen von Schriften auf                         2\nFahrzeugteilen","1558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVII. Sechstes AusbildungshaJbjahr:\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                   Teil                         zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.         des Ausbildungsberufsbildes                    und Kenntnisse\nFahrzeug-\nMaler\nlackierer\n-      -----------------1-----------------1------1------\n4\nKenntnisse der gewerbeüblichen          a) Spezialwerkzeuge und -geräte\nWerkzeuge, Geräte, Maschinen                sowie Lackiermaschinen und\nund Anlagen                                 -anlagen\n2              2\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Licht- und Fotosatzgeräte\nc) Siebdruckeinrichtungen          und\n-zubehör\n----:-------------------'c------------------'------,------\n2    Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs-       a) Spez,ialwerkstoffe     und    -hilfs-\nstoffe, Anstrichfilme und Unter-            stoffe\ngründe sowie ihres physikalischen\nb) physikalisches und chemisches\nund chemischen Verhaltens                   Verhalten von Anstrichstoffen,         2              2\n(§ 3 Nr. 5)\n-filmen und -untergründen\nc) Siebdruckf arben,     -folien   und\n-hilfsstoffe\n3    Ausführen von Vorarbeiten               Ausführen von Vorarbeiten an\n(§ 3 Nr. 7)                             speziellen Anstrich- und Lackier-\nobjekten\n4    Vorbereiten der Untergründe             Bearbeiten von Metall und Holz\n(§ 3 Nr. 8)                             sowie Be- und Verarbeiten von                             1\nKunststoff an speziellen Objekten\n5    Behandeln von Oberflächen               a) Herstellen hochwertiger Ober-\n(§ 3 Nr. 9)                                 flächenbeschichtungen        durch\nAusführen von Grund-, Zwi-             7              7\nschen- und Schlußanstrichen,\ninsbesondere mit Spezialwerk-\nstoffen\nb) Anwenden von Techniken ge-               9\nstalterischer Werkarbeit\nc) Ausführen von Metalleffekt-\nund Speziallackierungen, ins-                         9\nbesondere Fertigspritzen gan-\nzer Kraftfahrzeuge\n6    Entwerfen, Zeichnen, Malen und          a) Anfertigen von Schriften in ra-\nKleben von Schriften, Zeichen,              tionellen Arbeitsverfahren\nSchmuckformen und farbigen Dar-\nstellungen\n(§ 3 Nr. 10)                           b) Anfertigen von Farbplänen\nc) Einpassen von Beschriftungen\nauf Fahrzeu.ge","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                           1559\nVIII. Berufsausbildung in üherbelrieblichen Ausbildungsstätten (§ 5):\nmindestens    Wochen\nLfd.                     T<!il                         zu vermittelnde Fertigkeiten                 im\nNr.          dPs Aushild11ngsberufsbildes                    und Kenntnisse\nzweiten I dritten\nAusbildungsjahr\n--1-l---------2---------l---------3--------l---4--,                                                       5\nAusführen von Vorarbeiten und              a) Vorbehandeln      neuer     Unter-\nVorbereiten der Untergründe                   gründe\n(§ 3 Nr. 7 und 8)\nb) Ausführen von Putzarbeiten\nund Anstricharmierungen, Ent-           2\nrosten, Phosphatieren, Metall-,\nHolz- und Kunststoffbearbeiten\nzur Vorbereitung der Lackie-\nrung\n2     Behandeln von Oberflächen                  a) Ausführen von Anstrichübun-\n(§ 3 Nr. 9)                                   gen mit neuzeitlichen Be-\nschichtungsstoffen unter Ein-\nsatz moderner Geräte und Ma-\nschinen\n2\nb) Nachmischen von Farbtönen\nc) Verarbeiten von Reaktions-\nkunststoffen nach rationellen\nArbeitsmethoden der Beschich-\ntungstechnik\n3   1 Entwerfen, Zeichnen, Malen und             a) Anwenden von Sondertechni-\nKleben von Schriften, Zeichen,                ken und Schmucktechniken\nSchmuckformen und farbigen Dar-            b) Ausführen      einfacher      Sieb-\nstellungen                                                                                       2\ndruckarbeiten\n(§ 3 Nr. 10)\n_ c) Verarbeiten von Spezialtapeten\nd) Verlegen von Kunststoffbelä-\ngen"]}