{"id":"bgbl1-1975-69-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":69,"date":"1975-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Saatgutverkehrsgesetzes","law_date":"1975-06-23T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":1,"num_pages":18,"content":["1453\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                       Ausgegeben zu Bonn am 26.Juni 1975                                                                                        Nr.69\nTag                                                  In h a 1 t                                                                                     Seite\n23. 6. 75 Neufassun9 des Saatgutverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1453\n7B22-:l\n20. 6. 75 Ersl<! V<'rordnung iibcr d<'n Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszenlralregistergesetz                                                     1471\n23. 6. 75 Zwf'iLc Vc!rordnung zur Andc!rung dE!r Unterhaltszuschußverordnung ....... _............                                                     1472\n20:l:Z-1'.l\n23. 6. 75 Vc:rordnutHJ ülwr die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nwidrigk<'ii<'n nach§ 99 des B<'rufsbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1474\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundc:s1Jc:sdzblaLt Teil II Nr. 39 ............................... .                                                                         1475\nVcrk ündunqcn im Bundc'sanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1475\nRPchtsvorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1476\nBekanntmachung\nder Neufassung des Saatgutverkehrsgesetzes\nVom 23. Juni 1975\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Än-\nderung des Saatgutverkehrsgesetzes vom 22. Mai\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1157) wird nachstehend\nder Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes vom\n20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) unter Berück-\nsichtigung des Artikels 204 des Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 469) und des Artikels 1 des genannten\nAnderungsgesetzes in der ab 1. Juli 1975 geltenden\nFassung bekanntgemacht.\nWegen des Außerkrafttretens des § 78 wird auf\ndie Fußnote zu dieser Vorschrift hingewiesen.\nBonn, den 23. Juni 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","1454                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nüber den Verkehr mit Saatgut\n(Saatgutverkehrsgesetz)\nAbschnitt I                         pflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Be-\nhelfssaatgut.\nSaatgutordnung\n§3\n1. Allgemejne Vorschriften\nVertreiben, Einfuhr, Ausfuhr\n§ 1                               (1) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das\ngewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten, Verkaufen\nSachlicher Geltungsbereich                  und jedes sonstige gewerbsmäßige Inverkehrbrin-\n(1) Dieses Gesetz gilt für Saatgut von Pflanzen-        gen.\ngattungen, Pflanzenarten und Unterteilungen von               (2) Der Einfuhr oder der Ausfuhr im Sinne dieses\nPflanzenarten (Arten), die im Artenverzeichnis auf-\nGesetzes steht das sonstige Verbringen in den oder\ngeführt sind.                                              aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-                                       §4\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                               Vertrieb von Saatgut\nBundesrates\n(1) Saatgut darf vorbehaltlich der §§ 11, 23 und 34\n1. das Artenverzeichnis in der Fassung der bisheri-\nAbs. 2 nur vertrieben werden, wenn\ngen Anlage zu diesem Gesetz (Bundesgesetzbl.\n1968 I S. 444, 460) aufzustellen;                      1. es als Basissaatgut oder als Zertifiziertes Saatgut\nanerkannt ist,\n2. Arten in das Artenverzeichnis aufzunehmen, so-\nweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des         2. sein Vertrieb als Standardpflanzgut oder als Han-\nRates oder der Kommission der Europäischen Ge-             delssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 16\nmeinschaften auf dem Gebiet des landwirtschaft-            Abs. 1 Nr. 1 gestattet ist und es als Standard-\nlichen und gartenbaulichen Saat- und Pflanzgut-            pflanzgut anerkannt oder als Handelssaatgut zu-\nwesens aus Gründen der Förderung des Verkehrs              gelassen ist oder\nmit Saatgut oder aus Gründen des Schutzes des          3. sein Vertrieb als Standardsaatgut durch Rechts-\nVerbrauchers erforderlich ist;                             verordnung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder als Be-\n3. die Bezeichnungen der Arten im Artenverzeich-               helfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 16\nnis zu ändern, soweit die Entwicklung des wis-             Abs. 2 Nr. 3 gestattet ist.\nsenschaftlichen oder landesüblichen Sprachge-\nDer Vertrieb ist nur solange zulässig, als die durch\nbrauchs dies erfordert;\nRechtsverordnung nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b .\n4. Arten aus dem Artenverzeichnis zu streichen, so-        oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 fest-\nweit bei diesen Arten ein Verkehr mit Saatgut im       gesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit des\nGeltungsbereich dieses Gesetzes üblicherweise          Saatguts und die durch Rechtsverordnung nach § 31\nnicht stattfindet oder Rechtsakte des Rates oder       festgesetzten zusätzlichen Anforderungen für den\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaf-           Vertrieb noch erfüllt sind.\nten die Anwendung der Bestimmungen über den\nVerkehr mit Saatgut für den Geltungsbereich               (2) Absatz 1 gilt nicht für Saatgut, das\ndieses Gesetzes nicht oder nicht zwingend vor-         1. einer dem Basissaatgut vorhergehenden Genera-\nschreiben.                                                 tion einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte\n§2\nzugehört und auf Grund eines mit einem Ver-\nmehrer geschlossenen Vermehrungsvertrags an\nSaatgut, Saatgutkalegorien                      eine der Vertragsparteien abgegeben oder zurück-\n(1) Saatgut im Sinne dieses Gesetzes sind                   gegeben wird,\n1. Samen, der für die Erzeugung von Pflanzen be-           2. noch nicht bearbeitet, insbesondere nicht aufbe-\nstimmt ist, sowie                                          reitet ist und zur Bearbeitung vertrieben wird,\n2. Pflanzgut von Kartoffeln und Reben.                     3. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-\nschungs- oder Ausstellungszwecke vertrieben\n(2) Zum Pflanzgut von Reben gehören auch Ruten              wird,\nund Rutenteile.\n4. zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats der\n(3) Saatgutkategorien im Sinne dieses Gesetzes              Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt\nsind Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standard-           ist.","Nr. (i9 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975                        1455\n(3) Das Bundessort.cnamt kann im Rahmen des Ab-          sehen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinsa-\nsatzes 2 Nr. 1 den Vertrieb von Saatgut einer zur           men Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen-\nEintragung in die Sortt-~nliste angemeldeten Sorte          arten oder in dem von der Kommission der Euro-\ngenehmigen, wenn damit zu rechnen ist, daß die              päischen Gemeinschaften veröffentlichten gemein-\nSorte innerhalb angemessener Frist in die Sorten-           samen Sortenkatalog für Gemüsearten (Gemeinsame\nliste eingetragen wird. Die Genehmigung kann un-            Sortenkataloge) aufgenommen und nach § 73 Abs. 2\nter Auflagen erteilt werden. Dabei können insbe-            bekanntgemacht worden ist.\nsondere Bestimmungen über den Verbleib des bei\nder Vermehrung erzeugten Saatguts getroffen wer-               (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nden.                                                        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzur Förderung der Qualität von Saatgut als weitere\n2. Basissaatgut                        Voraussetzungen für die Anerkennung als Basis-\nund Zertifiziertes Saatgut                   saatgut und Zertifiziertes Saatgut auch Anforderun-\ngen an die fachgerechte Erzeugung des Saatguts\n§5                              festzusetzen. Die Anerkennung kann insbesondere\ndavon abhängig gemacht werden, daß in Erzeuger-\nBasissaatgut\nbetrieben nur bestimmte Arten oder Kategorien von\n(1) Basissaatgut ist Saatgut, das nach den Grund-        Saatgut oder eine bestimmte Zahl von Sorten ver-\nsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom                mehrt werden und Mindestgrößen der Vermehrungs-\nZüchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen          flächen eingehalten sind.\nAnweisung gewonnen ist, zur Erzeugung von Zer-\ntifiziertem Saatgut bestimmt ist und als Basissaatgut          (3) Saatgut von Sorten, die weder in der Sorten-\nanerkannt ist.                                              liste eingetragen noch in einem der Gemeinsamen\nSortenkataloge aufgenommen und nach § 73 Abs. 2\n(2) Bei Pflanzgut steht Basispflanzgut dem Basis-        bekanntgemacht sind, kann anerkannt werden, wenn\nsaatgut gleich.                                             eine für die Anerkennung ausreichende Sortenbe-\nschreibung vorliegt und das Saatgut zur Ausfuhr in\n§6\nein Gebiet bestimmt ist, in dem der Vertrag zur\nZertifiziertes Saatgut                    Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n(1) Zertifiziertes Saatgut ist Saatgut, das unmittel-    schaft nicht gilt.\nbar aus anerkanntem Basissaatgut erwachsen ist,\nnicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist und                                        §8\nals Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist. Zertifizier-           Ausführungsvorschriften für Basissaatgut und\ntes Saatgut darf auch unmittelbar aus anerkanntem                             Zertifiziertes Saatgut\nSaatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden\nGeneration erwachsen sein.                                     (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(2)  Bei Pflanzgut steht Zertifiziertes Pflanzgut\ndem Zertifizierten Saatgut gleich.                          1. zur Förderung der Qualität von Basissaatgut und\nZertifiziertem Saatgut\n(3) Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln darf\nauch unmittelbar aus Zertifiziertem Pflanzgut er-               a) die Anforderungen an den Feldbestand der\nwachsen sein, das unmittelbar aus Basispflanzgut                    Vermehrungsfläche, besonders in bezug auf\noder aus anerkanntem Pflanzgut einer dem Basis-                     aa) den zulässigen Besatz mit Pflanzen, die\npflanzgut vorhergehenden Generation erwachsen                            in ihren Merkmalen den bei Eintragung\nist.                                                                     der Sorte festgelegten Merkmalen nicht\nhinreichend entsprechen, und mit Pflan-\n§7                                           zen anderer Sorten und Arten (Fremd-\nVoraussetzungen für die Anerkennung                             besatz),\nbb) den zulässigen Befall mit Schadorganis-\n(1) Die Anerkennung von Saatgut als Basissaatgut\nmen und Krankheiten (Gesundheitszu-\nnach § 5 und als Zertifiziertes Saatgut nach § 6\nstand),\nsetzt voraus, daß\nb) die Anforderungen an die Beschaffenheit des\n1. die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist,\nSaatguts, besonders in bezug auf Reinheit,\n2. das Saatgut auf einer Vermehrungsfläche, deren                   Keimfähigkeit und Gesundheitszustand,\nFeldbestand den festgesetzten Anforderungen ge-             c) bei Pfropfreben die Kombination von Edelrei-\nnügt, erwachsen ist und die festgesetzten Anfor-                sern und Unterlagen\nderungen an die Beschaffenheit erfüllt,\nfestzusetzen,\n3. die nach Absatz 2 für die Anerkennung festge-\nsetzten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind           2. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversor-\nund                                                        gung erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei\ndenen Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zer-\n4. nach § 59 Abs. 4 festgesetzte Auflagen und Be-\ntifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das un-\nschränkungen eingehalten sind.\nmittelbar aus Basissaatgut oder aus anerkann-\nDie Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 entfällt, wenn              tem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehen-\ndie Sorte in dem von der Kommission der Europäi-                den Generation erwachsen ist,","1456                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. bei Karloffoln zur Verbesserung des Gesundheits-          (2) Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung\nwerts vorzuschreiben, daß zur Erzeugung von           für die Anerkennung auch die Prüfung der Beschaf-\nZertifizicrlcrn Pflanzgut kein Zertifiziertes Pflanz- fenheit des Saatguts vornehmen, das aus einem\ngut aus fremden Betrieben verwendet wird.             nach Absatz 1 geprüften Feldbestand stammt, und\nden Anbau des geprüften Saatguts zur Vermehrung\n(2) Der Bundcsmin ister kann durch Rechtsver-          genehmigen, wenn die Entscheidung über die Eintra-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates         gung der Sorte in die Sortenliste aus Gründen der\nbedarf, die nuch Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten An-         Besonderheiten des Anbauverfahrens bei der Saat-\nforderungen für cinc~n bestimmten Zeitraum von            guterzeugung oder des Eintragungsverfahrens nicht\nhöchstens einem Jahr herabsetzen, wenn dies er-           vor dem folgenden üblichen Zeitpunkt für die Aus-\nforderlich ist, um die Versorgung mit Saatgut im          saat ergehen kann. In diesem Fall ist der Anerken-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem an-         nungsstelle eine Erklärung des Bundessortenamts\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\nvorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Eintragung\ngemeinschaft sicherzustellen. In der Rechtsverord-        der Sorte in die Sortenliste auf Grund der bisherigen\nnung soll vorgeschrieben werden, in welcher Weise         Prüfungsergebnisse voraussichtlich keine Hinder-\nSaatgut, das lediglich den herabgesetzten Anforde-        nisse entgegenstehen werden. Die Genehmigung der\nrungen genügt, zu kennzeichnen ist.\nAnerkennungsstelle nach Satz 1 und die Erklärung\ndes Bundessortenamts nach Satz 2 können mit Auf-\n§9                            lagen, insbesondere über die Kennzeichnung und\nAnerkennung von Saatgut einer dem Basissaatgut            den Verbleib des Saatguts, die Genehmigung des\nvorhergehenden Generation                  Anbaus zur weiteren Vermehrung auch mit Aufla-\ngen über die Kenntlichmachung der Vermehrungs-\nFür die Anerkennung von Saatgut einer dem              fläche verbunden werden.\nBasissaatgut vorhergehenden Generation gelten die\nVorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 über die Aner-             (3) Wird Saatgut im Fall der Vornahme einer\nkennung von Basissaatgut entsprechend.                    Prüfung des Feldbestands oder der Beschaffenheit\ndes Saatguts oder der Genehmigung des Anbaus\n§ 10\nnach Absatz 2 Satz 1 vertrieben, bleibt die Geneh-\nmigung des Vertriebs nach§ 4 Abs. 3 unberührt.\nAnerkennungsverfahren\n(1) Die Anerkennung wird von der nach Landes-                                    § 13\nrecht zuständigen Behörde oder Stelle (Anerken-                    Verpflichtungen des Saatguterzeugers\nnungsstelle) nach Prüfung ihrer Voraussetzungen\ndurch Anerkennungsbescheid erteilt.                          Erzeuger von Saatgut, das als Basissaatgut oder\nZertifiziertes Saatgut anerkannt werden soll, sind\n(2) Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt        verpflichtet, Aufzeichnungen zu machen über\nwerden, soweit dies zur Wahrung der nach diesem\nGesetz geschützten Belange erforderlich ist.              1. die Herkunft des zur Erzeugung des Saatguts ver-\nwendeten Saatguts,\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n2. das Gewicht oder die Stückzahl und die Empfän-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               ger des von ihnen abgegebenen Saatguts und\ndas Verfahren der Prüfung und Anerkennung zu\nregeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt             3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen\nwerden, daß die zur Untersuchung des Saatguts er-             Betrieb verwendeten Saatguts.\nforderlichen Proben durch Beauftragte der nach            Sie haben ferner die dazu gehörigen Belege zu sam-\nLandesrecht zuständigen Behörde oder Stelle zu            meln. Die Aufzeichnungen und Belege sind drei\nentnehmen sind.                                           Jahre aufzubewahren.\n§ 11\n§ 14\nVertriebsgenehmigung vor Abschluß der Prüfung\nNachkontrollanbau von Basissaatgut\nDie Anerkennungsstelle kann vor Abschluß der                         und Zertiiiziertem Saatgut\nPrüfung auf Keimfähigkeit den Vertrieb von Saatgut\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nan ein bestimmtes Unternehmen des Handels ge-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnehmigen, wenn die Keimfilhigkeit durch eine vom\nzum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, daß\nAntragsteller beigebrachte vorläufige Analyse nach-\nBasissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut durch ver-\ngewiesen ist.\ngleichenden Nachkontrollanbau darauf zu überprü-\n§ 12                           fen ist, ob der Aufwuchs unter Berücksichtigung der\nbiologischen Gegebenheiten den bei Eintragung der\nPrüfung einer zur Eintragung angemeldeten Sorte\nSorte festgelegten Merkmalen entspricht (Sorten-\n(1) Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung            echtheit) und, soweit bei bestimmten Arten eine\nfür die Anerkennung auch einen Feldbestand prü-           solche Uberprüfung erforderlich ist, erkennen läßt,\nfen, aus dem Basissaatgut einer zur Eintragung in         daß die Anforderungen an den Gesundheitszustand\ndie Sortenliste angemeldeten Sorte gewonnen wer-          erfüllt waren. In der Rechtsverordnung können das\nden soll, wenn damit gerechnet werden kann, daß           Verfahren des Nachkontrollanbaus geregelt und das\ndie Sorte innerhalb einer angemessenen Frist in           Bundessortenamt mit der Durchführung des Nach-\ndie Sortenliste eingetragen wird.                         kontrollanbaus beauftragt werden.","Nr.b9     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975                          1457\n('.2) Die'. i\\ncrkPnntinq von S,1iltgul kann von der                3. Standardpflanzgut, Standardsaatgut,\n/\\ ncrkcn 11 u 11~1ss1c,1 I<~, die dc~n ;\\ rwrkcnn ungsbescheid            Handelssaatgut, Behelfssaatgut\ncrtci 11 hi:!l, zu rück~Je110111rncn W<'.rden, wenn der\nN,Klikonlrol lan lw u crgi hl., d,d3 die Sortenechtheit                                   § 16\nnicht gf~gcbcn ist oder festgesetzte Anforderungen\nAusführungsvorschriften für Standardpflanzgut,\nan den Ccsundlwilszusl.itrHl nicht erfüllt sind.\nStandardsaatgut, Handelssaatgut\nund Behelfssaatgut\n§ 15\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nVermehrung außerhalb des GeHungsbereichs                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndieses Gesetzes\n1. zu gestatten, daß bei bestimmten Rebsorten Stan-\n(1) Sciatgut von allen Arten außer Kartoffel, das                dardpflanzgut, bei bestimmten Gemüsearten Stan-\naußerhalb des Ccltungsl)creichs dieses Gesetzes er-                 dardsaatgut und bei bestimmten anderen Arten\nzc11g worden ist, darf als Zertifiziertes Saatgut an-               oder deren Formen Handelssaatgut vertrieben\nerkannt werden, wenn                                                wird, wenn die Versorgung mit. Zertifiziertem\n1. das Saalgut unmillclbar aus im Geltungsbereich                   Saatgut nicht gesichert ist,\ndieses GPsel.zes erzeugtem Basissaatgut erwach-             2. bei Standardpflanzgut, Standardsaatgut und Han-\nsen ist, das durch eine Anerkennungsstelle im                   delssaatgut die Anforderungen an die Beschaffen-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt wor-                  heit des Saatguts, besonders in bezug auf Rein-\nden ist, und                                                    heit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, so-\n2. die Prüfung des Feldbestands ergeben hat, daß                    wie bei Standardpflanzgut auch die Anforderun-\ner die festgesetzten Anforderungen erfüllt.                     gen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,\nbesonders in bezug auf Fremdbesatz und Gesund-\n(2) Der Prüfung des Feldbestands durch eine An-                  heitszustand, festzusetzen, um eine ausreichende\nerkennungsstelle innerhalb des Geltungsbereichs                     Beschaffenheit des Saatguts sicherzustellen.\ndieses Gesetzes steht die Prüfung durch eine mit\n(2) Sofern es zur Sicherung der Versorgung mit\nsolchen Prüfungen amtlich betraute Stelle außer-\nSaatgut bestimmter Arten oder deren Formen er-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gleich,               forderlich ist, kann der Bundesminister durch\nwenn das Prüfungsverfahren dieser Stelle bei be-                Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nstimmten Arten den Anforderungen dieses Gesetzes                Bundesrates bedarf, bei Saatgut bestimmter Arten\nentspricht und dies in einer Bekanntmachung des                 oder deren Formen\nBundesministers festgestellt ist.                               1. die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Vorschriften er-\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch                    lassen, wenn die Dauer des Vertriebs auf einen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr\nfür Saatgut bestimmter Arten, das als Zertifiziertes                begrenzt wird,\nSaatgut anerkannt werden soll, Befreiung von der                2. die nach Absatz 1 Nr. 2 festgesetzten Anforde-\nPrüfung nach Absatz 1 Nr. 2 zuzulassen, wenn das                    rungen für einen bestimmten Zeitraum von höch-\nSaatgut in einem Gebiet erwächst, in dem eine den                   stens einem Jahr herabsetzen sowie\nAnforderungen dieses Gesetzes entsprechende Prü-                3. vorübergehend den Vertrieb von Saatgut als Be-\nfung des Feldbestands nicht möglich ist. In diesen                  helfssaatgut gestatten und dabei\nFällen hat der Antragsteller der Anerkennungsstelle                 a) den ersten Vertrieb von einer Genehmigung\nschriftlich zu versichern, daß er selbst oder ein von                   und der Führung von Aufzeichnungen abhän-\nihm Beauftragter an Ort und Stelle die Erfüllung der                    gig machen, die für die zugelassene Dauer des\nfestgesetzten Anforderungen an den Feldbestand                          Vertriebs zum Zweck der Uberwachung auf-\nmit der erforderlichen Sachkunde festgestellt hat.                      zubewahren sind,\nDas Zertifizierte Saatgut ist durch Nachkontroll-                   b) Anforderungen an die Beschaffenheit dieses\nanbau (§ 14 Abs. 1 Satz 1) zu überprüfen.§ 14 Abs. 1                    Saatguts, besonders in bezug auf Reinheit,\nSatz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.                                    Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, fest-\nsetzen und\n(4) Die Anerkennung von Saatgut, das von einem                   c) vorschreiben, daß die Einhaltung der Anfor-\nbestimmten Vermehrer in einem bestimmten Gebiet                         derungen an Proben geprüft wird, die durch\nerzeugt worden ist, kann versagt werden, wenn                           Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen\ndurch Nachkontrollanbau wiederholt festgestellt                          Behörde oder Stelle zu entnehmen sind.\nworden ist, daß das Saatgut dieses Vermehrers von\nvorgeschriebenen Anforderungen abweicht und sich                                           § 17\nhieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers                                 Standardpflanzgut\noder einer mit der Leitung des Betriebs beauftrag-\nten Person ergibt. Das gleiche gilt für die Anerken-                (1) Standardpflanzgut ist Pflanzgut bestimmter\nRebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist.\nnung von Saatgut eines bestimmten Antragstellers.\n(2) Die Anerkennung von Pflanzgut als Standard-\n(5) Die Anerkennung von Rebenpflanzgut wird\npflanzgut setzt voraus, daß\nvon der durch den Bundesminister bestimmten Be-\nhörde oder Stelle vorgenommen.                                   1. die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist,","1458                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. das Pflanzqut aut einer Vermehrungsfläche er-              (2) Bei Pflanzgut steht Behelfspflanzgut dem Be-\nwachsen ist, deren Pcldlwsl.c1nd den festgesetzten     helfssaatgut gleich.\nAnford(:run~wn genügt,\n3. das Pfli.rnzgut die festgesetzten Anforderungen an                                 § 21\ndie Beschaffenheit erfüllt und                                   N achkon trolle und Verpflichtungen\n4. nach § 59 Abs. 4 bei der Eintragung der Sorte                      des Erzeugers bei Standardsaatgut\nfestgesetzte Auflagen und Beschränkungen und              (1) Standardsaatgut unterliegt der Nachkontrolle.\ndie nach Absatz 3 festgesetzten weiteren Voraus-       Die Nachkontrolle wird von der nach Landesrecht\nsetzungen erfüllt sind.                                zuständigen Behörde oder Stelle (Nachkontrollstelle)\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch           durchgeführt. Die Nachkontrolle erstreckt sich auf\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            die Prüfung der Sortenechtheit des Saatguts und\nzur Förderung der Qualität von Pflanzgut als wei-          seines Aufwuchses sowie auf die ordnungsgemäße\ntere Voraussetzungen für die Anerkennung als Stan-         Erfüllung der Verpflichtungen des Erzeugers nach\ndardpflanzgut auch Anforderungen an die fachge-            Absatz 2. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nrechte Erzeugung des Pflanzguts festzusetzen. Die          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAnerkennung kann insbesondere davon abhängig               das Verfahren der Nachkontrolle zu regeln.\ngemacht werden, daß in Erzeugerbetrieben nur eine             (2) Erzeuger von Saatgut, das als Standardsaat.gut\nbestimmte Zahl von Sorten vermehrt wird und                vertrieben werden soll, sind verpflichtet, Aufzeich-\nMindestgrößen der Vermehrungsflächen eingehalten           nungen über Gewicht oder Stückzahl, Beschaffen-\nsind.                                                      heit und Empfänger des von ihnen vertriebenen\n(4) Die§§ 10, 13 und 14 gelten entsprechend.            Saatguts zu machen sowie die dazu gehörigen Be-\nlege zu sammeln. Die Aufzeichnungen und Belege\nsind drei Jahre aufzubewahren.\n§ 18\nStandardsaatgut                          (3) Die Erzeuger von Saatgut, das als Standard-\nsaatgut vertrieben werden soll, sind außerdem ver-\nStandardsaatgut ist Saatgut von Gemüse, das             pflichtet, von jeder Saatgutpartie eine Probe zu zie-\n1. einer Sorte zugehört, die in der Sortenliste oder       hen und diese zum Zweck der Nachkontrolle zwei\ndem Sortenverzeichnis eingetragen oder in dem          Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt auch für diejeni-\ngemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten auf-         gen, die Standardsaatgut im Geltungsbereich dieses\ngenommen ist, und                                      Gesetzes als erste vertreiben oder neu verpacken\nund vertreiben. Der Bundesminister wird ermäch-\n2. die festgesetzten Anforderungen an die Beschaf-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nfenheit erfüllt.\nBundesrates, soweit es für eine ordnungsgemäße\nDurchführung der Nachkontrolle erforderlich ist,\n§ 19                            das Mindestgewicht der Proben nach Satz 1 festzu-\nHandelssaatgut                        legen und vorzuschreiben, daß Proben auch durch\nBeauftragte der Nachkontrollstelle gezogen werden.\n(1) Handelssaat.gut ist Saatgut bestimmter Arten,\ndas artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist.          (4) Ein im Rahmen der Nachkontrolle erforder-\nEs muß außerdem bei Arten mit einer Sommerform             licher Nachkontrollanbau ist vom Bundessortenamt\nund einer Winterform formecht sein sowie bei               durchzuführen. Die Nachkontrollstelle stellt dem\nArten, bei denen der Vertrieb bestimmter anderer           Bundessortenamt die zurrt Nachkontrollanbau erfor-\nFormen gestattet ist, diesen Formen zugehören. Die         derlichen Proben aus den nach Absatz 3 Satz 1 auf-\nZulassung von Saatgut als Handelssaatgut setzt             bewahrten oder nach Absatz 3 Satz 3 gezogenen\nvoraus, daß es die festgesetzten Anforderungen an          Proben zur Verfügung. Das Bundessortenamt teilt\ndie Beschaffenheit erfüllt.                                das Ergebnis des Nachkontrollanbaus der zuständi-\ngen Nachkontrollstelle mit.\n(2) Wer einen Antrag auf Zulassung von Saatgut\nals Handelssaatgut stellt, ist verpflichtet, Aufzeich-\nnungen über das Gewicht oder die Stückzahl und                                        § 22\ndie Empfänger des vertriebenen Saatguts zu machen             Untersagung des Vertriebs von Standardsaatgut\nsowie die dazu gehörigen Belege zu sammeln. Die\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nAufzeichnungen und Belege sind drei Jahre aufzu-\nden Vertrieb von Standardsaatgut dem Erzeuger,\nbewahren.\ndemjenigen, der es erstmalig vertreibt, oder demje-\n(3) Für die Zulassung von Saatgut als Handels-          nigen, der es neu verpackt und vertreibt, ganz oder\nsaatgut gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.              teilweise auf Zeit oder Dauer untersagen, wenn\ndurch Prüfungen nach § 21 Abs. 1 wiederholt fest-\n§ 20                            gestellt worden is_t, daß die Sortenechtheit des Saat-\nguts oder seines Aufwuchses nicht gegeben ist oder\nBehelfssaatgut\ndie Verpflichtungen nach § 21 Abs. 2 nicht ord-\n(1) Behelfssaatgut ist Saatgut, das artenecht ist       nungsgemäß erfüllt sind, und wenn sich aus diesen\nund die gegenüber Saatgut anderer Kategorien je-           Feststellungen die Unzuverlässigkeit des Betriebsin-\nweils festgesetzten gesonderten Anforderungen er-          habers oder einer mit der Leitung des Betriebs be-\nfüllt. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.               auftragten Person ergibt.","Nr. 69   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975                          1459\n4. Einfnhr von Sac1tgut                  Anerkennung oder Zulassung entsprechen, die in\nden Richtlinien des Rates oder der Kommission der\n§ 23                          Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr mit\nSaat- und Pflanzgut festgesetzt sind oder nach die-\nEinfuhr von Saatgut\n. sen Richtlinien auch mit Wirkung gegenüber den\n(1) Saatgut darf nur eingeführt und eingeführtes       anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nSaatgut nur vertrieben werden                             schaftsgemeinschaft festgesetzt werden können.\n1. als Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Stan-       (3) Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung\ndardpflanzgut, wenn                                  mit Saatgut bestimmter Arten erforderlich ist, kann\na) die Sorte, der das Saatgut zugehört, in der        der Bundesminister durch Rechtsverordnung, die\nSortenliste eingetragen oder in einem der Ge-     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für\nmeinsamen Sortenkc:ltuloge ohne Verkehrsbe-        einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem\nschränkungen für den Geltungsbereich dieses       Jahr vorschreiben, daß anerkanntes, dem Zertifi-\nGesetzes oder mil Verkehrsbeschränkungen          zierten Saatgut entsprechendes Saatgut bestimmter\nnur für Teile dies(c!S Bereichs mif~Jenommen ist  Sorten, die weder in der Sortenliste eingetragen\nund                                               noch in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge\nb) das Saatgut im Geltungsbereich dieses Geset~       aufgenommen sind, eingeführt und vertrieben wer-\nzes als ßasissaatgut, Zertifiziertes Saatgut      den darf, wenn die Anerkennung durch Rechtsver-\noder Slandardpflanzgut anerkannt ist,              ordnung nach § 24 der Anerkennung im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes gleichgestellt ist.\n2. als Standardsaat.gut, wenn\na) die Sorte, der das Saatgut zugehört, in der           (4) Saatgutmischungen dürfen nur eingeführt und\nSortenliste oder dem Sortenverzeichnis einge-     eingeführte Saatgutmischungen nur vertrieben wer-\ntragen oder in dem gemeinsamen Sortenkata-        den, soweit der Vertrieb durch Rechtsverordnung\nlog für Gemüsearten ohne Verkehrsbeschrän-        nach § 34 Abs. 2 gestattet ist und sie in einem ande-\nkungen für den Geltungsbereich dieses Geset-      ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\nzes oder mit Verkehrsbeschränkungen nur für       meinschaft hergestellt worden sind. Der Bundesmi-\nTeile dieses Bereichs aufgenommen ist und         nister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nb) das Saatgut die festgesetzten Anforderungen       Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr und den\nan die Beschaffenheit erfüllt,                    Vertrieb von Saatgutmischungen aus anderen Mit-\ngliedstaaten zu verbieten, in denen die Herstellung\n3. als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im Gel-           oder der Vertrieb von Saatgutmischungen untersagt\ntungsbereich dieses Gesetzes als Handelssaatgut      ist oder Saatgutmischungen nicht eingeführt und\nzugelassen ist, oder                                 vertrieben werden dürfen, die nach den dort gelten-\n4. als Behelfssaatgut.                                   den Bestimmungen im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes hergestellt worden sind.\nDie Einfuhr und der Vertrieb sind nur solange zu-\nlässig, als die in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Anfor-                              § 24\nderungen erfüllt sind. Die Einfuhr von Standard-\npflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Be-                            Gleichstellung\nhelfssaatgut sowie der Vertrieb von eingeführtem                  von Anerkennungen oder Zulassungen\nSaatgut dieser Kategorien sind nur zulässig, soweit          (1) Der Bundesminister kann für bestimmte Arten\nder Vertrieb des Saatguts durch Rechtsverordnung          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nnach § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 gestattet ist. Der     desrates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nVertrieb des in Satz 1 bezeichneten Saatguts ist fer-     setzes erteilte Anerkennungen oder Zulassungen\nner nur zulässig, soweit für den Geltungsbereich          von Saatgut der Anerkennung oder Zulassung\ndieses Gesetzes oder für Teile dieses Bereichs in         durch eine Anerkennungs- oder Zulassungsstelle im\nder Sortenliste, im Sortenverzeichnis oder in einem       Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichstellen,\nder Gemeinsamen Sortenkataloge festgesetzte Auf-          wenn gewährleistet ist, daß die Voraussetzungen\nlagen oder Beschränkungen nicht entgegenstehen.           der Anerkennung oder Zulassung den Grundsätzen\ndieses Gesetzes entsprechen.\n(2) Eine Anerkennung als Basissaatgut, Zertifi-\nziertes Saatgut oder Stcrndardpflanzgut oder eine            (2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen\nZulassung als Handelssaatgut im Geltungsbereich           nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates\ndieses Gesetzes ist nicht erforderlich, wenn das          für einen bestimmten Zeitraum von höchstens\nSaatgut außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-         einem Jahr erlassen, soweit es zur Sicherstellung\nsetzes anerkannt oder zugelassen ist und diese An-        der Saatgutversorgung im Geltungsbereich dieses\nerkennung oder Zulassung durch Rechtsverordnung           Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der\nnach § 24 der Anerkennung oder Zulassung im Gel-         Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich\ntungsbereich dieses Gesetzf~s gleichgestellt ist. Ist     ist.\ndas Saatgut in einem anderen Mitgliedstaat der                                     § 25\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft anerkannt\noder zugelassen, so genügt es abweichend von Ab-                      Genehmigung von Ausnahmen\nsatz 1 Satz 2, daß das Saatgut die in dem anderen            (1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nMitgliedstaat geltenden Anforderungen erfüllt, so-        schaft (Bundesamt) kann die Einfuhr von Saatgut\nweit diese mindestens den Vornussetzungen für die         und den Vertrieb des eingeführten Saatguts, das","1460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nden Vorschriften des§ 23 nicht entspricht, genehmi-       Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2\ngen, wenn das Sdu tgut                                    des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des\n1. zur Vennc~hrung auf Crund eines Vermehrungs-           Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971\nvertrags eingeführt und das daraus erzeugte            (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch\nSaatgut ausgeführt wird,                              Artikel 5 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), gilt ent-\n2. auf Grund eines Vermehrungsvertrags nach § 4            sprechend. Die genannten Behörden können\nAbs. 2 Nr. 1 eingeführt wird,\n1. Sendungen von Saatgut sowie deren Beförde-\n3. nach § 15 als Zertifiziertes Saatgut anerkannt              rungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs-\nwerden soll,                                              mittel bei der Einfuhr zur Uberwachung anhal-\n4. zur Bearbeitung ein~Jeführt und das bearbeitete             ten;\nSaatgut wieder ausgeführt wird,                       2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und\n5. nach einer zur Bearbeitung vorgenommenen Aus-               Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach\nfuhr wieder eingeführt wird,                              diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen,\nder sich bei der Abfertigung ergibt, den zustän-\n6. zur Bearbeitung eingeführt wird und das bear-\ndigen Verwaltungsbehörden mitteilen;\nbeitete Saatgut als Standardsaat.gut vertrieben\noder als Handelssaatgut zugelassen werden soll,       3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die\nsoweit der Vertrieb von Saatgut dieser Katego-            Sendungen von Saatgut auf Kosten und Gefahr\nrien durch Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1              des Verfügungsberechtigten einer für die Saat-\nNr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 gestattet ist,                    gutverkehrskontrolle zuständigen Behörde vorge-\nführt werden.\n7. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-\nsch4ngs- oder Ausstellungszwecke eingeführt              (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im\nwird.                                                 Einvernehmen mit dem Bundesminister durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-\n(2) Das Bundesamt hat dem Antragsteller mit der\ntes die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1.\nGenehmigung die erforderlichen Auflagen, insbe-\nEr kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen,\nsondere über die Verwendung und Lagerung des\nAnmeldungen, Auskünften und zur Leistung von\nSaatguts sowie über die Kennzeichnung und Ver-\nHilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme\nschließung der Packun~Jen, zu erteilen.\nin Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und\nzur Duldung von Besichtigungen und von Entnah-\n§ 26                            men unentgeltlicher Proben vorsehen.\nEinfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln            (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch          vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndie Einfuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsor-         desrates zur Uberwachung der für die Einfuhr von\nten, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-         Saatgut nach § 23 festgesetzten Voraussetzungen\nsetzes anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschrän-       die Einfuhr von der Meldung oder Vorführung bei\nken, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der in-          der zuständigen Behörde, von einer Untersuchung\nländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist.            oder von der Beibringung einer amtlichen Beschei-\nnigung abhängig zu machen. In der Rechtsverord-\n(2) Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesmini-           nung kann angeordnet werden, daß bestimmtes\nster Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zu-             Saatgut nur über bestimmte Zolldienststellen in den\nstimmung des Bundesrates erlassen; sie treten spä-         Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden\ntestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten              darf.\naußer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zu-\nstimmung des Bundesrates verlängert werden.                   (4) Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen in den Fällen des\nAbsatzes 3 Satz 2 die Zolldienststellen im Bundes-\n§ 27\nanzeiger bekannt.\nAusnahmen von den Einfuhrvorschriften\nDie Einfuhrvorschriften der §§ 23 bis 26 sind nicht\nanzuwenden, solange sich Saatgut in einem Frei-                       5. Kennzeichnung des Saatguts,\nhafen oder unter zollamtlicher Uberwachung be-                   Verbot der Irreführung, Gewährleistung\nfindet.\n§ 28                                                      § 29\nUberwachung der Einfuhr                                        Kennzeichnung,\nSchließung sowie Sicherung des Verschlusses\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der               (1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnis-\nUberwachung der Einfuhr von Saatgut mit. Für das           sen eingeführt und vertrieben werden, die nach\nGebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundes-             Maßgabe der nachstehenden Vorschriften gekenn-\nminister der Finanzen diese Aufgabe durch Verein-          zeichnet und geschlossen sind. Bei Reben stehen\nbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt             Bündel Packungen oder Behältnissen gleich.","Nr. ö9   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975                         1461\n(2) An oder auf den Puck ungen oder Behältnissen      (3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 kann der Bundes-\nsind anzugeben                                        minister Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1\n1. die Art,                                           und 2 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.\n2. die Sortenbezeichnung außer bei Handelssaatgut                                § 31\nund Behelfssaatgut,\nZusätzliche Anforderungen für den Saatgutvertrieb\n3. die Kategorie des Saatguts,\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch\n4. das Datum der Schließung und Sicherung des         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVerschlusses der Packungen oder Behältnisse       zur Förderung der Erzeugung und der Qualität von\nund                                               Saat- und Erntegut vorzuschreiben, daß Saatgut be-\n5. bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Stan- stimmter Arten oder Kategorien nur vertrieben wer-\ndardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei         den darf, wenn es zusätzlich bestimmte Anforderun-\nHandelssaatgut die Zulassungsnummer.              gen an die Sortierung, physikalische oder chemi-\nsche Behandlung oder bei polyploiden Sorten an\n(3) Der Verschluß der Packungen oder Behält-       das Ploidiestufenverhältnis erfüllt.\nnisse ist so zu sichern, daß die Sicherung beim Off-\nnen des Verschlusses unbrnuchbar wird und nicht                                  § 32\nwieder verwendet werden kann.                                          Verbot der Irreführung\n§ 30                           (1) Saatgut darf nicht unter irreführender Be-\nzeichnung, Angabe oder Aufmachung vertrieben\nAusführungsvorschriften für die Kennzeichnung,     werden.\nSchließung sowie Sicherung des Verschlusses\n(2) Erntegut, das nach den V 9rschriften dieses\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch      Gesetzes nicht als Saatgut vertrieben werden darf,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-           darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder\nrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers und      Aufmachung vertrieben werden, die es als Saatgut\nzur Ordnung des Saatgutvertriebs erforderlich ist,    verwendbar erscheinen läßt.\n1. die Art der Kennzeichnung der Packungen oder\nBehältnisse, ihre Schließung und die Sicherung                               § 33\nihres Verschlusses zu regeln,                                          Gewährleistung\n2. vorzuschreiben, daß die Kennzeichnung der Pak-        (1) Wird Saatgut vertrieben, so gelten die Sorten-\nkungen oder Behältnisse, ihre Schließung und die  echtheit und die Artenechtheit sowie die für die Ka-\nSicherung ihres Verschlusses durch Beauftragte    tegorie des Saatguts und die durch Rechtsverord-\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde oder     nung nach § 31 zusätzlich festgesetzten Anforderun-\nStelle vorzunehmen sind, sowie das Verfahren      gen als zugesichert.\nfür die Kennzeichnung, für die Schließung und\n(2) Gewährleistungsansprüche dürfen nur durch\nfür die Sicherung des Verschlusses zu regeln,\nallgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt wer-\n3. zu bestimmen, daß die Angaben nach § 29 Abs. 2     den, soweit dadurch die berechtigten Interessen des\nauch in den Packungen oder Behältnissen enthal-   Käufers keine unbillige Beeinträchtigung erfahren.\nten sein müssen,                                  Vereinbarungen über den Ausschluß von Gewähr-\n4. für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, daß an,     leistungsansprüchen bei fehlender Sortenechtheit\nin oder auf den Packungen oder Behältnissen zu-   oder Artenechtheit sind unwirksam.\nsätzliche Angaben, insbesondere über den Ver-        (3) Weist der Verkäufer nach, daß das Fehlen der\nmehrer oder Händler, die Herkunft, die Art oder   Eigenschaften, die nach Absatz 1 als zugesichert\nden Zeitpunkt der Erzeugung, Vermehrung oder      gelten, auf einem Umstand beruht, den er nicht zu\nBehandlung, die Beschaffenheit, die Sortierung,   vertreten hat, so kann das Gericht die Pflicht des\ndie Zusammensetzung, den Verwendungszweck,        Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen\ndas Gewicht oder die Stückzahl, anzubringen       Nichterfüllung insoweit einschränken, als die Er-\nsind,                                             satzpflicht für den Verkäufer auch unter Berück-\n5. vorzuschreiben, daß für die Verpackung von         sichtigung der berechtigten Interessen des Käufers\nSaatgut bestimmter Arten und Kategorien nur       zu einer schweren Unbilligkeit führen würde.\nungebrauchtes Verpackungsmaterial oder beson-        (4) Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Scha-\nders behandelte Behältnisse benutzt werden dür-   densersatz wegen Nichterfüllung und Lieferung\nfen.                                              einer mangelfreien Sache verjähren in einem Jahr\n(2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt,     von der Ubergabe des Saatguts an.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates zur Erleichterung des Verkehrs mit Saat-\ngut, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers\n6. Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung\nvereinbar. ist, Ausnahmen von § 29 zuzulassen; dies\n§ 34\ngilt insbesondere für Saatgut in bestimmten- Pak-\nkungen oder Behältnissen sowie für Kleinpackun-                          Saatgutmischungen\ngen und Saatgut, das in kleinen Mengen an den            (1) Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Ka-\nLetztverbraucher abgegeben wird.                      tegorien darf nicht gemischt vertrieben werden.","1462                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch           2. hinreichend homogen,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                3. beständig,\nrates, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers\nvereinbar ist, die Vorc1ussetzungen festzusetzen,         4. von landeskulturellem Wert und\nunter denen Saatgut verschiedener Arten, Sorten           5. mit einer eintragungsfähigen Sortenbezeichnung\noder Kategorien in Mischungen untereinander so-                bezeichnet\nwie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht        ist. Bei einer nach dem Sortenschutzgesetz geschütz-\nder Sc1atgulverkchrsrcgelung unterliegen, vertrie-        ten Sorte sind die Voraussetzungen des Satzes 1\nben werden darf. In der Rechtsverordnung ist die           Nr. 1 bis 3 und 5 als erfüllt anzusehen.\nKennzeichnun~J des Mischungsc1nteils auch für die\nArten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unter-           (2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wer-\nliegen, zu regeln. ferner kann in der Rechtsverord-        tes entfällt bei\nnung für Saatgut von in Satz 2 genannten Arten ein         1. Sorten von Gemüse,\nMindest- oder llöchstanteil an der Mischung festge-\n2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des\nsetzt und vorgeschrieben werden, daß die Mischun-\nSaatguts nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung\ngen stichprobenweist~ auf ihre Zusammensetzung\nbestimmt ist,\nüberprüft werden.\n3. Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in einem\n§ 35                                 Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft bestimmt ist,\nAnzeigepflicht und Saatgutkontrollbücher\n4. Sorten, deren Saatgut zum Vertrieb in einem an-\n(1) Wer Saatgut vertreibt oder gewerbsmäßig ab-             deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nfüllt oder für andere bearbeitet, hat den Beginn und           schaftsgemeinschaft· bestimmt ist, der die Sorte\ndie Beendigung des Betriebs der nach Landesrecht               auch unter Berücksichtigung ihres landeskultu-\nzuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzu-               rellen Wertes zum Vertrieb in seinem Gebiet zu-\nzeigen. Dies gilt nicht, soweit lediglich im eigenen           gelassen hat,\nBetrieb erzeugtes Basissaat9ut, Zertifiziertes Saat-\ngut oder Standardpflanzgut vertrieben, abgefüllt          5. Sorten, die ausschließlich zur Erzeugung einer\nanderen Sorte verwendet werden sollen (Erbkom-\noder bearbeitet oder soweit Saatgut lediglich in\nponenten).\nKleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben\nwird.                                                     Bei Sorten von Reben tritt an die Stelle des landes-\n(2) Anzeigepflichtige nach Absatz 1 haben Kon-         kulturellen Wertes die Feststellung der physiolo-\ntrollbücher über die Eingänge und den Vertrieb von        gischen Merkmale, insbesondere der Anbaueigen-\nSaatgut zu führen und zur Uberwachung bereitzu-           schaften und des Verwendungszwecks, die in\nhalten. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch         Rechtsakten des Rates oder der Kommission der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr mit\ndie Anforderun9en an die Buchführung f estzuset-          vegetativem Vermehrungsgut von Reben als zu prü-\nzen.                                                      fende Merkmale aufgeführt sind.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Eintra-\n§ 36\ngung einer Sorte versagt werden, wenn der Anbau\nSaatgutverkehrskontrolle                  von Pflanzen dieser Sorte die Gesundheit von Men-\nDer Vertrieb von Saatgut wird durch die nach           schen, Tieren oder Pflanzen gefährdet.\nLandesrecht zuständige Behörde überwacht.\n§ 39\n§ 37                                               Unterscheidbarkeit\nGeschlossene Anbaugebiete                      Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich durch\nDie Errichtung von geschlossenen Anbaugebieten         wenigstens ein wichtiges morphologisches oder\nfür die Erzeugung von Saatgut kann durch die Lan-         physiologisches Merkmal von jeder anderen Sorte\ndesgesetzgebun9 geregelt werden.                          deutlich unterscheidet, die im Zeitpunkt der Anmel-\ndung\n1. in der Sortenliste eingetragen,\nAbschnitt II                        2. zur Eintragung in die Sortenliste angemeldet\nSortenordnung                              oder in dem Sortenverzeichnis eingetragen oder\n3. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge auf-\nl. Sortenliste                            genommen ist.\n§ 40\n§ 38\nHomogenität\nVoraussetzungen\nfür die Eintragung in die Sortenliste              Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn ihre\nPflanzen, von wenigen Abweichungen abgesehen,\n(1) Eine Sorte wird in die Sortenliste eingetragen,\nin ihren wesentlichen Merkmalen gleich sind. Die\nwenn sie\nBesonderheiten der generativen oder vegetativen\n1. unterscheidbar,                                        Vermehrung der Pflanzen sind zu berücksichtigen.","Nr. G9   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975                        1463\n§ 41                            lungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder\nBeständigkeit                        den Wert der Sorte oder über den Züchter zu er-\nwecken.\nEine Sorte isl besUindig, wenn ihre Pflanzen in\nihren wesentlichen Merkmalen nach jeder Vermeh-       Das Bundessortenamt gibt in dem vom Bundesmini-\nrung oder, falls ihre Züchtung einen besonderen       ster bestimmten Blatt bekannt, welche Arten es bei\nVermehrungszyklus erfordert, nach jedem Vermeh-       der Prüfung der Sortenbezeichnung als verwandt im\nrungszyklus weiterhin dem Sortenbild entsprechen.     Sinne von Satz 1 Nr. 2 ansieht.\n(3) Ist die Sorte bereits in einem anderen Mit-\n§ 42                        gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft oder in einem anderen Verbandsstaat in\nLandeskultureller Wert\neinem amtlichen Sortenverzeichnis eingetragen, so\nEine Sorte besitzt lrrndeskulturellen Wert, wenn   kann nur die Sortenbezeichnung eingetragen wer-\nsie nach der Gesamtheit ihrer wertbE!stimmenden       den, die in dem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nEigenschaften gegl!nüber den in der Sortenliste ein-  päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in dem an-\ngetragenen vergleichb,uen Sorten eine deutliche       deren Verbandsstaat eingetragen ist, sofern nicht\nVerbesserung für den Pflanzenbau oder für die Ver-    Ausschließungsgründe nach Absatz 2 entgegen-\nwertung des Ernteguts oder aus dem Erntegut ge-       stehen, die Sortenbezeichnung im Geltungsbereich\nwonnener Erzeugnisse erwarten läßt.                   dieses Gesetzes aus sprachlichen Gründen ungeeig-\nnet ist oder der Züchter glaubhaft macht, daß ein\n§ 43                        Recht eines Dritten entgegensteht.\nSortenbezeichnung geschützter Sorten            (4) Durch die Eintragung einer Bezeichnung als\n(1) Eine nach dem Sortenschutzgesetz geschützte    Sortenbezeichnung werden entgegenstehende Rech-\nSorte ist mit der in der Sortenschutzrolle eingetra-  te Dritter nicht berührt.\ngenen Sortenbezeichnung in die Sortenliste einzu-        (5) Verbandsstaaten im Sinne dieses Gesetzes\ntragen.                                               sind die dem Internationalen Ubereinkommen zum\n(2) Wird die in der Sortenschutzrolle eingetra-    Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember\ngene Sortenbezeichnung geändert oder wird für         1961 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 428) angehörenden\neine nicht geschützte Sorte, die in der Sortenliste   Staaten.\neingetragen ist, Sortenschutz unter einer anderen                               § 45\nSortenbezeichnung erteilt, so ist die neue Sortenbe-\nzeichnung von Amts wegen in die Sortenliste einzu-                  Warenzeichen des Züchters\ntragen.                                                  (1) Ist für den Züchter für die Sorte oder eine\nandere Sorte derselben botanischen oder einer ver-\n§ 44\nwandten Art in der Zeichenrolle des Patentamts ein\nSortenbezeichnung nicht geschützter Sorten      Warenzeichen eingetragen, das mit der Sortenbe-\nzeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden\n(1) Für eine nicht geschützte Sorte ist die ange-\nkann, so kann er Rechte aus dem Warenzeichen für\nmeldete Bezeichnung einzutragen. Die Bezeichnung\ndiese Waren nicht mehr geltend machen, sobald die\nkann aus einem Wort oder aus Wörtern bestehen,\nSorte in der Sortenliste eingetragen ist.\naus Kombinationen von Buchstaben und Zahlen\noder aus Kombinationen von Wörtern und Zahlen.           (2) Ist die Sortenbezeichnung für dieselben\n(2) Als Bezeichnung für eine nicht geschützte      Waren als Warenzeichen für den Züchter in der\nSorte sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die          Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur\nEintragung angemeldet, so kann er den Zeitpunkt\n1. die Unterscheidung der Sorte nicht ermöglichen,\nder Anmeldung des W,arenzeichens als maßgebend\ninsbesondere Bezeichnungen, die ausschließlich\nfür die Sortenbezeichnung in Anspruch nehmen. In\naus Zahlen bestehen,\ndiesem Fall hat der Inhaber innerhalb von drei Mo-\n2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmen         naten nach Anmeldung der Sorte eine Bescheini-\noder verwechselt werden können, unter der im      gung des Patentamts über die Eintragung oder An-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, in einem ande-   meldung des Warenzeichens vorzulegen. Wird die\nren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\nBescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird\ngemeinschaft oder in einem anderen Verbands-\nvor Eintragung in die Sortenliste das Warenzeichen\nstaat eine Sorte derselben botanischen oder einer\nverwandten Art in ein amtliches Verzeichnis von   gelöscht oder die Anmeldung des Warenzeichens\nSorten eingetragen oder Saatgut einer solchen     zurückgenommen oder zurückgewiesen, so· erlischt\nSorte vertrieben worden ist, es sei denn, daß die der Prioritätsanspruch für die Sortenbezeichnung.\nSorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr      (3) Den in der Zeichenrolle des Patentamts einge-\nangebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine    tragenen Warenzeichen stehen Marken gleich, die\ngrößere Bedeutung erlangt hat,                    nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891\n3. Ärgernis erregen oder irreführen können, insbe-    über die internationale Registrierung von Fabrik-\nsondere Bezeichnungen, die aus dem botanischen    oder Handelsmarken in der jeweils geltenden Fas-\noder landesüblichen Namen einer anderen Art       sung international registriert worden sind und im\nbestehen oder geeignet sind, unrichtige Vorstel-  Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz genießen.","1464                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 46                                                    § 49\nDauer der Eintragung                                   Widerspruchsausschüsse\n(1) Die Eintragung einer Sorte gilt bis zum Ende         (1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen aus\ndes auf die Eintragung folgenden zehnten Jahres,         dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer\nbei Reben bis zum Ende des auf die Eintragung fol-       und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Die Wider-\ngenden zwanzigsten Jahres.                               spruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vor-\nsitzenden, des rechtskundigen und dreier ehrenamt-\n(2) Die Eintragung einer Sorte ist auf schriftlichen  licher Beisitzer beschlußfähig. Die Beschlüsse wer-\nAntrag des eingetragenen Züchters oder, falls meh-       den mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-\nrere Züchter eingetragen sind, eines dieser Züchter      gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.\num jeweils höchstens zehn Jahre, bei Reben um je-\nweils höchstens zwanzig Jahre zu verlängern, wenn           (2) Der Vorsitzende ist der Präsident des Bundes-\n1. die Sorte noch unterscheidbar, hinreichend ho-        sortenamts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied\nmogen und beständig ist und                         des Bundessortenamts.\n2. die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine             (3) Der rechtskundige Beisitzer muß Mitglied des\nVerlängerung rechtfertigt; bei Sorten von Reben     Bundessortenamts sein und die Befähigung zum\nist die Anbau- und Marktbedeutung gegeben,          Richteramt haben.\nsolange die Sorte mit Wirkung für den Geltungs-        (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen auf dem\nbereich dieses Gesetzes oder für Teile dieses Be-   Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde be-\nreichs in der Klassifizierung nach weinrecht-       sitzen. Sie werden vom Bundesminister für sechs\nlichen Vorschriften geführt wird.                   Jahre berufen. Sie können nach Ablauf ihrer\nAmtszeit wieder berufen werden. Die Berufung von\nDie Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt in den\nInhabern oder Angestellten von Zuchtbetrieben oder\nFällen des § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5. Der Antrag\nAngestellten von Züchterverbänden ist unstatthaft.\nauf Verlängerung ist spätestens zwei Jahre vor Ab-\nlauf der Eintragung zu stellen.                             (5) Der Bundesminister kann einen ehrenamtlichen\nBeisitzer aus wichtigem Grund abberufen.\n(3) Wird über einen Antrag nach Absatz 2 vor\nAblauf der Eintragung nicht rechtskräftig entschie-\nden, so verlängert sich die Dauer der Eintragung bis                              § 50\nzur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.\nAusschließung und Ablehnung\nWird dem Antrag nicht entsprochen, so können\nAuslauffristen für die Anerkennung und den Ver-             Für die Ausschließung und Ablehnung der Mit-\ntrieb von Saatgut dieser Sorte festgesetzt werden.       glieder der Sortenausschüsse und der Widerspruchs-\nausschüsse gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,\n§§ 47 und 48 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.\n2. Bundessortenamt                      Uber die Ablehnung entscheidet der Widerspruchs-\nausschuß.\n§ 47\n§ 51\nBundessortenamt\nVerpflichtung der ehrenamtlichen Beisitzer\n(1) Das Bundessortenamt führt die Sortenliste.\nDie ehrenamtlichen Beisitzer sind vor ihrer ersten\n(2) Im Bundessortenamt werden gebildet               Dienstleistung von dem Vorsitzenden des Wider-\n1. Sortenausschüsse für die Entscheidung über die       spruchsausschusses, in dem sie mitwirken sollen,\nEintragungen in die Sortenliste oder in das Sor-    durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung\ntenverzeichnis sowie über die Verlängerung und      ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.\nLöschung der Eintragungen,\n2. Widerspruchsausschüsse für die Entscheidung                                    § 52\nüber Widersprüche gegen die Entscheidungen der            Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer\nSortenausschüsse.\nDie ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Ent-\n(3) Der Präsident des Bundessortenamts setzt die     schädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5, 8 Buch-\nZahl der Sortenausschüsse und Widerspruchsaus-           stabe a und §§ 9 bis 11 des Gesetzes über die Ent-\nschüsse fest und regelt die Geschäftsverteilung.         schädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\n§ 48                          (Bundesgesetzbl. I S. 1753), geändert durch das Ge-\nsetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Ver-\nSortenausschüsse                     einfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. De-\nDie Sortenausschüsse bestehen aus dem Vorsit-         zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651); § 12 des\nzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und          angeführten Gesetzes gilt entsprechend. Die Ent-\ndie Beisitzer sind vom Präsidenten des Bundessor-        schädigung wird vom Präsidenten des Bundessorten-\ntenamts bestimmte Mitglieder des Bundessorten-           amts festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung ist\namts. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit          das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk\ngefaßt.                                                  das Bundessortenamt seinen Sitz hat.","Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975                      1465\n§ 53                      Wirtschaftsgemeinschaft weder Wohnsitz noch Nie-\nS tel1 vertreter                 derlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz ge-\nregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur\nFür jedes Mitglied der Sortenausschüsse und der     teilnehmen, wenn er im Geltungsbereich dieses\nWiderspruchsausschüsse ist ein Stellvertreter zu       Gesetzes einen Vertreter bestellt hat.\nberufen. Für die Stellvertreter gelten die §§ 48 bis\n52 entsprechend.\n§ 57\n§ 54                                           Prüfung der Sorte\nBeschränkung der Berufung                   (1) Das Bundessortenamt prüft, ob die Voraus-\nsetzungen für die Eintragung der angemeldeten\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-      Sorte vorliegen. Es kann von der Prüfung absehen,\ngerichts ist ausgeschlossen, wenn im Vorverfahren      soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur\nder Widerspruchsausschuß entschieden hat.              Verfügung stehen.\n(2) Bei der Prüfung baut das Bundessortenamt\n3. Verfahren vor dern Bundessortenamt           die Sorte an. Es kann den Anbau oder die weiter\nerforderlichen Untersuchungen durch andere fach-\n§ 55                      lich geeignete Stellen durchführen lassen oder Er-\ngebnisse von Anbauprüfungen und weiter erforder-\nAnmeldung\nlichen Untersuchungen solcher Stellen seiner Prü-\n(1) Die Eintragung einer Sorte ist beim Bundes-     fung zugrunde legen. Anbauprüfungs- und Unter-\nsortenamt schriftlich zu beantrag·en (Anmeldung).      suchungsergebnisse von Stellen außerhalb des Gel-\nDer Anmeldung sind die erfordPrlichen Unterlagen       tungsbereichs dieses Gesetzes dürfen jedoch der\nbeizufügen.                                            Prüfung nur zugrunde gelegt werden, wenn die\n(2) Zur Anmeldung einer Sorte ist. der Züchter      Stellen in einer Bekanntmachung des Bundessorten-\nberechtigt. Züchter im Sinnc~ dieses Gesetzes ist      amts aufgeführt sind.\n1. bei geschützten Sorten der Sortenschutzinhaber,         (3) Für die Verlängerung der Eintragung einer\n2. bei zur Erteilung des Sortenschutzes angemelde-     Sorte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Der\nten Sorten derjenige, der die Sorte zum Sorten-    Prüfung, ob die Anbau- und Marktbedeutung der\nschutz angemeldet hat,                            Sorte eine Verlängerung der Eintragung rechtfer-\ntigt, können auch Ergebnisse anderer amtlicher\n3. bei anderen Sorten der Erhaltungszüchter.           Prüfungen oder der Anbau in der Praxis zugrunde\nErhaltungszüchter einer Sorte ist, wer die Sorte       gelegt werden.\nbei der Anmeldung nach den Grundsätzen systema-\n(4) Werden fällige Prüfungsgebühren nicht ent-\ntischer Erhaltungszüchtung nicht nur vorübergehend\nrichtet, so teilt das Bundessortenamt dem Anmelder\nbearbeitet.\nmit, daß die Anmeldung zurückgewiesen wird, wenn\n(3) Bei nicht geschützten Sorten kann der Züchter   die Gebühren nicht innerhalb eines Monats nach Zu-\nmit Zustimmung des Bundessortenamts für das Ein-       stellung der Mitteilung entrichtet werden.\ntragungsverfahren anstelle einer Sortenbezeichnung\neine Anmeldebezeichnung angeben.                                                  § 58\n(4) Werden fällige Anmeldegebühren nicht ent-      Fehlen einer eintragungsfähigen Sortenbezeichnung\nrichtet, so teilt das ßundessortenamt dem Anmelder         Das Bundessortenamt fordert den Anmelder auf,\nmit, daß die Anmeldung als nicht gestellt gilt, wenn    innerhalb einer bestimmten Frist\ndie Gebühren nicht innerhalb eines Monats nach\n1. eine Sortenbezeichnung anzumelden, wenn der\nZustellung der Mitteilung entrichtet werden.                Anmelder eine Anmeldebezeichnung nach § 55\nAbs. 3 angegeben hat,\n§ 56                      2. eine andere Sortenbezeichnung anzumelden, wenn\nAnmeldung durch ausländische Züchter                die angemeldete Sortenbezeichnung nicht dem\n§ 44 entspricht.\n(1) Die Anmeldung durch einen Züchter, der nicht\nDeutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des          Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach,\nGrundgesetzes ist, sowie durch eine juristische Per-   so wird die Anmeldung der Sorte zurückgewiesen.\nson oder eine Personenvereinigung, die ihren Sitz\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                                     § 59\nhat, ist nur zulässig, wenn die Gegenseitigkeit ge-     Entscheidungen über Eintragungen in die Sortenliste\nwährleistet ist. Der Bundesminister gibt bekannt,\n(1) Erachtet das Bundessortenamt die Voraus-\nin welchen Staaten die Gegenseitigkeit gewähr~\nsetzungen für die Eintragung einer Sorte für gege-\nleistet ist.\nben, so nimmt es die Eintragung vor; andernfalls\n(2) Wer im GeJtungsbereich dieses Gesetzes oder     weist es die Anmeldung zurück. Bei der Entschei-\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen        dung über die Eintragung legt das Bundessortenamt","1466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndie cinzu tragenden morphologischen und physiolo-                                     § 61\ngischen Merknwlc fest; Anzahl und Art der Merk-                        Löschung der Sortenbezeichmmg\nmale können von Amts wegen geändert werden.\n(1) Das Bundessortenamt löscht die Sortenbe-\n(2) Die Anmeldung kann auch zurückgewiesen             zeichnung\nwerden, wenn der Anmelder die erforderlichen Un-\nterlagen nicht beibringt.                                 1. von Amts wegen, wenn die Eintragung der Sor-\ntenbezeichnung nach § 44 hätte versagt werden\n(3) Werden bei Widersprüchen fällige Wider-                müssen oder nachträglich Umstände eintreten,\nspruchsgcbühnm innerhalb der Widerspruchsfrist                die die Versagung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nnicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht er-          rechtfertigen würden,\nhoben. Für fällige Prüfungsgebühren im Wider-\n2. auf Antrag des Züchters oder eines Dritten, wenn\nspruchsverfahren gilt § 57 Abs. 4 entsprechend.\nein rechtskräftiges Urteil gegen den Züchter auf\n(4) Die Sorte kann unter Auflagen und Beschrän-            Einwilligung in die Löschung der Sortenbezeich-\nkungen eingetrngen werden. Die Eintragung kann                nung vorgelegt wird oder wenn ein entgegen-\ninsbesondere mit der Bestimmung verbunden wer-                stehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der\nden, daß                                                      Züchter in die Löschung einwilligt.\n1. die dem Basissaatgut vorhergehenden Genera-               (2) Das Bundessortenamt fordert den Züchter auf,\ntionen bestimmten Anforderungen genügen müs-          innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sor-\nsen oder                                              tenbezeichnung anzumelden. Auf Antrag des Züch-\n2. das Saatgut nur in bestimmten Gebieten erzeugt         ters oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt\nwerden darf.                                          eine vorläufige Sortenbezeichnung fest, wenn der\nAntragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft\n§ 60                           macht.\nEintragung in die Sortenliste                                           § 62\n(1) In die Sortenliste sind einzutragen                                 Löschung der Eintragung\n1. die Art und die Sortenbezeichnung,                        (1) Die Eintragung einer Sorte ist zu löschen,\n2. die in der Entscheidung über die Eintragung fest-      wenn der eingetragene Züchter oder, falls mehrere\ngelegten morphologischen und physiologischen          Züchter eingetragen sind, diese durch schriftliche\nMerkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch            Erklärung gegenüber dem Bundessortenamt auf die\nKreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt            Eintragung verzichten.\nwerden, auch der Hinweis hierauf,                        (2) Die Eintragung einer Sorte ist von Amts\n3. die für den landeskulturellen Wert maßgebenden         wegen zu löschen, wenn\nEigenschaften der Sorte,                           -\n1. eine der Voraussetzungen nach§ 38 Abs. 1 Satz 1\n4. Name oder Firma und Anschrift des Züchters                 Nr. 1 bis 3 nicht oder nicht mehr vorliegt oder\noder der Züchter sowie eines bestellten Vertre-\nters (§ 56 Abs. 2),                                   2. der Züchter einer auf Grund einer nach § 69 er-\nlassenen Rechtsverordnung bestehenden Ver-\n5. Auflagen und Beschränkungen,                               pflichtung zur Lieferung von Saatgut für die Sor-\n6. der Zeitpunkt der Eintragung und der Löschung              tenüberwachung trotz Mahnung nicht nach-\nder Sorte.                                                kommt.\n(2) Die Eintragung der Merkmale nach Absatz 1             (3) Die Eintragung einer Sorte kann von Amts\nNr. 2 kann durch einen Hinweis auf andere Unter-          wegen gelöscht werden, wenn\nlagen des Bundessortenamts ersetzt werden. Auf            1. die Voraussetzung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nAntrag des Anmelders sind bei Sorten, deren Pflan-            oder im Fall einer Verlängerung der Eintragung\nzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten                  die Voraussetzung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nerzeugt werden, die Angaben über die Erbkompo-                nicht oder nicht mehr vorliegt,\nnenten in den Eintragungsunterlagen als fremde\nBetriebsgeheimnisse zu behandeln.                         2. die Voraussetzungen für eine Versagung der\nEintragung nach§ 38 Abs. 3 gegeben sind,\n(3) Wird Saatgut einer Sorte in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-         3. der Züchter eine Auflage nach § 59 Abs. 4 nicht\nschaft oder einem anderen Verbandsstaat unter                 erfüllt,\neiner anderen Sortenbezeichnung vertrieben, so soll       4. der Züchter der Aufforderung nach § 61 Abs. 2\ndiese Bezeichnung in der Sortenliste vermerkt wer-            Satz 1 zur Anmeldung einer anderen Sortenbe-\nden.                                                          zeichnung nicht nachkommt,\n(4) Änderungen in der Person eines Züchters            5. der Züchter die Verpflichtung nach § 67 Satz 1\noder eines bestellten Vertreters werden in die Sor-           trotz Mahnung nicht erfüllt oder\ntenliste eingetragen, wenn sie dem Bundessorten-\namt bekanntgeworden oder nachgewiesen sind. Der           6. der Züchter fällige Kosten innerhalb einer Nach-\neingetragene Züchter und der eingetragene Vertre-             frist nicht entrichtet.\nter bleiben bis zur Eintragung der Änderung gegen-           (4) Bei Löschungen können Auslauffristen für die\nüber den zuständigen Behörden und Stellen nach            Anerkennung und den Vertrieb von Saatgut der\ndiesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.                gelöschten Sorte festgesetzt werden.","Nr. fü)    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975                          1467\n§ 63                                                       § 69\nEintragung und Löschung der Eintragung              Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften\neines Erhaltungszüchters                      Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n(1) Bei nicht gPschülzlen Sorten ist die Eintra-       Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\ngung eines ErhaltungszüchtNs auch zulässig, wenn          Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens\nbereits ein anderer Erhaltungszüchter eingetragen         vor dem Bundessortenamt einschließlich der Sorten-\nist. Die Dauer der Eintragung eines weiteren Erhal-       überwachung zu regeln.\ntungszüchters richtet sich nach der Dauer der Ein-\ntragung der Sorte gemüß § 4f>.\n4. Sortenverzeichnis\n(2) Die Eintragung eines Erhallungszüchters ist\nund Sorten der Gemeinsamen Sortenkataloge\nvon Amts wegen zu lcisdwn, wenn der Erhaltungs-\nzüchter die Sorte nicht mehr r1dch den Grundsätzen\nsystematischer Erhallungszüc:hlung erhält.                                           § 70\nSortenverzeichnis\n§ 64                               (1) Das Bundessortenamt führt als Sortenver-\nBekanntmachung                         zeichnis ein Verzeichnis der Gemüsesorten, bei\ndenen nur der Vertrieb von Standardsaatgut beab-\nDas BundessortPnanit gibt die in der Sortenliste\nsichtigt ist und die weder in der Sortenliste einge-\neingetragenen Sorten in dem vom Bundesminister\ntragen noch in dem von der Kommission der Euro-\nbestimmten Blatt bekannt.\npäischen Gemeinschaften veröffentlichten gemein-\nsamen Sortenkatalog für Gemüsearten aufgenom-\n§ 65                            men sind.\nEinsichtnahme                           (2) Die Eintragung einer Sorte in das Sortenver-\n(1) Die Einsicht in die Sorten liste steht jedem frei. zeichnis erfolgt auf Antrag. Anträge können bis zum\n30. Juni 1977 beim Bundessortenamt gestellt wer-\n(2) Die Einsicht: in diP Eintragungsunterlagen\nden.\nsteht jedem frei, der ein berechtigtes Interesse\nglaubhaft macht.                                             (3) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Ab-\n(3) Die Einsichtnahme ist crnsqeschlossen, soweit\nsatz 2 Satz 2 genannte Frist für die Stellung von\nAngaben nach § 60 Abs. 2 Satz 2 als fremde Be-\nAnträgen verlängern, soweit dies zur Durchführung\ntriebsgeheimnissE~ zu behandeln sind.\nvon Rechtsakten des Rates oder der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften über den Verkehr mit\n§  66                           Saatgut erforderlich ist.\nAuskünfte\nDas Bundessortenamt kann Behörden und Stellen                                     § 71\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes            Verfahren bei Anträgen auf Eintragung einer Sorte\nAuskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit                       in das Sortenverzeichnis\ndies zur gegenseitigen Unterrichtung im Rahmen\nder Sortenprüfung erforderlich ist.                          (1) Zur Stellung des Antrags auf Eintragung einer\nSorte in das Sortenverzeichnis ist derjenige be-\nrechtigt, der\n§ 67\n1. eine Sortenbeschreibung gibt,\nSortenerhaltung\n2. die Sorte mit einer eintragungsfähigen Sorten-\nDer in der Sortenliste eingetragene Züchter hat\nbezeichnung bezeichnet,\ndie Sorte im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           3. nachweist, daß Saatgut der Sorte vor dem 1. Juli\nWirtschaftsgemeinschaft nach den Grundsätzen                   1972 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrie-\nsystematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten. Die             ben worden ist, und\nErhaltungszüchtung kann außerhalb der Mitglied-           4. sich verpflichtet, Saatgut für den Prüfungsanbau\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft               auf Anforderung des Bundessortenamts zur Ver-\nbetrieben werden, wenn die Nachprüfung durch                   fügung zu stellen und bis zum Abschluß des Prü-\neine vom Bundessortenamt anerkannte amtliche                   fungsanbaus nachzuweisen, daß die Sorte nach\nStelle außerhalb dieses Gebiets sichergestellt ist.            den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüch-\nDer Züchter hat über die Durchführung der Erhal-               tung bearbeitet wird.\ntungszüchtung Aufzeichnungen zu machen und\ndiese für die Sortcmüherwachtrng fünf Jahre aufzu-         Die §§ 44, 45, 55 Abs. 1 und 4, §§ 56, 57 Abs. 1\nbewahren.                                                 Satz 1, §§ 58, 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und § 61\ngelten entsprechend.\n§ 68\n(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\nSortenüberwachung                        nung mit Zustimmung des Bundesrates den in Ab-\nDie Erhaltung der eingetragenen Sorten wird             satz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zeitpunkt durch einen\ndurch das Bundessortenamt überwacht.                       späteren Zeitpunkt ersetzen, soweit dies zur Durch-","1468                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nführung von RcchLsilkten d(~s Rdtes oder der Kom-         In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 kann eine\nmission der Europ~iischen Cemeinschaften über den         Auslauffrist für den Vertrieb von Saatgut der Sorte\nVerkehr mit Sdc1tgul erforderlich ist.                    festgesetzt werden.\n(3) Nach Eintrngung der Sorte in das Sortenver-\n§ 73\nzeichnis ist zum frühest möglichen Zeitpunkt ein\namtlicher Prüfungsanbau einzuleiten. § 57 Abs. 2                  Sorten der Gemeinsamen Sortenkataloge\ngilt <c~ntsprechend. Ergibt der Prüfungsanbau, daß die       (1) Sorten, die in einem der Gemeinsamen Sorten-\nSorte die Voraussetzungen für die Eintragung in die       kataloge ohne Verkehrsbeschränkungen für den\nSortenliste nach § 38 Abs. l Satz 1 Nr. 1 bis 3 er-       Geltungsbereich dieses Gesetzes oder mit Verkehrs-\nfüllt, und ist nachgewiesen, daß die Sorte nach den       beschränkungen nur für Teile dieses Bereichs auf-\nGrundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung             genommen sind, werden vom Bundessortenamt in\nerhalten wird, so wird die Sorte von Amts wegen           dem vom Bundesminister bestimmten Blatt bekannt-\nin die Sorl.enliste eingetra~Jen. Die Dauer der erst-     gemacht. Die Bekanntmachung kann durch einen\nmaligen Eintragung in der Sorlenliste verkürzt sich       Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen\num die Zeit, während der die Sorte im Sortenver-          Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nzeichnis ein~Jetragen war.                                meinschaften ersetzt werden.\n§ 72                              (2) Das Bundessortenamt macht die Sorten nach\nAbsatz 1, von denen Saatgut auch im Geltungs-\nEintragungen und l.öschungen im Sortenverzeichnis         bereich dieses Gesetzes anerkannt werden darf, in\n(1) In das Sortenverzeichnis sind einzutragen          dem vom Bundesminister bestimmten Blatt bekannt,\nwenn\n1. die Art und die Sortenlwzeichnung,\n1. dem Bundessortenamt von der zuständigen Stelle\n2. Name oder Firma und Anschrift des Antragstel-\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nlers oder der Antragsteller sowie eines bestellten\nWirtschaftsgemeinschaft die Beschreibung einer\nVertreters (§ 56 Abs. 2),\nsolchen Sorte und die Tatsachen mitgeteilt wor-\n3. Auflagen und Beschr~inkungen,                              den sind, auf die sich die Aufnahme dieser Sorte\n4. der Zeitpunkt der Eintragung und der Löschung              in den Katalog der zur Anerkennung in dem ande-\nder Sorte.                                                ren Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Sorten\nstützt, und\n§ 60 Abs. 3 und 4 und die §§ 63 bis 65 gelten ent-\nsprechend.                                                2. zu erwarten ist, daß die Sortenechtheit des Auf-\nwuchses von im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(2) Gefährdet der Anbau von Pflanzen einer                 anerkanntem Saatgut erhalten bleibt.\nSorte, die in das Sortenverzeichnis eingetragen ist,\ndie Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen,           (3) Gefährdet der Anbau von Pflanzen einer Sorte\nso kann der Vertrieb von Saatgut dieser Sorte mit         nach Absatz 1 die Gesundheit von Menschen, Tieren\nAuflagen verbunden und Beschränkungen unterwor-           oder Pflanzen und kann diese Gefahr durch Auf-\nfen oder die Sorte im Sortenverzeichnis von Amts          lagen oder Beschränkungen des Vertriebs von Saat-\nwegen gelöscht werden.                                    gut dieser Sorte nicht beseitigt werden, so kann die\nzuständige Anerkennungsstelle die Anerkennung\n(3) Die Eintragung einer in das Sortenverzeich-        von Saatgut einer solchen Sorte ablehnen oder\nnis eingetragenen Sorte ist zu löschen, wenn der          zurücknehmen.\neingetragene Antragsteller oder, falls mehrere An-\ntragsteller eingetragen sind, diese durch schriftliche\nErklärung gegenüber dem Bundessortenamt auf die                                Abschnitt III\nEintragung verzichten. Die Eintragung ist von Amts\nwegen zu löschen, wenn\nBeschreibende Sortenliste\n1. auf Anforderung des Bundessortenamts trotz                                       § 74\nMahnung kein Saatgut für den Prüfungsanbau\nzur Verfügung gesteJlt wird,                                          Beschreibende Sortenliste\n2. bis zum Abschluß des Prüfungsanbaus nicht                 (1) Das Bundessortenamt veröffentlicht eine be-\nnachgewiesen wird, daß die Sorte nach den             schreibende Liste der Sorten, die in der Sortenliste\nGrundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung         eingetragen sind (Beschreibende Sortenliste). In die\nerhalten wird,                                        Beschreibende Sortenliste können auch Sorten auf-\ngenommen werden, die im Sortenverzeichnis ein-\n3. der Prüfungsanbau ergibt, daß die Sorte nicht          getragen oder in einem der Gemeinsamen Sorten-\nunterscheidbar, nicht hinreichend homogen oder        kataloge aufgenommen sind.\nnicht beständig ist,\n(2) Die Beschreibungen sollen sich auf die für\n4. der Antragsteller der Aufforderung zur Anmel-\nden Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaf-\ndung einer anderen Sortenbezeichnung nach § 71\nten, auf die Eignung der Sorten für bestimmte\nAbs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2\nBoden- und Klimaverhältnisse oder bestimmte Ver-\nSatz 1 nicht nachkommt, oder\nwendungszwecke erstrecken. Bei Sorten, bei denen\n5. die Sorte nach § 71 Abs. 3 Satz 3 in die Sorten-       die Verlängerung der Eintragung in der Sortenliste\nliste eingetragen wird.                               auch von ihrer Anbau- und Marktbedeutung abhän-","Nr. 69  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975                           1469\ngig ist, sollen sich die ßeschreibungen auch auf die    6. entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut oder entgegen § 23\nAnbau- und Md rk l.bcdctl1.unq erstrecken.                   Abs. 4 Satz 1 Saatgutmischungen einführt oder\n(3) In der Beschreibenden Sortenliste können              vertreibt,\nPrüfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und         7. eine Auflage nach § 25 Abs. 2 nicht erfüllt,\nErfahrungen aus dem Anbau in der Praxis verwer-\n8. Saatgut entgegen § 29 in Packungen oder Be-\ntet werden. Das Bundessortenamt kann für die Be-\nhältnissen, die nicht in der dort vorgeschriebe-\nschreibende Sortenliste besondere Prüfungen und\nnen Weise oder nicht entsprechend einer Rechts-\nAnbauversuche durchführen.\nverordnung nach § 30 gekennzeichnet, geschlos-\nsen oder mit einer Sicherung des Verschlusses\nAbschnitt IV                            versehen sind, einführt oder vertreibt,\nUberwachungs- und Bußgeldvorschriften             9. entgegen § 32 Abs. 1 Saatgut unter einer irre-\nführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufma-\n§ 75                               chung vertreibt oder entgegen § 32 Abs. 2 Ernte-\nAuskunft und Nachschau                       gut unter einer Bezeichnung, Angabe oder Auf-\nmachung vertreibt, die es als Saatgut verwend-\n(1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-            bar erscheinen läßt,\nführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf\nGrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von        10. entgegen § 34 Abs. 1 Saatgut verschiedener\nnatürlichen und juristischen Personen und nicht              Arten, Sorten oder Kategorien gemischt ver-\nrechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-            treibt,\nlichen Auskünfte verlangen sowie Proben von Saat-      11. entgegen § 35 Abs. 1 der ihm obliegenden An-\ngut fordern.                                                 zeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach-\n(2) Die von den zuständiqen Behörden mit der              kommt oder entgegen § 35 Abs. 2 Kontroll-\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen               bücher nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nsind zur Durchführung dieses Gesetzes befugt, wäh-           dig führt oder nicht zur Uberwachung bereit-\nrend der jeweiligen Arbeits- und Betriebszeiten die          hält,\nGeschäfts- und Arbeitsräume des Auskunftspflichti-     12. entgegen § 67 Satz 3 Aufzeichnungen nicht,\ngen und die dazu gehörigen Grundstücke und An-               nicht richtig oder nicht vollständig macht oder\nlagen zu betreten, Proben zu entnehmen und die               nicht fünf Jahre aufbewahrt,\ngeschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Aus-\n13. entgegen § 75 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nkunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1\nrichtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig\nzu dulden. Für Proben, die im Rahmen der Saatgut-\nerteilt oder geforderte Proben nicht gibt oder\nverkehrskontrolle (§ 36) gezogen werden, ist auf\nentgegen § 75 Abs. 2 den Zutritt zu Grund-\nVerlangen eine angemessene Entschädigung zu lei-\nstücken oder Geschäftsräumen, die Entnahme\nsten, es sei denn, daß die unentgeltliche Uberlas-\nvon Proben oder die Einsichtnahme in geschäft-\nsung wirtschaftlich zumutbar ist.\nliche Unterlagen nicht duldet.\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\n(2) ·Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nlich oder fahrlässig\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten        1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-           Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über             einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.                       vorschrift verweist oder\n2. im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei\n§ 76                              der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung\nfalsches Saatgut zur Untersuchung vorstellt, ent-\nOrdnungswidrigkeiten\nnehmen läßt oder einsendet.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nfahrlässig\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Saatgut vertreibt,            werden.\n2. eine Auflage nach § 10 Abs. 2 nicht erfüllt,          (4) Saatgut oder Erntegut, auf das sich eine Zu-\n3. entgegen §§ 13, 17 Abs. 4 in Verbindung mit       widerhandlung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, 5 bis 10\n§ 13, § 19 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 Aufzeichnun-  und Absatz 2 bezieht, kann eingezogen werden.\ngen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig      (5) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im\nmacht, Belege nicht sammelt oder die Aufzeich-   Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nnungen oder Belege nicht drei Jahre aufbewahrt,  in den Fällen\n4. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine vorge-    1. des Absatzes 1 Nr. 6 und 8, soweit die Ordnungs-\nschriebene Probe nicht zieht oder nicht zwei          widrigkeit bei der Einfuhr begangen worden ist,\nJahre aufbewahrt,                                     und des Absatzes 1 Nr. 7 das Bundesamt,\n5. Standardsaatgut vertreibt, obwohl ihm dies        2. des Absatzes 1 Nr. 12 und 13 und des Absatzes 2\ndurch eine vollziehbare Verfügung nach § 22           Nr. 2 das Bundessortenamt, wenn die Ordnungs-\nuntersagt ist,                                        widrigkeit ihm gegenüber begangen worden ist,","1470                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. des Abst1tz<~s 2 Nr. 1 lH'i Verstößen gegen eine                                           § 78 *)\nRcchtsverord11ung nach § 2B Abs. 2 das Haupt-\nUbergangsregelung für die Einfuhr und den\nzollamt, in <ksscn lkzirk das Saatgut erstmalig\nVertrieb von Saatgut nicht eingetragener Sorten ,\nden Einfuhrvorschriften unterworfen ist.\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung   mit  Zustimmung des Bundesrates\nzur Sicherstellung der Saatgutversorgung für eine\nAbschnitt V\nUbergangszeit zu gestatten, daß abweichend von\nErgänzungs-,                              § 23 Saatgut von Sorten, die nicht in der Sorten-\nUbergangs- und Schlußvorschriften                          liste eingetragen sind, eingeführt und vertrieben\nwird.\n§ 77\n§ 79\nDurchführung von Vorschriften der\nEuropäischen Gemeinschaften                                             Berlin-Klausel\nRechtsverordnungen nilch den Abschnitten I                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nund II dieses Gesetzes können auch zur Durch-                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nführung von Verordnungen, Richtlinien und Ent-                        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nscheidungen des Rates oder der Kommission der                         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nEuropäischen Gemeinschaften übE)r dEm Verkehr mit                     lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nSaatgut erlassen werden.                                              Dritten Uberleitungsgesetzes.\n*) Tritt ge:miiß Artik(!l 2 des Cesetzes zur Anderun9 des Saatgutver-\nkehrsqPsctzes vom 22. M,Ji 1975 (BundcsgcsctzbL I S.     1157) am\n1. J,rnuar 1976 außer Kraft."]}