{"id":"bgbl1-1975-68-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":68,"date":"1975-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_68.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Psittakose-Verordnung","law_date":"1975-06-18T00:00:00Z","page":1429,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1429\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1975                                                                                                          Nr. 68\nTag                                                                    In h a 1 t                                                                                     Seite\n18.6. 75  Neufassung der Psittakose-Verordnung                                                                                                                          1429\n7831-1-41-4\n18. 6. 75 Verordnung zur Änderung der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung . . . . . . . . . . . . .                                                                 1436\n102-1-2\n18.6. 75  Verordnung zur Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung                                                                                             1437\n7842-2-8\n18. 6. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppen-\ndienstgerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1438\n52-2-5\n20. 6. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Trägern der Sozialver-\nsicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen\nvon Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1439\n823~-33\n20. 6. 75 Verordnung über die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1440\n20. 6. 75 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung nad1 § 35 des Arzneimittel-\ngesetzes über verschreibungspflimtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1447\n21?1-50-1-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorsmriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1449\nBekanntmachung\nder Neufassung der Psittakose-Verordnung\nVom 18. Juni 1975\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur\nÄnderung der Psittakose-Verordnung vom 14. April\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 933) wird nachstehend\nder Wortlaut der Psittakose-Verordnung vom\n9. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1055) in der jetzt\ngeltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus\nder oben angeführten Änderungsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 61 d\nAbs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-\nber 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert\ndurch Artikel 210 des Einführungsgesetzes zum\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 469), erlassen worden.\nBonn, den 18. Juni 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose\n(Psittakose-Verordnung)\nI. Begriffsbestimmung                        (5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband\nvierteljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie\n§ 1                           abgegeben haben und wer diese Nummern erhalten\nhat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständi-\nPapageien uncl Sittiche im Sinne dieser Verord-\ngen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen\nnung sind alle Vögel cler im zoologischen System\nund Anschrift der Züchter und Händler,\nzu der Ordnung Psitlaciformc~s gehörenden Arten.\n1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und\n2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abge-\nII. Allgemeine Vorschriften                       geben worden sind,\nsowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.\n§ 2\n(1) Züchter und l-.fäncller haben für die nach § 61 d                             § 3\nAbs. 1 Satz 4 des Viehseuchf!ngf~setzes vorgeschrie-          (1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden,\nbene Kennzeichnung von Papageien und Sittichen            wenn sie wie folgt beschriftet sind:\nFußringe zu verwenden, die vom Zentralverband\nZoolog ischer Fachgesclüifte Deutschlands e. V.,\n1\n1. Mit dem Zeichen „Z\", dem Namen des Bundes-\nFrankfurt a. M. (Zentralverband), abgegeben wer-               landes in abgekürzter Form, in dem die Berin-\nden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter               gung vorgenommen wird, und einer für jedes\nund Händler nur abgeben, wenn eine Genehmigung                 Bundesland fortlaufenden Nummer oder\nnach § 61 d Abs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes         2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der\nvorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber                 Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern\nnachgewiesen wird. Offene Fußringe müssen so be-               des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter\nschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet wer-               fortlaufenden Nummer.\nden können.\n(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur          nach Bezug aufzubewahren.\nKennzeichnung von Papageien und Sittichen Fuß-\nringe eines eingetragenen Züchtervereins verwen-                                     § 4\ndet werden, wenn diese Fußringe von der zuständi-\ngen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen s1ind.               (1) Züchter und Händler, die nach § 61 d Abs. 1\nDie zuständige Behörde läßt die Fußringe zu, wenn         Satz 4 des Viehseuchengesetzes Buch zu führen\nhaben, müssen die,s nach dem Muster der Anlage\n1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundes-\ntun. Die Bücher müssen gebunden und mit Seiten-\ngebiet oder große Teile des Bundesgebietes er-\nzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils\nstreckt,\nunverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkunden-\n2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der           echtem Kugelschreiber einzutragen\nRingbestellung und Ringabgabe gewährleistet\nund                                                   1. Art der Tiere,\n3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe ge-          2. Ringnummer und Datum der Beringung,\nschlossen s,ind.                                      3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme\nDie Zulassung ist bei der zuständigen Behörde des              in den Be,stand sowie Herkunft der Tiere,\nLandes zu beantragen, in dem der Verein seinen            4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder\nSitz hat; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit           Datum des Abgangs der Tiere,\nAuflagen verbunden werden. Die zuständige Be-\nhörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen         5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen\nBehörden der anderen Bundesländer sowie dem                    gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des\nZentralverband mit.                                            verwendeten Arzneimittels.\n(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder        Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fuß-\nHändler ist verboten.                                     :riinge in den Büchern zu vermerken.\n(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzun-           (2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zei-\ngen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe         len durch einen waagerechten Strich kenntlich zu\nzur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen             machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung\nnur an Mitglieder abgeben, denen eine Genehmi-            darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere\ngung nach § 61 d Abs. l Satz 1 des Viehseuchen-           Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht\ngesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben         radiert, und es dürfen keine Veränderungen vor-\ndem Züchterverein die Genehmigung nachzuweisen.           genommen werden, die nicht erkennen lassen, ob","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975                         1431\nsie bei der ursprüngl ichPn Eintragung oder erst            2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern\nspäter gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen                und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmi-\nsind als solche zu kennzeichnen.                               gung der zuständigen Behörde entfernt werden.\n(3) Die Bücher sind nach der letzten Eintragung            Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind,\nmindestens zwei Jahre aufzubewahren.                           soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchun-\ngen benötigt werden, nach Anweisung des be-\namteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.\nIII. Schutzmaßregeln gegen Psittakose              3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung\nund mit Atemschutz und nur von dem Besitzer\n1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern              der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\nund Händlern                           sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere be-\ntrauten Personen, von Tierärzten und von Per-\nsonen im amtlichen Auftrag betreten werden.\nA. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose\nNach Verlassen der Räume haben diese Per-\noder des Psittakoseverdachts\nsonen sofort\n§ 5                              a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu rei-\nnigen und so zu verwahren, daß eine Ver-\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des                   schleppung der Seuche vermieden wird, und\n.!\\ usbruchs der Psitlc1kose in einem Bestand eines\nZüchters oder Hündlers gilt vor der amtlichen Fest-            b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach\nslellung folgc~ndt!S:                                               Anweisung des beamteten Tierarztes feucht\nzu reinigen und zu desinfizieren.\n1. Alle Püpageicn und Sittiche sind abzusondern.\nDie Schutzkleidung ist im Abstand von drei\n2. Die RJumlichkeiten, in denen sich die Tiere be-             Tagen zu wechseln und nach Anweisung des\nfinden, dürfon nur in Schutzkleidung und mit               beamteten Tierarztes zu desinfizieren.\nAtemschutz und nur von dem Tierbesitzer, sei-\nnem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-       4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung\ntung und PflE!ge der Tit\\H! betrauten Personen und         der zuständigen Behörde in den Bestand ver-\nvon Tieriirzten bet.rclen werdE!n. Nach Verlassen          bracht oder aus dem Bestand entfernt werden.\nder Räumlichkeiten haben diese Personen sofort\n5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige\na) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reini-          Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der\ngen und so zu verwahren, daß eine Ver-                zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und\nschleppung der Seuche vermieden wird, und             Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseiti-\nb) die Hände, die Arme und das Schuhwerk                   gung nach Anweisung des beamteten Tierarztes\nfeucht zu reinigen und zu desinfizieren.              entfernt werden.\n3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand              6. An den Ein- und Ausgängen s1ind saugfähige\nverbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.            Bodenauflagen anzubringen, die mit einer Des-\n4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so              infektionslösung nach § 9 Abs. 1 zu durchtränken\naufzubewahrrm, daß sie vor äußeren Einflüssen              und stets feucht zu halten sind.\ngeschützt sind und daß Menschen oder Tiere\n7. Die Fußböden sind täglich nach Anweisung des\nnicht mit ihnen in Berührung kommen können.\nbeamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu\n5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu so-            desinfizieren.\nwie sonstige Gt2genslünde, die mit Papageien und\nSittichen oder deren Ausscheidungen in Berüh-            (2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der\nrung gckommc'n sein können, dürfen nicht ent-         Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1\nfernt werden.                                         in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese\nnach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-\ngen und zu desinfizieren.\nB. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose\nocler des Psittakoscverdachts\n§ 7\n§ 6                              (1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien\nund Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-         Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu\nbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unter-       lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten\nliegen die Rüumlichkeiten des Züchters oder Händ-           oder töten zu lassen.\nlers, in denen Papageien und Siltiche gehalten wer-\nclEm, nach Maß9abe folgender Vorschriften der                  (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von\nSperre:                                                     Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen,\nwenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu be-\n1. Der Besitzer bat an den Eingängen Schilder mit\nfürchten ist.\ncler deutlichen und haltbaren Aufschrift „Psitta-\nkose - Unbefugter Zutritt verboten\" gut sicht-            (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen\nbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des          nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer\nVerdachts des Ausbruchs der Psittakose.                Art anordnen.","1432                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nC. Bei Anst<!ckungsvf:rdacht                 die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9\nenthaltenen Maßregeln anordnen, soweit veterinär-\n§ 8                            polizeiliche Gründe dies erfordern.\n(1) Sind aus ein(!m Vl!r.scuchten oder seuchen-           (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papa-\nvcrddchtigen ßf~s1ünd innerbcllb der letzten 90 Tage      geien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märk-\nvor amtlicher Feststellung der Seuche oder des            ten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden,\nSeuchenverdachts Püpageien oder Sittiche in einen         Psittakose festgestellt oder Seuchen- oder Anstek-\nPapageien- oder SitLichbesl.üIHi eines Züchters oder      kungsverdacht vorliegt.\nHändlers eingestellt worden, unterliegt dieser Be-\nstand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand\ndürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur                      3. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nmit Genehmigung der zusli:indigen Behörde entfernt\nwerden. Satz 1 und 2 gellen auch in sonstigen Fällen                                 § 11\neines Ansteckungs verdachtes.\n(1) Angeordnete     Schutzmaßregeln sind aufzu-\n(2) Die zusUindige Bc~hörde kann anordnen, daß         heben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich\nPapageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe         der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.\ndes § 7 Abs. 1 ~Jegc>n Psittakose zu behandeln sind.\n(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn\n(3) Die zust~ü1d ige Behörde kann die Tötung der\n1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes ver-\nansteckungsverddchtig(m Papageien und Sittiche\nendet oder getötet und unschädlich beseitigt\nanordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche\nworden sind,\nzu befürchten ist.\nb) alle kranken und seuchenverdächtigen Papa-\ngeien und Sittiche des Bestandes verendet\nD. Desinfektion                              sind oder getötet und unschädlich beseitigt\nwurden und die übrigen Tiere gegen Psitta-\n§ 9\nkose behandelt worden sind und bei diesen\nTieren\n(1) Zur Des,infoktion ist eine 3 °/oige Lösung von\naa) zweimal frühestens fünf Tage nach Ab-\n50 °/oigem Rohk resol in neutrnler Seife oder eine\nschluß der Behandlung im Abstand von\n1 °/o wirksames Forrnüldehyd enthaltende Lösung zu                     fünf Tagen entnommene Sammelkotpro-\nverwenden. Die Formaldehydlösung ist durch                             ben als frei von Erregern der Psittakose\nMischen von 30 ml Formalin mit einem Liter Was-\nbefunden worden sind oder\nser herzustellen; der Formaldehydlösung darf kein\nKalk zugesetzt werden.                                            bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der\nBehandlung stichprobenweise entnom-\n(2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüg-                    mene Blutproben einen therapeutisch\nlich nach Entfernung aller Vögel oder nach Ab-                         ausreichenden AntibioHkumgehalt aufge-\nschluß der Behandlung des Bestandes nach näherer                       wiesen haben und frühestens fünf Tage\nAnweisung des beamteten Tierarztes durchzufüh-                         nach Abschluß der Behandlung stichpro-\nren. Sie hat sich insbesondere auf die Räume und                       benweise entnommene Tiere oder Kot-\nKäfige, in denen kranke und verdächtige Tiere ge-                      proben als frei von Erregern der Psitta-\nhalten worden sind, sowie auf Gegenstände jeder                        kose befunden worden sind oder\nArt, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,           c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes ge-\nzu erstrecken.\ngen Psittakose behandelt worden sind und die\n(3) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich              Behandlung zu dem unter Buchstabe b gefor-\nder Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein               derten Ergebnis geführt hat\nkönnen, sind zu verbrennen oder nach Durchträn-               und in den Fällen der Buchstaben b und c auf\nken mit Formalin mindestens 0,50 m tief zu vergra-            Grund einer Untersuchung durch den beamteten\nben; andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß              Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr be-\nzu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu ver-          steht\nbrennen oder nach näherer Anweisung des beamte-\nten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu                und\nbeseitigen.                                               2. die Desinfektion unter amtlicher Aufs.icht durch-\ngeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-\nmen worden ist.\n2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern\nund auf Tierschauen und Märkten\nIV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose\n§ 10\n(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tier-                                    § 12\nhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psiitta-       Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel ein-\nkose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstek-        schließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder\nkungsverdacht vor, künn die zuständige Behörde            liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zu-","Nr. G8  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975                        1433\nsUindige Behfodc die sinngemäße Anwendung der         4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. l Nr. 4 oder § 8\nin den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen.        Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt\nDie §§ 10 und 11 gelten entsprechend.                     oder aus einem Bestand entfernt,\n5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel\nnicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,\nV. Ordnungswidrigkeiten\n6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2\noder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,\n§ 13\n7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das An-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2         bringen von Schildern zuwiderhandelt,\ndes Viehseuchengesetzes .handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                       8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder\nAbs. 2 oder § 9 Abs. 2 über Reinigung oder Des-\n1. einer Vors eh rift                                    infektion oder des § 9 Abs. 3 über die unschäd-\na) des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 über      liche Beseitigung zuwiderhandelt oder\ndie Verwendung von Fußringen,\n9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln\nb) des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4 über die      oder Töten von Papageien oder Sittichen zu-\nAbgabe von Fußringen,                              widerhandelt.\nc) des § 2 Abs. 5 über Mitteilungen des Zentral-\nverbandes oder der Züchtervereine,\nd) des § 3 übc~r die Verwendung oder die Auf-                      VI. Schlußvorschriften\nbewahrung von Fußringen oder\ne) des § 4 über die Führung oder Aufbewahrung                                § 14\nder Bücher\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Driitten Uber-\nzuwiderhandelt,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1    blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nPapageien oder Sittiche nicht absondert oder       zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nnicht einsperrt,                                   26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im\n3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1     Land Berlin.\nNr. 3 über das Betreten von Räumliichke,iten oder                            § 15\ndas Verhalten nach ihrem Verlassen zuwider-          Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in\nhandelt,                                           Kraft.","1434                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage\n(zu§ 4)\n(Titelseite)\nNachweisbuch\nüber Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung\nvon Papageien und Sittichen\nName des l Jändlcrs/Züchters *):\nWohnort:\nStraße:.                                                                     Telefon:.\nVerkaufsraum*):.\nGehege*):\nGenehmigung nach§ 61 d Abs. 1 des Viehseuchengesetzes\nerteilt am\ndurch\n(zuständige Behörde)\n*) Nicht:r.ul.reffemles streichen","Seite 1\nSelbst gezüchtete Vögel                           Erworbene Vögel                                              Abgegebene Vögel\nLfd.\nVogelart          Beringung  I Ke.nnzeichenl erworben               von:                    Kennzeichen           abgegeben             an:             Kennzeichen\nNr.\nam:        (Ring-'.'<r.)      am:  (:'-,;ame und Anschrift)              !Rinc;-'-;r.l         am:               und Anschrift)     fRing-'-;r.J\n10\nz\n\"\"'\nCO\n~\n(.Q\n0..\n(D\n'\"\"i\n>\nC\n~'l\n(.Q\np;\ncr'\n(D\ntd\nSeite 2                                                                                                                                                                              0\ni=i\n.?\nP-\n(D\nAbgang durch Tod                                                         Tierärztliche Behandlung                                                          i=i\nLfd.                                                                                                                                                                               N\nNr.                 Kennzeichen                                                    Art und Dosierung des                            Ergebnis                Bemerkungen            Ü7\nam:            (Ring-Nr.)                       Ursache     Beginn                                               Ende\nArzneimittels                        Kontrolluntersuchung                                 '-\nc\n11     12                13                              14          15                      16                         17            18                        19\n2.\n,-,.\n(.0\n\";.J\n\"''\n-\n.i;..\nw\n'11"]}