{"id":"bgbl1-1975-71-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":71,"date":"1975-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_71.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","law_date":"1975-06-24T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":1,"num_pages":27,"content":["1509\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                           Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1975                                                                                                          Nr. 71\nTi:ig                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n24. 6. 75 Dritt.es Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes                                                                                                          1509\n610-10, 610-1, 61 O-:l, '.l50-l, 611-10, 611-10-4, 613-5-6, 57-2, 621-1, 303-12\n24. 6. 75 Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1536\n820-1, 1122-1, B2:i2-l, 112:i0-13, Blü-1, 2171-2, 8230-6, Anhang zu 820-1, 826-19\n25. 6. 75 Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1542\nBl0-1, BlO-:Jl, 2G-1\n20. 6. 75 Vcrord11un11 iiber die Erniittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeinde-\nilnlcils iln der Einkommensteuer für die Jahre 1975, 1976 und 1977 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1544\n605-1-1\n23. 6. 75 VeronlnutHJ illiPr rlit' Bt>rufsausbildung zum Maler und Lackierer                                                                                                1545\n25. G. 75 Dritte Vt!rordnung zm Anderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (3. ÄnderungsV\nder AusnilhnwV Zllr CefdhrfjUtVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1560\n9241-21-1\n25. 6. 75 Zweite Vcrord11un1J zur Anderung der Bestallungsordnung für Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             1561\n7B:JO-l-1\n25. 6. 75 Verordnung über die Versicherung vo·n Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen\nZusal.l'.VC'rsicherunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1571\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRccht.svorsdiri fl en clc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1572\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nVom 24. Juni 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                                2. Es wird folgender neuer Erster Teil eingefügt:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\nII ERSTER TEIL\nVorschriften über die Hilfeleistung\nArtikel 1                                                                                                  in Steuersachen\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes                                                                                            Erster Abschnitt\nDas Gesetz über die Rechtsverhältnisse der                                                                      Ausübung der Hilfe in Steuersachen\nSteuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuer-                                                                                Erster Unterabschnitt\nberatungsgesetz) vom 16. August 1961 (Bundesge-                                                                                   Anwendungsbereich\nsetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des                                                                                                    § 1\nStrafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (Bun-                                                          (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die\ndesgesetzbl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:                                                     Hilfeleistung\n1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht\n1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Steuerbe-                                                          oder Recht der Europäischen Gemeinschaf-\nratungsgesetz\".                                                                                       ten geregelte Steuern und Vergütungen be-","1510                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ntreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbe-          2. Patentanwälte im Rahmen ihrer Befugnisse\nhörden oder durch Landesfinanzbehörden                  nach der Patentanwaltsordnung,\nvcrwal tel werden,                                   3. Behörden und Körperschaften des öffent-\n2.  in Angelegenheiten, die die Realsteuern be-             lichen Rechts sowie die überörtlichen Prü-\ntreffen,                                                fungseinrichtungen für Körperschaften und\n3.  in Angelegenheiten, die durch Landesrecht               Anstalten des öffentlichen Rechts im Rah-\noder auf Grund einer landesrechtlichen Er-              men ihrer Zuständigkeit,\nmächtigung geregelte Steuern betreffen,              4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu\n4.  in Monopolsachen,                                       treuen Händen oder zu Sicherungszwecken\n5.   in sonstigen von Bundesfinanzbehörden                   übereigneten Vermögens, soweit sie hin-\noder Landesfinanzbehörden verwalteten An-               sichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuer-\ngelegenheiten, soweit für diese durch Bun-              sachen leisten,\ndesgesetz oder Landesgesetz der Finanz-              5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe be-\nrechtsweg eröffnet ist.                                 treiben, soweit sie in unmittelbarem Zu-\nsammenhang mit einem Geschäft, das zu\n(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt\nihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kun-\nauch\nden Hilfe in Steuersachen leisten,\n1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und\n6. genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzen-\nin Bußgeldsachen wegen einer Steuerord-\nverbände und genossenschaftliche Treu-\nnungswidrigkeit,\nhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres\n2. die Hilfeleistung bei der Führung von Bü-                 Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prü-\nchern und Aufzeichnungen sowie bei der                  fungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steu-\nAufstellung von Abschlüssen, die für die                ersachen leisten,\nBesteuerung von Bedeutung sind,\n1. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher\n3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von                  Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit\nSteuererstattungs- oder Vergütungsansprü-               sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs\nchen.                                                   ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen\n(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfah-               leisten; § 95 des Bundesvertriebenengeset-\nrensordnungen über die Zulassung von Bevoll-                zes bleibt unberührt,\nmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.             8. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Auf-\ngabe die Hilfeleistung für land- und forst-\nwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Be-\nZweiter Unterabschnitt                        wertungsgesetzes ist, soweit sie die Hilfe\nBefugnis                               im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch\ngesetzliche Vertreter oder leitende Ange-\n§2                                  stellte leisten, die unter § 3 fallen,\nGeschäftsmäßige Hilfeleistung                 9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe\nDie Hilfeleistung in Steuersachen darf ge-                   in Eingangsabgabensachen leisten,\nschäftsmäßig nur von Personen und Vereini-                  b) sonstige gewerbliche Unternehmen, so-\ngungen ausgeübt werden, die hierzu befugt                       weit sie im Zusammenhang mit der\nsind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptbe-                   Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabga-\nrufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder un-                 bensachen leisten,\nentgeltliche Tätigkeit.                                 10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitneh-\nmer Hilfe in Lohnsteuersachen leisten,\n§3\n11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre\nBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung               Mitglieder Hilfe in Lohnsteuersachen lei-\nin Steuersachen                            sten. Die Befugnis gilt auch für die Hilfe-\nZur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu-              leistung in den Veranlagungsfällen des\nersachen sind befugt:                                       § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuerge-\n1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und                 setzes und in den übrigen Veranlagungsfäl-\nSteuerberatungsgesellschaften,                          len des § 46 des Einkommensteuergesetzes\nsoweit\n2. Rechtsanwälte,      Wirtschaftsprüfer,  Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaften,     vereidigte           a) das Einkommen ausschließlich aus Ein-\nBuch prüfer und Buchprüfungsgesellschaften.                 künften aus nichtselbständiger Arbeit\nbesteht oder\n§4                                  b) in dem Einkommen neben Einkünften\nBefugnis zu beschränkter Hilfeleistung                    aus nichtselbständiger Arbeit keine an-\nin Steuersachen                                deren Einkünfte enthalten sind als der\nNutzungswert der selbstgenutzten Woh-\nZur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu-                  nung im eigenen Einfamilienhaus (§ 21 a\nersachen sind ferner befugt:                                    Einkommensteuergesetz) oder Bezüge\n1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach                      aus den gesetzlichen Rentenversiche-\nder Bundesnotarordnung,                                   rungen.","Nr. 71    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                        1511\nDritter Unterabschnitt                                Vierter Unterabschnitt\nVerbot und Untersagung                                  Sonstige Vorschriften\n§5                                                    §8\nVerbot der unbefugten Hilfeleistung                            Verbot der Werbung\nin Steuersachen                        (1) Das unaufgeforderte Anbieten der eige-\nAndere als die in den §§ 3 und 4 bezeichne-         nen Dienste oder Dienste Dritter zur geschäfts-\nmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist un-\nten Personen und Vereinigungen dürfen nicht\ntersagt.\ngeschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,\ninsbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steu-            (2) Die in § 4 Nr. 3, 7 und 11 bezeichneten\nersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Per-        Körperschaften und Vereinigungen dürfen. im\nsonen und Vereinigungen dürfen nur im Rah-             Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Be-\nfugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hin-\nmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in\nweisen. Der Bundesminister der Finanzen wird\nSteuersachen leisten.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates Art und Inhalt der\n§ 6                          zulässigen Hinweise näher zu bestimmen.\nAusnahmen vom Verbot der unbefugten\nHilfeleistung in Steuersachen                                         §9\nDas Verbot des § 5 gilt nicht für                               Verbot der Vereinbarung\n1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter                       eines Erfolgshonorars\nGutachten,                                            Eine Vereinbarung, durch die als Entgelt für\n2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuer-         eine Hilfeleistung in Steuersachen ein Teil der\nsachen für Angehörige,                             zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerer-\nsparnis oder Steuervergütung ausbedungen\n3. die Durchführung mechanischer Arbeits-              wird, ist nichtig.\ngänge bei der Führung von Büchern und\nAufzeichnungen, die für die Besteuerung                                    § 10\nvon Bedeutung sind; hierzu gehören nicht                 Mitteilungen über Pflichtverletzungen\ndas Kontieren von Belegen und das Erteilen\nvon Buchungsanweisungen.                              Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt-\ngeworden, die den Verdacht begründen, daß\neine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten\n§7                           Personen bei der geschäftsmäßigen Hilfelei-\nUntersagung der Hilfeleistung                stung in Steuersachen eine Berufspflichtverlet-\nzung begangen hat, so hat sie diese Tatsachen,\nin Steuersachen\nsoweit sie für die Ermittlung des Sachverh,alts\n(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in         von Bedeutung sind, der zuständigen Berufs-\nSteuersachen untersagen,                               kammer oder den für das ehrengerichtliche\noder berufsgerichtliche Verfahren oder das\n1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder\nDisziplinarverfahren zuständigen Stellen mit-\nVereinigung ausgeübt wird, die nicht unter\n§ 3 oder § 4 fällt,                                zuteilen.\n§ 11\n2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6\noder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur                              Prozeßagen ten\nUmgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht              Prozeßagenten, denen vor dem Inkrafttreten\nwird.                                              dieser Vorschrift das mündliche Verhandeln\n(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige         vor Gericht auf Grund des § 157 Abs. 3 der\noberste Landesbehörde (oberste Landesbe-               Zivilprozeßordnung gestattet worden ist, sind\nhörde) kann in den § 4 Nr. 7 bezeichneten Ver-         weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung\neinigungen im Einvernehmen mit den fachlich            in Steuersachen befugt.\nbeteiligten obersten Landesbehörden die Hilfe-\nleistung in Steuersachen ganz oder teilweise                                   § 12\nuntersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit\nHilfeleistung bei der Erfüllung\nnicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn\nvon Buchführungspflichten\neine der in § 3 aufgeführten Personen die\nHilfeleistung in Steuersachen leitet.                     Personen, die vor dem 1. November 1961 auf\nGrund einer besonderen Erlaubnis der Finanz-\n(3) Ortlich zuständig ist die Finanzbehörde,        behörden oder nach landesrechtlichen Vor-\nin deren Bezirk die Person oder Vereinigung,           schriften berufsmäßige Hilfe bei der Erfüllung\nderen Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Ge-        der Buchführungspflichten außerhalb der ge-\nschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk         schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen\ndie Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.                leisten durften, sind hierzu weiterhin befugt.","1512                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975_, Teil I\nZ weiter Abschnitt                        (3)   Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen\ndarf erst nach der Anerkennung als Lohnsteu-\nLohnsleuerhilfevereine\nerhilfeverein aufgenommen werden.\nErster Unternbschnitt                                              § 15\nAufgaben                                     Anerkennungsbehörde, Satzung\n(1) Für die Entscheidung über den Antrag\n§ 13                            auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist\nZweck und Ti:itigkeitsbereich                die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Be-\n(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfe-         zirk der Verein seinen Sitz hat.\neinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfelei-              (2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohn-\nstung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder.          steuerhilfeverein ist eine öffentlich beglau-\n(2) Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen            bigte Abschrift der Satzung beizufügen.\ngilt auch die Hilfeleistung in Einkommensteu-              (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Sat-\nersachen nach§ 4 Nr. 11 Satz 2.                         zungsänderung der für den Sitz des Vereins zu-\n(3) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre         ständigen Oberfinanzdirektion innerhalb eines\nTätigkeit der Anerkennung.                              Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen.\n§ 16\nZ weiter Unterabschnitt\nGebühren für die Anerkennung\nAnerkennung\nFür die Entscheidung über den Antrag auf\nAnerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der\n§ 14\nVerein eine Gebühr von sechshundert Deut-\nVoraussetzungen für die Anerkennung,              sche Mark an die Oberfinanzdirektion zu zah-\nAufnahme der Tätigkeit                    len. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu\n(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohn-          entrichten.                                      ·\nsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn                                          § 17\nnach der Satzung                                                               Urkunde\nl. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfelei-\nUber die Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-\nstung in Lohnsteuersachen für seine Mitglie-\nverein stellt die Oberfinanzdirektion eine Ur-\nder ist;\nkunde aus.\n2. der Name des Vereins keinen Bestandteil\nmit besonderem Werbecharakter enthält;                                        § 18\n3. eine sachgemäße Ausübung der Hilfelei-                       Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein\"\nstung in Lohnsteuersachen sichergestellt ist;          Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung\n4. für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen             „Lohnsteuerhilfeverein\" in den Namen des\nneben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes           Vereins aufzunehmen.\nEntgelt erhoben wird;\n5. die Anwendung der Vorschriften des § 27                                        § 19\nAbs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des                         Erlöschen der Anerkennung\nBürgerlichen Gesetzbuches nicht ausge-                  (1) Die Anerkennung erlischt durch\nschlossen ist;\n1. Auflösung des Vereins;\n6. innerhalb von drei Monaten nach Bekannt-\n2. Verzicht auf die Anerkennung;\ngabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungs-\nfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7        3. Verlust der Rechtsfähigkeit.\nNr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfin-             (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der\nden muß, in der insbesondere eine Aus-               Oberfinanzdirektion zu erklären.\nsprache über das Ergebnis der Geschäftsprü-\nfung durchzuführen und über die Entlastung\n§ 20\ndes Vorstands wegen seiner Geschäftsfüh-\nrung während des geprüften Geschäftsjahres             Rücknahme und Widerruf der Anerkennung\nzu befinden ist.                                        (1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerken-\nAn die Stelle der Mitgliederversammlung kann             nung zurückzunehmen, wenn sich nach der\neine Vertreterversammlung treten, sofern                Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt wer-\ndurch sie eine ausreichende Wahrnehmung der              den müssen.\nInteressen der Mitglieder gewährleistet ist.                (2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerken-\n(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen            nung zu widerrufen,\nwerden, wenn das Bestehen einer Versiche-                1. wenn die Voraussetzungen für die Aner-\nrung gegen die sich aus der Hilfeleistung in                 kennung als Lohnsteuerhilfeverein nach-\nLohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtge-                   träglich fortfallen, es sei denn, daß der Ver-\nfahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.                      ein innerhalb einer angemessenen, von der","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                         1513\nOberfinanzdirektion zu bestimmenden Frist           (2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt\nden dem Gesetz entsprechenden Zustand            werden\nherbeiführt;                                     1. Personen und Gesellschaften, die nach § 3\n2. wenn die tatsächliche Geschäftsführung des            zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuer-\nLohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14         sachen befugt sind,\nbezeichneten Anforderungen an die Satzung        2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßi-\nübereinstimmt;                                       gem Zweck die regelmäßige oder außeror-\n3. wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfe-              dentliche Prüfung der Mitglieder gehört,\nleistung in Lohnsteuersachen oder eine ord-          wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter\nnungsgemäße Geschäftsführung nicht ge-               des Verbandes Steuerberater, Steuerbevoll-\nwährleistet ist.                                     mächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer\n(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf               oder vereidigter Buchprüfer ist.\nist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.                 (3) Geschäftsprüf er kann nicht sein, wer\nVorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder\nAngestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfe-\nDritter Unterabschnitt                 vereins ist.\nPflichten                          (4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die\nBücher und Aufzeichnungen sowie den Schrift-\n§ 21                         wechsel des Vereins zu gewähren und eine\nAufzeichnungspflicht                  Untersuchung des Kassenbestandes und der\nBestände an sonstigen Vermögenswerten zu\n(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche       gestatten. Ihnen sind alle Aufklärungen und\nEinnahmen und Ausgaben fortlaufend und               Nachweise zu geben, die für die Durchführung\nvollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-          einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.\ngen sind unverzüglich und in deutscher Spra-\nche vorzunehmen.                                        (5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhaf-\nter und unparteiischer Prüfung und zur Ver-\n(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuer-       schwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Ge-\nhilfevereins empfangene Beträge sind vom             schäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrneh-\nVereinsvermögen getrennt zu erfassen und ge-         mung ihrer Obliegenheiten erfahren haben,\nsondert zu verwalten.                                nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegen-\n(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn      heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt,\nseiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Ge-         haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den dar-\nschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeit-       aus entstehenden Schaden. Mehrere Personen\npunkt      vorgenommenen       Bestandsaufnahme      haften als Gesamtschuldner.\nseine Vermögenswerte und Schulden aufzu-                (6) Die Geschäftsprüfer haben über das Er-\nzeichnen und in einer Vermögensübersicht zu-         gebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohn-\nsammenzustellen.                                     steuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu\n(4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind      berichten.\ngeordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzube-            (7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat\nwahren. Die Aufzeichnungen der Einnahmen\nund Ausgaben und die Vermögensübersichten            1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prü-\nsind zehn Jahre aufzubewahren. Im übrigen                fungsberichts eine Abschrift hiervon der zu-\ngelten für die Aufbewahrung der Belege, son-             ständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten;\nstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Ver-           2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt\nmögensübersichten die Vorschriften des Han-              des Prüfungsberichts den wesentlichen In-\ndelsgesetzbuches über die Aufbewahrung von               halt der Prüfungsfeststellungen den Mitglie-\nBilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen              dern schriftlich bekanntzugeben.\nUnterlagen entsprechend.\n(5) Sonstige Vorschriften über Aufzeich-                                  § 23\nnungs- und Buchführungspflichten bleiben un-                   Ausübung der Hilfeleistung in\nberührt.                                                    Lohnsteuersachen, Ber a tungsstel 1en\n§ 22                             (1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen\nGeschäftsprüfung                    darf nur durch Personen ausgeübt werden, die\neiner Beratungsstelle angehören.\n(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Voll-\nständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnun-            (2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem\ngen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1          Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat,\nbis 3) sowie die Ubereinstimmung der tatsäch-        mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.\nlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßi-        Die Unterhaltung von Beratungsstellen in aus-\ngen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jähr-        wärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.\nlich innerhalb von sechs Monaten nach Been-             (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter\ndigung des Geschäftsjahres durch einen oder          einer Beratungsstelle nur Personen bestellen,\nmehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.            die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des","1.514                                                            1975, Teil I\nLohnstcu('rv,,rpsens lwuptb(~rufüch tätig gewe-·              Die Handakten über die Hilfeleistung in\nsind; di(!S ~Jilt nich! Hir die in § 3 bezeich- Lohnsteuersachen sind auf die Dauer von sie-\nr1ct()ll Pcrsorwn.                                     ben Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des\nVereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes\n(,1) Der Lohnsleuerhilfeverein hat der für den\naufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwen-\nSitz des Vereins und der für den Sitz der Bera-\nden.\ntungsstelle      zustündigcn      Oberfinanzdirektion\nrni tzutei lcn\nVierter Unterabschnitt\n1. die Eröffnung od<~r Schließung einer Bera-\ntungsstelle;                                                            Aufsicht\n2. die Bestellung o(kr Abberufung des Leiters\neiner Bcrntungsslellc;                                                    § 27\n3. die Person<:n, den~n sich der Verein bei der                          Aufsichtsbehörde\nIhlfcl<:istung in Lohnsteuersachen bE~dient.              Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbe-\n(5) Der Mitte.ilunq über die Bestellung des         hörde) führt die Aufsicht über die Lohnsteuer-\nLeiters einer ßcratun~Jsstelle ist ein Nachweis        hilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbe-\ndarüber beizufügen, daß die Voraussetzungen            zirk haben.\ndes Abs,1tzes 3 erfüllt sind.                             (2) Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirek-\ntion unterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk\n§ 24                       bestehenden Beratungsstellen. Die im Wege\nAbwicklung der schwebenden                 der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind\nLohnsteuerangelegenheiten                der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zu-\nständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.\n(1) Ist die Anerkennung als LohnsteuerhiHe-\nverein erloschen, zurückgenommen oder wi-                 (3) Die Finanzämter haben die ihnen be-\nderrufen worden, so kann die Oberfinanzdirek- ·        kanntgewordenen Verstöße von Lohnsteuerhil-\ntion auf Antrag erlauben, daß der Verein einen         fevereinen gegen die Vorschriften dieses Ge-\nBeauftragten zur Abwicklung der schwebenden            setzes der zuständigen Aufsichtsbehörde mit-\nLohnsteuerangelegenheiten bestellt.                    zuteilen.\n(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt wer-                                § 28\nden, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Vor-                     Pflicht zum Erscheinen vor der\naussetzungen erfüllt.                                          Aufsichtsbehörde, Befugnisse der\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf läng-                           Aufsichtsbehörde\nstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt             (1) Die Mitglieder des Vorstandes eines\nwerden; sie kann jederzeit widerrufen werden.          Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, de-\nren sich der Verein bei der Hilfeleistung in\n§ 25                       Lohnsteuersachen bedient, haben auf Verlan-\nHafl.unqsausschluß, Haftpflichtversicherung         gen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen,\nAuskunft zu geben sowie Handakten und Ge-\n(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen      schäftsunterlagen vorzulegen.\nfür die Mitglieder kann die Haftung des Ver-\neins für das Verschulden seiner Organe und               (2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der\nAngestellten nicht ausgeschlossen werden.             Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt,\ndie Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine\n(2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen       und der in Absatz 1 bezeichnetf.'n Personen\ndie sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuer-         während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu\nsachen ergebenden Haftpflichtgefahren ange-           betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder\nmessen versichert sein. Zuständige Stelle im          sonst Feststellungen zu treffen, die zur Aus-\nSinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den        übung der Aufsicht für erforderlich gehalten\nVersicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirek-          werden.\nhon.\n(3) Ist in einer Beratungsstelle die Einhal-\n§ 26                       tung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht\nPflichten der Lohnsteuerhi lfevereine          gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde\n(1) Die L{ilfeleistun9 in Lohnsteuersachen ist     die Schließung dieser Beratungsstelle verlan-\nsachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und              gen; dies gilt nicht, wenn die Beratungsstelle\nunter Verzicht auf Werbung (§ 8) auszuüben.            durch eine in § 3 bezeichnete Person geleitet\nwird.\n(2) Die Ausübun9 einer anderen wirtschaft-\n§ 29\nlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfe-\nleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.                Teilnahme der Aufsichtsbehörde\nan Mitgliederversammlungen\n(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei\nder Hilfeleistun9 in Lohnsteuersachen bedient,                 Die Durchführung von Mitgliederver-\nsind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2        sammlungen ist der Aufsichtsbehörde rechtzei-\nbezeichneten Pf! ichten anzuhalten.                    tig mitzuteilen.","Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                        1515\n(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur            der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.\nTeilnahme an der Mitgliederversammlung Ver-                  Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein\ntreter zu entsenden.                                         Steuerberater      oder   Steuerbevollmächtigter\nsein.\"\n§ 30\nVerzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine\n8. Die bisherige Bezeichnung „ZWEITER TEIL\"\n(1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein                wird durch die Bezeichnung „Zweiter Ab-\nVerzeichnis über                                             schnitt\" ersetzt.\n1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfi-\nnanzbezirk ihren Sitz haben;                        9. Die bisherige Bezeichnung „Erster Abschnitt\"\n2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Bera-                 wird durch die Bezeichnung „Erster Unterab-\ntungsstellen.                                          schnitt\" ersetzt.\n(2) Das Verzeichnis isl öffentlich.\n10. Der bisherige § 4 wird § 35.\nFünfter Unterabschnitt\n11. Der bisherige § 5 wird § 36 und wie folgt ge-\nVerordnungsermächtigung                        ändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird die An-\n§ 31\ngabe ,,§ 23\" durch die Angabe ,,§ 58\" er-\nDurchführungsbestimmungen zu den                       setzt.\nVorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine\nb) In Absatz 1 wird in Nummer 2 Buchstabe c\nDer Bundesminister der Finanzen wird er-                   folgender Satz 3 angefügt:\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n„Zeiträume, in denen ein Berufsbewerber\nmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlas-\nsowohl eine hauptberufliche praktische Tä-\nsen\ntigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens\n1. über das Verfahren bei der Anerkennung                       ausgeübt als auch Studienzeiten eines Fach-\nals Lohnsteuerhilfeverein,                                hochschulstudiums zurückgelegt hat, dürfen\n2. über Einrichtung und Führung des Verzeich-                   nur einmal angerechnet werden.\"\nnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich\nc) In Absatz 1 Nummer 2 wird der bisherige\nauf die Eintragung der Lohnsteuerhilfever-\nSatz 3 Satz 4.\neine beziehenden Meldepflichten der Lohn-\nsteuerhilfevereine.\"\n12. Der bisherige § 7 wird § 37.\n3. Nach dem neuen § 31 wird folgende Ui:>er-\nschrift eingefügt:                                       13. Der bisherige § 8 wird § 38 und wie folgt geän-\nII ZWEITER TEIL                          dert:\nSteuerberaterordnung\".                       a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4\nBuchstabe b werden jeweils nach dem Wort\n4. Die bisherige Bezeichnung „ERSTER TEIL\"                         „Rechnungsprüfungsbehörden\" die Worte\nwird durch die Bezeichnung „Erster Abschnitt\"                   „und der anderen obersten Behörden\" und\nersetzt.                                                        nach dem Wort „Jahre\" das Wort „über-\nwiegend\" eingefügt.\n5. Der bisherige § 1 wird §. 32 und wie folgt geän-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndert:\naa) Die Angabe ,,§ 7\" wird durch die An-\nAbsatz 2 erhält folgende Fassung:                                    gabe ,,§ 37\" ersetzt;\n,, (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte\nbb) es wird f,olgender Satz 2 angefügt:\nüben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist\nkein Gewerbe.\"                                                       „Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2\nbis 4 fallen, können erst nach dem Aus-\n6. Der bisherige § 2 wird § 33 und wie folgt geän-                      scheiden aus dem öffentlichen Dienst\ndert:                                                                oder dem Dienstverhältnis als Ang.e-\nstellter einer Fraktion des Deutschen\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1)\" gestri-                        Bundestages von der Prüfung befreit\nchen.\nwerden.\"\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n14. Der bisherige § 8 a wird § 39 und wie folgt ge-\n7. Der bisherige § 3 wird § 34 und erhält folgende              ändert:\nFassung:\na) In Absatz 1 wird das Wort „einhundertfünf-\n,,§ 34\nundzwanzig\" durch das Wort „einhundert-\nAuswärtige Beratungsstellen                        fünfzig\" ersetzt;\nAuswärtige Beratungsstellen können unter-               b) in Absatz 2 wird das Wort „dreihundert\"\nhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung                     durch das Wort „fünfhundert\" ersetzt.","1516                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n15. l)je bisherige F:h::.wichnung „Zweiter Abschnitt\"                                ,,§ 45\nwird durch die Bezeichnung „Zweiter Unterab-                          Erlöschen der Bestellung\nschnitt\" ersetzt.\n(l) Die Bestellung als Steuerberater oder\n16. Der bisherige§ 9 wird§ 40 und wie folgt geän-             Steuerbevollmächtigter erlischt durch\ndert:                                                     1. Tod,\na) Die Ufwrschrift erhüll folgende Fassung:               2. Verzicht gegenüber der bestellenden Be-\nhörde,\n„Bestellende Behörde, Cebühren, berufliche\nNiederlassung\";                                       3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Be-\nruf.\nb) in Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,, (ober-\n(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter\nste Landesbehörde)\" gestrichen;\nerlischt ferner durch die Bestellung als Steuer-\nc) es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:            berater.\"\n,, (2) Für die Bestellung werden keine Ge-\nbühren erhoben.\";                                 22. Der bisherige § 14 wird § 46 und erhält fol-\ngende Fassung:\nd) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                         ,,§ 46\nRücknahme und Widerruf der Bestellung\n17. Die bisherigen §§ 10 und 10 a werden §§ 41\nund 42.                                                      (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn\nder Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte\n18. Der bisherige § 11 wird § 43 und wie folgt                die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von\ngeändert:                                                 der Prüfung oder die Bestellung durch argli-\nstige Täuschung, Drohung oder Bestechung\nIn Absatz 3 werden nach dem Wort „Grad\" die\noder durch Angaben erwirkt hat, die in we-\nWorte „oder eine staatlich verliehene Graduie-\nsentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-\nrung\" eingefügt.\nständig waren.\n19. Der bisherige§ 12 wird gestrichen.                           (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn\nder Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte\n20. Der bisheriqe § 1OB wird § 44 und wie folgt ge-           1. seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt,\nändert:                                                   2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die\na) Die Uberschrift erhült folgende Fassung:                   mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57\nAbs. 4 Nr. 2);\n,,Bezeichnung      ,Landwirtschaftliche  Buch-\nstelle' \".                                            3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die\nFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nb) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 107 a Abs. 2               verloren hat.\nZiff. 8 der Reichsabgabenordnung\" durch\ndie Angabe ,,§ 4 Nr. 8\" ersetzt.                         (3) Die Bestellung kann widerrufen werden,\n1. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-\nc) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:\nmächtigte nicht innerhalb von sechs Mona-\n,, (5)   Körperschaften    des   öffentlichen           ten nach der Bestellung eine berufliche Nie-\nRechts (§ 4 Nr. 3) und Personenvereinigun-                derlassung begründet hat;\ngen im Sinne des § 4 Nr. 7, die eine Buch-\n2. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-\nstelle für land- und forstwirtschaftliche Be-\nmächtigte infolge gerichtlicher Anordnung\ntriebe unterhalten, dürfen für diese Buch-\nin der Verfügung über sein Vermögen be-\nstelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche\nschränkt ist;\nBuchstelle\" benutzen, wenn der Leiter der\nBuchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung          3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-\nals Zusatz zur Berufsbezeichnung zu füh-                  mächtigte infolge eines körperlichen Ge-\nren.\"                                                     brechens oder wegen Schwäche seiner gei-\nstigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nBeruf ordnungsgemäß auszuüben.\ne) Es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:               (4) Die Bestellung als Steuerberater wird\n,, (7) Die Befugnis zur Führung der Bezeich-        durch die oberste Landesbehörde, die Bestel-\nnung „Landwirtschaftliche Buchstelle\" er-             lung als Steuerbevollmächtigter durch die\nlischt mit dem Erlöschen, der Rücknahme               Oberfinanzdirektion zurückgenommen oder\noder dem Widerruf der Bestellung als Steu-            widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet\nerberater oder Steuer bevollmächtigter.\"              sich nach der beruflichen Niederlassung, in den\nFällen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der beabsich-\nf) Der bisherige Absc1tz 6 wird Absatz 8.                tigten beruflichen Niederlassung des Steuer-\nberaters oder Steuerbevollmächtigten. Vor der\n21. Der bisherige § 13 wird § 45 und erhält fol-              Rücknahme oder dem Widerruf sind der Be-\ngende Fassung:                                            troffene und die Berufskammer zu hören.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                        1517\n(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der                                       ,,§ 49\nBestellung wird mit dem Eintritt der Unan-                            Rechtsform der Gesellschaft,\nfechtbarkeit wirksam.\"                                     Anerkennungsbehörde, Gesellschaftsvertrag\n(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-\n23. Nach § 46 wird folgender§ 47 eingefügt:                 schaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung, Offene Handelsgesell-\nn§ 47                          schaften und Kommanditgesellschaften können\nErlöschen der Befugnis zur                nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unter-\nFührung der Berufsbezeichnung                 abschnitts als Steuerberatungsgesellschaften\nanerkannt werden.\n(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder\ndem Widerruf der Bestellung erlischt die Be-               (2) Offene Handelsgesellschaften und Kom-\nfugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerberater\"           manditgesellschaften können als Steuerbera-\noder „Steuerbevollmächtigter\" zu führen. Die            tungsgesellschaften anerkannt werden, wenn\nBezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz,           sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handels-\nder auf die frühere Berechtigung hinweist, ge-          gesellschaften in das Handelsregister eingetra-\nführt werden.                                           gen worden sind.\n(2) Die bestellende Behörde kann nach An-               (3) Für die Entscheidung über den Antrag auf\nhörung der Berufskammer einem Steuerberater             Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft\noder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen            ist die oberste Landesbehörde des Landes zu-\nAlters oder wegen körperlicher Leiden auf die           ständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.\nRechte aus der Bestellung verzichtet, die Er-\nlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater             (4) Dem Antrag auf Anerkennung als Steuer-\noder Steuerbevollmächtigter zu nennen.                  beratungsgesellschaft ist eine Ausfertigung\noder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des\n(3) Die bestellende Behörde kann eine Er-            Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beizu-\nlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, zu-         fügen. Wird der Gesellschaftsvertrag oder die\nrücknehmen oder widerrufen, wenn nachträg-              Satzung geändert, so ist die Änderung der\nlich Umstände bekannt werden oder eintreten,            obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzei-\ndie bei einem Steuerberater oder Steuerbevoll-          gen.\"\nmächtigten das Erlöschen, die Rücknahme oder\nden Widerruf der Bestellung nach sich ziehen        27. Der bisherige § 17 wird § 50 und wie folgt\nwürden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis sind             geändert:\nder Betroffene und die Berufskammer zu                  a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nhören.\"\nn  (2) Neben Steuerberatern können auch\nRechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, verei-\n24. Der bisherige § 15 wird § 48 und wie folgt                   digte Buchprüfer und Steuerbevollmäch-\ngeändert:                                                    tigte Mitglieder des Vorstands, Geschäfts-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        führer oder persönlidi haftende Gesell-\nschafter von Steuerberatungsgesellschaften\naa) In der Nummer 1 wird die Angabe                     sein.\"\n,,§ 13 Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ 45\nAbs. 1 Nr. 2\" ersetzt;                        b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 ein-\ngefügt:\nbb) in der Nummer 2 wird die Angabe\n,,§ 13 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 45\n,, (3) Die oberste Landesbehörde kann\nAbs. 1 Nr. 3\" ersetzt;                             nach Anhörung der Berufskammer geneh-\nmigen, daß ferner besonders befähigte\ncc) die Nummer 3 erhält folgende Fassung:               Kräfte anderer Fachrichtungen, die nicht\n,,3. wenn die Bestellung nach § 46 zu-             Steuerberater sind, neben Steuerberatern\nrücknommen oder widerrufen ist                Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführer oder\nund die Gründe, die für die Rück-             persönlich haftende Gesellschafter von\nnahme oder den Widerruf maßgeb-               Steuerberatungsgesellschaften werden. Die\nlich gewesen sind, nicht mehr be-             Genehmigung darf nur versagt werden,\nstehen.\";                                     wenn die besondere Fachkunde fehlt oder\ndie persönliche Zuverlässigkeit nicht vor-\nb) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7\" durch\nhanden ist.\ndie Angabe ,,§ 37\" ersetzt.\n(4) Die Zahl der unter Absatz 2 und 3\nfallenden Vorstandsmitglieder, Geschäfts-\n25. Die Bezeichnung „Dritter Abschnitt\" wird                     führer und persönlich haftenden Gesell-\ndurch die Bezeichnung „Dritter Unterabschnitt\"               schafter darf die Zahl der Steuerberater\nersetzt.                                                    im Vorstand, unter den Geschäftsführern\noder unter den persönlich haftenden Ge-\nsellschaftern nicht übersteigen.\"\n26. Der bisherige § 16 wird § 49 und erhält fol•\ngende Fassung:                                          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.","1518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n28. Der bisherige § 17 a wird § 51 und wie folgt          34. Der bisherige § 22 wird § 57 und wie folgt\ngeändert:                                                 geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „fünfhundert\"                a) In Absatz 1 werden die Worte „als freien\ndurch das Wort „sechshundert\" ersetzt;                     Beruf\" gestrichen;\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      b) in Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 23\nund 23 a\" durch die Angabe ,,§§ 58 und 59\"\n,, (2) Für die Entscheidung über einen An-               ersetzt.\ntrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 50\nAbs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr\nvon dreihundert Deutsche Mark an die              35. Der bisherige § 23 wird § 58 und erhält fol-\noberste Landesbehörde zu zahlen.\"                     gende Fassung:\n,,§ 58\n29. Der bisherige § 18 wird § 52 und erhält fol-\ngende Fassung:                                                          Tätigkeit als Angestellter\n,,§ 52                              (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte\nUrkunde                            dürfen ihren Beruf als Angestellter eines an-\nderen Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten\nUber die Anerkennung als Steuerberatungs-\noder einer Steuerberatungsgesellschaft aus-\ngesellschaft stellt die oberste Landesbehörde\nüben.\neine Urkunde aus.\"\n(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte\n30. Die bisherigen §§ 19 und 20 werden §§ 53                  dürfen ferner tätig werden\nund 54.\n1. als Angestellte von Rechtsanwälten, Wirt-\nschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,\n31. Der bisherige § 21 wird § 55 und erhält fol-                  Wirtschaftsprüfungsgesellschaften         oder\ngende Fassung:                                                Buchprüfungsgesellschaften,\n,,§ 55\n2. als Leiter oder als Angestellte von genos-\nRücknahme und Widerruf der Anerkennung                      senschaftlichen Prüfungsverbänden, genos-\n(1) Die oberste Landesbehörde hat die Aner-                senschaftlichen Treuhandstellen oder über-\nkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der                    örtlichen Prüfungseinrichtungen für Kör-\nAnerkennung ergibt, daß sie hätte versagt                     perschaften und Anstalten des öffentlichen\nwerden müssen.                                                Rechts,\n(2) Die oberste Landesbehörde hat die Aner-            3. als Leiter von Buchstellen oder von Bera-\nkennung zu widerrufen, wenn die Vorausset-                    tungsstellen der Lohnsteuerhilf evereine,\nzungen für die Anerkennung der Gesellschaft               4. als Angestellte von Buchstellen oder von\nnachträglich fortfallen, es sei denn, daß die                 Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfever-\nGesellschaft innerhalb einer angemessenen,                    eine, wenn die Buchstelle oder die Bera-\nvon der obersten Landesbehörde zu bestim-                     tungsstelle von einem Steuerberater oder\nmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden                    Steuerbevollmächtigten geleitet wird.\"\nZustand herbeiführt.\n(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf            36. Der bisherige § 23 a wird § 59.\nist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.\"\n31. Der bisherige § 24 wird § 60 und wie folgt\n32. Nach § 55 wird folgender Vierter Unterab-                 geändert:\nschnitt eingefügt:\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,, § 22 Abs. 1\"\n„Vierter Unterabschnitt                        durch die Angabe ,,§ 57 Abs. 1\" und die\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft                    Angabe ,,§ 23\" durch die Angabe ,,§ 58\"\nersetzt;\n§ 56                            b) in Absatz 2 wird die Angabe ,, (§ 22)\" durch\nAufhebung von Beschränkungen                       die Angabe ,, (§ 57) ersetzt.\n11\nDie Beschränkungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1\nund Abs. 3 Nr. 2 hinsichtlich der Zulassung           38. Die bisherigen §§ 25 bis 27 werden §§ 61 bis 63.\nzur Prüfung und die Voraussetzung des § 46\nAbs. 2 Nr. 1 für den Widerruf der Bestellung          39. Der bisherige § 28 wird § 64 und wie folgt ge-\nfinden auf Angehörige der Mitgliedstaaten                 ändert:\nder Europäischen Gemeinschaft keine Anwen-\ndung.\"                                                    In Satz 2 werden die Worte „Bundeskammern\n(§ 42)\" durch das Wort „Bundessteuerberater-\n33. Die bisherige Bezeichnung „DRITTER TEIL\"                  kammer\" ersetzt.\nwird durch die Bezeichnung „Dritter Ab-\nschnitt\" ersetzt.                                     40. Der bisherige § 28 a wird § 65.","J\\i l. 7]         Bonn den 28. Junj 1975\n1                                           151q\n41. i''-i<1c!1 § iiii v, i rd t olqcindn §         ()(i ei     bestellen. Der Abwickler ist in der Regel nicht\nlänger als für die Dauer eines Jahres zu bestel-\n,. § bu\nlen.\nl ldtHlciklPn\nDem Abwickler obliegt es, die schwe-\n(1) Der       Slcuerliernlc·r oder Sleuerbevoll-     benden Angelegenheiten abzuwickeln. Er\nmächtigle hat die l lc1ncfokten auf die Dauer              führt die laufenden Aufträge fort. Zur An-\nvon sieben Jahren nach Beendigung des Auf-                 nahme neuer Aufträge ist er nicht berechtigt.\ntra9es aufzubewahren. Diese Verpflichtung er-\nlischt jedoch schon vor Beendigung dieses                      (3) Der   Abwickler führt sein Amt unter\nZeitraums, wenn der Steuerberater oder                     eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung\nSteuerbevollmächtigte den Auftraggeber auf-                und auf Kosten der Erben des verstorbenen\ngefordert hat, die Handakten in Empfang zu                 Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten.\nnehmen, und der Autl.raggeber dieser Auffor-               Er hat Anspruch auf eine angemessene Ver-\nderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie                gütung.\nerhalkn hat, nicht nc1ch9ekommen ist.\n(4) Die  Bestellung kann       jederzeit wider-\n(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vor-            rufen werden.\nschrift gehören alle Schriftstücke, die der\n(5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus\neines früheren Steuerberaters oder Steuerbe-\nAnlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem\nvollmächtigten bestellt werden, dessen Be-\nAuftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies\nstellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erlo-\ngilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwi-\nschen oder nach § 46 zurückgenommen oder\nschen dem Steuerberater oder Steuerbevoll-\nwiderrufen ist.\nmächtigten und seinem Auftraggeber und für\ndie Schriftstücke, die dieser bereits in Ur-                                         § 71\nschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für\ndie zu internen Zwecken gefertigten Arbeits-                       Bestellung eines Praxistreuhänders\npapiere.                                                       (1) Soll die Praxis eines verstorbenen\nSteuerberaters oder Steuerbevollmächtigten\n(3) Die      in anderen Gesetzen getroffenen\nauf eine bestimmte Person übertragen werden,\nRegelungen über die Pflicht zur Aufbewah- ·\ndie im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen\nrung von Geschä.ftsunterlagen bleiben unbe-\nBerufsangehörigen noch nicht zur Hilfelei-\nrührt.\"\nstung in Steuersachen befugt ist, so kann auf\nAntrag der Erben die zuständige Berufskam-\n42. Die bisherigen §§ 29 und 29 a werden §§ 6'1                mer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren\nund 68.                                                    einen Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\ntigte'n zum Treuhänder bestellen. In Ausnah-\nmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres\n43. Nach § 68 werden fol~..rende §§ 69 his 71 ein-             Jahr verlängert werden.\ngefügt:\n,,§    69                    (2) Der Treuhänder führt sein Amt unter\neigener Verantwortung jedoch für Rechnung\nBestellung eines allgemeinen Vertreters\nund auf Kosten der Erben des verstorbenen\n(1) Im Falle vorübergehender Berufsunfähig-           Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er\nkeit oder Verhinderung eines Steuerberaters ,              hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.\noder Steuerbevollmächtigten kann die zustän-\n(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen\ndige Berufskammer auf Antrag des Betroffe-\nwerden.\nnen einen anderen Steuerberater oder Steuer-\nbevollmä.chtigten als Vertreter bestellen.                     (4) Ein Treuhänder kann unter der Voraus-\nsetzung des Absatzes 1 auch für die Praxis\n(2) Der Vertreter führt sein Amt unter eige-          eines früheren Steuerberaters oder Steuerbe-\nner Verantwortung, jedoch für Rechnung und                 vollmächtigten eingesetzt werden, dessen Be-\nauf Kosten des Vertretenen. Er hat Anspruch                stellung wegen dauernder Berufsunfähigkeit\nauf eine angemessene Vergütung.                            1,-viderrufen ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 3).\"\n(3) Der Vertreter wird für einen bestimmten\nZeitraum, längstens jedoch für die Dauer von           44. Der bisherige § 30 wird § 72 und erhält fol-\nzwei Jahren bestellt. Die Bestellung kann                  gende Fassung:\njederzeit widerrufen werden.                                                        ,,§ 72\nSteuerberatungsgesellschaften\n§    70\n(1) Die §§ 57, 62, 63, 64, 67 und 68 gelten\nBestellung eines Praxisabwicklers\nsinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften\n(1) Ist ein Steuerberater oder SteuerbevoH-           sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsfüh-\nmächtigter gestorben, so kann die zuständige               rer und persönlich haftende Gesellschafter\nBerufskammer einen Steuerberater oder Steuer-              einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht\nbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis                  Steuerberater sind.","1520                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung         53. Der bisherige § 38 wird § 80.\noder Gesellschc1ftsvertrng vorgesehenen Auf-\nsichtsorgane der GesellschcJften sind zur Ver-\nschwiegenheit verpflichl.el.\"                              54. Der bisherige § 39 wird § 81 und erhält fol-\ngende Fassung:\n,,§ 81\n45. Die bisherige Bezeichnung „VIERTER TEIL\"\nwird durch die Bezeichnung „Vierter Abschnitt\"                             Rügerecht des Vorstandes\nersetzt.                                                          (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines\nMitglieds der Berufskammer, durch das dieses\n46. Der bisherige § 31 wird § 73.                                  ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen,\nwenn die Schuld des Mitglieds gering ist und\n47. Der bisherige § 32 wird § 74 und erhält fol-                   ein Antrag auf Einleitung eines berufsgericht-\ngende Fassung:                                                 lichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.\n,,§ 74                             § 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 und 109 Abs. 2 gelten\nentsprechend.\nMitgliedschaft\n(1) Mitglieder der Berufskammer sind außer                  (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr\nSteuerberatern und Stem~rbevollmächtigten die                  erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren\nSteuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz                  gegen das Mitglied der Berufskammer eingelei-\nim Oberfinanzbezirk haben. Steuerberater und                   tet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung\nSteuerbevollmächtigte, di.e noch keine beruf-                  mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge\nliche Niederlassung begründet haben, sind Mit-                 darf nicht erteilt werden, während das Verfah-\nglieder der Berufskammer, in deren Bereich sie                 ren auf den Antrag des Steuerberaters oder\nbestellt worden sind.                                          Steuerbevollmächtigten nach § 116 anhängig\nist.\n(2) Mitglieder der Berufskammer sind außer-\n(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mit-\ndem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steu-\nglied zu hören.\nerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Vor-\nstandes, Geschäftsführer oder vertretungsbe-                      (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den\nrechtigte persönlich haftende Gesellschafter                   das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist\neiner Steuerberatungsgesellschaft, die ihren                   zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen.\nSitz im Oberfinanzbezirk hat.\"                                 Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsan-\nwaltschaft bei dem für den Sitz der Berufs-\n48. Der bisherige § 33 wird § 75.                                  kammer zuständigen Oberlandesgericht mitzu-\nteilen, bei dem der Senat für Steuerberater-\nund     Steuerbevollmächtigtensachen     besteht\n49. Der bisherige § 34 w.ird § 76 und wie folgt ge-\n(§ 96).\nändert:\n(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied\na) In Absatz 2 werden die Angabe ,, (§ 22)\" je-\nbinnen eines Monats nach der Zustellung bei\nweils durch die Angabe ,, (§ 57)\", die An-\ndem Vorstand Einspruch erheben. Uber den\ngabe ,, (§ 39)\" durch die Angabe ,, (§ 81)\" und\nEinspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4\ndie Angabe ,, (§ 54 Abs. 3) durch die An-\n11\nist entsprechend anzuwenden.\"\ngabe ,, (§ 99 Abs. 3)\" ersetzt;\nb) es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n55. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt:\n,, (4) Die Berufskammern haben ferner die\nAufgabe, das Berufsregister zu führen.   11\n,,§ 82\nAntrag auf berufsgerichtliche Entscheidung\n50. Der bisherige § 35 wird § 77 und wie folgt ge-                    (1) Wird der Einspruch gegen den Rügebe-\nändert:                                                        scheid durch den Vorstand der Berufskammer\nIn Satz 2 wird nach dem Wort „wer\" das Wort                    zurückgewiesen, so kann das Mitglied der Be-\n,, persönliches\" eingefügt.                                    rufskammer innerhalb eines Monats nach der\nZustellung die Entscheidung des Landgerichts\n51. Der bisherige § 36 wird § 78.                                  (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-\nmächtigtensachen) beantragen. Zuständig ist\ndas Landgericht, in dessen Bezirk die Berufs-\n52. Der bisherige § 37 wird § 79 und wie folgt ge-\nkammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat,\nändert:\nihren Sitz hat.\nAbsatz 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht\n,, (1) Die     Mitglieder sind verpflichtet, Bei-           schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind\nträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu                    die Vorschriften der Strafprozeßordnung über\nleisten. Die Beitragsordnung bedarf der Ge-                    die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die\nnehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die                      Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeß-\nHöhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederver-                  ordnung) wird von dem Vorstand der Berufs-\nsammlung.\"                                                     kammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2R Juni 1975                          1521\nan dem Verfahren nicht beteiligt. Eine münd-        59. Der bisherige § 43 wird § 86 und wie         ge-\nliche Verhandlung findet statt, wenn sie das             ändert:\nMitglied der Berufskammer beantragt oder das\nIn Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,, (§ 34 Abs. 2\nLandgericht für erforderlich hält. Von Zeit und\nNr. 6)\" durch die Angabe {§ 76 Abs. 2 Nr. 6)\"\nOrt der mündlichen Verhandlung sind der Vor-\nersetzt.\nstand der Berufskammer, das Mitglied der Be-\nrufskammer und sein Verteidiger zu benach-\nrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme        60. Nach § 86 wird folgender § 87 eingefügt:\nbestimmt das Landgericht. Es hat jedoch zur                                    ,,§ 87\nErforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme\nvon Amts wegen auf alle Tatsachen und Be-                    Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer\nweismittel zu erstrecken, die für die Entschei-            Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von\ndung von Bedeutung sind.                                den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maß-\ngabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsord-\n(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb\nnung bedarf der .Genehmigung durch die Auf-\naufgehoben werden, weil der Vorstand der\nsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von\nBerufskammer zu Unrecht angenommen hat,\nder Mitgliederversammlung festgesetzt.''\ndie Schuld des Mitgliedes der Berufskammer\nsei gering und der Antrag auf Einleitung des\nberufsgerichtlichcn Verfahrens nicht erforder-      61. Der bisherige § 45 wird § 8R\nlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen\nnach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahn-        62. Die bisherige Bezeichnung „FUNFTER TEIL\"\ndung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein           wird durch die Bezeichnung ,Fünfter Abschnitt'\"\n11\nberufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet         ersetzt.\noder fortgesetzt werden darf, erst ein, nach-\ndem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt      63. Die Bezeichnung „ERSTER ABSCHNITT\" wird\ndas Landgericht den Rüge bescheid auf. Der Be-          durch die Bezeichnung \"Erster Unterabschnitt\"\nschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann             ersetzt.\nnicht angefochten werden.\n64. Die Uberschrift des Ersten Unterabschnitts des\n(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf        Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:\nberufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird,\nteilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei           ,,Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflicht-\ndem Oberlandesgericht eine Abschrift des An-            verletzungen\".\ntrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine\nAbschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem      65. Der bisherige § 46 wird § 89 und erhält fol-\nüber den Antrag entschieden wird.                       gende Fassung:\n,,§ 89\n(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des-\nselben Verhaltens, das der Vorstand der Be-                       Ahndung einer Pflichtverletzung\nrufskammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches             (1) Gegen einen Steuerberater oder Steuer-\nVerfahren gegen das Mitglied der Berufskam-             bevollmächtigten, der seine Pflichten schuld-\nmer ein, bevor die Entscheidung über den An-            haft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maß-\ntrag auf berufsgerichtliche Entscheidung ge-            nahme verhängt.\ngen den Rügebescheid ergangen ist, so wird\ndas Verfahren über den Antrag bis zum rechts-              (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver-\nkräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen              halten eines Steuerberaters oder Steuerbevoll-\nVerfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 91           mächtigten ist eine berufsgerichtlich zu ahn-\nAbs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung           dende Pflichtverletzung, wenn es nach den Um-\nder Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam             ständen des Einzelfalls in besonderem Maße\nist.\"                                                   geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer\nfür die Ausübung der Berufstätigkeit oder für\ndas Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise\n56. Der bisherige § 40 wird § 83.                           zu beeinträchtigen.\n(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann\n57. Der bisherige § 41 wird § 84 und wie folgt\nnicht verhängt werden, wenn der Steuerberater\ngeändert:\noder Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Tat\nIn Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 40\" jeweils             der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.\ndurch die Angabe ,,§ 83\" ersetzt.\n66. Der bisherige § 47 wird § 90 und erhält fol-\n58. Der bisherige § 42 wird § 85 und wie folgt ge-          gende Fassung:\nändert:                                                                        ,,§ 90\nBerufsgerichtliche Maßnahmen\nEs wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß             (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind\nanzuwenden.\"                                            1. Warnung,","1522                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. Verweis,                                                b) In Satz 1 werden die Worte „keine schwe-\n3. Geldbuße bis    :t.ll zwanzigtausend Deutsche                rere berufsgerichtliche Strafe als Warnung\nMark,                                                       oder Geldbuße gerechtfertigt hätte\" durch\ndie Worte „nicht die Ausschließung aus\n4. Ausschl icßu ng aus dPm Beruf.                               dem Beruf rechtfertigt\" ersetzt.\n(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des\nVerweises und der Geldbuße können neben~              70. Der bisherige § 50 wird § 94 und erhält fol-\neinander verhängt werden.\"                                 gende Fassung:\n,,§ 94\n67. Der bisherige § 48 wird § 91 und erhält fol-               Vorschriften für Mitglieder der Berufskammer,\ngende Fassung:                                                           die nicht Steuerberater\n,,§ 91                                     oder Steuerbevollmächtigte sind\nRüge und berufsgerichtliche Maßnahme                     (1) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts\n(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen            (Berufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend für\nVerfahrens gegen einen Steuerberater oder                  Personen, die der Berufskammer nach § 74\nSteuerbevollmächtigten steht es nicht entge-               Abs. 2 angehören.\ngen, daß der Vorstand der Berufskammer ihm                    (2) An die Stelle der Ausschließung aus dem\nbereits we~Jen dl~sselben Verhaltens eine Rüge             Beruf tritt bei den in § 74 Abs. 2 genannten\nerteilt hat (§ 81 ). Hat das Landgericht den               Personen die Aberkennung der Eignung,\nRügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es eine               Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und\nschuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt           deren Geschäfte zu führen.\nhat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren\nwegen desselben Verha Itens nur auf Grund                     (3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren\nsolcher Tatsachen oder Beweismittel eingelei-              die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorge-\ntet werden, die dem Landgericht bei seiner               . sehen ist, entscheiden die Berufsgerichte in der\nEntscheidung nicht bekannt waren.                          gleichen Besetzung wie in Steuerberater-\nsachen.\"\n(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines\nberufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das we-\ngen desselben Verhaltens gegen den Steuer-            71. Die bisherige Bezeichnung „Zweiter Abschnitt\"\nberater oder Steuerbevollmächtigten ergeht                 wird durch die Bezeichnung „zweiter Unter-\nabschnitt\" ersetzt.\nund auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche\nMaßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirk-\nsam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des             72. Der bisherige § 51 wird § 95 und wie folgt\nHauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine                   geändert:\nschuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustel-\nDie Uberschrift erhält folgende Fassung:\nlen ist.\"\n,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-\nmächtigtensachen beim Landgericht\".\n68. Nach § 91 wird folgender § 92 eingefügt:\n,,§ 92                       73. Der bisherige § 52 wird § 96 und wie folgt ge-\nAnderweitige Ahndung                          ändert:\nIst durch ein Gericht oder eine Behörde eine            In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 51 Abs. 2\nStrafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehren-              und 3\" durch die Angabe ,,§ 95 Abs. 2 und 3\"\ngerichtliche Maßnahme, eine anderweitige be-               ersetzt.\nrufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ord-\nnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von             74. Der bisherige § 53 wird § 97.\neiner berufsgerichtlichen Ahndung wegen des-\nselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine\nberufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erfor-         75. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:\nderlich ist, um den Steuerberater oder Steuer-\n,,§ 98\nbevollmächtigten zur Erfüllung seiner Pflich-\nten anzuhalten und das Ansehen des Berufs                    Ubergang vom Steuerbevollmächtigtenberuf\nzu wahren. Der Ausschließung steht eine an-                             zum Steuerberaterberuf\nderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme\n(1) Ein Beisitzer aus den Reihen der Steuer-\nnicht entgegen.\"\nbevollmächtigten scheidet mit der Bestellung\nals Steuerberater aus seinem Amt aus. Die Be-\n69. Der bisherige § 49 wird § 93 und wie folgt                 rufskammer hat die Bestellung als Steuerbe-\ngeändert:                                                  rater unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die\nden Beisitzer berufen hat.\na) In der Uberschrift werden die Worte „der\nVerfolgung einer Pflichtverletzung\" ange-                 (2) Wird ein Steuerbevollmächtigter, den\nfügt.                                                  die Berufskammer nach § 99 Abs. 3 zur Beru-","Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn,. den 28. Juni 1975                        1523\nfung üls Bcisi tzcr vorgeschlagen hat, als                    bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter\nSteuerb('rutcr bestellt, so reicht die Berufskam-             bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jeder-\nmer unverzüglich einen neuen Vorschlag ein.                   mann zu bewahren. § 83 Abs. 2 und 3 ist ent-\n(3) Wird       ein Steuerbevollmächtigter nach           sprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur\nEinleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens               Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.\"\nals Steuerberater bestellt, so wirken in der\nHauptverhandlung Steuerbevollmächtigte als                80. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden §§ 103\nBeisitzer mit.\"                                               und 104 und wie folgt geändert:\na) In § 103 werden die Worte „ehrenamtliche\n76. Der bisherige § 54 wird § 99 und wie folgt ge-                    Beisitzer\" durch die Worte „ehrenamtliche\nändert:                                                           Richter\" ersetzt;\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          b) in § 104 werden die Worte „ehrenamtliche\n,,(1) Die Beisitzer aus den Reihen der                   Beisitzer\" durch die Worte „ehrenamtliche\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten                  Richter\" und die Worte „Gesetz über die\nsind ehrenamtliche Richter.\";                              Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer\nb) in Absatz 2 werden die Worte „ehrenamt-                        bei den Gerichten\" durch die Worte „Gesetz\nlichen Beisitzer aus den Reihen der Steuer-                über die Entschädigung der ehrenamtlichen\nberater oder Steuerbevollmächtigten\" durch                 Richter\" ersetzt.\ndie Worte „ehrenamtlichen Richter\" ersetzt;\n81. Die bisherige Bezeichnung „Dritter Abschnitt\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwird durch die Bezeichnung „Dritter Unterab-\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden die                   schnitt\" ersetzt.\nWorte      „ehrenamtlichen      Beisitzer\"\ndurch die Worte „ehrenamtlichen Rich-\nter\" ersetzt;                               82. Der bisherige § 60 wird § 105.\nbb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n83. Der bisherige § 61 wird § 106 und wie folgt\n„Jede Vorschlagsliste soll mindestens\ngeändert:\ndie doppelte Zahl der zu berufenden\nSteuerberater oder Steuerbevollmäch-            a) In der Uberschrift wird das Wort „Beschul-\ntigten enthalten.\";                                 digten\" durch die Worte „Steuerberaters\noder Steuerbevollmächtigten\" ersetzt;\nd) in den Absätzen 4 und 5 werden die Worte\n„ehrenamtliche Beisitzer\" durch die Worte              b) in Satz 1 wird das Wort „Beschuldigte\"\n,,ehrenamtliche Richter\" ersetzt.                         durch die Worte „Steuerberater oder\nSteuerbevollmächtigte\" ersetzt.\n77. Der bisherige § 55 wird § 100 und wie folgt ge-\nändert:                                                   84. Nach § 106 werden folgende § § 107 und 108\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,, (§ 35)\" durch               eingefügt:\ndie Angabe ,, (§ 77)\" ersetzt;                                                ,,§ 107\nb) in den Absätzen 2 und 3 werden die Worte                                      Verteidigung\n„ehrenamtliche Beisitzer\" durch die Worte                 (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen\n,,ehrenamtliche Richter\" ersetzt.                     Verfahren vor dem Landgericht und vor dem\nOberlandesgericht können außer den in § 138\n78. Der bisherige § 56 wird § 101 und wie folgt                   Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Per-\ngeändert:                                                     sonen auch Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigte gewählt werden.\nIn den Absätzen 1 und 2 werden die Angabe\n,,§§ 51 und 52\" durch die Angabe ,,§§ 95 und                     (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der\n96\" und die Angabe ,,§ 53\" durch die Angabe                   Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung\n,, § 97\" ersetzt.                                            im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzu-\nwenden.\n79. Der bisherige § 57 wird § 102 und erhält fol-                                         § 108\ngende Fassung:\nAkteneinsicht des Steuerberaters\n,,§ 102\noder Steuerbevollmächtigten\nStellung der ehrenamtlichen Richter\nund Pflicht zur Verschwiegenheit                   Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\ntigte ist befugt, die Akten, die dem Gericht vor-\n(1) Die       Steuerberater oder Steuerbevoll-           liegen oder diesem im Falle der Einreichung\nmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als               einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären,\nehrenamtliche Richter herangezogen werden,                    einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweis-\ndie Stellung eines Berufsrichters.                           stücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6\n(2) Die Steuerberater und Steuerbevollmäch-             der Strafprozeßordnung ist insoweit entspre-\ntigten haben über Angelegenheiten, die ihnen                  chend anzuwenden.\"","1524                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n85. Der bisherige § 62 wird § 109 und wie folgt                oder Steuerbevollmächtigten, der zugleich der\ngeändert:                                                  Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                eines anderen Berufs untersteht, zu entschei-\nden, so sind die anderen Gerichte an diese Ent-\n„Das berufsgerichtliche Verfahren kann                scheidung gebunden.\nfortgesetzt werden, wenn die Sachaufklä-\nrung gesichert ist oder wenn im strafge-                   (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Steuerberater\nrichtlichen Verfahren aus Gründen nicht               oder Steuerbevollmächtigte, die in einem öf-\nverhandelt werden kann, die in der Person             fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-\ndes Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-             nis stehen und ihren Beruf als Steuerberater\ntigten liegen.\" ;                                     oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben\ndürfen (§ 59), nicht anzuwenden.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n11 (3) Für die Entscheidung im berufsge-\n§ 111\nrichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen          Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens\nFeststellungen des Urteils im Strafverfah-\nDas berufsgerichtliche Verfahren kann aus-\nren oder Bußgeldverfahren bindend, auf\ngesetzt werden, wenn in einem anderen gesetz-\ndenen die Entscheidung des Gerichts beruht.\nlich geordneten Verfahren über eine Frage zu\nIn dem berufsgerichtlichen Verfahren kann\nentscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-\nein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung\nscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren\nsolcher Feststellungen beschließen, deren                                                 11\nvon wesentlicher Bedeutung ist.\nRichtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-\nmehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün-\nden der berufsgerichtlichen Entscheidung          87. Der bisherige § 63 wird § 112 und erhält fol-\nzum Ausdruck zu bringen.     11\ngende Fassung:\n11§ 112\n86. Nach § 109 werden folgende §§ 110 und 111                                  Ortliche Zuständigkeit\neingefügt:                                                     Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts\n,,§ 110                           bestimmt sich nach dem Sitz der Berufskam-\nmer, welcher der Steuerberater oder Steuerbe-\nVerhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens\nvollmächtigte zur Zeit der Einleitung des Ver-\nzu den Verfahren\nfahrens angehört.     11\nanderer Berufsgerichtsbarkeiten\n(1) Uber eine Pflichtverletzung eines Steuer-\n88. Der bisherige § 64 wird § 113.\nberaters oder Steuerbevollmächtigten, der zu-\ngleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsge-\nrichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht,         89. Der bisherige § 65 wird § 114 und erhält fol-\nwird im berufsgerichtlichen Verfahren nur                  gende Fassung:\ndann entschieden, wenn die Pflichtverletzung                                        II§ 114\nüberwiegend mit der Ausübung des Berufs als                 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigter im\nZusammenhang steht oder wenn wegen der                         Das berufsgerichtliche Verfahren wird da-\nSchwere der Pflichtverletzung das berufsge-                durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft\nrichtliche Verfahren mit dem Ziel der Aus-                 eine Anschuldigungsschrift bei dem Landge-\nschließung aus dem Beruf eingeleitet worden                richt einreicht.   11\nist.\n(2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, ge-        90. Der bisherige § 66 wird § 115 und wie folgt ge-\ngen einen solchen Steuerberater oder Steuer-               ändert:\nbevollmächtigten das berufsgerichtliche Ver-               Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staats-            ,, (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht an-\nanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Ein-            zuwenden.\"\nleitung eines Verfahrens gegen ihn als Ange-\nhörigen des anderen Berufs zuständig wäre.\nHat die für den anderen Beruf zuständige               91. Der bisherige § 67 wird § 116 und erhält fol-\nStaatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde                 gende Fassung:\ndie Absicht, gegen den Steuerberater oder                                           ,,§ 116\nSteuerbevollmächtigten ein Verfahren einzu-                              Antrag des Steuerberaters\nleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwalt-                         oder Steuerbevollmächtigten auf\nschaft, die für die Einleitung des berufsgericht-           Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens\nlichen Verfahrens zuständig wäre (§ 113).\n(1) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-\n(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren-          mächtigte kann bei der Staatsanwaltschaft be-\noder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechts-              antragen, das berufsgerichtliche Verfahren ge-\nkräftig für zuständig oder unzuständig erklärt,            gen ihn einzuleiten, damit er sich von dem\nüber die Pflichtverletzung eines Steuerberaters            Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen","Nr. 71 -•- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                          1525\nkc1n11. WqJ<!n <~irws VPtilclltcns, das der Vor-      94. Der bisherige § 75 wird § 118 und wie folgt ge-\nstand der lkrufskarnnicr gerügt hat (§ 81),               ändert:\nkann der SteuerbPrater oder Steuerbevoll-\nm~ü:htigtc den ;\\ n Lrc1g nicht stel lcn..\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) In dem Beschluß, durch den das\n(2) Cibt die StdcJtsanwaltschaft dem Antrag\nHauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kam-\ndes Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-\nmer für Steuerberater- und Steuerbevoll-\n1.en keine Folge oder verfügt sie die Einstel-\nmächtigtensachen beim Landgericht die An-\nlung des Verfdhrens, so hat sie ihre Entschlie-\nschuldigung zur Hauptverhandlung zu.\";\nßung dem Antragsteller unter Angabe der\nGründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine              b) in Absatz 2 wird die Bezeichnung „Beschul-\nschuldhc.lfle Pfl iclitverletzung festgestellt, das          digten\" durch die Bezeichnung „Steuerbera-\nberufsgerichtliche Verfahren aber nicht einge-                ter oder Steuerbevollmächtigten ersetzt.\nII\nleitet, oder wird offongclassen, ob eine schuld-\nhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Steu-\nerberater oder Steuerbevollmächtigte bei dem          95. Der bisherige § 76 wird § 119.\nOberlandesgericht die gerichtliche Entschei-\ndung becmtragen. Der Antrng ist binnen eines          96. Der bisherige § 77 wird § 120 und erhält fol-\nMonats nach der Bekanntmachung der Ent-                   gende Fassung:\nschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.                                     ,,§ 120\n(3) Auf das Verfahren vor dem Senat für                        Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\nSteuerberater- uncl Steuerbevollmächtigten-\nDer Beschluß über die Eröffnung des Haupt-\nsachen beim Obcrl,rndesg(~ric:ht ist § 173 Abs. 1\nverfahrens ist dem Steuerberater oder Steuer-\nund 3 der Strafprozeßordnung entsprechend\nbevollmächtigten spätestens mit der Ladung\nanzuwenden. Das Oberlandesgericht entschei-\nzuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen\ndet durch Beschluß, ob eine schuldhafte\ndes § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für\nPflichtverletzung des Steuerberaters oder Steu-\ndie nachgereichte Anschuldigungsschrift.\"\nerbevollmäc:htigten f Pstzustellen ist. Der Be-\nschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet\ndas Oberlandesgericht den Steuerberater oder          97. Die bisherigen §§ 78 und 79 werden §§ 121 und\nSteuerbevollmächtigten einer berufsgerichtlich            122 und wie folgt geändert:\nzu ahndenden Pflichl verletzung für hinreichend           a) In den §§ 121 und 122 wird jeweils die Be-\nverdächtig, so beschließt (~s die Einleitung des             zeichnung „Beschuldigter\" durch die Be-\nberufsgeric:ht.lichen Verfahrens. Die Durchfüh-              zeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-\nrung dieses Beschlusses obliegt der Staatsan-                 vollmächtigten\" ersetzt;\nwaltschaft.\nb) in § 122 Abs. 2 Satz 4 werden nach den\n(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine                   Worten „Kammer für Steuerberater- und\nschuldhafte Pfli eh l verletzung nicht für gege-              Steuerbevollmächtigtensachen\" die Worte\nben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen                    ,, beim Landgericht\" eingefügt.\noder Beweismittel wegen desselben Verhaltens\nein Antrag auf Einleitung des berufsgericht-\nlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge             98. Der bisherige § 80 wird gestrichen.\ndurch den Vorstand der Berufskammer erteilt\nwerden.\"                                              99. Der bisherige § 81 wird § 123 und wie folgt ge-\nändert:\n92. Die bisherigen §§ 68 bis 73 werden gestrichen.\na) In Satz 1 werden nach den Worten „Kam-\nmer für Steuerberater- und Steuerbevoll-\n93. Der bisherige § 74 wird § 117 und erhält fol-                 mächtigtensachen\" die Worte „beim Land-\ngende Fassung:                                                gericht\" eingefügt;\n,,§ 117\nb) in Satz 2 wird die Bezeichnung „Beschuldig-\nInhalt der Ansc:huldigungsschrift                    ten\" durch die Bezeichnung „Steuerberater\nIn der Anschuldigungssc:hrift (§ 114 dieses                oder Steuerbevollmächtigten\" ersetzt.\nGesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-\nordnung) ist die dem Steuerberater oder Steu-        100. Der bisherige § 82 wird § 124 und wie folgt ge-\nerbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtver-           ändert:\nletzung unter Anführung der sie begründenden\nTatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz).              a) In Absatz 1 werden nach den Worten\nFerner sind die Beweismittel anzugeben, wenn                  ,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbe-\nin der Hauptverhandlung Beweise erhoben                       vollmächtigtensachen\" die Worte „beim\nwerden sollen. Die Anschuldigungsschrift ent-                 Landgericht\" eingefügt;\nhält den Antrag, das Hauptverfahren vor der               b) in den Absätzen 2 und 3 wird die Bezeich-\nKammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-                   nung „Beschuldigte\" durch die Bezeichnung\nmächtigtensachen beim Landgericht zu eröff-                    ,,Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte\"\nnen.\"                                                         ersetzt;","1526                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nc) in Absalz 3 werden die Angabe ,,§ 81\"                            eines Monats nach Zustellung des Urteils\ndurch die Angi:lbc ,,§ 123\" und die Angabe                   angefochten werden. Die Beschwerde ist bei\n,,§ 81 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 123                      dem Oberlandesgericht einzulegen. In der\nSdtz 2\" ersetzt.                                             Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche\nRechtsfrage ausdrücklich bezeichnet wer-\n101. Der bisheri9e § 83 wird § 125 und wie folgt ge-                     den.\nändert:                                                                (4) Die Beschwerde hemmt die Rechts-\nAbsatz 3 erhdlt folgende Fctssung:                                  kraft des Urteils.\n,, (3) Das berufsgerichlliche Verfahren ist, ab-                     (5) Wird der Beschwerde nicht abgehol-\ngesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der                           fen, so entscheidet der Bundesgerichtshof\nStrafprozeßordnung, einzustellen                                    durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner\nBegründung, wenn die Beschwerde einstim-\nl. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 erlo-\nmig verwarfen oder zurückgewiesen wird.\nschen oder nach § 46 zurückgenommen oder\nMit Ablehnung der Beschwerde durch den\nwiderrufen ist;\nBundesgerichtshof wird das Urteil rechts-\n2. wenn nach § 92 von einer berufsgericht-                          kräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben,\nlichen Ahndung abzusehen ist.\"                                so beginnt mit Zustellung des Beschwerde-\nbescheides die Revisionsfrist.\"\n102. Der bisherige § 84 wird § 126.\n106. Nach § 129 wird folgender§ 130 eingefügt:\n103. Der bisherige § 85 wird § 127 und wie folgt ge-\n,,§ 130\nändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Worten                                 Einlegung der Revision und Verfahren\n,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbe-                  (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei\nvollmächtigtensachen\" die Worte „beim                   dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen.\nLandgericht\" eingefügt;                                 Die Frist beginnt mit der Verkündung des Ur-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           teils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des\nSteuerberaters oder Steuerbevollmächtigten\naa) In Satz 1 werden nach den Worten                    verkündet worden, so beginnt für diesen die\n„Kammer      für  Steuerberater-   und\nFrist mit der Zustellung.\nSteuerbevollmächtigtensachen\"        die\nWorte „beim Landgericht\" eingefügt;               (2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbe-\nbb) in Satz 2 wird die Bezeichnung „Be-                 vollmächtigten können die Revisionsanträge\nschuldigten\" durch die Bezeichnung              und deren Begründung nur schriftlich ange-\n,,Steuerberater oder Steuerbevollmäch-         bracht werden.\ntigten\" ersetzt;                                  (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesge-\nc) in Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 78, 79, 81                 richtshof sind im übrigen neben den Vorschrif-\nbis 83\" durch die Angabe ,,§§ 121 bis 125\"              ten der Strafprozeßordnung über die Revision\nersetzt.                                                §§ 122 und 125 Abs. 3 dieses Gesetzes sinnge-\nmäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs.\n104. Der bisherige § 86 wird § 128.                                 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch\nan das Oberlandesgericht eines anderen Lan-\ndes zurückverwiesen werden.\"\n105. Der bisherige § 87 wird § 129 und wie folgt ge-\nändert:\n107. Der bisherige § 88 wird § 131.\na) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der\nNummer 2 durch einen Strichpunkt ersetzt           108. Der bisherige § 89 wird § 132 und erhält fol-\nund folgende Nummer 3 angefügt:                         gende Fassung:\n„3. wenn der Senat für Steuerberater- und\n,,§ 132\nSteuerbevollmächtigtensachen       beim\nOberlandesgericht sie in dem Urteil zu-                    Anordnung der Beweissicherung\ngelassen hat.\";                                    (1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          gegen den Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigten eingestellt, weil seine Bestellung\n,, (2) Der Senat für Steuerberater- und              erloschen, zurückgenommen oder widerrufen\nSteuerbevollmächtigtensachen beim Ober-                 ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf\nlandesgericht darf die Revision nur zulas-              Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung\nsen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen              der Beweise angeordnet werden, wenn zu er-\nder Berufspflichten entschieden hat, die von            warten ist, daß auf Ausschließung aus dem Be-\ngrundsätzlicher Bedeutung sind.\";                      ruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann\nc) folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:                   nicht angefochten werden.\n,, (3) Die Nichtzulassung der Revision kann              (2) Die Beweise werden von der Kammer für\nselbständig durch Beschwerde innerhalb                  Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-","Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                              1527\nsachen beim Landgericht aufgenommen. Die              113. Die bisherigen §§ 94 und 95 werden §§ 137 und\nKammer für Sleuerbera ler- und Steuerbevoll-               138 und wie folgt geändert:\nmächtigtensachen kann eines ihrer berufsrich-              Die Bezeichnung „Beschuldigter\" wird durch\nterlichen Mitglieder rnil der Beweisaufnahme               die Bezeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-\nbeauftragen.\"                                              vollmächtigte\" ersetzt.\n109. Der bisherige § 90 wird § 133 und wie folgt ge-        114. Der bisherige § 96 wird § 139.\nändert:\na) Absatz 1 erh~ilt folgendr! Fassung:                115. Der bisherige § 97 wird § 140 und wie folgt ge-\nändert:\n,, (1) Die Kammer für Steuerberater- und\nSteuerbevollmächtigtensachen beim Land-                Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngericht hat von Amts wegen alle Beweise                 ,, (1) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-\nzu erheben, die eine Entscheidung darüber              mächtigte, der einem gegen ihn ergangenen\nbegründen können, ob das eingestellte Ver-             Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zu-\nfahren zur Ausschließung aus dem Beruf                 widerhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlos-\ngeführt hätte. Den Umfang des Verfahrens               sen, sofern nicht wegen besonderer Umstände\nbestimmt die Kammer für Steuerberater-                 eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme\nund Steuerbevollmächtigtensachen nach                  ausreichend erscheint.\"\npflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge\ngebunden zu sein; ihre Verfügungen kön-\n116. Der bisherige § 98 wird § 141 und wie folgt ge-\nnen insoweit nicht angefochten werden.\";\nändert:\nb) in Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung                 a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte\n„Beschuldigten\" durch die Bezeichnung                        ,,die Kammer für Steuerberater- und Steuer-\n,,Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-                   bevollmächtigtensachen\" jeweils durch die\nten\" ersetzt;                                               Worte „das Landgericht oder das Oberlan-\nc) Absatz 4 entfällt.                                            desgericht\" ersetzt;\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n110. Der bisherige § 91 wird § 134 und erhält fol-                       ,, (3) Uber die sofortige Beschwerde ent-\ngende Fassung:                                                  scheidet, sofern der angefochtene Beschluß\nvon dem Landgericht erlassen ist, das Ober-\n,,§ 134\nlandesgericht und, sofern er von dem Ober-\nVoraussetzung des Verbots                          landesgericht erlassen ist, der Bundesge-\nrichtshof. Für das Verfahren gelten neben\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme                    den Vorschriften der Strafprozeßordnung\nvorhanden, daß gegen einen Steuerberater oder                   über die Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4\neinen Steuerbevollmächtigten auf Ausschlie-                      sowie die §§ 136 und 138 dieses Gesetzes\nßung aus dem Beruf erkannt werden wird, so                       entsprechend.\"\nkann gegen ihn durch Beschluß ein Berufs-\noder Vertretungsverbot verhängt werden.\n117. Der bisherige § 99 wird § 142 und wie folgt ge-\n(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einlei-             ändert:\ntung des berufsgerichtlichen Verfahrens den                Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nAntrag auf Verhängung eines Berufs- oder\nVertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind             „2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens\ndie Pflichtverletzung, die dem Steuerberater                      vor der Kammer für Steuerberater- und\noder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegt                       Steuerbevollmächtigtensachen         abgelehnt\nwird, sowie die Beweismittel anzugeben.                           wird.\"\n(3) Für die Verhandlung und Entscheidung           118. Der bisherige § 100 wird § 143 und wie folgt\nist das Gericht zuständig, das über die Eröff-             geändert:\nnung des Hauptverfahrens gegen den Steuerbe-\nrater oder Steuerbevollmächtigten zu entschei-             a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nden hat oder vor dem das berufsgerichtliche                         ,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das\nVerfahren anhängig ist.\"                                         nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht.\";\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n111. Der bisherige § 92 wird § 135 und wie folgt ge-\nändert:                                                         aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung „Be-\nschuldigte\" durch die Bezeichnung\nIn Absatz 4 wird die Bezeichnung „Beschuldig-                            ,,Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\nten\" durch die Bezeichnung „Steuerberaters                                tigter\" ersetzt;\noder Steuerbevollmächtigten\" ersetzt.\nbb) in Satz 2 wird die Angabe ,, § 98 Abs. 1\"\ndurch die Angabe ,,§ 141 Abs. 1\" er-\n112. Der bisherige § 93 wird § 136.                                            setzt.","1528                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n119. Nach § 143 wird folgender§ 144 eingefügt:                             bb) die Angabe ,, (§§ 89 und 90)\" durch die\nAngabe,,(§§ 132 und 133)\" ersetzt;\n,,§ 144\nb) in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die\nMitteilung des Verbots                              Bezeichnung „Beschuldigter\" durch die Be-\n(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder                      zeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-\nVertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald                         vollmächtigter\" ersetzt.\nder bestellenden Behörde und dem Präsidenten\nder Berufskammer in beglaubigter Abschrift                126. Nach § 148 wird folgender § 149 eingefügt:\nmitzuteilen.\n.,§ 149\n(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot                   Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen\naußer Kraft oder wird es auf gehoben oder ab-                           auf berufsgerichtliche Entscheidung\ngeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzu-                                       über die Rüge\nwenden.\"\n(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche\nEntscheidung über die Rüge als unbegründet\n120. Der bisherige § 101 wird § 145.                                 zurückgewiesen, so ist § 148 Abs. 1 Satz 1 ent-\nsprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht\n121. Die Bezeichnung „ Vierter Abschnitt\" wird                        fest, daß die Rüge wegen der Verhängung\ndurch die Bezeichnung „ Vierter Unterab-                        einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirk-\nschnitt\" ersetzt.                                              sam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den\nRüge bescheid gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so\n122. Die Uberschrift des Vierten Unterabschnitts er-                  kann es dem Steuerberater oder Steuerbevoll-\nhält folgende Fassung:                                          mächtigten die in dem Verfahren entstandenen\nKosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn\n„Die Kosten in dem berufsgerichtlichen                   es dies für angemessen erachtet.\nVerfahren und in dem Verfahren bei Anträgen\nauf berufsgerichtliche Entscheidung über die                      (2) Nimmt der Steuerberater oder Steuerbe-\nRüge. Die Vollstreckung der berufsgericht-                   vollmächtigte den Antrag auf berufsgericht-\nlichen Maßnahmen und der Kosten.                      liche Entscheidung zurück oder wird der An-\nDie Tilgung.\"                             trag als unzulässig verworfen, so gilt § 148\nAbs. 2 Satz 1 entsprechend.\n123. Der bisherige § 102 wird § 146 und erhält fol-                       (3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82\ngende Fassung:                                                  Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder\n,,§ 146                              wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines\nFreispruchs des Steuerberaters oder Steuerbe-\nGebührenfreiheit, Auslagen\nvollmächtigten im berufsgerichtlichen Verfah-\nFür das berufsgerichtliche Verfahren und                     ren oder aus den Gründen des § 91 Abs. 2\ndas Verfahren bei einem Antrag auf berufsge-                    Satz 2 festgestellt (§ 82 Abs. 5 Satz 2), so sind\nrichtliche Entscheidung über die Rüge (§ 82)                    die notwendigen Auslagen des Steuerberaters\nwerden keine Gebühren, sondern nur die Aus-                     oder Steuerbevollmächtigten der Berufskam-\nlagen nach den Vorschriften des Gerichtsko-                     mer aufzuerlegen.\"\nstengesetzes erhoben.\"\n127. Der bisherige § 105 wird § 150 und wie folgt\n124. Der bisherige § 103 wird § 147 und wie folgt                     geändert:\ngeändert:                                                      Die Bezeichnung „Beschuldigter\" wird durch\ndie Bezeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            vollmächtigter\" ersetzt.\n,,(1) Einern Steuerberater oder Steuerbe-\nvollmächtigten, der einen Antrag auf ge-             128. Der bisherige § 106 wird § 151 und wie folgt\nrichtliche Entscheidung über die Entschlie-                geändert:\nßung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2)                 a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafen\"\nzurücknimmt, sind die durch dieses Verfah-                      durch das Wort „Maßnahmen\" ersetzt;\nren entstandenen Kosten aufzuerlegen.\";\nb) in den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe\nb) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 66 Abs. 2\"                        ,,§ 47\" durch die Angabe ,,§ 90\" ersetzt;\ndurch die Angabe ,,§ 115 Abs. 2\" ersetzt.                 c) in Absatz 3 wird die Bezeichnung „Beschul-\ndigte\" durch die Bezeichnung „Steuerbera-\nter oder Steuerbevollmächtigter\" ersetzt.\n125. Der bisherige § 104 wird § 148 und wie folgt\ngeändert:\n129. Nach § 151 wird folgender § 152 eingefügt:\na) In Absatz 1 werden\n,,§ 152\naa) die Worte „eine berufsgerichtliche Be-\nstrafung\" durch die Worte „die Ver-                                        Tilgung\nhängung       einer      berufsgerichtlichen            (1) Eintragungen in den über den Steuer-\nMaßnahme\" und                                      berater oder Steuerbevollmächtigten geführten","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                             1529\nAkten über eine Warnung sind nach fünf, über        136. Der bisherige § 110 wird gestrichen.\neinen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn\nJahren zu tilgen. Die über diese berufsgericht-\n137. Der bisherige § 111 wird § 155 und wie folgt\nlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge\ngeändert:\nsind aus den über den Steuerberater oder\nSteuerbevollmi:ichligü~n geführten Akten zu                a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe\nentfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der                  ,, § 17 Abs. 1\" durch die Angabe ,, § 50\nFrist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren                      Abs. 1\" ersetzt;\nberufsgc~richtlichen Maßnahmen nicht mehr be-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrücksichtigt werden.\naa) In Satz 1 werden die Worte „ bei der\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem                       obersten Landesbehörde\" gestrichen;\ndie berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar\ngeworden ist.                                                 bb) in Satz 3 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1\"\ndurch die Angabe ,, § 50 Abs. 1\" ersetzt;\n(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein             c) die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.\nStrafverfahren, ein ehrengerichUiches oder be-\nrufsgerichtliches Verfahren oder ein Diszipli-      138. Die bisherigen §§ 112 bis 117 werden gestri-\nnarverfahren schwebt, eine andere berufs-                 chen.\ngerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden\ndarf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil\nnoch nicht vollstreckt worden ist.                  139. Der bisherige § 118 a wird § 156 und wie folgt\ngeändert:\n(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Steuer-\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2\"\nberater oder Steuerbevollmächtigte als von be-\ndurch die Angabe ,,§ 35 Abs. 2\" ersetzt;\nrufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.\nb) in Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen;\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des\nVorstandes der Berufskammer entsprechend.                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie Frist beträgt fünf Jahre.\"                                aa) in Satz 2 wird die Angabe ,, (§ 8 a)\"\ndurch die Angabe ,, (§ 39)\" ersetzt;\n130. Die bisherige Bezeichnung „Fünfter Abschnitt\"                 bb) in Satz 2 wird das Wort „zweihundert\"\nwird durch die Bezeichnung „Fünfter Unter-                          durch das Wort „dreihundertfünfzig\"\nabschnitt\" ersetzt.                                                 ersetzt;\n131. Die Uberschrift des neuen Fünften Unter-                  d) in Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 7, 9 und\nabschnitts erhi:ilt folgende Fassung:                         10\" durch die Angabe ,,§§ 37, 40 und 41 \",\ndie Angabe ,, (§ 9)\" durch die Angabe\n„Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende                   ,,(§ 40)\" und die Angabe ,,§ 10 Abs. 2\"\nVorschriften\".                           durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2\" ersetzt;\n132. Der bisherige § 107 wird § 153.                           e) in Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „von\nBewerbern, die die Vorbildungsvorausset-\nzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, bis zum\n133. Die bisherige Bezeichnung „SECHSTER TEIL\"                     Ablauf des zweiten Jahres, von den ande-\nwird durch die Bezeichnung Sechster Ab-\nII\nren Bewerbern\" gestrichen.\nschnitt\" ersetzt.\n134. Die Uberschrift des neuen Sechsten Abschnitts       140. Der bisherige § 118 b wird § 157 und wie folgt\nerhält folgende Fassung:                                  geändert:\n„Ubergangsvorschriften, Zusammenführung                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Berufe\".                            aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte\n,,Arbeitsgemeinschaft der Berufskam-\n135. Der bisherige § 109 wird § 154 und wie folgt                        mern\" durch das Wort „Berufskammer\"\ngeändert:                                                           ersetzt;\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          bb) Satz 2 wird gestrichen;\naa) Die Worte „bei der bestellenden Be-                  cc) der bisherige Satz 3 wird Satz 2;\nhörde\" werden gestrichen;\nb) Absatz 2 wird gestrichen;\nbb) die Angabe ,,§ 10 Abs. 2\" wird durch\ndie Angabe,,§ 41 Abs. 2\" ersetzt;                c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2;\nb) in Absatz 3 werden die Angabe ,,§ 10                   d) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und\nAbs. 2\" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2\"                  wie folgt geändert:\nund die Angabe ,, (§ 23 a)\" durch die An-                Die Angabe ,,§ 37 Abs. 2\" wird durch die\ngabe ,, (§ 59)\" ersetzt.                                 Angabe ,,§ 79 Abs. 2\" ersetzt;","1530                                                     J     1975, Teil I\n(,} der bislwrige Absatz 5 \\Vird Absatz 4 und         Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen im\nwie folgt geündert:                               Sinne des § 28 gerichtet ist, kann mit Zwangs-\nDie Angube ,,§ 4 Abs. 2\" wird durch die           geld durchgesetzt werden. Die Vorschriften der\nAngühe ,,§ 35 Abs. 2\" ersetzt;                    §§ 103, 342 und 342 a der Reichsabgabenord-\nnung sind sinngemäß anzuwenden.\nf) der hisheri9e Absdtz 6 wird Absatz 5 und\nwie folgt geündert:                                  (2) Das einzelne Zwangsgeld darf fünftau-\nNummer 3 ('.rh~i lt folgende Fassung:             send Deutsche Mark nicht übersteigen.\n,,3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerbera-        (3) Die Festsetzung des Zwangsgeldes muß\nter\";                                     schriftlich und in bestimmter Höhe angedroht\ng) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und           werden. Die Androhung kann mit dem Verwal-\nwie folgt geändert:                               tungsakt verbunden werden, durch den die\nDie Angabe ,, § 8 a\" wird durch die Angabe        Hilfelei.stung in Steuersachen untersagt oder\n,, § 39\" ersetzt;                                 die Aufsichtsmaßnahme nach § 28 angeordnet\nwird.\nh) der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und\nwie folgt geändert:                                  (4) In den Fällen des § 7 kann das Zwangs-\nDer Klammerzusatz ,, (§ 42)\" wird gestri-         geld für jeden Fall der Zuwiderhandlung ange-\nchen;·                                            droht werden. In den Fällen des § 28 ist eine\nneue Androhung wegen derselben Verpflich-\ni) der bisheri~Je Absatz 9 wird gestrichen;          tung erst dann zulässig, wenn das zunächst an-\nk) der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und          gedrohte Zwangsgeld erfolglos ist.\nerhält folgende Fassung:\n(5) Handelt der Pflichtige der Untersagung\n,, (8) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur\nder Hilfeleistung in Steuersachen zuwider oder\nbis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres nach\nwird die Verpflichtung nach § 28 nicht inner-\nInkrafttreten der Absätze 1 bis 7 möglich.\nhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt\n§ 156 Abs. 5 Satz 2 ist sinngemäß anzuwen•\nden.\"                                             ist, erfüllt, so setzt die Finanzbehörde das\nZwangsgeld fest.\n141. Die bisherigen §§ 118 c und 118 d werden ge-             (6) Ist ein gegen eine natürliche Person fest-\nstrichen.                                             gesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann\ndas Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde\n142. Nach § 157 werden die Bezeichnung „Siebenter          nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangs-\nAbschnitt\" und die Uberschrift „ Verordnungs-         haft durch Beschluß anordnen, wenn bei An-\nermächtigung\" eingefügt.                              drohung des Zwangsgeldes hierauf hingewie-\nsen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatz-\nzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl aus-\n143. Der bisherige § 118 wird § 158 und wie folgt\nzufertigen, in dem die antragstellende Behörde,\ngeändert:\nder Pflichtige und der Grund der Verhaftung\na) In der Uberschrift werden die Worte         „ zu   zu bezeichnen sind. Das Grundrecht der Frei-\nden Vorschriften über Steuerberater, Steuer-      heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-        Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nschaften\" angefügt;\nb) in Satz 1 wird das Wort „Bundeskammern\"               (7) Ortlich zuständig ist das Amtsgericht, in\ndurch das Wort „Bundessteuerberaterkam-           dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz\nmer\" ersetzt;                                     oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Gegen den Be-\nc) in der Nummer 4 wird die Angabe ,, § 108\nschluß des Amtsgerichts ist die sofortige Be-\nAbs. 1\" durch die Angabe ,,§ 44\" ersetzt.\nschwerde nach der Zivilprozeßordnung gege-\nben.\n144. Nach § 158 wird folgender neuer DRITTER\n(8) Die Ersatzzwangshaft beträgt •mindestens\nTEIL eingefügt:\neinen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Voll-\n„DRITTER TEIL                     ziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach\nden §§ 904 bis 907, 909 und 910 der Zivilpro-\nZwangsgeld, Ordnungswidrigkeiten\nzeßordnung.\nErster Abschnitt                     (9) Die Vollstreckung des Zwangsgeldes\nVollstreckung wegen Handlungen und             verjährt innerhalb von fünf Jahren von dem\nUnterlassungen                    Zeitpunkt an, in dem die Zwangsgeldfestset-\nzung u_nanfechtbar geworden ist. Ist der An-\n§ 159                       spruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf\nZwangsgeld                      die Haft nicht mehr vollstreckt werden.\nP) Ein Verwaltungsakt, der auf Untersagung            (10) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein\nder Hilfeleistung in Steuersachen (§ 7) oder auf      Z v,eck erreicht ist.","Nr. 71    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                         1531\nZwPilz~r Abschnitt                         der Verein bei der Hilfeleistung in Lohn-\nOrdnungswidrigkeiten                         steuersachen bedient, nicht mitteilt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz\n§ 160                           Nr. 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu\nUnbefugte Hilfeleistung in Steuersachen                zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswid-\nrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 mit einer\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                          Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark\n1. entgegen § 5 oder entgegen einer vollzieh-                geahndet werden.\nbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig\nHilfe in Steuersachen leistet oder                                             ,§ 163\n2. entgegen § 8 unaufgefordert seine Dienste                 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der\noder die Dienste Dritter zur geschäftsmäßi-             Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuer-\ngen Hilfeleistung in Steuersachen anbietet.                              sachen bedient\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                    § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfe-\ngeahndet werden.                                             leistung in Lohnsteuersachen eine andern wirt-\nschaftliche Tätigkeit ausübt.\n§ 161                              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\nSchutz der Bezeichnung~n\ngeahndet werden.\n,, Steuerberatungsgesellschaft\",\n„ Lohnsteuerhi] feverein\" und                                        § 164\n,,Landwirtschaftliche Buchstelle\"\nVerfahren\n(1) Ordnungswidrig handelt,           wer unbefugt\nFür die Durchführung des Bußgeldverfahrens\ndie       Bezeichnung           „Steuerberatungsgesell-\nsind § 446, § 447 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7 und 8\nschaft\", ,,Lohnsteuerhilfeverein\", ,,Landwirt-\nAbs. 2 sowie § 449 der Reichsabgabenordnung\nschaftliche Buchstelle\" oder eine einer solchen\nentsprechend anzuwenden.\"\nzum Verwechseln ähnliche Bezeichnung be-\nnutzt.\n145. Nach§ 164 werden die Bezeichnung „VIERTER\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                 TEIL\" und die Uberschrift „Schlußvorschrif-\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                    ten\" eingefügt.\ngeahndet werden.\n146. Der bisherige § 119 wird gestrichen.\n§ 162\nVerletzung der den Lohnsteuerhilfe-             147. Nach § 164 wird folgender neuer § 165 einge-\nvereinen obliegenden Pflichten                   fügt:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                                 ,,§ 165\n1. entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung                                  Ermächtigung\nder zuständigen Oberfinanzdirektion nicht                   Der Bundesminister der Finanzen wird er-\noder nicht rechtzeitig anzeigt,                          mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und\n2. entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Ge-                    der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfüh-\nschäftsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig              rungsverordnungen in der jeweils geltenden\ndurchführen läßt,                                        Fassung mit neuem Datum und in neuer Para-\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\n3. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\"\nBerichts über die Geschäftsprüfung der zu-\nständigen Oberfinanzdirektion nicht oder\nnicht rechtzeitig zuleitet,                         148. Der bisherige § 120 wird § 166.\n4. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern\n149. Der bisherige § 121 wird § 167 und wie folgt\ndes Lohnsteuerhilfevereins den wesent-\ngeändert:\nlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen\nnicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,                In Absatz 1 erhä-lt der Satz 1 folgende Fassung:\n5. entgegen § 23 Abs. 3 zur Leitung einer Be-                „Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nratungsstelle eine Person bestellt, die nicht            Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ndie dort bezeichneten Voraussetzungen er-                4. Januar 1952 (Bundesges-etzbl. I S. 1) auch im\nfüllt,                                                   Land Berlin.\"\n6. entgegen § 23 Abs. 4 der zuständigen Ober-\nfinanzdirektion die Eröffnung oder Schlie-          150. Der bisherige § 122 wird § 168 und wie folgt\nßung einer Beratungsstelle, die Bestellung               geändert:\noder Abberufung des Leiters einer Bera-                  Die Angabe § 120 Abs. 2\" wird durch die An-\n11\ntungsstelle oder die Personen, deren sich                gab~ § 166 Abs. 2\" ersetzt.\n11","1532                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nArtikel 2                                  die durch den Ersten Teil, den Zweiten und\nÄnderung der Reichsabgabenordnung                          den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils\nund den Ersten Abschnitt des Dritten Teils\nDie Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931                       des Steuerberatungsgesetzes geregelt wer-\ntRcichsgcsctzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das             den,\".\nEinführungsgesetz zum Einkommensteuerreform-\nqesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 365b), wird wie folgt ge~indert:                       5. § 230 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zu-\n1. § 107 wird wie folgt g<!~indPrt:                           lassungsausschusses\" die Worte „und des Prü-\nc1) In Absatz 2 werden die vVorle „nach § 107 a'''         fungsausschusses\" eingefügt.\ngestrichen;\nb) Absatz 7 wird gcsl.riclicn.                         6. § 409 wird gestrichen.\n2. § 107 a wird gestrichen.\n7. Nach § 409 wird folgender § 409 a eingefügt:\n3. § 159 erhült folgerule Fassung:                                                    ,,§ 409 a\n.,§ 159\nUnzulässiger Erwerb von Steuererstattungs-\nund Vergütungsansprüchen\nAbtretung, Verpli:indung\n(1) Ordnungswidrig       handelt, wer entgegen\n(1) Die Abtretung eines Erstattungs- oder Ver-         § 159 Abs. 3 Satz 1 Erstattungs- oder Vergü-\ngütungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie der             tungsansprüche erwirbt.\nGläubiger in der nach Absatz 2 vorgeschriebenen\nForm der Finanzbehörde anzeigt, die über den                  (2) Die  Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nAnspruch entschieden oder zu entscheiden hat.              Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\"\n(2) Die   Abtretung ist der zuständigen Be-\nhörde unter Angabe des Abtretenden, des Ab-\ntretungscmpfüngcrs sowie der Art und Höhe des\nabgetretenen Anspruchs und des Abtretungs-                                      Artikel 3\n9rundes auf einem amtlich vorgeschriebenen                     Änderung des Steuersäumnisgesetzes\nVordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Ab-\nDas Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bun-\ntretenden und vom Abtretungsempfänger zu\ndesgesetzbl. I S. 981, 993), zuletzt geändert durch das\nunterschreiben.\nZweite Gesetz zur .Änderung strafrechtlicher Vor-\n(3) Der geschüftsmüßige     Erwerb von Erstat-     schriften der Reichsabgabenordnung und anderer\ntunqs- oder V crgütungsansprüchen zum Zwecke           Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I\nder Einziehung oder sonstigen Verwertung auf           S. 953), wird wie folgt geändert:\neigene Rechnung ist nicht zulässig. Satz 1 gilt\nnicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum\nNach § 4 a werden folgende §§ 4 b und 4 c einge-\ngeschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäfts-\nfügt:\nmi:ißigen Einziehung der unter Satz 2 fallenden\nAnsprüche sind nur Unternehmen befugt, denen\ndas Betreiben von BankgcschMten erlaubt ist.                               Ersta ttungszinsen\n(4) Wird der Finanzbehörde die Abtretung              (1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche\nangezeigt, so müssen Abtretender und Ab-               Entscheidung oder auf Grund einer solchen Ent-\ntretungsempfünger der Finanzbehörde gegenüber          scheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt\ndie angezeigte Abtretung gegen sich gelten las-        oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu\nsen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirk-      erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehalt-\nsam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 3 nich-          lich des Absatzes 3 vom Tage der Rechtshängig-\ntig ist.                                               keit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist\nder zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind      Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die\nauf die Verpfänchmg sinngemüß anzuwenden.              Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.\n(6) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Ver-         (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\ngütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die\n1. sich    der Rechtsstreit durch Aufhebung oder\nüber den Anspruch entschieden oder zu entschei-\n.Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes\nden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829,\noder durch Erlaß des beantragten Verwaltungs-\n815 der Zivilprozeßorclnung.\"\nakte:S erledigt oder\n2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung\n4. § 228 wird wie folgt geändert:\noder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch\nAbsatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                    den sich der Rechtsstreit erledigt hat,\n,,3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrecht-            a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid\nJichen Streitigkeiten über Angelegenheiten,              festgesetzten Steuer,","Nr. 71    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                            1533\nh) zur l Jcr~dJ~;dzu 119 der Cewerbesteuer nach          der nach den Vorschriften des Steuerberatungs-\nA ndPru ng d<'s ( ;<'wcrlwst Puermeßbt~trages        gesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in\nführl.                                                   Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungs-\nfähig.\"\n(3) Ein zu erstatter1<ler oder zu vergütender Be-\ntrag wird nicht verzinst, soweit einem Beteiligten\ndie Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der                                   Artikel 5\nFinanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes\n§ 4 C                            Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nAu sse Lzungszi11sen                   kanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Ein-\n(1) Soweit Pine Anfechtungsklage gegen einen\nVerwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenord-          führungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz\nnung bezeichneten Art oder w~gen eine Einspruchs-          vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),\nentscheidung endgültig keinen Erfolg gehabt hat,           wird wie folgt geändert:\nist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die\nVollziehung des angdochtenen Verwaltungsaktes              1. In § 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b werden die\noder eines Folgebescheides ausgesetzt wurde, nach             Worte ,,§ 107 a Abs. 2 Nr. l, 7 und 8 und Abs. 3\n§ 5 zu verzinsen.                                             Nr. 4 Buchstabe b der Reichsabgabenordnung\"\n(2) Zinsen werden erhoben vom Tage der Rechts-             durch die Worte ,,§ 4 Nr. 3, 7, 8 und 11 des\nhängigkeit an bis zu dem Tag, an dem die Ausset-              Steuerberatungsgesetzes ersetzt.\nII\nzung der Vollzi<drnng endet. Ist die Vollziehung erst\nnach der Rechtshi:inuiukeit ausgesetzt worden, so          2. In § 15 Abs. 2 letzter Satz werden hinter den\nbeginnt die Verzinsung mit dem Tag der Ausset-                Worten „nach § 4 Nr. 1 bis 5\" die Worte „oder\nzung der Vollziehung.                                         nach den in § 26 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten\nII\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-            Vorschriften eingefügt.\nwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des\nEinkommensteuerbescheides,            des   Körperschaft-  3. § 26 wird wie folgt geändert:\nsteuerbescheides oder eines Feststellungsbeschei-\ndes die Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbe-                 a) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-\nscheides oder Gewerbesteuerbescheides ausgesetzt                  gefügt:\nwird.                                                              ,, (5) Der Bundesminister der Finanzen kann\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Rückforde-               mit Zustimmung des Bundesrates durch\nrung von Vergütungen entsprechend anzuwenden.\"                   Rechtsverordnung näher bestimmen, wie der\nNachweis bei den folgenden Steuerbefreiun-\ngen zu führen ist:\nArtikel 4                               1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                            der Bundesrepublik Deutschland und den\nVereinigten Staaten von Amerika über die\nDie Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-\nvon der Bundesrepublik zu gewährenden\nändert:\nAbgabenvergü,,11stigungen für die von den\n1. § 33 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                         Vereinigten Staaten im Interesse der ge-\n,,3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrecht-                   meinsamen Verteidigung geleisteten Aus-\nlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten,                   gaben (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 823),\ndie durch den Ersten Teil, den Zweiten und              2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens\nden Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils                      zu dem Abkommen zwischen den Parteien\nund den Ersten Abschnitt des Dritten Teils                    des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\ndes Steuerberatungsgesetzes geregelt wer-                     stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in\nden,\".                                                        der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten ausländischen Truppen (Bundesgesetz-\n2. § 62 wird wie folgt geändert:\nblatt 1961 II S. 1183, 1218),\nIn Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 107 a\n3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstaben b und d des\nder Reichsabgabenordnung\" durch die Worte\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik\n,,den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes\"\nersetzt.                                                          Deutschland und dem Obersten Hauptquar-\ntier der Alliierten Mächte, Europa, über die\n3. Die §§ 111 und 112 werden gestrichen.                              besonderen Bedingungen für die Einrich-\ntung und den Betrieb internationaler mili-\n4. § 139 wird wie folgt geändert:                                      tärischer Hauptquartiere in der Bundes-\nAbsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                           republik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1969\nII S. 1997, 2009).\"\n,,Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Aus-\nlagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes,              b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.","1534                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nArtikel 6                          2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern be-\nÄnderung des OHshore-Steuergesetzes                      treffen,\n3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht\nArtikel 3 Abschnilt Ades Offshore-Steuergesetzes\noder auf Grund einer landesrechtlichen Er-\nvom 19. Au~1ust 1955 (Bundc~sg<!selzbl. II S. 821), ge-\nmächtigung geregelte Steuern betreffen,\ni.indert durch d,1s GesPlz zur i\\ndenmg des Offshore-\nSteuergeset.zes vom 13. Mi.irz 1964 (Bundesgesetz-           4. in Monopolsachen,\nblatt II S. 229) wird duluehoben.                           5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder\nLandesfinanzbehörden verwalteten Angelegen-\nheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz\nArtikel 7                               oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg er-\nöffnet ist.\nÄnderung des Truppenzollgesetzes 1962\n§ 9 des Truppenzoll~Jesetzes vom 17. Januar 1963             (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Ange-\n(BundesgE!setzbl. I S. 51) wird aufgehoben.                 legenheiten ist das Steuerberatungsgesetz maß-\ngebend.\"\n2. Artikel 2 wird gestrichen.\nArtikel 8\nÄnderung des Gesetzes zum Protokoll             3. In Artikel 5 wird der Absatz 2 gestrichen.\nüber die NATO-Hauptquartiere\nund zu den Ergänzungsvereinbarungen\nArtikel 7 des Gesetzes vom 17. Oktober 1969 zum                                Artikel 11\nProtokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu                              Ubergangsvorschriiten\nden Ergänzungsvereinbarungen (Bundesgesetzbl.\n1969 II S. 1997) wird aufgehoben.                                                     § 1\nHilfeleistung in Lohnsteuersachen\ndurch bestehende Personenvereinigungen\nArtikel 9\nPersonenvereinigungen, die vor Inkrafttreten die-\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes             ser Vorschrift nach § 107 a Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der         der Reichsabgabenordnung Hilfe in Lohnsteuer-\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-              sachen geleistet haben, dürfen bis zum Ablauf des\ngesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Acht-   Jahres 1975 weiter tätig werden.\nundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lasten-\nausgleichsgesetzes vom 27. Januar 1975 (Bundes-                                       §2\ngesetzbl. I S. 401) wird wie folgt geändert:                        Änderung der Verwaltungsgebühren\nIst der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf\nIn § 327 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 107 a\nWiederbestellung, auf Anerkennung als Steuer-\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Reichsabgabenord-\nberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Aus-\nnung\" durch die Worte ,,§ 3 und § 4 Nr. 1, 2 und 4\nnahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über\ndes Steuerberatungsgesetzes\" ersetzt.\ndie Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wor-\nden, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den\nArtikel 10                       bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nÄnderung des Rechtsberatungsgesetzes             Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prü-\nfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor\nDas Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember            dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert\ndurch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\n§3\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird\nwie folgt geändert:                                                     Anwendung der Vorschriften\nüber das Rügeverfahren\n1. In Artikel 1 § 4 erhalten die Absätze 1 und 2            Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten\nfolgende Fassung:                                    dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere\nVerfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.\n,,(1) Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die\nBefugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung\n§4\n1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht\noder Recht der Europäischen Gemeinschaften                     Anwendung der Vorschriften\ngeregelte Steuern und Vergütungen betreffen,              über das berufsgerichtliche Verfahren\nsoweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder       Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses\ndurch Landesfinanzbehörden verwaltet wer-       Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfah-\nden,                                            ren, soweit nichts anderes bestimmt ist.",">It 71     ·1·ag der         Bonn, den 28. Juni 1975                           1535\n§                             ·wird, treten an deren Stelle mit dem Inkrafttreten\nAnwendun!J der Vorschriften                 dieses Gesetzes die entsprechenden Vorschriften\nüber die berufsgerichlliche Vorunlenmchung\nWur bei Inkrafttreten dieses Cesetzes eine be-\nrufsgerichtliche Voruntersudiung bereits eröffnet,\nso gelten für das weitere Verfahren die bisherigen\nArtikel 13\nVorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung\nfindet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach                          Berlin-Klausel\nSchluß der Voruntersuchung zu ergünzenden Ermitt-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nlungen befugt.\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsges·etzes\n§6                            vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nErstattungszinsen und Aussetzungszinsen            Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nin rechtshängigen Verfahren                 dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nJn Verfahren, die bei InkrcJfttreten dieses Gesetzes  Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nrechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von ,\nErstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum\nAblauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften,                              Artikel 14\nInkrafttreten\nArtikel 12                                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-\nVerweisungen                          kündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes\nbestimmt.\nSoweit in Rechtsvorschriften auf die Vorschrift\ndes § 107 a der Reichsabgabenordnung verwiesen                 Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft\nDas vorstehende Gesetz \"INird hiermit verkündet\nBonn, den 24. Juni 1975\nüer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nD r Bundesminister der Finanzen\nHans      el"]}