{"id":"bgbl1-1975-68-6","kind":"bgbl1","year":1975,"number":68,"date":"1975-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/68#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_68.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken","law_date":"1975-06-20T00:00:00Z","page":1440,"pdf_page":12,"num_pages":7,"content":["1440                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken\nVom 20. Juni 1975\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-                                   § 6\ngeselzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                                Berichtsheft\nS. 1112), zuletzt geiindert durch Artikel 53 des Zu-\nslündigkeitsanpassungs-Gcsctzes vom 18. März 1975           Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\n(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird verordnet:             eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\n§ 1                           Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes         Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nDer Ausbildungsberuf Assistent an Bibliotheken                                  § 7\nwird als Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes\nstaatlich anerkannt.                                                        Zwischenprüfung\n(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\n§ 2                           schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einem\nAusbildungsdauer                      Jahr stattfinden.\nDie Berufsausbildung cJduerl. zwei Jahre.                (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand\npraxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-\n§ 3                           fungsdauer bis zu drei Stunden durchzuführen. Sie\nerstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das\nAusbildungsberufsbild\nerste Ausbildungsjahr genannten Kenntnisse und\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens      Fertigkeiten und auf die Kenntnisse und Fertigkei-\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:              ten, die nach der Anlage zu § 4 während der gesam-\n1. Allgemeiner Verwaltungsdienst,                      ten Ausbildungsdauer zu vermitteln sind und mit\nden vorstehend bezeichneten Kenntnissen und Fer-\n2. Grundkenntnisse des Bibliotheks-, Informations-     tigkeiten zusammenhängen, sowie auf den im Be-\nund Bildungswesens,                                rufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\n3. Benutzungsdienst,                                   plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\n4. Bestandszugang und Bearbeiten des Bestandes,\n(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-\n5. Katalogarbeiten,\nter Form durchgeführt wird, kann von der in Ab-\n6. Bestand und Bestandskontrolle,                      satz 2 vorgesehenen Prüfungsdauer abgewichen\n7. Auskunftsdienst und Leihverkehr,                     werden.\n8. Offentlichkeitsarbeit und Werbung,                      (4) Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sol-\nlen insbesondere berücksichtigt werden:\n9. Technische Arbeiten in der Statistik,\n1. Einfache Titelaufnahme,\n10. Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-\nrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen so-      2. Buchhandel und Medien,\nwie Arbeitsschutz und Unfallverhütung.              3. Benutzungsdienst.\n§ 4                                                      § 8\nAusbildungsrahmenplan                                        Abschlußprüfung\nDie Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen          (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur        der Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertig-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-        keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nausbildung     (Ausbildungsrahmenplan)       vermittelt mittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsaus-\nwerden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-           bildung wesentlich ist.\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des\n(2) In der Abschlußprüfung soll der Prüfling zei-\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-\ngen, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten insbeson-\nweit eine beruf sfeldbezogene Grundbildung voraus-\ndere in den Gebieten erworben hat, die innerhalb\ngegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei~\nder nachfolgenden Prüfungsfächer jeweils aufge-\nten die Abweichung erfordern.\nführt sind:\n§ 5                            1. Bibliotheksorganisation:\nAusbildungsplan                           Statistik, Bestandszugang, Ausleih- und Mahn-\nverfahren.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden          2. Titelaufnahme:\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                          Regelwerke, eint ache Titelaufnahme.","Nr. b8     'T'ilg der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975                       1441\n:i. /\\tJs]ui1dlsdic11:~1     ll!Hl l.<'illV('tkc!Jr:                                              § 9\ni\\w;kt1nf!.sn1ill<'I, 1\\w;k11rdhdiensl, Leihverkehr.                           Aufhebung von Vorschriften\n,1. ;\\ 1lgc111('i rw V <·rwcll lu n9:                                     Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten\n/\\ l lqcnH:i IH~s V <'rWd llu ngs- und kommunales Ver-            Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungs-\nl dSSlllHJS recht, Verwil 11.u ngsorgc1ni sation, Haus-            anforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und\nllc1Jts- und !(dssP11w<'s<:11, Vorschriftcm im Rahmen              vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in\nd<'s /\\ulqdiH·nqcbid<·s.                                           dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbeson-\n5. l<ataloge:                                                           dere für den Ausbildungsberuf Büchereiangestellter/\nBüchereigehilfe, sind nicht mehr anzuwenden.\nKatalogordnung            und     -l>cnul.zunq,     ßibliotheks-\nsystcmatik.\nh. Wirtschafls- und Sozic1lkundc:                                                                § 10\nAllgemeine Politik, Gesellschafts- und Wirt-\nUbergangsregelung\nschaftspolitik, Bihliol.hckspolilik im Rahmen des\nßildungs- und 1nformcltionswesens, Arbeits- und                      (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nSozic1lrechl.                                                      krafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger\n(3) Die in /\\hsc1tz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prü-                    bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nfungsfächer sind schriftlich in einer Gesamtprü-                        anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-\nfungsdauer von d Wd vier Stunden, die in Absatz 2                       einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nNr. 4 bis 6 q<:ndnntcn Prüfungsfächer sind mündlich                     Verordnung.\nin einer Cesarntprüfun~Jsdauer von etwa einer hal-                        (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nben Stunde zu prüfen.                                                   krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\n(4) Soweit di<> schriftliche Prüfung in program-                    bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\nmierter form durcl1geführt wird, kann von der vor-                      dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\ngesehenen Prüfungsdauer abgewichen werden.                              herigen Vorschriften weiter angewendet werden.\n(5) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen in                        (3) Diejenigen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-\nden in Absatz 2 Nr. l bis 3 genannten Prüfungs-                         ordnung länger als fünf Jahre dem Assistenten an\nfächern mindeslcns ausreichende Leistungen er-                          Bibliotheken entsprechende berufliche Tätigkeiten\nbracht werden.                                                         ausgeübt haben, gelten als Assistenten an Biblio-\ntheken im Sinne dieser Verordnung.\n(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind\ndie einzelnen Prüfungsfächer nach Absatz 2 wie\nfolgt zu gewichten:\n§ 11\n1. Bibliotheksorganiscition                         zweifach\nBerlin-Klausel\n2. Titelaufnahme                                    zweifach\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n3. Auskunftsdienst und Leihverkehr zweifach\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n4. Allgemeine Vc>rwaltung                           einfach            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\n5. Kataloge                                         zweifach           bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n6. Wirtschafts- und Sozialkunde                     einfach.\n(7) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling                                             § 12\nauf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern                                             Inkrafttreten\nzu befreien, wenn seine Leistungen in diesen\nFächern in einer in den letzten zwei Jahren voran-                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngegangenen Abschlußprüfung ausgereicht haben.                          dung in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1975\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde","1442                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage (zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken\n1. Gesamte AusbiJdungsdauer:\nLfd.                                                                   zu vermittelnde Kenntnisse\nTeil des Ausbildungsberufsbildes\nNr.                                                                         und Fertigkeiten\nKenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-          a) Grundkenntnisse der Entwicklung und Be-\nzialrechtlichcn Vorschriften und Bestimmun-               deutung des Arbeits- und Tarifrechts\ngen sowie Arbeitsschutz und Unfallverhütung\nb) Kenntnisse der Bestimmungen der für den\n(§ 3 Nr. 10)\nAusbildungsbetrieb geltenden Tarifver-\nträge\nc) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-\nrechts und Personalvertretungsrechts, ins-\nbesondere der Aufgaben des Betriebsrats\nund Personalrats sowie der Jugendvertre-\ntung\nd) Grundkenntnisse des Berufsbildungsgeset-\nzes\ne) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des\nBerufsausbildungsvertrages und des be-\ntrieblichen Ausbildungsplans\nf) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-\nrechts\ng) Kenntnisse des Jugendarbeitsschutzgeset-\nzes, des Mutterschutzgesetzes und des\nKündigungsschutzgesetzes\nh) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nund des Arbeitsförderungsgesetzes\ni) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\nschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordn,ungen\nk) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\n1) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n2    Katalogarbeiten                                      Titelaufnahme\n(§ 3 Nr. 5)                                          a) Grundkenntnisse der im Arbeitsbereich\nverbindlichen Regelwerke\nb) Aufnehmen von einfachen Titeln","Nr. G8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975                      1443\nII. Erstes Ausbildungshalbjahr:\nLfd.                                                                     zu vermittelnde Kenntnisse\nTeil clcs Ausbildungsberufsbildes\nNr.                                                                           und Fertigkeiten\n1                               2                                                   3\n1     Allgemeiner Verwaltungsdienst                        a) Allgemeiner Verwaltungsdienst und seine\n(§ 3 Nr. 1)                                              rechtlichen Grundlagen:\naa) Grundkenntnisse des allgemeinen Ver-\nwaltungs- und kommunalen Verfas-\nsungsrechts\nbb) Grundkenntnisse der Verwaltungs-\norganisation\ncc) Kenntnisse der Vorschriften im Rah-\nmen des Aufgabengebietes\ndd) Anfertigen von periodischen und ein-\nmaligen Verwaltungsberichten\nee) Teilnehmen an allgemeinen und fach-\nliehen Dienstbesprechungen\nb) Haushalts- und Kassenwesen:\naa) Grundkenntnisse des Haushalts- und\nKassenwesens\nbb) Kenntnisse des Haushaltsplans\ncc) Bearbeiten von Rechnungen\ndd) Uberwachen der Haushaltsmittel\nee) Bearbeiten von Gebührenfällen\nC)· Büro- und Registraturarbeiten:\naa) Bearbeiten von Schriftverkehr\nbb) Führen der Registratur\nd) Beschaffung und Hausverwaltung:\naa) Beschaffen und Verwalten des Biblio-\ntheks- und Büromaterials\nbb) Kenntnisse der Hausverwaltung\n2     Benutzungsdienst                                     a) Verbuchen und Registrieren:\n(§ 3 Nr. 3)                                              aa} Kenntnisse der Ausleihverf ahren\nbb) Registrieren der Benutzer\ncc} Registrieren der Ausleihen und Be-\narbeiten der Buchrücknahme\ndd) Bearbeiten von Mahnfällen\nb) Vorbestell- und Signierdienst:\naa) Kenntnisse der Vorbestellverfahren\nbb) Bearbeiten von Vorbestellungen\ncc) Signieren von Bestellscheinen\nc) Ordnen des Bestandes:\naa) Vorordnen\nbb) Einstellarbeiten\ncc) Prüfen der Regalordnung\n3     Bestandszugang und Bearbeiten des Bestandes          a) Bestandszugang:\n(§ 3 Nr. 4)                                              aa) Bestellen und sonstige Bezugsformen\nbb) Kontrollieren der Lieferungen","1444                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLfd.                                                                   zu vermittelnde Kenntnisse\nTeil des Ausbildungsberufsbildes\nNr.                                                                         und Fertigkeiten\n1                             2                                                   3\ncc) Inventarisieren und Vergeben von\nSignaturen\nb) Bibliothekstechnische Arbeiten:\naa) Kenntnisse des bibliothekstechnischen\nMaterials\nbb) Beschriften\ncc) buchpflegerische Arbeiten\ndd) Bearbeiten von Buchbinder-Aufträgen\n4    Kcitalogarbeiten                                    Ordnen der Kataloge\n(§ 3 Nr. 5)                                         a) Formalkataloge\nb) Sachkataloge\nIII. Zweites Ausbildungshalbjahr:\nBenutzungsdienst                                    Audiovisuelle, Datenverarbeitungs- und son-\n(§ 3 Nr. 3)                                         stige bibliothekstechnische Geräte\na) Grundkenntnisse der Datenverarbeitung\nb) Kenntnisse der Arbeitsweise und der Ein-\nsatzmöglichkeiten der Geräte\nc) Bedienen der Geräte\n2    Katalogarbeiten                                     Ordnen der Kataloge\n(§ 3 Nr. 5)                                         a) Formalkataloge\nb) Sachkataloge\n3    Bestand und Bestandskontrolle                       a) Grundkenntnisse der Publikationsformen\n(§ 3 Nr. 6)                                             und der Bestandszusammensetzung:\naa) Buchhandel\nbb) Medien\ncc) Bibliothekssystematik\ndd) Anschaffungskriterien\nb) Bestandskontrolle\n4    Auskunftsdienst und Leihverkehr                     Leihverkehr\n(§ 3 Nr. 7)                                         a) Grundkenntnisse der Leihverkehrsordnun-\ngen und der Sondersammelgebiete\nb) Bearbeiten regionaler und überregionaler\nLeih ver kehrsf älle","Nr. G8   Taq der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975                      1445\nIV. Drittes AusbildungshaJhjahr:\nLfd.\nTt)il des Ausbildungsberufsbildes\nzu vermittelnde Kenntnisse\nNr.                                                                         und Fertigkeiten\nGrundkenntnisse des Bibliotheks-, Informa-          Bibliotheks- und Informationswesen\ntions- und Bildungswesens                           a) Organisation des Bibliothekswesens\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Sonderformen und Spezialeinrichtungen im\nBibliothekswesen\nc) Bibliotheksarbeit für besondere Benutzer-\ngruppen\nd) Bibliothekspolitik\ne) Informationswesen\n2    Auskunftsdienst und Leihverkehr                     a) Grundkenntnisse der Auskunftsmittel:\n(§ 3 Nr. 7)                                             aa) allgemeine Nachschlagewerke\nbb) bibliographische Nachschlagewerke\ncc) Dokumentationsdienste\nb) Benutzen der Kataloge:\naa) alphabetische und systematische Ka-\ntaloge\nbb) Schlagwortkataloge und -register\ncc) regionale, Stoffkreis- und sonstige\nKataloge\ndd) Dokumentationsnachweise\nc) Auskunftsdienst:\naa) Erteilen von Katalogauskünften\nbb) Vermitteln von Orientierungshilfen\nd) Leihverkehr:\naa) Grundkenntnisse der Leihverkehrsord-\nnungen und der Sondersammelgebiete\nbb) Bearbeiten regionaler und überregio-\nnaler Leihverkehrsfälle\n3    Technische Arbeiten in der Statistik                 a) Bestandsstatistik\n(§ 3 Nr. 9)                                         b) Ausleihstatistik\nc) Benutzerstatistik\nd) sonstige Statistiken","1446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\nUd.                                                                     zu vermittelnde Kenntnisse\nTeil des A usbildungsbcrufsbildes\nNr.                                                                          und Fertigkeiten\nGrundkennlnisse des Bibliotheks-, Informa-           Bildungswesen und Wissenschaftsorganisa-\ntions- und Bildungswesc~ns                            tion\n(§ 3 Nr. 2)                                          a) Bildungswesen und Organisation des Bil-\ndungswesens\nb) Wissenschaftsorganisation\n2     OffentlichkeitsarlH!it 11nd Werbung                   a) Offentlichkeitsarbeit:\n(§ 3 Nr. B)                                               aa) technisches Vorbereiten der Herstel-\nlung von Druckkatalogen und Ver-\nzeichnissen\nbb) technisches Vorbereiten und tech-\nnisches Durchführen von Ausstellun-\ngen und Veranstaltungen\nb) Grundkenntnisse der Werbung:\naa) Bibliothekswerbung\nbb) Zielgruppen der Bibliotheksarbeit"]}