{"id":"bgbl1-1975-67-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":67,"date":"1975-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/67#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_67.pdf#page=34","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1975-06-16T00:00:00Z","page":1398,"pdf_page":34,"num_pages":29,"content":["1398                                    Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 16. Juni 1975\nAuf Grund\ndes § 6 Abs. 1 und 2 sowie des § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 27\ndes Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685),\nder §§ 9 und 29 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt\ngeändert durch Artikel 21 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 685),              ·\ndes § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936\n(Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Zuständigkeitslockerungs-\ngesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685) und\ndes § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193)\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-\nber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193) wird wie folgt geändert:\n1.         § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, bei Minderjähri-\ngen jedoch nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.\"\n2.         § 13 wird wie folgt geändert:\n2.1.       Folgende Verweisungen auf Vorschriften des Strafgesetzbuches werden wie folgt ersetzt:\n,,§ 37\" durch ,,§ 44\";\n,,§ 42 m\" durch ,,§ 69\";\n,,§ 42 n Abs. 1 Satz 2\" durch ,,§ 69 a Abs. 1 Satz 3\";\n,,§ 42 n Abs. 7\" durch ,,§ 69 a Abs. 7\";\n,,§ 42 o Abs. 1\" durch ,,§ 69 b Abs. 1\";\n,,§ 74\" durch,,§ 53\".\n2.2.       Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe k erhält folgende Fassung:\n,,k) Beschlüsse über die Beseitigung des Strafmakels nach den §§ 97 und 100 des Jugend-\ngerichtsgesetzes und deren Widerruf;\".\n2.3.       In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:\n,,3 a. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153 a der Straf-\nprozeßordnung wegen einer im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenver-\nkehr began9enen Tat, jedoch ohne Angabe der festgesetzten Auflagen und Wei-\nsungen,\".","Nr. G7 -    TiJg der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                        1399\n2.4.    /\\bs,llz 2 Nr. 2 erhült folw!nde Fassung:\n„'.2. c1bwcid1cnd von 1\\bsatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurteilungen wegen Straftaten nach\n§ 25 J\\ bs. 4 und 5 der Arbeitszeitordnung und § 15 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über\nd i<) A rlwi ls:,,.ci I in Bi:ickereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I\nS. :i'.21), zu ldzl ~Jo.Jndert durch Artikel 242 des. Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch vorn 2. Mürz J 974 (Bundesgesetzbl. I S. 469).\"\n3.     § 1J      il wird wie Jol~Jf. gei:indert:\n3.1.   In Absatz l wird folgender Salz 4 eingefügt:\n,,Bei Entsc:heidun~JPn der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153 a der Straf-\nprozeBord n1111q bc~q i nn L die Frist. mit dem Tage der Entscheidung.\"\n3.2.   Der bishcriqc S,dz 4 in Ahsiltz 1 wird Satz 5.\n3.3.   Absc1lz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n3.3.l. ln Buchsli_llw c W(~rden die Worte „Entlassung zur Bewährung angeordnet\" durch die\nWor1(• \"Vol lsl n·ck Ull(J de~; Restes zur Bewährung ausgesetzt\" ersetzt.\n3.3.2. Polqc)rHl(\\t H1Hh:;i<1h1) d wird          eingefügt:\n,,d) bei [(nlsclwidwHJCn der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153 a der Straf-\nprozcßonlnunq, \".\n3.4.   In J\\hst1Lz 2 Nr. 2 Buc:hsti1bc c wird die Verweisung,,§ 37\" durch,,§ 44\" ersetzt.\n3.5.   Ab~,dl.z :; <!rsll)r I L1lhi,di·1. ,~rhält folgende Fassung:\n„Ein lr<1qu IHJCn von s!.rafgerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme solcher, in denen\nvon Strale abqc:,(:lwn worden ist oder das Gericht das Verfahren nach § 153 a Abs. 2 der\nStrn I prozcßurd II u nq ei ll\\Jl~steJlt hat, hindern die Tilgung aller anderen gerichtlichen Ent-\nsdieid u nqen, dC'r Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153 a\nder Slrdfprozd)ordi1t1ng und der vcrwaltungsbehördlichen Entscheidungen wegen Ord-\nll unqsw id rigkei (!!11; \".\n3.6.   Nc1ch 1\\bst1lz (i wird folgender l\\bsatz 6a eingefügt:\n,, (G iJ) Ein l.ragunqen von En l.scheidungen der Gerichte oder         der Staatsanwaltschaft nach\n§ 153 a der Strnfprozeßordnung sind zu tilgen, wenn wegen Nichterfüllung der Auflagen\noder Weisungen dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder dem gerichtlichen\nVerfdhren Fort9ang gegeben worden ist.\"\n·4,     In§ 13b Abs. 1 S,:ltz 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:\n„2 c1. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft, durch die ein nach\n§ 153 a der Strafprozeßordnung vorläufig eingestelltes Verfahren wegen Nicht-\nerfüllun~J der Auflagen oder Weisungen fortgesetzt wird,\".\n5.     In § 14 Abs. 3 Sc1tz 2 werden die Worte „5 Jahren\" durch die Worte „2 Jahren\" ersetzt.\n6.    § 15 c Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:\n,,Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vor-\nläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen\n11\nMaßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung mehr als 2 Jahre verstrichen sind.\n7.    In§ 23 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:\n,, (5) Für Tankfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung zur Beförderung gefährlicher\nGüter im Sinne der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(GefohrgutVStr) geeignet sind und die der Fahrzeughalter hierfür verwenden will, darf\ndas amtliche Kennzeichen nur zugeteilt werden, wenn die besondere Zulassung nach\n§ 6 Abs. l GefohrgutVStr erteilt ist.             11\n8.    § 44 Abs. 3 erhtilt folgende Fassung:\n,, (3) Bei einachsigen Anhängern hinter Personenkraftwagen darf die vom ziehenden\nFahrzeu~r aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hundert der je-\nweiligen Anhängelast betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen.\nWc~der die für die Anhängekupplung und die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller\ndes ziehenden Fahrzeugs angegebene zulässige Stützlast dürfen überschritten werden.","1400                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAuf die danc1ch zu beachtenden Stützlasten muß an gut sichtbarer Stelle hingewiesen\nwerden, und zwar durch ein Schild am ziehenden Fahrzeug auf die dort höchstzulässige\nStützlc1st sowie durch ein Schild vorn am Anhänger auf die Mindeststützlast und dessen\nhöchstzulässige Stützlast.\"\n9.   § 45 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\n10.    § 47 erhält folgende Fassung:\n,,§ 47\nAbgase und ihre Ableitung\n(1) Krnflführzcuge mit Fremdzündungsmotor, auf die sich die Anlage XIV bezieht,\nmüssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens bei verschiedenen Betriebszuständen den\nVorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ I und hinsichtlich der Kurbelgehäuse-\nentlüftung den Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ III entsprechen. Sie\nmüssen ferner hinsichtlich ihres Gehalts an Kohlenmonoxid im Abgas bei Leerlauf im\nVerfahren auf Erteilung einer Betriebserlaubnis den Anforderungen der Anlage XIV\nüber die Prüfung Typ II, sonst der Anlage XI genügen.\n(2) Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor (Kompressionszündungsmotor), auf die sich die\nAnlage XV bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe im Abgas\nden Vorschriften der Anlage XV entsprechen.\n(3) Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben oder nach hinten oder\nnach hinten links bis zu einem Winkel von 45° zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein;\nsie müssen so angebracht sein, daß das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere\nnicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen weder über die seitliche noch über die\nhintere Begrenzung der Fahrzeuge hinausragen.\"\n11.    § 53 wird wie folgt geändert:\nNach Absatz 7 werden folgende Absätze 7 a und 7 b eingefügt:\n,, (7 a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,\nkönnen neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie\nsie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.\n(7 b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaft-\nlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein.\"\n12.   In § 53 a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die Worte „2,5 t\" durch die Worte „2,8 t\"\nersetzt.\n13.   In§ 57 b Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „nach § 57 a Abs. 1\" ein Komma sowie die\nWorte „mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 (ABI EG\nNr. L 164 S. 1)\" eingefügt.\n14.   In § 69 a Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „Stützlast von Anhängern\" durch die Worte\n,,Stützlast von Fahrzeugen\" ersetzt.\n15.   § 69 b wird wie folgt geändert:\n15.1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,,Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften\".\n15.2. Die Worte „nach § 25 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung bestraft\" werden durch die\nWorte „nach§ 25 der Arbeitszeitordnung\" ersetzt.\n16.   § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n16.1. Vor der Ubergangsvorschrift zu § 14 a (DDR-Fahrerlaubnis) wird folgende Ubergangs-\nvorschrift. eingefügt:\n,,§ 14 Abs. 3 Satz 2 (Geltungsdauer der Bescheinigung über Sonderführerscheine)\nAbweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 gilt eine Frist von 5 Jahren nach dem Ausscheiden\naus dem Kraftfahrdienst, wenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 · vor dem\n1. Mai 1975 ausgestellt worden ist.\"","Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                       1401\n16.2.   Die Ub(~r~Jcingsvorschriften zu § 44 Abs. 3 erhalten folgende Fassung:,\n,, § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlasten)\ntritt in Kraft\n1. am 1. April 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr gekommenen\nAnhänger und\n2. am 1. Januar 1977 für andere Anhänger und für Personenkraftwagen.\"\n16.3.   Die Ubergangsvorschriften zu § 47 erhalten folgende Fassung:\n,,§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Anlage XIV über die Prüfung Typ I (Abgase bei verschiedenen\nBetriebszuständen) treten in Kraft am 1. Oktober 1975 für die von diesem Tage an\n· erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.\nFür Kraftfahrzeuge, die\n1. vom l. Ok tob er 1971 an auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder\n2. vom 20. April 1973 an auf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nbis zum 30. September 1975 erstmals in den Verkehr kommen, gilt die Anlage XIV in\nder vor dem 21. Juni 1975 geltenden Fassung.\nKraftfahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf Anlage XIII in der vor dem 20. Juli 1972\ngeltenden Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als vorschriftsmäßig.\n§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Anlage XIV über die Prüfung III (Kurbelgehäuseentlüftung)\ngelten für Kraftfahrzeuge, die\n1. vom 1. Oktober 1970 an auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder\n2. vom 20. April 1973 an auf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nerstmals in den Verkehr kommen.\nFahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf Anlage XII in der vor dem 20. Juli 1972 gel-\ntenden Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als vorschriftsmäßig.\n§   47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die Prüfung Typ II (Prüfung des CO-Gehalts\nim Leerlauf)\ntreten in Kraft am 1. Oktober 1976 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr\nkommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1970\nbis zum 30. September 1976 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt die Anlage XIV\nin der vor dem 21. Juni 1975 geltenden Fassung.\n§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XI (Prüfung des CO-Gehalts im Leerlauf)\ngelten\n1. für die vom 1. Juli 1969 an erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge,\n2. ab 21. Juni 1976 für die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommenen\nKraftfahrzeuge und\n3. außerdem im Verfahren auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für die vom 1. Juli 1969\nbis zum 30. September 1970 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge.\n§ 47 Abs. 2 und Anlage XV (Prüfung der Emission verunreinigender Stoffe bei Diesel-\nmotoren)\ntreten in Kraft am 1. Januar 1977 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr\nkommenden Kraftfahrzeuge.\"\n17.     Die Anlage XIV wird wie folgt geändert:\n17.1.   Der Klammerzusatz nach den Worten „Anlage XIV\" erhält die Fassung ,,(§ 47 Abs. 1)\".\n17.2.   In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:\n„Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 können\nauch andere Prüfstellen prüfen. Der Technische Dienst ist auch in diesem Fall feder-\nführend; Antrag und Ergebnis der Prüfungen sind ihm mitzuteilen.\"","1402                                    Bundesgesetzblatt, Jc1hrgang 1975, Teil I\n17.3.    /\\r1 h<1rHJ I wird wie f ol[Jl geändert:\n17.3.1.  Numm('r '.L2.1.1.4 <~rhctlt. folgende Fassung:\n,,].2. l .1.4.   Vorbdldltlich der Bestimmungen wird die Prüfung dreimal durchgeführt. Bei\njeder Prüfung müssen die ermittelten Mengen an Kohlenmonoxid und Kohlen-\nwasserstoffen unter den Werten liegen, die in der nachstehenden Tabelle für\ndc1s jeweilige Bezugsgewicht angegeben sind:\nKohlenmonoxid          Kohlenwasser-\nBezugsgewicht                                          stoffe\ng/Prüfung            g/Prüfung\nPr\nkg                           L1                    L2\nPr      750               80                   6,8\n750            <Pr~      850               87                   7,1\n850            < Pr S  1 020               94                   7,4\n1 020            <Pr~::; 1 250             107                    8,0\n1 250            < Pr    1 470             122                    8,6\nl 470            < Pr S  1 700             135                    9,2\nl 700            < Pr S  1 930             149                    9,7\nl 930            < Pr    2 150             162                   10,3\n2 150            < Pr                      176                   10,9\n3.2.1 .1.4.1. Bei jedem der unter 3.2.1.1.4 genannten Schadstoffe darf jedoch eines der drei\ngemessenen Ergebnisse den vorstehend für das Bezugsfahrzeug zulässigen\nGrenzwert um nicht mehr als 10 0/o überschreiten, falls das arithmetische Mittel\nder drei Ergebnisse unter dem zulässigen Grenzwert liegt. Werden die zu-\nlässigen Grenzwerte bei mehreren Schadstoffen überschritten, so dürfen diese\nDberschreitungen sowohl bei ein und derselben Prüfung als auch bei verschie-\ndenen Prüfungen auftreten.\"\n17.3.2.  Nach Nummc-•r ].2.1.1.4 wird folgende Nummer 3.2.1.1.5 eingefügt:\n,,3.2.1.1.5.     Die Zahl der unter 3.2.1.1.4 vorgeschriebenen Prüfungen wird unter den nach-·\nstehend fest~Jelegten Bedingungen verringert; dabei bezeichnet V1 das Ergeb-\nnis der ersten Prüfung und V2 das Ergebnis der zweiten Prüfung Jedes der\nunter Punkt 3.2.1.1.4 genannten Schadstoffe.\n3.2. l .1.5.1. Es wird nur eine einzige Prüfung durchgeführt, falls bei den beiden genann-\nten Schadstoffen V1     0,70 L ist.\n3.2.1.1.5.2. Es werden nur zwei Prüfungen durchgeführt, falls bei den beiden genannten\nSchadstoffen V1 •' 0,85 L ist, jedoch bei mindestens einer der Schadstoffe\nV1 > 0,70 List.\nUberdies muß bei jedem der genannten Schadstoffe V2 den Bedingungen\nV1 + V2      l,70 L genügen.\"\n17.3.3.  Nummer 3.2.1.2.2 wird durch folgenden Satz ergänzt:\n,,Diese Vorschrift ist nach den in Anhang IV enthaltenen Angaben unter allen Betriebs-\nbedingunrJen zu überprüfen, die sich aus der Betätigung der verschiedenen, dem Benutzer\nzugänglichen Regelorgane ergeben.\"\n17 .3.4. Die Nummern 3.2.2, 3.2.2.1 und 3.2.2.1.1 werden gestrichen.\n17.3.5.  Nach Nummer 3.2.1.3.3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:\n„4.              /\\ USDEHNUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS\n4.1.           KraJtfährzeugtypen mit verschiedenen Bezugsgewichten\nDie Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugtyps darf auf die Kraftfahrzcu9-\ntypen, die sich vorn zugelassenen Typ nur durch das Bezugsgewicht unter-\nscheiden, unter den nachstehenden Bedingungen ausgedehnt werden.","Nr. 67 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                         1403\n4.1.1.  Die Betriebserlaubnis darf auf Kraftfahrzeugtypen ausgedehnt werden, deren\nBezugsgewicht lediglich bewirkt, daß unmittelbar benachbarte äquivalente\nSchwungmassen benutzt werden.\n4.1.2.  Führt das Bezugsgewicht des Kraftfahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der\nBetriebserlaubnis beantragt wird, zur Verwendung eines Schwungrades, das\nein höheres Schwungmassenäquivalent erzielt als das Schwungrad, das dem\nbereits genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, so ist die Ausdehnung der Be-\ntriebserlaubnis zu genehmigen.\n4.1.3.  Führt das Bezugsgewicht des Kraftfahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der\nBetriebserlaubnis beantragt wird, zur Verwendung eines Schwungrades, das\nein niedriges Schwungmassenäquivalent erzielt als das Schwungrad, das dem\nben~i ls genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, so ist die Ausdehnung der Be-\ntriebserlaubnis zu genehmigen, wenn die bei dem bereits genehmigten Fahr-\nzeugtyp erreichten Schadstoffmengen die Grenzwerte, die für den Fahrzeug-\nl yp, für den die Ausdehnung der Betriebserlaubnis beantragt wird, zulässig\nsind, nicht überschreiten.\n4.2.    Krn ftfahrzeugtypen mit verschiedenen Gesamtübersetzungsverhältnissen\nDie für einen Fahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis darf unter den nach-\nstehenden Bedingungen auf solche Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, die sich\nvon dem genehmigten Typ lediglich durch die Gesamtübersetzungsverhältnisse\nunterscheiden:\n4.2.1.  Für jedes Ubersetzungsverhältnis, das bei der Prüfung des Typs I benützt wird,\nV2-V1 ·\nist das Verhältnis E = - - - - zu ermitteln;\n0\nV1\nhierbei bezeichnen V1 und V2 die einer Motordrehzahl von 1000 U/min zuge-\nordnete Geschwindigkeit des genehmigten Fahrzeugtyps bzw. des Fahrzeug-\ntyps, für den die Ausdehnung beantragt wird.\n4.2.2.  Falls jedes Verhältnis E :S: 5 °/o ist, so ist die Ausdehnung durch Wiederholung\nder Prüfungen des Typs I zu genehmigen.\n4.2.3.  Ist für mindestens ein Verhältnis E > 50/o und für jedes Verhältnis E:::;: 100/o,\nso sind die Prüfungen des Typs I zu wiederholen; sie können jedoch in einem\nLaboratorium durchgeführt werden, das der Hersteller vorbehaltlich der Zu-\nstimmung der zuständigen Genehmigungsbehörden auswählen kann. Das Prüf-\nprotokoll ist dem Technischen Dienst zu übergeben.\n4.3.    Fahrzeugtypen mit verschiedenen Bezugsgewichten und verschiedenen Ge-\nsamtübersetzungsverhältnissen\nDie für einen Kraftfahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis darf auf Fahrzeug-\ntypen, die sich vom genehmigten Typ nur durch das Bezugsgewicht und durch\ndas Gesamtübersetzungsverhältnis unterscheiden, ausgedehnt werden, wenn\ndie Vorschriften nach 4.1 und 4.2 eingehalten werden.\n4.4.    Hinweis\nSind für die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugtyps die Vorschriften nach 4.1\nbis 4.3 zugrunde gelegt worden, so darf diese Betriebserlaubnis nicht auf\nandere Fahrzeugtypen ausgedehnt werden.\"\n17.3.6. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:\n„5.      UBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION\n5.1.    Die Prüfung der Ubereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung\nder Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor erfolgt in der Regel an\nHand der in der Mitteilung in Anhang VII enthaltenen Beschreibung und erfor-\nderlichenfalls auf Grund der unter 3.2 genannten Prüfung der Typen I, II und\nIII oder einiger dieser Prüfungen.","1404                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n5.1.L        Pür die Kontrolle der Ubereinstimmung hinsichtlich der Prüfung Typ I\nfolgendes:\n5.1.1.1.     Ein aus der Serie entnommenes Fahrzeug ist der Prüfung nach 3.2.1.1 zu unter-\nziehen. An Stelle der Grenzwerte nach 3.2.1.1.4 gelten jedoch folgende Grenz-\nwerte:\nKohlenwasser-\nBezugsgewicht                        Kohlenmonoxid             stoffe\nPr                                                    g/Prüfung\nkg\nL1                     L2\nPr~       750                  96                    8,8\n750                     <Pr~         850                 105                    9,3\n850                     <Pr$       1 020                 112                    9,6\n1 020                     <Pr~      1 250                  129                   10,4\n1 250                     <Pr~      1 470                  146                   11,1\n1 470                     <Pr~      1 700                  162                   11,9\n1 700                     <Pr~      1930                   178                   12,6\n1 930                     <Pr~      2 150                  195                   13,3\n2 150                     < Pr                             211                   14,1\n5.1.l.2.     Entspricht das entnommene Fahrzeug nicht den Vorschriften nach 5.1.1.1, so\nsteht es dem Hersteller frei, Stichprobenmessungen an einigen aus der Serie\nentnommenen Fahrzeugen zu verlangen, wobei die Stichprobe das ursprüng-\nlich geprüfte Fahrzeug enthalten muß. Der Hersteller bestimmt die Größe der\nStichprobe. Die Fahrzeuge sind, mit Ausnahme des ursprünglich entnommenen\nFahrzeugs, nur einer Prüfung des Typs I zu unterziehen.\nDas für das ursprünglich geprüfte Fahrzeug zu berücksichtigende Ergebnis ist\ndas arithmetische Mittel der Ergebnisse der drei an diesem Fahrzeug durch-\ngeführten Prüfungen des Typs I. Dann werden für jedes luftverunreinigende\nGas das arithmetische Mittel x der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse\nsowie die Standard-Abweichung S 1 ) der Stichprobe ermittelt.\nDie Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Bedingung\nerfüllt ist:\nL      zulässiger Grenzwert nach 5.1.1.1 für das jeweilige Gas;\nk      statischer Faktor, der von n abhängt und in der folgenden Tabelle ange-\ngeben ist:\nnl      2\n1\n3\n1\n4      1\n5\n1\n6\n1\n1   1\n8\n1\n9      1\n10\nkl   0,973\n1\n0,613\n1\n0,489\n1\n0,421\n1\n0,316 1\n0,342\n1\n0,311\n1\n0,296\n1\n0,279\nnl     11        1\n12\n1\n13\n1\n14\n1\n15\n1\n16  1\n11\n1\n18     1\n19\nkl   0,265\n1\n0,253\n1\n0,242\n1\n0,233\n1\n0,224\n1\n0,216\n1\n0,210\n1\n0,210\n1\n0,198\n.            0,860\nWen n n            20 wird k      ·\n-\n::::_>\n'           =     Vn\n5.1.2.       Wird eine Prüfung Typ II oder Typ III an einem der Serie entnommenen\nFahrzeug durchgeführt, so sind die Vorschriften nach 3.2.1.2.2 und 3.2.1.3.2\neinzuhalten.\n5.1.3.       Abweichend von den Vorschriften nach 2.1.1 des Anhangs III darf der mit der\nPrüfung auf Ubereinstimmung der Produktion beauftragte technische Dienst im\nEinvernehmen mit dem Hersteller die Prüfungen Typ I, II und III bei Fahrzeu-\ngen mit einer Laufleistung von weniger als 3000 km durchführen.\"\n,.   ,,(x - i)2     .    _     _    .             .          .     .\n1) S2  = L.. ~ •    wobei x ern beliebiges der n Emzelergehmsse 1st.","Nr. G7    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                          1405\n17.4.    /\\nlldn~J H wird wir· lolqt ~Jeündert:\n17.4.1.  Nummer 1.4 erhülL folqende Pc1ssung:\n,, 1.4. Zahl und /\\nordnunq der Zylinder:\n17.4.2.  Tn dc)n Nmnrnern 3.2.1.3.1 bis 3.2.1.3.5\nwerden die Worte „Kraftstoffdurchsatzkurve in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz 1 ) 2 )\"\ndurch die Worle „Kraftstoffdurchsatzkurve in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz sowie\nA nqd be der Crcnzeinstellun~Jen, die zur Einhaltung der Kurve erforderlich sind 2)\" ersetzt\n17.5.    Anhang IJT wird wje folgt geändert:\n17.5.1.  Nummer 4 .1.4 erhült folgende Fassung:\n,,4.1.4.        f~s ist zu überprüfen, ob die so erhaltene Einstellung der Bremse für andere\nZwisdwnbedingungen zwischen Leerlauf und größter Geschwindigkeit des\nFahrzyklus gilt. Erforderlichenfalls ist eine gemittelte Einstellung zu wählen.\"\n17.5.2.  Nummer 5.3 erhült folgende Fassung:\n,,,5.3.        Beüil.iqung der Starterklappe\n5.3.1.      J fonds!Mterklappe\nDie Starlerklappe muß so schnell wie möglich ausgeschaltet werden, und zwar\n~Jrunds~Hzlich vor Beginn der Beschleunigung von O auf 50 km/h im ersten\nFahrzyklus. Ist diese Vorschrift nicht einzuhalten, so muß der Zeitpunkt der\ntatsüchlichen Zurückstellung angegeben werden. Das Verfahren zur Verstel-\nl unq der Starterklappe muß den Angaben des Herstellers entsprechen.\n5.3.2.      1\\ utomatische Starterklappe\nIst das FahrzelJg mit: einer automatischen Starterklappe ausgerüstet, so muß\ndiese nach Angaben des Herstellers über die Einstellung und den kick-down\nncich Kaltstart bedient werden. Ist der Zeitpunkt für den kick-down nicht ange-\nqehen, so muß der kick-down 13 Sekunden nach Anlaufen des Motors betätigt\nwerden.\"\n17.5.3.  In Nummer 6.2.1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„ Wird wegen der Beschaffenheit der Gasauffangeinrichtung des Beutels keine vollständige\nMischunq der während der Prüfung emittierten Gase erreicht, so müssen diese vor der\nAnalyse z.B. mit Hilfe einer Umwälzpumpe gemischt werden.\"\n17.5.4.  In Nummer 7.1 erhält die Definition für PH\" folgenden Wortlaut:\n11\n\"Partialdruck dl!S Wasserdampfes in Millimeter Hg.\"\n17.6.    Anhang IV wird wie folgt geändert:\n17 .6.1. Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:\n\"1.2.          Die Prüfung Typ II muß unmittelbar nach dem vierten Fahrzyklus der Prüfung\nTyp I bei Motorleerlauf ohne Verwendung der Kaltstarteinrichtung durch-\ngeführt werden. Unmittelbar vor jeder weiteren Messung des Kohlenmonoxid-\ngehalts ist ein Fahrzyklus der Prüfung Typ I nach 1.1 Anhang III durch-\nzuführen.\"\n17.6.2.  Nach der Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:\nII  1.5,       Leerlaufeinstelleinrichtungen\n1.5.1.      Begriff sbes timm ung\nLeerlaufeinstelleinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Teile, mit denen\nMotorleerlaufbedingungen geändert werden können und die schon mit den in\n1.5.1.l beschriebenen Werkzeugen betätigt werden können. Insbesondere gel-\nten nicht als Leerlaufeinstelleinrichtungen Einrichtungen zur Einstellung des\nKraftstoff-Luftgemisches, vorausgesetzt, daß zu ihrer Verstellung die Siche-\nrungsteile entfernt werden müssen, die normalerweise jeden Eingriff von\nNichtfachleuten verhindern.\n1.5.U.      \"\\:\\Terkzeuge, die für die Betätigung der Leerlaufeinstelleinrichtungen verv1en-\ndet werden können: Schraubenzieher (für Schlitz- und Kreuzschlitzschrauben},\nSchlüssel (Ringschlüssel, Gabelschlüssel oder einstellbare Schraubenschlüssel),\nZangen, Sechskantstiftschlüssel.","1406                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1.5.2.       Ermittlung der Meßpunkte\n1.5.2. l.    Zu Beginn ist eine Messung unter den bei der Prüfung Typ I verwendeten\nEi nstc 11 bedingungen durchzuführen.\n1.5.2.2.     Für _jede kontinuierlich zu regelnde Einstelleinrichtung ist eine ausreichende\nZahl kennzeichnender Stellungen zu bestimmen.\n1.5.2.3.     Der Gehalt an Kohlenmonoxid in den Auspuffgasen muß in allen möglichen\nStellungen der Einstelleinrichtungen gemessen werden; bei kontinuierlich zu\nregelnden Einstelleinrichtungen sind jedoch nur die nach 1.5.2.2 bestimmten\nStellungen zu berücksichtigen.\n1.5.2.4.     Dds Ergebnis der Prüfung Typ II ist als befriedigend zu betrachten, wenn eine\nder beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:\n1 ..5.2.4.1. Die nach 1.5.2.3 gemessenen Werte überschreiten den Grenzwert nicht.\n1.5.2.4.2.   Der l föchslwert, der festgestellt wird, wenn eine der Einstelleinrichtungen kon-\ntinuierlich verändert wird, während die übrigen Einstelleinrichtungen unver-\nändert bleiben, überschreitet den Grenzwert nicht; diese Bedingung muß bei\nallen Einstellmöglichkeiten der nicht kontinuierlich geregelten Einstelleinrich-\ntungen erfüllt sein.\n1.5.2.5.     Die möglichen Stellungen der Einstelleinrichtungen sind begrenzt:\n1.5.2.5.1.   einerseits durch den höheren der beiden folgenden Werte: die niedrigste\nMotordrehzahl im Leerlauf; die vom Hersteller empfohlene Leerlaufdrehzahl\nabzüglich 100 Umdrehungen/Minute;\n1.5.2.5.2.   andererseits durch     den niedrigsten der drei folgenden Werte: die höchste\nMotordrehzahl, die     durch Einwirkung auf die Leerlaufeinstellrichtung zu er-\nreichen ist; die vom   Hersteller empfohlene Leerlaufdrehzahl zuzüglich 250 Um-\ndrehungen/Minute;      die Einschaltdrehzahl der automatischen Kupplungen.\n1.5.2.6.     Darüber hinaus dürfen Leerlaufeinstellungen, die einen einwandfreien Betrieb\ndes Motors nicht gestatten, nicht als Meßpunkte gewählt werden. Insbesondere\nsind bei Motoren mit mehreren Vergasern alle Vergaser gleich einzustellen.\"\n17.7.   Anhang V wird wie folgt geändert:\n17.7.1. Nach Nummer 4.7.7 wird folgende Nummer 5 eingefügt:\n,,5.           AL TERNA TIVPRUFVERFAHREN\n5.1.         Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn für jede der in 2.2 festgelegten\nBetriebsbedingungen nachgeprüft worden ist, ob das System zur Rückführung\nbzw. zur Kurbelgehäuseentlüftung geeignet ist, die gesamten Gase, die aus\ndem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre gelangen könnten, wieder anzusaugen.\n5.2.         Die Vorschriften nach 2 und 4.7 gelten auch für dieses Verfahren.\n5.3.         Vorschriften für die Durchführung der Prüfung.\n5.3.1.       Allgemeines Verfahren\n5.3.1.1.     Be- und Entlüftungsöffnungen des Motors sind unverändert zu lassen.\n5.3.l.2.     Der Druck im Kurbelgehäuse ist an der Offnung für den Olmeßstab zu mesen.\nDie Druckmessung ist mit einem Schrägrohrmanometer mit Wasserfüllung\ndurchzuführen.\n5.3.1.3.     Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn bei keiner der in 2.2 festgelegten\nBetriE~bsbedingungen der im Kurbeigehäuse ge:r_nessene Druck den atmosphäri-\nschen Druck während der Messung überschreitet.\n5.3. l .4.   Uberschrefü~t der Kurbelgehäusedruck bei einer der in 2.2 festgelegten Be-\ntriebsbedingungen den atmosphärischen Druck, so ist auf Verlangen des Her-\nstellers die in 5.3.2 bestimmte zusätzliche Prüfung durchzuführen.\n5.3.l.5.     Bei der Prüfung nach dem beschriebenen Verfahren ist der Kurbelgehäuse-\ndruck auf ± 1 mm Wassersäule genau zu messen.","Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                           1407\n5.3.2.     Verfahren der zusätzlichen Prüfung\n5.3.2.1.   Be- und Entlüftungsöffnungen des Motors sind unverändert zu lassen.\n5.3.2.2.   An der Offnung für den Olrneßstab ist ein für die Kurbelgehäusegase undurch-\nlässiger, weicher· Beutel mit einem Fassungsvermögen von etwa fünf Litern\nanzubringen. Dieser Beutel muß vor jeder Messung leer sein.\n5.3.2.3.   Der Beutel ist vor jeder Messung zu verschließen. Bei jeder der in 2.2 bestimm-\nten Betriebsbedingungen ist er für die Dauer von fünf Minuten mit dem Kur-\nbeigehäuse zu verbinden.\n5.3.2.4.   Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn bei keiner der in 2.2 bestimmten\nBetriebsbedingungen eine sichtbare Füllung des Beutels eintritt.\n5.3.3.     Hinweis\n5.3.3.1.   Ist der Motor so konstruiert, daß die Prüfung nach 5.3.1 und 5.3.2 nicht mög-\nlich ist, so sind die Messungen nach 5.3.2 mit folgenden Änderungen durch-\nzuführen:\n5.3.3.2.   Vor der Prüfung sind alle Offnungen zu verschließen, die nicht der Rück-\nführung der Gase dienen;\n5.3.3.3.   der Beutel ist an eine geeignete Abzweigung, die keinen zusätzlichen Druck-\nverlust hervorrufen darf, an der Rückführung des Kurbelgehäuseentlüftungs-\nsystems unmittelbar am Anschluß der Rückführung am Motor anzuschließen.\"\n18.       Nach Anlage XIV wird die Anlage XV in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung\nersichtlichen Fassung angefügt.\nArtikel 2\n(1) In dem Verkehrszentralregister werden auch die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nergangenen Entscheidungen der Gerichte und der Staatsanwaltschaft nach § 153 a der Strafprozeß-\nordnung erfaßt.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen sind dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Die\n§§ 13 a, 13 b und 13 d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind anzuwenden.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes\nvorn 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","1408                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage XV\n(§ 47 Abs. 2)\nAnhang\nHarmonisierte Maßnahmen\ngegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren\n(Kompressionszündungsmotoren) zum Antrieb von Fahrzeugen\nAllgemeines\n(1) Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes gesagt ist, für Kraftfahrzeuge\nmit Dieselmotor (Kompressionszündungsmotor), die mindestens vier Räder und eine bauart-\nbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschi-\nnen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.\n(2) Prüfstelle\nTechnischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Nr. 3.3 und Anhang X Nr. 8 ist die\nAbgasprüfstelle beim Rheinisch--Westfälischen Technischen Uberwachungs-Verein e. V., 43 Es-\nsen, Langemarckstraße 20.\nIm Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 können auch\nandere Prüfstellen prüfen. Der Technische Dienst ist auch in diesem Fall federführend; Antrag\nund Ergebnis der Prüfungen sind ihm mitzuteilen.\n(3) Mitteilung über die Prüfung\nNach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt für die Mitteilung nach An-\nhang X auszufüllen. Es hat je eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem\nBeauftragten und der zuständigen Verwaltung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften zu übersenden.\n(4) Anerkennung von Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten\nPrüfungen, denen ein Fahrzeugtyp nach den folgenden Anhängen in einem der übrigen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzogen worden ist, werden nach § 21 a\nAbs. 1 dieser Verordnung anerkannt, wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durch-\nführung der Prüfung durch Vorlage der Mitteilung nach Anhang X nachweist.","Nr. G7 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                                              1409\nAnhang I1)\nBegriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis,\nKennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptions-Koeffizienten,\nVorschriften und Prüfungen, Obereinstimmung der Fertigung\n(1.)\n2.         Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Anlage bedeutet:\n(2. l.)\n2.2.        ,,Fa}irzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem\nMotor\" Krnflfohrz<~uge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen;\nsolche Unterschiede können insbesondere die Merkmale des Fahrzeugs und des Motors\nnach Anhang II sein;\n2.3.        ,,Dieselmotor\" ein Motor, der nach dem Prinzip der „Kompressionszündung\" arbeitet;\n2.4.        ,,Kc1 Hsldfl.<)inrichtung\" eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor gelie-\nferte Brennsl.oflrnenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des\nMotors zu erleichtern;\n2.5.        „ Trübungsmeßqeri:it\" ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der vom\nFilhrzenq ernittierlc~n Auspuffgase stetig zu messen.\n3.         Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis\n3.1.       Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Fahrzeughersteller oder seinem\nBeauftragten einzureichen.\n3.2.       Dem A ntraq sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:\n3.2.1.     Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält,\n3.2.2.     Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.\n3.3.       Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in das zu genehmi-\ngende Pc1hrzeug sind dem für die Durchführung der Prüfungen nach Nr. 5 zuständigen\nTecbnischen l)jensL zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung\njedoch, wenn der für die Durchführung der Prüfungen zuständige Technische Dienst dies\nzulüßt., an <:incrn Pahr?.eug durchgeführt werden, das für den zu genehmigenden Fahrzeug-\ntyp reprüsen tati v ist.\n3.A.       Betriebserlaubnis\nDem Formblc1U für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem ::-V1uster\ndes J\\nhimgs X beizufügen.\n4.         Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten\n(4.1.)\n(4.2.)\n(4.3.)\n4.4.       An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Anlage genehmigten Typ entspricht, ist sicht-\nbar und ari gut zugünglicher Stelle, die im Anhang zum Betriebserlaubnisbogen nach\nAnbcmg X ,mzu~Jeben ist, ein rechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des\nAbsorptionskoeffizienten anzubringen, der bei der Erteilung der Betriebserlaubnis wäh-\nrend der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde, angegeben in m·- 1 , und der bei\nder Genehmigung nach dem in Nr. 3.2 des Anhangs IV beschriebenen Verfahren fest-\ngestellt wurde.\n4.5.       Das Kennzeichen rnuß deutlich lesbar und unverwischbar sein.\n4.6.       Anhang IX zeigt ein Muster dieses Kennzeichens.\n1) Der Wortlaut der Anhiinqe entspricht dem der Regelung Nr. 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die\nCliederung in Punkte die gleiche; lentspricht einem Punkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der vorliegenden Anlage, so wird\nsPine Zahl in Kld1t1rnern zum Ve1nwrk aufgeführt.","1410                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n5.            Vorschriften und Priifungen\n5.1.          Allgemeines\nDie Teile, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können,\nmüssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter normalen\nBetriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt ist, den technischen\nVorschriften dieser Richtlinie entspricht.\n5.2.          Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen\n5.2. l.       Die Kaltstarteinrichtung muß so beschaffen sein, daß sie weder eingeschaltet werden noch\nin Betrieb bleiben kann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.\n5.2.2.        Nr. 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:\n5.2.2. l.     Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die\nMotorabgase bei gleichbleibenden Drehzahlen - gemessen nach dem Verfahren des\nAnhangs HI          die in Anhang VI angegebenen Grenzen nicht überschreitet.\n5.2.2.2.      Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen\nFrist den Stillstand des Motors zur Folge hat.\n5.3.          Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe\n5.3.1.        Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einem Fahrzeug des Typs, der zur\nErteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der\nAnhänge III und IV durchzuführen, wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleich-\nbleibenden Drehzahlen und der andere die Prüfungen bei freier Beschleunigung betrifft1).\n5.3.2.        Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender\nStoffe darf die in Anhang VI angegebenen Grenzen nicht überschreiten.\n5.3.3.        Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert\ndes Absorptionskoeffizienten höchstens gleich dem Größenwert sein, der nach Anhang VI\nfür den Nennwert des Luftdurchsatzes vorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfun-\ngen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemessenen Absorptionskoeffizienten, erhöht um\n0,5 m 1 , entspricht.\n5.4.          Gleichwertige Meßgeräte sind zulässig. ·wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach\nAnhang VII benützt, so ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nach-\nzuweisen.\n(6.)\n7.            Dbereinstimmung der rertigung\n7.1.          Jedes Fahrzeug der Serie muß dem genehmigten Fahrzeugtyp hinsichtlich der Bauteile\nentsprechen, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor\nhaben können.\n(7.2.)\n7.3.          Im allgemeinen ist die Ubereinstimmung der Fertigung hinsichtlich der Begrenzung der\nEmission verunreinigender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im\nAnhang zum Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X zu überprüfen.\n7.3.1.        Bei der Nachprüfung eines aus der Serie entnommenen Fahrzeugs ist wie folgt zu ver-\nfahwn:\n7.3.1.1.      Ein noch nicht eingefahrenes Fahrzeug ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach\nAnhang IV zu unterziehen. Das Fahrzeug gilt als mit dem genehmigten Typ überein-\nstimmend, wenn der festgestellte Wert des Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen\nangegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m-- 1 überschreitet.\n7.3.1.2.      Wenn der bei der Prüfung nach Nr. 7.3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen ange-\ngebenen Wert um mehr als 0,5 m-- 1 überschreitet, ist ein Fahrzeug des betreffenden Typs\noder dessen Motor einer Prüfung bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter\nVollast nach Anhang III zu unterziehen. Der Emissionswert darf die Grenzwerte nach\nAnhang VI nicht überschreiten.\n(8.)\n(9.)\n1) Die Prüfung bPi freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten,\ndie dieses Verfuhren für die Nachprüfung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.","Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975              1411\nAnhang II\nHauptmerkmale des Fahrzeugs und des Motors und Angaben\nüber die Durchführung der Prüfungen 1)\n1.                Beschreibung des Motors\n1.1.              Marke:\n1.2.              Typ:\n1.3.              !\\ rbei Lsweise: Viertakt/Zweitakt 2)\n1.4..             Bohrung:                     mm\n1.5.              J Juh:                       mm\n1.6.              Z,1hl der Zylinder:\n1.7.              Ilubr.rnm:                   cm:i\n1.8.              KompressionsverhJltnis :i):\n1.9.              J\\ rf: der Kü h Iun~J:\n1.10.             J\\r1flcHJung mil/ohne 2) Beschreibung des Systems:\nl .11.            Lu fl.fil l.er: Zeichnungen oder Marken und Typen:\n2.                Zusätzliche fönrichlungen zur Verminderung der Abgastrübung\n(falls vorhmHfon und nicht unter einem anderen Punkt erfaßt)\nBeschreibung und Skizzen:\n3.                Kraftstoff-Speisesystem\n3.l.              Beschreibunq und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (Vorwärmer, Ansaug-\nschalldJmpfer usw.):\n3.2.              Kraftstoff zufuhr\n3.2.1.            Krnftsloffpurnpe\nDruck:i)                               oder charakteristisches Diagramm 3):\n3.2.2.            Einspritzvorrichtung:\n3.2.2. l.         Pumpe\n3.2.2.1.1.        Marke(n):\n3.2.2.1.2.        Typ(en):\n3.2.2.1.3.        Einspritzmenge:                            mm 3 je Hub bei\nbei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm 2) 3 ):\nJ\\n~Jabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand 2)\n3.2.2. l .4..     Einspritzzeitpunkt:\n3.2.2.l.4.1. Verstellkurve des Spritzverstellers:\n3.2.2.1.4.2. Einstellung des Einspritzzeitpunkts:\n3.2.2.2.          Einspri tzl ei tun gen\n3.2.2.2.1.        Länge:\n3.2.2.2.2.        Lichter Durchmesser:\n3.2.2.3.          Einspritzdüse(n)\n3.2.2.3.1.        Marke(n):\n3.2.2.3.2.        Typ(en):\n3.2.2.3.3.         Einspritzdruck:\noder Einspritzdiagramm 1 )       2 ):\n1) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.\n2) Nic:htzulreffend(!S streichen,\n:l) Toler,mz <1nud>cn.","1412                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3.2.2./4.           Reql<!r\n:u.2.4.1.            MmkP(n):\n:U.2.4.2.            Typ(en):\n3.2.2.4.3.           Drehzc1hl lwi Beginn der Abregelung bei Last:                                 U/min\n3.2.2.4.4.          Größte Drehzahl ohne Last: .                     U/min\n3.2.2.4.5.           Leerla ufd rchzc:1hl:                 U/min\n3.3.                 Kaltstarteinrichtung\n3.3.1.               Marke(n):\n3.3.2.               Typ(en):\n3.3.3.               Besch rPibunq:\n4.                   VenliJe\n4.l.                 Mdximi.ile Vc•ntilhübe und Offnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte:\n4.2.                 Prüf- und/oder Einstellspiel 1):\n5.                   AuspuHanlage\n5.1.                Beschreibung und Skizzen:\n5.2.                 Mittlerer Cegendruck bei größter Leistung:                           mm Wassersäule\n6.                   Kraftübertragung\n6.1.                 Trägheitsmoment des Motorschwungrades:\n6.2.                 Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe sich in Leerlaufstellung befindet:\n7.                   Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7.1.                 Verwendetes Schmiermittel\n7.1.1.               Marke:\n7.1.'>.              Typ:\n(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Ols\nangegeben werden)\n8.                   Kenndaten des Motors\n8.1.                 Drehzahl im Leerlauf:               ... U/min 2)\n8.2.                 Drehzahl bei Höchstleistung:                  U/min 2)\n8.3.                 Leistung an den sechs Meßpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III\n8.3.1.               Leistung des Motors auf dem Prüfstand:\n(nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. Norm) 1 )\n8.3.2.               Leistung an den Rädern des Fahrzeugs\nDrehzahl (n)                            Leistung\nU/min                                   PS\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nl) Nichtzutrclfcndes slrl,idien.\n2)  Tolei t111z ilIHj<)lwn.","Nr. 67      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                     1413\nAnhang III\nPrüfung\nbei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast\n1.     Einleitung\n1.1.   Dieser !\\nrwnq lwschreibl das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motors\nbei v<•rschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast\n1.2.   Die Prüfunq kdnn entweder an einem Fahrzeug oder an einem Motor vorgenommen\nw<·rdcn.\n2.     Meßverfohren\n2.1.   Die Trübunq der l\\ bgusc~ ist bei gleichbleibender Drehzahl bei Vollast des Motors zu\nm<).SS<~u. Es sind G Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchst-\nJeisl 11 nqsd rchzt1lil des Motors und der größeren der folgenden Motordrehzahlen auf-\nzu!Pi i(in sind:\n,J::i 0 /o der j fiichsl h:ist11nqsdrehzahl\n1 000 lJ/ rn in\nDie ;üdi<'l(:n Md\\punkl.e              müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Meß-\nbcr<:id1s li(•q<'.IJ.\n2.2.   Für     Di(!st~lmolon!n       mit Lideluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann, und bei\ndciwn dif' Einsd1ciltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung der Einspritz-\nmcn~w mit sich bringt, sind die Messungen mit und ohne Aufladung durchzuführen.\nFtir jede Drchzr1hl qilt der jeweils erhaltene größere Wert als Meßwert.\n3.     Prüfbedingungen\n3.1.   Fahrzeu~J oder Motor\n3.1.1. Der Motor odc~r das Fahrzeug jst in gutem mechanischem Zustand vorzuführen.\nDer Motor muß eingelaufen sein.\n3.1.2. Der Motor ist. mit dPr Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.\n3.1.3. Der Molor muß nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein.\n3.1.4. Di<) /\\ uspuffdn liiqe cforf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur\nFolqe lrn L\n3.1.5. Der Motor m uf:i sieb unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedin-\n~Jtmfwn lH'lirnkn. 1nsbesondcre müssen das Kühlwasser und das 01 die vom Hersteller\ndfl9('.~J(~lH!11P normale Temperatur haben.\n3.2.   Krc1flsloff\nAls KrcifLstoff ist der ßpzugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu\nbenützen.\n3.3.   Prüfraum\n3.3.1. Die absolute Temperatur T in Grad Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische\nDruck II in Torr sind festzustellen. Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt be-\nstimml ist:\nF --~- ( 750. ) 0,65     __!_)0,5\nHr         . (  298\n3.3.2. Eine Prüfung ist nur anzuerkennen, wenn 0,98 S F S 1,02 ist.\n3.4.   Entnalune- und Meßgeräte\nDer Absorptionskoeffizient. der Abgase ist mit einem Trübungsmeßgerät zu bestimmen,\ndas den Vorschriften des Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist","1414                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n4.   Grenzwerte\n4.1. Für jede der 6 Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten nach\nNr. 2.1 vorgenommen werden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in Liter/Sekunde\nnach den folgenden Formeln berechnet:\nVn\nfür Zweitaktmotoren G\n60\nVn\n-- für Viertaktmotoren G =\n120\nV: Hubraum des Motors in Liter,\nn: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.\n4.2. Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der\nTabelle in Anhang VI nicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der\nin dieser Tabelle angegebenen Werte, so gilt der durch lineare Interpolation ermittelte\nGrenzwert.","Nr. G7     Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                        1415\nAnhang IV\nPrüfung bei freier Beschleunigung\n1.     Prüfbedingungen\n1.1.   Die Prüfung ist cm einem Fahrzeug oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung\nmich AnJrnnq JIJ 1mtcrzogcn wurde.\n1.1.1. Wird die Prüfunq       dn ,~inem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst\nbüld n,1ch der Prüfunq der Trübung bei Vo11ast und gleichbleibender Drehzahl zu erfolgen.\nTnslwsondcre 111riss(•n das Kühlwasser und das 01 die vom I--Iersteller angegebene normale\nTemp('r,1tur ht1ben.\n1.1.2. 1\nNi rd die Prü I unq c1n einem stillstehenden Fahrzeug durchgeführt, so ist der Motor zuvor\ndurch <~i,w Str,1fü'uf,d1rt ilUf normale fü~tr.i<~bsbedingungen   zu bringen. Die Prüfung hat\nrn(i(Jlichs1 bald nc1d1 Bc•cndiqunq der Straßenfohrt zu erfolgen.\n1.2.   Der Brcnntilum dilrf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf von der Prüfung abge-\nkühll od<'r vc~rschmutzt W(~rdcn.\n1.3.   Es q,-Jlen cli<' PrüflH~dinqungen nach den Nrn. 3.1, 3.2 und 3.:1 des Anhangs III.\n1.4.   Für di<' Enl.nillrn1<'- und Meßgeräte gelten die Bedingungen nach Nr. 3.4 des Anhangs III.\n2.     Durchführung der Prüfungen\n2.1.   Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse\nzu lösen; diese ist entweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlauf-\nstellunq oder durch eine Schwungmasse, die diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu\nersetzen.\n2.2.   Wird die Prüf unq an einem Fahrzeug durchgeführt, so muß sich das Getriebe in Leerlauf-\nstellung befinden und die Kupplung eingerückt sein.\n2.3.   Bej Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, daß die\ngrößte Fördermenge der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten,\nbis die größte Drehzahl des Motors erreicht wird und der Regler abregelt. Sobald diese\nDrehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor wieder auf Leerlauf\ngeht und das Trübunqsmeßgerfü sich wieder im entsprechenden Zustand befindet.\n2.4.   Der Vorgang nach Nr. 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen, um die Auspuff-\nanlage zu reinigen und um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchst-\nwerte der Trübung sind bei jeder der aufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzu-\nhalten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte, die während des Leerlaufs des Mo-\ntors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berücksichtigen. Die abgelesenen\nWerte gelten als konstant, wenn 4 aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer Band-\nbreite von 0,25 rn- 1 liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzu-\nhaltende Absorptionskoeffizient XM ist das arithmetische Mittel dieser 4 Werte.\n2.5.   Für Motoren mit LcHleluftgebldse gelten folgende besondere Vorschriften:\n2.5.1. Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von\ndiesem medianisch angetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind 2 vollständige Meß-\nreihen mit vorherrJehenden Beschleunigungen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse\neinmal eingekuppelt und das andere Mal ausgekuppelt ist. Das festzuhaltende Meß-\nergebnis ist das höhere der beiden Meßreihen.\n2.5.2.  Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluß (By-pass} vom Führersitz aus\nabgeschaltet werden können, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluß durchzuführen.\nDas festzuhaltende Meßergebnis ist das höhere der beiden Meßreihen.","1416                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3.   Ermittlung des korrigierten Wertes des Absorptionskoeffizienten\n3.1. Bezeichnungen\nXM   Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach Nr. 2.4;\nX1, korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;\nSM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Nr. 2.1\ndes Anhangs III), der dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert\nam nächsten kommt;\nSL   Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Nr. 4.2 des Anhangs III für den Luft-\ndurchsatz vorgeschrieben ist, der dem Meßpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;\nL    effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmeßgerät.\n3.2. Sind die Absorptionskoeffizienten in m-1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in\nMeter ausgedrückt, so ist der korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden\nAusdrücke:","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                            1417\nAnhang V\nTechnische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung\nzur Erteilung der Betriebserlaubnis und für die Nachprüfung\nder Ubereinstimmung der Fertigung\nGrenzwerte und               Verfahren\nEinheiten\nDichte 15/4 °C                                       0,830 ± 0,005                   ASTM D 1298-67\nSiedeverlauf                                                                         ASTM D       86-67\n50 °/o                                            min. 245 °C\n90 °/o                                            330 ± 10 °C\nSiedeende                                         max. 370 °C\nCetanzahl                                           54 ± 3                           ASTM D      976-66\nkinematische Viskosität bei 100 °F                  3  ± 0,5 cst                     ASTM D      445-65\nSchwefelgehalt                                      0,4 ± 0,1 Gew. 0/o               ASTM D      129-64\nFlammpunkt                                          min. 55 °C                       ASTM D       93-71\nTrübungspunkt                                       max. --7 °C                      ASTM D 2500-66\nAnilinpunkt                                          69 °C ± 5 °C                    ASTM D      611-64\nKohlenstoffanteil für 1O0 /o Rückstand               max. 0,2 Gew. 0 /o              ASTM D      524-64\nAschegehalt                                          max. 0,01 Gew. 0 /o             ASTM D      482-63\nWassergehalt                                         max. 0,05 Gew. 0/o              ASTM D       95-70\nKupferlamellenkorrosion bei 100 °C                   max. 1                          ASTM D      130-68\n10 250 ± 100 kcal/kg}          ASTM D         2-68\nunterer Heizwert                                    { 18 450 ± 180 BTU/lb                       (ap. VI)\nSäurezahl                                            null mg KOH/g                   ASTM D      974-64\nAnmerkung:           Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht\nnicht entschwefelt zu sein; er darf keinerlei Additive enthalten.","1418                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnhang VI\nGrenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen\nNennwerte des Luftdurchsatzes G                           Absorptionskoeffizient\nLiter /Sekunde                                             m-1\n~    42                                               2,26\n45                                               2,19\n50                                               2,08\n55                                                1,985\n60                                                1,90\n65                                                1,84\n70                                                1,775\n75                                                1,72\n80                                                1,665\n85                                                1,62\n90                                                1,575\n95                                                1,535\n100                                                1,495\n105                                                1,465\n110                                                1,425\n115                                                1,395\n120                                                1,37\n125                                                1,345\n130                                                1,32\n135                                                1,30\n140                                                1,27\n145                                                1,25\n150                                                1,225\n155                                                1,205\n160                                                1, 19\nHi5                                                1, 17\n170                                                1,155\n175                                                1.14\n180                                                1,125\n1.85                                               1, 11\n190                                                1,095\n195                                                1,08\n200                                                1,065\nAnmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch\nnicht, daß die Messungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                       1419\nAnhang VII\nEigenschaften der Trübungsmeßgeräte\n1.     Anwendungsbereich\nIn diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmeßgeräte ent-\nsprechen müssen, die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden.\n2.     Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmeßgeräte\n2. l.  Das zu messende Gas muß sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht\nreflektierend sind.\n2.2.   Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen\nEinflusses von Schutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Photozelle zu bestim-\nmen. Diese effektive Länge ist auf dem Gerät anzugeben.\n2.3.   Die Anzeigeeinrichtung des Trübungmeßgeräts muß 2 Skalen haben. Die eine muß abso-\nlute Einheiten cfor Lichtabsorption von O bis oo (m-1) aufweisen, die andere muß linear\nvon O bis 100 geteilt sein; beide Skalen müssen sich von dem Wert O für den gesamten\nLichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen für die vollständige Lichtundurchlässigkeit\nerstrecken.\n3.     Bauvorschriften\n3.1.   Allgemeines\nTrübungsmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß die Rauchkammer mit Rauch gleich-\nmäßiger Trübung gefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen betrieben werden.\n3.2.   Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmeßgeräts\n3.2.1. Das auf die Photozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflektionen oder von Licht-\nstreuung herrührt, muß auf ein Mindestmaß beschränkt sein (z.B. durch eine matt-\nschwarze Oberfläche der inneren Flächen und eine allgemein geeignete Anordnung).\n3.2.2. Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten, daß der Wert für Streuung und Reflek-\ntion zusammen eine Einheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauch-\nkammer durch Rauch mit einem Absorptionskoeffizienten von etwa 1,7 m- 1 gefüllt ist.\n3.3.   Lichtquelle\nDie Lichtquelle muß aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen\n2 800 K und 3 250 K liegt.\n3.4.   Empfänger\n3.4.1. Der Empfänger muß aus einer Photozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der\nHellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges angepaßt ist. (Höchstempfindlichkeit\nim Bereich 550/570 nm, weniger als 4 0/o dieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und\nüber 680 nm).\n3.4.2. Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muß so beschaffen sein, daß\nder von der Photozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen\nLichts innerhalb des Betriebs-Temperaturbereichs der Photozelle ist.\n3.5.   Skalen\n3.5.1. Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel <P - <P 0 • c kl zu berechnen, worin L die\neffektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke, <P 0 der eintretende Lichtstrom und <P der\naustretende Lichtstrom sind. Kann die effektive Länge L eines Trübungsmeßgerätetyps\nnicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt werden, so ist die effektive Länge L\nentweder nach dem in Nr. 4 beschriebenen Verfahren\noder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmeßgerätetyp, dessen effektive\nLänge bekannt ist, zu bestimmen.","1420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nDer Zi1st1mmcnh,rnq zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem\nJ\\ hsorpl ionskocl l izit)n tPn k ist durch die Formel\nk  00\n--  ~ - log, (1 -  ~ )\n1 0\nge~Jelwn. Dd lwi IJedeutet N (!irren Ablesewert auf der linearen Skala und k den entspre-\nchenden Wert des Absorptionskoeffizienten.\n3.5.3. Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsrneßgeräts muß es ermöglichen, einen Absorptions-\nkoeffizienten von 1,7 nc- 1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m- 1 abzulesen.\n3.6.   Einstellung und Prüfung des Meßgeräts\n3.6.1. Der c>lektrisclie Kreis der Photozelle und der Anzeigeeinrichtung muß einstellbar sein,\num den Zei~Jer dUf 0 bringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft\ngefüllte Raucl1k,nnrner oder eine Kammer mit gleichen Eigenschaften geht.\n3.6.2. Bei ausgesdrnlleter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischen Kreis muß\ndie Anzei9e auf der Skala für den Absorptionskoeffizienten oo betragen und nach Wie-\ndereinschc1lten des Kreises muß die Anzeige bei oo bleiben.\n3.6.3. Es ist: die folqende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein Filter\nein~Jdüh rt, der ein Gas mit einem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der,\nnach Nr. 3.5.1 ~Jemessen, zwischen 1,6 m- 1 und 1,8 m- 1 beträgt. Der Wert k muß mit\neiner Cenauigkeit von 0,025 m-- 1 bekannt sein. Die Nachprüfung besteht darin, festzustel-\nlen, ob dies(~r Werl um nicht mehr als 0,05 m-1 von dem vom Anzeigegerät abgelesenen\nWert abweicht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Photozelle gebracht wird.\n3.7.    Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts\n3.7.1.  Die Ansprechzeit des elektrischen Meßkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb derer\nder Zeig Pr 90 °/o des Skalenendwertes erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger\nSchirm vor die Photozelle gebracht wird, muß zwischen 0,9 und 1,1 Sekunden liegen.\n3.7.2. Die Dämpfung des elektrischen Meßkreises muß so sein, daß das erste Uberschwingen\nüber die schließlich konstante Anzeige nach jeder plötzlichen Anderung des Eingangs-\nwertes (z.B. Einbringen des Prüffilters) nicht mehr als 4 0/o dieses Wertes in Einheiten\nder linearen Skala beträgt.\n3.7.3.  Die Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen\nin der Rauchkammer, ist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in\ndas Meßgerät und der vollständigen Füllung der Rauchkammer vergeht; sie darf\n0,4 Sekunden nicht überschreiten.\n3.7.4. Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmeßgeräte, die für Trübungsmessungen bei\nfreier Beschleunigung benützt werden.\n3.8.   Druck des zu messenden Gases und der Spülluft\n3.8.1. Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr\nals 75 mm Wassersäule abweichen.\n3.8.2. Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere\nVeränderung des Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 bei einem zu messenden Gas\nhervorrufen, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 hat.\n3.8.3. Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks\nin der Rauchkammer versehen sein.\n3.8.4. Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der\nRauchkammer sind vom Hersteller des Gerätes anzugeben.\n3.9.    Temperatur des zu messenden Gases\n3.9.1. Die Temperatur des zu messenden Gases muß an jedem Punkt der Rauchkammer zwi-\nschen 70 °C und einer vom Hersteller des Trübungsmeßgeräts angegebenen Höchsttempe-\nratur liegen, so daß die Ablesungen in diesem Temperaturbereich um nicht mehr als\n0, 1 m- 1 schwanken, wenn die Kammer mit einem Gas gefüllt ist, das einen Absorptions-\nkoeffizienten von 1, 7 m--- 1 hat.\n3.9.2.  Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung\nin der Rauchkammer versehen sein.","Nr. 67                     : Bonn, den l. Juni 1975                       1421\n4.       EHcktive Uinge „l.\" des Trübungsmeßgeräts\n4.1.     J\\llgcnwincs\n4.U.      ln C'iniqen Triibunqsn1eß9erdtetypen weisen die Gase zwischen Lichtquelle und der\nPholozl'lle oder zwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Photozelle\nschülz<>n, keine~ 9leichm~ißige Trübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L\njc>ne einer Cassüule mit einheitlicher Trübung, die zu der gleichen Lichtabsorption führt\nwie jern!, die fc-slqestellt wird, wenn das Gas normal durch das Trübungsmeßgerät geht.\n4.1.2.   Die effektive Lünqe der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N\ndes normal il rlwitc:nden Trübungsmeßgeräts mit der Anzeige N 0 des Trübungsmeßgeräts\nverqleicht, das der,ut ~Jeändert ist, daß das Prüfgas eine genau definierte Länge L0 füllt.\n4.1.3.   Pür die Berichli~Jun~r des Nullpunkts sind rasch aufeinander folgende Vergleichsanzeigen\nzu verwenden.\n4.2.     Verfdhren Jür die) Bc~wertung der effektiven Länge L\n4.2.1.   Die Prüfgc1se müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein,\nderen Did1le mtl1ezu jener der Abgase entspricht.\n4.2.2.   Bei dem Trübunqsmeßgerät ist eine Säule der Länge L 0 genau zu bestimmen, die einheit-\nlich mit Prüfgc1s qclüllt werden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur\nRichtung der Licht.slrahJen sind. Diese Länge L0 sollte nicht erheblich von der angenom-\nmenen effektiven Lünge des Trübungsmeßgeräts abweichen.\n4.2.3.   Die Durchsclrnittstrm1peratur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.\n4.2.4.   Falls erforderlicb, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhi-\ngungsgcfüß kornpak tcr Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der\nEnlmihnwsonde eingebaut werden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den\nEinbau des Bernh i~Jungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammensetzung der Abgase\nnicht wesentlich heeinfluJH werden.\n4.2.5.   Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, daß man eine Probe\nder Prüfgase zunüchst durch das normal arbeitende Trübungsmeßgerät und anschließend\ndurch das gleiche Gerüt führt, das nach Nr. 4.1.2 geändert wurde.\n4.2.5.1. Die von dem Trübungsmeßgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit\neinem schreibcndPn Gc~rät aufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen\ndes Trübungsmeß~JC~r~i ts ist.\n4.2.5.2. Bei normal arbeitenden Trübungsmeßgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an und\ndie Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist Tin Kelvin.\n4.2.5.3. Bei bekannler Uinge L0 , gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den ·wert\nN 0 an und die Anzeige der mittJeren Temperatur der Gase ist T 0 in Kelvin.\n4.2.6.   Die effektive Länge wird dann\nlog( 1 -    ~)\nT               100\nL    Lo\nT 0 log ( 1 -   N\n- -)0\n100\n4.2.7.   Die Prüfung muß mit mindestens 4 Prüfgasen so wiederholt werden, daß sie zu Werten\nführt, die auf der linearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.\n4.2.8.   Die effektive Länge L des Trübungsmeßgeräts ist das arithmetische Mittel der eff2ktiven\nLängen, die nach Nr. 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden.","1422                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnhang VIII\nAufbau und Verwendung des Trübungsgeräts\n1.     Geltungsbereich\nIn diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmeßgeräte fest-\ngelegt, die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benützt werden.\n2.     Teilstrom-Trübungsmeßgerät\n2.1.   Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen\n2.1.1. Dc1s Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß\nmindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Ge-\ngendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.\n2.1.2. Die Sonde muß aus €:~inem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das\nin der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungs-\nrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches\nann}ihernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe am Ende des Auspuff-\nrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das\nEnde der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser des\nAuspuffrohrs am Ende ist       eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor\ndem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr ver-\nwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.\n2.L3.  Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so\nsein, daß die Sonde eine Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme\nim wesentlichen gleichwertig ist.\n2.1.4. Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhi-\ngungsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der\nEntnahmesonde eingebaut werden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch die\nArt des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammensetzung der Auspuff-\ngase nicht wesentlich beeinflußt werden.\n2.1.5. Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases\nkann in das Auspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung\nhinter der Entnahmesonde eingebaut werden.\n2.1.6. Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls\nerforderlich) und dem Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein und die\nBedingungen für den Druck und die Temperatur nach Punkt 3.8 und Punkt 3.9 des An-\nhangs VII erfüllen. Die Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät an-\nsteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu\nvermeiden. Wenn im Trübungsmeßgerät kein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) ent-\nhalten ist, muß ein solches davor eingebaut werden.\n2.1.7. Während der Prüfung ist sicherzustellen, daß die Vorschriften des Anhangs VII, Punkt\n3.8 über den Druck und die Vorschriften des Anhangs VII, Punkt 3.9 über die Temperatur\nin der Meßkammer eingehalten sind.\n2.2.   Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung\n2.2.1. Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß\nmindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegen-\ndruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.\n2.2.2. Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und\ndas in der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlänge-\nrungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches\nannähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe am Ende des Auspuff.-\nrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das\nEnde der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser des\nAuspuffrohrs am Ende ist --- eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem\nEntnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwen-\ndet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.",":'.'Jr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975               1423\n2.2.J. Iki der ProlH!enlnahrne muß der Druck der Probe am Trübungsmeßgerät bei allen\nMotordrehzahlen innt)rhalb der Grenzen nach Punkt 3.8.2 des Anhangs VII liegen. Das\nist durch Feststellung des Drucks der Probe bei Leerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im\nunbe]aslcl.cn Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaften des Trübungsmeßgeräts kann\nder Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe im Auspuffrohr\noder im Verldngerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren darf der im\nAuspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 75 mm Was-\nsersJ.ule betragen.\n2.2.4. Die VerbindunrJsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein.\nDie Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein;\nscharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trü-\nbungsgerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es\nvom Abriasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.\n3.     Vollstrom-Trübungsmeßgerät\nFür die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt\nlediglich:\n3.1.   Die Verbindungleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmeßgerät dürfen\nkeine Fremdluft einlassen.\n3.2.   Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen, wie bei den Teilstrom-\nTrübungsmeßgerä ten, so kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff\nbis zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß\nansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeßgerät darf ein Nebenschluß-\nventil (By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu kön-\nnen, wenn nicht gemessen wird.\n3.3.   Vor dem Trübungsmeßgerä.t. ist eine Kühleinrichtung zulässig.","1424                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnhang IX\nMuster des Kennzeichens für den korrigierten Wert des\nAbsorptionskoeffizienten\n-<-b--  •\nb L\n1,30\ntb\nMindestmaß von b = 5,6 mm\n3 r\nt\nDas gezeigte Kennzeichen bedeutet, das der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten\n1,30 rn 1 beträgt.","Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                       1425\nAnhang X\nBezeichnung der Behörde\nAnhang zum UWG-Betriebserlaubnisbogen, betreffend die Emission\nverunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren\n(Artikel 4 J\\bsatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung·\nder Rechlsvorsc:hrillen der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge\nund Kraftfahrzeuganhänger)\nNummer der DWC-Betricbserlaubnis für den Fahrzeugtyp: 1 )\nNummer der Genehmigung:               1)\n1.          Minke (Firmenbezeichnung):\n2.          Typ und I Iimdelslwzeichnung des Fahrzeugs:\n3.          Name und Anschrift des Herstellers:\n4.          Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:\n5.          Emissionswerte\n5.1.        bei gleichbleibenden Drehzahlen\nNennwert               Grenzwerte               Gemessener\nDrehzahl\ndes Luftdurchsatzes G      der Absorption          Absorptionswert\nU/min                                                (m-1)                   (m-1)\n(1/s)\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\n5.2.        bei freier Beschleunigung\n5.2.1.      gemessener Absorptionswert:                        m-1\n5.2.2.      korrigierter Absorptionswert:                      m--1\nl) Nichtzutreffend,·s si1(:ithen.","1426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n6.          Marke und Typ des Trübungsmeßgeräts:\n7.           Motor zur Erteilun~J der Betriebserlaubnis vorgeführt am:\n8.           Prüfstelle:\n9.           Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls:\n10.          Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls:\n11.          Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor\nwird erteilt/versagt. 1 )\n12.          Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffi-\nzienten am Fahrzeug:\n13.          Ort:\n14.          Datum:\n15.          Unterschrift:\n16.         Folgende Unterlagen sind beigefügt, die die vorgenannte Nummer der EWG-Betriebs-\nerlaubnis oder der Genehmigung tragen:\n1 Ausfertigung des Anhangs II, vollständig ausgefüllt, mit den angegebenen Zeichnungen\nund Skizzen.\nFotografie(n) des Motors.\n1) Nichtzutreffendes slrnidien."]}