{"id":"bgbl1-1975-70-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":70,"date":"1975-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/70#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-70-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_70.pdf#page=20","order":4,"title":"Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr","law_date":"1975-06-24T00:00:00Z","page":1496,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1496                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr\nVom 24. Juni 1975\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-             (3) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die\ngesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444}       Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gül-\nin der Fassung der Bekcmntrnachung vom 23. Juni            tigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks hat der Ein-\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird im Einver-           führer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit             Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich dem\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                      Bundesamt zurückzugeben.\n§ 1\n§ 3\nEinfuhranzeige\nAmtliche Bescheinigung\n(l) Unter das Saatgutverkehrsgesetz fallendes\nSaatgut darf nur eingeführt werden, wenn der Ein-             (1) Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr\nführer die Absicht der Einfuhr dem Bundesamt für           innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) durch            der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befindet,\nAbgabe einer Einfuhranzeige gemeldet und das               kann das Bundesamt den Bestätigungsvermerk von\nBundesamt die Einfuhranzeige mit einem numerier-           der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im\nten Bestätigungsvermerk versehen hat, aus dem              Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung\nhervorgeht, ob die Voraussetzungen des § 23 des            über die Erfüllung der nach den Vorschriften über\nSaatgutverkehrsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht      die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulas-\nfür                                                        sungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderun-\n1. Pflanzgut von Ertragsrebe und Unterlagsrebe, für        gen abhängig machen.\ndessen Einfuhr eine Genehmigung nach § 3 Abs. 3           (2) Bei Präzisionssaatgut von Runkelrübe und\nSatz 2 des Reb]ausgesetzes vom 6. Juli 1904            Zuckerrübe und bei Saatgutmischungen, die sich\n(Reichsgesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch      innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats\nArtikel 205 des Einführungsgesetzes zum Straf-         der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im freien\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I         Verkehr befinden, kann das Bundesamt den Bestäti-\nS. 469), oder nach § 26 Abs. 1 Satz i der Verord-      gungsvermerk von der Beibringung einer amtlichen\nnung zur Ausführung des Reblausgesetzes im             Bescheinigung der zuständigen Stelle des Erzeuger-\nWeinbaugebiet vom 23. Dezember 1935 (Reichs-           lands abhängig machen, die bei Präzisionssaatgut\ngesetzbl. I S. 1543), zuletzt geändert durch Arti-    den Anteil der Knäuel mit nur einem Keimling, bei\nkel 287 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-       Saatgutmischungen die Zusammensetzung der Mi-\nbuch, erteilt ist,                                     schung angibt.\n2. Saatgut außer Kartoffelpflanzgut, wenn die ein-                                  § 4\nzuführende Saatgutmenge 2 kg nicht übersteigt.\nVorführung und Untersuchung\n(2) Die Einfuhranzeige muß dem vom Bundesamt\nim Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster ent-                Das Bundesamt kann den Bestätigungsvermerk\nsprechen.                                                  mit der Auflage verbinden, das Saatgut bei der für\n§ 2\ndie Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle am\nEinfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen oder von\nVerfahren\neiner für die Durchführung der Saatgutverkehrs-\n(1) Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Aus-           kontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen.\nfertigung einzureichen. Das Bundesamt versieht eine\nAusfertigung mit dem Bestätigungsvermerk und\n§ 5\nleitet sie mit einer weiteren Ausfertigung an den\nEinführer zurück. Die Gü1tigkeitsdauer des Bestäti-                            Berlin-Klausel\ngungsvermerks ist auf sechs Monate oder, wenn die             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nEinfuhr des Saatguts auf Grund anderer Rechtsvor-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nschriften nur innerhalb einer kürzeren Frist zulässig      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 79 des Saatgut-\nist, entsprechend zu befristen.                            verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene\nAusfertigung der Einfuhranzeige ist vom Einführer                                    § 6\nbei der Einfuhr der abfertigenden Zollstelle vorzu-\nlegen; diese schreibt die abgefertigten Mengen                                  Inkrafttreten\ndarauf ab.                                                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}