{"id":"bgbl1-1975-67-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":67,"date":"1975-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)","law_date":"1975-06-16T00:00:00Z","page":1365,"pdf_page":1,"num_pages":33,"content":["1365\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z 1997 A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1975                                                                        Nr.67\nTag                                               Inhalt                                                                            Seite\n16. 6. 75 Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)                                                                              1365\n8:l0-2\n16. 6. 75 Vc'rordnung zur i\\nderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1398\n!)2:12-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcchlsvorsclHill<in dc'r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1427\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)\nVom 16. Juni 1975\nAuf Grund des § 91 des Bundesversorgungsgeset-              6. Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung sozial- und\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistun-\n20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), zu-              gen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971\nletzt geändert durch das Siebente Anpassungsge-                   (Bundesgesetzbl. I S. 65),\nsetz-KOV vom 9. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1321)          7. das Dritte Gesetz über die Anpassung der Lei-\nwird nachstehend der Wortlaut des Bundesversor-                   stungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes\ngungsgesetzes in der ab 1. Juli 1975 geltenden Fas-               Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV -)\nsung bekanntgemacht. Berücksichtigt sind                          vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1985),\nl. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bun-              8. das Vierte Gesetz über die Anpassung der Lei-\ndesgesetzbl. I S. 141, 180),                                 stungen des Bundesversorgungsgesetzes (Vier-\n2. Artikel 7 des Gesetzes zur Verwirklichung der                 tes Anpassungsgesetz-KOV - 4. AnpG-KOV -)\nvom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284),\nmehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II.\nTeil ---- Finanzänderungsgesetz 1967 -            vom     9. Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des\n21. Dezember 1967 (Bundcsgesel.zbl. I S. 1259),              Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom\n25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669),\n3. das Gesetz zur Anderung des Bundesversor-\ngungsgesetzes vom 27. Februar 1969 (Bundes-              10. das Fünfte Gesetz über die Anpassung der Lei-\ngesetzbl. I S. 157),                                         stungen des Bundesversorgungsgesetzes (Fünf-\ntes Anpassungsgesetz-KOV - 5. AnpG-KOV -)\n4. das Gesetz übt~r die Anpassung der Leistungen                vom 18. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I\ndes Bundesversorgungsgesetzes (Erstes Anpas-                 S. 1909),\nsungsgesetz-KOV ~-- l. AnpG-KOV -) vom\n11. Artikel 258 des Einführungsgesetzes zum Straf-\n26. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 121),\ngesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (Bundes-\n5. das Zweite Geselz über die Anpassung der Lei-                gesetzbl. I S. 469),\nstungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zwei-            12. § 27 des Gesetzes über die Angleichung der Lei-\ntes Anpassungsgesetz-KOV           2. AnpG-KOV -)           stungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974\nvom 10. Juli 1970 (ßundesu(!SPtzbl. l S. 1029),             (Bundesgesetzbl. I S. 1881),","1366                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n13. dds SPc:hsl.e Ceselz über die Anpassung der             15. Artikel 26 des Einführungsgesetzes zum Ein-\nL<!ist1rnu<)n     des  Bundesversorgungsgesetzes            kommensteuerreformgesetz    (EG-EStRG) vom\n(Sechsl.es Anpdssungsucsctz-KOV - 6. AnpG-                  21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656)\nKOV - ) vom 23. August 1974 (Bundesgesetz-                  und\nblatt I S. 20(i9),                                      16. das Siebente Gesetz über die Anpassung der\nLeistungen    des  Bundesversorgungsgesetzes\n14. der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                  (Siebentes Anpassungsgesetz-KOV - 7. AnpG-\nvom 12. November 1974 --- 1 BvR 505/68 -                    KOV -) vom 9. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I\n(Bundes~Jesel.zbl. 1975 I S. 448),                          S. 1321).\nBonn, den 16. Juni 1975\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","Nr. 67 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                          1367\nGesetz\nüber die Versorgung der Opfer des Krieges\n(Bundesversorgungsgesetz-BVG)\nAnspruch auf Versorgung                        (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-\ngung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\n§ 1                             auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.\n(1) Wer durch eine militärische oder militärähn-\nliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall                                      § 2\nwährend der Ausübung des militärischen oder mili-\n(1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist\ntärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst\neigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche           a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete\nSchädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund-              Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,\nheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-         b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,\ngung auf Antrag Versorgung.\nc) der Dienst in der Feldgendarmerie,\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1\nd) der Dienst in den Heimatflakbatterien.\nstehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-\nden sind durch                                                (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundes-\na) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,                     vertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche\nVolkszugehörige sind, steht die Erfüllung der ge-\nb) eine Kriegsgefangenschaft,                              setzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des\nc) eine Internierung im Ausland oder in den nicht          Herkunftslandes vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst\n-·unter deutscher Verwaltung stehenden deut-           in der deutschen Wehrmacht gleich.\nschen Gebieten wegern deutscher Staatsange-\n(3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der\nhörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,\nDienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen\nd) eine mit militärischem oder militärähnlichem            Reich verbündet gewesenen Staates-während eines\nDienst oder mi 1: den allgemeinen Auflösungs-         der beiden Weltkriege . oder in der tschecho-\nerscheinungen zusammenhängende Straf- oder            slowakischen oder österreichischen Wehrmacht\nZwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen                dem Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn\nnach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,      der Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohn-\ne) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin-        sitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet des Deut-\noder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um          schen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember\neine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Bade-          1937 hatte.\nkur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbe-                                     § 3\nhandlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur\nRehabilitation nach § 26 durchzuführen oder um           (1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1\nzur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu         Abs. 1 gelten\nerscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist,     a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht ange-\nf) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durch-           ordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehr-\nführung einer der unter Buchstabe e aufgeführ-            tauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehr-\nten Maßnahmen erleidet.                                   überwachung,\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung            b) der auf Grund einer Einberufung durch eine\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-              militärische Dienststelle oder auf Veranlassung\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn                  eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der\ndie zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als               Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfrei-\nFolge einer Schädigung erforderliche Wahrschein-               willige Dienst,\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über          c) eine planmäßige oder außerplanmäßige Ein-\ndie Ursache des festgestellten Leidens in der medi-            schiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder\nzinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann               Hilfsschiffen der Wehrmacht,\nmit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und\nd) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten\nSozialordnung Versorgung in gleicher Weise wie\nReichsbahnbediensteten und der Dienst der\nfür Schädigungsfolgen gewährt werden; die Zustim-\nBeamten der·· Zivilverwaltung, die auf Befehl\nmung kann allgemein erteilt werden.\nihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militä-\n(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-             rischer Maßnahmen verwendet und damit einem\nführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im                 militärischen Befehlshaber unterstellt war-en, so-\nSinne dieses Gesetzes.                                         wie der Di~nst der Militärverwaltungsbeamten,","1368                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ne) der Dicnsl der Wdurnachthelfer und -helferin-            sammenhang mit einem der beiden Weltkriege\nnen,                                                   stehen,\nf) der Dienst des Personals der Freiwilligen Kran-         a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusam-\nkenpflege bei der Wehrmacht im Kriege,                      menhängende militärische Maßnahmen, insbe-\ng) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaf-                  sondere die Einwirkung von Kampfmitteln,\nfungskommissionen der Wehrbezirkskomman-                b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zu-\ndos,                                                        sammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer\nh) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und                 Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen\nUnteroffizierschüler der Luftwaffe,                         Verdunkelungsmaßnahmen,\ni) der Reichsarbeitsdienst,                                c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die\nk) der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung                   besonderen Umstände der Flucht vor einer aus\nzur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Auf-               kriegeri,schen Vorgängen unmittelbar drohenden\ngaben von besonderer staatspolitischer Bedeu-                Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war,\ntung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober             d) schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1441),                           militärischen Besetzung deutschen oder ehemals\n1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,                       deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangs-\nweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusam-\nm) der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke                menhängenden besonderen Gefahr eingetreten\nder Wehrmacht,\nsind,\nn) der Dienst im Bcmstab Speer/Osteinsatz für\ne) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vor-\nZwecke der Wehrmacht,\ngänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahren-\no) der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten                 bereich hinterlassen haben.\nDurchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz\nin der seit dem l. September 1939 im Zeitpunkt            (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\nder Schädigung jeweils geltenden Fassung               Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-\nnach Aufruf des Luftschutzes.                          den, die in Verbindung\n(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil-    a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige\ndienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder             oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte\neines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet               oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der\nworden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson-              Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht wor-\nderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge-                 den sind, von dem an Leistungen nach anderen\nsundheit verbunden war.                                          Vorschriften gewährt werden,\nb) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1\n§ 4                                   des Gesetzes über den Ersatz der durch die Be-\nsetzung deutschen Reichsgebiets verursachten\n(1) Zum militärischen        oder    militärähnlichen\nDienst gehören auch                                              Personenschäden (Besa tzung,spersonenschäden-\ngesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I\na) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort                   S. 624) in der Fassung der Bekanntmachung vom\nund der Ifoimweg nach Beendigung des Dienst-                12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) bezeich-\nverhältnisses,                                              neten Ereignisse verursacht worden sind und zur\nb) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche                 Zuerkennung von Leistungen geführt hatten.\nTätigkeit am Bestimmungsort,\nc) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-                                        § 6\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle              In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichne-\nund                                                    ten, besonders begründeten Fällen kann mit Zu-\nd) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.           stimmung des Bundesministers für Arbeit und So-\nHatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner           zialordnung das Vorliegen militärischen oder mili-\nständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-             tärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegs-\neinwirkung anerkannt werden.\nsem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt\nSatz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach\nder Familienwohnung.                                                                   § 1\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefan-             (1) Das Gesetz wird angewendet auf\ngene, Internierte und Verschleppte.                         1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die\n(3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen               ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nGrenzen des Bundesgebietes keine Wohnung haben,                 Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,\ngilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem           2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die\nvorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.              ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in\nden zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden\n§ 5                                  deutschen Gebieten oder im Ausland haben,\n(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne           3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder\ndes § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu-              gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich","Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                          1369\ndieses Gesetzes haben, wenn die Schädigung mit      denn, daß die als Folge einer Schädigung aner-\neinem Dienst im Rahmen der deutschen Wehr-          kannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der\nmacht oder militärähnlichem Dienst für eine         Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist.\ndeutsche Organisation in ursächlichem Zusam-\nmenhang steht oder in Deutschland oder in einem        (2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten\nzur Zeit der Schädigung von der deutschen           auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht\nWehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare       als Folge einer Schädigung anerkannt sind.\nKriegseinwirkung eingetreten ist.                      (3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädig-\n(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache       ten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der kör-\neinen Anspruch auf Versorgung gegen einen ande-         perlichen Leistungsfähigkeit gewährt.\nren Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewen-         (4) Krankenbehandlung wird\ndet, es sei denn, daß zwischenstaatliche Vereinba-\nrungen etwas anderes bestimmen.                         a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten und\nfür die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) sowie für\nsonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher\n§ 8                               Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend\nIn anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders         unterhalten werden,\nbegründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bun-         b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen,\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung Versor-           die seine unentgeltliche Wartung und Pflege\ngung gewährt werden, außerhalb des Geltungs-                 nicht nur vorübergehend übernommen haben,\nbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der\nc) den Witwen (§§ 38 ff., § 48), Waisen (§§ 45, 48)\n§§ 64 bis 64 f. Die allgemeine Einbeziehung einer\nund versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 ff.)\nKriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des\nGesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundes-         gewährt, um Gesundheitsstörungen oder die durch\nministers der Finanzen.                                 sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Er-\nwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine\nZunahme des Leidens zu verhüten, körperliche Be-\nschwerden zu beheben oder die Folgen der Behinde-\nUmfang der Versorgung\nrung zu erleichtern. Die unter Buchstabe c genann-\nten Berechtigten erhalten Krankenbehandlung auch\n§ 9                           zu dem Zweck, sie möglichst auf Dauer in Arbeit,\nDie Versorgung umfaßt                                Beruf und Gesellschaft einzugliedern.\n1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen       und       (5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt\nKrankenbehandlung (§§ 10 bis 24 a),\na) den Beschädigten mit einer Minderung der\n2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge(§§ 25 bis 27 e),      Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hun-\n3. Beschädigtenrente (§§ 30 bis 34) und Pflegezulage        dert für sich und für die in Absatz 4 Buchstabe a\n(§ 35),                                                  genannten Angehörigen,\n4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),        b) den Witwen (§§ 38 ff., § 48) für die in Absatz 4\nBuchstabe a genannten Angehörigen,\n5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),\nsofern der Berechtigte Ubergangsgeld nach § 26 a\n6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen        erhält.\n(§ 53).\n(6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der Ab-\nsätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und die\nLeistungsempfänger Mutterschaftshilf e und Maß-\nHeilbehandlung, Versehrtenleibesübungen          nahmen zur Früherkennung von Krankheiten ge-\nund Krankenbehandlung                    währt. Für diese Leistungen gelten die Vorschriften\nüber die Heil- und Krankenbehandlung mit Aus-\n§ 10                           nahme des Absatzes 1 entsprechend.\n(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Ge-            (7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6\nsundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung      sind ausgeschlossen, wenn und soweit\nanerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungs-\nfolge verursacht worden sind, gewährt, um die           a) ein Sozialversicherungsträger zu einer entspre-\nGesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte             chenden Leistung verpflichtet ist oder ein ent-\nBeeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit           sprechender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder\nzu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des              aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus\nLeidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu             einer privaten Kranken- oder Unfallversiche-\nbeheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern            rung, besteht, oder\noder um die Beschädigten möglichst auf Dauer in         b) der Berechtigte oder derjenige, für den die Kran-\nArbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Ist           kenbehandlung begehrt wird (Leistungsempfän-\neine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Ver-                ger), ein Einkommen hat, das die Jahresarbeits-\nschlimmerung als Folge einer Schädigung aner-               verdienstgrenze der gesetzlichen Krankenver-\nkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung             sicherung übersteigt, es sei denn, daß der Be-\nfür die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei           rechtigte Ausgleichsrente erhält oder die Heil-","1370                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nbehandlung wegen der als Folge einer Schädi-             (3) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, In-\ngung anerkannten Gesundheitsstörung nicht            standhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen\ndurch eine Krankenversicherung sicherstellen         an Stelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) und\nkann, oder                                           deren Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der\nc} die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein             Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte so-\nanderes Gesetz sichergestellt ist.                   wie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werk-\nleistungen (Ersatzleistungen) können Beschädigten\n(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor         unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7\nder Anerkennung eines Versorgungsanspruchs ge-            und 8 zur Ergänzung der orthopädischen Versor-\nwährt werden.                                            gung gewährt werden. Weitere Zuschüsse können\nzu den Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeu-\n(9) Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit eine         gen, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen\nneue Heilbehandlung anordnen. Sie soll die An-\nZuschuß nach Satz 1 erhalten hat oder erhalten\nordnung treffen, wenn zu erwarten ist, daß die Be-\nkonnte, sowie zu den Kosten der Unterbringung von\nhandlung den Gesundheitszustand des Beschädigten\nKrankenfahrzeugen und Blindenführhunden gewährt\nwesentlich oder nachhaltig bessert, es sei denn, daß      werden. Die Gewährung von Zuschüssen zu den\ntriftige Gründe einer Anordnung entgegenstehen.\nKosten der Beschaffung, Instandhaltung, Änderung\nEine Operation darf ohne Zustimmung des Beschä-           und Unterbringung von Motorfahrzeugen an Pflege-\ndigten nicht angeordnet werden.\nzulageempfänger mindestens nach Stufe III hängt\nnicht von der Versorgung mit bestimmten Hilfsmit-\n§ 11                            teln ab. Bei einzelnen Leistungsarten können als\n(1) Die Heilbehandlung umfaßt                          Ersatzleistung auch die vollen Kosten übernommen\nwerden.\n1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behand-\nlung,                                                    (4) Beschädigte erhalten Haushaltshilfe, wenn\nihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, Heil-\n2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,\nstättenbehandlung oder wegen einer Badekur die\n3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Kran-        Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und\nkengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachthera-         eine andere im Haushalt lebende Person den Haus-\npie und Beschäftigungstherapie,                       halt nicht weiterführen kann, sofern die Maßnahmen\n4. Versorgung mit Zahnersatz,                             auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden. Voraus-\nsetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt,\n5. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus             das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat\n(Krankenhausbehandlung),                              oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Als\n6. stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-Heil-       Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann\nstätte (Heilstättenbehandlung),                       eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht\nGrund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzu-\n7. Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kran-\nsehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte\nkenschwestern oder andere Pflegekräfte (Haus-\nErsatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten.\npflege),\n8. orthopädische Versorgung,                                                      § 11 a\n9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.                  (1) Versehrtenleibesübungen werden als Grup-\nKrankenhaus- und Heilstättenbehandlung werden             penbehandlung unter ärztlicher Uberwachung\ngewährt, wenn andere Behandlungsverfahren kei-            durchgeführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich im\nnen genügenden Erfolg haben oder in absehbarer            Benehmen mit den Versehrtensportorganisationen\nZeit erwarten lassen; die Gewährung von Haus-             geeigneter     Versehrtensportgemeinschaften     zur\npflege setzt voraus, daß die Aufnahme des Beschä-         Durchführung der Versehrtenleibesübungen be-\ndigten in ein Krankenhaus geboten, aber nicht             dienen.\ndurchführbar ist, oder daß ein sonstiger wichtiger           (2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur\nGrund vorliegt. Art und Umfang der Heilbehand-            Durchführung von Versehrtenleibesübungen wird\nlung decken sich, soweit dieses Gesetz nichts ande-       durch die Verwaltungsbehörde anerkannt. Voraus-\nres bestimmt, mit den Leistungen, zu denen die            setzung für die Anerkennung ist, daß Größe und\nKrankenkasse (§ l8 c Abs. 2) ihren Mitgliedern ver-       sportliche Leitung, Ubungsmöglichkeiten und ärzt-\npflichtet ist.                                            liche Uberwachung eine ordnungsmäßige Durchfüh-\n(2) Stationäre Behandlung in einem Badeort             rung der Ubungen gewährleisten. Die anerkannte\n(Badekur) kann Beschädigten unter den Voraus-             Sportgemeinschaft hat jedem Beschädigten Gelegen-\nsetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt wer-        heit zur Ausübung von Versehrtenleibesübungen zu\nden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu         geben, sofern nicht zwingende Gründe entgegen-\nsichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwar-        stehen. Die Anerkennung kann bei Nichterfüllung\ntenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes          der notwendigen Voraussetzungen zurückgenom-\noder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzu-         men werden.\nbeugen. Wird die Badekur unter den Voraussetzun-             (3) Den Versehrtensportgemeinschaften werden\ngen des § 10 Abs. 1 gewährt, so sollen Gesundheits-       die Kosten für die Durchführung der Versehrten-\nstörungen, die den Erfolg der Badekur beeinträchti-       leibesübungen in angemessener Höhe erstattet. Der\ngen können, mitbehanclelt werden.                         Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann","Nr. G7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                        1371\neinheitliche Erstattungssälzc festlegen. Soweit bei                                 § 14\nder Durchführung der Versehrtenleibesübungen den\nBeschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer\norganisatorischen Trägern des Versehrtensports\nSchädigung anerkannt ist, erhalten monatlich\nVerwaltungskosl<'n entstehen, werden diese in an-\n120 Deutsche Mark zum Unterhalt eines Führhundes\ngemessenem Umfang ersetzt.\noder als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde\nFührung.\n§ 12\n§ 15\n(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1\nmit Ausnahme der Nummer 4 entsprechend.                      Verursachen die anerkannten Folgen der Schädi-\ngung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung\n(2) Zuschüsse zu den notwendigen Kosten der Be-        oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden\nschaffung von Zahnersatz können den Berechtigten          Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von\nunter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7           15 bis 98 Deutsche Mark zu ersetzen. Der Pausch-\nund 8 in angemessener Höhe gewährt werden.                betrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,508\nDeutsche Mark mit der auf Grund einer Rechts-\n(3) Ehegatten und Eltern von Pflegezulageempfän-\nverordnung nach§ 24 a Buchstabe c für den jeweili-\ngern mindestens der Stufe III sowie Personen, die\ngen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungs-\nseine unentgeltliche Wartung und Pflege übernom-\nzahl; Pfennigbeträge sind auf volle Deutsche Mark\nmen haben, kann eine Badekur gewährt werden,\nabzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach\nwenn sie den Beschädigten mindestens seit zwei\nunten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben.\nJahren dauernd pflegen und die Badekur zur Erhal-\nUbersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen\ntung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu pflegen,\nAufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetra-\nerforderlich ist. § lO Abs. 7 gilt entsprechend.\nges, so sind sie erstattungsfähig.\n(4) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte im Sinne des\n§ 10 Abs. 4 und 5 sowie für Pflegezulageempfänger\nmindestens nach Stufe 111 entsprechend, sofern Lei-                                 § 16\nstungsempfängern im Sinne des § 10 Abs. 4 Buch-              (1) Ubergangsgeld nach Maßgabe der folgenden\nstaben a und b und § 10 Abs. 5, Berechtigten im           Vorschriften wird gewährt\nSinne des § 10 Abs. 4 Buchstabe c oder Pflegeper-\nsonen im Sinne des § 12 Abs. 3 die entsprechenden         a) Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesund-\nMaßnahmen der Krankenbehandlung oder eine                     heitsstörung, die als Folge einer Schädigung\nBadekur gewährt werden.                                       anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schä-\ndigungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig im\nSinne der Vorschriften der gesetzlichen Kran-\n§ 13                                kenversicherung werden; bei Gesundheitsstörun-\n(1) Die orthopädische Versorgung umfaßt die                gen, die nur im Sinne der Verschlimmerung als\nAusstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücken,            Folge einer Schädigung anerkannt sind, tritt an\northopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blinden-             deren Stelle die gesamte Gesundheitsstörung, es\nführhunden) und deren Zubehör, die Instandhaltung             sei denn, daß die als Folge einer Schädigung\nund den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs               anerkannte Gesundheitsstörung auf die Arbeits-\nsowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.             unfähigkeit ohne Einfluß ist,\nb) Beschädigten, wenn sie wegen anderer Gesund-\n(2) Die Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf        heitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern\nGrund fachärztlicher Verordnung in technisch-wis-             ihnen wegen dieser Gesundheitsstörungen Heil-\nsenschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung              oder Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10\nund Ausstattung zu gewähren; sie müssen in tech-               Abs. 2, 5 Buchstabe a und Absatz 7),\nnischer Hinsicht den persönlichen und beruflichen\nBedürfnissen des Berechtigten oder Leistungsemp-          c) Witwen (§§ 38 ff., § 48), Waisen (§§ 45, 48) und\nfängers angepaßt sein und dem allgemeinen Ent-                versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 ff.), wenn\nwicklungsstand der Technik entsprechen. Hilfs-                sie arbeitsunfähig werden, sofern ihnen Kran-\nmittel, deren Neuwert 300 Deutsche Mark über-                 kenbehandlung zu gewähren ist (§ 10 Abs. 4\nsteigt, sind in der Regel nicht zu übereignen.                 Buchstabe c und Absatz 7).\n(3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon            (2) Als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16 f\nabhängig gemacht werden, daß der Berechtigte oder         ist auch der Berechtigte anzusehen, der wegen der\nLeistungsempfänger sie sich anpassen läßt oder sich,      Durchführung einer Maßnahme der Heil- oder Kran-\num mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden, einer           kenbehandlung oder einer Badekur keine ganztägige\nAusbildung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauch-         Erwerbstätigkeit ausüben kann oder dem eine an\nbar gewordenen Hilfsmittels kann abgelehnt wer-           stationäre Behandlungsmaßnahmen anschließende\nden, wenn es nicht zurückgegeben wird.                    Schonungszeit zugebilligt worden ist.\n(4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instand-             (3) Anspruch auf Ubergangsgeld besteht auch\nsetzung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Un-         dann, wenn Heil- oder Krankenbehandlung vor An-\nbrauchbarkeit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch,       erkennung des Versorgungsanspruchs nach § 10\nVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Berechtigten        Abs. 8 gewährt oder eine Badekur durchgeführt\noder Leistungsempfängers zurückzuführen ist.              wird.","1372                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 16 a                           randförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1237). geändert durch das Einfüh-\n(1) Das Ubergangsgeld beträgt 80 vom Hundert\nrungsgesetz      zum      Einkommensteuerreformgesetz\ndes entgangenen regelmäßigen Entgelts (Regellohn)\nvom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),\nund darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeits-\nden §§ 75 bis 77, 79, 81, 82, 82 c bis 82 f der Ein-\nentgelt nicht übersteigen. Der Regellohn wird nach\nkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die\nden Absiitzen 2 und 3 berechnet. Das Ubergangsgeld\nnach § 1 des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in\nwird für Krrlendertage gezahlt. Ist es für einen gan-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar\nzen Kalenderrnonc1t zu zahlen, so ist dieser mit\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 493), in Anspruch ge-\n30 Tagen anzusetzen.\nnommenen Bewertungsabschläge und steuerfreien\n(2) Für die Berechnung des Regellohnes ist bei         Rücklagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Ver-\nBerechtigten, die bis zum Beginn der Arbeits-             äußerungsgewinne nach den §§ 14, 14 a, 16 Abs. 4,\nunfähigkeit gegen Entgelt beschäftigt waren, das          § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nvon dem Berechtigten im letzten vor Beg,inn               gesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 und\nder Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrech-          § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes sind nicht\nnungszeitraum, mindestens während der letzten ab-         zu berücksichtigen. Findet eine Veranlagung zur\ngerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum)              Einkommensteuer nicht statt, so hat der Berechtigte\nerzielte und um einmalige Zuwendungen vermin-             die Gewinne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der\nderte Entgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen,       Lage, so sind die Gewinne unter Berücksichtigung\nfür die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der        der Gesamtverhältnisse festzusetzen. Dabei kann\nZahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnis-       das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-\nses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Ar-             schaftsgruppe, der der Berechtigte angehört, zu-\nbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu         grunde gelegt werden. Treffen Einkünfte aus nicht-\nteilen. Ist das Entgelt nach Monaten bemessen oder        selbständiger Arbeit im Sinne des § 16 a Abs. 1 mit\nist eine Berechnung des Regellohnes nach den Sät-         Einkünften im Sinne dieses Absatzes zusammen, so\nzen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in    ist ein einheitliches kalendertägliches Ubergangs-\ndem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechne-           geld festzusetzen.\nten Kalendermonat erzielten und um einmal_ige Zu-\nwendungen verminderten Entgelts als Regellohn.               (2) Als Regellohn im Sinne des § 16 a Abs. 1\ngelten auch\n(3) Der Regellohn wird bis zur Höhe der jeweils\ngeltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksich-           a) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des\ntigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der          § 30 Abs. 5 Satz 1 erfüllen, ein. Betrag in Höhe\nBeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung                von zehn Achteln der durch die Arbeitsunfähig-\nder Arbeiter für Jahresbezüge.                                 keit notwendigen Mehraufwendungen für die\nHa ushal tsführun g,\nb) bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die durch\n§ 16 b                               Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine be-\n(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt           stiimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das\nder Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und                 Bruttoeinkommen, das ihnen durchschnittlich\nForstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 de,s Ein-          entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht er-\nkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15               mittelt werden kann, das Durchschnittseinkom-\nbis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus                   men der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der\nselbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des Ein-            Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit ange-\nkommensteuergesetzes) erzielt, ist § 16 a entspre-             hörte,\nchend anzuwenden. Bemessungszeitraum ist das              c) bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeits-\nletzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuer-              losenhilfe oder Unterhaltsgeld ein Betrag in\nbescheid vorliegt. Das Ubergangsgeld ist für Kalen-            Höhe von zehn Achteln dieser Leistungen, sofern\ndertage zu zahlen. Als Regellohn gelten die Ge-               die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht vor-\nwinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer                 liegen.\nzugrunde gelegt worden sind. Ein Verlustausgleich\nzwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu-                                   § 16 C\nnehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen\nnach den §§ 7 b, 53 Abs. 3 und § 54 des Einkom-              (1) Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach\nmensteuergesetzes, nach § 82 a der Einkommen-             Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-\nsteuer-Durchführungsverordnung und nach den               zeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die\n§§ 14 und 14 a des Berlinförderungsgesetzes in der        Renten der gesetzlichen Rentenversichermwen zu-\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970           letzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch       Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind; es\ndas Gesetz zur Förderung von Investitionen und            darf nach der Anpassung 80 vom Hundert der je-\nBeschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundes-              weils geltenden Leistungsbemessungsgrenze (§ 16 a\ngesetzbl. I S. 3676), soweit sie die nach § 7 des Ein-    Abs. 3) nicht übersteigen.\nkommensteuergesetzes zu]Jssigen Absetzungen für\nAbnutzung übersteigen, hinzuzurechnen. Ferner                (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nsind Sonderabschreibungen, insbesondere die nach          nung gibt die Vomhundertsätze jährlich im Bundes-\n§ 7 e des Einkommcnstcucrqesetzes, § 3 des Zonen-         anzeiger bekannt.","j b7 - -- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                         1313\n§ 1(; d                              (5) § 71 b findet entsprechende Anwendung.\nHat d<)r lkrc~chti~Jtc von (•irwm crnderen Rehabili-                               § 17\ntationsträger Ulwr~Jcrngs~jeld odc>r Kr,.rnkengeld be-\nzogen und ist ihm im Anschluß daran Ubergangs-                 Führt eine notwendige Maßnahme der Behand-\ngeld nach den §§ 16 bis 16 f zu gewähren, so ist bei        lung einer anerkannten Schädigungsfolge (§ 10\nder Berechnung des Ubcrg,rngsgeldes von dem bis-            Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) zu einer erheblichen Be-\nher zugrunde gclcrJten Entgelt auszugehen.                  einträchtigung der Erwerbsgrundlage des Beschä-\ndigten, so kann eine Beihilfe in angemessener Höhe\n§ 1G e                            gewährt werden; sie soll im allgemeinen 70 Deut-\nsche Mark täglich nicht übersteigen. Die Beihilfe\nSind nach Abschluß der l !eil- oder Krankenbe-\nkann auch gewährt werden, wenn die Einkünfte ein-\nhandlung oder einer Bc1dckur berufsfördernde Maß-\nschließlich des Ubergangsgeldes infolge bestehen-\nnahmen erforderlich und können diese aus Gründen,\nder, unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen\ndie der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht un-\nnicht ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt\nmittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist\nzu bestreiten. Die Beihilfe ist jedoch nicht zu ge-\ndas Ubergangsgeld für diese Zeit weiterzugewähren,\nwähren, soweit die finanziellen Belastungen auf\nwenn der Berechtigte arbeitsunfähig ist und ihm ein\neiner Verpflichtung beruhen, durch die die Grund-\nAnspruch auf Krank(!ngcdcl nicht zusteht oder wenn\nsätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt wor-\nihm eine zumutbare Beschüftigung nicht vermittelt\nden sind.\nwerden kann.\n§ 18\n§ 16 f\n(1) Hat   der Berechtigte eine Heilbehandlung,\n(1) Erhält der Berechtigte wfüuend des Bezuges\nKrankenbehandlung oder Badekur vor der Aner-\nvon UbergangsgPld Arbeil.sent9elt, so ist das Uber-\nkennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten\ngangsgeld um das um die qcsclzlichen Abzüge ver-\nfür die notwendige Behandlung in angemessenem\nminderte Arbeitsentnclt zu kürzen; einmalige Zu-\nUmfang zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine An-\nwendungen sowie Leistungen des Arbc~itgebers zum\nerkennung nicht möglich ist, weil nach Abschluß\nUbergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Uber-\ngangsgeld das vor (for Arbeitsunfähigkeit erzielte,         der Heilbehandlung keine Gesundheitsstörung\nzurückgeblieben ist, oder wenn ein Beschädigter die\num die gesetzlichen Abzüge V<)rminderte Arbeits-\nHeilbehandlung vor Anmeldung des Versorgungs-\nentgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz. Er-\nanspruchs durchgeführt hat und durch Umstände,\nzielt der Berechtigte während des Bezuges von\ndie außerhalb seines Willens lagen, an der Anmel-\nUbergangsgeld Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\ndung gehindert war.\nschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger\nArbeit, so ist das Ubergangsgeld um 80 vom Hun-                (2) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Kranken-\ndert der als Regellohn geltenden Beträge zu kürzen.         behandlung nach der Anerkennung selbst durchge-\n(2) Erhält der Berechtigte durch eine Tätigkeit\nführt, so sind die Kosten in angemessenem Umfang\nwährend des Bezuges von Ubergangsgeld Arbeits-              zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die In-\nanspruchnahme der Krankenkasse (§ 18 c Abs. 2)\neinkommen, so ist das Ubergan1sgeld um 80 vom\noder der Verwaltungsbehörde (§ 18 c Abs. 1) un-\nHundert des erzielten Arbeitseinkommens zu kür-\nmöglich machten. Das gilt für Versorgungsberech-\nzen.\ntigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch\n(3) Das Ubergangsgeld ist ferner zu kürzen um           nur, wenn die Kasse nicht zur Leistung verpflichtet\n1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche          ist, sowie hinsichtlich der Leistungen, die nach § 18 c\nStelle im Zusammenhang mit der Heil- und Kran-         Abs. 1 von der Verwaltungsbehörde zu gewähren\nkenbehandlung oder Badekur gewährt,                    sind. Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger\n2. Renten, wenn dem Ubergangsgeld ein vor Beginn            nach Wegfall des Anspruchs auf Heil- oder Kran-\nder Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt           kenbehandlung eine Krankenversicherung abge-\noder Arbeitseinkommen zugrundeliegt,                   schlossen oder ist er einem Träger der gesetzlichen\n3. Renten, die aus demselben Anlaß wie die Maß-            Krankenversicherung beigetreten, so werden ihm\nnahmen zur Rehabilitation gewährt werden, wenn          die Aufwendungen für die Versicherung in ange-\nmessenem Umfang ersetzt, wenn der Anspruch auf\ndurch die Anrechnung eine unbillige Doppellei-\nstung vermieden wird.                                  Heil- oder Krankenbehandlung im Vorverfahren\noder durch gerichtliche Entscheidung rechtsverbind-\n(4) Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeits-        lich rückwirkend wieder zuerkannt wird. Kosten für\nunfähigkeit des Berechtigten den Anspruch auf Fort-         eine selbst durchgeführte Badekur werden nicht er-\nzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der An-          stattet.\nspruch des Berechtigten gegen den Arbeitgeber bis\n(3) Wird dem Berechtigten Kostenersatz nach Ab-\nzur Höhe des gezahlten Ubergangsgeldes auf den\nsatz 1 oder 2 gewährt, besteht auch Anspruch auf\nKostenträger der Kriegsopferversorgung über.\nMacht der Berechtigte Ansprüche auf Leistungen              Uberg angsgeld.\neiner öffentlich-rechtlichen Stelle nicht geltend, so          (4) An Stelle der Leistung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4\nist der ihm dadurch entgehende Betrag anzurech-             kann dem Beschädigten für die Beschaffung eines\nnen; das gilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu          Zahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuß\nverwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus             in angemessener Höhe gewährt werden, wenn er\neinem verständigen Grund nicht geltend gemacht              wegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein\nworden sind oder geltend gemacht werden.                    Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz","1374                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nbesteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen        vom Ersten des Monats an, in dem die Vorausset-\nläßt. Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß           zungen erfüllt sind.\nunmittclbc1r an den Zahnarzt zahlen.                       (6) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a wer-\n(5) Der Berechtigte kann den für die notwendige      den, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt\nKrankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als         ist, bis zu dem Tag gewährt, an dem ihre Voraus-\nZuschuß erhalten, wenn er oder der Leistungsemp-        setzungen entfallen. Sie werden bis zum Ablauf des\nfänger Leistungen in Anspruch nimmt, die über die       Kalendervierteljahres, in dem ihre Voraussetzun-\nallgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen.          gen entfallen sind, weiter gewährt, wenn die Be-\nDie Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß unmit-          handlungsbedürftigkeit oder der regelwidrige Kör-\ntelbar an das Krcrnkenhaus zahlen.                      perzustand fortbesteht. Tritt der Wegfall durch eine\nEinkommenserhöhung ein, gelten die Voraussetzun-\ngen als mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der\n§ 18 a                         Berechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat.\n(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden    Beruht der Wegfall auf dem Tode des Schwerbeschä-\nauf Antrag gewährt; sie können auch von Amts            digten oder des Pflegezulageempfängers, enden die\nwegen gewährt werden. Die Ausstellung eines Bun-        Leistungen mit Ablauf des sechsten auf den Sterbe-\ndesbehandlungsscheines (§ 18 b) gilt als Antrag. Ist    monat folgenden Monats.\nder Berechtigte Mitglied einer Krankenkasse, gelten        (7) Ubergangsgeld und Beihilfe nach § 17 enden\nAnträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zu-           mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Ge-\ngleich als Anträge auf die entspreche.nden Leistun-     währung, dem Eintritt eines Dauerzustandes oder\ngen der gesetzlichen Krankenversicherung, Anträge       der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähig-\nauf Leistungen cler gesetzlichen Krankenversiche-       keit oder eines Altersruhegeldes aus den gesetz-\nrung zugleich als Anträge auf die entsprechenden        lichen Rentenversicherungen. Ein Dauerzustand ist\nLeistungen nach diesem Gesetz.                          gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit in den näch-\n(2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a wer-      sten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen\nden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt        ist. Ubergangsgeld und Beihilfe werden bei Wegfall\nist, vom Fünfzehnten des zweiten Monats des Kalen-      der Voraussetzungen für ihre Gewährung bis zu\ndervierteljahres, das der Antragstellung vorausge-      dem Tage gewährt, an dem diese Voraussetzungen\ngangen ist, frühestens jedoch von dem Tag an ge-        entfallen. Bei Eintritt eines Dauerzustandes oder Be-\nwährt, von dem an ihre Voraussetzungen erfüllt          willigung einer Rente oder eines Altersruhegeldes\nsind. Von Amts wegen werden die Leistungen von          werden Ubergangsgeld und Beihilfe, sofern sie lau-\ndem Tag an gewährt, an dem die anspruchsbegrün-         fend gewährt werden, bis zum Ablauf von zwei Wo-\ndenden Tatsachen der Krankenkasse oder Verwal-          chen nach Feststellung des Dauerzustandes, bei Ren-\ntungsbehörde bekannt geworden sind.                     ten- oder Altersruhegeldbewilligung bis zu dem Tage\ngewährt, an dem der Berechtigte von der Bewilli-\n(3) Ubergangsgeld ist von clem Tage an zu gewäh-     gung Kenntnis erhalten hat. Werden die Leistungen\nren, von dem an seine Voraussetzungen erfüllt sind,     nicht laufend gewährt, so werden sie bis zu dem\nwenn es innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der        Tage der Feststellung des Dauerzustandes oder des\nArbeitsunfähigkeit oder nach dem Beginn der Be-         Beginns der Rente oder des Altersruhegeldes ge-\nhandlungsmaßnahme oder nach Wegfall des An-             währt. Die Feststellung eines Dauerzustandes ist\nspruchs auf Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts         ausgeschlossen, solange dem Berechtigten stationäre\nbeantragt wird, sonst von dem Tage der Antragsstel-     Behandlungsmaßnahmen gewährt werden oder so-\nlung an. Als Antrag gilt auch die Meldung der Ar-       lange er nicht seit mindestens 78 Wochen ununter-\nbeitsunfähigkeit. Ist der Antrag nicht fristgerecht     brochen arbeitsunfähig ist; Zeiten einer voraufge-\ngestellt, so ist das Ubergangsgelcl für die zurücklie-  henden, auf derselben Krankheit beruhenden Ar-\ngende Zeit zu gewähren, wenn unvermeidbare Um-          beitsunfähigkeit sind auf diese Frist anzurechnen,\nstände die Einhaltung der Frist unmöglich machten.      soweit sie in den letzten drei Jahren vor Eintritt der\nVon Amts wegen wird Ubergangsgeld von dem Tage          Arbeitsunfähigkeit liegen. Badekuren und Heilstät-\nan gewährt, an dem die anspruchsbegründenden            tenbehandlungen enden mit Ablauf der für die Be-\nTatsachen der Krankenkasse oder Verwaltungsbe-          handlung vorgesehenen Frist. Leistungen, die in\nhörde bekanntgeworden sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten    Jahresbeträgen zuerkannt werden, enden mit Ablauf\nauch für die Beihilfe nach § 17.                        des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für\nihre Gewährung entfallen sind.\n(4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in\nMonatsbeträgen zu gewähren sind, gilt § 60 sinn-            (8) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben\ngemäß.                                                  die Kosten der letzten Krankheit in angemessenem\nUmfang erstattet werden.\n(5) Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in Jah-\nresbeträgen zu gewähren sind, werden vom ersten\nJanuar des Jahres der Antragstellung an, frühestens                               § 18 b\nvom Ersten des Monats an, in dem die Voraus-               Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistun-\nsetzungen erfüllt sind, gewährt. Von Amts wegen         gen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sollen\nwerden diese Leistungen vom ersten Januar des           dem Arzt bei der ersten Inanspruchnahme innerhalb\nJahres an gewährt, in dem der Krankenkasse oder         des Kalendervierteljahres einen Bundesbehandlungs-\nder Verwaltungsbehörde die anspruchsbegründen-          schein vorlegen. Der Bundesbehandlungsschein gilt\nden Tatsachen bt~kannt geworden sind, frühestens        für das laufende Kalendervierteljahr. Wurde der be-","Nr. 67    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                           1375\nhandelnde !\\rzt berei ls im vorausgegangenen Ka-              (5) Sachleistungen sind Berechtigten und Lei-\nlenderviert(~ljahr ohne Vorlage eines Bundesbehand-       stungsempfängern ohne Beteiligung an den Kosten\nlungsscheines in Anspruch genommen, ist ein weite-        zu gewähren.\nrer Bundesbehandlungsschein auszustellen, dessen\nGeltungsdauer mit dem Fünfzehnten des zweiten                (6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen\nMonats dieses Kalendervierteljahres beginnt. Bun-         öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch\ndesbehandlungsscheine dürfen nur für Zeiträume            kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt\nausgestellt werden, in denen der Berechtigte An-          oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10 bis 24 a\nspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung hat.              Leistungen für denselben Zweck vorgesehen sind.\nErbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungs-\nträger eine Zuschuß- oder sonstige Geldleistung\n§ 18 C                           nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine\nSachleistung gewährt wird, so hat er den Betrag der\n(1) Zahnersatz, Krankenhausbehandlung für tuber-       Aufwendungen zu ersetzen, den er sonst als Leistung\nkulös Erkrankte, Heilstättenbehandlung, ortho-            gewährt hätte. Satz 2 gilt nicht, wenn die zu behan-\npädische Versorgung, Bewegungstherapie, Sprach-           delnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädi-\ntherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserpro-        gung anerkannt ist oder durch eine anerkannte\nbung, Arbeitstherapie, Badekuren, Ersatzleistungen,       Schädigungsfolge verursacht worden ist.\nVersehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaf-\nfung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe zu             (7) Gewährt ein Träger der Tuberkulosehilfe Heil-\nden Aufwendungen für fremde Führung, Pausch-              behandlung und wird dadurch der Anspruch auf\nbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß,      Heil- oder Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 7\nBeihilfe nach § 17, Leistungen nach den §§ 18 und 24,     Buchstabe a ausgeschlossen, so werden ihm die\nKostenersatz an Krankenkassen sowie Beiträge zu           Kosten der Heilbehandlung insoweit ersetzt, als dem\nden gesetzlichen Rentenversicherungen werden von          Kranken, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten\nder Verwaltungsbehörde gewährt.                           und, wenn der Kranke minderjährig und unverhei-\nratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der\n(2) Im übrigen werden die§§ 10, 11, 12, 16 bis 16 f,   Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den\n18 a bis 19, 21 und 24 a von den Trägern der gesetz-      Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zuzu-\nlichen Krankenversicherung (Krankenkassen) durch-         muten ist. § 29 Satz 2 und § 58 Satz 2 des Bundes-\ngeführt. Zuständig ist für Berechtigte, die Mitglied      sozialhilfegesetzes sind insoweit nicht anzuwenden.\neiner Krankenkasse sind, und für Berechtigte und          Der Kostenersatz wird nicht geleistet, sofern der\nLeislungsempfänger, die Fc1milienangehörige eines         Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach-\nKassenmitgliedes sind, die Krankenkasse, für die          § 10 Abs. 7 Buchstabe b oder c ausgeschlossen ist.\nHeilbehandlung der übrigen Beschädigten und die\nKrankenbehandlung der Berechtigten und der übri-                                    § 19\ngen Leistungsempfänger die Allgemeine Ortskran-\nkenkasse des Wohnorts. Während der Heil- oder                (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den\nKrankenbehandlung sind die Berechtigten und die           Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbe-\nLeistungsempfänger den Bußgeldvorschriften der ge-        handlung zu gewähren, so werden ihnen die Auf-\nwendungen für Krankenhauspflege, Haushaltshilfe\nsetzlichen Krankenversicherung sowie der Kranken-\nund Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird gewährt,\nordnung der Krankenkasse unterworfen, auch wenn\nwenn die Aufwendungen durch Behandlung aner-\nsie nicht ihre Mitglieder sind; dabei tritt an die Stelle\nkannter Schädigungsfolgen entstanden sind. Die üb-\ndes Krankengeldes der Betrag des Ubergangsgeldes.         rigen Aufwendungen für die Krankenpflege ver-\n(3) An Stelle der Krankenkasse kann die Ver-           sicherter Beschädigter wegen Schädigungsfolgen\nwaltungsbehörde die Heil- und Krankenbehand-              werden pauschal abgegolten.\nlung durchführen. Die Krankenkassen sollen der               (2) Krankengeld wird erstattet, wenn die Arbeits-\nVerwaltungsbehörde Fälle mit.tei.len, in denen            unfähigkeit oder die Krankenhauspflege durch eine\ndie Durchführung durch die Verwaltungsbehörde             anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist.\nangezeigt erscheint. In besonderen Fällen können\nbei der stationären Behandlung eines Beschädigten            (3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn der\nauch die Kosten für Leistungen übernommen wer-            Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge an-\nden, die über die allgemeinen Krankenhausleistun-         erkannt, so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 und\ngen hinausgehen, wenn es nach den Umständen,              Absatz 2 erst nach der Anerkennung gewährt. Ist\ninsbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schä-        die Gesundheitsstörung durch die Behandlung besei-\ndigungsfolgen, erforderlich erscheint.                    tigt worden, so. wird die Anerkennung durch die\nEntscheidung der Verwaltungsbehörde ersetzt, daß\n(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehand-\nein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ge-\nlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt                sundheitsstörung und der Schädigung bestanden hat.\nwerden, haben Arzte, Zahnärzte, Apotheker und\nandere der Heil- und Krankenbehandlung dienende              (4) Ist <;lie Heilbehandlung zu· Unrecht gewährt\nPersonen sowie Krankenanstalten und Einrich-              worden, so ist die Krankenkasse zur Rückerstattung\ntungen nur auf die für Mitglieder der Kranken-            bereits erhaltenen Kostenersatzes insoweit ver-\nkasse zu Zdhlende Vergütung Anspruch. Ausnah-             pflichtet, als sie auf Grund des Krankenversiche-\nmen von dieser Vorschrift können zugelassen               rungsverhältnisses Leistungen hätte erbringen müs-\nwerden.                                                   sen.","1376                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 20                               (2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird\nSoweit die Krankenkassen Leistungen nur nach           dem Berechtigten bei notwendiger Begleitung in an-\nden Vorschriften dieses Gesetzes zu erbringen ha-       gemessenem Umfang gewährt, wenn er der Begleit-\nben, werden ihnen die Kosten sowie ein Betrag von        person zur Erstattung verpflichtet ist.\nacht vom Hundert dieser Kosten als Ersatz für Ver-          (3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Hilfs-\nwaltungskosten und für sonstige mit der Durch-           mittel (§ 13 Abs. 1) angepaßt, geändert oder aus-\nführung zusammenhängende Kosten ersetzt. Kosten-         gebessert worden, so werden Ersatz der baren Aus-\nersatz ist auch zu leisten, wenn die Leistungen ohne     lagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-\nVerschulden der Krankenkasse zu Unrecht erbracht         verdienst in angemessenem Umfang gewährt, wenn\nworden sind.                                             die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.\n§ 21\n§ 24 a\n(1) Die Krankenkas,sen sollen die Ersatzansprüche\nnach § 20 spätestens einen Monat nach Ausstellung           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndes Bundesbehandlungsscheines, bei Gewährung             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nvon Ubergangsgeld spätestens einen Monat nach            a} Art, Umfang und besondere Voraussetzungen\ndessen erster Anweisung bei der Verwaltungsbe-                der orthopädischen Versorgung und der Ersatz-\nhörde vorläufig anmelden. Beruht der Anspruch auf             leistungen näher zu bestimmen,\n§ 10 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Buchstabe a, so soll in\nb) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und\nder vorläufigen Anmeldung die behandelte Krank-\nals Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,\nheit bezeichnet und der Ablauf der Leistungspflicht\nder Krankenkasse angegeben werden.                       c) die Bemessung des Pauschbetrages für Kleider-\nund Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von\n(2) Ersatzansprüche nach § 18 c Abs. 6 und den             Schädigungsfolgen und die Bestimmung der be-\n§§ 19 und 20 sowie Ansprüche auf Rücker,stattung\nsonderen Fälle im Sinne des § 15 zu regeln,\ndes nach diesen Vorschriften geleisteten Kosten-\nersatzes verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung        d) die Berechnung der Pauschale nach § 19 Abs. 1\nder Ersatzansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres,            Satz 3 unter Berücksichtigung der Jahresrech-\nin dem die Heil- oder Krankenbehandlung durch-                nungen oder anderer Unterlagen der Träger der\ngeführt worden ist, frühestens jedoch mit der An-             gesetzlichen Krankenversicherung zu bestimmen\nerkennung des Versorgungsanspruchs; die Ver-                  sowie die Verteilung der Pauschale zu regeln.\njährung der Rückerstattungsansprüche beginnt mit\nAblauf des Jahres, in dem der Kostennachweis der\nVerwaltungsbehörde vorgelegt worden ist.                                    Kriegsopferfürsorge\n§ 25\n§ 22\n(1) Die Kriegsopferfürsorge hat sich der Beschä-\nDie Verwaltungsbehörde entrichtet für die nach\ndigten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen\n§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe b RVO, § 2\nanzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Fol-\nAbs. 1 Nr. 10 a Buchstabe b AVG und § 29 Abs. 1\ngen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe b RKG versicherten Berech-\ndes Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder\ntigten die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-\nzu mildern; die Kriegsopferfürsorge umfaßt auch\nrung nach§ 1385 RVO, § 112 AVG und§ 130 RKG.\nFamilienmitglieder von Beschädigten, deren Ernäh-\nrer diese gewesen sind oder ohne die Schädigung\n§ 23\nvoraussichtlich geworden wären, soweit die Fami-\nlienmitglieder ihren Bedarf nicht aus eigenem Ein-\n(weggef al Ien)                      kommen oder Vermögen decken können.\n(2) Beschädigte und Hinterbliebene im Sinne des\n§ 24                           Absatzes 1 sind\n(1)  Wird die Heilbehandlung, Krankenbehand-          1. Beschädigte, die Beschädigtenrente erhalten oder\nlung oder Badekur von der Verwaltungsbehörde                 Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 haben,\ndurchgeführt, so sind dem Berechtigten für sich und          sowie Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente\neine notwendige Begleitung die hierdurch entstehen-          erhalten,\nden notwendigen Reisekosten einschließlich des er-       2. Eltern, deren Elternrente infolge Erhöhung des\nforderlichen Gepäcktransports sowie der Kosten der           anzurechnenden Einkommens nach dem 31. De-\nVerpflegung und Unterkunft in angemessenem Um-               zember 1972 entfallen ist,\nfang zu ersetzen. Dauert die Maßnahme länger als\n3. Hinterbliebene, die eine Beihilfe nach § 48 er-\n8 Wochen, so können auch die notwendigen Reise-\nhalten,\nkosten für Familienheimfahrten oder für Fahrten\neines Familienangehörigen zum Aufenthaltsort des         4. Beschädigte und Hinterbliebene, deren Anspruch\nBerechtigten oder Leistungsempfängers übernom-               auf Versorgungsbezüge nach§ 65 ruht,\nmen werden. Wird eine stationäre Behandlung ohne         5. Beschädigte und Witwen, deren Anspruch auf\nzwingenden Grund abgebrochen, besteht kein An-               Grundrente wegen Gewährung von Kapitalabfin-\nspruch auf Ersatz der Reisekosten.                           dung nach den §§ 72 bis 78 a erloschen ist,","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                         1317\n6. Witwen, die c1uf Grund der Anrechnung nach           und 3 des Bundessozialhilfegesetzes unter Berück-\n§ 44 Abs. 5 Witwenrente nicht E!rhalten.            sichtigung der besonderen Lage d.er Beschädigten\noder Hinterbliebenen entsprechend. Bei der Ermitt-\n(3) Auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben\nlung des Einkommens bleiben die Grundrente oder,\nBeschädigte und Hinterbliebene Anspruch, soweit\nfalls Witwen- oder Waisenbeihilfe nach§ 48 gewährt\nin den §§ 26 bis 27 c bestimmt ist, daß Leistungen\nwird, ein ihr entsprechender Betrag sowie die\nzu gewähren sind.\nSchwerstbeschädigtenzulage unberücksichtigt; so-\n(4) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können        weit nach§ 44 Abs. 5 Leistungen auf die Grundrente\nauch gewährt werden, wenn über Art und Umfang           der Witwe angerechnet werden oder die Grundrente\nder Versorgung zwar noch nicht rechtskräftig ent-       nach § 65 ruht, bleibt ein Betrag in dieser Höhe un-\nschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungs-        berücksichtigt.\nanspruchs aber zu rechnen ist.\n(7) Für den Einsatz des Vermögens gelten unbe-\nschadet des § 26 a die §§ 88 und 89 des Bundessozial-\n§ 25 a                        hilfegesetzes unter Berücksichtigung der besonderen\n(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-     Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entspre-\nden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten           chend.\ninfolge der Schädigung und die Hinterbliebenen in-\nfolge des Verlustes ihres Ernährers nicht in der                                  § 26\nLage sind, trotz der übrigen Leistungen nach diesem\n(1) Beschädigten sind als berufsfördernde Leistun-\nGesetz sowie ihres sonstigen Einkommens und ihres\ngen zur Rehabilitation alle Hilfen zu gewähren, die\nVermögens eine angemessene Lebensstellung zu er-\nerforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der Be-\nlangen oder sich zu erhalten.\nschädigten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu\n(2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-      erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzu-\nden als persönliche Hilfe, Geld- oder Sachleistun-     stellen und sie hierdurch möglichst auf Dauer be-\ngen gewährt. Zur persönlichen Hilfe gehören auch       ruflich einzugliedern. Dabei sind Eignung, Neigung\ndie Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge         und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksich-\nund die Beratung in sonstigen sozialen Angelegen-      tigen. Hilfen sind auch zum beruflichen Aufstieg zu\nheiten, soweit diese nicht von anderen Stellen oder    gewähren, wenn den Beschädigten erst hierdurch\nPersonen wahrzunehmen ist. Als Geldleistungen          die Erlangung einer angemessenen Lebensstellung\nkommen einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen und      ermöglicht wird. Im übrigen können Hilfen zum be-\nDarlehen in Betracht.                                   ruflichen Aufstieg gewährt werden.\n(3) Der Zusammenhang zwischen der Schädigung\n(2) Als Hilfen im Sinne des Absatzes 1 kommen\noder dem Verlust des Ernährers und der Notwendig-\ninsbesondere in Betracht\nkeit der Leistungen wird angenommen, soweit nicht\ndas Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist;        1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Ar-\nbei Hinterbliebenen, die Elternrente erhalten, und          beitsplatzes einschließlich Hilfen zur Förderung\nbei Eltern im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird der          der Arbeitsaufnahme sowie Eingliederungshilfen\nZusammenhang stets angenommen. Auch ohne diesen             an Arbeitgeber,\nZusammenhang können Leistungen gewährt werden,         2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufsvor-\nwenn es besondere Gründe der Billigkeit rechtferti-         bereitung einschließlich einer wegen der Schädi-\ngen.                                                        gung erforderlichen Grundausbildung,\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen,      3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung\nsoweit Einkommen zu berücksichtigen ist, unbescha-          und Umschulung, einschließlich eines zur Teil-\ndet des § 26 Abs. 6, der §§ 26 a, 27, 27 a Abs. 1 und       nahme an diesen Maßnahmen erforderlichen schu-\ndes § 27b Abs. 2 in der Regel vor, wenn das monat-          lischen Abschlusses,\nliche Einkommen eine Einkommensgrenze nicht\nübersteigt, die sich ergibt aus                         4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung,\num Beschädigten eine angemessene und geeig-\n1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des              nete Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem all-\nfür einen Haushaltsvorstand maßgebenden Regel-          gemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt\nsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz,                für Behinderte zu ermöglichen.\n2. den Kosten der Unterkunft und\nZu den Hilfen gehört auch die Ubernahme der erfor-\n3. einem Familienzuschlag für jede vom Versor-          derlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung,\ngungsberechtigten überwiegend unterhaltene          wenn die Teilnahme an der Maßnahme mit einer\nPerson in Höhe des Familienzuschlags nach § 79      Unterbringung außerhalb des eigenen oder elter-\ndes Bundessozialhilfegesetzes.                      lichen Haushalts verbunden ist. Bei Unterbringung\ndes Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung\n(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden\nwerden dort entstehende Aufwendungen vom Träger\nauch gewährt, wenn es unbillig wäre, von den Be-\nder Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.\nschädigten oder Hinterbliebenen den Einsatz ihres\nEinkommens zu verlangen.                                   (3) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen durch folgende\nHilfen ergänzt werden (ergänzende Hilfen):\n(6) Für den Einsatz des Einkommens gelten unbe-\nschadet des § 26 a die §§ 76 bis 78 und § 86 Abs. 2     1. Ubergangsgeld nach Maßgabe des § 26 a,","1378                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. Flei lrii~JP ndch § JJH!> RVO, § 112 AVG und                    (7) Witwen, die zur Erhaltung oder zur Erlangung\n§ 130 RKC iln dPn Triiucr der ~wsetzlichen Ren-            einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig\ntenv<!rsiclwrung sowie zur Bundesanstalt für Ar-           sein wollen, sind in begründeten Fällen Hilfen in\nlwit,                                                      sinngemäßer Anwendung der Absätze 2 bis 6 mit\n3. Ubcrrwhmr- d<!r erlorderlichen Kosten, die mit               Ausnahme des Absatzes 3 Nr. 5 zu gewähren.\neiner bcruf~;förd<'.rnden Mt1ßnahrne in unmittel-\nbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für                                        § 26 a\nPrüfun~JS~Jcbithren, Lernmittel, Arbeitskleidung\n(1) Ubergangsgeld wird gewährt, wenn der Be-\nund A rhei ts~ierii l sow ic Ausbildungszuschüsse an\nschädigte wegen Teilnahme an einer berufsfördern-\nArbeilgelwr, wl~rrn die~ Mt1ßnahme im Betrieb\nden Maßnahme nach § 26 Abs. 2 keine ganztägige\ndurchgeführt wird,\nErwerbstätigkeit ausüben kann.\n4. liaushaltshillr-, wenn der lkschdcligte wegen der\nTeilnahme <ln eirH'.r lwrufsfördernden Maßnahme                (2) Für die Berechnung des Ubergangsgeldes gel-\naußerhalb des ei9enen 1 lcrnshalts untergebracht            ten die §§ 16 a, 16 b und 16 f entsprechend. Hat der\nist und ihm aus dies<~m Crunde die Weiterfüh-               Beschädigte unmittelbar vor Beginn der berufsför-\nrunq des I lilushalts nicht rnii~Jlich ist; Voraus-         dernden Maßnahme kein Ubergangsgeld oder Kran-\nselzun9 ist ft!rncr, diil~ eint> dndere im Haushalt        kengeld bezogen, so ist für die Berechnung des Re-\nldH>nde PPrso11 d<'ll l ld uslid li nicht weiterführen     gellohnes das von dem Beschädigten im letzten vor\nkc1nn und im l lt1uslrnlt (~in Kind lebt, das das achte    Beginn der Maßnahme abgerechneten Lohnabrech-\nLehensjdhr 11och nicht. vollendet hat oder dc1s            nungszeitraum, mindestens während der letzten ab-\nbc~hindcrl und c1uf l lillP c1n~icwiesen ist. Als Haus-    gerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) er-\nhaHshilf(: ist Pinr~ Ers,ilzkrilll zu stellen. Kann        zielte und um einmalige Zuwendungen verminderte\neine Ersal.zkr;ifl nicht qestcllt W<'rden oder be-         Entgelt zugrunde zu legen; ist das Entgelt nach Mo-\nsteht Cruncl, von der C(:SIPlltrn\\J einc'.r Ersatz-        naten bemessen oder ist eine Berechnung des Regel-\nkrnft abzuc;<~h<'11, ~;o sind clic· Kosten für eine        lohnes nach dem vorangehenden Halbsatz nicht\nsel bsUwsch,dll <' [r,;t1 tzk red I in ,1 niJ<)messener    möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor\nHölH~ zu <!rsl.dllen,                                      Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalendermo-\nnat erzielten und um einmalige Zuwendungen ver-\n5. sonstige I Jilf<'11, di(• w;i1Jn,11d und im Anschluß an\nminderten Entgelts als Regellohn.\nbernfsfönlf~rndc M<1ß1rnl1111vn unter Berücksichti-\ngung clc:r /\\rt oder SchwPre der Schddigung er-               (3) Hat der Beschädigte Ubergangsgeld oder Kran-\nforderlich sind, 11m d;is Zi<'I der Rehabilitation         kengeld bezogen und wird im Anschluß daran eine\nzu ern~ichen oder zu sidwrn,                               berufsfördernde Maßnahme durchgeführt, so ist bei\n6. Ubernahrnc der im Zusdmmenhang mit der Teil-                der Berechnung des Ubergangsgeldes von dem bis-\nnahme an eirwr IH'rufsfilrdernden Maßnahme er-             her zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.\nforderlichen Fc1hr-, Verpflegungs- und Ubernach-\n(4) Sofern\ntungskosten; hierzu 9ehören auch die Kosten\nfür eine wcg<)n der Schüdigung erforderliche Be-           a) der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Be-\ngleitperson sowie des (~rforderlichen Gepäck-                   ginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurück-\ntransports. Reisekosten können auch übernom-                    liegt oder\nmen werden für im Regelfall eine Familienheim-             b) kein Entgelt nach Absatz 2 erzielt worden ist oder\nfahrt je Monc1t, wenn der Beschädigte an einer\nberufsforderndcn Maßnahme teilnimmt. An Stelle             c) es unbillig hart· wäre, das Entgelt nach Absatz 2\nder Kosten für eine Familienheimfahrt können                    der Bemessung des Ubergangsgeldes zugrunde\nfür die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort                     zu legen,\nzum Aufenthdltsort des Beschädigten Reisekosten            beträgt das Ubergangsgeld für den Kalendertag den\nübernommen werden.                                         450. Teil des Betrages, der sich bei entsprechender\n(4) Zu den Hilfen im Sinne des Absatzes 1 gehören           Anwendung der Anlagen des Fremdrentengesetzes\nauch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selb-             für das bei Beginn der Maßnahme zuletzt angege-\nständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in           bene Kalenderjahr ergibt. Bei der Zuordnung zu\nder Regel als Darlehen gewährt werden.                         einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 des Fremd-\nrentengesetzes ist von der Beschäftigung oder Tätig-\n(5) Die Hilfen rldch Absatz 2 sollen für die Zeit ge-       keit auszugehen, die für den Beschädigten nach sei-\nwährt werden, die vorgeschrieben oder allgemein                nen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter\nüblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu errei-            ohne die Schädigung in Betracht käme.\nchen; Leistungen für die IH'rufliche Umschulung und\nFortbildung sollen in der Regel nur gewährt werden,               (5) Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach\nwenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht                   Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-\nnicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß           zeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die\nder Beschädigte nur über eine längerdauernde Maß-              Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zu-\nnahme eingegliedert werden kann.                              letzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen Ren-\ntenanpassungsgesetz angepaßt worden sind; es darf\n(6) Die Hilfen nach Absatz 2 und nach Absatz 3              nach der Anpassung 80 vom Hundert der Leistungs-\nNr. 1 bis 4 und 6 werden ohne Berücksichtigung von             bemessungsgrenze (§ 16 a Abs. 3).nicht ~bersteigen.\nEinkommen uncl Vermögen qew<lhrl; § 26 a bleibt               In den Fällen des Absatzes 4 gilt als Bemessungszeit-\nunberührt.                                                     raum das in den Anlagen des Fremdrentengesetzes","Nr. G7 · -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                          1379\nbei Beginn dc:r Maßnahme zuletzt angegebene Ka-             tung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jah-\nlencJerjahr.                                                ren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen Weht-\n(6) Kann der Beschi.icliglt~ an (~iner berufsfördern-    dienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei\nden Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht             bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre\nweiter teilnehmen, wird das Ubergangsgeld bis zu            sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende\nsechs Wochen, lüngstens jedoch bis zum Tage der             Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1\nBeendigung der Maßnahme, weitergewährt.                     Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549) für einen der Dauer\n(7) Ist der BE~schädigte im Anschluß an eine abge-       des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.\nschlossene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos,\nwird das Ubergangsgeld während der Arbeitslosig-               (4) Erziehungsbeihilfen können auch gewährt\nkeit bis zu sechs Wochen weitergezahlt, wenn er sich        werden, wenn an Stelle von Renten oder Waisen-\nbeim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur             beihilfen ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.\nberuflichen Eingliederung zur Verfügung steht.                 (5) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen,\n(8) Kommen neben Hilfen nach§ 26 weitere Hilfen          die der Beschädigte oder der Auszubildende nicht zu\nder Kriegsopferfürsorge in Betracht, ist bei ihrer          vertreten hat, nicht mit Vollendung des siebenund-\nBemessung das Dbergangsgeld als Einkommen zu                zwanzigsten Lebensjahres abgeschlossen werden,\nberücksichtigen.                                            können Erziehungsbeihilfen auch über diesen Zeit-\npunkt hinaus weitergewährt werden.\n§ 27\n(1) Durch Erziehungsbeihilfen ist für Waisen (§ 45                                 § 27 a\nAbs. 2) und für Kinder von Beschädigten (§ 33 b\n(1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist ergän-\nAbs. 2) eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und\nzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,\nsittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, ihren\nsoweit er nicht aus den übrigen Leistungen nach\nAnlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine\ndiesem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten\nund berufliche Ausbildung sicherzustellen; sie um-\nwerden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebens-\nfassen die erforderlichen Leistungen für die Aus-\nunterhalt gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2\nbildung oder für sonstige Maßnahmen der Erzie-\ndes Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichti-\nhung und für den Lebensunterhalt.\ngung der besonderen Lage der Beschädigten oder\n(2) Waisen sind Erziehungsbeihilfen zu gewähren,         Hinterbliebenen entsprechend. § 18 des Bundes-\nwenn                                                        sozialhilfegesetzes gilt nicht für Empfänger einer\nAusgleichsrente. § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozial-\n1. sie Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Ge-\nhilfegesetzes gilt bei Beschädigten nur, soweit sie\nsetz erhalten oder\nohne Berücksichtigung der Schädigungsfolgen er-\n2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 65             werbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver-\nruht                                                    sicherung sind.\nund soweit für ihre Erziehung und Ausbildung                   (2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Erho-\neigene Mittel und Mittel ihrer unterhaltspflichtigen        lungsfürsorge zu gewähren, wenn nach ärztlichem\nAngehörigen in ausreichendem Maße nicht zur Ver-            Zeugnis, in Zweifelsfällen nach Bestätigung durch\nfügung stehen.                                              das Gesundheitsamt, die Erholungsfürsorge zur Er-\nhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit not-\n(3) Für Kinder sind Beschädigten Erziehungsbei-\nwendig, die beabsichtigte Art der Erholung zweck-\nhilfen zu gewähren, wenn\nmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt,\n1. sie Rente nach diesem Gesetz erhalten oder               die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten\n2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Grund-           Schädigungsfolgen bedingt ist.\nrente nach § 65 ruht oder                                  (3) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Woh-\n3. eine Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 78 a            nungsfürsorge zu gewähren. Sie besteht in Beratung\ngewährt worden ist                                      in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie\nin Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung\nund soweit für die Erziehung und Ausbildung Mit-            ausreichenden und gesunden Wohnraums. Schwer-\ntel des Kindes und dessen Ehegatten sowie Mittel\nbeschädigten und Witwen können auch Geldleistun-\ndes Beschädigten in ausreichendem Maß nicht zur             gen gewährt werden, wenn die Besonderheit des\nVerfügung stehen. Erziehungsbeihilfen werden                Einzelfalles dies rechtfertigt; sie sollen in der Re-\nlängstens bis zur Vollendung des siebenundzwan-\ngel als Darlehen gewährt werden.\nzigsten Lebensjahres des Kindes gewährt. Im Falle\nder Unterbrechung oder Verzögerung der Schul-\noder BE:'.rufsausbildung durch Erfüllung der gesetz-                                  § 27 b\nlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes                (1) Soweit die §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes\nist die Erziehungsbeihilfe jedoch über das sieben-          bestimmen, gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe-\nundzwanzigste Lebensjahr hinaus für einen der Zeit          gesetzes unter Berücksichtigung der besonderen\ndieses Dienstes entsprechenden Zeitraum weiterzu-           Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen ent-\ngewähren. Satz 3 gilt entsprechend für den auf den          sprechend. Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene, die\nGrundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den              wegen Behinderung oder Tuberkulose der Hilfe be-\nein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflich-       dürfen. Die §§ 10 bis 24 a bleiben unberührt.","1:um                                           Bu ndesgc;setzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) 111 F~illen, 111 dc11<•n di<' IH~sondcre Einkommens-          da von absehen, wenn anzunehmen ist, daß der mit\nqrP11:1.c des § B1 des l~1111dt'ssozic1lhillcqcsel.zcs anzu-          der Incmspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ver-\nwcndr·n isl, qi!L dicisc Cn~11:;,(1 illlch bei Leistungen der         bundene Verwaltungsaufwand in keinem angemes-\nJ< ri<'gsopfcrl (·1 r~;o rqc c11 t.sp rccllend.                       senen Verb~iltnis zu der Unterhaltsleistung stehen\nwird.\n§ '27  C\n§§ 28, 29\nKrir!gshlindc!n, Oltnhcindcrn, Quersdmittgelähm-                                       (weggefallen)\ntcn, die <)i nc Pflcgczu lagc beziehen, und sonstigen\nEmpfängern einer Pile~iezuli:lge sowie Hirnbeschä-\ndiglcn und ßcsch~1digkn, deren Minderung der                                             Beschädigtenrente\nErwerbsfäliigkci! allPin wegen Erkrankung an\nTuberkulose oder weq<;ll cirwr Gesichtsentstellung                                             § 30\nwenigstens :iü vom Hundert beträgt, ist durch die                        (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist n-ach\nllauptfürsor9cslt!llen eine wirksanHc Sonderfürsorge                  der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im\nzu gcwüh rcn.\nallgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind\n§ 27 d                               seelische Begleiterscheinungen v„nd Schmerzen zu\nberücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend,\nDie Bundcs1Ciqicrunq wird C'rmüchtigt, mit Zu-\num wieviel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb\nstimmunu des B11ndcsrales durch Ikcht.sverordnung                     gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirt-\nArt, Ausnldß und Dc1ucr der L<!istungc>n der Kriegs-                  schaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schä-\noplcrfürsoruc (§§ 25 his Tl c) ,;owjc~ das Verfahren                  digung anerkannten Gesundheitsstörungen beein-\n:;,u lwstirnrnH1.\nträchtigt sind. Vorübergehende Gesundheitsstörun-\n§   n  e                             gen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorüber-\ngehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei\n(JJ Halwn 13C'~;chZidiqtc, od('r 1 linLcrbliebene für die\njugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die Minderung\nZeit, für die Leistungen df~r Krieqsopferfürsorge\nder Erwerbsfähigkeit nach dem Grad zu bemessen,\ngewührl werden, .!\\nsprüche rJcgen einen anderen                      der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheits-\nauf entsprechc•ndc Lf~istunq<:11, kann der Träger der                 störung ergibt. Für erhebliche äußere Körperschäden\nKriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an                     können Mindesthundertsätze festgesetzt werden.\nden anderen bewirken, daß diese Ansprüche bis\nzur Höhe sei1wr Aufwenchm~J(~n auf ihn übergehen.                        (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher\nDer Ubergang des Anspruchs darf nur insoweit                          zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art\nbewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Lei-                  der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädi-\nstung des ,:mderen nicht gewährt worden wäre. Der                     gung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem\nUbergang ist nicht: dadurch ausgeschlossen, daß                       nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf beson-\ndie Ansprüche llicht. übertraqen, verpfändet oder                     ders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädi-\ngepfändet werden können.                                              gung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist beson-\nders der Fall, wenn er\n(2) Die schriftlichP Anzeiqe bc!wirkt den Ubergang\nder Ansprüclw für die Zeit, für die den Beschädigten                  a) infolge der Schädigung weder seinen bisher\noder I-JintcrblieberJCm Leistun~ien der Kriegsopfer-                       ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar\nfürsorge ohne UnlerbrPchunq qewährt werden; als                            angestrebten noch einen sozial gleichwertigen\nUnterbreclrnng gilt cill Zeil.rnum von mehr als zwei                       Beruf ausüben kann,\nMonaten.                                                              b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder\n(3) Der Tri:i.uer der KriqJsopferfürsorge darf den                     begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nach-\nUbcrgang eines Anspruchs 9c!~Jcn c:inen nach bürger-                       weisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in die-\nlichem Recht. Unterhaltspflichtigen nicht bewirken,                        sem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen\nwenn der Unterhil ltspfl ichtige mit dem Beschädigten                      aber in einem wesentlich höheren Grade als im\noder Hinterbliebenen im zweiten oder in einem ent-                         allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist,\nfernteren Grade verwandt isl. In den übrigen Fällen                        oder\ndarf er den Ubcrgang nur in dem Umfang bewirken,                      c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren\nin dem Beschüdigte oder ] finterbliebene nach den                          Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist.\nBestimmungen des § 25 a Abs. 4 bis 7 und des § 27 b\nAbs. 2 Einkomnwn und Vermögen einzusetzen                                (3) Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen\nhätten.                                                               durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Ein-\nkommensverlust), erhalten nach Anwendung des\n(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll davon\nAbsatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe\nabsehen, einen nach bürgerlich()m Recht Unterhalts-\nvon vier Zehntel des auf volle Deutsche Mark nach\npflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine\noben abgerundeten Verlustes, jedoch höchstens\nHärte bedeuten würde; er soll vor allem von der\n980 Deutsche Mark monatlich.\nInanspruchnahme untcrh,.1llspflichtiger Eltern ab-\nsehen, soweit einem Bcsch~icligten oder Hinterblie-                      (4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag\nbenen nach Vollendung des einundzwanzigsten Le-                       zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus ge-\nbensjahres Eingl icderungshilre für Behinderte oder                   genwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der\nIlilfe zur Pflege mich § 27 b gewährt wird. Er kann                   Ausgleichsrente (derzeitiges Bruttoeinkommen) und","Nr. G7    'Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                          1381\ndem höhcr<)ll Du rchschn i 1.1.sci nkonunen der Berufs-                               § 31\noder Wirtschafl.sqruppP, der der Beschiidigte ohne\n(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-\ndie Schüdigung nach seinen Lebensverhältnissen,            rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nKenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher be-\ntütigten Arbeits- uncl Ansbildun9swillen wahr-             um 30 vom Hundert von               101 Deutsche Mark,\nscheinlich angehört hütle (Vergleichseinkommen).           um 40 vom Hundert von               136 Deutsche Mark,\nAllgemeine Crnndlage zur Ermittlung des Ver-               um 50 vom Hundert von               186 Deutsche Mark,\n9leichseinkommens sind di(' arntlichen Erhebungen\ndes Statistischen Bundc~samks für das Bundesgebiet         um 60 vom Hundert von               234 Deutsche Mark,\nund die bearntcn- oder tu rifrcchtlichen Besoldungs-       um 70 vom Hundert von               323 Deutsche Mark,\noder Vergütungs~Jruppcn des Bundes. Werden die\num 80 vom Hundert von               392 Deutsche-Mark,\nErbelrnn9en des Sl.c1 ListisdH!n Bundesamtes heran-\ngezogen, so sind jeweils mit Wirkung vom 1. Juli           um 90 vom Hundert von               470 Deutsche Mark,\ndie am 1. April desselben KaJenderjc1hres bekannten        bei Erwerbsunfähigkeit von          529 Deutsche Mark.\nErgebnisse zu~J runde zu legen.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,\n(5) Als Einkornrnensvcrlust einer Frau, die einen      die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet ha-\n9enwinsc1rnen I ldushalt mit ihrem Ehemann, einem          ben, um 21 Deutsche Mark.\nVerwandten odc~r einem Stid- oder Pflegekind führt\n(2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch-\noder ohne diP Schädigung zu führen hätte (Haus-\nschnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere\nfrau), ~Jellcn bei c~inc!r Mind<'rung der Erwerbsfähig-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen\nkeit\nmit umfaßt.\num 50 und 60 vom I Junderl           224 Deutsche Mark,\n(3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbs-\num 70 und 80 vom I lundert           352 Deutsche Mark,   fähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beein-\num 90 vom Hundert und lwi                                 trächtigt ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in\nErwerbsunfähigkeit                   529 Deutsche Mark.    seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hun-\ndert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig.\nDbersteigen die durch die Folgen der Schädigung\nnotwendigen Mehraufwendungen bei der Haushalts-               (4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge\nführung die Betrüge des Satzes 1, so gelten diese als     einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die\nEinkommensverlust; hiervon ist jedoch der Anteil,         Rente eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit An-\nspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwer-\nder auf liilfeleistungen im Sinne des § 35 Abs. 1\nbeschädigte; sie erhalten mindestens eine Versor-\nSatz 5 entfällt, abzusetzen.\ngung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n(6) Ist die Grundrente wegen besonderen beruf-         um 50 vom Hundert.\nlichen Betroffenseins erhöht worden, so wird der\n(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\ndurch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der Grund-         anerkannten       Schädigungsfolgen       gesundheitlich\nrente auf den Berufsschadensausgleich angerechnet.        außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine mo-\nEntsprechendes qilt, W(~nn die Cnmdrcnte nach § 31        natliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgen-\nAbs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.                           den Stufen gewährt wird:\n(7) Sind berufsförderncle Maßnahmen zur Rehabi-        Stufe         62 Deutsche Mark,\nlitation nach § 26 möglich und zumutbar, sind die          Stufe II     124 Deutsche Mark,\nHöherbewertung nach Absatz 2 und der Berufsscha-\ndensausgleich nach Absctlz 3 nur dann zu gewähren,         Stufe III    188 Deutsche Mark,\nwenn diese Maßnahmen aus vom Beschädigten nicht            Stufe IV    251 Deutsche Mark,\nzu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind           Stufe V     312 Deutsche Mark,\noder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens\ngeführt haben.                                             Stufe VI     376 Deutsche Mark.\n. (8) Die Bundesregierung wird ermüchtigt, durch        Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den\nzu bestimmen:                                             Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen\naußergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einord-\na) welche Vergleichsgrundlage und in welcher               nung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.\nWeise sie zur Ermittlung des Einkommensver-\nlustes heranzuzielum ist,\n§ 32\nb) wie der Einkommensverlust bei einer vor Ab-\nschluß der Schulausbildunq oder vor Beginn der           (1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichs-\nrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes\nBerufsausbildunq c~rlittenen Schädigung zu er-\noder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht\nmitteln ist,\nzu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zu-\nc) was als derzei liges Bruttoeinkommen gilt und          mutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in be-\nwelche Einkünfte bei der Ermittlung des Ein-          schränktem Umfang oder nur mit überdurchschnitt-\nkommensverlustes nicht berücksichtigt werden.         lichem Kräfteaufwand ausüben können.","1382                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich       a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                      bei Feststellung der Ausgleichsrente unberück-\nsichtigt bleiben,\num 50 vorn Hundert                234 Deutsche Mark,\nb) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.\num 60 vorn Hundert                234 Deutsche Mark,\num 70 vom Hundert                 323 Deutsche Mark,        (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-\num 80 vom Hundert                 392 Deutsche Mark,     desrates die Rechtsverordnung über das anzurech-\num 90 vom Hundert                 470 Deutsche Mark,     nende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die\nanzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzu-\nbei Erwerbsunfähigkeit            529 Deutsche Mark.\ngeben, die für den erwerbsunfähigen Beschädigten\nin 100 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte -\n§ 33                          gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen.\n(l) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurech-    Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe\nnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend        reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit\nvom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu           einem Hundertstel des um den Freibetrag (Absatz 1\nerlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu er-       Buchstabe a) verminderten Betrages nach Absatz 1\nmitteln, daß                                             Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Deut-\nsche Mark nach unten abgerundeten Produkt der\na) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätig-        Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zu-\nkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert          geordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens\nsowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in       ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit\nHöhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungs-            einem Hundertstel des Betrages der vollen Aus-\nbetrages von 18 370 Deulsche Mark, jeweils auf       gleichsrente des erwerbsunfähigen Beschädigten\nvolle Deutsche Mark nach oben abgerundet, frei-      multipliziert und das Produkt auf volle Deutsche\nbleibt (Freibetrag) und                             Mark nach unten abgerundet wird. In der Rechts-\nverordnung kann ferner Näheres über die Anwen-\nb) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Ausgleichs-\ndung der Tabelle bestimmt und können die jeweils\nrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus\nzustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben\ngegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind       werden.\nals ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder\nseine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein                               § 33 a\nBetrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in            (1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten\nBuchstabe a genannten Bemessungsbetrages, ab-       einen Zuschlag von 59 Deutsche Mark monatlich.\ngerundet auf volle Deutsche Mark nach oben          Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte,\n(Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze          deren Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden\nschließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens      ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im\nein, die mit den genannten Beträgen die gleiche     Sinne des § 33 b Abs. 2 bis 4 sorgen. Steht keine\nStufe gemeinsam haben.                              Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit fol-\ngender Maßgabe:\n(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit\nim Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus               a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit\nzu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg-\na) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19\nfall der Ausgleichsrente geführt hat.\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,\nb) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-\nb) Land- und Forstwirtschaft,\nwenden.\nc) Gewerbebetrieb,\n(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten\nd) selbständiger Arbeit sowie                            den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage\nKrankengeld,       Ubergangsgeld,    Arbeitslosengeld,   nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach § 65\nLohnausfallvergütung, Schlechtwettergeld und ähn-        Abs. 1 ruht.\nliche Leistungen.\n§ 33 b\n(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht             (1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind\nermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Ge-      einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, wenn für das-\nsamtverhältnisse festzusetzen.                           selbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Lei-\n(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig-      stungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-\nstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp-        kindergeldgesetzes besteht.\nfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III           (2) Als Kinder gelten\ndie volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflege-\n1. eheliche Kinder,\nzulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach\n§ 65 Abs. 1 ruht.                                        2. für ehelich erklärte Kinder,\n(5) Die Bundesregierung wüd ermächtigt, mit Zu-       3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung          4. in den Haushalt des Beschädigten aufgenommene\nnäher zu bestimmen,                                           Stiefkinder,","Nr. 67 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                         1383\n5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6         lungshelfer-Gesetzes ' für einen der Dauer des\ndes Bundeskindergeldgesetzes, wenn das Pflege-           Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum. Ver-\nkindschaftsverhäHnis vor Anerkennung der Fol-            zögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus\ngen der Schfüligung begründet worden ist,                einem Grunde, den weder der Beschädigte noch das\nKind zu vertreten haben, so wird der Kinderzu-\n6. nichteheliche Kinder, vom männlichen Beschä-              schlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewie-\ndigten jedoch nur, wenn seine Vaterschaft durch          senen Verzögerung länger gewährt.\nAnerkenmrng oder gerichtliche Entscheidung\nrechtskräftig festgestellt worden ist.                      (5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetz-\nlichen Kindergeldes zu gewähren. Der Zuschlag ist\n(3) Erfüllen  rneJuere fü~schädigte für dasselbe          um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die\nKind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist            für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind,\nder Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. An-               zu kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein\nspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind über-          Zuschlag nach § 33 a zu, so gilt § 33 entsprechend\nwiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädig-           mit folgender Maßgabe:\nten das Kind überwiegend, erhält derjenige den               a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit\nKinderzuschlag, der entsprechend der Aufzählung                  zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg-\ndes Absatzes 2 dem anderen vorgeht.                              fall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach\n(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung                 § 33 a geführt hat.\ndes achtzehnten Lebensjahres gewährt. Er ist in              b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-\ngleicher Weise nach Vollendung des achtzehnten                    wenden.\nLebensjahres für ein Kind zu gewähren, das\nWerden Kinderzuschläge für mehrere Kinder ge-\na) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung be-            währt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurech-\nfindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in            nende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen,\nAnspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von             in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge\nDienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zu-         zueinander stehen.\nwendungen in entsprechender Höhe verbunden                  (6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch\nist, längstens bis zur Vollendung des siebenund-         wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht ge-\nzwanzigsten Lebensjahres,                               zahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5\nSatz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für\nb) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-\ndas ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zu-\nsetzes zur Förderung eines frei willigen sozialen\nsteht, erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des ge-\nJahres leistet, längstens bis zur Vollendung des\nsetzlichen Kindergeldes, das für das erste Kind vor-\nsieben undzw anzi gsten Lebensjahres,\ngesehen ist.\nc) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen                (7) Steht die Vertretung in den persönlichen An-\nspätestens bei Vollendung des siebenundzwan-            gelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten\nzigsten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst       zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die\nzu unterhalten, solange dieser Zustand dauert,          Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist\nüber die Vollendung des siebenundzwanzigsten             das Kind volljährig, so kann es Zahlung an sich\nLebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehe-          selbst beantragen.\ngatte außerstande ist, es zu unterhalten.\n§ 34\nHatte ein Kind, das bei Vollendung des siebenund-\nzwanzigsten Lebensjahres körperlich oder geistig ge-            (1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschä-\nbrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbs-           digte vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres\ntätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut         bis zu 30 vom Hundert., vor Vollendung des acht-\nzu gewähren, wenn und solange es wegen desselben             zehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert der\nkörperlichen oder geistigen Gebrechens erneut                Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu\naußerstande ist, sich selbst zu untmhalten. Im Falle         erhöhen, wen-n der Schwerbeschädigte seinen Le-\nder Unterbrechung oder Verzögerung der Schul-                bensunterhalt allein bestreiten muß.\noder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetz-               (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,\nlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes            als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des\nim Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinder-            Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen An-\nzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes ent-             gehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis\nsprechenden Zeitraum über das siebenundzwanzigste            zu 150 Deutsche Mark monatlich bleibt unberück-\nLebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 4 gilt ent-              sichtigt.\nsprechend für den auf den Grundwehrdienst. an-\nzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit\nauf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienst-                               Pflegezulage\nzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für\n§ 35\neinen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechen-\nden Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf            (1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-\nnicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr-            gung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und\nund Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-            regelmäßig wiederkehrenden Verrichtung_en im Ab-\nlungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwick-             lauf des täglichen Lebens in erhebli.chem Umfang","1384                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nfremder II ilf e cfouernd bedarf, wird eine Pflege-         bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen\nzulüge von 22'1 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich          zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft ge-\nw~wJhrt. Jst die Gesundheitsstörung so schwer, daß         lebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der\nsie dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche           Uberschuß nicht ausgezahlt.\nPflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage\ndes Falles unter Berücksichtigung der für die Pflege          (3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter\nan den Folgen einer Schädigung, so ist ein. Bestat-\nerforderlichen J\\ ufwendungen cmf 382, 540, 697 oder\ntungsgeld bis zu 1 000 Deutsche Mark zu zahlen, so-\n902 Deu !.sehe Mark (Stufen JJ, lll, IV und V) zu er-\nweit Kosten der Bestattung entstanden sind.\nhöhen. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage\nnach Stufe HI. Erwerbsunfähige Himbeschädigte                  (4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif-\nerhalten eine Pfle~Jczulage mindestens nach Stufe I.      ten für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung\nUbersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung             ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.\nund Pflege den Belrag der Pflegezulage, so kann sie            (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer\nang(~messen erhöht werden.                                Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,\n(2) Für Beschüdigte, die infolge der Schädigung        so sind die notwendigen Kosten für die Leichen-\ndauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen,         überführung dem zu erstatten, der sie getragen hat.\nohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehand-           Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Auf-\nlung gegeben sind, werden, wenn geeignete Pflege           enthaltes im Ausland eingetreten ist, jedoch kann\nsonst nicht verschafft werdPn kann, die Kosten der          eine Beihilfe gewährt werden.\nnicht nur vorübergehenden J\\nstaltpflege unter An-             (6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach\nreclmung auf die Versorgun9sbezüge übernommen.             den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten\nJedoch ist dem BeschJdigten von seinen Versor-             stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen\ngungsbezügen zur Bestreitung der persönlichen Be-          einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten\ndürfnisse ein Betrag in Höhe der zustehenden               der Leichenüberführung nach dem früheren Wohn-\nGrundrente und den Angehörigen mindestens ein              sitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie\nBetrag in Höhe der Jiinterbliebenenbezüge, die             getragen hat.\nihnen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ein-\nkommensverhältnisse zuslehen würden, wenn der                                      Sterbegeld\nBeschädigte an den Folgen der Schädigung ge-\nstorben wäre, zu belassen.                                                            § 37\n(3) Während einer Krankenhausbehandlung, Bade-              (1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbe-\nkur oder Heilstättenbehandlung nach § 11 Abs. 1            geld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge\nund 2, die länger als einen Monat dauert, wird die         zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den\nPflegezulage nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit           §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage je-\ndem Ersten des auf die Aufnahme folgenden zwei-            doch höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach\nten Monats eingeslellt und mit dem Ersten des Ent-         Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonder-\nlassungsmonats wieder aufgenommen. In gleicher             leistungen im Sinne des § 60 a Abs. 4 bedingt sind,\nWeise kann sie ganz oder teilweise eingestellt wer-        sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkom-\nden, wenn Hauspflege gewährt wird.                         mensminderungen infolge des Todes beruhen, blei-\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Empfänger einer Pflege-     ben unberücksichtigt.\nzulage mindestens nach Stufe Jll.                             (2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender\nRangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die\nStiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß-\nBestattungsgeld                        eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder,\nwenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes\n§ 36                            in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der\nVerstorbene mit keiner dieser Personen in häus-\n(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä-\nlicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in\ndigten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt\nvorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Ver-\n1 000 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer\nstorbene unterhalten hat.\nSchädigung ist, sonst die lfälfte dieses Betrages. Der\nTod gilt stets dann als Folge einer Schädigung,               (3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-\nwenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das          satzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem\nals Folge einer Schädigung rechtsverbindlich an-          ge~ahlt werden, der die Kosten der letzten Krank-\nerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes            heit oder der Bestattung getragen oder ·den Ver-\nRente zuerkannt war.                                       storbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.\n(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die\nKosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt,\nder die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch, wenn                          Hinterbliebenenrente\ndie Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln\nbestritten worden sind. Bleibt ein Uberschuß, so sind                                 § 38\nnacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern,            (1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schä-\ndie Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß-   digung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen\neltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder         und die Verwandten der aufsteigenden Linie An-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                         1385\nspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets     wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit(§ 35)\ndann als Folge einer Schüdigung, wenn ein Beschä-       oder auf entsprechende Leistungen nach früheren\ndigter an einem Lf~iden stirbt, das als Folge einer     versorgungsrechtlichen Vorschriften, so gilt, falls es\nSchädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das      günstiger ist, abweichend von Absatz 2 als Ver-\nihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.         gleichseinkommen das Endgrundgehalt der Besol-\ndungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszuschlages\n(2) Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe\nnach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Als\nerst nach der Schädigung geschlossen worden ist\nnicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr\nund nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei      als sechs Monaten.\ndenn, daß nach den besonderen Umständen des Fal-\nles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der       (4) § 30 Abs. 8 gilt entsprechend.\nalleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war,\nder Witwe eine Versorgung zu verschaffen.                                          § 41\n(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die\n§ 39\na) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht\nEin Hinterbliebener, der eine gesundheitliche            nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer\nSchädigung erlitten hat, die durch einen Unfall her-         Erwerbsfähigkeit verloren haben oder\nbeigeführt worden ist\nb) das fünfundvierzigste         Lebensjahr  vollendet\na) auf dem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist,            haben oder\num zum Zwecke der Rehabilitation (§ 10 Abs. 4\nSatz 2) eine stationäre Behandlungsmaßnahme         c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im\nder Krankenbehandlung oder stationäre berufs-           Sinne des § 33 b Abs. 2 oder ein eigenes Kind\nfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach             sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Ge-\n§ 26 durchzuführen oder um zur Aufklärung des           setz oder nach Gesetzen, die dieses Gesetz für\nSachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern           anwendbar erklären, bezieht oder bis zur Er-\ndieses Erscheinen angeordnet ist, oder                  reichung der Altersgrenze oder bis zu seiner\nVerheiratung Waisenrente nach einem dieser\nb) bei der Durchführung einer der unter Buch-               Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrecht-\nstabe a aufgeführten Maßnahmen,                         lichen Vorschriften bezogen hat.\nerhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaft-       Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn\nlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versor-         einer Witwe aus anderen zwingenden Gründen die\ngung wie ein Beschädigter. § 1 Abs. 3 und 4 gilt ent-   Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.\nsprechend.\n(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt\n§ 40\nmonatlich 317 Deutsche Mark.\nDie Witwe erhält eine Grundrente von 317 Deut-\n(3) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2\nsche Mark monatlich.\nBuchstabe b und Absatz 4 entsprechend.\n§ 40 a\n§ 42\n(1) Witwen, deren Einkommen geringer ist als die\nHälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die            (1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nich-\nSchädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadens-      tigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des\nausgleich in Höhe von vier Zehntel des festgestell-     Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Ver-\nten, auf volle Deutsche Mark nach oben abge-            storbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den\nrundeten Unterschiedsbetrages, jedoch höchstens         eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen\n490 Deutsche Mark monatlich. Ein Schadensaus-           Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor\ngleich ist nur zu gewähren, wenn die Witwe die          seinem Tode geleistet hat. Hat eine Unterhaltsver-\nVoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. § 41    pflichtung aus kriegs- oder wehrdienstbedingten\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                        Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberück-\nsichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Ge-\n(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist      sundheitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer\ndas von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zu-          Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufge-\nzüglich der Grundrente (§ 40) und der Ausgleichs-       hoben oder für nichtig erklärt worden, so steht die\nrente (§ 41 oder §§ 32, 33) mit dem Einkommen des       frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzungen des\nEhemannes zu vergleichen. Als Einkommen des Ehe-        Satzes 1 einer Witwe gleich.\nmannes gilt das Durchschnittseinkommen der Be-\nrufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene          (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-\nangehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen       schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben\nLebensverhältnissen, seinen Kenntnissen und Fähig-      war.\nkeiten wahrscheinlich angehört hätte (Vergleichs-                                  § 43\neinkommen). § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist anzu-\nDer Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe,\nwenden.\nwenn die an den Folgen eine.r Schädigung gestor-\n(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines To-    bene Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend\ndes Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen       bestritten hat, weil seine Arbeitskraft und seine Ein-\nund auf eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III     künfte hierzu nicht ausreichten.","1386                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 44                           6. nichteheliche Kinder, jedoch von männlichen Be-\n(1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die           schädigten nur, wenn die Vaterschaft des Ver-\nWitwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab-            storbenen glaubhaft gemacht ist.\nfindung in flöhe des Fünfzigfachen der monatlichen         (3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des acht-\nGrundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn      zehnten Lebensjahres für eine Waise zu gewähren,\nim Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels An-         die\ntrags kein Anspruch auf Rente bestand.                  a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin-\n(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig          det, die ihre Arbeitskraft überwiegend in An-\nerklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversor-              spruch nimmt und nicht mit der Zahlung von\ngung wieder auf.                                             Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zu-\nwendungen in entsprechender Höhe verbunden\n(3) Ist die Ehe innerhalb von fünfzig Monaten             ist, längstens bis zur Vollendung des siebenund-\nnach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für               zwanzigsten Lebensjahres,\nnichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses\nb) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-\nZeitraumes für jeden Monat ein Fünfzigstel der Ab-\nzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzu-\nJahres leistet, längstens bis zur Vollendung des\nrechnen.\nsiebenundzwanzigsten Lebensjahres,\n(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Mo-         c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen\nnat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch            spätestens bei Vollendung des siebenundzwan-\nmit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtig-              zigsten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst\nerklärung der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtig-             zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert,\nerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist              über die Vollendung des siebenundzwanzigsten\ndies der Tag, an dem das Urteil rechtskräftig gewor-         Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehe-\nden ist.                                                     gatte außerstande ist, sie zu unterhalten.\n(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprü-     Hatte eine Waise, die bei Vollendung des sieben-\nche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auf     undzwanzigsten Lebensjahres körperlich oder gei-\ndie Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie      stig g~brechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine\nzu verwirklichen sind und nicht schon zur Kürzung       Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente\nanderer wieder aufgelebter öffentlich-rechtlicher       erneut zu gewähren, wenn und solange sie wegen\nLeistungen geführt haben. Die Anrechnung einer          desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens\nVersorgung nach diesem Gesetz auf eine wiederauf-       erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.\ngelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz       Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der\nberuht, geht einer anderweitigen Anrechnung vor;        Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der\ndas gleiche gilt auch, wenn die Versorgung oder die     gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht einer\nwiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz be-          Waise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ist die\nruhen, das dieses Gesetz für entsprechend anwend-       Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes ent-\nbar erklärt. Hat die Witwe ohne verständigen Grund      sprechenden Zeitraum über das siebenundzwanzig-\nauf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzich-       ste Lebensjahr hinaus zu leisten. Satz 3 gilt entspre-\ntet, so ist der Belrag anzurechnen, den der frühere     chend für den auf den Grundwehrdienst anzurech-\nEhemann ohne den Verzicht zu leisten hätte.             nenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf\n(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach die-       Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit\nsem Gesetz bezogen und ist ihr früherer Ehemann         von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für\nan den Folgen einer Schädigung (§ l) gestorben, so      einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechen-\nfinden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwen-       den Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf\ndung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung einen        nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr-\nAnspruch auf Versorgung hätte.                          und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-\nlungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwick-\n§ 45                           lungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des\nGrundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum. Ver-\n(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des     zögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus\nachtzehnten Lebensjahres.                               einem Grunde, den die Waise nicht zu vertreten\n(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten        hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem\nZeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger\n1. eheliche Kinder,                                     gewährt.\n2. für ehelich erklärte Kinder,                            (4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen-\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,                  renten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die die-\nses Gesetz für anwendbar erklären, in Betracht, so\n4. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haus-     wird nur eine Rente gewährt.\nhalt aufgenommen hatte,\n5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei seinem                                    § 46\nTode mindestens seit einem vor der Schädigung\noder vor Anerkennung der Folgen der Schädi-            Die Grundrente beträgt monatlich\ngung liegenden Zeitpunkt oder seit mindestens                 bei Halbwaisen       88 Deutsche Mark,\neinem Jahr unentgeltlich unterhalten hat,                     bei Vollwaisen     168 Deutsche Mark.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                         1387\n§ 47                          2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbe-\n(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich          nen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten\nhaben,\nbei Halbwaisen                     157 Deutsche Mark,\n3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unter-\nbei Vollwaisen                     218 Deutsche Mark.\nhalt geleistet hat oder hätte.\n(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2\nBuchstabe b und Absatz 4 entsprechend.                                            § 50\nElternrente erhält, wer erwerbsunfähig im Sinne\n§ 48                          des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\n(1) Ist ein Beschädigter nicht an den Folgen einer   ist oder als Mutter das fünfzigste, als Vater das\nSchädigung gestorben, so erhalten die Witwe und         fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.\ndie Waisen (§ 45) nach Maßgabe der folgenden Vor-\nschriften Witwen- und Waisenbeihilfe. Die Witwen-\n§ 51\nund Waisenbeihi1fe ist zu gewähren, wenn der Be-\nschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf           (1) Die volle Elternrente beträgt monatlich\ndie Rente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht       bei einem Elternpaar               392 Deutsche Mark,\nnur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf\neine Pflegezulage hatte. § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Die bei einem Elternteil               266 Deutsche Mark.\nWitwen- und Waisenbeihilfe kann gewährt werden,            (2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer\nwenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes          Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Ab-\neinen Anspruch auf eine Rente nach einer Minde-         satz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind\nrung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 vom          monatlich\nHundert hatte; darüber hinaus kann sie auch ge-\nwährt werden, wenn ein Schwerbeschädigter durch         bei einem Elternpaar            um 78 Deutsche Mark,\ndie Folgen der Schädigung gehindert war, eine ent-      bei einem Elternteil            um 59 Deutsche Mark.\nsprechende Erwerbstätigkeit in vollem Umfang aus-\nzuüben, und dadurch die Versorgung seiner Hinter-       Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die\nbliebenen erheblich beeinträchtigt worden ist. Die      a) infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen,\nSätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Beschä-         die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar\ndigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ver-            erklären, gestorben oder\nsorgungsbezüge nach früheren versorgungsrecht-\nlichen Vorschriften hatte.                              b) infolge einer Schädigung im Sinne dieses Geset-\nzes oder von Gesetzen, die das Bundesversor-\n(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in             gungsgesetz für anwendbar erklären, verschollen\nHöhe von zwei Drittel, bei Witwen und Waisen von            sind.\nBeschädigten mit Anspruch auf eine Pflegezulage\nin voller Höhe der entsprechenden Witwen- oder             (3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind\nWaisenrente (§§ 40, 40 a, 41, 46 und 47) gezahlt. In    alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 4 kann ein Schadens-     einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn\nausgleich nur gewährt werden, wenn sich die Schä-       es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge\ndigungsfolgen des Verstorbenen nachteilig auf die       monatlich\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe auswirken.\nbei einem Elternpaar           um 244 Deutsche Mark,\n(3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe\nbei einem Elternteil           um 177 Deutsche Mark.\ngilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der fünf-\nzigfache Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe        Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\ngewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen\nRente bezogen worden ist, sonst werden zwei Drittel        (4) § 33 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe:\ndieses Betrages gewährt.                                a) Das anzurechnende Einkommen ist stets so zu\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwen-         ermitteln, als ob das Einkommen nicht zu den\ndung, wenn die verstorbene Beschädigte den Unter-           Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit\nhalt des Witwers überwiegend bestritten hat, weil            (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung\nseine Arbeitskraft und Einkünfte hierzu nicht aus-          nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen,\nreichten.                                                   als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente\n§ 49                               geführt hat.\n(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schä-    b) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sind\ndigung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente,        nicht anzuwenden.\nfrühestens jedoch von dem Monat an, in dem der\n(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte an-\nBeschädigte das achtzehnte Lebensjahr vollendet\nspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Eltern-\nhätte.\npaar um das anzurechnende Einkommen beider Ehe-\n(2) Den Eltern werden gleichgestellt                 gatten zu mindern; die Rente darf jedoch die volle\n1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor         Rente für einen Elternteil einschließlich der Er-\nder Schädigung an Kindes Statt angenommen           höhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht über-\nhaben,                                              steigen.","1388                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf           b) ein Berufsschadensausgleich mit einem Scha-\nDeutsche Mcnk monatlich, so worden sie auf diesen              densausgleich, ist der Berufsschadensausgleich\nBetrug erhöht.                                                 bei der Festsetzung des Schadensausgleichs als\nEinkommen zu berücksichtigen,\n(7) Kinder im Sinne der Absä.tze 2 und 3 sind leib-\nliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekin-        c) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem\nder. Ob dds an den Folgen einer Schädigung gestor-             Anspruch auf Elternrente, sind die Ausgleichs-\nbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, rich-          rente, der Ehegattenzuschlag, der Berufsscha-\ntet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des               densausgleich und der Schadensausgleich bei der\nVerlustes des Kindes.                                          Festsetzung der Elternrente als Einkommen zu\nberücksichtigen.\n(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Eltern-\nteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder         Ist nach Satz 1 Buchstabe a die Witwenausgleichs-\nGesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären,       rente zu gewähren, zählt bei der Feststellung des\nin Betracht, so wird mir die günstigere Rente ge-         Berufsschadensausgleichs die Ausgleichsrente nur\nwährt.                                                    mit dem Betrag, der ohne das Zusammentreffen als\nBeschädigtenausgleichsrente zu zahlen wäre, zum\n§ 52                            derzeitigen Bruttoeinkommen. Das gilt auch, wenn\n(1) Ist eine Person, deren Ilinterbliebenen Versor-    Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 mit entspre-\ngung zustehen würde, verschollen, so wird diesen          chenden Leistungen nach anderen Gesetzen zusam-\nVersorgung schon vor der Todeserklärung gewährt,          mentreffen, die dieses Gesetz für anwendbar erklä-\nwenn das Ableben des Verschollenen mit hoher              ren.\nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich her-          (2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Ab-\naus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten Lei-       satz 1 entsprechend.\nstungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner\ngesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt; er\nist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den Vor-\nschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag                     Anpassung der Versorgungsbezüge\nverpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen Un-\nterhaltsverpflichtungen aus von ihm zu vertreten-                                   § 56\nden Gründen nicht nachgekommen ist. Weiter-\nDie lauf enden Rentenleistungen dieses Gesetzes\ngehende Ansprüche bleiben unberührt.\nwerden jährlich zum 1. Juli durch Gesefa entspre-\n(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn       chend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich\nder Ehemann der Mutter während der Dauer der              die allgemeine Bemessungsgrundlage, die der Ren-\nEmpfängniszeit verschollen war.                           tenanpassung nach § 1272 Abs. 1 der Reichsver-\nsicherungsordnung für die Zeit vom 1. Juli des lau-\nfenden Jahres an zugrunde gelegt worden ist, gegen-\nBestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen          über der, die für die Rentenanpassung für die Zeit\nvom 1. Juli des voraufgegangenen Jahres zugrunde\ngelegt worden war, verändert hat. Anzupassen sind\n§ 53\ndie Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbetrag\nBeim Tode von versorgungsberechtigten Hinter-          als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß\nbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe           (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbe-\nder Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim        schädigtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46),\nTode einer Witwe, die mindestens ein waisenrenten-        der Höchstbetrag des Berufsschadensausgleichs\noder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterläßt,          (§ 30 Abs. 3), die Pauschbeträge für schwerbeschä-\n1 000 Deutsche Mark, in allen übrirJen Fällen 500         digte Hausfrauen (§ 30 Abs. 5), der Höchstbetrag des\nDeutsche Mark.                                            Schadensausgleichs (§ 40 a Abs. 1), die Ausgleichs-\nund Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51), der Bemes-\nsungsbetrag (§ 33 Abs. 1), der Ehegattenzuschlag\nZusammentreffen von Ansprüchen                 (§ 33 a) sowie die Pflegezulage (§ 35).\n§ 54                                                  §§ 57 bis 59\nIst eine Schädigung im Sinne des § 1 zugleich ein                           (weggefallen)\nUnfall im Sinne dE~r gesetzlichen Unfallversicherung,\nso besteht nur Anspruch nc1ch diesem Gesetz. Dies\ngilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor dem\n1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetre-          Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung\nten ist.\n§ 60\n§ 55\n(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem\n(1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen                Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,\na) eine Beschäcli9tenrente mit einer Witwen- oder         frühestens mit dem Antragsmonat, jedoch nicht vor\nWaisenrente, ist neben den Grundrenten die            dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangen-\ngünstigere Ausgleichsrente zu gcvvühren,              schaft oder aus ausländischem Gewahrsam.","i\". r. 67 Tag der Ausf5abe: Bonn, den 21. Juni 1975                          1389\n(2) Absdlz 1 gill entspn~chend, wenn eine höhere             (3)  Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente\nLeistung bc•c1nt.rngl wird. Die höhere Leistung be-           höher als die endgültig festgestellte, gilt nur der\nginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkom-                5 Deutsche Mark monatlich übersteigende Betrag\nmens unab}üingig vom Antragsmonat mit dem Mo-                 als überzahlt.\nnat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn               (4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikatio-\nder Antrag inrn~rhalb von sechs Monaten nach Ein-\nnen, dreizehnte Monatsgehälter und Erfolgsprä-\ntritt der Minderung oder nach Zugang der Mittei-              mien, sind als Einkommen in den Monaten zu be-\nlung übE~r die Minderung gestellt wird. Der Zeit-             rücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.\npunkt des Zugangs ist vorn Antragsteller nachzu-\nweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadens-                (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nausgleich (§ 30 Abs. 3) infolge Erhöhung des Ver-             die Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge,\ngleichseinkommens im Sinne des§ 30 Abs. 4, so gilt            deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit\nSatz 2 entsprechend, wenn der Antrng bei Heran-               durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\nziehung                                                       Absatz 3 ist beim Zusammentreffen mehrerer vor-\na) der arnllichen Erhebungen des Statistischen Bun-           läufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß die\ndesc1ml(~S bis zum ]1. Dezember jeden Kalender-          Gesamtbeträge einander gegenüberzustellen sind.\njahres,\nb) der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen in-                                         § 61\nnerhalb von sechs Monaten nach Verkündung                  Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit\ndes entsprechenden Gesetzes,                             folgender Maßgabe entsprechend:\nc) der tari frechtl ichen Vergütungsgruppen inner-\na) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres\nhalb von sechs Monaten nach Abschluß oder,\nnach dem Tode gestellt, beginnt die Versorgung\nwenn es günstiger ist, inrwrhalb von sechs Mona-\nfrühestens mit dem auf den Sterbemonat folgen-\nten nach Ink ra lttrcl('n des entsprechenden Tarif-\nden Monat.\nvertrages\ngestellt wird.                                               b) An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach\n§ 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadensaus-\n(3) Wird die höhere LPis1.ung von Amts wegen                   gleich nach § 40 a.\nfestgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die\nanspruchsbcgründenclen Tatsachen einer Dienst-               c) Der Änderung des Familienstandes steht bei\nstelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden                  Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter\ngleich.\nsind. Ist die höhere Leistung durch eine Anderung\ndes Familienstandes, der Zahl zu berücksichtigender                                     § 62\nKinder oder das Erreichen einer bestimmten Alters-              (1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststel-\ngrenze bedingl, so beginnt sie mit dem Monat, in             lung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maßge-\ndem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch,             bend gewesen sind, eine wesentliche Änderung ein,\nwenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30               ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen.\nAbs. 3) auf einer Anderung des Vergleichseinkom-             Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung ist nicht\nmens im Sinne des § 30 Abs. 4 beruht.                        neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkom-\n(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistun-           men seit der letzten Feststellung dieser Leistung\ngen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Vor-         insgesamt um weniger als 10 Deutsche Mark monat-\naussetzungen für ihre Gl~währung weggefallen sind.           lich erhöht oder das Vergleichseinkommen im\nEine durch Besserung des Gesundheitszustandes be-            Sinne des § 30 Abs. 4 insgesamt um weniger als 10\ndingte Minderung oder Entziehung der Leistungen              Deutsche Mark monatlich gemindert hat, es sei\ntritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekannt-        denn, daß eine Neufeststellung einer dieser Leistun-\ngabe des die Änderung aussprechenden Bescheides               gen aus anderem Anlaß notwendig wird.\nfolgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von                 (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des ren-\nLeistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt              tenberechtigten Beschädigten darf nicht vor Ablauf\nwird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so               von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststel-\ntritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat            lungsbescheides niedriger festgesetzt werden. Ist\nein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.                   durch Heilbehandlung eine wesentliche und nach-\nhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht\n§ 60 a                           worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon frü-\n(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47) ist bei       her zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines\nmonatlich feststehenden Einkünften endgültig fest-            Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.\nzustellen. In den übrigen Fällen ist die Ausgleichs-\n(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das fünfund-\nrente entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheid-\nfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, ist die Min-\nerteilung bekannten Einkommensverhältnissen vor-\nderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des\nläufig festzusetzen und jeweils nachträglich end-\nGesundheitszustandes nicht niedriger festzusetzen,\ngültig festzustellen.\nwenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststel-\n(2) Monatlich feststehende Einkünfte sind Ein-            lung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.\nkünfte, bei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag           Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigten-\naus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag           zulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren\nergibt.                                                      seit Feststellung unverändert geblieben ist. Verän-","1390                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nderungen aus anderen als medizinischen Gründen          erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungs-\nbleiben lwi der Berechnung der Frist unberücksich-      bereich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64 a bis 64 f\ntigt.                                                   nichts Abweichendes bestimmen.\n(4) Wird der ~iemeinsame Haushalt einer schwer-        (2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegs-\nbeschädigten Hausfrau mit den in § 30 Abs. 5 Satz 1     opfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\ngenannten Personen aufgelöst, so sind die Minde-        enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nrung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der      haben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht. Ihnen\nBerufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 5 von Amts       kann mit Zustimmung des Bundesministers für\nwegen nur neu festzustellen, wenn ihr ohne die          Arbeit und Sozialordnung Versorgung in angemes-\nSchädigungsfolgen die Aufnahme eines anderen Be-        senem Umfang gewährt werden. Wird Versorgung\nrufes zuzumuten wärc~. Eine :tv1inderung des nach       gewährt, so ist sie nach Art, Höhe und Dauer fest-\n§ 30 Abs. 5 Satz 2 festgestellten Einkommensver-        zulegen. Die Versorgung kann aus besonderen\nlustes auf höchstens die Betri:ige nach § 30 Abs. 5     Gründen wieder eingeschränkt oder entzogen wer-\nSatz 1 bleibt unberührt.                                den. § 64 c Abs. 5, §§ 64 d, 64 e Abs. 2 und § 64 f\nAbs. 1 und 2 gelten entsprechend.\n§ 63\n§ 64 a\n(1) Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung\nbetreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder son-          (1) Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen\nstigen triftigen Grund nicht befolgt und wird da-       der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst\ndurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt,      durch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses\nso kann ihm die Versorgung auf Zeit ganz oder teil-     Gesetzes gewährt wird. Sie erhalten die nachgewie-\nweise entzogen werden. Dies gilt auch, wenn ein         senen notwendigen und angemessenen Kosten bis\nVersorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer      zur zweifachen Summe der Kosten einer entspre-\nschriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer      chenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses\närztlichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich       Gesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen\nweigert, die zur Durchführung des Verfahrens von        kann auch der darüber hinausgehende Betrag teil-\nihm geforderten Angaben zu machen.                      weise oder ganz erstattet werden. Die Kosten für\nArznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können\n(2) Weigert sich ein Versorgungsberechtigter an-\nin voller Höhe ersetzt werden.\nläßlich einer von Amts wegen durchgeführten Prü-\nfung seiner Familien-, Vermögens- oder Einkom-             (2) Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustim-\nmensverhältnisse, die von ihm geforderten Aus-          mung der zuständigen Verwaltungsbehörde der\nkünfte zu geben oder ihrer Erteilung zuzustimmen,       Kriegsopferversorgung.      Versehrtenleibesübungen\nso sind die Versorgungsbezüge, für deren Feststel-      werden nicht durchgeführt.\nlung die geforderten Angaben von Bedeutung sind,           (3) Ubergangsgeld, Beihilfe nach § 17, Heilbe-\nvon dem Zeitpunkt an zu entziehen, von dem an die\nhandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge\ngesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zahlung\neiner Schädigung sind, und Krankenbehandlung\nnicht mehr nachgewiesen sind.\nwerden nicht gewährt. Soweit hierdurch eine wirt-\n(3) Der Versorgungsberechtigte muß vor einer         schaftliche Notlage entsteht, kann eine Zuwendung\nMinderung oder Entziehung der Versorgung nach           bis zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben\nden Absätzen 1 und 2 schriftlich auf die Folgen sei-    werden, die ein Versorgungsberechtigter im Gel-\nnes Verhaltens hingewiesen werden; ihm ist eine         tungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte. Die\nangemessene Frist zur Erklärung einzuräumen.            Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heil-\nmittel können in voller Höhe ersetzt werden.\n(4) Die entzogene Versorgung ist auf Antrag wie-\nder zu gewähren, wenn der Versorgungsberechtigte           (4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger\nseine Weigerung aufgibt. Im Falle des Absatzes 1        gesetzlicher oder privater Versicherungen oder\nwird eine Nachzahlung für die Zeit der Minderung        ähnlicher Einrichtungen hat, werden auf die Lei-\noder Entziehung, die mindestens einen Monat betra-      stungen der Heil- und Krankenbehandlung nach\ngen soll, nicht geleistet. Gibt der Versorgungsbe-      diesem Gesetz angerechnet, soweit sie zu verwirk-\nrechtigte im Falle des Absatzes 2 seine Weigerung       lichen sind.\nvor Eintritt der Bindungswirkung des Entziehungs-          (5) Für die Erstattung der Reisekosten und den\nbescheides auf, so ist die Versorgung für den Zeit-     Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes ist § 24 ent-\nraum der Entziehung entsprechend den tatsäch-           sprechend anzuwenden. Ersatz für entgangenen Ar-\nlichen Verhältnissen zu gewähren.                       beitsverdienst in angemessenem Umfang steht fer-\nner zu,\nBesondere Vorschriften für Berechtigte          a) bei der Durchführung einer von der Verwal-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes           tungsbehörde genehmigten ambulanten Behand-\nlung und\n§ 64                           b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung im\n(1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die           Gebrauch von Hilfsmitteln,\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in          soweit keine Zuwendung nach Absatz 3 an Stelle\nStaaten haben, mit denen die Bundesrepublik             des ausgeschlossenen Ubergangsgeldes gewährt\nDeutschland diplomatische Beziehungen unterhält,        wird oder gewährt werden könnte.","N,. G7 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                          139!\n§ (j4 b                            liehen Statistiken des Aufenthaltsstaates zugrunde\n(1) Dc u Ischen irn Sinn<' dPs § (;4 ;\\ bs. 1 sollen Lei-\n1\ngelegt. Soweit Statistiken nicht vorliegen oder sich\nstungen der Kri<~qsopJerfürsor9e nach § 26 Abs. 2            nicht zum Vergleich heranziehen lassen, können an-\nbis 4 für lJerufliche Fortbildung, Umschulung, Aus-          dere Unterlagen zum Vergleich herangezogen wer-\nbildung sowie Schulc1usbildung und nach§§ 27, 27 a            den. Sind verwertbare l)nterlagen nicht vorhanden,\nAbs. 1 9ewährl werden. Die übrigen Leistungen                 ist aber das Durchschnittseinkommen der gewerb-\nnach § 26 sowie die Leistungen nach § 27 a Abs. 2             lichen Arbeitnehmer bekannt, so kann mit Wirkung\nund 3 und nach § 27 b können ihnen in dringenden              vom 1. Januar 1964 an von diesem als Vergleichs-\nFällen gewi.ihrt werden.                                     einkommen ausgegangen werden; bei Beschädigten,\nderen ohne die Schädigung nach ihren Lebensver-\n(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 kön-           hältnissen, Kenntnissen, Fähigkeiten und dem bis-\nnen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit             her betätigten Arbeits- und Ausbildun9swillen\nund Sozialordnung die in Absatz 1 aufgeführten Lei-           wahrscheinlich ausgeübte Berufstätigkeit der eines\nstunqen 9ewährt werden, wenn sie                              Bundesbeamten des einfachen oder des höheren\na) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder deren              Dienstes im Bundesgebiet wirtschaftlich vergleich-\nHinterbliebene sind oder                                 bar ist, wird jedoch das Durchschnittseinkommen\nder gewerblichen Arbeitnehmer in dem Verhältnis\nb) während ihres militärisclH:~n oder militärähn-             gemindert oder erhöht, das dem sich aus dem Bun-\nlichen Dienst.es die deutsche Staatsan9ehörigkeit        desbesoldungsgesetz ergebenden Verhältnis des\nbesessen haben oder Hinterbliebene eines deut-           Endgrundgehaltes der Eingangsgruppe für Beamte\nschen Staatsangehöri9en sind,                            des mittleren Dienstes zum Endgrundgehalt der Ein-\noder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach                  gangsgruppe für Beamte des einfachen Dienstes\n§ 64 Abs. 2 Satz 2 Versorqung gewährt wird.                   oder des End9rundgehaltes der Eingangsgruppe für\nBeamte des gehobenen Dienstes zum Endgrundge-\n(3) Leistungen dPr Kriegsopferfürsorge nach den            halt der Eingangsgruppe für Beamte des höheren\nAbsätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als             Dienstes entspricht. Bezieht der Beschädigte über-\nder Beschädigte oder 11interbliebene für denselben            wiegend deutsche Einkünfte, so kann im Einverneh-\nZweck keine Leistungen erhält; dies gilt nicht für            men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nfürsorgerische und karitative Zuwendungen.                    ordnung bei der Ermittlung des Einkommensver-\n(4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegs-           lustes das Vergleichseinkommen im Bundesgebiet\nopferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und              zugrunde gelegt werden.\ndes Vermögens richten sich, wenn es sich um Deut-                (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Gewährung\nsche handelt, nach den besonderen Verhältnissen               des Schadensausgleichs nach § 40 a. § 40 a Abs. 3\ndes Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der             bleibt unberührt.\nnotwendi9en Lebensbedürfnisse eines dort lebenden\nDeutschen, bf~i Leistungen für andere Kriegsopfer                 (4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, die\nnach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter                 nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf Ver-\nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei            sorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen\nist bei Beschädiglen im Sinne des § 27 c auf eine             beeinflußt wird. Ihnen können solche Versorgungs-\nwirksame Geslullun9 der Leistun9en besonders Be-              bezüge im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ndacht zu nehmen. Soweit das Gesetz oder Durchfüh-             für Arbeit und Sozialordnung jedoch ganz oder teil-\nrungsbestimnrnn9en hierzu bei Bemessung der Lei-              weise gewährt werden. Die Gewährung soll nur\nstun9en vom Doppelten des Regelsatzes nach dem                versagt werden, soweit dies nach den Lebensver-\nBundessozialhilfe9eselz aus9ehen, tritt an dessen             hältnissen im Aufenthaltsstaat oder aus anderen be-\nStelle das Einfacl1t~ des nach Satz 1 ermittelten Be-         sonderen Gründen gerechtfertigt ist. Elternrenten\ntrages, der in besonders be9ründeten Fällen ange-             sollen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt\nmessen erhöht werden kann.                                    sind, nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente\nbetragen.\n(5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2 Satz 1 ist\ndas Zeu9nis eines amtlich bestellten Arztes oder                 (5) Die·§§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht\ndes Vertrauensarztes der zuständi9en deutschen                Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern\nAuslandsvertretung beizubringen.                              außerhalb des Bundesgebietes eine Abweichung be-\ndingen. Eine Abweichung kann nur im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n§ 64  C\nordnung vorgenommen werden; er kann im Beneh-\n(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge              men mit der zuständigen obersten Landesbehörde\nwerden ausländische Einkünfte wie vergleichbare               auch festlegen, wie die Versorgungsbezüge auszu-\ninländische Einkünfte berücksichtigt.                         zahlen sind.\n(2) Die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs               (6) Kapitalabfindungen werden nicnt gewährt.\nrichtet sich nach § 30 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß\nbei der Ermittlung des Einkommensverlustes das                                         § 64 d\nderzeitige Bruttoeinkommen dem Vergleichsein-\nkommen im Aufenthaltsstaat gegenübergestellt                     (1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet\nwird. Als allgemeine Grundlage zur Ermittlung des             sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.\nVergleichseinkommens werden die dem Statisti-                    (2) Können dem Berechtigten die nach diesem Ge-\nschen Bundesamt zur Verfü~Jung stehenden aint-                setz zustehenden Leistungen nicht zugeführt wer-","1392                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nden, so können mit Zustimmung des Bundesmini-              lers oder Versorgungsberechtigten kann beim Vor-\nsters für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen        liegen besonderer Gründe unterstellt werden.\ngewährt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche\nGewährung des Unterschiedes zur vollen Versor-                (3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2\ngung besteht nicht.                                       Satz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e Abs. 1 tritt\neine Minderung oder Entziehung der Leistung erst\n§ 64 e\nmit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des\nMonats ein, in dem der Bescheid oder die Mittei-\n(1) Stehen einer Versorgung in dem in § 64 Abs. 1     lung bekanntgegeben worden ist. Eine Rückforde-\nbezeichneten Umfang besondere Gründe entgegen,             rung ist ausgeschlossen.\nkann mit Zustimmung des Bundesministers für Ar-\nbeit und Sozialordnung Teil-Versorgung nach Maß-\ngabe des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gewährt werden.                    Ruhen des Anspruchs auf Versorgung\nBei der Gestaltung der Versorgung sind die gegebe-\nnen Besonderheiten, zu denen auch die Möglich-                                       § 65\nkeiten der Aufklärung des Sachverhalts gehören, zu\nberücksichtigen. § 64 d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwen-            (1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht,\nden. Besondere Gründe im Sinne des Satzes 1 sind          wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache be-\nim allgemeinen gegeben, wenn                               ruhen\na) die Leistungen des fremden Staates für Kriegs-         1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfall-\nbeschädigte und Kriegshinterbliebene oder ent-            versicherung,\nsprechende Sozialleistungen die Leistungen nach      2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versor-\ndiesem Gesetz oder das Durchschnittseinkom-               gung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Be-\nmen der gewerblichen Arbeitnehmer des Aufent-             stimmungen und aus der beamtenrechtlichen Un-\nhaltsstaates das Durchschnittseinkommen der               fallfürsorge.\ngewerblichen Arbeitnehmer im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes bei Inkrafttreten des Dritten An-        (2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht\npassungsgesetzes nicht unerheblich unterschrei-      in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Lei-\nten                                                  stungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge,\noder                           wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache be-\nruhen.\nb) der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz\nganz oder teilweise auf eigene Renten anrechnet          (3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10\nAbs. 1) und auf den Pauschbetrag als Ersatz für\noder                           Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15) ruht inso-\nc) zu besorgen ist, daß den Kriegsopfern oder Grup-       weit, als\npen von Kriegsopfern in einem Staat aus Grün-        1. aus derselben Ursache Ansprüche auf entspre-\nden, die die Kriegsopfer nicht zu vertreten ha-           chende Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-\nben, auf Dauer keine Versorgung in dem in § 64            versicherung oder nach den beamtenrechtlichen\nAbs. 1 bezeichneten Umfang gewährt werden                 Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen;\nkann.\n2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach\n(2) Die Versorgungsbezüge können mit Zustim-                den Vorschriften über die Heilfürsorge für Ange-\nmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-                hörige des Bundesgrenzschutzes und für Soldaten\nordnung auf Zeit ganz oder teilweise versagt oder              (Bundesbesoldungsgesetz §§ 30, 36 Abs. 2 und\nentzogen werden, wenn in der Person des Berech-                W ehrsoldgesetz § 1 Abs. 1) und nach den landes-\ntigten ein wichtiger, von dem Berechtigten zu ver-             rechtlichen Vorschriften für Polizeivollzugsbe-\ntretender Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist              amte der Länder bestehen.\nvor allem eine Handlung, die gegen die Bundesre-\npublik Deutschland gerichtet ist oder die geeignet           (4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam,\nist, ihr Ansehen zu schädigen.                            in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die\nZahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf\n§ 64 f                           des Monats eingestellt oder gemindert, in dem das\nRuhen wirksam wird, und wieder aufgenommen\n(1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrecht-           oder erhöht mit Beginn des Monats, in dem das\nlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonder-        Ruhen endet.\nheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb\ndes Bundesgebietes eine vereinfachte Regelung be-\ndingen. Eine vereinfachte Regelung bedarf der Zu-                                 Zahlung\nlassung durch den Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung. Dies gilt insbesondere für die Be-                                   § 66\ngründung von Bescheiden und die Zuziehung Drit-\nter zum Verfahren.                                           (1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbe-\nträgen zuerkannt, auf volle Deutsche Mark nach\n(2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann ein beson-       oben abgerundet und monatlich im voraus gezahlt.\nderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und          Ubergangsgeld und Beihilfe nach § 17 werden tage-\nder Antragsteller oder Versorgungsberechtigte ein-        weise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche ge-\nverstanden sind. Das Einverständnis des Antragstel-       zahlt.","Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                        1393\n(2) Alle Geldleislungen werden kostenfrei auf ein          (2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen\nKonto des Emplangsberechtigten oder eines mit die-         und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen\nsem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten,           anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor\ndas der Empfangsberechtigte angegeben hat, über-           der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch\nwiesen. Wenn der Empfangsberechtigte es verlangt,          eines anderen Berechtigten gekannt haben.\nsind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung\nim Postscheckweg an seinem Wohnsitz oder ge-                                         § 69\nwöhnlichen Aufenthaltsort. zu zahlen. In besonderen\nFällen können sie bei der zuständigen Verwaltungs-            (1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 sind die\nstelle bar gezahlt werden.                                 Ubertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit\nunzulässig, als der Versorgungsberechtigte der\nRente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-\nUbertragung, Verpfändung, Pfändung               stungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-\nbehörde gewährt werden, zur Bestreitung seines\nUnterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden\n§ 67                            oder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf.\n(1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung\n(2) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 5 sind die\ndes Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge-\nUbertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit\nschlossen, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis\nunzulässig, als der Versorgungsberechtigte der\n4 etwas anderes ergibt. § 90 des Bundessozialhilfe-\ngesetzes und § 27 e bleiben unberührt.                     Rente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-\nstungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-\n(2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai-           behörde gewährt werden, zur Bestreitung seines\nsenbeihilfe kann übertragen, verpfändet oder ge-           Unterhalts oder zur Erfüllung seiner laufenden ge-\npfändet werden                                             setzlichen Unterhaltspflichten bedarf.\n1. wegen eines Darlehens, das dem Versorgungsbe-\nrechtigten von einer Hauptfürsorgestelle, einer                                  § 70\nGemeinde oder einem Fürsorgeverband sowie                 In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-\nvon solchen gemeinnützigen Einrichtungen ge-           dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber\nwährt wird, denen das Bundesaufsichtsamt für           zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht\ndas Kreditwesen die Genehmigung zur Gewäh-             gezahlt worden sind.\nrung von Darlehen erteilt hat,\n2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer ge-                                    § 70 a\nSP-tzlichen Unterhaltspflicht,                            (1) Werden Versorgungsbezüge auf ein Konto\n3. wegen eines Anspruchs auf Rückerstattung zu             des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen,\nUnrecht empfangener Versorgungsleistungen,             so sind die dadurch entstandenen Forderungen für\ndie Dauer von sieben Tagen nach der Gutschrift der\n4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-recht-\nUberweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Gut-\nlichen Körperschaft oder Kasse auf Rückerstat-\nhabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der Maß-\ntung einer auf gesetzlicher Grundlage gewährten\nLeistung,                                              gabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe\nder in Satz 1 bezeichneten Forderungen während\n5. wegen eines Schadensersatzanspruchs gegen den           des dort genannten Zeitraumes nicht erfaßt; der Be-\nVersorgungsberechtigten aus vorsätzlich began-         rechtigte hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß\ngener unerlaubter Handlung.                            die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.\n(3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle                (2) Bei Empfängern laufender Versorgungsbezüge\nkann der Versorgungsberechtigte auch in anderen            ist Bargeld der Pfändung insoweit nicht unterwor-\nFällen den Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai-           fen, als es dem der Pfändung nicht unterworfenen\nsenbeihilfe ganz oder teilweise auf andere über-           Teil der laufenden Versorgungsbezüge für die Zeit\ntragen.                                                    von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungs-\n(4) Für Leistungen, die nach dem Ermessen der           termin entspricht.\nVerwaltungsbehörde gewährt werden, gelten die\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend.\nUbertragung kraft Gesetzes\n§ 68\n(1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 sind                               § 71\ndie Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für die              (1) Ist ein Versorgungsberechtigter zum Vollzug\nZeit vor der Anweisung der Rente, Witwen- oder             einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Maß-\nWaisenbeihilfe oder der Leistungen, die nach dem           regel der Besserung und Sicherung in einer Anstalt\nErmessen der Verwaltungsbehörde gewährt werden,            - mit Ausnahme eines psychiatrischen Kranken-\nunbegrenzt, nach der Anweisung nur zum halben              hauses - untergebracht, so geht der Anspruch auf\nBetrag zulässig. Mit Genehmigung der Hauptfür-             Ausgleichs- oder Elternrente sowie Berufsschadens-\nsorgestelle sind die Ubertragung, Verpfändung und          und Schadensausgleich bis zur Höhe der bisher ge-\nPfändung auch nach der Anweisung bis zum vollen            zahlten Bezüge auf die Stelle über, der die Unter-\nBetrage zulässig.                                          bringungskosten zur Last fallen, soweit diese gegen","1394                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nden Vc)rsor~J u n~Jsben!ch tigkn einen Anspruch auf       sprechendes gilt für den Anspruch auf Witwen-\nErsatz dieser Kosten hat. Im übrigen besteht kein         oder Waisenbeihilfe.\nAnspruch m1f cl ie vorgcnunnten Leistungen. Ent-\nsprechendes gilt für den Anspruch auf Witwen-                (2) § 71 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 3\noder Waisenbeihilfe.                                      Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß die nach Ab-\nsatz 2 zu zahlenden Versorgungsbezüge nach dem\n(2) Ein Rechtsübergang findet nicht statt, wenn        tatsächlichen Einkommen des Berechtigten zu be-\na) Angehörige eines Beschädigten, einer Witwe             messen sind.\noder    Wil.wenbeihilfcberechtigten     vorhanden                                § 71 b\nsind, die Hinterbliebenenrente nach diesem Ge-\nHat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-\nsetz erhalten könnten, folls der Beschädigte oder\ngungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor-\ndie Witwe an den Folgen einer Schädigung (§ 1)\ngunusberechtiute für dieselbe Zeit Ansprüche gegen\ngestorben würc oder\neinen Träger der Sozialversicherung, einen öffent-\nb) der Ehegülte eines Elternrentenberechtigten            lich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-\nnoch lebt und mit diesem bis zum Freiheitsent-        rechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf\nzug in hüuslicher G<'mcinschaft gelebt hat.           den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über,\nals sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver-\nIn diesen F~i llcn sind die Vt)rsorgungsbezüge an die\nsorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der\nvorgenannlen Angehörigen zu zahlen; ein Teil der\nKostenträger der Krieusopferversorgung auch diese\nVersorgungsbezüge bis zur Höhe der Grundrente\nLeistungen zu tragen hat.\nkann jedoch dem Versoruungsberecbtigten selbst\nbelassen werden, W(!nn dies der Billigkeit ent-\nspricht.\nKapitalabfindung\n(3) Die nc1ch /\\bs,llz L zu zdhl<~ndcn Versorgungs-\nbezüge sind nach dem Einkommen zu berechnen,                                          § 72\ndas der Bemcssun~J der bis zur Unterbringung ge-             (l) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann\nzahlten Bezüge zugrunde lag. ltn Fall des Absatzes 2      zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung\nSatz 1 Buchstabe a sollen die Angehörigen jedoch          eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindunu ge-\nnicht mehr <::~rhalten, als ib nen zustände, wenn der     währt werden.\nBeschüdigtc o(for die Witwe an den Folgen einer\nSchädigung gPslorlwn wiüe. Leben mehrere Emp-                (2) Eine Kapitalabfindung kann        auch gewährt\nfangsberechti~Jle nicht in hiiuslicher Gemeinschaft,      werden\nso bestimmt die Vcrwaltungslwhörde die Höhe der           1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung\nAnteile. Eigene Ansprüche der Angehörigen nach                eines Wohnunuseigentums nach dem Wohnungs-\ndiesem Gesetz sind anz1m~cbnen. Im Fall des Absat-            eiuentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundes-\nzes 2 Satz l Buchstabe b dürfen die Cesamtbezüge              uesetzbl. I S. 175), zuletzt ueändert durch das Ge-\nnach diesem Gesetz den Betrag der vollen Rente für            setz zur Änderung des Wohnungseigentums-\nein Elternpaar nicht übersteigen. Im übrigen gilt             gesetzes und der Verordnung über das Erbbau-\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.                           recht vom 30. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 910),\n(4) Der Rechtsüberg,rng nach Absatz 1 wird mit         2. zur Finanzierunu eines Kaufeinenheimes, einer\nAblauf des Monats wirksam, in dem die Unterbrin-              Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeiuentums-\ngung erfolut, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo-            wohnunu [§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 des\nnats, in dem die Verwaltungsbehörde von ihr                   Zweiten Wohnungsbauuesetzes (Wohnungsbau-\nKenntnis erlangt. Er endet mit Beuinn des Monats,             und Familienheimuesetz) in der Fassunu der Be-\nin dem der Versorgungsberechtigte entlassen wird.             kanntmachung vom 1. September 1965 (Bundes-\nDas gleiche gilt für die Zahlung der Versoruunus-             gesetzbl. I S. 1617, 1858), zuletzt geändert durch\nbezüge an die Angehöriuen; diese Zahlung wird so              das Einführungsgesetz zum Einkommensteuer-\nlange fortgesetzt, bis die Verwaltunusbehörde von             reformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundes-\nder Entlassung des Versoruungsberechtiuten aus                gesetzbl. I S. 3656)], wenn die baldige Ubertra-\nder Anstalt Kenntnis erhält.                                  gung des Eigentums auf den Beschädigten sicher-\ngestellt wird,\n§ 71 a                         3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem\n(1) Befindet sich ein Versorgungsberechtigter auf          Wohnungseigentumsgesetz, wenn der Dauer-\ngerichtliche Anordnun~J in einem psychiatrischen              wohnberechtiute wirtschaftlich einem Woh-\nKrankenhaus, in Fürsorqecrziehunu, in einem Kran-             nungseigentümer gleichuestellt ist und das Fort-\nkenhaus oder in einer ü hnl i chen Anstalt, so ueht           bestehen des Dauerwohnrechts im Falle der\nder nach seinen Uitsächlichen Einkommensverhält-              Zwangsversteigerunu nach § 39 des Wohnungs-\nnissen festzusetzende~ Anspruch auf Ausgleichs-               eigentumsgesetzes vereinbart wird,\noder Elternrente sowie Berufsschadens- und Scha-          4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in einem\ndensausgleich auf die Stelle über, der die Unter-             als uemeinnützig anerkannten Wohnungs- oder\nbringungskosten zur Last fallen, soweit diese gegen           Siedlungsunternehmen, wenn hierdurch die An-\nden Versorgungsberechtigten einen Anspruch auf                wartschaft auf baldiue Ubereignunu eines Fami-\nErsatz dieser Kosten hat. Im übrigen besteht kein             lienheimes, einer Eigentumswohnung oder einer\nAnspruch auf die vorgenc1nnten Leistungen. Ent-               Siedlerstelle sichergestellt wird,","Nr. 67 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                       1395\n5. zur Fi ndnzicrunu ci nes eiglmen Bausparvertrages     rungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die\nmit einer BauspcJrkasse oder clem Beamtenheim-       Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76\nstättcnwcrk für die Zwecke des Absatzes 1 und        und 77 bewilligt wird.\nder Nummern 1 bis 3.\n§ 76\n(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das\nErbbaurecht, clem Wohnungseigentum das Woh-                 (1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu-\nnungserbbaurecht gleich.                                 rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der\nzuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist\n§ 73\nbestimmungsgemäß verwendet worden ist.\n(1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt wer-          (2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden,\nden, wenn                                                wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin-\ndungszeitraums vereitelt worden ist.\n1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung\ndas fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht zu-         (3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von\nrückgelegt hat,                                      zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfin-\n2. cler Versorgungsanspruch anerkannt ist,               dung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der\nAbfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn\n3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfin-       wichtige Gründe vorliegen.\ndungszeitraums die Rente wegfallen wird,\n4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge-                                   § 11\nwähr besteht.\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be-\n(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise          schränkt sich nach Ablauf des\nnach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr gewährt           ersten Jahres auf\nwerden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach                       91 vom Hundert der Abfindungssumme,\nVollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt\nwird.                                                    zweiten Jahres auf\n82 vom Hundert der Abfindungssumme,\n§ 74\ndritten Jahres auf\n(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis                     72 vom Hundert der Abfindungssumme,\nzur liöhe der Grundrente (§ 31) umfassen. Ist eine\nvierten Jahres auf\nHerabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit\n62 vom Hundert der Abfindungssumme,\ninnerhalb des Abfinclungszeitraums zu erwarten,\nso kann der Kapitalabfindung nur die Rente zu-           fünften Jahres auf\ngrunde gelegt werden, die der zu erwartenden Min-                     52 vom Hundert der Abfindungssumme,\nderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.                  sechsten Jahres auf\n(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum                   42 vom Hundert der Abfindungssumme,\nvon zehn Jahren zustehende Grundrente be-                siebten Jahres auf\nschränkt. Als Abfindungssumme wird das Neun-                          32 vom Hundert der Abfindungssumme,\nfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden        achten Jahres auf\nJahresbetrages gezc1hlt. Der Anspruch auf die Be-                     22 vom Hundert der Abfindungssumme,\nzüge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt\nneunten Jahres auf\nfür die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Mo-\n11 vom Hundert der Abfindungssumme.\nnats, der auf clen Monat der Auszahlung folgt.\nDie Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-\n§ 75                           lung der Abfindungssumme folgenden zweiten Mo-\nnats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfin-\n(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des              dungssumme zurückgezahlt worden ist.\nKapitals ist durch die Form der Auszahlung und in\nder Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung als-             (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß\nbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbau-            eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-\nrechts,    Wohnungseigentums,       Wohnungserbbau-      dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu\nrechts oder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem        berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungs-\nZweck kann insbesondere angeordnet werden, daß           zeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen\ndie Veräußerung und Belastung des mit der Kapital-       Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Ab-\nabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärk-        findungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zu-\nten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigen-            rückgezahlt wird.\ntums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer              (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme le-\nFrist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der         ben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge\nzuständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind.            mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden\nDiese Anordnung wird mit der Eintragung in das           Monats wieder auf.\nGrundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Er-\nsuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde.                                        § 78\n(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig             Innerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist\ngemacht werden, daß die Einl.rc1gung einer Siehe-        ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleich-","1~{96                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nkommc•rHlcr l{dr,1<J dn (;<dd, V✓ crl.J)dpiPn:n und For-              (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um\nd<·r Pf ;i11dunq 11iclll 111llc•rworfon.               Ansprüche nach diesem Cesetz handelt, die nicht\nauf einer Schädigung beruhen.\n§ 78 a\n(1) Eine l<iipiL,ili!blindunq kdnn dUch Witwen mit                                       § 81 b\nAnspruch auf R<'.ntc oder Witwc:nbeihilfe (§ 48) und                  IIat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere\nE}iegatlen Vcrschollcnpr (§ :i'.l 1\\bs. 1) g(~währt wer-           Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen\nden. Die Vors eh ri ftpn der §§ T2 bis HO gelten ent-              gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an\nsprechend.                                                         ihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-\n(2) Schlidlt t!ine ab~Jdund<)ll(! Witw<! erneut eine            rungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung\nEhe, so ist nach der Ehesch l idhmg die Abfindungs-                verpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung\nsumme insow<!il zurückzuzahlen, als sie die Ge-                    verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-\nsamtsumme der bis i'.U ihn~r Wi<~derverheiratung er-               fang zu. ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder Sat-\nloschen ~Jf!W<:S<:rH111 V<~rsor~J u ngsbpz(ige übersteigt.         zung oblagen.\nAuf den zurückzuz;dllend('.tl B<:I rag ist die Abfin-\ndun~J nach § 4/4 dn·1.un,chn<·r1. Si(dlt sich heraus, daß\nder Vcrscholl<~ll(' noch l<·ht, :-;,) ist die Abfindung in-                    Ausdehnung des Personenkreises\nsoweit zunickzu1.,d1!en, ,ils si<· diP Summe der (-'!r-\nlosclwn<:n Vc:rs(Jrqun~J.slw1.1irw Libcrsleigt, die bis\n§ 82\nzur Rückkd1 r dPs V<~rschol lcn('JJ nach diesem Ce-\nsetz nnd dem Ce:sdz iillcr die UnLerlwll.sbeihilfe für                (1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden\nJ\\ngchürige von l<rjc(JsrJd<11HJ<·nen in der Fassung               auf\nd<~r Bckdnn l111<1cli unq vorn 1H. Mii rz 1964 (Bundes-\ngc:selzbl. 1 S. 11 B) zu 1/.c1!ilen wiirc:11.                      1. Personen, denen für Schäden an Leib und Leben\nLeistungen zuerkannt worden waren\n§ 79                                    a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Er-\n(wcqqef dllcn)                                    satz der durch den Krieg verursachten Perso-\nnenschäden     (Kriegspersonenschädengesetz)\nvom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in\n§ 80\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. De-\nKapitalabfindun~Jcn, die bis zum 9. Mai 1945 ge-                        zember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533)\nwährt worden sind, bewirken keine Kürzung der\noder\nnach dies<'m Ccsef;1. fcstge:stellten Renten.\nb) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den\nErsatz der durch die Besetzung deutschen\nReichsgebiets verursachten Personenschäden\nSchadenersatz, Erstattung\n(Besatzungspersonenschädengesetz)           vom\n17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der\n§ 81\nFassung der Bekanntmachung vom 12. April\nErfüllen Personen die Vornussetzungen des § 1                           1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103);\noder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze,\ndie dieses Cesetz für un wendbcJr erklären, so haben               2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nsie wegen einer Sclüidigung uegen den Bund nur                         gesetzes, die in der Zeit vom 18. Juli 1936 bis\ndie auf diesem (~Psetz beruhenden Ansprüche; je-                       31. März 1939 in Spanien auf republikanischer\ndoch finden die Vorscbrifl.c:n der beamtenrecht-                       Seite gekämpft und dabei durch Unfall oder\nlichen Unfallfürsorge, das Cc~sct.z über die Erwei-                    Kampfmitteleinwirkung       eine     gesundheitliche\nterte Zulassung von Schdd()ncrsatzansprüchc~n bei                      Schädigung erlitten haben, sowie deren Hinter-\nDienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943                       bliebene, wenn der Beschädigte oder seine Hin-\n(Reichsgeselzbl. I S. 674), gei:inclert durch das Unfall-              terbliebenen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nversicherungs-Neuregelungsqesetz vorn 30. April                        Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n1963 (Bundesgeselzbl.l S.241), und § 181 a des                         haben.\nBundesbeamtengesetzes Anwend tmg.\n(2) Versorgung nach diesem Cesetz kann auch an\n§ 81  a                              Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebe-\nnengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volks-\n(1) Soweit dt)Jl VE~rsor{JunnsberechUgten ein ge-\nzugehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach\nsetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die\ndem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen\nSchädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-\nsteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch                    Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet gel-\ndieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung                    tenden Vorschriften eine Schädigung im Sinne des\nvon Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht                  § 1 Abs. 1 erlitten haben; dies gilt nicht, wenn sie\nbei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie-                   aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versor-\nderkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An-                      gung gegen das Land, das die Dienstpflicht gefor-\nspruchs kann nicht zum Nacht(:il des Berechtigten                  dert hat, haben und diesen Anspruch verwirklichen\ngeltend gemacht werden.                                            können.","Nr. 67  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975                       1397\nJ\\,11ssch!uB der Anrechnung                                      SchlußvorschriHen\nvon Versor~,rtrngshezUgen auf das Arbeitsentgelt\n§ 90\n§ 83\n(1) Führt ein Gesetz, das das Bundesversorgungs-\nBei der lkrni)ssun~J des ;\\ rlwitsenlgelts von Be-         gesetz ändert, zu einer Änderung laufend gewährter\nschii ftigle n, die V ('.rsur~1u11qslwzüge nc1ch diesem       Versorgungsbezüge und Ubergangsgelder, so sind\nC~esdz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum                diese von Amts wegen neu festzustellen.\nNachteil des ß<)sc:hüftigt<~n berücksichtigt werden;\ninsbesondere ist es unzul;i~;sig, die Versorgungs-              (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich\nbezü~Je qanz odPr 1.eilwPisP auf das Entgelt anzu-            aus einem solchen Änderungsgesetz ergeben, nur\nrechnen. Das 9ilt auch für Lc·islungen, die mit Rück-         auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen\nsicht auf eine frühere T/iliqk()it erbracht werden            eines Jahres nach Verkündung des Änderungs-\noder zu erbringen w~iren.                                     gest~tzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem\nWirksamwerden der entsprechenden Änderung des\nBundesversorgungsgesetzes, frühestens mit dem\nUbergangsvorschriften                      Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Vor-\naussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit demsel-\n§ B4                         ben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst auf\n( wc~qqd<1 l le11)                   Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung\nfestgestellt werden können und der Antrag binnen\n§ B5                         eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverord-\nnung gestellt wird.\nSoweit     nuch    bisllcri</<'ll V('fsorounqsrechtlichen\nVorsch rift<:n   üL,c'.r d i<'. Frdqc dc:s ursüchlichen Zu-     (3) Die Absätze     1 und 2 gelten entsprechend,\nsc1mmenh,rnqs ('i1wr Ccs1111dhcil.sstönmg mit einer           wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege\nSd1J.digunu im Sinne d()S § l ('.nlschieden worden            des Härteausgleichs gewährt wird.\nist, ist die Ilnlsch<·id,inq c1ur_li nucl1 diesem Gesetz\nrechts verbind Ii d1.\n§ 91\n§§ 86 bis B8\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n(we~rnddlkn)                         wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der\nzu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nHärteausgleich\nDatum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nmachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wort-\n§ 89\nlauts beseitigen.\n(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-\nschriften dieses Gesetzes besondere Härten erge-                                        § 92\nben, kann mit Zustimmung des Bundesministers für                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nwerden.                                                       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) DPr Bt1ndPsministcr für Arbeit und Sozialord-         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nnung kann dc>r Cc>wüluung von liärteausgleichen               erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nclllgemein zustimmen.                                         des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}