{"id":"bgbl1-1975-7-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":7,"date":"1975-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer","law_date":"1975-01-15T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["257\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Z 1997 A\n1975                       Ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 1975                                                                Nr. 7\nTag                                                  Inhalt                                                                   Seite\n15. 1. 75  Neufassung des Dril.l.en Geselzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer                                 257\nllOO-tJ\n15. 1. 75  Drille Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung\nüber Schwefelgehal1 von leichtern Hc~izöl und Dieselkraftstoff --- 3. BlmSchV) . . . . . . . . . .                    264\n15. 1. 75  Verordnung zur Anderung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . .                              267\n2170-1-6\n9. 1. 7.5 Berichtigung d<:r Zwt!ilen Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung\nüber die Befördcrun9 geführlicher Cüter auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     270\n9502-13-2-2, 9502-1:l-2\n6. l. 75  Berichtigung d(~r Verordnung über die Rechnungslegung von Versirnerungsunternehmen\ngegenühn dem Bund<:sdufsichlsamt für das Versicherungswesen (Interne RechVUVO) . . .                                 271\n'/G'.ll-1-4\nBekanntmachung\nder Neufassung des Dritten Gesetzes\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\nVom 15. Januar 1975\nAuf Grund des Artikels 35 des Einführungsgeset-\nzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. De-\nzember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Dritten Gesetzes zur För-\nderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer be-\nka nn tgemach t.\n_Bonn, den 15. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","258                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nDrittes Gesetz\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\n(Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG)\nin der Fassung vom 15. Januar 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         1    3. zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         des Wohnungsbaus oder\n4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zu-\n§ 1                                  sammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3\n(1) Die Vermögfmsbildung der Arbeitnehmer durch              bezeichneten Vorhaben eingegangen worden\nvereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Ar-               sind,\nbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Geset-       d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den\nzes gefördert.                                              Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers zu\n(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind           einem Vorzugskurs (§ 8 des Gesetzesübersteuer-\nArbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer        rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nenn-\nBerufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer            kapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Dber-\ngelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.                lassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in\nder Fassung vom 10. Oktober 1967, Bundesge-\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht        setzbl. I S. 977) unter Vereinbarung einer sechs-\na) für vermögenswirksame Leistungen juristischer            jährigen Sperrfrist,\nPersonen an Mitglieder des Organs, das zur ge-       e) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapitalver-\nsetzlichen Vertretung der juristischen Person be-       sicherungen gegen laufenden Beitrag auf den\nrufen ist,                                              Erlebens- oder Todesfall auf Grund von Ver-\nb) für vermögenswirksame Leistungen von Per-                sicherungsverträgen, die nach dem 30. Septem-\nsonengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung          ber 1970 abgeschlossen worden sind. Voraus-\noder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der            setzung für die Förderung der Beiträge nach die-\nPersonengesamtheit berufenen Personen.                  sem Gesetz ist, daß\n1. die Versicherungsverträge eine Mindestver-\n(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Sol-\ntragsdauer von zwölf Jahren haben und wäh-\ndaten auf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und\nrend der Mindestvertragsdauer, außer beim\nAngehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die\nTod oder der völligen Erwerbsunfähigkeit des\nnachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes ent-\nArbeitnehmers oder seines nicht dauernd von\nsprechend.\nihm getrennt lebenden Ehegatten oder im Fall\n§ 2                                  der Eheschließung des im Aussteuerversiche-\n(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Leistun-              rungsvertrag bezeichneten Kindes des Arbeit-\ngen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer er-              nehmers im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 des\nbringt                                                         Einkommensteuergesetzes, weder die Ver-\nsicherungssumme ganz oder zum Teil ausge-\na} als Sparbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 2\nzahlt, Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\nNr. 1, 2, 3, 4 und 6 des Spar-Prämiengesetzes),\ngezahlt oder Ansprüche aus dem Versiche-\ndie nach Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes             rungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten\nangelegt werden; die unbeschränkte Einkommen-\noder beliehen werden (Sperrfrist},\nsteuerpflicht des Arbeitnehmers {§ 1 Abs. 1 des\nSpar-Prämiengesetzes) ist nicht erforderlich,           2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für\nZusatzleistungen wie Unfall, Invalidität oder\nb) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach                Krankheit enthalten,\nden Vorschriften des Wohnungsbau-Prämien-\n3. die Versicherungsverträge nach dem von der\ngesetzes angelegt werden; die unbeschränkte\nzuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten\nEinkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers {§ 1\nGeschäftsplan schon im ersten Jahr der Ver-\nNr. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) ist\ntragsdauer zu einem nicht kürzbaren Spar-\nnicht erforderlich,\nanteil von mindestens 50 vom Hundert des\nc} als Aufwendungen des Arbeitnehmers                          gezahlten Beitrages führen,\n1. zum Bau, zum Erwerb oder' zur Erweiterung           4. die Gewinnanteile nur zur Erhöhung der Ver-\neines Wohngebäudes oder einer Eigentums-               sicherungsleistung verwendet werden und\nwohnung,                                            5. der jährliche Beitragsaufwand den für die\n2. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im                    Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden Höchst-\nSinne des Wohnungseigentumsgesetzes,                   betrag nicht übersteigt.","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975                            259\n(2) Die Leistungen können auch erbracht werden         daß statt einer vermögenswirksamen Leistung eine\nandere Leistung, insbesondere eine Barleistung, er-\na) zugunsten des EhegäUen des Arbeitnehmers, der           bracht wird.\nmindestens seit Beginn des maßgebenden Ka-\nlenderjahres mit dem Arbeitnehmer verheiratet            (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den\nist und von ihm nicht dauernd getrennt lebt,         Arbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag verein-\nbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht,\nb) zugunsten der in § 32 Abs. 4 des Einkommen-            wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirk-\nsteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn    samen Leistung eine andere Leistung, insbesondere\ndes n1aß9ebenden Kalenclerjc1hres das 17. Lebens-    eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist\njahr noch nicht vollendet Jrntten oder die in die-   nicht verpflichtet, die andere Leistung an den\nsem Ki:llE~nderjdlH lelwnd qehon~n wurden,           Arbeitgeber herauszugeben.\nc) zugunsten der EJ1ern oder eines Elternteils des           (4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarif-\nArbei.tnehmers, wenn der .Arbeitnehrner·als Kind     gebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber\ndie VornussetzllJ1fJPn d<!S Buchstaben b erfüllt.    ihm statt der den tarifgebundenen Arbeitnehmern\nauf Grund eines Tarifvertrags gezahlten vermögens-\n(3) Der Arbeit9eber hat für die berechtigten Ar-       wirksamen Leistungen eine andere Leistung, insbe-\nbeitnehmer unmittelbi!r an das Unternehmen oder           sondere eine Barleistung, erbringt.\nInstitut zu ]eisten, bei dem die vermögenswirksame\nAnlage zu erfolgen hdt. Dabei sind gegenüber dem             (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich ver-\nUnternehmen oder Institut die vermögenswirksamen          einbarte vermögenswirksame Leistungen die be-\nLeistungen zu kennzeichnen und die zulagebegün-           trieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem\nstigten Beträge besonders auszuweisen. Das Unter-         Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als\nnehmen oder Institut hat ebenfalls die vermögens-         vermögenswirksame Leistungen erbracht worden\nwirksamen Leistungen zu kennzeichnen und die zu-          sind. Das gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer bei\nlagebegünstigten Betrti~w besonders auszuweisen.          den betrieblichen Sozialleistungen zwischen einer\nEs hat dem Arbeitgeber die Art der Anlage der ver-        vermögenswirksamen Leistung und einer anderen\nmögenswirksamen Leistungen schriftlich zu bestäti-        Leistung, insbesondere einer Barleistung, wählen\ngen. Bei laufend(~n vermögenswirksamen Leistungen         konnte.\nauf einen nach dem Spar-Prämiengesetz, dem Woh-\nnungsbau-Prämicngesdz oder nach Absatz 1 Buch-                                       § 4\nstabe e abgf~schlossenen Vertrng genügt die Bestä-           (1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlan-\ntigung der Art der Anlage der ersten vermögens-           gen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die ver-\nwirksamen Leistungen. Kann eine weitere Leistung          mögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeits-\ndes Arbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen           lohns abzuschließen.\ndes Absatzes l Buchstaben a, b oder e erfüllen, so\nhat das Unternehmen oder Institut dies dem Arbeit-           (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht\ngeber unverzüglich schriftlich ünzuzeigen.                nur, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirk-\nsame Anlage von Teilen des Arbeitslohns entweder\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die An-       in monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden\nlage nach Absatz l Buchstabe d und die Anlage             Beträgen von mindestens 10 Deutsche Mark oder\nnach § l Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes;           nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrages\nAbsatz 3 gilt ferner nicht für die Anlage nach Ab-        von mindestens 60 Deutsche Mark verlangt. Der\nsatz 1 Buchstabe c.                                       Arbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen\n(5)  In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c hat      Beträgen während des Kalenderjahres die Art der\nvermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen\nder Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckent-\noder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zu-\nsprnchende Verwendung der in einem Kalenderhalb-\nstimmung des Arbeitgebers wechseln.\njahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen\njeweils bis zum Ende des folgenden Kalenderhalb-             (3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kct-\njahres nachzuweisen.                                      lenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer\ndes Betriebs oder Betriebsteils die einmalige An-\n§ 3\nlage von Teilen des Arbeitslohns nach Absatz 2\nverlangen können. Die Bestimmung dieses Termins\n(1)   Vermögenswirksame Leistungen können in           unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder\nVerträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinba-         der zuständigen Personalvertretung; das für die\nrungen, in Tarifverträgen oder in bindenden Fest-         Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorge-\nsetzungen (§ 19 Heimarbeitsgesetz vom 14. März            schriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach\n1951      Bundesgesetzbl. I S. 191     zuletzt geändert   Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in\ndurch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Ok-          jedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form be-\ntober 1974       Bundesgesetzbl. I S. 2879 -----) verein- kanntzugeben. Zu einem anderen als dem nach\nbart werden.                                              Satz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer\n(2) Vermögenswirksame Lcüstungen, die in Tarif-\neine einmalige Anlage nach Absatz 2 nur verlangen\nverträgen vereinbart werden, werden nur dann nach         a) von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten\nden Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn               Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres erzielt,\ndie Tarifverträge nicht die Möglichkeit vorsehen,              oder","260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) von Tf:ilc~n besonderer Zuwendun~Jen, die im Zu-                                   § 9\nsamrnenhanq mit dem Weihnachtsfest oder Jah-\n(1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine ver-\nresende gezahlt w(:rd<)n.\nmögenswirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der\n(4) Der Arbeitnehmer kann    jeweils einmal im       Schriftform. Sie müssen Bestimmungen enthalten\nKalenderjahr von dem A rheitqeber schriftlich ver-        über die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemes-\nlangen, daß der Vertrag über die vermögenswirk-           sungsgrundlage, die Grundsätze für die Berechnung\nsame Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgeho-          des Ergebnisanteils und den Berechnungszeitraum.\nben, eingeschränkt oder erweitert wird. Im Fall\n(2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten\nder Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflich-\nüber\ntet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag\nüber die vermögenswirksame Anlage von Teilen              a) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnis-\ndes Arbeitslohns abzuschließen:.                                 anteils an den Arbeitnehmer,\n(5) In Tarifverlr~igen oder Betriebsvereinbarun-     b) die Fälligkeit des Ergebnisanteils,\ngen kann von den AbsJtzen 2 bis 4 abgewichen wer-         c) die Art der vermögenswirksamen Anlage und\nden.\ndas Unternehmen oder Institut, bei dem die An-\n(6) Auch verrnögensw üksam angelegte Teile des              lage erfolgen soll,\nArbeitslohns sind vermö~Jenswirksame Leistungen\nd) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-\nim Sinne dieses Gesetzes.\nsondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-\nverhältnisses.\n§ 5\n(1) VermögenswirksdnH:: LPistungen, die in Be-\n(3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen nach\ntriebsvereinbarungen oder in Verträgen mit Arbeit-        Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschriften:\nnehmern vereinbart werden, müssen allen Arbeit-           a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten\nnehmern des Bc~triebs oder eines Betriebsteils an-              Arbeitnehmer binnen 3 Monaten nach Ablauf\ngeboten werden.                                                 des Berechnungszeitraumes schriftlich mitzutei-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn vermögenswirksame             len; er wird 2 Monate nach der Mitteilung fällig.\nLeistungen nach§ 4 vPreinbart werden.                     b) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Mona-\nten zum Schluß eines Berechnungszeitraumes ge-\n§ 6                                kündigt werden.\nVermögenswirksame Leistungen werden nur dann          c) Endet das Arbeitsverhältnis während eines Be-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert,                rechnungszeitraumes, so ist der Arbeitnehmer an\nwenn der Arbeitnehmer die Art der vermögens-                    dem für diesen Berechnungszeitraum ermittelten\nwirksamen Anlage und das Unterm:hmen oder In-                   Ergebnis beteiligt, wenn er dem Betrieb minde-\nstitut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.            stens während der Hälfte des Berechnungszeit-\nEine Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d und § 1                 raumes angehört hat; sein Ergebnisanteil bemißt\nAbs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes ist nur mit                sich nach dem Verhältnis der Zeit, die er wäh-\nZustimmung des Arbeitgebers zulässig.                           rend des Berechnungszeitraumes dem Betrieb an-\ngehört hat, zum Berechnungszeitraum. Absatz 3\n§ 7                                Buchstabe a gilt entsprechend.\nWerden die vermögenswirksamen Leistungen auf\nGrund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten                                    § 10\nergänzend die § § 8 bis 11.                                   (1) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens-\nwirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer müs-\n§ 8                          sen Bestimmungen enthalten über\n(1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes     a) die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs-\nist die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an             grundlage, die Grundsätze für die Berechnung\ndem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg               der Ergebnisanteile und den Berechnungszeit-\ndes Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum                raum,\nBeispiel auf Grund von Materialersparnissen, Ver-\nminderung des Ausschusses oder der Fehlzeiten,            b) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer.\nsorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Maschi-\n(2) Die Betriebsvereinbarungen sollen Bestimmun-\nnen, Verbesserung der Arbeitsmethoden und der\ngen enthalten über\nQualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produk-\ntions- und Produktivitätssteigerungen. Der Leistungs-     a) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnis-\nerfolg ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunk-          anteile an die Arbeitnehmer,\nten jeweils für bestimmte Berechnungszeiträume zu\nb) die Fälligkeit der Ergebnisanteile,\nermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist vor Beginn\neines Berechnungszeitraumes zu vereinbaren.               c) die Beendigung der Betriebsvereinbarung,\n(2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die Ge-     d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-\nsamtheit der Betriebe eines Unternehmens verein-                sondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-\nbart werden.                                                    verhältnisses.","Nr. 7    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975                        261\n(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim-      mögenswirksamen Leistung nach § 32 Abs. 5 bis 7\nmungen nach Absatz 2 enthaltfm, gelten folgende         des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen\nVorschriften:                                           sind.\na) Für die Mifü~ilung der Ergebnisanteile an die           (3) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder\nArbeitnehmer und ihre Fälligkeit gilt § 9 Abs. 3    als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Ein-\nBuchstabe a entsprechend.                           kommensteuergesetzes noch als Einkommen, Ver-\nb) Die Betriebsvereinbc:1runn kann mit einer Frist      dienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der\nvon 3 Monaten zum Schluß eines Berechnungs-         Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgeset-\nzeitraumes gekündigt werden.                        zes; sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestand-\nteil des Lohns oder Gehalts.\nc) Im FaJJe der Bc~endigun!J des Arbeitsverhältnis-\nses eines Arbeitnehmers gilt § 9 Abs. 3 Buch-          (4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Spar-\nsta bc c entsprechend.                              zulagen\n1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-\n§ 11                              zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeits-\n{l) Der Arbeitw~bcr hat den beteiligten Arbeit-           lohn,\nnehmern auf Verlang<~n Auskunft über die Richtig-        2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungs-\nkei.t der Berechnung der Ergebnisanteile zu erteilen.        zeiträumen jeweils für alle in einem Kalender-\nAuf Wunsch des J\\rbeitw~bers haben die beteilig-            monat endenden Lohnabrechnungszeiträume zu-\nten Arbeitnehmer aus ihrer Mitte nicht mehr als              sammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in\n3 Becnlftragte zur W<1hrrwhnnm1r dieser Auskunfts-           dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungs-\nrechte zu wühlen. l)ie Beauftragten haben über ver-         zeitraum\ntrauliche An~Ji-lben, die ihnen vorn Arbeitgeber aus-\ndrücklich als gelwirnzuhalten bezeichnet worden         an die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeit-\nsind, Stillschweigen c1ucli nach Ausscheiden aus dem    nehmer nicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei\nBetrieb zu wahren. Die Beauftragten dürfen wegen        hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 12\nihrer Tdtigkf'it nichl bent1chteiligt werden.           Abs. 1 Satz 1 nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber hat\nzum Zweck der Auszahlung die Arbeitnehmer-Spar-\n(2) An Stelle der Auskunft nach Absatz 1 kann        zulagen zu errechnen und dabei auf den nächsten\nder Arbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergeb-     durch 10 teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden. In\nnisanteile an die Arbeitnehmer die Bestätigung eines    der Lohnabrechnung, die der Arbeitnehmer erhält,\nWirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprü-      ist die Arbeitnehmer-Sparzulage gesondert auszu-\nfers, eines Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-       weisen. Der Verzicht auf Auszahlung der Arbeit-\ntigten über die Richtigkeit der Berechnung der Er-      nehmer-Sparzulagen kann jeweils einmal im Kalen-\ngebnisanteile vorlegen.                                 derjahr erklärt oder widerrufen werden.\n(3) Durch schriftliche Verträge (§ 9), Betriebsver-     (5) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Ar-\neinbarungen (§ 10) oder Tarifverträge kann eine         beitnehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er für\nvon den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung           seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzu-\ndes Auskunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt        behalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten\nwerden.                                                 Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen.\n§ 12\nUbersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag,\nder insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so\n(1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nicht-       wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf\nselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des       Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-          abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer\nkanntmachung vom 5. September 1974 (Bundes-             ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge\ngesetzbJ. I S. 2165) bezieht, erhält eine Arbeitneh-    und die vom Finanzamt ersetzten Beträge mindern\nmer-Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkom-        die Lohnsteuereinnahmen.\nmen (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) im\nKalenderjahr der verrnögenswirksamen Leistung              (6) Vermögenswirksame Leistungen sind steuer,-\n24 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammen-           pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-\nveranlagung von Ehegc:11.ten nach § 26 b des Ein-       steuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Ent-\nkommensteuergesetzes 48 000 Deutsche Mark nicht         gelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversiche-\nübersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich für        rung und des Arbeitsförderungsgesetzes. Reicht der\njedes Kind um 1 800 Deutsche Mark. Die Arbeit-          nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung ver-\nnehmer-Sparzulage beträgt 30 vom Hundert der ver-       bleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehal-\nmögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz,          tenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und\nsoweit sie 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht      Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht aus, so\nübersteigen. Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr        hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur\nKinder, so erhöht sich die Arbeitnehmer-Sparzulage      Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen; hierbei\nauf 40 vom Hundert.                                     kann eine Verrechnung mit der auszuzahlenden Ar-\nbeitnehmer-Sparzulage vorgenommen werden.\n(2) Kinder im Sinne des Absatzes 1 sind die in\n§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes bezeich-           (7) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits-\nneten Kinder, wenn sie im Kalenderjahr der ver-         rechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der","262                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnspruch c1uf die vcrmögcnswirkscJme Leistung ist            (4) Der Anspruch auf Rückzahlung der Arbeit-\nnicht übE)rtragbc1r.                                      nehmer-Sparzulage verjährt in 5 Jahren.\n(8)  Der J\\rlwitgeber lwt ~.Jdrennl     voneinander       (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\na) den ßelrc1g dt!r vt'rrnögPnsw i rksamc~n Leistungen,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften zu erlassen über\nb) den Betrag der vermögenswirksamEm Leistungen,\nfür den nach Absc1tz l Arbeitnehmer-Sparzulagen      1. die Begründung von Anzeigepflichten für den\ngewährt wordl)n sind, und                                Arbeitgeber und das Unternehmen oder Institut,\nbei dem die vermögenswirksame Leistung ange-\nc) die ausgezah ltcn A rbcitnch mer-Sprnzulagen               legt ist, soweit dies zur Sicherung der Rückzah-\nbei jeder Lohnc1bn~chnung im Lohnkonto des Arbeit-            lung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderlich\nnehmers oder, sofern c~in Lolmkonto nicht zu führen           ist und\nist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen.        2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeit-\nIn der Lohnsteuerbcscbcinigung, im Lohnsteuerüber-            nehmer-Sparzulagen.\nweisungsblatt und im Lohnzettel sind die Beträge\nnach Buchstaben d und c besonders zu bescheinigen.        Durch diese Rechtsverordnung kann ferner be-\nstimmt werden, daß die rückzuzahlenden Arbeit-\n(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch         nehmer-Sparzulagen durch das Unternehmen oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung\nVorschriften zu erlüssen über                             angelegt ist, oder durch den Arbeitgeber, gegen den\n1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirk-\nder Arbeitnehmer die Darlehnsforderung begründet\nsamen Leistungen bei mehreren Dienstverhält-          hat, einzubehalten und an das Wohnsitzfinanzamt\nnissen des Arbeitnehmers, um sicherzustellen,         abzuführen sind.\ndaß der in Absatz l genannte Betrag nicht über-          (6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte\nschritten wird. Dabei kann auch bestimmt wer-         Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Voraus-\nden, in welcher Weise der in Absatz 1 genannte        setzungen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf\nBetrag in einem Dienstverhältnis, für das eine        Anfrage des Arbeitgebers hat das nach Absatz 2\nzweite oder eine weitere Lohnsteuerkarte vorge-       zuständige Finanzamt Auskunft über die Anwen-\nlegt worden ist, zu berücksichtigen ist,              dung der Vorschriften über die Gewährung der Ar-\n2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der              beitnehmer-Sparzulagen im einzelnen Fall zu er-\nNachzahlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für          teilen.\ndie Fälle, in denen für vermögenswirksame Lei-           (7) Das Unternehmen oder Institut oder der Ar-\nstungen Arbeitnehmer-Sparzulagen im Rahmen            beitgeber haftet, soweit auf Grund einer Rechts-\ndes Absatzes 1 nicht gezahlt worden sind. Dabei       verordnung nach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflich-\nkann bestimmt werden, daß gegen den Nachzah-          tung zur Einbehaltung und Abführung der Arbeit-\nlungsanspruch mit Steueransprüchen aufgerech-         nehmer-Sparzulagen besteht, für die rückzuzahlen-\nnet werden kann.                                      den Arbeitnehmer-Sparzulagen sowie bis zur Höhe\nder Arbeitnehmer-Sparzulagen bei Verletzung der\n§ 13                           in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. l\nbestimmten Anzeigepflichten. Das Unternehmen oder\n(1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind die          Institut haftet ferner bei Verletzung der Anzeige-\nfür Vergütungen geltenden Vorschriften der Reichs-        pflicht nach § 2 Abs. 3 letzter Satz für die Arbeitneh-\nabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und          mer-Sparzulagen, die auf Grund der Pflichtverletzung\ndes Steuersäumnisgesetzes anzuwenden, soweit in           zuviel gezahlt worden sind.\nden folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.\n(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\n(2) Für die Uberprüfung der ordnungsmäßigen            die auf Grund der §§ 12 und 13 ergehenden Ver-\nBerechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer-               waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-\nSparzulagen ist das Finanzamt zuständig, dem die          rechtsweg gegeben.\nNachprüfung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn\nobliegt.\n§ 14\n(3) Der Ar bei lnehrner hat die Arbeitnehmer-Spar-        (1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern\nzulage zurückzuzahlen, wenn                               insbesondere auf Grund eines Tarifvertrages oder\na) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt         einer Betriebsvereinbarung vermögenswirksame Lei-\nworden isl oder                                      stungen nach diesem Gesetz erbringen, ermäßigt\nsich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nb) in den Fällen dc:!s § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b      für den Veranlagungszeitraum, in dem die Leistun-\ndie in § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes     gen erbracht worden sind, um 30 vom Hundert der\nund § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3     Summe der vermögenswirksamen Leistungen, höch-\ndes Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehe-           stens aber um insgesamt 6000 Deutsche Mark. Bei\nnen Voraussetzungen oder in den Fällen des § 2       Ehegatten, die beide die Voraussetzungen des Sat-\nAbs. 1 Buchstaben d und e die Sperrfristen nicht     zes 1 erfüllen, gilt der Höchstbetrag von 6000 Deut-\neingehalten werden.                                  sche Mark für jeden Ehegatten. Wird der Gewinn\nDie zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen er-          nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-\nhöhen die Lohnsteuereinnahmen.                            schaftsjahr ermittelt, so bemißt sich die Steuer-","Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975                          263\nermctßigur1g nach den vermögc!nswirksamen Lei-           noch nicht fest, so ist sie vorbehaltlich einer späte-\nstungen in dem Wirtsclldftsjahr, das im Veranla-         ren Änderung auf Grund einer Prüfung durch die\ngungszeil.raurn endet. Für vermögenswirksame Lei-        zuständigen Behörden anzugeben.\nstung(~n, die eine offone Handelsgesellschaft, eine\nKomrnand itgescllsc:hclft oder eine andere Gesell-\n§ 16\nschaft, bei der cli<' Gesellschafter als Unternehmer\n(Mitunternehmer) anzuse!H:n sind, ihren Arbeitneh-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.\nmern erbringt, ermäßigt sich diE~ Einkommensteuer        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\noder Körperschaftsleuer für alle Gesellschafter zu-      vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nsammen um böchstens 6000 Deutsche Mark. Diese            im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nSteuerermäßigung ist auf cJiE'. einzelnen Gesellschaf-   dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nter nach dem Vf'.rhi.iltnis ihrer Gewinnanteile in dem   Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nWirtschaftsjahr, das im Veranla9ungszeitraum en-\ndet, aufzuteilen und bei den Gesellschaftern im Rah-\n§ 17\nmen des in den Si.ilzen 1 und 2 bezeichneten Höchst-\nbetrages zu berücksichtigen. Voraussetzung für              (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\ndie Gewährung der Steuerennctßigung ist, daß der         soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nSleuerpflichtige oder die Gesc~llschaft am 1. Oktober    bestimmt ist, erstmals auf vermögenswirksame Lei-\ndes Kalenderjahres, das dem Veranlagungszeitraum         stungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nvorausgegangen ist, insgesarn L nicht mehr als 50 Ar-    1974 erbracht werden.\nbeitnehmer bes eh ctf ti gt hat.\n(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach\n(2) Absatz l gilt nicht für vermögenswirksame         dem 31. Dezember 1970 und vor Inkrafttreten des\nLeistungen, die nach § 4 vereinbart werden, und für      Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreform-\nsonstige vermögenswirksame Leistungen, die nicht         gesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\nüber den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht        S. 3656) erbracht wurden, gelten die Vorschriften\nwerden. Soweit die vermögenswirksamen Leistun-           des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der Fas-\ngen für den einzelnen Arbeitnehmer den in § 12           sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1970 (Bun-\nAbs. 1 genannten Betrag übersteigen, sind sie bei        desgesetzbl. I S. 930).\nAnwendung des Absatzes 1 nicht zu berücksichtigen.\n(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im\n(3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz       Kalenderjahr 1970 erbracht wurden, gelten die Vor-\noder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständi-       schriften des Zweiten Gesetzes zur Förderung der\nger Arbeit, von denen ein St(~uerabzug vorgenom-         Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der am\nmen worden ist, und liegen die Voraussetzungen           1. Januar 1970 geltenden Fassung mit der Maßgabe,\ndes § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes        daß in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Betrag von 624 Deut-\nnicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung         sche Mark an die Stelle des Betrages von 312 Deut-\ndes Absatzes 1 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Zif-        sche Mark tritt und § 12 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben\nfer 8 Buchstabe a und Abs. 3 des Einkommensteuer-        wird.\ngesetzes sind sinngemäß anzuwenden.                        (4) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Buchstabe c ist\nerstmals auf vermögenswirksame Leistungen anzu-\n§ 15\nwenden, die nach dem 30. Juni 1969 erbracht wer-\nDas Unternehmen oder Institut, bei dem die ver-       den. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 ist erstmals auf\nmögenswirksame Anlage erfolgt, hat in dem Spar-          vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die\nbuch, der Annahmeurkunde des Bausparvertrages,           nach dem 31. Dezember 1969 erbracht werden.\ndem Versicherungsschein oder einer ähnlichen Ur-\nkunde, die es über die vermögenswirksame Leistung\n§ 18\nausstellt, in deutlicher Form auf die staatlichen Ver-\ngünstigungen hinzuweisen, die nach diesem Gesetz           Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nin Verbindung mit dem Spar-Prämiengesetz, dem           wird ermächtigt, den Wortlaut des Dritten Vermö-\nWohnungsbau-Prämiengesetz oder § 10 des Einkom-         gensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fas-\nmensteuergesetzes gewährt werden. Steht die Höhe        sung mit neuem Datum bekanntzumachen und da-\nder Vergünstigung bei Ausstellung der Urkunde           bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."]}