{"id":"bgbl1-1975-71-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":71,"date":"1975-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/71#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_71.pdf#page=28","order":2,"title":"Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG)","law_date":"1975-06-24T00:00:00Z","page":1536,"pdf_page":28,"num_pages":6,"content":["1536                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nüber die Krankenversicherung der Studenten (KVSG)\nVom 24. Juni 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                11 3. Personen, die eine in Studien- oder Prü-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               fungsordnungen vorgeschriebene berufs-\npraktische Tätigkeit verrichten.\"\n§  1                            3. § 172 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                   ,,5. Personen, die während der Dauer ihres Stu-\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt                     diums als ordentliche Studierende einer\ngeändert und ergänzt:                                                Hochschule oder einer sonstigen der wis-\nsenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung\ndienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt\n1. § 165 wird wie folgt geändert:\nsind,\".\na) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt; folgende Nummern 5 und 6 werden             4. Nach § 173 c wird folgender § 173 d eingefügt:\nangefügt:\n,,5. eingeschriebene Studenten der staat-                                    11 § 173 d\nlichen und der staatlich anerkannten                (1) Wer bei einem Krankenversicherungs-\nHochschulen,                                    unternehmen versichert ist und für sich und\n6. Personen, die eine in Studien- oder Prü-          seine Angehörigen, für die ihm Familienkran-\nfungsordnungen vorgeschriebene berufs-          kenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die\npraktische Tätigkeit verrichten.\"               der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe\nmit Ausnahme des Krankengeldes entsprechen,\nb) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze 2 und\nwird auf Antrag von der Versicherungspflicht\n3 angefügt:\nnach§ 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 befreit.\n\"Voraussetzung der Versicherung für die in\nAbsatz 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Personen                  (2) Der Antrag ist binnen drei Monaten nach\nist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4            Beginn der Mitgliedschaft bei der zuständigen\noder nach anderen gesetzlichen Vorschriften             Krankenkasse zu stellen. Der Anspruch auf die\nversicherungspflichtig sind. Die Versicherung           Vertragsleistungen muß zum Zeitpunkt der An-\nnach Absatz 1 Nr. 5 geht der Versicherung               tragstellung bestehen. Die Befreiung wirkt vom\nnach Absatz 1 Nr. 6 vor.\"                               Beginn des Kalendermonats an, der auf die An-\ntragstellung folgt. Sie kann nicht widerrufen\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                       werden. § 183 Abs. 1 gilt nicht.\n,, (8) Nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 wird nicht              (3) Wer bei einem Krankenversicherungs-\nversichert, wer nur wegen Uberschreitens                unternehmen-versichert ist und nach § 165 Abs. 1\nder Einkommensgrenzen nicht nach Absatz 1               Nr. 5 oder 6 versicherungspflichtig wird, kann\nNr. 2 oder § 166 versicherungspflichtig ist.\"           den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats\nkündigen, in dem er den Eintritt der Versiche-\n2. In § 168 Abs. 4 wird der Punkt durch ein Kom-              rungspflicht nachweist. Dies gilt entsprechend,\nma ersetzt; folgende Nummer 3 wird angefügt:               wenn ein Angehöriger nach § 165 Abs. 1 Nr. 5","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                              1537\noder 6 versicherungspflichtig wird und für einen    7. § 176 b wird wie folgt geändert:\nbei einem Krankenversicherungsunternehmen\na) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma\nVersicherten Anspruch auf Familienhilfe er-\nersetzt und folgende Nummer 3 eingefügt:\nwirbt.\"\n„3. Personen, deren Mitgliedschaft nach § 312\nAbs. 3 endet, wenn sie sich zu der das\n5. § 175 erhält folgende Fassung:                                       Studium abschließenden Prüfung gemel-\ndet haben.\"\n,,§ 175\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nVon der Versicherungspflicht nach        § 165\n„Familienhilfe\" die Worte „oder nach dem\nAbs. 1 Nr. 5 und 6 sind befreit\nEnde der Mitgliedschaft\" eingefügt.\n1. die nach den§§ 169, 172, 173 a bis 173 c und\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nArtikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Mutterschutzgesetzes und der                        ,, (4) Für die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten\nReichsversicherungsorclnung vom 24. August                 Versicherten gelten § 180 Abs. 3 b, § 182\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912) versicherungs-             Abs. 1 Nr. 2, § 182 a Abs. 2 Nr. 1 und § 381 a.\"\nfreien Personen,\n8. In § 180 wird folgender Absatz 3 b eingefügt:\n2. Personen, die nach § 173 die Voraussetzungen\nfür die Befreiung von der Versicherungs-               ,, (3 b) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 be-\npflicht erfüllen,                                    zeichneten Versicherten gilt als Grundlohn ein\nDreißigste! des Betrages, der als monatlicher\n3. Personen, für clie bei Beginn des Semesters,         Bedarf nach § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesaus-\nfür das sie sich an der Hochschule einschrei-       bildungsförderungsgesetzes für Studenten an\nben oder zurückmelden, oder für die im Zeit-         Hochschulen festgesetzt ist, die nicht bei ihren\npunkt cler Aufnahme der berufspraktischen            EI tern wohnen.\"\nTätigkeit Anspruch auf Familienkranken-\npflege besteht, es sei denn, für ihre unter-\n9. In § 182 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten\nhaltsberechtigten Ehegatten oder ihre unter-\n,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3\" die Worte ,, , 5 und 6\" ein-\nhaltsberechtigten Kinder besteht kein An-\ngefügt.\nspruch auf Familienkrankenpflege. Die Ver-\nsicherungsfreiheit besteht bis zum Ende des\n10. In§ 182 a Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten\nSemesters, in dem der Anspruch auf Familien-\n,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3\" die Worte ,, , 5 und 6\" ein-\nkrankenpflege erlischt.\"\ngefügt.\n6. § 176 wird wie folgt geändert und ergänzt:         11. § 205 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze\nersetzt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden folgende Num-              ,,Für Kinder besteht der Anspruch bis zur Voll-\nmern 5 bis 8 eingefügt:                             endung des 18. Lebensjahres, er besteht läng-\n„5. Personen, die berufsbildende Schulen            stens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres\noder sonstige Berufsbildungseinrichtun-         für ein Kind, das sich in Schul- oder Berufsaus-\ngen oder Abendhauptschulen, Berufsauf-          bildung befindet oder das ein freiwilliges sozia-\nbauschulen, Abendrealschulen, Abend-            les Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung\ngymnasien oder Kollegs besuchen,                eines freiwilligen sozialen Jahres leistet. Im\n6. Personen, die sich bei der Zentralstelle        Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der\nfür die Vergabe von Studienplätzen um           Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung\neinen Studienplatz beworben haben,              gesetzlicher Dienstpflicht des Kindes wird der\nAnspruch auch für einen der Zeit dieses Dien-\n7. Personen, die an studienvorbereitenden         .stes entsprechenden Zeitraum über das 25. Le-\nSprachkursen oder Studienkollegs teil-          bensjahr hinaus gewährt. Für Kinder, die wegen\nnehmen,                                         körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-\n8. Studenten einer außerhalb des Geltungs-         rung außerstande sind, sich selbst zu unterhal-\nbereichs dieses Gesetzes gelegenen wis-         ten, besteht der Anspruch ohne Altersgrenze.\"\nsenschaftlichen Hochschule, wenn sie in\nden letzten fünf Jahren vor dem Beitritt   12. § 238 erhält folgende Fassung:\nihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-\nhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes                                    ,,§ 238\ngehabt haben,\".                                      Freiwillig Versicherte können der für ihren\nb) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse oder\nder Krankenkasse angehören, der sie angehören\n,,Der Beitritt nach Satz 1 Nr. 6 wirkt frühe-       würden oder könnten, wenn sie versicherungs-\nstens vom Beginn des auf die Bewerbung              pflichtig wären.\"\nfolgenden Semesters an.\"\nc) In Absatz 3 werden die Worte „ und von der      13. Die Uberschrift nach § 257 erhält folgende Fas-\nVorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeug-         sung:\nnisses\" gestrichen.                                       ,,IV a. Besondere Kassenzuständigkeit\".","1538                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n14. Nach § 257 c wird folg<'rHlcr § 257 d eingefügt:         19. § 318 erhält folgende Fassung:\n,,§ 257 d                                                  ,,§ 318\n(1) Die in § 1fö Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichne-             (1) Die staatlichen und die staatlich anerkann-\nten Versicherten gehören der für ihren Wohnort               ten Hochschulen haben die in § 165 Abs. 1 Nr. 5\nzust~indigen Ortskrankenkasse an.                            bezeichneten Versicherten, die Ausbildungsstät-\nten die in § 165 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Ver-\n(2) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichne-\nsicherten der zuständigen Krankenkasse zu mel-\nten Versicherten können die Mitgliedschaft be-\nantragen                                                     den.\nL bei der für den Sitz der Hochschule oder der                  (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nAusbildungsstdtte zuständigen Ortskranken-             ordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\nkasse oder                                             stimmung des Bundesrates Inhalt, Form und Frist\n2. bei der Krankenkasse, bei der sie zuletzt Mit-            der Meldungen sowie das Nähere über das\nglied waren oder bei der für sie zuletzt An-           Meldeverfahren bestimmen.\"\nspruch auf.Familienkrankenpflege bestand.\"\n20. § 318 a Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n15. § 306 wird wie folgt geändert:                               „Die Versicherten haben die zur Meldung sowie\ndie zur Durchführung der Versicherung und der\na) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2\"                   der Kasse übertragenen Aufgaben erforderlichen\ndurch die Worte „den Absätzen 2 bis 5\" er-             Angaben zu machen.\"\nsetzt.\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:             21. In § 380 werden nach dem Wort „Angestellten\"\ndie Worte „sowie dem Bund\" eingefügt.\n,, (4) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1\nNr. 5 bezeichneten Versicherten beginnt mit       22. Nach § 381 wird folgender § 381 a eingefügt:\ndem Semester, frühestens mit dem Tage der\nEinschreibung oder der Rückmeldung an der                                    ,,§ 381 a\nHochschule.                                               (1) Die Beiträge der in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6\n(5) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1        bezeichneten Versicherten betragen 5 vom Hun-\nNr. 6 bezeichneten Versicherten beginnt mit           dert des Grundlohns; sie sind von den Versicher-\ndem Tage der Aufnahme der berufsprak-                  ten allein zu tragen.\ntischen Tätigkeit.\"                                       (2) Zu den Aufwendungen für die in § 165\nAbs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Versicherten\n16. § 310 wird wie folgt geändert:                               zahlt der Bund Zuschüsse. Die Zuschüsse betra-\na) Dem Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „oder                gen 60 vom Hundert der Beiträge nach Absatz 1.\nder Mitgliedschaft nach § 312 Abs. 3\" ange-               (3) Der Vomhundertsatz nach Absatz 2 Satz 2\nfügt.                                                  verändert sich im gleichen Verhältnis wie der\nb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden                durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkas-\ngestrichen.                                           sen und der Ersatzkassen für versicherungs-\npflichtige Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit\n17. Dem § 312 werden folgende Absätze 3 bis 6 an-                Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts\ngefügt:                                                      für mindestens sechs Wochen haben. Maßge-\n,, (3) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 5        bend ist der jeweils zum 1. Januar und 1. Juli\nbezeichneten Versicherten endet sieben Monate                vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnach dem Beginn des Semesters, für das sie sich              nung festgestellte durchschnittliche Beitrags-\nzuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet                   satz. Der veränderte Vomhundertsatz gilt vom\nhaben.                                                       Beginn des auf die Feststellung folgenden Se-\nmesters an.\"\n(4) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 6\nbezeichneten Versicherten endet mit dem Tage             23. Nach § 393 b wird folgender § 393 c eingefügt:\nder Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit.\n,,§ 393  C\n(5) Die Mitgliedschaft der in § 176 Abs. 1 Nr. 6\nbezeichneten Versicherten endet sieben Monate                   (1) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Ver-\nnach dem Beginn des Semesters, für das sie sich              sicherten haben vor der Einschreibung oder\nzuletzt bei der Zentralstelle für die Vergabe von            Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge\nStudienplätzen um einen Studienplatz beworben                für das Semester im voraus an die zuständige\nhaben.                                                       Krankenkasse zu zahlen. Die Satzung kann an-\ndere Zahlungsweisen vorsehen, soweit dadurch\n(6) Die Mitgliedschaft der in § 176 b Abs. 1 Nr. 3      die Beitragszahlung sichergestellt ist. Weist ein\nbezeichneten Versicherten endet mit dem Ab-                  nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 zu Versichernder nicht\nlauf des Kalendermonats, in dem die das Stu-                 die Erfüllung der ihm gegenüber der zuständigen\ndium abschließende Prüfung abgelegt oder die                 Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzes auf-\nMeldung zur Prüfung zurückgezogen wird.\"                     erlegten Verpflichtungen nach, so verweigert\ndie Hochschule die Einschreibung oder die An-\n18. § 313 b wird gestrichen.                                     nahme der Rückmeldung.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                            1539\n(2) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Ver-          (2) Die Vorschriften der Reichsversicherungsord-\nsicherten haben die Beiträge an den von der Sat-         nung über die Versicherung der in § 165 Abs. 1\nzung bestimmten Tagen an die zuständige Kran-            Nr. 5 und 6 sowie § 176 b Abs. 1 Nr. 3 der Reichs-\nkenkasse zu zahlen. Die Zahltage dürfen höch-            versicherungsordnung          bezeichneten     Personen\nstens einen Monat auseinanderliegen.                     gelten entsprechend.\"\n(3) Die Zuschüsse des Bundes nach § 381 a\nAbs. 2 sind an die zuständige Krankenkasse zu\nzahlen. Der Bundesminister für Arbeit und So-                                         §3\nzialordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem                     Änderung des Gesetzes über die Kranken-\nBundesminister der Finanzen durch allgemeine                              versicherung der Landwirte\nVerwaltungsvorschriften mit Zustimmung des\nBundesrates das Nähere über Fälligkeit, Zah-                 Das Gesetz über die Krankenversicherung der\nlung und Vorschüsse.\"                                     Landwirte wird wie folgt geändert und ergänzt:\n24. Dem § 511 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:             1. In § 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma\n,,Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Ver-                ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\nsicherten können nicht vor Ablauf des 7. Monats               ,,5. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Reichs-\nnach dem Beginn des Semesters, für das sie sich\nversicherungsordnung bezeichneten Perso-\nzuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet\nnen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 versichert\nhaben, ausgeschlossen werden.\"\nsind.\"\n25. § 514 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n2. § 32 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                  setzt:\n,, § 176 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2,\n,,Für Kinder besteht der Anspruch bis zur Voll-\n§ 176 b Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 3\nund 4 sowie § 176 c Satz 1 gelten.\"                     endung des 18. Lebensjahres, er besteht längstens\nbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                 Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung\n,, (3) Die §§ 257 d, 306 Abs. 4 und 5, § 312         befindet oder das ein freiwilliges soziales Jahr\nAbs. 3 bis 6, §§ 318, 381 a und 393 c gelten            im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines frei-\nentsprechend.                                           willigen sozialen Jahres leistet. Im Falle der\n(4) § 238 gilt entsprechend.\"                     Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder\nBerufsausbildung durch Erfüllung gesetzlicher\nDienstpflicht des Kindes wird der Anspruch auch\n26. § 530 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nfür einen der Zeit dieses Dienstes entsprechen-\n„3. der Auskunftspflicht nach § 318 a Abs. 1                 den Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus ge-\nSatz 1 oder 4 oder nach § 318 a Abs. 1 Satz 1          währt. Für Kinder, die wegen körperlicher, gei-\noder 4 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 nicht,           stiger oder seelischer Behinderung außerstande\nnicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht            sind, sich selbst zu unterhalten, besteht der An-\nvollständig nachkommt,\".\nspruch ohne Altersgrenze.\"\n§2                         3. Nach§ 49 wird folgender§ 49 a eingefügt:\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes                                           ,,§ 49 a\nDas Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-                    (1) Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaft-\nändert und ergänzt:                                               lichen Krankenkasse können beantragen\n1. eingeschriebene Studenten der staatlichen und\n§ 18 erhält folgende Fassung:                                          der staatlich anerkannten Hochschulen,\n,,§ 18\n2. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungs-\nordnungen vorgeschriebene berufspraktische\n(1) Die Mitgliedschaft bei der Bundesknappschaft                    Tätigkeit verrichten,\nkönnen beantragen\nwenn sie zuletzt Mitglied der landwirtschaft-\n1. eingeschriebene Studenten der staatlichen und                  lichen Krankenkasse waren oder für sie zuletzt\nder staatlich anerkannten Hochschulen,                        bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse An-\n2. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsord-               spruch auf Familienkrankenpflege bestand.\nnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätig-\n(2) Die Vorschriften der Reichsversicherungs-\nkeit verrichten,\nordnung über die Versicherung, die Mitglied-\nwenn sie zuletzt Mitglied der Bundesknappschaft                   schaft, die Meldungen und die Aufbringung der\nwaren oder für sie zuletzt bei der Bundesknapp-                   Mittel für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie\nschaft Anspruch auf Familienkrankenpflege be-                     § 176 b Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsord-\nstand.                                                            nung bezeichneten Personen gelten.\"","1540                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§4                                                      §1\nAnderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau                                     Mitgliedschaft\nder Sozialversicherung\nWer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16\n§ 4 der Zwölften Verordnung zum Aufbau der                 des Gesetzes zur Angleichung des Sozialversiche-\nSozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenver-                rungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundes-\nsicherung) vom 24. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I             gebiet geltende Recht (Sozialversicherungs-Anglei-\nS. 1537) wird wie folgt geändert:                               chungsgesetz Saar) vom 15. Juni 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 402) Mitglied der Allgemeinen Orts-\n1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:                 krankenkasse für das Saarland ist, kann auf Antrag\n„Mitgliederkreis ist der Personenkreis, der in der        die Mitgliedschaft fortsetzen. Der Antrag ist binnen\nam 1. Januar 1974 maßgebenden Satzung in der              eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu\nvon der Aufsichtsbehörde genehmigten Fassung              stellen.\nbeschrieben ist.     11\n§8\n2. Absatz 4 erhält folgc~nde Fassung:                               Bundeszuschuß für privatversicherte Studenten\n,, (4) Die Ersatzkassen für Angestellte dürfen die         (1) Die nach § 173 d der Reichsversicherungsord-\nin § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Reichsversiche-           nung von der Versicherungspflicht befreiten Perso-\nrungsordnung bezeichneten Versicherten aufneh-            nen haben Anspruch auf den Zuschuß des Bundes\nmen, wenn diese im Zeitpunkt der Aufnahme in              (§ 381 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung),\ndem Bezirk wohnen, für den die Ersatzkasse zu-            wenn sie für den Krankenversicherungsschutz bei\ngelassen ist. Die Mitgliedschaft bei der Ersatz-          einem Krankenversicherungsunternehmen minde-\nkasse befreit von der Mitgliedschaft bei der nach         stens den in § 381 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-\n§ 257 d der Reichsversiclwrungsordnung zustän-            ordnung genannten Betrag zu zahlen haben. Den\ndigen Krankenkasse.       11\ngleichen Anspruch haben die nicht mehr einge-\nschriebenen Studenten der staatlichen und der\n§5                           staatlich anerkannten Hochschulen, die sich zu der\ndas Studium abschließenden Prüfung gemeldet\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes              haben, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem\nDas Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt geän-           die das Studium abschließende Prüfung abgelegt\ndert und ergänzt:                                               oder die Meldung zur Prüfung zurückgezogen wird.\nDer Zuschuß ist an das Krankenversicherungsunter-\n1. In den §§ 70 und 87 werden die Worte ,,§ 118                 nehmen zu zahlen.\nNr. 4 durch die Worte ,,§ 118 Abs. 1 Nr, 4 er-\n11                                     11\n(2) Das Nähere über den Nachweis, die Zahlung\nsetzt.\nund die Abrechnung des Zuschusses bestimmt der\n2. § 118 wird wie folgt geändert:                               Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\na) Der bisherige Text des § 118 wird Absatz 1.            zen durch Rechtsverordnung.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht                              §9\nwährend der Zeit, in welcher der Arbeitslose                Kündigung von Versicherungsverträgen\nals ordentlicher Studierender eine Hochschule\noder eine sonstige der wissenschaftlichen              Verträge, die Hochschulen oder Studentenwerke\noder fachlichen Ausbildung dienende Schule          zur Versorgung oder Versicherung von Studenten\nbesucht.\"                                           im Krankheitsfalle mit Versorgungseinrichtungen\noder Versicherungsunternehmen geschlossen haben,\n3. In § 132 Abs. 1 werden die Worte ,, § 118 Nr. 2\"             können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-\ndurch die Worte ,,§ 118 Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt.            setzes mit einer Frist von einem Monat gekündigt\nwerden.\n§6                                                     § 10\nÄnderung                                          Aufgehobene Vorschriften\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                 Mit dem Inkrafttreten dieses     Gesetzes     treten\nIn § 13 des Bundesgesetzes über individuelle För-          außer Kraft:\nderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförde-                  1. Im   Fünften Teil: Sozialversicherung und Für-\nrungsgesetz --- BAföG) wird folgender Absatz 2 a                    sorge, Kapitel I: Krankenversicherung, der Vier-\neingefügt:                                                          ten Verordnung des Reichspräsidenten zur Siche-\n,, (2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die                    rung von Wirtschaft und Finanzen und zum\nnach § 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder nach § 176 b                    Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember\nAbs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung ver-                    1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 718) der Ab-\nsichert sind oder die nach § 8 des Gesetzes über die                schnitt 2 § 6;\nKrankenversicherung der Studenten Anspruch auf                  2. Abschnitt IV Nr. 2 des Erlasses des Reichs-\nden Zuschuß des Bundes haben, erhöht sich der Be-                   arbeitsministers betreffend Verbesserungen in\ntrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die Krankenversiche-                   der gesetzlichen Krankenversicherung vom\nrung um monatlich zehn Deutsche Mark.\"                              2. November 1943 (Reichsarbeitsbl. II S. 485);","Nr. 71 -··- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                         1541\n3. § lll cfos Ccsdzes zur Angleichung des Sozial-        über den Aufbau der Sozialversicherung oder auf\nversiclwrun~Jsn~chl.s im Sai:lrland an das im übri-   Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\n~Jcn Bundesgebiet geltende Recht (Sozialversiche-     Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nrungs-Anglcicbun~Jsgeselz Saar) vom 15. Juni          gesetzes.\n1963 (ßundesqcsetzbl. I S. 402).\n§ 12\nInkrafttreten\n§ 11\nDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1975, für einge-\nBerlin-Klausel                       schriebene Studenten der staatlichen und der staat-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       lich anerkannten Fachhochschulen am 1. September\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar           1975 in Kraft. § 1 Nr. 19, 20, 23 und 25, § 8 Abs. 2\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.       sowie § 9 treten mit dem auf die Verkündung des\nRechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes           Gesetzes folgenden Tage in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Juni 1975\nDer Bundespräsident\n'scheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}