{"id":"bgbl1-1975-7-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":7,"date":"1975-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/7#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_7.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1975-01-15T00:00:00Z","page":267,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 7   Tdu der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975                            267\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 15. Januar 1975\nAuf Grund des § 47 des Bundessozialhilfegesetzes            6. Personen, die nicht sprechen können, Seelen-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Septem-                  tauben und Hörstummen, Personen mit er-\nber 1969 (Bundesgesetzb1. I S. 1688), zuletzt geän-                heblichen Stimmstörungen sowie Personen,\ndert durch das Gesetz zur Anderung des Einfüh-                     die stark stammeln, stark stottern oder deren\nrungsgesetzes zum StrafgE!setzbuch vom 15. August                  Sprache stark unartikuliert ist.\"\n1974 (Bundesgeset.zbl. I S. 1942), verordnet die Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrat.es:                2. Die§§ 2 und 3 werden aufgehoben.\n3. § 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel t\nÄnderung der Eingliederungshilfe-Verordnung                                          ,,§ 4\nDie Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfe-                         Geistig wesentlich Behinderte\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     Geistig wesentlich behindert im Sinne des\n28. Mai 1971 (BundesgesetzbJ. I S. 731) wird wie                § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen,\nfolgt geändert:                                                 bei denen infolge einer Schwäche ihrer geisti-\ngen Kräfte die Fähigkeit zur Eingliederung in\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                               die Gesellschaft in erheblichem Umfange beein-\n,,§ 1\nträchtigt ist.\"\nKörperlich wesentlich Behinderte              4. § 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:\nKörperlich wesentlich behindert im Sinne des\n,,§ 5\n§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen,\nbei denen jnfolge einer körperlichen Regelwid-                       Seelisch wesentlich Behinderte\nrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die                Seelisch wesentlich behindert im Sinne des\nGesellschaft in erheblichem Umfange beein-                 § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen,\nträchtigt ist. Die Voraussetzung des Satzes 1 ist          bei denen infolge seelischer Störungen die Fä-\nerfüllt bei                                                higkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in\n1. Personen, denm Bewegungsfähigkeit durch                 erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. See-\neine BeE!inträchtigung des Stütz- oder Bewe-            lische Störungen, die eine Behinderung im Sinne\ngungssystems in erheblichem Umfange einge-              des Satzes 1 zur Folge haben können, sind\nschränkt ist,                                           1. körperlich nicht begründbare Psychosen,\n2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des             2. seelische Störungen als Folge von Krankhei-\nGesichts oder des Rumpfes oder mit absto-                   ten oder Verletzungen des Gehirns, von An-\nßend wirkenden Entstellungen vor allem des                 fallsleiden oder von anderen Krankheiten\nGesichts,                                                   oder körperlichen Beeinträchtigungen,\n3. Personen, deren körperliches Leistungsver-              3. Suchtkrankheiten,\nmögen infolge Erkrankung, Schädigung oder                                                          11\nFehlfunktion eines inneren Organs oder der              4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.\nHaut in erheblichem Umfange eingeschränkt\nist,                                                 5. Folgender §_5 a wird eingefügt:\n4. Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei                                        ,,§ 5 a\ndenen mit Gläserkorrnklion ohne besondere\noptische Hilfsmittel                                                    Dauer der Behinderung\na) auf dem besseren Auge oder beicläugig im                Als nicht nur vorübergehend im Sinne des\nNahbereich bei einem Abstand von min-              § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist ein Zeitraum\ndestens 30 cm oder im Fernbereich eine             von mehr als sechs Monaten anzusehen.\"\nSehsch}i rfo von nicht mc->hr als 0,3 besteht\noder                                            6. § 5 wird § 6 und erhält folgende Fassung:\nb) durch Buchstabe a nicht erfaßte Störungen\n,,§ 6\nder Sehfunktion von entsprechendem\nSchweregrad vorlie~Jen,                                         Von Behinderung Bedrohte\n5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine                Von Behinderung bedroht im Sinne des § 39\nsprachliche Verständigung über das Gehör               Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei\nnur mit Hörhilfen möglich ist,                         denen der Eintritt der Behinderung nach allge-","268                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nmeiner i:i.rzllicher oder sonstiger fachlicher Er-                auch die Hilfe zu einer Tätigkeit in einer Ein-\nkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu er-                      richtung, die nicht Werkstatt für Behinderte\nwarten ist.\"                                                      im Sinne des § 52 des Schwerbehinderten-\ngesetzes ist, oder zu einer Tätigkeit in der\n7. Folgender § 11 a wird eingefügt:                                  Wohnung des Behinderten.\"\n,,§ 11 a                        13. § 18 erhält folgende Fassung:\nHeilpädagogische Maßnahmen                                              ,,§ 18\nHeilpädagogische Maßnahmen im Sinne des                      Wohnungsmäßige Unterbringung Behinderter\n§ 40 Abs. 1 Nr. 2 a des Gesetzes werden ge-\nDie Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung\nwährt, wenn nach allgemeiner ärztlicher oder\neiner Wohnung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6 a\nsonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist,\ndes Gesetzes umfaßt auch notwendige Umbau-\ndaß hierdurch eine drohende Behinderung im\nten. Kommen für die Hilfe nach § 40 Abs. 1\nSinne des § 39 Abs. 1 des Gesetzes verhütet\nNr. 6 a des Gesetzes Geldleistungen in Betracht,\nwerden kann oder die Folgen einer solchen Be-\nkönnen sie als Beihilfe oder als Darlehen ge-\nhinderung beseitigt oder gemildert werden kön-\nwährt werden.\"\nnen. Sie werden auch gewährt, wenn die Behin-\nderung eine spätere Schulbildung oder eine\n14. Nach§ 18 wird folgender§ 18 a eingefügt:\nAusbildung für einen angemessenen Beruf oder\nfür eine sonstige angemessene Tätigkeit voraus-                                      ,,§ 18 a\nsichtlich nicht zulassen wird.\"                                          Hilfe zur Teilnahme am Leben\nin der Gemeinschaft\n8. In § 12 Nr. 1 wird das Wort „künftigen\" ge-                      Die Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Ge-\nstrichen.                                                     meinschaft im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des\nGesetzes umfaßt vor allem\n9. In § 13 Abs. 1 wird hinter Nummer 2 folgende                  1. Maßnahmen, die geeignet sind, dem Behin-\nNummer 2 a eingefügt:                                            derten die Begegnung und den Umgang mit\n,,2 a. zur Ausbildung an einer Berufsaufbau-                     nichtbehinderte;n Personen zu ermöglichen\nschule,\".                                            oder zu erleichtern,\n2. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder\n10. § 15 erhält folgende Fassung:                                    Einrichtungen, die der Geselligkeit, der\nUnterhaltung oder kulturellen Zwecken die-\n,,§ 15\nnen,\nBesondere Maßnahmen außerhalb der Hilfe                   3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der\nnach den §§ 11 a bis 14                      Unterrichtung über das Zeitgeschehen und\nKommen wegen der Art oder der Schwere der                     über kulturelle Ereignisse dienen, wenn\nBehinderung Maßnahmen nach den §§ 11 a bis                       wegen der Schwere der Behinderung anders\n14 nicht in Betracht, so umfaßt die Hilfe auch                   eine Teilnahme am Leben in der Gemein-\nMaßnahmen zum Erwerb praktischer Kenntnisse                      schaft nicht oder nur unzureichend möglich\nund Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet                   ist.\"\nsind, dem Behinderten die für ihn erreichbare\nTeilnahme am Leben in der GE~meinschaft zu er-            15. § 19 erhält folgende Fassung:\nmöglichen.\"                                                                            ,,§ 19\nAnleitung von Betreuungspersonen\n11. § 16 wird wie folgt geändert:\nBedarf ein Behinderter wegen der Schwere\na) In Nummer 2 treten an die Stelle der Worte\nder Behinderung in erheblichem Umfange der\n„zugunsten der in den §§ 2 und 3 genannten\nBetreuung, so gehört zu den Maßnahmen der\nPersonen\" die Worte „ zugunsten der in § 1\nEingliederungshilfe auch, Personen, denen die\nNr. 5 und 6 genannten Personen\",\nBetreuung obliegt, mit den durch Art und\nb) folgende Nummer 4 wird angefügt:                           Schwere der Behinderung bedingten Besonder\"'\n„4. Lehrgänge und ähnliche Maßnahmen, die                heiten der Betreuung vertraut zu machen.\"\nerforderlich und geeignet sind, den Be-\nhinderten zu befähigen, sich ohne fremde\nArtikel 2\nHilfe sicher im Verkehr zu bewegen.\"\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\n12. § 17 wird wie folgt geändert:                                                        § 1\na) In der Uberschrift werden die Worte                                      Neubekanntmachung\n,, , Werkstatt für Behinderte\" gestrichen,                    der Eingliederungshilfe-Verordnung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\n,, (2) Die Hilfe zur Ausübung einer der Be-       sundheit wird ermächtigt, die Eingliederungshilfe-\nhinderung entsprechenden Tätigkeit im                Verordnung in der nach Inkrafttreten dieser Ver-\nSinne des § 40 Abs. 2 des Gesetzes umfaßt            ordnung geltenden Fassung mit neuem Datum und","Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975                       269\nin neuer Par<lgrnphenfol~;e bekanntzumachen und       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bun-\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.    dessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\n§2                                                      §3\nBerlin-Klausel                                           Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-      kündung in Kraft.\nBonn,den15.Januar 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}