{"id":"bgbl1-1975-7-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":7,"date":"1975-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_7.pdf#page=8","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BImSchV)","law_date":"1975-01-15T00:00:00Z","page":264,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["264                                Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Schwefelgehalt\nvon leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BlmSchV)\nVom 15. Januar 197\nAuf Grund des § 34 Abs. 1 und 2 des Bundes-                                     §4\nImmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-                              Ausnahmen\ndesg-esetzbl. I S. 721, 1193), geändert durch das Ge-\nsetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum               (1) Die zuständige Behörde bewilligt im Beneh-\nStrafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-       men mit dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nblatt I S. 1942), verordnet die Bundesregierung mit      auf Antrag Ausnahmen von § 3, soweit die Einhal-\nZustimmung des Bundesrates:                              tung des zulässigen Höchstgehalts an Schwefelver-\nbindungen zu einer erheblichen Gefährdung der\n§ 1\nVersorgung des Verbrauchers führen würde.\nAnwendungsbereich                         (2) Die zuständige Behörde bewilligt ferner im\nBenehmen mit dem Bundesamt für gewerbliche\nDiese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von      Wirtschaft auf Antrag Ausnahmen von § 3, soweit\nleichtem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff und        die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an\nvon Dieselkraftstoff zum Betrieb von Dieselmotoren.      Schwefelverbindungen für den Hersteller im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung oder den Einführer\n§ 2                          eine unzumutbar,e Härte bedeuten würde und die\nBegriffsbestimmungen                    Ausnahme dem Schutz vor schädlichen Umwelt-\neinwirkungen nicht zuwiderläuft.\n(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne\ndieser V,erordnung sind Erdölerzeugnisse, die nach          (3) Die Bewilliung kann unter Bedingungen er-\nder Bestimmungsmethode Nr. 1 b) der Anlage bei           teilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann\n350 Grad Celsius mindestens 85 Volumenprozent            widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für\nDestillat ergeben.                                       ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Die Bewilligung\nist zu befristen, im Falle des Absatzes 2 längstens\n(2) Einführ,er im Sinne dieser Verordnung ist, wer    bis zu einem Jahr nach dem jeweiligen Wirksam-\nleichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig       werden der Begrenzung des Schwefelgehaltes nach\noder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen           § 3.\neinführt. Dem Einführer steht gleich, wer leichtes\nHeizöl oder Dieselkraftstoff sonst in den Geltungs-                                §5\nbereich dieser Verordnung verbringt.                                         Uberwachung\n(3) Vermischer im Sinne dies,er Verordnung ist,          (1) Der Auskunftspflichtige nach § 52 Abs. 2 und 3\nwer leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff vermischt.     des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der leichtes\nHeizöl oder Dieselkraftstoff als Hersteller, Ver-\n§ 3                          mischer, Einführer oder Großverteiler (über 1 000\nKubikmeter Lagerkapazität) lagert, hat Tankbeleg-\nBegrenzung des Schwefelgehalts                bücher zu führen und auf Verlangen vorzuleg,en,\n(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff dürfen       aus denen sich die Lieferanten des leichten Heizöls\ngewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaffücher              oder Dieselkraftstoffs ergeben.\nUnternehmungen anderen nur überlassen werden,                (2) Auf Verlang,en der zuständigen Behörde hat\nwenn folgender Höchstgehalt an Schwefelverbin-           der Auskunftspflichtige nach Absatz 1 eine Erklä-\ndungen, berechnet als Schwefel, nicht überschritten      rung des Herstelliers oder Vermischers über die\nwird:\nBes,chaffenheit des gelagert,en leichten Heizöls oder\nAb 1. Mai 1975         0,55 vom Hundert des Gewichts     Dieselkraftstoffs auf einem Vordruck nach dem\nAb 1. Mai 1976         0,50 vom Hundert des Gewichts     Muster der Anlage vorzulegen; sof.ern der Hersteller\nAb 1. Januar 1979      0,30 vom Hundert des Gewichts.    oder Vermischer nkht selbst geliefert hat, muß die\nErklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über\n(2) Für leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff, die     die dem Auskunftspflichtigen gelieferten Mengen\neingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser      auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage\nVerordnung verbracht werden, ist Absatz 1 erst vom       enthalten. Die zuständige Behörde kann dem Aus-\nZeitpunkt der Abfertigung in den zollrechtlich           kunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine\nfreien Verkehr anzuwenden.                               Frist s,etzen.","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975                          265\n§6                             2. entgegen § 5 Abs. 1 Tankbelegbücher nicht oder\nEinfuhr von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff          nicht ordnungsgemäß führt oder auf Verlangen\nnicht vorI,egt,\n(1) Der Einführer hal eine schriftliche Erklärung\ndes Herstellers oder des Vermischers über die Be-        3. entgegen § 5 Abs. 2 die schriftliche Erklärung\nschaffenheit des !(~ic:hten Heizöls oder des Diesel-        nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß\nkraftstoffs den für die Abfertigung der Sendung             vorlegt,\nzuständigen Zolldienststellen unverzüglich, späte-\n4. entgegen § 6 Abs. 1 die schriftliche Erklärung\nstens vor Abfertigung in den zollrechtlich freien\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nVerkehr, vorzulegen und bis zum ersten Bestim-\nvorlegt oder bis zum ersten Bestimmungsort der\nmungsort der Sendung rnitzuführen. Die Erklärung\nSendung nicht mitführt,\nmuß vollständige Angaben auf einem Vordruck\nnach dem Muster dE!r Anlage enthalten.                   5. entgegen § 6 Abs. 2 die Sendung nicht, nicht\n(2) Der Einführer hat die Sendung der für den            ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig meldet,\nersten Bestimmungsort zuständigen Behörde so             6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die zollamtlich be-\nrechtz(~itig zu melden, daß die Behörde von der             scheinigte Erklärung nicht am ersten Bestim-\nSendung vor i hrern Eintreff.Pn am ersten Bestim-           mungsort der Sendung verfügbar hält,\nmungsort Kenntnis erhalt.\n7. entg.egen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung\n(3) Die zollamtlich bescheinigte Erklärung des\nder zollamtlich bescheinigten Erklärung nicht\nHerstellers oder des Vermischcrs ist am ersten Be-\naufbewahrt.\nstimmungsort. der Sendung verfügbar zu halten,\nsolange sich die Sendung oder Teile der Sendung\ndort befinden. Darüber hinaus hat der Einführer                                    §8\neine Ausfertigung dieser Erklärung als Teil seiner\nBerlin-Klausel\ngeschäftlichen Unterli:igen aufzubewahren.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§7                            Uberleitungsg.esetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nOrdnungswidrigkeiten\nImmissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig                                                        §9\n1. entgegen § 3 leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff                         Inkrafttreten\nmit einem höheren als dem zulässigen Schwefel-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngehalt anderen überläßt,                            kündung in Kraft.\nBonn, den 15. Januar 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer","266                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage\n1. Erkli:irung\ndes Herstellers oder Verrnischers über die Beschaffenheit\ndes leichten Heizöls oder Dieselkraftstoffs\nNummer der Ausfertigung:\nleichtes Heizöl          Dieselkraftstoff\nMenget:\nName des ersten Empfängers:\nErster Besli mmungsort der S(~ndung:\nKenndaten\na) Dichte bei 15r' C\nnach DIN 51757 vom Juni 1971 *)                        g/ml:\nb) Siedeverlauf\nnach DIN 51751 vom Februar 1964 *)\noder ASTM D 86 - 67\nbis 350° C aufgefangene\nDestillatmenge                                Vol.-0/o:\nc) Schwefelgehalt\nnach DIN 51768 vom März 1968* ),\nDIN 51409 vom Januar 1971 *)\noder nach\nDIN 51450 Blatt 3 vom Oktober 1974 *)              Gew.-0/o:\nOrt, Datum und Nummer der Prüfung:\nHersteller (Name und Anschrift):\nUnterschrift\n2. Zollamtlich abgefertigt am:\nFirmenname und Geschäftssitz:\nabgefertigte Menge:\nUnterschrift und Dienstbezeichnung\n3. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten\nnach § 5\nFirmenname und Geschäftssitz\ngelieferte Menge:\nEmpfänger:\nBestimmungsort:\nOrt, Datum:                                                                         Unterschrift\n*) Das No1mblatt, erschienen in de1 Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und\nKöln, ist bei dem Deulschen Patentamt archivmäßig gesichert\nniedergeleut."]}