{"id":"bgbl1-1975-71-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":71,"date":"1975-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/71#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-71-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_71.pdf#page=36","order":4,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1975, 1976 und 1977","law_date":"1975-06-20T00:00:00Z","page":1544,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["1544                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer für die Jahre 1975, 1976 und 1977\nVom 20. Juni 1975\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanz-                                   § 4\nreformgesetzes vom 8. September 1969 {Bundes-             In den Fällen der kommunalen Neugliederung\ngesetzbl. I S. 1587), geändert durch das Gesetz zur     sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden\nAnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom           von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab\n27. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2157), wird     neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit dem\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               Beginn eines Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl\nz diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neu-\n§ 1\nfestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen\nDie Bundesstatistiken über die veranlagte Ein-        Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden\nkommensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr       im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner\n1371 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur    zuzurechnen.\nAufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommen-\nsteuer für die Jahre 1975, 1976 und 1977 maßgebend.\n§ 5\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmeinden ist der Wohnsitz am 20. September des           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gemeinde-\nJahres maßgebend, für das die Statistik durchgeführt    finanzreformgesetzes auch im Land Berlin.\nwird. Für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge ist\nder Wohnsitz am 20. September des Vorjahres maß-\ngebend, soweit ein Lohnsteuerjahresausgleich im\n§ 6\nautomatisierten Verfahren nicht durchgeführt wor-\nden ist.                                                   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 1975 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die\n§ 3                            Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen\nDie Sc: :üsselzahlen sind auf acht Stellen hinter     für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Ein-\ndem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu        kommensteuer ab 1970 vom 26. November 1969\nrunden.                                                 (Bundesgesetzbl. I S. 2149) außer Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}