{"id":"bgbl1-1975-70-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":70,"date":"1975-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/70#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_70.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen","law_date":"1975-06-23T00:00:00Z","page":1477,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt·,m\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1975                          Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1975                                                                                                          Nr. 70\nTag                                                                        Inhalt                                                                                        Seite\n23. 6. 75  Gesetz zur A.nckrnng des Geselzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen                                                                                       1477\n'/():,-'l.\n23. 6. 75  Verord111111~J iihr, die J,'('stselzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\n(;(iLcrsloh              . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • •• • • •    1483\n23. 6. 75  Veronlntr11q i.llw1 di(' r:cslselzunfJ des Uirmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nMc1nrningci1           ................... .................................................                                                                     1490\n24. 6. 75  Vcrord,11111\\J ilrw1 di(; MPldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr . . . . . . . . . . . .                                                             1496\n24. 6. 75  ZwciLe Vcrn1d111111tJ 1.ur Anderung der Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum\nßundc:,dushi\\dun!Jsi<JJderungsuesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1497\n2171-2 '.!. 1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcd1Lsvor~;c:hrifk11 d(•r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1502\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen\nVom 23. Juni 1975\nDer Bundeslag hal mit Zustimmung des Bundes-                                                      herstellt oder herstellen läßt, ist zur Vorrats-\nrates das folgende Cesctz beschlossen:                                                               haltung verpflichtet (vorratspflichtiger Unter-\nnehmer).\"\nArtikel 1                                                       2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über Mindeslvorri:ite an Erdölerzeug-                                                  a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nnissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                                                             sung:\nS. 1217), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 45\n,, (1) Vorratspflichtige Unternehmer haben\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nständig von jeder der in § 1 genannten\n2. März 1974 (Bunclc>s9esetzhl. I S. 469), wird wie\nGruppen von Erdölerzeugnissen diejenigen\nfolgt geändert:\nMengen als Vorrat zu halten, die sie im letzt-\nvergangenen Kalenderjahr durchschnittlich\n1. § 1 erhält folgendP Fassung:\n1. im Laufe von 70 Tagen oder, wenn es sich\n,,§ 1                                                                          um Unternehmer handelt, deren Vorrats-\npflicht ausschließlich auf der Einfuhr von\nWer als lnhabc,r eines wirtschaftlichen Unter-\nErdölerzeugnissen beruht und die weder\nnehmens\nunter dem beherrschenden Einfluß ande-\n1. Motorenbenzin, Flugbenzin oder Flugturbi-                                                                 rer vorratspflichtiger Unternehmer stehen\nnenkraftstoff auf Benzinbasis,                                                                           noch auf sie einen solchen Einfluß aus-\n2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Petroleum,                                                             zuüben vermögen (unabhängige Impor-\nFlugturbinenkrnftstoff auf Petroleumbasis                                                                 teure), im Laufe von 40 Tagen eingeführt\noder                                                                                                     oder\n3. mitlelschwen?s oder schweres Heizöl                                                                2. im Laufe von 90 Tagen aus eingeführtem\neinführt oder aus eingeführtem Erdöl der Tarif-                                                              Erdöl oder eingeführten Halbfertigerzeug-\nNr. 27.09 oder 27.10 C II des Gemeinsamen Zoll-                                                              nissen hergestellt\ntarifs (eingeführtes Erdül) oder aus eingeführ-                                                       haben. Die Vorratsmengen sind spätestens\nten Halbfertigc'.rzcngnissen flir eigene Rechnung                                                      ab 1. April eines jeden Jahres zu halten.","1478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Ilat der vorrntspflichtige Unternehmer             hat. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer\nin dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen                    eine juristische Person oder Personen-\nKalenderjahr auch deutsches Erdöl ver-                      handelsgesellschaft ist und an ihm Gesell-\narbeitet, so ist die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2             schafter beteiligt sind, denen allein oder zu-\nzu haltende Votralsmenge für jedes der in                   sammen mehr als ein Viertel der Anteile\n§ 1 genannten Erzeugnisse nach dem Ver-                     gehört oder mehr als ein Viertel der Stimm-\nhältnis der eingesetzten Menge eingeführten                 rechte zusteht und die entweder selbst in\nErdöls oder eingeführter Halbfertigerzeug-                  den letzten zwei Jahren eine die Vorrats-\nnisse zu der insgesamt eingesetzten Menge                   pflicht begründende Tätigkeit ausgeübt\nan Erdöl oder Halbfertigerzeugnissen zu be-                 haben oder im Sinne des § 15 des Aktien-\nrechnen.\"                                                   gesetzes mit einem Unternehmen verbunden\nsind, bei dem diese Voraussetzungen vor-\nb) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fas-                  liegen.\"\nsung:\n,. 1. die ausgeführten Mengen, mit Aus-                 f) Es werden folgende Absätze 6 und 7 ange-\nnahme des Inhalts der Treibstofftanks                fügt:\nvon Flugzeugen und Landfahrzeugen,\".                   ,, (6) Bei der Berechnung der nach den Ab-\nsätzen 1 bis 5 zu haltenden Vorratsmengen\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird folgende Nummer 3                   bleibt für jede der in § 1 genannten Gruppen\neingefügt:                                                  von Erdölerzeugnissen eine Freimenge von\n,,3. die an ausländische Streitkräfte geliefer-             5 000 Tonnen von dem auf Einfuhr und Her-\nten Mengen,\".                                        stellung beruhenden Gesamtaufkommen des\nDie bish<:~rige Nummer 3 wird Nummer 4.                     Unternehmers außer Ansatz. Eine Freimenge\nkann nicht in Anspruch genommen werden,\nd) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder                  wenn\nErdölerzeugnisse auf andere Weise als durch                 1. der Inhaber des Unternehmens noch ein\nEinfuhr erworben\" gestrichen.                                     weiteres vorratspflichtiges Unternehmen\nbetreibt und für dieses Unternehmen be-\ne) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                                 reits eine Freimenge in Anspruch ge-\n,,(5) Hat der Unternehmer eine die Vor-                        nommen hat,\nratspflicht begründende Tätigkeit neu auf-                  2. der Unternehmer mit einem Unterneh-\ngenommen, so gelten für die Berechnung der                        men im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes\nzu haltenden Vorratsmengen die Absätze 1                          verbunden ist, für das eine Freimenge\nbis 3 mit folgender Maßgabe:                                      bereits in Anspruch genommen worden\n1. in den ersten drei Kalendermonaten nach                        ist,\nAufnahme der Tätigkeit brauchen keine                 3. der Unternehmer eine juristische Person\nVorräte gehalten zu werden;                                 oder Personenhandelsgesellschaft ist und\n2. im zweiten Vierteljahr sind diejenigen                         eine Freimenge von Gesellschaftern,\nMengen als Vorrat zu halten, die im                         denen allein oder zusammen mehr als ein\nersten Vierteljahr durchschnittlich im                      Viertel der Anteile gehört oder mehr als\nLaufe von acht Tagen, durch einen unab-                     ein Viertel der Stimmrechte zusteht,\nhängigen Importeur im Laufe von fünf                        selbst oder von einem mit ihnen im Sinne\nTagen, eingeführt oder im Laufe von elf                     des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen\nTagen hergestellt worden sind;                              Unternehmen bereits in Anspruch genom-\nmen worden ist.\n3. danach erhöht sich die Vorratspflicht in\njedem weiteren Vierteljahr um die in                       (7) Die zuständige Behörde hat auf An-\nacht Tagen, durch einen unabhängigen                  trag einem Unternehmer, dessen Vorrats-\nImporteur in fünf Tagen, eingeführten                 pflicht nur auf der Einfuhr von den in § 1\noder in elf Tagen hergestellten Mengen,               genannten Erdölerzeugnissen beruht, eine\nbezogen im dritten Vierteljahr auf das                Anrechnung von Vorräten eines Erzeug-\nvorangegangene halbe Jahr, im vierten                 nisses der Gruppen nach § 1 Nr. 1 bis 3 auf\nVierteljahr auf das vorangegangene drei-              jedes Erzeugnis der Gruppen nach § 1 Nr. 1\nviertel Jahr und ab dem fünften Viertel-              und 2 zu gestatten, soweit dadurch die\njahr jeweils auf das vorangegangene                   Sicherheit der Versorgung mit bestimmten\nJahr;                                                 Erzeugnissen nicht gefährdet wird.\"\n4. nach Ablauf des achten Vierteljahres gilt\ndie volle Vorratspflicht nach Absatz 1\nbis 3.                                         3. § 3 erhält folgende Fassung:\nEine Neuaufnahme der Tätigkeit im Sinne                                           ,,§ 3\ndes Satzes 1 liegt nicht vor, wenn der Unter-              (1) Die Vorratspflicht kann auch mit einge-\nnehmer oder ein mit ihm im Sinne des § 15               führtem Erdöl, mit aus solchem Erdöl hergestell-\ndes Aktiengesetzes verbundenes Unterneh-                ten oder mit eingeführten Halbfertigerzeug-\nmen in den letzten zwei Jahren eine die Vor-            nissen erfüllt werden; § 2 Abs. 2 gilt sinnge-\nratspflicht begründende Tätigkeit ausgeübt              mäß.","Nr. 70 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1975                               1479\n(2) Eine Anrechnung solcher Vorräte auf die          6. § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\neinzelnen Erzeugnisgruppen des § l erfolgt\n,, (3) Die Vorratspflicht kann auch mit den je-\n1. für einen Unternehmer, der die in § 1 ge-                 weils vorhandenen Beständen von mindestens\nnannten Erdölerzeugnisse herstellt oder her-            eintausend Tonnen erfüllt werden, die sich nicht\nstellen Hißt, in liöhe der Anteile, die nach            im Besitz des vorratspflichtigen Unternehmers\ndem im letztvergangenen Kalenderjahr bei                befinden, wenn diese Bestände zur Veräußerung\nder Verarbeitung seines Erdöls erzielten Er-            an Dritte bestimmt sind und\ngebnis, auf~Jegliedert nach den absatz-                 1. der           verfügungsberechtigte Besitzer sich\nbereilen Meng<~n all<\\r hergestellten Erzeug-                schriftlich verpflichtet hat, sie für den Unter-\nnisse, den für den Eigenverbrnuch verwende-                  nehmer für mindestens ein Vierteljahr zur\nten Menw~n dieser Erzeugnisse und den                        Verfügung zu halten und ihn ständig über\neingetn~tcnen Verarbeitungsverlusten (Ge-                     ihre Veränderung zu unterrichten, und\nsamtvercnbcitungsschlüssel) auf absatzbereite\nMengen einer jeden Erzeugnisgruppe entfal-              2. der verfügungsberechtigte Besitzer, falls er\nlen sind;                                                     ebenfalls ein vorratspflichtiger Unternehmer\nist, dem Unternehmer gegenüber schriftlich\n2. für einen Unternehmer, der die in § 1 ge-                       anerkannt hat, daß er die Bestände nicht als\nnannten Erdölerzeugnisse nur einführt, nach                   eigene Vorräte hält.\"\ndem Verhültnis der absatzbereiten Mengen\nder einzelnen Erzeugnisgruppen des § 1, die\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nin den Raffinerien der Bundesrepublik\nDeutschland im letztvergangcnen Kalender-               a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\njahr hergestellt wurden.\n,, (2) Hat ein vorratspflichtiger Unterneh-\n(3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag                       mer die Einfuhr oder die Herstellung der als\neine von Absatz 2 Nr. 1 abweichende Anrech-                         Vorrat zu haltenden Erzeugnisse nicht nur\nnung zu gestatten, wenn der vorratspflichtige                       vorübergehend eingestellt oder gegenüber\nUnternehmer gegenüber dem letztvergangenen                          dem für die Berechnung der Vorratsmengen\nKalenderjahr das Herstellungsverfahren oder                         maßgeblichen Zeitraum erheblich einge-\ndie Art des eingesetzten Erdöls gewechselt hat                      schränkt, so hat ihn die zuständige Behörde\noder durch Einsatz des als Vorrat gehaltenen                        auf Antrag ganz oder in einem nach Art,\nErdöls wechseln wird. Die zuständige Behörde                       Ausmaß und Dauer der Einschränkung ent-\nhat auf Antrag eine von Absatz 2 Nr. 2 ab-                         sprechenden Umfang von der Vorratspflicht\nweichende Anrechnung zu gestatten, wenn die                        freizustellen.\"\nAnrechnung nach Absatz 2 Nr. 2 für einen vor-                b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nratspflichtigen      Unternehmer        unangemessen                      (3) Ist einem vorratspflichtigen Unter-\n11\nwäre, insbesondere weil er nicht Erzeugnisse                        nehmer die Erfüllung der Vorratspflicht in-\naller drei in § 1 genannten Gruppen einführt.\"                     folge eines unabwendbaren Ereignisses in\nunzumutbarer Weise erschwert, so hat ihn\n4. § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:                               die zuständige Verwaltungsbehörde auf An-\ntrag in einem nach Art, Ausmaß und Dauer\n11 (3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Bestän-                  der Erschwerung angemessenen Umfang von\nden im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt                      der Vorratspflicht freizustellen.\"\nwerden, die auf Grund eines Ubereinkommens\nmit einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                    c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft für einen vor-                     sätze 4 und 5. In dem neuen Absatz 5 wird\nratspflichtigen Unternehmer in diesem Staat zur                     die Verweisung „Absatz 2 oder 3\" durch die\nVerfügung gehalten werden (übertragene Be-                          Verweisung „Absätze 2 bis 4\" ersetzt.\nstände). Wer Bestände an deutschem Erdöl oder\naus deutschem Erdöl gewonnenen Halbfertig-               8. § 8 wird wie folgt geändert:\nerzeugnissen auf Grund eines solchen Uberein-\na) In Absatz 1 wird in Satz 1 nach den Wörtern\nkommens überträgt, ist für die Zeit der Uber-\n„vorgeschrieben ist\" der Klammerzusatz\ntragung zur Vorratshaltung der Menge an                                              11\n,, (Freigabe) eingefügt.\nErdölerzeugnissen verpflichtet, die nach dem\nGesamtverarbeitungsschlüssel nach § 3 aus dem                b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nübertragenen Bestand deutschen Erdöls herge-                           ,, (2) In einer Rechtsverordnung nach Ab-\nstellt werden kann. Diese Verpflichtung kann                        satz 1 kann der zuständigen Behörde die\nersatzweise auch gemäß § 3 mit eingeführtem                        Befugnis eingeräumt werden, mit der Frei-\nErdöl, mit aus solchem Erdöl hergestellten oder                     gabe die Verpflichtung zur Belieferung be-\nmit eingeführten Halbfertigerzeugnissen erfüllt                    stimmter Abnehmer zu verbinden, soweit\nwerden.\"                                                           dies erforderlich ist, um die Versorgung der\nBevölkerung mit lebenswichtigen Gütern\n5. In § 5 wird nach dem Wort „Straßentankwagen\"                       und Leistungen sicherzustellen.\"\ndas Wort „ oder\" durch ein Komma ersetzt und                 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Die\ndahinter das Wort „Eisenbahnkesselwagen\" ein-                      Verweisung „Absatz 1\" wird durch die Ver-\ngefügt.                                                            weisung „Absätze 1 und 2\" ersetzt.","1480                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n9. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:                  3. entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht,\nnicht rechtzeitig, unvollständig oder unrich-\n,,§ 8 a\ntig erteilt oder entgegen § 10 Abs. 2 das\nDie Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit             Betreten von Grundstücken oder Geschäfts-\nes sich um die in § 1 genannten Erzeugnisse                   räumen, die Vornahme von Prüfungen oder\nhandelt, innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich               Besichtigungen oder die Einsichtnahme in\num Erdöl oder Halbfertigerzeugnisse handelt,                  Geschäftsunterlagen nicht duldet.\ninnerhalb von 150 Tagen dem Verbrauch zuge-                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nführt werden können. Bei der Standortwahl der\nlen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße\nLi.1ger sind die Erfordernisse der Raumordnung\nbis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den\nund Landesplanung zu beachten.\"\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\n11\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                              geahndet werden.\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. die an jedem Monatsende gehaltenen           14. § 19 wird gestrichen.\nBestünde an Erdöl, Halbfertigerzeugnis-\nsen und dEm in § 1 genannten Erdöl-        15. In § 20 Nr. 2 wird das Wort „Satz\" durch das\nerzeugnissen;\".                                Wort „Abs.\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 7\nAbs. 3\" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 4\" ersetzt.    16. § 21 wird durch folgende §§ 21 bis 21 b ersetzt:\nc) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                       ,,§ 21\n„ Vorratspflichtige Unternehmer haben bis               (1) Die vollen nach § 2 berechneten Vorrats-\n31. März eines jeden Jahres der zuständigen           mengen sind erst ab 1. Oktober 1976 zu halten.\nBehörde die Angaben zu machen, von denen              Bis dahin gilt § 2 mit der Maßgabe, daß der\nnach § 2 Abs. 1 bis 4 die Berechnung der              Berechnungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nständig als Vorrat zu haltenden Mengen ab-            45 Tage und nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 65 Tage\nhängt; außerdem ist der nach § 3 Abs. 2               beträgt.\nNr. 1 gewählte Verarbeitungsschlüssel anzu-\ngeben.\"                                                  (2) Für unabhängige Importeure gilt § 2 ab-\nweichend von Absatz 1 mit der Maßgabe, daß\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      der Berechnungszeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1\n,,(3) Nach der Neuaufnahme einer die Vor-          Nr.1\nratspflicht begründenden Tätigkeit sind, so-          1. ab 1. Oktober 1976 25 Tage,\nlange die Pflicht zur vollen Vorratshaltung\nnach § 2 Abs. 1 noch nicht besteht, abwei-            2. ab 1. Oktober 1980      40 Tage\nchend von Absatz 2 die Angaben zu machen,             beträgt. Die zuständige Behörde kann einem\nvon denen nach § 2 Abs. 5 die Berechnung              unabhängigen Importeur im Einzelfall auf An-\nder Vorratsmengen abhängt.\"                           trag eine angemessene Fristverlängerung ge-\nwähren, wenn er nachweist, daß auf Grund\n11. § 11 erhült folgernde Fassung:                            struktureller Nachteile gegenüber Wettbewer-\nbern die Einhaltung der Frist seine wirtschaft-\n,,§ 11                          liche Existenz gefährden würde. Die Verlänge-\nAuf die nach den §§ 9 und 10 erlangten Kennt-          rung soll auf zwei Jahre begrenzt werden. Im\nnisse und Unterlagen sind die §§ 175, 179, 188            Falle der Verlängerung soll der Berechnungs-\nAbs. 1 und § 189 der Reichsabgabenordnung                 zeitraum ab 1. Oktober 1976 auf mindestens\nüber Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber            15 Tage, ab 1. Oktober 1980 auf mindestens\nden Finanzämtern nicht anzuwenden. Dies gilt              30 Tage festgesetzt werden.\nnicht für solche Kenntnisse und Unterlagen, die              (3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag\nfür die Anwendung der §§ 21 a und 21 b von                eine angemessene Fristverlängerung im Ein-\nBedeutung sind.\"                                          zelfall zu gewähren, wenn ein vorratspflichtiger\nUnternehmer eine in den Absätzen 1 und 2 ge-\n12. § 12 wird gestrichen.                                     nannte Frist nicht einhalten kann, weil geolo-\ngische oder technische Schwierigkeiten oder be-\nhördliche Auflagen die Fertigstellung des erfor-\n13. § 15 erhält folgende Fassung:                             derlichen Lagerraums verzögern. Die Verlänge-\n,,§ 15\nrung ist auf höchstens zwei Jahre zu begrenzen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n§ 21 a\noder fahrlässig\n(1) Bei der Einheitsbewertung des Betriebs-\n1. entgegen § 2 Abs. 1 die vorgeschriebenen\nvermögens bleiben Wirtschaftsgüter des Um-\nMengen nicht stündig als Vorrat hält,\nlaufvermögens, die zur Erfüllung der Vorrats-\n2. eine Meldung nach § 9 nicht, nicht recht-              pflicht nach § 2 gehalten werden, außer Ansatz,\nzeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet,       soweit sie diejenigen Mengen übersteigen, die","Nr. 70   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1975                        1481\nder vorrul.spflichlige Unternehmer im letztver-       hältnis unberücksichtigt, in dem diese Ver-\ngangcncn KcJlcnderjahr durchschnittlich im            bindlichkeiten zu den gesamten langfristigen\nLaufe von 45 Tagen eingeführt oder im Laufe           Verbindlichkeiten und Rückstellungen ein-\nvon 65 Tagen aus eingeführtem 01 oder ein-            schließlich der Verbindlichkeiten im Sinne des\ngeführlen l]cJlbfertigerzeugnissen hergestellt        § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes\nhat. Für die Gruppe der unabhängigen Impor-           stehen.\nteure gilt Satz l mit der Maßgabe, daß die Vor-\n§ 21 b\nratsmenge außer Ansatz bleibt, die eine Menge\nübersteigt, die durchschnittlich im Laufe von            (1) Vorratspflichtige Unternehmer können für\nvier Tagen eingeführl worden ist. Auf die nach        begünstigte Vorräte in der ersten Bilanz nach\nden Sätzen 1 und 2 außer Ansatz bleibende Vor-        dem 31. Juli 1974 eine den steuerlichen Gewinn\nratsmenge sind die Vorräte in der folgenden           mindernde Rücklage bilden. Begünstigte Vor-\nReihenfolge anzurechnen:                              räte sind die Mengen an Erdölerzeugnissen der\nin § 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gruppen, die\n1. In Untertagespeichern im Inland gelagerte\ndem Teil der am 31. Dezember 1973 zu halten-\neigene Vorräte,\nden Pflichtvorräte entsprechen, der rechnungs-\n2. oberirdisch im Inland gtdagerte eigene Vor-        mäßig auf 25 Tage entfällt, vermindert um die\nräte,                                             Mengen an Erdölerzeugnissen und Rohöl, die\n3. im Ausland gelagerte eigene Vorräte,               am 31. Dezember 1973 in unterirdischen Kaver-\n4. Vorratsbesli.inde im Sinne des § 6, welche         nen eingelagert waren. Für die Anrechnung von\nnicht im wirtschaftlichen Eigentum des vor-       Rohöl auf die einzelnen Erzeugnisgruppen ist\nratspflichtigen Unternehmers stehen.              der Gesamtverarbeitungsschlüssel nach § 3 maß-\ngebend.\nInnerhalb dieser Gruppen werden die Vorräte\nin der folgenden Reihenfolge angerechnet:                (2) Voraussetzung für die Bildung der Rück-\nlage ist, daß\na) Vorräte an nicht im Inland gewonnenem\nErdöl,                                           1. der Gewinn des Betriebes, der die Rücklage\nbildet, nach § 5 des Einkommensteuergeset-\nb) Vorräte an nicht im Inland hergestellten               zes ermittelt wird,\nHalbfertigerzeugnissen,\n2. die Rücklage in mindestens gleicher Höhe\nc) Vorräte an Halbfertigerzeugnissen, die aus             in der Handelsbilanz gebildet wird,\nnicht im Inland gewonnenem Erdöl herge-\nstellt sind,                                     3. das Unternehmen seine Vorratspflicht am\n31. Dezember 1973 erfüllt hatte,\nd) Vorräte an Erdölerzeugnissen.\n4. in der ersten Bilanz nach dem 31. Juli 1974\n(2) Soweit Untertagespeicher unmittelbar der           hinsichtlich der Mengen, für die eine Rück-\nLagerung der nach Absatz 1 nicht anzusetzen-              lage nach Absatz 1 gebildet wird, keine\nden Wirtschaftsgüter dienen, bleiben sie bei der          Rücklage für Preissteigerungen (§ 51 Abs. 1\nEinheitsbewertung des Betriebsvermögens außer             Ziff. 2 Buchstabe b des Einkommensteuer-\nAnsatz. Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der             gesetzes in Verbindung mit § 74 der Einkom-\noberirdischen Lagerung der nach Absatz 1 nicht            mensteuer-Durchführungsverordnung) gebil-\nanzusetzenden Wirtschaftsgüter dienen, sind               det wird und\nmit ihrem nach § 109 des Bewertungsgesetzes           5. die Rücklage für alle begünstigten Vorräte\nmaßgebenden Wert anzusetzen. Beim vorrats-                gebildet wird.\npflichtigen Unternehmer ist jedoch je Kubik-\nmeter der oberirdisch im Inland gelagerten               (3) Die Rücklage darf bis zur Höhe des Be-\nbegünstigten Vorratsmenge ein Betrag abzuzie-         trages gebildet werden, der sich unter Anwen-\nhen, der dem anteiligen Wert der hierzu üb-           dung der folgenden Tonnenpreisunterschiede\nlicherweise erforderlichen Lagereinrichtungen         der begünstigten Vorräte ergibt:\nentspricht. Das gilt auch, soweit die begünstig-\n1. 130 Deutsche Mark für Erdölerzeugnisse im\nten Vorräte sich in fremden Lagereinrichtungen\nSinne des § 1 Nr. 1\nbefinden.\n(3) Beim begünstigten Unternehmer werden           2. 85 Deutsche Mark für Erdölerzeugnisse im\ndie Schulden und Lasten wegen des wirtschaft-             Sinne des § 1 Nr. 2 und\nlichen Zusammenhangs mit dem nach den Ab-             3. 110 Deut.sehe Mark für Erdölerzeugnisse im\nsätzen 1 und 2 begünstigten Betriebsvermögen              Sinne des § 1 Nr. 3.\num einen Betrag in Höhe von 40 vom Hundert\ndes Wertes dieses Betriebsvermögens gekürzt.             (4) Die Rücklage nach Absatz 1 ist spätestens\nvom zehnten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\n(4) Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals         schaftsjahr an jährlich mit mindestens einem\nfür Zwecke der Gewerbesteuer bleibt der Be-           Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.\ntrag im Sinne des Absatzes 3 bei der Hinzu-\nrechnung der Verbindlichkeiten nach§ 12 Abs. 2           (5) Wird eine Rücklage nach Absatz 1 ge-\nZiff. 1 des Gewerbesteuergesetzes, die den            bildet, so ist in derselben Bilanz eine Rücklage\nSchuldzinsen im Sinne des § 8 Ziff. 1 des Ge-         für Preissteigerung, die in einer auf einen Stich-\nwerbesteuergesetzes entsprechen, in dem Ver-          tag nach dem 30. September 1973 und vor dem","1482                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1. August 1974 du fgestel lten Bilanz für Pflicht-                          Artikel 2\nvorrä l.e gebildet worden ist, insoweit gewinn-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l\nerhöhend aufzulösen, wie sie auf die Menge           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nentfällt, für di<~ eine Rücklage nach Absatz 1 ge-   1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nbildet wird. Auflösungsbetrag ist der Unter-\nschiedsbetrag zwischen dem Teil der gebildeten\nRücklage für Preissteigerungen, der auf die be-                             Artikel 3\ngünstigten Vorräte entfällt, und dem Betrag,            Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nder sich als Rücklage für Preissteigerungen für      tigt, den Wortlaut des Gesetzes über Mindestvorräte\ndiese Vorräte ergeben hätte, wenn § 74 der Ein-      an Erdölerzeugnissen neu bekanntzumachen, dabei\nkommensteuer-Durchführungsverordnung             mit die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkei-\nder Maßgabe angewendet worden wäre, daß              ten des Wortlauts zu beseitigen.\nstatt des Börsen- oder Marktpreises (Wieder-\nbeschaffungspreises) am Schluß des Wirtschafts-\njahres der Börsen- oder Marktpreis (Wieder-                                 Artikel 4\nbeschaffungspreis) am 30. September 1973 zu-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngrnnde gel<'~Jl worden würc.\"                       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, d,m 23. Juni 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}