{"id":"bgbl1-1975-71-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":71,"date":"1975-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/71#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_71.pdf#page=34","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes","law_date":"1975-06-25T00:00:00Z","page":1542,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["1542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nVom 25. Juni 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\nsen:                                                              folgt gefaßt:\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nArtikel 1                               Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                  Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch                Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 mit einer Geld-\ndas Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter                buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\nvom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061), wird                 geahndet werden.\"\nwie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. Au-\n„Die Arbeitgeber dürfen sich die Gebühr von             gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), zuletzt ge-\ndem vermittelten ausländischen Arbeitnehmer             ändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-\noder einem Dritten weder ganz noch teilweise            gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nerstatten lassen.\"                                      S. 469), wird in Artikel 1 wie folgt geändert:\n2. Dem§ 227 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n1. Dem § 15 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n11 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe         \"(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf              Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der           Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\nRegel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder                Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder\naus grobem Eigennutz handelt.\"                             aus grobem Eigennutz handelt.\"\n3. Nach § 227 wird folgende Vorschrift eingefügt:          2. Nach§ 15 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 227 a                                                 ,,§ 15 a\n(1) Wer als Arbeitgeber einen nichtdeutschen             (1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen\nArbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1             nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19\nerforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeits-         Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes er-\nbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen          forderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, zu Ar-\nMißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deut-              beitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses\nscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder            tätig werden läßt, die in einem auffälligen Miß-\neine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit             verhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-          Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder\nstrafe bestraft.                                           eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe       Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf              strafe bestraft.\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der              (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nRegel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder                Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\naus grobem Eigennutz handelt.\"                             Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\nRegel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder\n4. § 229 wird wie folgt geändert:                              aus grobem Eigennutz handelt.\"\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\ngefügt:                                                                   Artikel 3\n\"(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer              Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundes-\nsich entgegen § 21 Abs. 2 Satz 4 die Gebühr      gesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 91\nvon dem vermittelten ausländischen Arbeit-       des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nnehmer oder einem Dritten ganz oder teil-        2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie\nweise erstatten läßt.\"                           folgt geändert:","Nr. 71 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                       1543\n§ 24  Abs.() c1 ethiill folq<'nd(' Fc1ssung:                                       Artikel 4\n,,(6 a) Wer eirwn Arlwit.nelrnwr, der eine nach§ 19          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAbs. 1 Satz 1 dc·s Arbeitsforderungsgesetzes erfor-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nderliche Arbeitserlaulmis nicht besitzt und der nach        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 12 Abs. l Satz l den Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes unverzüglich zu verlassen hat, beschäftigt,\nhat die Abschiebungskostcn zu tragen. Absatz 6 gilt                                Artikel 5\nnur, wenn und sow<'il. die Abschiebungskosten vom             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nArbeitgeber nicht beigetrielwn werden können.\"              Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}