{"id":"bgbl1-1975-69-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":69,"date":"1975-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/69#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_69.pdf#page=20","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung","law_date":"1975-06-23T00:00:00Z","page":1472,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1472                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Unterhaltszu.sdmßverordnung\nVom 23. Juni 1975\nAuf Crund dc)s § 79b des Bundesbeamtengesetzes        4. § 8 wird wie folgt geändert:\nin der Fc1ssung der Bekc1nntmilchung vom 17. Juli           a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a erhält folgende\n1971 (Bundesqc'sdzbl. l S. 1181 ), zuletzt geändert\nFassung:\ndurch Artikel IV§ 1 des Zweiten Gesetzes zur Ver-\neinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-                  ,,a) denen Kindergeld nach dem Bundeskin-\ndergeldgesetz zusteht oder ohne Berück-\nrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1173), wird VE~rordnet:                              sichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-\nkindergeldgesetzes zustehen würde.\"\nb) In Absatz 2 sind die Worte „Kinderzuschlag\nArtikel 1                               gewährt wird\" durch die Worte „Kinder-\ngeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zu-\nDie Verordnung über den Unterhaltszuschuß für                steht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder\nBundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst                § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen\nvom 5. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1581),               würde\" zu ersetzen. Das Wort „zweiundfünf-\ngeändert durch die Erste Verordnung zur Anderung                zig\" ist durch das Wort „dreiundsechzig\" zu\nder Unterhaltszuschußvt~rordnung vom 26. Juli 1974              ersetzen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1567), wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n1. In § 2 ist hinter dem Wort „Verheiratetenzu-\n,, (3) Der Verheiratetenzuschlag beträgt mo-\nschlag (§ 8)\" das Komma zu streichen und das                 natlich in der Laufbahngruppe\nWort „und\" einzusetzen. Die Worte „und der Kin-              des einfachen Dienstes\nderzuschlag nach den für Beamte mit Dienstbezü-                   einhundertneunzig Deutsche Mark,\ngen geltenden Vorschriften des Bundesbesol-                  des mittleren Dienstes\ndungsgesetzes\" sind zu streichen.                               zweihundertneunzehn Deutsche Mark,\ndes gehobenen Dienstes\n2. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser\"                 zweihundertdreiundfünfzig Deutsche Mark,\nbeginnende Satzteil folgende Fassung:                        des höheren Dienstes\nzweihundertsiebenundachtzig Deutsche\n„soweit dieser\nMark.\"\nim einfachen Dienst\nzweihunderteine Deulsche Mark,                      d) In Absatz 4 sind die Worte „nach § 18 Abs. 1\nim mittleren Dienst                                          Satz 1 Nr. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes\nzweihundertneunundvierzig Deutsche Mark,                Kinderzuschlag gewährt wird\" durch die\nWorte „Kindergeld nach dem Bundeskinder-\nim gehobenen Dienst                                          geldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung\ndreihundertvierzig Deutsche Mark,                       des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes\nim höheren Dienst                                            zustehen würde\" zu ersetzen.\nfünfhundertsiebenunddreißig Deutsche Mark\nmonatlich übersteigt.\"                                5. Die Ubersicht in § 9 erhält folgende Fassung:\n„Nach Vollendung\n3. § 7 erhält folgende Fassung:                                                                        des\n,,§ 7                                                                  26.   32.   38.\nLebensjahres\nDer Grundbetrag beträgt monatlich für die An-                                              DM DM DM\nwi.:irter der Laufbahngruppe\ndes einfachen Dienstes                                   Anwärter des einfachen Dienstes 74        145   214\nfünfhundertachtundneunzig Deutsche Mark,            Anwärter des mittleren Dienstes 100       190   282\ndes mittleren Dienstes                                   Anwärter des gehobenen\nsiebenhundertachtzehn Deutsche Mark,                Dienstes                            117   232   345\ndes gehobenen Dienstes                                   Anwärter des höheren Dienstes 142         278   412.\"\nachthundertsiebenundvierzig Deutsche Mark,\ndes höheren Dienstes                                  6. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „eintausendsechs-\neintausendeinhunderteinundsechzig                   hundertzweiundvierzig\" durch das Wort „eintau-\nDeutsche Mark.\"                                     sendsie benhunderteinundvierzig\" ersetzt.","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975                          1473\nArtikel 2                               Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark,\nso findet § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-\n1. Eine einrnaliqe Zahlung von vierzig Deutsche\nMmk erhalten die am 1. April 1975 vorhandenen\ngesetzes entsprechende Anwendung.\nEmpfän~Jer von Un1Prhc1ltszuschüssen, die in der     3. Soweit die einmalige Zahlung nach Nummer 1\nZeit vom 1. Januar bis 30. April 1975 Beamte auf        bis zum Tage der Verkündung der Verordnung\nWiderruf im Vorbereitungsdienst waren oder bei          auch an Empfänger von Unterhaltszuschüssen ge-\neinem öffentlich-recht.liehen Dienstherrn(§ 7 Abs. 1    leistet worden ist, die für den Monat April 1975\ndes Bundesbesoldungsgesetzes) in einem haupt-           deshalb keinen Anspruch auf Bezüge haben, weil\nberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder         sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des\neinem Ausbildungsverhältnis gestanden haben,            Zivildienstes einberufen oder als Sanitätsoffizier-\nwenn sie mindestens für einen Tag im Monat              anwärter ohne Geld- und Sachbezüge beurlaubt\nApril 1975 Unterhaltszuschuß erhalten haben.            worden waren, verbleibt es dabei.\n2. Die Voraussetzungen der Nummer 1 geJten auch\nals erfüllt, wenn                                                           Artikel 3\na) ein am 1. April 1975 vorhandener Berec;htig-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nter vor dem 1. Mai 1975 ausscheidet und er\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndieses Ausscheiden nicht selbst zu vertreten     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nhat,\nbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nb) eine am l. April 1975 vorhandene Berechtigte\nvor dem 1. Mai 1975 wegen Schwangerschaft\noder Niederkunft ausscheidet.                                           Artikel 4\nc) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Be-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nrechtigten am 1. April 1975 zu einem anderen     nuar 1975 in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1975\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}